zareu
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.180
ENTSCHEID
vom 5.
September 2019
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und a.o.
Gerichtsschreiber B.A. HSG Frédéric Barth
Beteiligte
A____ ,
geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 26. Juli 2019
betreffend Abweisung eines
Beweisantrages
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt ein Strafverfahren gegen A____ (Beschwerdeführer)
wegen Verdachts auf mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Gegenstand
dieses Verfahrens bilden mehrere Betäubungsmittelverkäufe, welche ein
Polizeibeamter im Rahmen einer zivilen Aktion im Restaurant [...] in Basel beobachtet
hat und in die der Beschwerdeführer involviert gewesen sein soll. Der observierende
Polizeibeamte wurde am 12. Juni 2019 im Beisein des Beschwerdeführers und
dessen Verteidigers zu seinen Einsätzen im Restaurant [...] befragt. Mit
Schreiben vom 24. Juli 2019 beantragte der Beschwerdeführer bei der
Staatsanwaltschaft die erneute Einvernahme des Polizeibeamten. Dabei solle
dieser zu seinem Alkoholkonsum während der genannten Einsätze befragt werden. Anschliessend
sei festzustellen, ob die Urteilsfähigkeit des Polizeibeamten aufgrund des
Konsums eingeschränkt gewesen war. Falls erforderlich, sei auch der Barkeeper
besagten Restaurants zum Getränkekonsum des Polizeibeamten zu befragen. Die
Staatsanwaltschaft wies den Beweisantrag mit Verfügung vom 26. Juli 2019 ab.
Sie begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer und dessen Verteidiger
bereits anlässlich der Einvernahme vom 12. Juni 2019 die Möglichkeit
gehabt hätten, dem Polizeibeamten Fragen zu den von ihm konsumierten Getränken
zu stellen. Überdies sei nicht ersichtlich, inwiefern der Barkeeper
diesbezügliche Aussagen machen könne, da dieser den tatsächlichen Konsum der
Gäste grundsätzlich nicht habe sehen können.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die mit Eingabe vom 2. August 2019 erhobene Beschwerde.
Darin verlangt der Beschwerdeführer, es sei die Verfügung aufzuheben und die
Staatsanwaltschaft aufzufordern, die beantragte Beweiserhebung durchzuführen.
Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Auf die
Einholung einer Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft sowie den Beizug der
Akten wurde verzichtet. Die Verfahrensleiterin bot dem Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 12. August 2019 die Möglichkeit, innert Frist bis zum 22. August
2019 seine Beschwerde ohne die Auferlegung von Kosten zurückzuziehen. Der
Beschwerdeführer machte hiervon keinen Gebrauch.
Die
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Relevanz, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann grundsätzlich gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) innert
10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 396
Abs. 1 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz
1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Appellationsgerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (vgl.
Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
1.2.1 Vom
Grundsatz, wonach gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der
Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben werden kann, bestehen Ausnahmen. Die
Beschwerde ist namentlich nicht zulässig gegen die Ablehnung von
Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft, wenn der Antrag ohne
Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann (Art.
394 lit. b StPO). Ein Rechtsnachteil im Sinne dieser Bestimmung liegt vor allem
dann vor, wenn die Beweisabnahme keinen Aufschub verträgt, insbesondere weil
sonst ein Beweisverlust droht (BGer 1B_73/2014 vom 21. Mai 2014 E. 1.4,
1B_331/2016 vom 23. November 2016 E. 1.7 [wonach die Beschwerde nur
möglich ist, wenn ein definitiver Beweisverlust droht]; vgl. auch BGer
1B_189/2012 vom 17. August 2012 E. 2.1). Auch in der Literatur wird im
Zusammenhang mit dem Rechtsnachteil gemäss Art. 394 lit. b StPO
ausschliesslich auf den Aspekt eines drohenden Beweisverlusts verwiesen (Guidon, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 394 StPO N 6; Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich
2014, Art. 394 N 3; Schmid/Jositsch,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018,
Art. 394 N 3; vgl. zum Ganzen AGE BES.2019.42 vom
26. Juli 2019 E. 1.2.2, BES.2017.60 vom 18. August
2017 E. 1.2, BES.2015.147 vom 4. Januar 2016 E. 1.2.1). Der Nachweis
eines konkret drohenden Beweisverlusts muss vom Beschwerdeführer erbracht
werden (Schmid/Jositsch, a.a.O.,
Art. 394 N 3). Der blosse Hinweis auf die durch Zeitablauf verursachte
Reduktion des Erinnerungsvermögens einer einzuvernehmenden Person ist dabei zu
wenig konkret, um einen drohenden Beweisverlust hinreichend begründen zu können
(TPF 2011 58 E. 1.3 S. 60; Keller,
a.a.O., Art. 394 N 3; Guidon,
a.a.O., Art. 394 N 6; vgl. auch BGer 1B_189/2012 vom 17. August 2012 E.
