Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 18.
Juni 2019
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W.
Rühl, C. Müller
und a.o.
Gerichtsschreiberin C. Kämpf
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.148
Verfügungen vom 13. August
2018
Neuanmeldung, keine
rentenrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes
Tatsachen
I.
a) Die am 16. Mai 1968 geborene Beschwerdeführerin war
zuletzt seit dem 1. Januar 2009 bei der C____ als Mitarbeiterin
Gastronomie in einem 50 %-Pensum angestellt. Zu ihren Tätigkeiten gehörten
Office-Arbeiten (Füllen des Geschirrspülers, Bedienung und diverse
Reinigungsarbeiten). Als Reinigungsmitarbeitern war die Beschwerdeführerin
bereits zuvor bei anderen Arbeitgebern angestellt (IK-Auszug, IV-Akte 81,
S. 4; Fragebogen Arbeitgeber vom 15. Juni 2010, IV-Akte 48).
b) Die Beschwerdeführerin meldete sich erstmals am
4. Dezember 2003 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen an
(IV-Akte 1). Mit Verfügung vom 11. Dezember 2006 lehnte die Beschwerdegegnerin
einen Rentenanspruch mangels rentenbegründender Invalidität ab (IV-Akte 31).
Die ablehnende Verfügung wurde durch das Urteil des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt vom 19. Juni 2007 (IV 2007 30) bestätigt (IV-Akte 37). Am
7. Juli 2009 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Bezug von
Leistungen bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 39). Mit Verfügung vom
25. Mai 2012 wurde ein Rentenanspruch erneut verneint (IV-Akte 69). Diese
Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Sodann reichte die Beschwerdeführerin
am 11. November 2014 erneut eine Anmeldung zum Leistungsbezug bei der
Beschwerdegegnerin ein und machte unter dem Hinweis auf eine Adipositas, eine
undifferenzierte Spondyloarthritis, eine Refluxkrankheit, Depressionen und
Rheuma eine gesundheitliche Verschlechterung geltend (IV-Akte 72 und 74).
c) Die Beschwerdegegnerin traf in der Folge weitere
Abklärungen. Insbesondere gab sie zum Zwecke der medizinischen und erwerblichen
Abklärung ein polydisziplinäres Gutachten beim D____ (D____) in Auftrag.
Gestützt auf dieses Gutachten vom 10. März 2016 (IV-Akte 122) teilte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 19. Dezember
2016 mit, dass ab dem 1. November 2014 bei einem ermittelten IV-Grad von
19 % kein Anspruch auf eine Rente bestehe. Hingegen betrage der IV-Grad ab
dem 13. Juli 2015 bis zum 23. Oktober 2015 – während des Aufenthaltes
der Beschwerdeführerin in den E____ Basel (E____) – 100 %, womit für
diesen Zeitraum ein Anspruch auf eine ganze Rente bestehe. Für die Zeit danach
wurde ein IV-Grad von 21 % ermittelt, weshalb die Beschwerdegegnerin ab
dem 24. Oktober 2015 einen Anspruch auf eine Rente wiederum verneinte
(IV-Akte 140). Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am
31. Januar 2017 Einwand (IV-Akte 147) und reichte am 23. Februar 2017
die Begründung ein (IV-Akte 150). Dazu nahm der regionale ärztliche Dienst
(RAD) am 27. Februar 2017 Stellung und empfahl eine erneute bidisziplinäre
Begutachtung (IV-Akte 153). In der Folge wurde das Vorbescheidverfahren von der
Beschwerdegegnerin abgeschlossen (IV-Akte 154) und eine neue rheumatologische
und psychiatrische Begutachtung bei Dr. F____, FMH Rheumatologie und
Innere Medizin, und Dr. G____, FHM Psychiatrie und Psychotherapie, in
Auftrag gegeben (IV-Akten 156-157). Gestützt auf das psychiatrische Gutachten
von Dr. G____ vom 22. August 2017 (IV-Akte 165), das rheumatologische
Gutachten von Dr. F____ vom 28. August 2017 (IV-Akte 166) und eine
ergänzende Stellungnahme von Dr. G____ vom 17. November 2017 (IV-Akte
174) erliess die Beschwerdegegnerin am 19. Dezember 2017 einen neuen Vorbescheid.
In Ergänzung hielt die Beschwerdegegnerin darin fest, dass ab dem
16. August 2017 ein IV-Grad von 0 % vorliege, womit der Beschwerdeführerin
ab 1. Januar 2016 – nach Ablauf der gesetzlichen dreimonatigen
Übergangsfrist – kein Anspruch mehr auf eine Rente zustehe (IV-Akte 178). Gegen
den neuen Vorbescheid erhob die Beschwerdeführerin am 20. Februar 2018
Einwand (IV-Akte 188). Zum Einwand nahm der RAD am 2. Juli 2018 erneut
Stellung (IV-Akte 201). Mit Verfügung vom 13. August 2018 hielt die Beschwerdegegnerin
an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 206). Mit zwei weiteren Verfügungen vom
13. August 2018 wurden der Beschwerdeführerin entsprechende befristete Kinderrenten
für die Kinder H____ (Jg. 1997) und I____ (Jg. 1991) zugesprochen (IV-Akten 206
und 207).
II.
a) Mit Beschwerde vom 12. September 2018 wird beantragt,
es seien die drei Verfügungen vom 13. August 2018 aufzuheben und der
Beschwerdeführerin seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter
sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege ersucht.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2019 wird
beantragt, es sei eine reformatio in peius zu verfügen. Eventualiter wird die
Abweisung der Beschwerde beantragt.
c) In der Folge wird der Beschwerdeführerin Frist gesetzt, sich
zu der von der Beschwerdegegnerin beantragten reformatio in peius zu äussern
und ihr Gelegenheit gegeben, ihre Beschwerde zurückzuziehen (Verfügung des
Instruktionsrichters vom 18. Dezember 2018).
d) Mit Replik vom 26. November 2019 hält die
Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und beantragt, es sei von einer
reformatio in peius abzusehen und der Beschwerdeführerin seien stattdessen die
gesetzlichen Leistungen auch über den Januar 2016 hinaus weiterhin zuzusprechen.
e) Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 17. September
2018 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gemäss
§ 5 SVGG bewilligt.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung verlangt hat, fand am 18. Juni 2019 die Urteilsberatung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit
(§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit
des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG;
SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 13. August 2018 für den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis zum
31. Dezember 2015 eine befristete ganze IV-Rente zu. Im Übrigen lehnte sie
einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin aber mit der Begründung ab, ihr
Gesundheitszustand habe sich seit der Verfügung vom 25. Mai 2012 nicht verändert.
Es gelte daher weiterhin der damals festgestellte, nicht rentenbegründende
Invaliditätsgrad (IV-Akte 205). In medizinischer Hinsicht stützte sie sich im
Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. G____ und Dr. F____
vom 22. und 28. August 2017 (IV-Akten 165-166) sowie auf die ergänzende
Stellungnahme von Dr. G____ vom 17. November 2017 (IV-Akte 174) und
die Berichte des RAD vom 2. und 24. November 2017 und vom 2. Juli 2018
(IV-Akten 172, S. 5 f.; 176 und 201).
2.2.
Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Auffassung, dass sich
ihr Gesundheitszustand seit der letzten rentenabweisenden Verfügung vom
25. Mai 2012 wesentlich verschlechtert habe. Die Arztberichte der
behandelnden Ärzte seien diesbezüglich geeignet, begründete Zweifel am psychiatrischen
Gutachten von Dr. G____ hervorzurufen. Darüber hinaus lasse sich ein
leistungsablehnender Entscheid auch nicht auf das rheumatologische Gutachten
von Dr. F____ stützen. Bei der Beurteilung des Leistungsbegehrens sei
deshalb auf die Arztberichte der behandelnden Ärzte abzustellen. Ferner sei bei
der Ermittlung des IV-Grads der Beschwerdeführerin zu Unrecht kein
leidensbedingter Abzug gewährt worden und es werde ein Abzug von mindestens
15 % beim Invalideneinkommen beantragt. An ihrer Beschwerde hält die
Beschwerdeführerin trotz des Antrags auf reformatio in peius fest.
2.3.
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
gestützt auf die vorliegenden Unterlagen erneut einen Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin verneint hat.
3.1.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu
mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 %
und auf ein Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist
(Art. 28 Abs. 2 IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch
erst, wenn die Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6
ATSG war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens jedoch nach
Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss
Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).
3.2.
Stellt das Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung einer
versicherten Person – wie vorliegend – eine Neuanmeldung dar, erfolgt die
materielle Prüfung analog zum Verfahren der Rentenrevision nach Art. 17
ATSG (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1). Demnach wird eine Rente von Amtes
wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt, aufgehoben oder (neu)
zugesprochen, wenn sich der Invaliditätsgrad einer versicherten Person
erheblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, namentlich eine
Veränderung des Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2,
BGE 134 V 131, 132 E. 3 und BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5
mit Hinweisen). Die bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen
unverändert gebliebenen Sachverhalts ist unerheblich (BGE 112 V 371, 372
E. 2b).
Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der
materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81,
9C_418/2010 E. 3.1; vgl. SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94, 9C_961/2008 E. 6.3).
Zeitlicher Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer Änderung ist
die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3).
3.3.
Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie
auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren,
nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die
erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische
Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).
Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen
Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge
und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die
Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352
E. 3a). Im Falle des Vorliegens von psychischen Erkrankungen hat die
Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten
Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429 E.
7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3).
Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder
Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Solche Indizien können sich
aus dem Gutachten selber ergeben oder aus Unvereinbarkeiten mit anderen
ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom
29. Oktober 2014 E. 4.1)
Gerichtliche Gutachten werden nur in Ausnahmefällen angeordnet.
Wenn sich anschliessend an ein Gutachten möglicherweise weitere
Abklärungsnotwendigkeiten ergeben, beispielsweise aus einer anderen
medizinischen Fachrichtung oder in erwerblicher Sicht, ist eine Rückweisung an
die IV-Stelle sinnvoller als ein gerichtliches Gutachten.
3.4.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass
sich der Gesundheitszustand und somit die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin seit der ursprünglichen Verfügung vom 25. Mai 2012
(IV-Akte 69) bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 13. August
2018 verändert hat.
Die ursprüngliche Verfügung vom 25. Mai 2012 (IV-Akte 69)
stützte sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre
Gutachten der J____ in Basel (J____) vom 5. September 2011 (IV-Akte 56).
4.1.
Von psychiatrischer Seite her konnte bei der Beschwerdeführerin keine
Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Als Diagnose
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde im psychiatrischen Fachgutachten
eine undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) genannt (IV-Akte 56,
S. 35 ff.).
Der Gutachter führte aus, die aus dem heutigen [...] stammende Beschwerdeführerin
sei in ihrer Heredität hinsichtlich psychischer Störungen nicht vorbelastet,
habe eine unauffällige Kindheit durchlebt, wobei sie keinen übermässigen
Stressoren oder Traumatisierungen ausgesetzt gewesen sei. Rechtzeitig eingeschult,
sei sie nicht imstande gewesen, das schulische Obligatorium zu absolvieren,
gemäss eigenen Angaben aufgrund der Unfähigkeit, eine der Landessprachen zu erlernen.
Dies sei als Hinweis auf konstitutionell bedingte kognitive Defizite der
Beschwerdeführerin zu interpretieren, was mit dem aktuellen klinischen Befund
gut übereinstimmte. Passend dazu zeige die Beschwerdeführerin eine passiv
desinteressierte Haltung, die sich beispielsweise in ihrer praktischen
Unfähigkeit, präzise anamnestische Angaben zu machen, widerspiegle. 17-jährig
mit einem Landsmann verheiratet, sei sie ihm im späteren Verlauf 36-jährig in
die Schweiz gefolgt. Das Leben hier habe sich für die Beschwerdeführerin
mühevoll gestaltet, denn sie sei neben der Versorgung des Haushaltes und der
drei, später vier Kinder, einer ausserhäuslichen Tätigkeit, meist im vollen
Pensum, nachgegangen. Zum genauen Zeitpunkt des Auftretens von psychischen
Beschwerden könne keine eindeutige Aussage gemacht werden, dies aufgrund von
zum Teil beträchtlichen Diskrepanzen zwischen den Akten und den Angaben der Beschwerdeführerin.
Vielerorts sei die Angabe anzutreffen, dass ihre Schmerzbeschwerden bereits vor
einer ersten bariatrischen Operation im Jahr 1998 vorhanden gewesen seien. In
der aktuellen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin allerdings angegeben,
keineswegs beeinträchtigende Schmerzbeschwerden vor dem ersten bariatrischen Eingriff
gehabt zu haben. Auch verneine sie das Vorliegen der im Gutachten aus dem Jahre
2006 festgehaltenen Probleme in ihrer Beziehung. Plausibel erscheine der
Verlauf, wonach die Beschwerdeführerin nach der Geburt ihres dritten Kindes
durch die anhaltende negative Veränderung des eigenen Körperbildes eine
Destabilisierung des Erlebens der Körperlichkeit erfahren habe. Diese habe sich
im weiteren Verlauf unter Einfluss von ungünstigen psychosozialen Faktoren
kontinuierlich verschlimmert. Die Geburt des vierten, unerwünschten Kindes mit
zeitnaher Erkrankung und gefolgter Arbeitsunfähigkeit des Ehemannes sei für die
Beschwerdeführerin sodann mit einer klaren Mehrbelastung verbunden gewesen und
habe das psychische Gleichgewicht der Beschwerdeführerin zur Dekompensation gebracht.
Von der Beschwerdeführerin seien diverse somatische Beschwerden vorgetragen
worden, die nicht oder nicht hinreichend gut organisch begründbar seien. Auch
die beklagte Herabsetzung der Grundstimmung habe in der Untersuchung jedoch, analog
zur Situation bei der Vorbegutachtung im Jahre 2006, nicht objektiviert werden
können. Daher scheine es auch diesmal fraglich, inwiefern bei dem klaren Fehlen
der objektivierbaren affektiven und psychomotorischen Beeinträchtigungen von
einer anhaltenden affektiven Störung geredet werden könne. Eine depressive
Episode liege bei der Beschwerdeführerin nicht vor. Auch würden sich keine
Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Störung aus dem schizophrenen Formenkreis
ergeben.
Die gastrointestinalen Symptome würden zwar beklagt, es sei jedoch nicht
möglich, mit hinreichender Sicherheit zu differenzieren, welche von den
Symptomen als Folge der erlittenen Operationen zu interpretieren seien und
welche als Symptomatik der Somatisierungsstörung. Daher sei bei der Beschwerdeführerin
nach ICD-10 eine undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) zu
diagnostizieren.
In einem ärztlichen Bericht von Dr. K____, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 13. Mai 2010 (IV-Akte 47) werde die Diagnose einer
rezidivierenden depressiven Störung mit teils psychotischen Symptomen gestellt
und die Arbeitsunfähigkeit als zu 30-50 % von 2007 bis zum Datum des
Berichts eingeschätzt. Als Defizite seien Verlangsamung,
Konzentrationsschwierigkeiten, schnelle Erschöpfbarkeit bei
Überforderungsgefühlen genannt worden. In der aktuellen Untersuchung hätten
aber keine Verlangsamung und keine Konzentrationsschwierigkeiten objektiviert
werden können und eine schnelle Erschöpfbarkeit habe bei der Beschwerdeführerin
definitiv nicht vorgelegen. Auch hätten bei der Beschwerdeführerin keine
Anhaltspunkte für relevante Überforderungsphänomene bestanden, denn sie sei der
emotional belastenden Situation der gutachterlichen Untersuchung gewachsen
gewesen und habe sich überdies sehr selbstbewusst und sozial kompetent
präsentiert. Ferner hätten sich bei der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte
für das Vorliegen von mehreren, klar voneinander abgrenzbaren depressiven
Episoden, wie es für die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung von
Notwendigkeit wäre, präsentiert. Auch seien die von ihr beklagten abnormen
akustischen und visuellen Wahrnehmungen nicht als psychotische Symptome im
Rahmen einer schweren affektiven Störung zu interpretieren. Daher seien die
Ausführungen im Bericht von Dr. K____ nicht nachvollziehbar.
4.2.
Auch von rheumatologischer Seite her wurde keine Diagnose mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Aus rheumatologischer Sicht habe bei der Beschwerdeführerin
keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden. Als Diagnose ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine Chondropathia patellae (ICD:
M22.2) gestellt unter dem Hinweis auf eine Partelladysplasie mit mässiger
Lateralisation beidseits ohne sichere Arthrosezeichen (Knie Röntgen vom
5. Mai 2009). Daneben stellte der rheumatologische Gutachter folgende
übrigen Diagnosen (rheumatologisches Fachgutachten, IV-Akte 56, S. 47
ff.):
Verdacht auf
Somatisierungsstörung und Anpassungsstörung
Adipositas:
aktueller BMI 42,8 kg/m2
·
Status nach
laparaskopischer Magenbandoperation am 23.09.1998
·
Status nach
Biliopankreatische Diversion Typ „Duodenal-Switch“ mit Magenbandentfernung,
Schlauchgastrektomie, Cholezystektomie und Gelegenheitsappendektomie am
08.04.2003 wegen sekundärer Bandintoleranz
·
Status nach
zweimaliger Revisonsoperation im 06/2008 mit Adhäsiolyse, Verkürzung der
gemeinsamen Schlinge durch lleumsegmentresektion und Resektion der Duodeno-Ileostomie
sowie Neuanlage der Gastroenterostomie bei fibroblastischer Struktur der
Duodeno-Ileostomie
·
Aktuell Reflux
·
rezidivierender
Eisen-, Vitamin D und Vitamin A sowie Zinkmangel
Arterielle
Hypertonie
- Rezidivierende Depressionen, z. T.
mit psychotischen Symptomen
Rheumatologisch würde sich in Bezug auf die Kniebeschwerden der
Beschwerdeführerin eine Chondropathia patellae zeigen. In den konventionellen
Röntgenaufnahmen seien keine wesentlichen degenerativen Veränderungen
nachweisbar. Eine eindeutige Arthrose liege nicht vor. Mit dieser Diagnose sei
ein Teil der belastungsabhängigen Beschwerden erklärbar. Die nächtlichen
Beschwerden sowie die Unruhe der Beine könnten damit jedoch nicht erklärt
werden. Möglicherweise bestehe zusätzlich ein Restless-Leg-Syndrom. Die
Beschwerden im Bereich der Arme würden am ehesten im Rahmen von Tendomyogelosen
beurteilt. In der klinischen Untersuchung sowie anamnestisch hätten sich auch
keine Hinweise für eine Nervenkompression oder eine entzündliche Grundkrankheit
gezeigt. Es würde auch keine wesentliche Einschränkung der Beweglichkeit der
Halswirbelsäule oder peripheren Gelenke der oberen Extremitäten bestehen.
