Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2019.5
ENTSCHEID
vom 9.
September 2019
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
Gabriella Matefi, Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiberin
Dr. Ariane Zemp
Parteien
A____ Berufungskläger
c/o [...] Kläger
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
B____ Berufungsbeklagte
[...] Beklagte
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 19. November 2018
betreffend Scheidung
Sachverhalt
B____ (nachfolgend
Berufungsbeklagte), geboren [...] 1959, und A____ (nachfolgend Berufungskläger),
geboren [...] 1956, heirateten am [...] 1992 in Basel. Ihre Ehe blieb
kinderlos. Mit Scheidungsklage vom 3. Januar 2018 beantragte der
Berufungskläger dem Zivilgericht Basel-Stadt die Scheidung seiner Ehe. Im
Verlauf des folgenden Scheidungsverfahrens schlossen die Parteien eine
Teilvereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung unter Ausschluss des
Vorsorgeausgleichs.
Mit Urteil vom
19. November 2018 schied das Zivilgericht die Ehe der Parteien
(Ziff. 1) und genehmigte deren Teilvereinbarung vom 14. Februar/15. März
2018 über die Nebenfolgen der Scheidung (Ziff. 2), lautend:
„1. Die
Ehegatten beantragen übereinstimmend die Scheidung ihrer am [...] 1992 in Basel
geschlossenen Ehe.
-
Die
Ehegatten halten fest, dass gegenseitig kein nachehelicher Unterhaltsbeitrag geschuldet
ist.
-
In
güterrechtlicher Hinsicht vereinbaren die Parteien was folgt:
a) Die Ehefrau händigt
dem Ehemann die folgenden Gegenstände aus:
-
diverse persönliche
Effekten (Kleider, Schuhe)
-
ein Sessel mit blauem
Polster
-
Gipserberuf-Werkzeuge
(soweit noch vorhanden)
-
Bilder: “Eternal Glow”,
"The Visitors”, "Turning Point”, "Birds" (110x180cm)
-
abgelaugte Truhe
Der Ehemann organisiert
innert sechs Monaten nach Rechtskraft des Scheidungsurteils die Abholung der
Gegenstände. Andernfalls kann die Ehefrau darüber frei verfügen und es besteht
kein Anspruch des Ehemannes mehr auf Herausgabe der Gegenstände.
b)
Die Ehefrau hinterlegt den Waffenschein und die Waffen des Ehemannes (1 Pistole
'Smith & Wesson'375, 1 Pistole 'Smith & Wesson'40, 1 Pistole
'Smith & Wesson' 9mm) bei der Fachstelle Waffen der Kantonspolizei Basel-Stadt,
Unterer Rheinweg 24, 4057 Basel. Der Ehemann trägt die Aufbewahrungskosten.
Nach Vollzug der
Bestimmungen gemäss Buchstabe a) und b) sind die Parteien güterrechtlich per
Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt.
-
(aufgehoben)
-
Die
Ehegatten überlassen den Kostenentscheid dem Gericht.“
Mit Bezug auf
den Vorsorgeausgleich wies das Zivilgericht die Vorsorgestiftung W., an,
vom während der Ehe angesparten Altersguthaben der Berufungsbeklagten den
Betrag von total CHF 200'000.– nebst Zins seit dem 3. Januar 2018 zugunsten
des Berufungsklägers zu übertragen. Weiter wurde die Vorsorgestiftung W.
ersucht, den Ehegatten den Vollzug dieser Anweisung innert 30 Tagen schriftlich
zu bestätigen (Ziff. 3). Bezüglich der Kosten des Verfahrens wurde der Berufungsbeklagten
unter Vorbehalt der Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (Ziff. 4), nachdem diese dem
Berufungskläger bereits mit prozessleitender Verfügung vom 8. Februar 2018
bewilligt worden war. Die Gerichtskosten von CHF 2'000.– bei Eröffnung im
Dispositiv bzw. CHF 2'750.– bei schriftlicher Begründung des Entscheids
wurden den Parteien im Verhältnis von zwei Dritteln zu Lasten der Berufungsbeklagten
und von einem Drittel zu Lasten des Berufungsklägers auferlegt, zufolge der
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für beide Parteien aber zu Lasten
des Staates genommen. Im Übrigen wurde festgestellt, dass jeder Ehegatte seine
Anwaltskosten bzw. Auslagen selbst trage (Ziff. 5). Den Vertretungen der
Parteien wurden Honorare von CHF 3'817.70, zuzüglich Mehrwertsteuer,
zugunsten der Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten resp. CHF 5'843.50,
zuzüglich Mehrwertsteuer, zugunsten des Rechtsvertreters des Berufungsklägers aus
der Gerichtskasse ausgewiesen (Ziff. 6).
Auf Gesuch des
Berufungsklägers vom 26. November 2018 wurde der zuvor den Parteien am
22. November 2018 im Dispositiv eröffnete Entscheid schriftlich begründet
und dem Berufungskläger am 15. Januar 2019 zugestellt.
Mit Eingabe vom
14. Februar 2019 erhob der Berufungskläger Berufung gegen das
Scheidungsurteil des Zivilgerichts vom 19. November 2018. Darin beantragt er
die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung von Ziffer 3 des
angefochtenen Entscheids und die Anweisung der Vorsorgestiftung W., „vom
während der Ehe angesparten Altersguthaben der Berufungsbeklagten, B,
geb. [...] 1959, wohnhaft [...], Vers.-Nr. [...], Vertrags-Nr. [...]
