Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.229
ENTSCHEID
vom 14.
August 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiber M.A. HSG Nick Mezger
Beteiligte
A____, [...] Beschwerdeführer
[...]
gegen
Jugendgericht Basel-Stadt Beschwerdegegner
Rheinsprung 16,
4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Jugendgerichts Basel-Stadt
vom 29. Oktober 2018
betreffend Nichteintreten auf
eine Beschwerde gegen eine Vollzugsverfügung der Vormundschaftsbehörde
Sachverhalt
Mit Beschwerde vom
25. September 2018 an das Jugendgericht Basel-Stadt beantragte A____
(Beschwerdeführer) die Feststellung der Nichtigkeit einer Vollzugsverfügung der
Vormundschaftsbehörde vom 14. September 1982, mit der er vom Bürgerlichen
Waisenhaus Basel ins Aufnahmeheim Basel versetzt worden war. Das Jugendgericht
trat auf diese Beschwerde mit Entscheid vom 29. Oktober 2018 nicht ein,
ohne Kosten zu erheben, mit der Begründung, dass nicht das Jugendgericht,
sondern das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht hierfür zuständig sei.
Daraufhin focht der Beschwerdeführer die Verfügung vom 14. September 1982 mittels
Beschwerde vom 30. Oktober 2018 einerseits direkt beim Appellationsgericht
als Verwaltungsgericht an (VD.2019.70). Andererseits gelangte er gegen den
Nichteintretensentscheid des Jugendgerichts vom 29. Oktober 2018 mittels
Beschwerde vom 2. November 2018 ans Appellationsgericht. Das entsprechende
Verfahren wurde vom Verfahrensleiter mittels Verfügung vom 4. April 2019
bis zur rechtskräftigen Erledigung des parallelen Verfahrens VD.2019.70
sistiert. Der Beschwerdeführer hat die Sistierungsverfügung vom 4. April
2019 nie angefochten und auch nie die Wiederaufnahme verlangt. Inzwischen ist
das in der Sache VD.2019.70 am 11. Juni 2019 ergangene Urteil in
Rechtskraft erwachsen, eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht
abgewiesen (BGer 5A_500/2019 vom 25. Juni 2019).
Erwägungen
1.1 Angefochten
ist der Nichteintretensentscheid des Jugendgerichts vom 29. Oktober 2018,
welcher in der Form der Verfügung ergangen ist (vgl. Art. 3 Abs. 1
der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung [JStPO; SR 312.1] in Verbindung
mit Art. 80 Abs. 1 Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR
312.0]). Die Zulässigkeit der Beschwerde und die Beschwerdegründe richten sich
zufolge Art. 39 Abs. 1 JStPO nach Art. 393 StPO.
Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde u.a.
zulässig gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der
erstinstanzlichen Gerichte. Ein solches ist auch das Jugendgericht (Art. 7
Abs. 1 lit. b JStPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[GOG, SG 154.100]). Mit seiner Eingabe vom 2. November 2018 hat der
Beschwerdeführer die zehntägige Beschwerdefrist im Verfahren vor dem
Appellationsgericht gewahrt. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei
und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Die
Anträge des Beschwerdeführers werden durch die angefochtene Verfahrenshandlung
begrenzt. Der Streitgegenstand kann demnach nicht frei bestimmt werden, er wird
vielmehr durch die Verfahrenshandlung verbindlich festgelegt
(AGE BES.2019.70 vom 2. Mai 2019 E. 1.2; Guidon, in: Basler Kommentar. Schweizerische
Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 396 N 9b). Gegenstand
der Beschwerde kann somit einzig sein, ob das Jugendgericht zu Recht nicht auf
die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 25. September 2018 eintrat.
1.3 Die
Legitimation zur Beschwerde setzt gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO
ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids voraus. Ein solches ergibt sich daraus, dass die
betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren
Rechten betroffen, d.h. beschwert ist (Schmid/Jositsch,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage 2017, N 1458).
Die Beschwer muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids noch gegeben bzw.
aktuell sein (Lieber, in: Donatsch
et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage
2014, Art. 382 N 7 und 13). Fällt das Rechtsschutzinteresse im
Verlauf des Beschwerdeverfahrens dahin, wird die Beschwerde gegenstandslos und
ist abzuschreiben (vgl. Guidon,
Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011,
S. 270).
Der
Beschwerdeführer hat die Verfügung der Vormundschaftsbehörde vom
14. September 1982 in der Zwischenzeit beim hierfür zuständigen Gericht angefochten
und dieses hat am 11. Juni 2019 ein in Rechtskraft erwachsenes Urteil gefällt
(AGE VD.2019.70). Darin hat das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit für
die Beschwerde gegen Verfügungen der Vormundschaftsbehörde als Vorgängerin der
KESB zu Recht bejaht (E. 1.1.1 f.), ist allerdings mangels Wahrung
der Beschwerdefrist nicht darauf eingetreten (E. 1.1.2). Da der
Beschwerdeführer seine Beschwerde inzwischen an das zuständige Gericht richten
konnte, hat er kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr an der Aufhebung der
zufolge klarer Unzuständigkeit ergangenen Nichteintretensverfügung des
Jugendgerichts vom 29. Oktober 2018.
Das Beschwerdeverfahren
ist somit als gegenstandslos abzuschreiben. Selbst wenn die Beschwerde jedoch
nicht abgeschrieben würde, wäre sie abzuweisen, wie den nachstehenden
Erwägungen zu entnehmen ist: Die Rüge des Beschwerdeführers, die
Nichteintretensverfügung des Jugendgerichts vom 29. Oktober 2018 sei
nichtig, erweist sich als haltlos. Die mit Beschwerde vor dem Jugendgericht
angefochtene Verfügung vom 14. September 1982 wurde von der
Vormundschaftsbehörde als Vorgängerin der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
(KESB) erlassen. Das Jugendgericht hat zutreffend erkannt, dass es für eine
Beschwerde gegen vorgenannte Verfügung nicht zuständig ist und diese beim
Verwaltungsgericht anzustrengen wäre, was von diesem bestätigt wurde (vgl.
AGE VD.2019.70 E. 1.1.1 f.). Das Jugendgericht ist somit zu
Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten. Auch der vom Beschwerdeführer
bemängelte Umstand, dass das Jugendgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers
nicht an die zuständige Behörde weiterleitete, vermöchte keine Nichtigkeit der
Nichteintretensverfügung vom 29. Oktober 2018 zu begründen. Denn erst aus
der Unzuständigkeit des Jugendgerichts selbst kann sich überhaupt eine Pflicht
zur Weiterleitung der Beschwerde an die zuständige Behörde ergeben (vgl. § 52
des Gesetzes betreffen die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung
des Kantons Basel-Stadt [OG, SG 153.100]). Des Weiteren ist dem
Beschwerdeführer aus der nicht erfolgten Weiterleitung auch kein Nachteil
entstanden, hat er seine Beschwerde doch bereits einen Tag nach Fällung der
Nichteintretensverfügung durch das Jugendgericht, d.h. am 30. Oktober
2018, beim Verwaltungsgericht eingereicht.
Die Beschwerde
wäre somit auch dann abzuweisen gewesen, wenn sie nicht gegenstandslos geworden
wäre.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Verfahren wird zufolge
Gegenstandslosigkeit der Beschwerde abgeschrieben.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Jugendgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen M.A.
HSG Nick Mezger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.