Hierfür würden, neben den klinischen Befunden, auch das Ansprechen auf Wärme
sowie Massage und Wassertherapie sowie Verschlechterung durch aktive Behandlungen
sprechen. Insgesamt könne das beklagte Beschwerdebild sowie die
schmerzbedingten Bewegungseinschränkungen und die Einschränkungen im Alltag aus
rheumatologischer Sicht nicht erklärt werden. Aus Sicht des Gutachters bestehe
eine nicht-organische Überlagerung der Beschwerden im Sinne einer gestörten
Schmerzverarbeitung. Differenzialdiagnostisch sei an eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung, eventuell auf dem Boden der bekannten depressiven
Störung zu denken. Hinweisend für eine nicht-organische Überlagerung der
Beschwerden seien die zum Teil positiven Tenderpoints (9 von 18) und die funktionellen
Störungen wie Schlafstörungen und psychopathologischen Symptome wie
Depressivität, Müdigkeit und Konzentrationsstörungen. Inwieweit eine gewisse mechanische
Abhängigkeit der Beschwerden bestehe, sei aufgrund der deutlich
nicht-organischen Überlagerung schwierig abzuschätzen.
4.3.
Internistisch gesehen sei
schliesslich wie bereits psychiatrisch sehr gut beschrieben die z.T.
gescheiterte Gewichtsreduktion für die Beschwerdeführerin extrem frustrierend.
Hinweise für eine schilddrüsenbedingte Unterfunktion würden sich laborchemisch
aber nicht ergeben. Die herabgesetzte Vibrationsempfindung sei nicht durch
einen Vitaminmangel erklärt. Klinisch zeige sich das Abdomen weich, ausser
einer diffusen Druckdolenz ohne Abwehrspannung bei reger Peristaltik und soweit
palpabel beurteilbar ohne Organomegalie und normalem Rektalbefund. Somit ergebe
sich internistisch keine Indikation für eine weitere diagnostische Abklärung
des Abdomens zum Gutachtenszeitpunkt. Die diffuse Druckdolenz sei durch bereits
operativ gelöste Adhäsionen erklärt. Gesamtmedizinisch bestehe wenn überhaupt
nur eine leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die therapierefraktäre
Adipositas mit sehr frustranem Verlauf rechtfertige einen vermehrten
Pausenbedarf und eine Verlangsamung des Arbeitstempos. Die von der
Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden seien im Grad und Ausmass
gesamtgutachterlich nicht dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
Ausmass der Beschwerdesymptomatik entsprechend (IV-Akte 56, S. 22 f.).
4.4.
In der Gesamtbeurteilung führten die Gutachter schliesslich aus,
dass gesamtmedizinisch vor allem von internistischer Seite eine 80 %-ige
Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf bestehe. Dies aus der Überlegung, dass
die Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit als Reinigungskraft aufgrund ihrer Adipositas
diese Tätigkeiten langsamer durchführen könne und auch einen vermehrten
Pausenbedarf benötige. Übereinstimmend hielten die Gutachter fest, dass bei der
Beschwerdeführerin eine stufenweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit erfolgen
solle, mit einer angestrebten Leistungsfähigkeit von 80 % bei möglicher
100%-iger zeitlicher Präsenz. Zur Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit
führten die Gutachter aus, das jetzige Arbeitsprofil als Reinigungskraft bei
der C____, entspreche – wie von der Beschwerdeführerin beschrieben – dem
Tätigkeitsprofil einer mittelschweren Tätigkeit. Somit würden sich für leichte
bis mittelschwere Verweistätigkeiten keine anderen Überlegungen ergeben, als
die oben genannten. Aufgrund ihrer Körpermasse und der wenig motivierenden
undifferenzierten Somatisierungsstörung sei eine 20 %-ige Reduktion des
Leistungsprofils gesamtmedizinisch zuzuerkennen. Der Beginn der Leistungsminderung
gehe mit dem Datum der ersten bariatrischen Operation einher. Dabei werde berücksichtigt,
dass es seit dieser Zeit nicht zu einer erfolgreichen Gewichtsreduktion gekommen
sei, was äusserst frustran erlebt worden sei. Danach folgten noch drei weitere
operative Eingriffe, die allesamt nicht zur angestrebten Gewichtsreduktion geführt
hätten (IV-Akte 56, S. 23).
5.1.
Im Rahmen der Neuanmeldung wurde das L____ (L____) in Basel mit
einer allgemeininternistischen, psychiatrischen und rheumatologischen
Begutachtung der Beschwerdeführerin beauftragt. In der polydisziplinären
Gesamtbeurteilung wurden zusammenfassend die folgenden Diagnosen gestellt (Gutachten
des L____ vom 8. März 2016, IV-Akte 122, S. 34 f.):
Diagnosen mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit
Rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig leicht bis höchstens mittelgradige Episode
(ICD-10 F33 0, F33.1)
Femoropatelläre
Arthrose beidseits (ICD-10 M17 0)
Chronisches
myofasziales Nacken-Schultergürtel- und Lenden-Becken-Hüftsyndrom bei leichten
degenerativen Veränderungen von HWS und LWS (ICD-10 M53.1, M54.4)
Diagnosen
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
Adipositas WHO
Grad III (ICD-10 E66.9)
Arterielle
Hypertonie (ICD-10 I0)
Somatisierungsstörung
(ICD-10 F45.0)
Akzentuierte
Persönlichkeit mit Passivität (ICD-10 Z73.1)
Beginnende
Polyneuropathie möglich (ICD-10 G62 9)
Zusammenfassend bestehe aus polydisziplinärer Sicht eine volle
Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere Tätigkeiten. In der angestammten
Tätigkeit als Reinigerin sei für durchschnittliche Anforderungen von einer
Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50 % auszugehen. Dagegen bestehe in
einer körperlich leichten, adaptierten Tätigkeit eine Arbeits- und
Leistungsfähigkeit von 75 % (vollschichtig realisierbar mit erhöhtem
Pausenbedarf von 10-15 Minuten pro Stunde und leicht reduziertem Rendement. Von
diesem Arbeits- und Leistungsprofil könne seit Oktober 2014 ausgegangen werden,
nachdem eine Akzentuierung der depressiven Entwicklung eingesetzt habe (IV-Akte
122, S. 36).
Nach Erlass des Vorbescheides vom 19. Dezember 2016
(IV-Akte 140) wurde das Vorbescheidverfahren, nachdem die Beschwerdeführerin
dagegen Einwand erhoben hatte, abgeschlossen (IV-Akte 154) und eine erneute
bidisziplinäre psychiatrische und rheumatologische Begutachtung bei Dr. G____
und Dr. F____ von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegeben. Da sich die
Beschwerdegegnerin beim Erlass der nun von der Beschwerdeführerin angefochtenen
Verfügung vom 13. August 2018 im Wesentlichen auf dieses bidisziplinäre
Gutachten stützt, ist vorliegend auf dieses Gutachten im Näheren einzugehen.
5.2.
Dr. G____ stellte in seinem psychiatrischen Gutachten vom
22. August 2017 (IV-Akte 165) keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit.
5.2.1. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
hielt Dr. G____ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
leichte Episode (ICD-10 F33.0) und eine Somatisierungsstörung fest (ICD-10
F45.0). Nach einer Zusammenfassung und Würdigung der Entwicklung der psychischen
Beschwerden der Beschwerdeführerin führte Dr. G____ aus, dass zunächst der
Eindruck entstehe, dass sich die psychische Verfassung, insbesondere die
Affektpathologie der Beschwerdeführerin, im Verlauf der letzten Jahre
verschlechtert habe. Die Beschwerdeführerin sei 2014 und 2015 dreimal
psychiatrisch hospitalisiert gewesen, offenbar sei sie nun seit drei Monaten erneut
in den E____ hospitalisiert. Die dem Gutachter vorliegenden Arztberichte und
Gutachten würden aber nicht allesamt die jeweils aufgeführten Diagnosen untermauern.
In zahlreichen Berichten fehle eine nachvollziehbare und ausreichende
Begründung der aufgeführten Diagnosen. Insbesondere falle auf, dass der
Einfluss der zahlreichen psychosozialen Belastungsfaktoren, mit welchen die Beschwerdeführerin
seit mehreren Jahren konfrontiert sei, in den Berichten, die eine ausgeprägte
depressive Störung attestieren würden, nirgends mit in Erwägung gezogen werde.
Ebenso wenig würden Diskrepanzen zwischen subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin
und den objektiven Untersuchungsbefunden gewürdigt werden, die Ausnahme seien
die psychiatrischen Gutachten von Dr. M____, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 7. August 2006 sowie der J____ vom 5. September
2011.
5.2.2. In der Tat würden gewichtige psychosoziale Belastungsfaktoren vorliegen,
die dazu beitragen würden, dass sich einerseits die Beschwerdeführerin selbst
als psychisch deutlich angeschlagener erlebe, und dass andererseits von aussen
betrachtet zunächst der Eindruck entstehen könne, dass hier eine ausgeprägte
Affektpathologie vorliege. Die gewichtigsten psychosozialen Belastungsfaktoren würden
den Ehemann der Beschwerdeführerin wie auch die finanzielle Situation betreffen.