2.1).
1.2.2 Der
Beschwerdeführer begründet sein Begehren betreffend die erneute Befragung des Polizeibeamten
damit, dass er sich bei dessen Einvernahme am 12. Juni 2019 auf
seinen amtlichen Verteidiger verlassen habe. Dieser habe es jedoch unterlassen,
zu fragen, ob der Polizeibeamte während der Einsätze alkoholische Getränke zu
sich genommen habe. Dem Beschwerdeführer selbst sei nicht angeboten worden,
weitere Fragen zu stellen (act. 2 S. 2 f.). Hinsichtlich des Barkeepers bringt
der Beschwerdeführer vor, dass dessen Erinnerung an den fraglichen Konsum des
Polizeibeamten momentan noch „frisch“ sei, weshalb sich eine Befragung zum
jetzigen Zeitpunkt aufdränge. Eine spätere Befragung, namentlich anlässlich der
Hauptverhandlung, würde es dem Barkeeper erschweren, sich an die relevanten
Tatsachen zu erinnern (act. 2 S. 4).
1.2.3 Hinsichtlich
der Befragung des Polizeibeamten legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern
ihm bei einer Wiederholung seines Beweisantrags vor dem Sachgericht ein nicht
wiedergutzumachender Nachteil bzw. ein Beweisverlust im Sinne von Art. 394 lit.
b StPO drohen würde. Weiter reicht die Berufung auf die Reduktion des
Erinnerungsvermögens des Barkeepers infolge Zeitablaufs nicht aus, um einen
drohenden Beweisverlust nachzuweisen. Es ist denn auch davon auszugehen, dass
sich der Barkeeper heute ähnlich gut bzw. schlecht an die genauen Konsummengen
eines beliebigen Kunden erinnern kann wie in einem späteren Zeitpunkt. Insgesamt
können die vorliegend in Frage stehenden Beweisanträge des Beschwerdeführers folglich
ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden. Auf
die Beschwerde ist daher nicht einzutreten (AGE BES.2015.47 vom 4. Januar
2016 E. 1.2.3, BES.2014.173 vom 23. April 2015 E. 1.3;
BES.2012.126 vom 14. Dezember 2012).
2.1 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach
Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Bezüglich der
Höhe der Gebühr ist festzuhalten, dass weder ein Schriftenwechsel noch ein
Aktenbeizug stattgefunden hat, weshalb die Gebühr auf CHF 500.–
festgesetzt wird (vgl. § 21 Abs. 2 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
2.2 Der
Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege. Der
verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 29
Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK gewährleistet zwar jedem Betroffenen
ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation den tatsächlichen Zugang zum
Gerichtsverfahren sowie eine effektive und sachkundige Wahrung seiner Rechte
(BGE 139 I 138 E. 4.2 S. 144). Er bezieht sich indessen nur auf die (einstweilige)
Befreiung von Kosten, welche den Zugang zum Verfahren beschränken oder erschweren.
Dazu zählen in erster Linie Kostenvorschüsse oder andere Sicherheitsleistungen,
die vom Gesetz im Hinblick auf die weitere Durchführung des Verfahrens
vorgesehen sind. Ist das Verfahren bzw. das Rechtsmittelverfahren jedoch
abgeschlossen, stehen Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3
lit. c EMRK einer Kostenauflage nicht entgegen. Die genannten Bestimmungen
verpflichten den Staat nicht, endgültig auf die Rückzahlung von Leistungen zu
verzichten, die dem Empfänger der unentgeltlichen Rechtspflege gewährt worden
sind (BGE 135 I 91 E. 2.4.2 S. 95 ff., 110 Ia 87 E. 4
S. 90 mit Hinweisen).
Diesen
Überlegungen folgt auch die Strafprozessordnung. Sie auferlegt der
beschuldigten Person – anders als der Privatklägerschaft – in keinem Stadium
des Verfahrens eine Vorschusspflicht. Nachdem Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6
Ziff. 3 lit. c EMRK keine definitive Befreiung von den Kosten garantieren,
können die Kosten des Rechtsmittelverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1
StPO auch auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen zur Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gegeben sind (BGer 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018
E. 5).
Bei diesem
Ergebnis erübrigt sich die Prüfung, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 29
BV zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorliegenden Fall gegeben sind,
was mit Blick auf die Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit indessen
ohnehin zu verneinen wäre (vgl. AGE BES.2019.51 vom 26. Juli 2019 E. 2.4).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi B.A.
HSG Frédéric Barth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.