Zahlungsbefehl Nr. [...]
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2019.34
ENTSCHEID
vom 5.
September 2019
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und
Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[…] Beklagter
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
[…] Klägerin
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 9. November 2018
betreffend Forderung
Sachverhalt
Die Partei C___
(Mobilfunkanbieterin) trat ihre Forderung gegen A____ (Abonnent) an die B____
(Gläubigerin) ab. Am 31. August 2018 reichte die Gläubigerin Klage beim
Zivilgericht Basel-Stadt ein, worin sie im Wesentlichen beantragte, der Abonnent
sei zur Zahlung von CHF 3‘359.65 an die Gläubigerin zu verpflichten. Im Verlauf
des Verfahrens reduzierte die Gläubigerin die Forderung. Mit Entscheid vom 9. November
2018 verpflichtete das Zivilgericht den Abonnenten im Wesentlichen zur Zahlung
von CHF 1‘439.05 an die Gläubigerin.
Mit Eingabe vom
28. Mai 2019 focht der Abonnent diesen Entscheid beim Appellationsgericht Basel-Stadt
an. Von der Einholung einer Stellungnahme bei der Gläubigerin wurde abgesehen.
Hingegen wurden die Akten des Zivilgerichts beigezogen. Der vorliegende
Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erstinstanzliche
Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind mit Beschwerde anfechtbar,
wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren weniger als
CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 319
lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Dies
ist vorliegend der Fall, weshalb die Eingabe des Abonnenten vom 28. Mai
2019 als Beschwerde entgegenzunehmen ist.
Zum Entscheid
über die Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§
92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).
2.1 Die
Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht. Damit auf die Beschwerde eingetreten
werden kann, ist weiter erforderlich, dass sie formgerecht erhoben wird. Gemäss
Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich
und begründet einzureichen. Dies bedeutet, dass konkrete Rechtsmittelanträge zu
stellen sind und dass in der Begründung darzulegen ist, an welchen Mängeln der
angefochtene Entscheid leidet. Erforderlich ist somit eine Auseinandersetzung
mit dem angefochtenen Entscheid. Die Begründung muss grundsätzlich hinreichend
genau und eindeutig sein, um von der Beschwerdeinstanz mühelos verstanden
werden zu können (BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; Freiburghaus/ Afheldt, in: Sutter-Somm
et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
3. Auflage, Zürich 2016, Art. 321 ZPO N 15). Bei Laien werden
diese Voraussetzungen weniger streng ausgelegt. Als Begründung reicht es in
diesem Fall aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der
angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei
unrichtig sein soll (vgl. Sterchi,
in: Berner Kommentar, 2012, Art. 321 ZPO N 18; Freiburghaus/
Afheldt, a.a.O., Art. 321 N 15; AGE BEZ.2015.12 vom 21. Mai 2015 E.
1.2).
2.2 Mit
seiner Beschwerde macht der Abonnent zum einen geltend, die Mobilfunkanbieterin
habe ihm falsche Kosten in Rechnung gestellt, die er nicht verursacht habe.
Diesen Einwand hat der Abonnent bereits vor Zivilgericht erhoben (Zivilgerichtsentscheid,
E 2c). Das Zivilgericht hat dem Einwand teilweise Rechnung getragen (E. 4
und 5). In der Beschwerde gibt der Abonnent nicht an, inwiefern die Erwägungen
des Zivilgerichts falsch sein sollen. Damit kommt er seiner Begründungspflicht
nicht nach.
Zum anderen
bringt der Abonnent in der Beschwerde vor, er habe vier Rechnungen zwischen CHF
101.90 und CHF 111.85 bezahlt, was von der Gläubigerin bestritten werde. Auch
dieser Einwand wurde bereits vor Zivilgericht erhoben (Zivilgerichtsentscheid,
E. 2c). Das Zivilgericht hat dargelegt, dass die Mobilfunkanbieterin die vier
Zahlungen korrekt verbucht und angerechnet hat (E. 6). Entgegen der Auffassung
des Abonnenten ist somit gar nicht bestritten, dass er die vier Rechnungen
bezahlt hat. Auch diese Ausführungen sind somit nicht geeignet die Richtigkeit
des angefochtenen Entscheids in Frage zu stellen. Weitere Gründe, weshalb der
angefochtene Entscheid unrichtig sein soll, bringt der Abonnent in seiner
Beschwerde nicht vor.
Aus den
Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist, soweit
darauf eingetreten werden kann.
Der Abonnent
trägt bei diesem Ausgang des Verfahrens die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens
(Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens betragen
CHF 300.– (§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 5
Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Eine
Parteientschädigung ist der Gläubigerin nicht zuzusprechen, weil ihr infolge
Verzichts auf die Einholung einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO)
keine Vertretungskosten entstanden sind.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts Basel-Stadt vom 9. November 2018 (V.2018.884) wird
abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Beschwerdegegnerin
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.