Der Ehemann sei offenbar straffällig geworden und habe eine mehrjährige Haftstrafe
abgesessen und sei nun offenbar des Landes verwiesen worden und habe die ihm
zuvor ausgerichtete ganze Invalidenrente verloren. Die Beschwerdeführerin habe
nun Schulden und sei dadurch entsprechend belastet. Sie sei zu jener Zeit, als
sich der Ehemann in Haftstrafe befand, mit der Situation konfrontiert gewesen,
nun allein für das Einkommen für ihre Familie verantwortlich zu sein. Es sei
nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin durch diese Belastungsfaktoren
psychisch belastet sei. Allerdings handle es sich gemäss versicherungsmedizinischen
Richtlinien der Swiss Insurance Medicine (SIM) hierbei klar um invaliditätsfremde
Belastungsfaktoren. Zu invaliditätsfremden psychosozialen Belastungsfaktoren würden
auch die abgebrochene Schulbildung und die fehlende Berufsbildung gehören.
Dem Gutachter sei aufgefallen, dass sich die Beschwerdeführerin
während der gesamten Begutachtung in sämtlichen Lebensbereichen pauschal als
vollständig dysfunktional beschrieben habe. Vergleiche man aber die subjektiven
Angaben der Beschwerdeführerin mit den objektiven Untersuchungsbefunden, würden
sich zahlreiche weitere Inkonsistenzen zeigen. Denn im objektiven Psychostatus
zeige die Beschwerdeführerin in all jenen objektiven Parametern, die sehr gut
die innerpsychische Vitalität objektiv abzubilden vermögen, und zu denen
grundsätzlich äusseres Erscheinungsbild, Psycho- und Sprachmotorik, Mimik und
Gestik, Denktempo, kognitive Leistungen, Affektverarmung sowie affektive
Schwingungsfähigkeit gehören, maximal diskret bzw. leicht pathologisch
ausgelenkte Befunde, zu keinem Zeitpunkt aber mittelgradig bis schwer
pathologisch ausgelenkte Befunde. Würde tatsächlich jene Dysfunktionalität vorliegen,
wie sie von der Beschwerdeführerin in der Begutachtung beschrieben werde, so
müssten obligatorisch zumindest einzelne dieser spezifischen objektiven
Parameter entsprechend deutlich pathologisch ausfallen, was bei der
Beschwerdeführerin aber gerade nicht der Fall gewesen sei. Die Beschwerdeführerin
zeige eine erhebliche Selbstlimitierung, die mit hoher Wahrscheinlichkeit auch
mit den vorstehend diskutierten psychosozialen Belastungsfaktoren zu tun habe.
Aufgrund der beschriebenen Inkonsistenzen und der erheblichen Selbstlimitierungstendenz
der Beschwerdeführerin könne man nicht bloss auf die subjektiven Angaben der
Beschwerdeführerin abstützen, sondern es würden einzig die objektiven
Untersuchungsbefunde zum Tragen kommen. Aufgrund der objektiven Untersuchungsbefunde
könne man maximal eine leichte depressive Episode diagnostizieren.
5.2.3. Im Rahmen der Begutachtung habe die Beschwerdeführerin
dem Gutachter eine Medikamentenliste der E____ vom Juli 2017 vorgelegt. Darauf
seien auch zahlreiche Phsychopharmaka aufgeführt gewesen. Bei den meisten
Medikamenten sei „Medikament aus zurückliegendem Fall übernommen“ vermerkt. Es
sei deshalb nicht ohne weiteres klar, ob die Beschwerdeführerin diese
Medikamente einnehme. Sie habe dazu auch keine präzisen Angaben machen können.
Nach der Untersuchung könne aber festgehalten werden, dass eine ausgedehnte
psychopharmakologische Behandlung, das heisse eine Polypharmazie, mit
Sicherheit nicht notwendig sei. In der Regel bedürfe eine leichte depressive
Störung keiner antidepressiven Medikation. Der Gutachter weist diesbezüglich
auch darauf hin, dass bereits im Gutachten der J____ vom 5. September 2011
auf eine mangelhafte Medikamenten-Compliance hingewiesen worden sei.
Weiter hielt Dr. G____ in seinem Gutachten fest, dass die
von der Beschwerdeführerin beschriebenen halluzinatorischen Phänomene, so das
Stimmenhören wie auch das Schattensehen, aber auch das Sehen einer
schwarzgekleideten Frau, von der sich die Beschwerdeführerin verfolgt fühle, in
keiner Weise mit einer Psychose in Verbindung gebracht werden könne. Der
Gutachter begründete dies ausführlich und in nachvollziehbarer Weise unter
Bezugnahme auf die ihm zur Verfügung stehenden Untersuchungsberichte, wobei
auch hier Inkonsistenzen aus den Akten hervorgehen würden.
Zu den qualitativen Funktionsfähigkeiten sei aus
psychiatrischer Sicht nun zu sagen, dass bei Vorliegen einer leichten
depressiven Episode in aller Regel genügend innerpsychische Ressourcen vorliegen
würden. Erneut verwies der Gutachter auf die erheblichen Inkonsistenzen
zwischen den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin und den objektiven
Untersuchungsbefunden. Entsprechend könne man auch hinsichtlich der
eigentlichen qualitativen Funktionsfähigkeiten nicht auf die subjektiven
Angaben der Beschwerdeführerin abstützen. Auch in Bezug auf die qualitativen
Funktionsfähigkeiten müsse man deshalb auf die objektiven Untersuchungsbefunde abstellen.
Die Beschwerdeführerin zeige in jenen objektiven Parametern, die sehr gut die
innerpsychische Vitalität abzubilden vermögen, maximal leicht pathologisch ausgelenkte
Befunde. Zahlreiche dieser Parameter fielen aber bland aus. Somit ergebe sich,
dass keine relevante Einbusse der qualitativen Funktionsfähigkeiten nachgewiesen
werden könne.
Das gesamte psychische Beschwerdebild der Beschwerdeführerin
werde erheblich überlagert durch gewichtige psychosoziale Belastungsfaktoren.
Dass die Beschwerdeführerin offenbar ausserhalb ihrer Familie keine sozialen
Kontakte mehr pflege, habe ebenfalls mit diesen psychosozialen Belastungsfaktoren
zu tun, so dass sie sich hauptsächlich schäme, über sich bzw. ihren Ehemann zu
sprechen. Mit den zahlreichen Kontakten innerhalb ihrer Familie bestehe jedoch
ein weitgehend tragfähiges soziales Netz.
Zusammenfassend könne aufgrund der Beurteilung festgehalten
werden, dass bei der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht keinerlei
qualitative Funktionseinbussen vorliegen würden. Eine wie vom D____ attestierte
75 %-ige Arbeitsfähigkeit könne nicht wirklich nachvollzogen werden. Es habe
nie eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden. In der angestammten
Tätigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht eine 100 %-ige
Arbeitsfähigkeit. Auch in einer Verweistätigkeit bestehe aus psychiatrischer
Sicht eine 100 %-ige Arbeitsfähigkeit. Lediglich für die Zeiträume, in
denen die Beschwerdeführerin psychiatrisch hospitalisiert gewesen sei, bestehe
eine 0 %-ige Arbeitsfähigkeit (8. Dezember 2014 bis 13. Januar
2015, 13. Juli 2015 bis 4. August 2015 und 6. August bis
23. Oktober 2015).
5.3.
5.3.1. Dr. F____ stellte in seinem rheumatologischen Gutachten
vom 28. August 2017 folgende Diagnosen (IV-Akte 166):
Diagnosen
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
Beginnende
Valgus-Pangonarthrose bds. mit/bei
·
St. n.
arthroskopischer medialer Teilmeniskektomie Knie links bei medialer Meniskusläsion,
Femoropatellarthrose bei Dysplasie Knie links am 24.11.2011
Seronegative
Spondyloarthropathie möglich, nicht ausgeschlossen, allenfalls beginnend
mit/bei
·
Radiomorphologisch
geringem Ödem der Wirbelkörper-Vorderkanten BWK 5/6 und BWK 8/9 (DD eher Degeneration
bei Hyperkyphose der BWS als entzündlich), diskretes Ödem lediglich am
kranialen Abschnitt des ISG bds. rechts > links (DD allenfalls beginnende
Sakroiliitis, DD degenerativ im Rahmen einer sicher bestehenden ISG-Arthrose
bds.) (MRI LWS/ISG 14.02.2017)
·
Klinisch keine
Hinweise für peripheren Gelenksbefall
·
Laborserologisch
keine Entzündungssituation
Diagnosen
ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
Ganzkörperschmerzsyndrom
auf weichteilrheumatischer Basis mit/bei
·
Chronischem
myofaszialen Nacken-Schultergürtel- und Lenden-Becken-Hüftsyndrom bei deg.
Veränderungen und Morbus Forestier (= DISH, diffuse idiopathische skelettale
Hyperostose)
·
Kriterien für
Fibromyalgie nicht erfüllt
·
Derzeit keine
Hinweise auf radikuläre Problematik weder im HWS- noch LWS-Bereich
·
Adipositas WHO
Grad III, BMI aktuell 48.7kg/m2
·
Arterielle
Hypertonie
·
Radiomorphologisch
lumbosacrale Übergangsanomalie
·
Chronische
Abdominalbeschwerden bei St. n. multiplen operativen Abdominaleingriffen
5.3.2. Dr. F____ führte aus, die Beschwerdeführerin sei beim
Ausziehen nicht beeinträchtigt. Sie ziehe das Oberteil problemlos Überkopf und
die Hosen ohne jegliche Behinderung im Einbeinstand aus. Das Achsenorgan zeige
eine Betonung der BWS-Kyphose wie eine starke Betonung der LWS-Lordose im Sinne
eines Hohlrundrückens. Die Körperachse sei etwas nach vorne verschoben, sie
stehe mit etwas leicht vornübergebeugtem Oberkörper. Erfahrungsgemäss sei bei
einer derartigen Form die Beweglichkeit der Wirbelsäule leicht eingeschränkt,
dies vor allem im Bereiche der BWS und LWS, wie sich dies auch hier zeige.