(Vorsorgestiftung X.) sowie [...] (Vorsorgestiftung Y.), den Betrag von
total Fr. 310'195.30 nebst Zins seit 3. Januar 2018 zugunsten
des Berufungsklägers, A____, geb. [...] 1956, wohnhaft [...], aktuell: [...],
an die Vorsorgestiftung Z.____, IBAN [...], zu übertragen“. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragt der Berufungskläger die Verpflichtung der Berufungsbeklagen,
ihm einen Prozesskostenvorschuss von mindestens CHF 2'500.– zu bezahlen.
Eventualiter verlangt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verbeiständung. Weiter beantragt der Berufungskläger die Dispensierung von
einer allfälligen Berufungsverhandlung. In Berücksichtigung des Kostenantrages des
Berufungsklägers verzichtete der Verfahrensleiter mit Verfügung vom 19. Februar
2019 auf die Einholung eines Kostenvorschusses.
Die
Berufungsbeklagte beantragt mit ihrer Berufungsantwort vom 19. März 2019
die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Berufung. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie die Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
In der Folge stellte
der Verfahrensleiter mit Verfügung vom 21. März 2019 fest, dass vorgesehen
sei, ohne mündliche Verhandlung aufgrund der vorliegenden Berufung und Akten zu
entscheiden. Mit Eingabe vom 26. März 2019 stellte der Berufungskläger das
Begehren, ihm eine Frist zur Einreichung einer Replik anzusetzen. Darauf hielt
der Verfahrensleiter mit Verfügung vom 27. März 2019 an seinem Verzicht
auf die Ansetzung eines zweiten Schriftenwechsels fest und gab dem
Berufungskläger Gelegenheit zur Stellungnahme zur Berufungsantwort in Ausübung
seines konventionsrechtlichen Replikrechts innert festgesetzter Frist. Mit
Replik vom 15. April 2019 nahm der Berufungskläger in der Folge Stellung
zur Berufungsantwort. Hierzu äusserte sich die Berufungsbeklagte mit Duplik vom
9. Mai 2019 nach der mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. April
2019 erfolgten Einräumung der Gelegenheit zur Äusserung zur Replik in Ausübung
ihres konventionsrechtlichen Replikrechts. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid erging auf
dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.1 Als
erstinstanzlicher Endentscheid ist der Entscheid des Zivilgerichts vom 19. November
2018 gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) grundsätzlich zulässiges
Anfechtungsobjekt der Berufung. Ist Gegenstand der Berufung wie vorliegend
ausschliesslich eine vermögensrechtliche Angelegenheit wie die Teilung der
Vorsorgeguthaben, so muss gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO das vor
Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheids zuletzt aufrechterhaltene
Rechtsbegehren einen Streitwert von mindestens CHF 10'000.– aufweisen.
Dieser Streitwert ist angesichts der streitigen Differenz bei der Teilung der
Vorsorgeguthaben erfüllt (vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO).
1.2 Die
schriftliche Begründung des angefochtenen Entscheids wurde dem Berufungskläger
am 15. Januar 2019 zugestellt. Die Berufung wurde daher mit Eingabe vom
14. Februar 2019 frist- und im Übrigen auch formgerecht eingereicht (vgl.
Art. 311 ZPO). Auf die Berufung ist somit einzutreten. Zum Entscheid
zuständig ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1
Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der
Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden (Art. 310 ZPO).
1.3 Neue
Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren gemäss Art. 317
Abs. 1 ZPO grundsätzlich nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug
vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor
erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Diese Voraussetzungen
gelten kumulativ (BGE 144 III 349 E. 4.2.1 S. 351). Die
Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO gelten auch im Bereich der
sozialen bzw. eingeschränkten Untersuchungsmaxime (BGE 144 III 349
E. 4.2.1 S. 351, mit Hinweisen; 142 III 413 E. 2.2.2 S. 415).
Im Bereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime, wo das Gericht den Sachverhalt
von Amtes wegen erforscht, können die Parteien Noven im Berufungsverfahren
hingegen auch dann vorbringen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317
Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1
S. 351 f.; vgl. zum Ganzen AGE ZB.2018.54 vom 6. Mai 2019
E. 1.3). Im Bereich der Teilung der Guthaben der beruflichen Vorsorge gilt
im Scheidungsverfahren der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (Art. 277
Abs. 3 ZPO; Sutter-Somm/Gut,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 277 N 21, Meyer Honegger, in: Schwenzer/Fankhauser
[Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band II, 3. Auflage, Bern 2017, Anh. ZPO
Art. 277 N 15).
Aus dem Dargelegten
folgt, dass auf die im Berufungsverfahren eingebrachten neuen Unterlagen nur
eingetreten werden könnte, wenn es sich um rechtzeitig eingebrachte Noven
handeln würde. Dies trifft auf den erst replicando als Beilage 4
eingebrachten Auszug aus dem Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt […] vom
- Oktober 2013 offensichtlich nicht zu. Wenn der Berufungskläger in
diesem Zusammenhang ausführt, dieser Bericht sei im Rahmen des Verfahrens
betreffend Entlassung aus der Verwahrung zum Vorschein gekommen (Replik vom
- April 2019, Ziff. 9), wird nicht klar, weshalb diese Unterlage
nicht bereits im zivilgerichtlichen Verfahren hätte eingereicht und die sich
darauf stützenden Tatsachenbehauptungen nicht bereits damals hätten vorgebracht
werden können. Dieses Verfahren war nämlich schon damals am Laufen und im
Zeitpunkt des zivilgerichtlichen Entscheids bereits in der Rechtsmittelinstanz
abgeschlossen. Es handelt sich daher um ein unbeachtliches unechtes Novum.