Diese Einschränkung sei in Anbetracht der Form und auch der massiven Adipositas
als normal zu bezeichnen. Es bestehe heute keinerlei radikuläre Symptomatik,
weder an den oberen noch unteren Extremitäten. Kraft, Sensibilität und
Reflexbild seien unauffällig. Der
periphere Gelenkstatus sei ebenfalls unauffällig, d.h. es würden sich im ganzen
Status keinerlei Synovitiden finden. Die Hände seien unauffällig mit diffuser
Druckdolenz, die Handgelenke und die Ellbogen seien frei und die Schultern seien
aktiv und passiv frei, ebenso die Hüften. Im Bereich der Kniegelenke bestehe
ein leichtes retropatelläres Knirschen, dies bei einer Valgusachse.
Anhaltspunkte für eine relevante Meniskopathie oder eine Ligamentopathie seien
nicht zu finden.
Es bestehe eine ubiquitäre Druckdolenz, egal wo getestet werde,
d.h. an den oberen und unteren Extremitäten, am Rücken, am Rumpf, am Abdomen,
einfach überall. Es seien hier nicht nur die Fibromyalgie-Druckpunkte positiv,
sondern sämtliche zufällig und frei gewählten Punkte. Sämtliche Waddell-Zeichen
seien positiv. Dieses Bild entspreche einem funktionellen – d.h. nicht
organischen – weichteilrheumatischen Schmerzsyndrom. Dies entspreche nicht
einem entzündlichen Leiden. Klinisch würden aufgrund des Köperstatus keine
Anhaltspunkte für ein entzündliches Leiden bestehen und es fänden sich
keinerlei Synovitiden und keine Ergüsse oder ähnliches. Die ubiquitären heute
das Bild dominierenden Schmerzen seien auf das Ganzkörperschmerzsyndrom, d.h.
auf eine funktionelle Problematik zurückzuführen.
5.3.3. Sodann diskutierte Dr. F____ die Ergebnisse der
MRI-Untersuchungen der Beschwerdeführerin. So hätten sich in den MRI vom
- Februar 2011, 18. September 2012 und 4. März 2015 keine
entzündlichen Veränderungen gezeigt. Zum letzten MRI vom 14. Februar 2017
würden schliesslich aber zwei Befunde vom 15. Februar 2017 (IV-Akte 166,
S. 45) und 16. Februar 2017 (IV-Akte 166, S. 47) des Radiologen
vorliegen. Der erste Bericht beschreibe degenerative Veränderungen im Bereich
der BWS wobei entzündliche Befunde diskutiert und als möglich erachtet würden.
Der zweite Bericht gehe dann aber nur einen Tag später in eine andere Richtung,
wobei die Veränderungen im Bereich der BWS wie auch der LWS als klar
entzündlich beurteilt würden. Nach ausführlicher Diskussion der beiden Berichte
und der Diskrepanz kam Dr. F____ zum Schluss, dass aufgrund der Anamnese
ein entzündliches Wirbelsäulenproblem durchaus ins Auge gefasst werden könne,
da von der Beschwerdeführerin ein Nachtschmerz und eine Morgensteifigkeit
angegeben werde. Auch werde ein partielles Ansprechen auf Enbrel geschildert,
so dass es von der Anamnese her durchaus möglich sei, dass ein entzündliches
Bild vorliege. Von den bildgebenden Verfahren würden sich aber bis heute in mehreren
MRI-Untersuchungen keine entzündlichen Veränderungen zeigen. Einzig die letzte
Untersuchung gäbe, wie erwähnt, gewisse Hinweise, welche mit einem
entzündlichen Problem vereinbar seien, würden ein solches aber nicht beweisen.
Man befinde sich hier also in einem schwierigen Umfeld. Rein labormässig seien
keine Entzündungszeichen vorhanden gewesen. Damit lasse sich eine entzündliche
Problematik ebenfalls nicht beweisen, sie lasse sich aber auch nicht
ausschliessen. Man könne sich nun fragen, ob es überhaupt relevant sei, ob hier
nun ein entzündliches oder ein degeneratives Wirbelsäulenleiden vorliege oder
nicht. Im vorliegenden Fall sei es nämlich nicht relevant, da die Arbeitsfähigkeit
aufgrund der Diagnose einer Gonarthrose und der degenerativen Veränderungen im
Bereich einer mittelschweren oder schweren Arbeit bereits erheblich eingeschränkt
sei. Eine mittelschwere oder schwere Arbeit sei hier alleinig aufgrund der
degenerativen Veränderungen und auch der Gonarthrose nicht mehr möglich. Im
konkreten Fall gehe es hier also um die Frage nach einer leichten Arbeit.
5.3.4. Schliesslich nahm Dr. F____ eine Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit vor.
Aufgrund der degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule sei
eine leichte Arbeit nämlich sehr wohl möglich. Eine leichte Arbeit sei aber
auch gemäss Konsens der Schweizerischen Rheumatologen im Falle einer
seronegativen Spondylarthropathie ganztägig möglich, dies zumal keine
entzündlichen Überbrückungen (Syndesmophyten) und auch keine peripheren
Synovitiden vorliegen würden. Synovitiden seien im langjährigen Verlauf nie
beschrieben worden und seien auch heute klinisch nicht vorhanden.
Zusammengefasst spiele es also weniger eine Rolle, ob diese Diagnose eines
entzündlichen Leidens bewiesen werden könne oder nicht, da der Konsens
dahingehend laute, dass bei einer entsprechenden Therapie, wie sie hier
offensichtlich getätigt werde, eine volle Arbeitsfähigkeit in einer entsprechend
leichten Verweistätigkeit bestehe, unabhängig davon, ob es sich um ein
entzündliches oder ein degeneratives Leiden handle.
Für schwere Arbeiten bestehe aufgrund der degenerativen
Veränderungen mit Diskopathie wie auch der Kniegelenksarthrose eine
0 %-ige Arbeitsfähigkeit. Gleiches gelte für mittelschwere Arbeiten aufgrund
einer möglichen entzündlichen Erkrankung. Für eine leichte körperliche Tätigkeit,
bei welcher die Beschwerdeführerin nicht nur Sitzen, Stehen, Gehen und nicht in
Zwangsstellungen arbeiten müsse, wie dauernd in der Vorhalte, repetitiv nur
bückend oder dauernd Überkopf und bei welcher sie nicht kniend oder kauernd
arbeiten müsse, bestehe heute eine Arbeitsfähigkeit von 100 %, dies
bezogen auf ein Ganztagespensum.
Zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit führte Dr. F____
schliesslich aus, dass die Vorbegutachtung des D____ vom 8. März 2016 bis
zum MRI vom 14. Februar 2017 Gültigkeit habe. In diesem MRI seien die nun
in diesem Gutachten diskutierten Befunde erhoben worden. Ab diesem Datum vom
14. Februar 2017 ergebe sich eine Änderung lediglich dahingehend, als dass
ab dann mittelschwere Arbeiten nicht mehr zu 30 %, sondern noch zu
0 % möglich seien, d.h. die Arbeitsfähigkeit reduziere sich in Bezug auf
mittelschwere Arbeiten auf Dauer von 30 % auf 0 %. Die Beurteilung in
Bezug auf eine schwere Arbeit (Arbeitsfähigkeit = 0 %) wie auch für eine
leichte Arbeit (Arbeitsfähigkeit = 100 %) bleibe im Vergleich zur
Vorbegutachtung durch das D____ vom 8. März 2016 gleich. Sodann bestehe
während der Dauer der Hospitalisationen rein formal eine Arbeitsfähigkeit von
0 %.
Schliesslich wies auch Dr. F____ auf erhebliche
Diskrepanzen zwischen den subjektiven Angaben und den objektiv erhobenen Befunden
hin. Es bestehe eine Selbstlimitierung und Selbstbehinderungsüberzeugung bei
einer psychosozial belastenden Situation.
6.1.
In Würdigung der Aktenlage kann zunächst festgehalten werden, dass
das bidisziplinäre Gutachten von Dr. G____ und Dr. F____ die
Formanforderungen an eine beweiskräftige medizinische Begutachtung (BGE 125 V
351, 352 E. 3a; vgl. Erwägung 3.3. hiervor) erfüllt und auch inhaltlich
schlüssig und nachvollziehbar begründet ist, weshalb grundsätzlich darauf
abgestellt werden kann.
Die Beschwerdeführerin bringt jedoch vor, die
Beschwerdegegnerin habe die Beweiswürdigung und die Rechtsanwendung von Amtes
wegen nicht korrekt vorgenommen und es lägen konkrete Indizien vor, welche
gegen die Zuverlässigkeit der beiden Gutachten sprechen würden (BGE 125 V 351,
353 E. 3b/bb). Der Sachverhalt könne deshalb nicht als bis zur zweifelsfreien
Eruierung abgeklärt gelten. Damit liege eine Verletzung der Abklärungspflicht
gemäss Art. 43 ATSG vor.
Die Beschwerdeführerin verweist in ihrer Beschwerde dabei im Wesentlichen
auf die Ausführungen ihrer behandelnden Ärzte.
6.2.
In psychiatrischer Hinsicht zweifelt die Beschwerdeführerin die Einschätzung
des Gutachters Dr. G____ in beweisrechtlicher Hinsicht an.
6.2.1. Sie verweist auf den Arztbericht von Dr. N____,
Stv. Oberärztin in den E____, vom 19. Februar 2018 (IV-Akte 193,
S. 3 ff.). Die Ärztin stellte darin die Diagnosen einer
rezidivierenden depressiven Störung, zuletzt schwere Episode mit psychotischen
Symptomen (F33.3) und einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren (F45.42). Zum Zeitpunkt der Behandlung und der Beurteilung
und auch zum Zeitpunkt des Austritts am 17. August 2017 habe eine
100 %-ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die von Dr. N____ gestellten
Diagnosen finden sich bereits schon in ihrem Arztbericht vom 18. September
2017 (IV-Akte 170, S. 9 ff.). Gemäss diesem Bericht war die
Beschwerdeführerin vom 6. April 2017 bis zum 16. Mai 2017 und zuletzt
vom 9. Juni 2017 bis zum 17. August 2017 zum dritten und vierten Mal
in den E____ hospitalisiert. Allerdings äusserte sich Dr. N____ damals
noch nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Den damaligen Bericht stellte
die Beschwerdegegnerin, auf Empfehlung des RAD hin (Bericht RAD vom
2. November 2017, IV-Akte 172), Dr. G____ zur Stellungnahme zu. In
seiner Stellungnahme führte Dr. G____ aus, dass der Schweregrad der
depressiven Episode durch die mitgelieferten Untersuchungsbefunde nicht
ausreichend untermauert sei. Darüber hinaus werde im Bericht bestätigt, was der
Gutachter selbst schon in seinem psychiatrischen Gutachten vom 22. August
2017 beschrieben habe, dass nämlich eine rezidivierende depressive Störung
vorliege. Das bedeute, dass immer wieder auch Remissionen möglich seien, was
dann auch den Schluss zulasse, dass man es vorliegend keinesfalls mit einem
therapieresistenten Zustand zu tun habe. Wie der Austrittsbericht vom
18. September 2017 sehr gut darstelle, könnten die psychischen Krisen der
Beschwerdeführerin sehr gut behandelt werden. Damit könne er zusammenfassend
mitteilen, dass für die beiden Zeiträume der Hospitalisationen vom
6. April 2017 bis 16. Mai 2017 und vom 9. Juni 2017 bis
17. August 2017 zwar eine Arbeitsfähigkeit von 0 % vorlag, dass sich
aber ansonsten an der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, wie sie im Gutachten
festgehalten worden sei, festgehalten werden könne (Stellungnahme Dr. G____
vom 17. November 2017, IV-Akte 174).
Die Ausführungen von Dr. G____ in seiner Stellungnahme sind
medizinisch einleuchtend, nachvollziehbar und schlüssig begründet. Auch der von
der Beschwerdeführerin nun vorgebrachte Arztbericht von Dr. N____ vom
19. Februar 2018 vermag daran nichts zu ändern. Dies umso mehr, als
Dr. N____ ihre Einschätzung einer 100 %-igen Arbeitsunfähigkeit nicht
zu begründen vermag. Vielmehr wies sie selbst darauf hin, dass es ihr anhand
des Verlaufs im Behandlungszeitraum nicht möglich sei, eine abschliessende
Beurteilung darüber zu treffen, innert welchem Zeitraum die Beschwerdeführerin
welchen Grad an Funktionalität, bzw. welchen Grad der Arbeitsfähigkeit wird
erreichen können. Zu Recht nahm der RAD denn auch dahingehend zum Arztbericht
von Dr. N____ Stellung, dass aus der Beschreibung der Beschwerdeführerin
bei ihrem Austritt aus den E____ klar ersichtlich sei, dass kein Kriterium
einer schweren depressiven Episode erfüllt sei. So werde beschrieben, die
Beschwerdeführerin sei ihm Affekt leicht niedergestimmt. Bereits damit könne
beim Austritt keine schwere depressive Episode mehr vorhanden gewesen sein. Sodann
würden keine objektiven und konkreten Hinweise beigebracht werden, welche eine
schwere Episode mit psychotischen Symptomen untermauern würden (Bericht RAD vom
2. Juli 2018, IV-Akte 201).
6.2.2. Dagegen wendet die Beschwerdeführerin wiederum ein, dass
der behandelnde Psychiater Dr. O____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in
seinem Arztbericht vom 7. September 2018 über die seit dem
18. Februar 2015 laufende kontinuierliche ambulante
psychiatrisch/psychotherapeutische Behandlung berichtet habe. Laut Dr. O____
handle es sich um eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig
schwerer depressiver Episode mit psychotischen Symptomen und mit dysfunktionaler
Krankheitsverarbeitung. Zudem bestehe auch eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung. Es sei von einer Chronifizierung und einer Therapieresistenz
auszugehen wobei von einer mindestens 70 %-igen Arbeitsunfähigkeit sowohl
für die angestammte Tätigkeit wie auch für Verweistätigkeiten auszugehen sei.
Sodann empfahl Dr. O____ eine neutrale Zweitmeinung mit Berücksichtigung
fremdanamnestischer Angaben (BB 5). Den Ausführungen von Dr. O____ ist
entgegenzuhalten, dass er bereits in seinem früheren Bericht der
Beschwerdeführerin eine schwere depressive Episode attestierte (Arztbericht vom
28. April 2016, IV-Akte 127). Eine wie von Dr. O____ behauptete Therapieresistenz
konnte allerdings von keinem der Gutachter festgestellt werden. Vielmehr geht
aus den Akten hervor, dass bei der Beschwerdeführerin nach den
Hospitalisationen in den E____ jeweils eine gesundheitliche Besserung
festgestellt werden konnte (Austrittsberichte der E____ vom 18. September
2017 und 19. Februar 2018, IV-Akten 170, S. 9 ff. und 193,
S. 3 ff.). Eine andauernde schwere Depression sei damit nicht belegt.
An dieser Stelle ist zudem daran zu erinnern, dass es die unterschiedliche
Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits
und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten
praxisgemäss nicht zulässt, ein Administrativgutachten stets bereits dann in
Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn
behandelnde Ärzte nachher zu anderslautenden Einschätzungen gelangen oder an
vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (Urteil des
Bundesgerichts 9C_465/2013 vom 27. September 2013 E. 3.4). Anders verhält
es sich nur, wenn die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver
ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der
Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts
9C_99/2014 vom 21. Mai 2014 E. 5.2). Solche Aspekte können weder dem
Bericht vom 7. September 2018 (BB 5) noch dem mit Replik vom
15. Februar 2019 eingereichten Bericht vom 9. Februar 2019 von
Dr. O____ entnommen werden. Vielmehr sind sämtliche von ihm aufgeführten
Beschwerden im Gutachten enthalten. Aus diesem Grund kann dieser Arztbericht
entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin weder Zweifel am psychiatrischen
Gutachten von Dr. G____ wecken noch Anlass für weitere Abklärungen geben.
Was schliesslich das Vorbringen der Beschwerdeführerin
betrifft, die Ausführungen von Dr. O____ würden durch die
fremdanamnestischen Angaben der Tochter der Beschwerdeführerin abgedeckt (Bericht
der Tochter vom 4. September 2018, BB 6), so ist auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen. Auch wenn eine Fremdanamnese
bei psychischen Erkrankungen unbestrittenermassen hilfreich sein kann, ist
diese nicht zwingend erforderlich (Urteil 9C_482/2010 vom 21. September 2010
E. 4.1 mit Hinweisen). Auch dieser Kritikpunkt vermag das psychiatrische Gutachten
von Dr. G____ somit nicht in Zweifel zu ziehen.
6.2.3. Gegen das Gutachten von Dr. G____ wendet die
Beschwerdeführerin schliesslich ein, dass dieses sowie auch die Stellungnahme
vom 17. November 2017 nicht den Anforderungen an eine ergebnisoffene
Begutachtung im Sinne der neuen Rechtsprechung zu psychischen Erkrankungen
entsprechen würden. Geht es um psychische Erkrankungen wie eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Leiden
(vgl. BGE 140 V 8, 13 f. E. 2.2.1) oder depressive Störungen leicht- bis
mittelgradiger Natur (BGE 143 V 409, 415 f. E. 4.5 und BGE 143 V 418, 429 E.
7.2), sind nach neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die – unter
Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und
Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlauben, das tatsächlich
erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281, 285 ff. E. 2 und E.
3.4-3.6 und 291, E. 4.1).
Zum einen ist an dieser Stelle festzuhalten, dass gemäss altem
Verfahrensstandard (z.B. BGE 130 V 352) eingeholte Gutachten nicht per se ihren
Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des
Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen
entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen
Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281, 309 E. 8). Gemäss
den obigen Ausführungen ist dies zu bejahen (vgl. Erwägung 6.1. hiervor). Zum
andern ist aus dem Gutachten von Dr. G____ ersichtlich, dass, auch wenn
das psychiatrische Gutachten ein paar Monate vor der neuen Rechtsprechung zu
den depressiven Störungen erstellt wurde, Dr. G____, entgegen den
Vorbringen der Beschwerdeführerin, die vom Bundesgericht bereits mit BGE 141 V
281 eingeführten Standardindikatoren in seiner Begutachtung miteinbezogen hat
(IV-Akte 165, S. 34 ff.). Auf das Gutachten von Dr. G____ kann daher
ohne Weiteres abgestellt werden.
6.3.