1.4 Gemäss
Art. 316 ZPO liegt es im pflichtgemässen Ermessen des Berufungsgerichts,
eine Parteiverhandlung durchzuführen oder aufgrund der Akten zu entscheiden.
Ein Entscheid aufgrund der Akten ohne Durchführung einer Berufungsverhandlung
kommt in Frage, wenn die Sache spruchreif ist. Da dies vorliegend zutrifft,
kann, wie mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 21. März 2019 angekündigt,
im schriftlichen Verfahren entschieden werden (vgl. zum Ganzen Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, a.a.O.,
Art. 316 N 17 ff.).
Wie schon im zivilgerichtlichen
Verfahren ist zwischen den Parteien allein der Vorsorgeausgleich als Nebenfolge
ihrer Scheidung strittig.
2.1 Wie
das Zivilgericht zutreffend erwogen hat (vgl. angefochtener Entscheid,
E. 4.1), sind die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des
Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge bei der
Scheidung gemäss Art. 122 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210)
grundsätzlich auszugleichen. Dabei sind die während diesem Zeitraum angesparten
Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum
hälftig zu teilen (Art. 123 Abs. 1 ZGB). Ein bereits bestehender
Rentenbezug, welcher einer Teilung der Austrittsleistungen entgegenstehen würde
(vgl. Art. 124 und 124a ZGB), besteht vorliegend nicht. Von diesem
Grundsatz der hälftigen Teilung kann das Gericht gemäss Art. 124b
Abs. 2 ZGB abweichen und dem berechtigten Ehegatten weniger als die Hälfte
der Austrittsleistung zusprechen oder die Teilung ganz verweigern, wenn
wichtige Gründe vorliegen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die
hälftige Teilung aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der
wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung (Ziff. 1) oder aufgrund
der Vorsorgebedürfnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des
Altersunterschiedes zwischen den Ehegatten (Ziff. 2), unbillig wäre.
2.2 Bezogen
auf diese gesetzliche Ausgangslage erwog das Zivilgericht, dass der Berufungskläger
Ende [...] 2018 62 Jahre alt werde. Er sei im Zuge der Heirat aus [...] in
die Schweiz übersiedelt und habe während der Ehe keinerlei Vorsorgeguthaben
geäufnet. Seit 2004 lebe er im Massnahme- bzw. Verwahrungsvollzug. Demgegenüber
sei die Berufungsbeklagte aktuell 59-jährig. Sie sei arbeitslos und beziehe
Krankentaggelder. Ihr Freizügigkeitsguthaben betrage per 3. Januar 2018
CHF 672'232.20. Nach Abzug des per 3. Januar 2018 aufgezinsten vorehelichen
Guthabens von CHF 51'841.55 resultiere ein während der Ehe geäufnetes
Vorsorgeguthaben per 3. Januar 2018 von CHF 620'390.65. Beide
Ehegatten verfügten über kein nennenswertes Vermögen.
Bei der Verwahrung
des Berufungsklägers handle es sich um eine ordentliche Verwahrung gemäss
Art. 64 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0),
welche jährlich von Amtes wegen oder auf Antrag überprüft werde (Art. 64b
StGB). Nachdem im Herbst 2017 ein psychiatrisches Gutachten betreffend den
Berufungskläger erstellt worden sei, sei sein Antrag auf bedingte Entlassung
erstinstanzlich und mit Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich kurz vor der
Verhandlung des Zivilgerichts vom 18. Oktober 2018 zweitinstanzlich
abgelehnt worden. Der Berufungskläger beabsichtige, diesen Entscheid ans
Bundesgericht weiterzuziehen (mit Verweis auf das Protokoll der Hauptverhandlung
vor dem Zivilgericht, S. 2 f.). Während der Zeit der Verwahrung
entstünden dem Berufungskläger keine Kosten für Kost und Logis. Aufzukommen
habe er dagegen für die Gesundheitskosten (Krankenkassenprämien und weitere,
von der Versicherung nicht gedeckte Gesundheitskosten) sowie – soweit entsprechende
Mittel vorhanden seien – für allfällige Anwaltskosten. Sollte der
Berufungskläger auch nach Erreichen des AHV-Alters verwahrt bleiben, habe er während
der Dauer der Verwahrung damit in der Tat geringere Vorsorgebedürfnisse als die
Berufungsbeklagte. Sollte er jedoch dereinst, etwa aufgrund einer
Verschlechterung seiner körperlichen Verfassung, aus der Verwahrung entlassen
werden, dürften dem Berufungskläger hohe Lebenskosten entstehen. So wäre der Berufungskläger
bereits heute aufgrund seiner Erkrankung an einer HIV-Enzephalopathie, welche
in psychiatrischer Hinsicht zu sprachlichen Defiziten sowie mittelschweren
kognitiven Einschränkungen im Sinne einer mittelgradigen HIV-Demenz geführt
habe (mit Verweis auf das auszugsweise eingereichte psychiatrische Gutachten
vom 22. November 2017, S. 81), voraussichtlich nicht in der Lage,
selbständig zu leben. Ob bzw. wann der Berufungskläger allenfalls aus der
Verwahrung entlassen werde, sei derzeit ungewiss. Zwar bestünden in der Tat
keine konkreten Hinweise darauf, dass mit einer baldigen Entlassung zu rechnen
sei, es sei aber nicht auszuschliessen, dass dereinst altersbedingt mit
schwindenden körperlichen Kräften und damit verminderter Gefährlichkeit eine
Entlassung erfolgen werde.
Wie sich die
Vorsorgebedürfnisse bzw. Lebenskosten auf Seiten der Berufungsbeklagten konkret
entwickeln würden, sei naturgemäss ebenfalls unsicher. Auch ihr könnten mit
zunehmendem Alter aus gesundheitlichen Gründen ausserordentliche Lebenskosten
entstehen, selbst wenn diesbezüglich aktuell keine konkreten Hinweise bestünden
(vgl. zum Ganzen angefochtener Entscheid, E. 4.2).
Die Ehegatten
hätten bei Einleitung der Klage bereits seit über 13 Jahren getrennt gelebt
und es hätte seit 11 Jahren keinerlei Kontakt mehr zwischen ihnen
bestanden. Beide Seiten hätten sich nach eigener Aussage bereits seit Jahren
scheiden lassen wollen, diesen Wunsch aber nicht umsetzen können (mit Verweis
auf die Scheidungsklage vom 3. Januar 2018, S. 3; Plädoyernotizen des
Klägers, S. 3 sowie Klagantwort, S. 6). Während der Berufungskläger
sich auf seine fehlende juristische Unterstützung beziehe, mache die
Berufungsbeklagte massive Ängste vor einer neuerlichen Konfrontation mit dem
Berufungskläger geltend. Der Antrag des Berufungsklägers auf hälftige Teilung
des während der ganzen formellen Ehedauer erworbenen Guthabens der Berufungsbeklagten
stehe dazu zumindest im Widerspruch. Die Berufungsbeklagte habe unter der
Persönlichkeitsveränderung und gesteigerten Aggressionsbereitschaft des
Berufungsklägers stark gelitten und habe immer noch Angst vor ihm. Sie habe selbst
mit psychischen Problemen (Depression) zu kämpfen (mit Verweis auf
Beilage 4 zur Klagantwort sowie Beilage 12 zur Eingabe vom 29. Januar
2018). Unter Berücksichtigung der Umstände, dass während der letzten 10
(formellen) Ehejahre rund ein Drittel des Vorsorgeguthabens der Berufungsbeklagten
geäufnet worden sei (mit Verweis auf die Angaben der Vorsorgestiftung W.____
vom 5. Oktober 2018), und dass die heute 59-jährige Berufungsbeklagte
arbeitslos und Krankentaggeldbezügerin sei und somit nicht mehr in der Lage sein
werde, weiteres namhaftes Guthaben zu erwerben, erscheine die hälftige Teilung vorliegend
als unbillig, auch wenn eine längere Trennungsdauer per se keinen Grund zur
Abweichung von der hälftigen Teilung darstelle. In Anbetracht der konkreten
Umstände erscheine es als angemessen, dem Berufungskläger rund ein Drittel des
während der Ehe erworbenen Guthabens der Berufungsbeklagten zuzusprechen, was
einem Betrag von CHF 200'000.– entspreche. Diesen Betrag hätte er im
Übrigen in etwa erhalten, wenn das per Ende 2008 geäufnete Guthaben der Berufungsbeklagten
hälftig geteilt worden wäre (mit Verweis auf die Angaben der Vorsorgestiftung W.____
vom 5. Oktober 2018, vgl. zum Ganzen angefochtener Entscheid, E. 4.3).
2.3 Mit
seiner Berufungsbegründung attestiert der Berufungskläger dem Zivilgericht, den
Sachverhalt im Wesentlichen korrekt zusammengefasst zu haben. Nach der am [...]
1992 in Basel erfolgten Heirat sei er im August 1995 erstmals positiv auf
den HI-Virus getestet worden. Ungefähr seit dem Jahr 2001 habe sich eine
HlV-assoziierte organische psychische Störung zu manifestieren begonnen, welche
sich auf seine Persönlichkeit ausgewirkt und auch seine Sprachfähigkeiten
beeinträchtigt habe. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Juli
2005 sei er zu einer neunmonatigen Gefängnisstrafe verurteilt worden, wobei
diese zugunsten einer stationären Massnahme aufgeschoben worden sei. Mit
Beschluss vom 1. September 2008 habe das Bezirksgericht Zürich eine bis
heute andauernde Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB
angeordnet (vgl. zum Ganzen Berufung, Ziff. 5 f., S. 3). In
rechtlicher Hinsicht lässt der Berufungskläger ausführen, die unter
Art. 124b Abs. 2 ZGB nicht abschliessend aufgelisteten Ausnahmen
zielten auf eine Unbilligkeit aus wirtschaftlichen Gründen ab. Die Unbilligkeit
sei bei dieser Gesetzeskonzeption allerdings nur anzunehmen, wenn die
Altersvorsorge eines Ehepartners aufgrund der hälftigen Teilung gefährdet würde
und dieser im Verhältnis zum anderen Partner im Alter zu wenig Mittel zur
Verfügung hätte. Auch bei ihm bestehe ein Vorsorgebedürfnis. Der Zeitpunkt
seiner Entlassung rücke mit dem Erreichen des Pensionsalters näher und werde
unweigerlich kommen, gehe von ihm doch nur bei „hinreichender körperlicher
Leistungsfähigkeit“ eine Gefahr aus. Deren Abnahme sei gerade eng mit dem Alter
und damit mit seinen Vorsorgebedürfnissen verknüpft. Er werde teure Medikamente
benötigen, was ebenfalls sein Vorsorgebedürfnis begründe. Es sei daher nicht
ersichtlich, dass sein Vorsorgebedürfnis kleiner sein werde als jenes der
Berufungsbeklagten. Er könne auch anderweitig, wie beispielsweise aus
güterrechtlichen Ansprüchen oder sonstigem Vermögen, kein Geld verfügbar
machen. Ziel des Gesetzes sei die Teilung der während der Ehe geäufneten
Vorsorgeansprüche. Es dürfe dabei keine verkappte Abrechnung über
Trennungsgründe, Beiträge oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in der
Zukunft erfolgen. Es bestehe somit aus wirtschaftlichen Gründen kein
stichhaltiges Argument, um von der hälftigen Teilung abzuweichen (vgl. zum
Ganzen Berufung, Ziff. 11 ff., S. 4 f.).
Des Weiteren
bringt der Berufungskläger vor, nach der neuesten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung bestehe zwar ein enger Handlungsspielraum für die
Berücksichtigung nichtwirtschaftlicher Gründe für Ausnahmen von der hälftigen
Teilung, dafür brauche es aber ein krass ehewidriges Verhalten. Eine Verletzung
der Familienpflichten könne ihm nicht vorgeworfen werden, während die
Berufungsbeklagte umgekehrt die Unterhaltszahlungen an ihn eingestellt habe.
Auch die lange Trennungsdauer könne keine Berücksichtigung finden. Entgegen der
Auffassung des Zivilgerichts sei nicht sein Rechtsbegehren widersprüchlich,
sondern das Verhalten der Berufungsbeklagten, welche trotz unterbliebener Einreichung
einer Scheidungsklage „dennoch vorgängig von einzelnen Vorteilen einer
Scheidung profitieren“ wolle (Berufung, Ziff. 21, S. 6). Die von der
Berufungsbeklagten vorgetragene Angst vor einer erneuten Konfrontation mit ihm
sei rechtlich irrelevant und werde bestritten. Bei seinem Eintritt in die Justizvollzugsanstalt
[...] sei die Berufungsbeklagte voll hinter ihm gestanden. Schliesslich stehe
seine Haftstrafe und Verwahrung in einem sehr engen Zusammenhang mit seinem
Gesundheitszustand. Es könne nicht sein, dass sich ein Ehepartner bei der Frage
des Vorsorgeausgleichs auf Ausnahmegründe soll berufen können, die letztendlich
im Gesundheitszustand des Partners lägen. Werde ein Partner krank, so solle er
erst recht von der ehelichen Solidarität profitieren können (vgl. zum Ganzen
Berufung, Ziff. 17 ff., S. 5 ff.).
2.4 Demgegenüber
folgt die Berufungsbeklagte in ihrer Berufungsantwort den zivilgerichtlichen Erwägungen
(vgl. Berufungsantwort, Ziff. 5 ff., S. 3 ff.). Darüber
hinaus macht sie geltend, dass auch bereits aus wirtschaftlichen Gründen von
einer hälftigen Aufteilung der Vorsorgeguthaben abzusehen sei. Aufgrund der
Verwahrung des Berufungsklägers und der noch immer bestehenden Krankheit auf
Seiten der Berufungsbeklagten würde es aus wirtschaftlicher Sicht keinen Sinn
machen, wenn die Berufungsbeklagte angesichts der gesamten Umstände ihr
Vorsorgeguthaben teilen müsste, welches dann auf Seiten des Berufungsklägers
keinerlei Verwendung finden würde, während sie auf staatliche Hilfe in Form von
Ergänzungsleistungen oder Sozialhilfeleistung angewiesen wäre (vgl. Berufungsantwort,
Ziff. 9 f., S. 4).
Mit Blick auf
die nicht wirtschaftlichen Gründe für eine Ausnahme vom hälftigen Teilungsanspruch
der Vorsorgeguthaben bringt die Berufungsbeklagte vor, soweit sich der
Berufungskläger auf Kontakte zwischen den Ehegatten im Jahr 2004 berufe,
hätten damals zwar noch Besuchskontakte bestanden. Bis zur Scheidung habe in
der Folge aber während elf Jahren keinerlei Kontakt mehr zwischen ihnen bestanden.
Von einer hälftigen Teilung könne entgegen der Auffassung des Berufungsklägers
auch dann abgewichen werden, wenn dem anspruchsberechtigten Ehegatten kein
Verschulden oder bösartiges Verhalten vorgeworfen werden könne. Wichtige Gründe
für eine Ausnahme vom hälftigen Teilungsgrundsatz könnten vielmehr auch ganz
einfach in der speziellen Gesamtsituation liegen, welche die hälftige Teilung
eines Vorsorgeguthabens schlichtweg unbillig erscheinen liesse. Eine solche Situation
sei vorliegend gegeben und durch das Zivilgericht ausführlich dargelegt worden
(vgl. zum Ganzen Berufungsantwort, Ziff. 11 ff., S. 4 ff.).
3.1 Unter
der Geltung des bisherigen Rechts konnte die hälftige Teilung der Guthaben aus
der beruflichen Vorsorge verweigert werden, wenn sie aufgrund der güterrechtlichen
Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung
offensichtlich unbillig wäre oder im konkreten Einzelfall als Verletzung des
Verbots des Rechtsmissbrauchs erschiene (BGE 133 III 497 E. 4
S. 498 ff.). Demgegenüber ist nach dem neuen Recht gemäss Art. 124b
Abs. 2 ZGB von der hälftigen Teilung abzusehen, „wenn wichtige Gründe
vorliegen“, welche diese als unbillig erscheinen liessen. Im Unterschied zum
bisherigen Recht ist dabei keine offensichtliche Unbilligkeit mehr erforderlich
(Geiser, in: Basler Kommentar,
6. Auflage 2018, Art. 124b ZGB N 18, Jungo/Grütter, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm
Scheidung, Band I, 3. Auflage, Bern 2017, Art. 124b ZGB N 12).
Mit dieser offenen Formulierung sollte der Praxis mehr Spielraum für die
Verweigerung der (hälftigen) Teilung eingeräumt werden (Geiser, a.a.O., Art. 124b ZGB N 17, mit Hinweis
auf die Botschaft, in: BBl 2013 S. 4887, 4917). Gemäss Art. 4
ZGB wird das Gericht damit auf eine Entscheidung nach Recht und Billigkeit
verwiesen. Das Gericht hat daher in Ausübung seines ihm durch den Verweis auf
wichtige Gründe eingeräumten Ermessens alle sachlich wesentlichen Umstände des
Einzelfalls zu berücksichtigen und seinen Entscheid nach objektiven
Gesichtspunkten zu fällen (Honsell,
in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 4 ZGB N 9). Als
wichtige Gründe im Sinne von Art. 124b Abs. 2 ZGB konkretisiert der
Gesetzgeber die Unbilligkeit der hälftigen Teilung aufgrund der
güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach
der Scheidung (Ziff. 1) und die Vorsorgebedürfnisse, insbesondere unter
Berücksichtigung des Altersunterschieds unter den Ehegatten (Ziff. 2).
Daneben spielt das Verhalten der Ehegatten während der Ehe für die
Vorsorgeteilung grundsätzlich keine Rolle. Es braucht daher grundsätzlich nicht
untersucht zu werden, zu welchen Anteilen die Ehegatten an den Unterhalt der
Familie beigetragen haben. Gleichwohl kann aber einer Verletzung der Pflicht
zum Beitrag an den ehelichen Unterhalt durch einen Ehegatten bei der
Vorsorgeteilung in restriktiver Weise vor allem in besonders schockierenden
Situationen, bei krass ehewidrigem Verhalten oder grober Verletzung ehelicher
Unterhaltspflichten Rechnung getragen werden (BGE 145 III 56 E. 5.4
S. 61 f., mit Hinweisen).
Als weiterer
wichtiger Grund für die Verweigerung einer hälftigen Teilung der
Vorsorgeguthaben wird in der Literatur etwa eine lange Trennungszeit mit
vollständiger wirtschaftlicher Selbständigkeit nach bloss kurzem gemeinsamem
ehelichen Leben genannt (Geiser,
a.a.O., Art. 124b ZGB N 22). Andererseits wird auch unter der Geltung
des neuen Rechts zur Zurückhaltung bei der Abweichung von der hälftigen Teilung
geraten (Jungo/Grütter, a.a.O.,
Art. 124b ZGB N 12, 19).
3.2
3.2.1 Die
Ehe der Parteien wurde 1992 geschlossen. Nachdem der Berufungskläger ca. 1998
eine Beziehung zu einer anderen Frau begonnen hatte, lebte er seit ca. 2000
meist mit dieser zusammen (psychiatrisches Gutachten vom 7. Dezember 2004,
Zivilgericht act. 17/2, S. 6; Urteil Bezirksgericht Zürich vom
7. Juli 2005, Zivilgericht act. 17/3, S. 13). Seit seiner
Anhaltung im März 2004 bestand keine Haushaltsgemeinschaft mehr. Letzte
Besuche beim Berufungskläger gesteht die Berufungsbeklagte für das Jahr 2007
ein (Klagantwort, Zivilgericht act. 16, Ziff. 10). Bereits mit seiner
Scheidungsklage führte der Berufungskläger denn auch aus, sein Ehewille sei
bereits seit langer Zeit erloschen und er habe seit Jahren schon seinen
Scheidungswunsch geäussert (Scheidungsklage, Zivilgericht act. 2,
Ziff. 6). Daraus folgt, dass die Ehegatten während der gesamten, für den
Vorsorgeausgleich massgebenden Ehedauer von knapp 26 Jahren nur während
gut acht bis zwölf Jahren einen gemeinsamen ehelichen Haushalt geführt haben.
Seit seiner Inhaftierung ist dieser aus Gründen, die in der Person des Berufungsklägers
liegen, endgültig aufgehoben.
3.2.2 Belegt
ist weiter bereits für die Dauer des gemeinsamen Zusammenlebens ein
gewalttätiges und ehewidriges Verhalten des Berufungsklägers. So wurde er mit
Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 26. Juni 1996 wegen sexueller
Nötigung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer bedingt
aufgeschobenen Gefängnisstrafe von 18 Monaten und mit Strafbefehl des Strafgerichtspräsidenten
Basel-Stadt vom 29. August 1996 zu einer ebenfalls bedingt aufgeschobenen Gefängnisstrafe
von vier Monaten wegen mehrfach begangener, teils versuchter einfacher Körperverletzung,
Drohung, mehrfacher Nötigung und mehrfacher Beschimpfung verurteilt. Mit Urteil
vom 7. Juli 2005 verurteilte ihn das Bezirksgericht Zürich wegen versuchter
Vergewaltigung sowie einfacher Körperverletzung zu einer Strafe von 9 Monaten
Gefängnis. Diese Strafe wurde zugunsten einer stationären Massnahme
aufgeschoben (vgl. zum Ganzen Urteil Bezirksgericht Zürich vom 7. Juli
2005, Zivilgericht act. 17/3), an deren Stelle später seine Verwahrung
trat.
Dem entspricht
auch die eigene Angabe des Berufungsklägers, sich ab November 1995 rascher
aggressiv verhalten zu haben, sowie nervös und depressiv gewesen zu sein.
Seit 2001 imponierte er auch bei medizinischen Untersuchungen durch eine
reduzierte Kontrolle emotionaler Ausbrüche. Die Berufungsbeklagte berichtete
2004 über „,ungeheuerliche‘ Stimmungsschwankungen“ sowie gegenüber der
Vormundschaftsbehörde über Gewalttätigkeiten aufgrund seiner Krankheit (psychiatrisches
Gutachten vom 7. Dezember 2004, Zivilgericht act. 17/2, S. 7 ff.).
Auch die Freundin des Berufungsklägers berichtete als Opfer eines
Vergewaltigungsversuchs durch ihn über dessen „immer grösser werdende Aggressivität
und mangelnde Krankheitseinsicht“ sowie über körperliche Angriffe und
Morddrohungen (psychiatrisches Gutachten vom 7. Dezember 2004, Zivilgericht
act. 17/2, S. 13 f.).
Vor diesem
Hintergrund berichtete der behandelnde Arzt der Berufungsbeklagten bereits mit
ärztlichem Zeugnis vom 20. Juli 2005, dass sich diese von 1995 bis 1998
und seit 2003 bis aktuell in psychotherapeutischer Behandlung befunden habe.
Sie benötige seit 2001 bis aktuell zusätzlich eine psychopharmakologische
Therapie. Auslöser und Mitgrund für die Therapie sei jeweils die Krankheit
ihres Ehemanns gewesen und dessen zunehmende psychische Veränderung und
Aggressionsbereitschaft (ärztliches Zeugnis vom 20. Juli 2005, Zivilgericht
act. 5/12). Mit Schreiben vom 26. Februar 2004 berichtete Dr. med. [...],
dass sich die Berufungsbeklagte bereits seit Ende Oktober 2003 bei ihm in
psychotherapeutischer Behandlung befunden habe, deren Ausgangspunkt „eine
psychotherapeutische Krisenintervention bei einer akuten Dekompensation mit bis
zur Panik gesteigerten Angstzuständen im Zusammenhang mit ihrem an Aids
erkrankten Ehemann“ gebildet habe. Die Berufungsbeklagte sei „weitgehend
unfähig“ gewesen, „sich gegenüber zunehmender Desorientiertheit und Aggressionsbereitschaft
des Ehemannes abzugrenzen und sich ausreichend zu schützen“ (Schreiben
Dr. med. [...] vom 26. Februar 2004, Zivilgericht act. 17/4).
Mit Blick auf die
geschilderten Umstände ist nachvollziehbar, dass sich die Berufungsbeklagte
zumindest im Anschluss an die traumatischen Erfahrungen aufgrund der Erkrankung
des Berufungsklägers bis zu seiner Inhaftierung und in deren Anschluss ausser
Stande gesehen hat, ein Scheidungsverfahren anzustrengen.
3.2.3 Mit
Bezug auf den Vorsorgebedarf der Ehegatten ist festzustellen, dass dieser beim
Berufungskläger derzeit nicht klar abgeschätzt werden kann. Aufgrund seiner
bestehenden Verwahrung und der vom Verwaltungsgericht Zürich kurz vor der zivilgerichtlichen
Verhandlung vom 18. Oktober 2018 erfolgten Abweisung seines Begehrens um
Entlassung besteht nach seiner aktuellen Situation mit den Erwägungen des
Zivilgerichts beim Berufungskläger weitgehend kein Vorsorgebedarf (abgesehen
von den durch das Zivilgericht aufgezeigten Gesundheitskosten sowie allfälligen
Anwaltskosten bei Vorhandensein entsprechender Mittel). Möglich erscheint
allerdings eine spätere Entlassung, nach der er seinen Bedarf mit eigenen
Vorsorgemitteln zu bestreiten hätte, über welche er derzeit selber nicht verfügt.
Demgegenüber besteht bei der Berufungsbeklagten ein ausgewiesener
Vorsorgebedarf, der durch ihre aktuelle Arbeitslosigkeit und Arbeitsunfähigkeit
noch akzentuiert wird. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen des
Zivilgerichts verwiesen werden (angefochtener Entscheid, E. 4.2).
3.2.4 Aufgrund
dieser Umstände erscheint der Verzicht des Zivilgerichts auf eine hälftige
Teilung der von der Berufungsbeklagten während der Ehe angesparten Vorsorgeguthaben
in Anwendung von Art. 124b Abs. 2 ZGB gerechtfertigt. Wie das
Zivilgericht zutreffend und vom Berufungskläger unbestritten festgestellt hat, wird
mit der Übertragung des Betrages von CHF 200'000.– vom Vorsorgeguthaben
der Berufungsbeklagten auf ein Freizügigkeitskonto des Berufungsklägers mehr
geteilt, als während der Dauer der Ehe bis zur Inhaftierung des
Berufungsklägers im Jahre 2004 angespart worden ist. Nicht zur Teilung gelangt im
Wesentlichen das Guthaben, welches die Berufungsbeklagte in den letzten 10
(formellen) Ehejahren, mithin also seit 2008 und damit ab einem Zeitpunkt von
rund vier Jahren nach der Inhaftierung des Berufungsklägers anspart hat. Diese
Regelung ist den gesamten, besonderen Umständen des Einzelfalls angemessen, erscheint
in Anwendung von Art. 4 ZGB als billig und beruht folglich auf wichtigen
Gründen im Sinne von Art. 124b Abs. 2 ZGB.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Berufung abzuweisen und der Entscheid
des Zivilgerichts zu bestätigen ist.
4.1 Bei
diesem Ausgang des Berufungsverfahrens unterliegt der Berufungskläger im
Wesentlichen und hat deshalb dessen Prozesskosten zu tragen (Art. 106
Abs. 1 ZPO). Beide Parteien beantragen aber die Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung. Diese ist ihnen aufgrund der unveränderten Verhältnisse
wie schon im zivilgerichtlichen Verfahren zu bewilligen. Daher gehen die vom
Berufungskläger zu tragenden Gerichtskosten von CHF 1'500.– sowie die
Kosten seiner Vertretung zu Lasten der Gerichtskasse.
4.2 Der
Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten aufgrund seines Unterliegens
unabhängig von der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege eine Parteientschädigung
zu bezahlen (Art. 118 Abs. 3 und 122 Abs. 1 lit. d ZPO).
Aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und der offensichtlichen
Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung ist der Rechtsvertreterin der
Berufungsbeklagten ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten
(Art. 122 Abs. 2 ZPO).
Beide Parteien unterliessen
es, dem Gericht Honorarnoten ihrer Vertretungen einzureichen. Im Berufungsverfahren
berechnet sich das Honorar nach den für das erstinstanzliche Verfahren
aufgestellten Grundsätzen, wobei in der Regel ein Abzug von einem Drittel
vorzunehmen ist (§ 12 Abs. 1 der Honorarordnung [HO, SG 291.400]).
Massgebend ist der zweitinstanzliche Streitwert (§ 12 Abs. 3 HO).
Gemäss § 15 Abs. 1 HO entspricht das Honorar in schriftlich geführten
Statusprozessen, namentlich Scheidungsprozessen, in der Regel dem
Monatseinkommen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers oder 50-100% des
höheren Einkommens der Gegenpartei.
Bei der
Einleitung des Scheidungsverfahrens verfügte die Berufungsbeklagte noch
zumindest bis Ende Februar 2018 über ein monatliches Einkommen von knapp
CHF 8'500.– (Lohnausweise 2016 und 2017, Zivilgericht act. 5/1;
Lohnabrechnung Februar 2018, Zivilgericht act. 11/2). Aufgrund einer
ab dem 27. Juni 2017 bestehenden Arbeitsunfähigkeit erhielt sie zumindest ab
Mai 2018 nur noch ein Krankentaggeld von monatlich CHF 3'780.– (Zivilgericht
act. Eingabe Hauptverhandlung). Beim Kostenentscheid wurde auf dieses Einkommen
abgestellt, weshalb der Berufungsbeklagten die unentgeltliche Prozessführung
bewilligt wurde. Es ist somit auch zur Berechnung der Parteientschädigung auf
dieses Einkommen abzustellen. Daraus ergibt sich zunächst eine gerundete
Parteientschädigung von CHF 3'800.–, von welcher in Anwendung von § 12
Abs. 1 HO rund ein Drittel abzuziehen ist. Dies ergibt eine gerundete
Parteientschädigung von CHF 2'500.–.
4.3 Gemäss
§ 17 Abs. 2 des Advokaturgesetzes (AdvG, SG 291.100) richtet sich das Honorar
von Offizialvertretungen in Zivilsachen nach der Honorarordnung, wobei es bei
hohem Streitwert bis auf die Hälfte des Gebührenansatzes gekürzt werden kann.
Angesichts der ermittelten Parteientschädigung von CHF 2'500.– rechtfertigt es
sich nicht, zwischen der Parteientschädigung und den Honoraren für
unentgeltliche Prozessführung zu unterscheiden. Damit sind die dem Vertreter
und der Vertreterin der Parteien zu leistenden Honorare auf je CHF 2'500.–
zuzüglich Mehrwertsteuer festzusetzen.
4.4 Der
Berufungskläger wird darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung der aufgrund
der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege vom Staat getragenen
Prozesskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1
ZPO).
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 19. November 2018 (F.2018.3) wird abgewiesen.
Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten
des Berufungsverfahrens von CHF 1'500.–. Diese gehen zufolge Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Die Nachzahlung
gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
Der Berufungskläger trägt seine eigenen
Parteikosten. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird seinem unentgeltlichen
Rechtsbeistand, [...], ein Honorar von CHF 2'500.– zuzüglich 7,7 % MWST
von CHF 192.50 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die Nachzahlung gemäss
Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
Der Berufungskläger hat der
Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 2'500.– zuzüglich 7,7 %
MWST von CHF 192.50 zu bezahlen. Zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit
der Parteientschädigung und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für
die Berufungsbeklagte wird ihrer unentgeltlichen Rechtsbeiständin, [...], ein
Honorar von CHF 2'500.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 192.50, aus der
Gerichtskasse ausgerichtet. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO
durch den Berufungskläger bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Berufungsbeklagte
Zivilgericht Basel-Stadt
Vorsorgestiftung W.____ (Dispositiv)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Ariane Zemp
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt
dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74
Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei
Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen
übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne
14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113
BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.