In somatischer Hinsicht bestreitet die Beschwerdeführerin auch den
Beweiswert des rheumatologischen Gutachtens von Dr. F____.
6.3.1. Sie macht geltend, die kritische Kommentierung und die
Ausführungen des Gutachters zu den Berichten der behandelnden Rheumatologin
Dr. P____, FMH Rheumatologie, (Arztberichte Dr. P____ vom 5. und
18. Juli 2018, BB 8a und b), würden an der Objektivität grosse Zweifel
aufkommen lassen. So hätte der Gutachter mit der behandelnden Ärztin Kontakt
aufnehmen können, um allfällige Informationslücken in der Krankengeschichte der
Beschwerdeführerin schliessen zu können. Auch stütze sich der Gutachter mit
seinen kritischen Äusserungen in Bezug auf die beiden Berichte der Radiologie
des Q____ Spitals vom 15. Februar 2017 und 16. Februar 2017 auf
Mutmassungen. So stünde ja immerhin auch die Möglichkeit offen, durch ein
neutrales MRI und ein Röntgen der Wirbelsäule die offenen Fragen zu klären.
Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, dass Dr. P____ in
ihren Arztberichten vom 5. und 18. Juli 2018 an ihren bisherigen Diagnosen
festhalte. Dr. P____ stellte in ihren Berichten die folgenden Diagnosen:
- Spondyloarthritis, 2. Intermittierende radikuläre Reizung S1 re und 3.
Leicht periphere Polyneuropathie mit Vibrationssinnverlust 7/8 bds. Diese
Diagnosen sind bereits in den Berichten vom 6. Februar 2015 und
- Mai 2014 zu finden.
In ihrem damaligen Bericht vom 6. Februar 2015 ging
Dr. P____ von einer 50 %-igen Arbeitsunfähigkeit für eine leichte,
den Beschwerden adaptierte Tätigkeit aus. Bei einer mittelschweren oder
schweren Tätigkeit attestierte sie eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit.
Demgegenüber sind den aktuellen Berichten von Dr. P____ vom 5. und
18. Juli 2018 aber keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
mehr zu entnehmen.
Schliesslich bezieht sich die Beschwerdeführerin auf die
Arztberichte ihres behandelnden Hausarztes Dr. R____, FMH Innere Medizin,
welcher in seinem Bericht vom 30. August 2018 die bekannten Diagnosen
zusammenfasse. Unter anderem sei diesem Bericht zu entnehmen, dass neben allen
anderen Diagnosen auch ein Verdacht auf kognitive Leistungseinbussen bestehe
und dazu weitere Abklärungen in der Memory Clinic vorgesehen seien.
Diese Berichte der behandelnden Ärzte würden schliesslich in
somatischer Hinsicht zeigen, dass ein leistungsablehnender Entscheid sich nicht
auf das Gutachten von Dr. F____ abstützen lasse.
6.3.2. Dem ist entgegenzuhalten, dass, weder den Arztberichten
von Dr. P____ noch dem Arztbericht von Dr. R____ schlüssige Angaben
zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin entnommen werden können. Vielmehr ging
Dr. R____ pauschal von einer vollen Arbeitsunfähigkeit der
Beschwerdeführerin aus, ohne dies aber in nachvollziehbarerweise medizinisch zu
begründen. Insgesamt geht aus den Arztberichten von Dr. P____ und
Dr. R____ damit keine neue Erkenntnis hervor, welche eine andere
Beurteilung als diejenige des Gutachters Dr. F____ begründen könnte.
6.4.
Zusammenfassend ergeben sich weder aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Zweifel an der Zuverlässigkeit der
psychiatrisch-rheumatologischen Begutachtung. Die Gutachten vermögen zu
überzeugen und erfüllen die Anforderungen der Rechtsprechung an ein medizinisches
Gutachten (vgl. Erwägung 3.3. hiervor). Damit kann auf die Gutachten von
Dr. G____ und Dr. F____ abgestellt werden. Weitergehende medizinische
Abklärungen sind nicht indiziert. Entgegen des Antrags der Beschwerdeführerin
ist vorliegend auch kein gerichtliches Gutachten einzuholen.
7.1.
Vergleicht man nun die dargelegten Gutachten mit Blick auf die Frage
der Veränderung des Gesundheitszustandes miteinander, so zeigt ein Vergleich
der beiden medizinischen Situationen Folgendes: Im Gutachten der J____ konnte
sowohl in psychiatrischer als auch in rheumatologischer Hinsicht keine Diagnose
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Lediglich aus
internistischer Sicht wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin für ihre
Tätigkeit als Reinigungskraft aufgrund ihrer Adipositas eingeschränkt sei, da
sie die Tätigkeit nur langsamer durchführen könne und auch einen vermehrten
Pausenbedarf benötige. Nach der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin wurde im
Gutachten des D____ sodann die psychiatrische Diagnose einer rezidivierenden
depressiven Störung, gegenwärtig leichte bis höchstens mittelgradige Episode
gestellt. Aus rheumatologischer Sicht wurden die Diagnosen einer beidseitigen
femoropatellären Arthrose und eines chronischen myofaszialen
Nacken-Schultergürtel- und Lenden-Becken-Hüftsyndroms bei leichten
degenerativen Veränderungen von HWS und LWS mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit aufgeführt. Von psychiatrischer Seite her konnte Dr. G____
im Gegensatz zum Gutachten des D____ wiederum keine psychiatrische Diagnose mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Von rheumatologischer Seite her
stellte Dr. F____ in seinem Gutachten schliesslich die Diagnosen einer
beginnenden Valgus-Pangonarthrose und einer möglichen seronegativen
Spondyloarthropathie mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Das noch im
Gutachten des D____ erwähnte chronische myofasziale Nacken-Schultergürtel- und
Lenden-Becken-Hüftsyndrom stufte Dr. F____ als Diagnose ohne Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit ein.
7.2.
Die medizinischen Abklärungen, auf deren Grundlage die damalige Verfügung
vom 25. Mai 2012 erging (IV-Akte 69), ergaben, dass der Beschwerdeführerin
die angestammte Tätigkeit sowie jede weitere angepasste Tätigkeit ganztags zumutbar
sei. Aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs und der langsameren Arbeitsweise
gingen die Gutachter der J____ von einer Einschränkung von 20 % aus.
Gestützt darauf ermittelte die Beschwerdegegnerin einen IV-Grad von 20 %
(Verfügung vom 25. Mai 2012, IV-Akte 69).
Die im Rahmen der Neuanmeldung vom 11. November 2014 (IV-Akte 72) nun
durchgeführten medizinischen Untersuchungen ergaben aus rheumatologischer Sicht
eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit für alle schweren Arbeiten seit Oktober
2014 andauernd. Für mittelschwere Tätigkeiten, u.a. als Reinigungsmitarbeiterin,
bestehe eine 50 %-ige Arbeitsunfähigkeit seit Oktober 2014 bis zum
14. Februar 2017 (MRI vom 14. Februar 2017). Für die Zeit danach
bestehe auch für mittelschwere Tätigkeiten eine 100 %-ige
Arbeitsunfähigkeit. Sodann werde für leichte Tätigkeiten bis zur rheumatologischen
Begutachtung durch Dr. F____ eine 75 %-ige Arbeitsfähigkeit wegen
erhöhtem Pausenbedarf attestiert. Dr. F____ stellte in seinem Gutachten
vom 28. August 2017 für leichte Tätigkeiten schliesslich eine
100 %-ige Arbeitsfähigkeit fest. Ein erhöhter Pausenbedarf bestehe nicht
mehr (Gutachten D____ vom 8. März 2016, IV-Akte 122, S. 36, Gutachten
Dr. F____ vom 28. August 2017, IV-Akte 166, S. 36). Aus
psychiatrischer Sicht bestehe sodann sowohl in der angestammten Tätigkeit als
auch in einer Verweistätigkeit seit der neuen Anmeldung eine 100 %-ige
Arbeitsfähigkeit (Gutachten Dr. G____ vom 22. August 2017, IV-Akte
165, S. 28 f. und 32 f.).
7.3.
Der Vergleich der beiden medizinischen Situationen zeigt, dass im Gegensatz
zur Begutachtung durch die ASIM – welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
lediglich von internistischer Seite her bejahte (IV-Akte 56, S. 23 und 52)
– seit der Neuanmeldung verschiedene rheumatologische Diagnosen mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden konnten. Dabei stimmen die im Rahmen
der Begutachtung durch das D____ gestellten rheumatologischen Diagnosen im
Wesentlichen mit denjenigen von Dr. F____ überein. Lediglich die von
Dr. F____ gestellte Diagnose einer möglichen seronegativen
Spondyloarthropathie ist insofern neu, als dass das Vorliegen einer
Spondyloarthritis im Gutachten des D____ nicht bestätigt werden konnte
(Gutachten D____ vom 8. März 2016, IV-Akte 122, S. 31). Aus rheumatologischer
Sicht kann demnach eine leichte Verschlechterung angenommen werden. Ferner
steht die damals anerkannte Leistungseinschränkung von 20 % in der
angestammten Tätigkeit einer 100 %-igen Arbeitsunfähigkeit für schwere Tätigkeiten
und einer zunächst bis zum 28. August 2017 bestehenden 50 %-igen und
danach einer 100 %-igen Arbeitsunfähigkeit für mittelschwere Tätigkeiten
(u.a. in der angestammten Tätigkeit) gegenüber. Für leichte Tätigkeiten besteht
bis zum 28. August 2017 allerdings eine 75 %-ige und für die Zeit
danach eine 100 %-ige Arbeitsfähigkeit, womit der Beschwerdeführerin ab
August 2017 eine leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne Einschränkung ganztags
zumutbar ist. Bei einem Abstellen auf die Gutachten von Dr. F____ und
Dr. G____ und folglich einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leichten
Tätigkeit resultiert letztlich im Ergebnis lediglich in rheumatologischer
Hinsicht eine leichte Verschlechterung, welche sich allerdings nicht in
rentenrelevanter Weise auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt.
Verlangt ist jedoch eine erhebliche Verschlechterung. Eine rentenrelevante
Veränderung liegt damit nicht vor und es kann kein rentenrelevanter
Invaliditätsgrad von mindestens 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG)
erreicht werden.
Auch der von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
22. Mai 2019 nachträglich noch eingereichte Austrittsbericht der Klinik S____
vom 4. April 2019, welcher von einem erneuten stationären Aufenthalt der
Beschwerdeführerin vom 12. Februar 2019 bis zum 1. April 2019
berichtet, vermag daran nichts zu ändern. Bei der Beurteilung eines Falles
stellt das Sozialversicherungsgericht rechtsprechungsgemäss auf den Sachverhalt
ab, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügungen
zugetragen hat (BGE 130 V 445, 446 E. 1.2, BGE 129 V 1, 4 E. 1.2, BGE 129 V
167, 169 E. 1 und BGE 121 362, 366 E. 1b). Vorliegend ist folglich lediglich
der Sachverhalt von der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 11. November 2014
bis zur Verfügung vom 13. August 2018 zu beurteilen. Der Bericht ist
zeitlich deutlich nach dem zu beurteilenden Zeitraum ergangen. Die in der
Klinik S____ bei der Beschwerdeführerin gestellten Diagnosen einer
rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode mit
psychotischen Symptomen, DD: PTBS (Posttraumatische Belastungsstörung) und
einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (F45.49) sind damit erst nach
Abschluss des vom Gericht zu beurteilenden Zeitraums aktenkundig. Im Bericht
ist von einer seit einigen Wochen deutlichen Verschlechterung des
Gesamtzustandes der Beschwerdeführerin die Rede. Eine solche Verschlechterung
wäre allenfalls im Rahmen einer Neuanmeldung zu berücksichtigen, kann im
vorliegenden Verfahren aber nicht von Entscheidung sein. Darüber hinaus äussert
sich auch dieser Bericht in keiner Weise zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin.
8.1.
In Bezug auf die Ermittlung des Invaliditätsgrades rügt die Beschwerdeführerin schliesslich, dass kein leidensbedingter Abzug vorgenommen wurde und beantragt die Gewährung
eines Abzuges vom Invalideneinkommen von mindestens 15 % (vgl. S. 12 der Beschwerde). Auf Seiten
des Invalideneinkommens kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein
leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn gewährt werden, wenn bei einer
versicherten Person Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre
(Rest-)Arbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Also wenn
sie im Vergleich mit voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren
Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt ist. Merkmale die – einzeln oder in Kombination
– zu einem derartigen Abzug führen können, sind das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit,
die Nationalität oder die Aufenthaltskategorie sowie der Beschäftigungsgrad. Der
Abzug beträgt maximal 25 % (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und
BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a und 5b).
8.2.
Von den vorstehend unter 8.1. aufgeführten Merkmalen trifft keines
auf die Beschwerdeführerin zu. Was die von ihr geltend gemachten Gründe für
einen leidensbedingten Abzug angeht, so ist in Bezug auf die von Dr. F____
formulierten Anforderungen an eine Verweistätigkeit (IV-Akte 166, S. 35) festzuhalten,
dass diese bereits in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt
worden sind. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 13. August
2018 festhielt, sind der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des
genannten Belastungsprofils Kontroll-, Sortier- oder Überwachungstätigkeiten
sowie einfache Lager-, Reinigungs- oder Montagearbeiten möglich. Solche
Arbeitsstellen sind auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausreichend vorhanden. Entgegen
der Ansicht der Beschwerdeführerin besteht deshalb kein Anspruch auf einen leidensbedingten
Abzug.
8.3.
Zusammenfassend kann daher gestützt auf die obigen Ausführungen gesagt
werden, dass es weder in rheumatologischer noch in psychiatrischer Hinsicht Anhaltspunkte
für eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der
Beschwerdeführerin während des Vergleichszeitraums gibt. Die vorliegenden Berichte
vermögen an dieser Schlussfolgerung keine Zweifel zu wecken. Daher besteht kein
Anlass für die Einholung neuer Gutachten und es bleibt beim bisherigen
Rechtszustand. Somit ist vorliegend im Ergebnis von keiner erheblichen rentenrelevanten
Veränderung des Invaliditätsgrades der Beschwerdeführerin auszugehen. Es kann
demnach nicht beanstandet werden, dass die Beschwerdegegnerin das Revisionsbegehren
der Beschwerdeführerin abgewiesen hat.
9.1.
Zu prüfen bleibt schliesslich, ob dem von der Beschwerdegegnerin
geltend gemachten Antrag, es sei eine reformatio in peius zu verfügen, gefolgt
werden kann (vgl. Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2019).
9.2.
Das kantonale Gericht ist an die Begehren der Parteien nicht
gebunden (Art. 61 lit. d ATSG). Es kann der beschwerdeführenden
Partei mehr zusprechen, als sie beantragt hat (reformatio in meius) oder die
angefochtene Entscheidung zu ihren Ungunsten abändern (reformatio in peius).
Steht eine reformatio in peius im Raum, hat das kantonale Versicherungsgericht
den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme und zum Rückzug der Beschwerde zu
geben. Die Beschwerdeführerin hat mit Replik vom 26. November 2019 ausdrücklich
auf einen Rückzug ihrer Beschwerde verzichtet. Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist von der Möglichkeit einer reformatio in peius zurückhaltend
Gebrauch zu machen (vgl. Ueli Kieser,
ATSG-Kommentar zu Art. 61 Rz 156 ff., 3. Aufl., Zürich 2015).
9.3.
Die Beschwerdeführerin war vom 13. Juli 2015 bis zum
23. Oktober 2015 in den E____ hospitalisiert. Für diesen Zeitraum bestand
eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit und damit ein IV-Grad von 100 %.
Nach dem Austritt der Beschwerdeführerin aus den E____ konnte durch die
Beschwerdegegnerin allerdings kein rentenbegründender IV-Grad mehr ermittelt
werden. Nach Ablauf der gesetzlichen Übergangsfrist wurde ab Januar 2016 ein
Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente verneint. In der Folge gewährte
die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. August
2018 (IV-Akte 205) für den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis zum
31. Dezember 2015 eine befristete Invalidenrente.
9.4.
Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom
26. November 2018 nun aber zu Recht einwendet, waren die materiellen
Voraussetzungen für einen befristeten ganzen Rentenanspruch nicht erfüllt (Art.
28 IVG). Die in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 25. Mai (IV-Akte 69)
nannte eine 80 %-ige Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten. Eine
Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich 40 % während eines Jahres und eine
nachfolgende 40 %-ige Erwerbsunfähigkeit lagen somit nicht vor. Die
Neuanmeldung erfolgte am 11. November 2014 (IV-Akte 72). Erst ab Oktober
2014 wurde in der angestammten Tätigkeit als Reinigerin eine andauernde
IV-relevante Einschränkung von 50 % angenommen, nachdem eine Akzentuierung
der depressiven Entwicklung einsetzte (vgl. Gutachten D____ vom 8. März
2016, IV-Akte 122, S. 36). Damit kann das Wartejahr (Arbeitsunfähigkeit
von durchschnittlich 40 % während eines Jahres) frühestens im Oktober 2015
abgelaufen sein. Nach Ablauf des Wartejahres fehlte es zudem an der
nachfolgenden mindestens 40 %-igen Erwerbsunfähigkeit.
9.5.
Vorliegend rechtfertigen die gesamten Umstände deshalb die
Durchführung einer reformatio in peius und damit die Aufhebung der zu Unrecht
zugesprochenen befristeten Invalidenrente und der entsprechenden Kinderrenten.
10.1.
Aufgrund der obenstehenden Erwägungen ist die vorliegende Beschwerde
abzuweisen. Die angefochtenen Verfügungen sind gemäss den Grundsätzen der reformatio
in peius aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin
keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente und entsprechender Kinderrenten
hat.
10.2.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--,
sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da
ihr mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 17. September 2018 die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, gehen diese Kosten zu Lasten des
Staates.
10.3.
Die ausserordentlichen Kosten
werden wettgeschlagen. Da der Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt
worden ist, ist ihrer Vertreterin, B____, ein angemessenes Kostenerlasshonorar
zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in durchschnittlichen IV-Fällen – bei einem
vollständigen Unterliegen – ein Kostenerlasshonorar von CHF 2‘650.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Vorliegend liegt in Anbetracht
der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen ein durchschnittlicher Fall
vor. Folglich ist ein Kostenerlasshonorar von CHF 2‘650.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % (CHF 204.05) aus der Gerichtskasse
zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde
wird abgewiesen. Die angefochtenen Verfügungen vom 13. August 2018 werden
aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Sinne der
Erwägungen keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente und
entsprechender Kinderrenten hat.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--. Sie gehen, zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses an sie, zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Der Vertreterin der Beschwerdeführerin, B____,
wird ein Anwaltshonorar von CHF 2‘650.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von CHF 204.05 (7.7 %) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi C.
Kämpf
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: