Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 20.
August 2019
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), MLaw M. Kreis , lic. iur. S. Bammatter-Glättli
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
Beschwerdeführer
Öffentliche Arbeitslosenkasse
Basel-Stadt
Hochstrasse 37, Postfach
3759, 4002 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, [...], Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2019.14
Einspracheentscheid vom 21.
Februar 2019
Arbeitsausfall bei Arbeitsvertrag
auf Abruf
Tatsachen
I.
a) Der 1969 in [...] geborene Beschwerdeführer hat
Wohnsitz im grenznahen Ausland ([...]) und verfügt über eine Grenzgängerbewilligung
G (Beschwerdeantwortbeilage/AB 1), welche bis am 28. Februar 2023
befristet ist.
Am 22. Januar 2007 schloss der Beschwerdeführer einen unbefristeten
Arbeitsvertrag mit dem [...], vertreten durch das B____ ab. Als Datum für den
Arbeitsantritt wurde rückwirkend der 9. Oktober 2006 vereinbart. Seine
Tätigkeit bestand darin, dass ihn das B____ anlässlich von Anhörungen und
Befragungen von Asylsuchenden für die Sprachkombination [...] ([...]) und [...]
([...]) als Dolmetscher einsetzte. Die Dolmetscheraufträge erfolgten nach Bedarf
des B____ und es bestand insbesondere kein Anspruch auf Zuweisung eines
konstanten Arbeitsvolumens (vgl. Arbeitsvertrag, AB 3).
b) Der Beschwerdeführer stellte am 18. Dezember 2018 Antrag
auf Arbeitslosenentschädigung (ALE) ab 5. Dezember 2018 mit dem Hinweis auf
„wenig Einsätze“ (vgl. Anmeldeformular Ziff. 20, AB 5). Im Rahmen ihrer
Abklärungen nahm die Beschwerdegegnerin zunächst die vom Arbeitgeber zugesandte
Arbeitgeberbescheinigung inkl. Kumulativlohnjournale für die Jahre 2017 bis und
mit 2019 zu den Akten und holte sodann zusätzlich bei diesem noch die
Lohnjournale für die Jahre 2014 bis und mit 2016 ein.
c) Mit Verfügung vom 27. Dezember 2018 (AB 7) verneinte
die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mit der
Begründung, es fehle an der Anspruchsvoraussetzung des Wohnsitzes in der
Schweiz (“Ihr Wohnsitz ist ausserhalb der Schweiz“).
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 11. Januar 2019
Einsprache (AB 13). Mit Einspracheentscheid vom 21. Februar 2019 (AB 19) stellte
die Beschwerdegegnerin zunächst klar, dass vorliegend der Anspruch nicht
mangels Wohnsitzes in der Schweiz verneint werden könne, weshalb die „übrigen Anspruchsvoraussetzungen
zu prüfen“ seien. Im Ergebnis hielt die Beschwerdegegnerin mit ihrem Einspracheentscheid
an der Ablehnung eines Anspruchs auf ALE fest, da vorliegend die Anspruchsvoraussetzung
des anrechenbaren Arbeitsausfalles nicht erfüllt sei. Angesichts der Unregelmässigkeit
der Arbeitseinsätze habe keine Normalarbeitszeit ermittelt werden können.
II.
a) Mit Beschwerde vom 19. März 2019 beantragt der
Versicherte sinngemäss, es sei der Einspracheentscheid vom 21. Februar 2019
aufzuheben und es sei die Vorinstanz rückwirkend auf den Tag der Anmeldung hin
zur Auszahlung von Taggeldern an den Beschwerdeführer zu verpflichten. Eventualiter
sei die Sache zur neueren Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2019 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c) Innert Frist hat der Beschwerdeführer keine Replik
eingereicht.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
findet am 20. August 2019 statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR
830.1] in Verbindung mit § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz,
GOG, SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das
Sozial-versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht
in Sozi-alversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG, SG 154.200]).
Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des
Bundes-gesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG, SR 837.0]) in Verbindung mit Art. 128
Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. August 1983 über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsverordnung [AVIV, SR 837.02]).
1.2.
Da die Beschwerde fristgerecht eingereicht worden ist und auch die
übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
1.3.
Die vorliegende Streitigkeit hat grenzübergreifenden Charakter; es
ist im Lichte der Bestimmungen des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR
0.142.112.681) und der Verordnungen, auf die es verweist, zu entscheiden.
Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage von Art. 8 FZA
ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs
II FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs haben die Vertragsparteien
untereinander insbesondere die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14.
Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer
und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern (AS 2004 121), und (EWG) Nr. 574/72 des Rates
vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (AS
2005 3909) oder gleichwertige Vorschriften angewendet. Mit Wirkung auf 1. April
2012 sind diese beiden Rechtsakte durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der
Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: VO Nr.
883/2004) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) abgelöst worden (BGE 141 V 246 E. 2.1 S. 249).
Gemäss Art. 65 Abs. 1 der vorliegend somit anwendbaren VO Nr.
883/2004 muss sich eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder
selbständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen
Mitgliedstaat gewohnt hat, bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehendem
Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen
Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den
Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedsstaats, als ob sie in diesem
Mitgliedsstaat wohnen würde. Sinngemäss mit Hinweis auf diese Vorschrift ist
die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 21. Februar 2019 zu
Recht zum Ergebnis gelangt, dass die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers
nicht (allein) mit dem Hinweis auf den fehlenden Wohnsitz in der Schweiz
verneint werden könnte, sondern dass in Anwendung des AVIG sowie der nachgeordneten
Erlasse dessen Anspruchsberechtigung zu prüfen ist.
2.1.
Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem
voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8
Abs. 1 lit. a AVIG), wobei als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem
Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1
AVIG), während teilweise Arbeitslosigkeit unter anderem dann vorliegt, wenn die
versicherte Person eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine
weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 2 lit. b AVIG).
2.2.
Sodann ist vorausgesetzt, dass die versicherte Person einen anrechenbaren
Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG). Der Arbeitsausfall
ist gemäss Art. 11 Abs. 1 AVIG anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall
zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert.
2.2.1. Nach der Rechtsprechung ist der Ausfall an normaler
Arbeitszeit in der Regel auf Grund der im Beruf oder Erwerbszweig der
versicherten Person allgemein üblichen Arbeitszeit zu ermitteln. Besteht
hingegen eine besondere Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer,
bemisst sich die normale Arbeitszeit nach der persönlichen Arbeitszeit
der versicherten Person. Wird die Arbeit vereinbarungsgemäss jeweils nur auf
Aufforderung des Arbeitgebers aufgenommen, gilt im Allgemeinen die auf dieser
besonderen Vereinbarung beruhende Arbeitszeit als normal, sodass Arbeitnehmer
während der Zeit, da sie nicht zur Arbeit aufgefordert werden, keinen
anrechenbaren Verdienstausfall erleiden (Urteil des Bundesgerichts C 9/06 vom
12. Mai 2006, E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 107 V 59, E. 1).
Von diesem Grundsatz kann jedoch abgewichen werden, wenn der
auf Abruf erfolgte Einsatz während längerer Zeit im Wesentlichen mehr oder
weniger konstant war. In diesem Fall ist die während eines
Beobachtungszeitraumes effektiv absolvierte Arbeitszeit als normal zu
betrachten. Wird der Arbeitnehmer anschliessend weniger oder gar nicht mehr zur
Arbeit aufgefordert, ist dies als Arbeitsausfall anrechenbar (vgl.
Kreisschreiben des seco über die Arbeitslosenentschädigung KS-ALE 2019, B97).
2.2.2. Für die Ermittlung der Normalarbeitszeit ist grundsätzlich
auf einen Beobachtungszeitraum von zwölf Monaten abzustellen. Damit vom Grundsatz
der Nichtanrechenbarkeit des Arbeitsausfalles bei Arbeitsverhältnissen auf
Abruf abgewichen werden kann, dürfen die Beschäftigungsschwankungen in den
einzelnen Monaten des Arbeitsverhältnisses im Beobachtungszeitraum von zwölf
Monaten im Verhältnis zu den im Monatsdurchschnitt geleisteten Arbeitsstunden
höchstens 20% nach unten oder nach oben ausmachen (vgl. a.a.O.)
In Bezug auf langjährige Arbeitsverhältnisse wurde sodann höchstrichterlich
wiederholt festgehalten, dass in deren zeitlichem Rahmen auf die Arbeitsstunden
pro Jahr und die Abweichungen vom Jahresdurchschnitt abgestellt werden kann (Urteil
des Bundesgerichts 8C_625/2013 vom 23. Januar 2014 E. 2.2 mit Hinweisen und Urteil
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 9/06 vom 12.05.2006, E. 3.3 mit Hinweisen).
2.3.
Die Beschwerdegegnerin verneint die Anspruchsvoraussetzung des anrechenbaren
Arbeitsausfalles. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen
geltend, dass unter Anwendung der bundesgerichtlichen Praxis für langjährige
Arbeitsverhältnisse zur Feststellung der Normalarbeitszeit die Anzahl Arbeitsstunden
pro Jahr und deren Abweichung vom Jahresdurchschnitt zu berechnen sei, woraus
sich nach seiner Überzeugung ein anspruchsbegründender Arbeitsausfall ergibt. Zu
prüfen ist mit Blick auf die angeführten Grundsätze, ob der Beschwerdeführer einen
anrechenbaren Arbeitsausfall darzutun vermag. Einen solchen macht er mit
Hinweis auf eine sich verändernde Auftragslage geltend. Entscheidend ist dabei,
ob eine Normalarbeitszeit ermittelt werden kann.
3.1.
Gemäss unbefristetem Arbeitsvertrag vom 22. Januar 2007 (AB 3) besteht
zwischen dem Beschwerdeführer und dem B____ ein langjähriges Arbeitsverhältnis.
Ziff. 2 Abs. 3 des Arbeitsvertrages lautet dahingehend, dass kein Anspruch auf
Zuweisung eines konstanten Arbeitsvolumens besteht, sondern die Arbeit
ausschliesslich je nach Bedarf des B____ auf Abruf erfolgt. Es liegt damit ein
Vertrag über Arbeit auf Abruf vor, was an sich unbestritten ist und von
der Beschwerdegegnerin zutreffend festgestellt wird (vgl. Beschwerdeantwort S.
4 Ziff. 5).
Der vorliegende Arbeitsvertrag sieht auch keinen Mindestlohn
bzw. einen Anspruch auf eine (monatliche) Mindestbeschäftigung vor. Gemäss den
vorstehend angeführten Grundsätzen erleidet ein Arbeitnehmer in einem solchen
Arbeitsverhältnis in der Zeit, da er nicht zur Arbeit aufgefordert wird, keinen
anrechenbaren Verdienstausfall. Eine Abweichung hiervon rechtfertigt sich wie
erwähnt dagegen, wenn der auf Abruf erfolgte Einsatz während längerer Zeit im
Wesentlichen mehr oder weniger konstant war.
3.2.
Erstreckt man den für die Feststellung einer normalen Arbeitszeit
massgeblichen Beobachtungszeitraum auf zwölf Monate, so dürfen nach der
angeführten Praxis die Beschäftigungsschwankungen nur in begrenztem Masse
auftreten. Von dem für den gesamten Zeitraum von zwölf Monaten ermitteln
monatlichen Durchschnittswert dürfen die in den einzelnen Monaten des
Arbeitsverhältnisses im Monatsdurchschnitt geleisteten Arbeitsstunden höchstens
20% nach oben oder unten abweichen.
Ausgehend davon, dass die Salärbeträge jeweils ein Vielfaches
des vereinbarten Stundenlohnansatzes darstellen, ergibt sich folgendes Bild für
das Intervall ab Dezember 2017 bis November 2018:
Bis auf Dezember 2017 weichen die je Monat erzielten Löhne durchgängig
um mehr als 20% vom Durchschnittswert ab. Innerhalb dieses
Beobachtungszeitraumes ist somit eine Normalarbeitszeit im Sinne der Praxis zu
verneinen.
3.3.
3.3.1. Zu prüfen bleibt, ob sich eine normale Arbeitszeit anhand
längerer Beobachtungszeiträume ermitteln lässt. Dies lässt die Praxis wie
erwähnt bei langjährigem Arbeitsverhältnis zu. Im bundesgerichtlichen Urteil 8C_625/2013
vom 23. Januar 2014 wird die Vorgehensweise illustriert: Ermittelt wurde über
den dortigen Beobachtungszeitraum von 31 Monaten (in jenem Fall ab 1. März 2009
bis 30. September 2011) die Gesamtlohnsumme (brutto) und – pro rata temporis –
ein durchschnittlicher Jahreslohn ermittelt. Hernach wurden die innerhalb der
Jahresintervalle vom 1. März 2009 bis 28. Februar 2010 bzw. 1. März 2010
bis 28. Februar 2011) erzielten Jahreslöhne zum Vergleich herangezogen und
gestützt darauf die Abweichung vom Jahresdurchschnitt ermittelt.
Im Entscheid C9/06 vom 12. Mai 2006 hielt das Eidgenössische Versicherungsgericht
fest, dass ein Beobachtungszeitraum von 5 Jahren bei einem Arbeitsverhältnis
von rund 12 Jahren nicht zu beanstanden sei (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
C9/06 vom 12. Mai 2006, E. 3.4). Auch im vorliegenden Fall beträgt die Dauer
des Arbeitsverhältnisses rund 12 Jahre (Arbeitsantritt im Oktober 2006 bis
Dezember 2018). Auch vorliegend besteht kein Grund zur Beanstandung, wenn die Vorinstanz
die Frage, ob eine normale Arbeitszeit vorlag oder nicht, anhand eines maximalen
Beobachtungszeitraums von 5 Jahren beantwortet hat.
Für das Jahr 2018 wird die Gesamtlohnsumme von Januar bis
November, entsprechend, CHF 46‘470.65 (48‘267.80./.1797.15, Dezemberlohn)
eingesetzt. Der Umstand, dass für das Jahreseinkommen des Jahres 2018 lediglich
11 von 12 Monaten beachtet werden (der Monat Dezember 2018 fällt bereits in die
Rahmenfrist für den Leistungsbezug), ist vorliegend für die Beantwortung der
Frage, ob eine normale Arbeitszeit vorliegt oder nicht, nicht ausschlaggebend. Wie
die folgenden Berechnungen deutlich machen, bestehen nämlich Abweichungen von
deutlich mehr als 20%. Ferner ist auszugehen von einem jährlichen Einkommen von
CHF 92‘030.35 für 2017, CHF 131‘163.53 für 2016, CHF 124‘777.80 für 2015
und CHF 139‘105.08 für 2014 (vgl. AB 11, 10, 18, 17 und 16). Anhand der Beobachtungszeiträume
mit Beginn in den Jahren 2014, 2015, 2016 und 2017, endend jeweils per 30.
November 2018, ergibt sich folgendes:
3.3.2. Beobachtungszeitraum
- Januar 2017 bis 30. November 2018:
3.3.3. Beobachtungszeitraum
- Januar 2016 bis 30. November 2018:
Beobachtungszeitraum 1. Januar 2015 bis 30. November 2018:
3.3.4. Beobachtungszeitraum
- Januar 2014 bis 30. November 2018:
In jedem dieser Beobachtungszeiträume wird eine Abweichung von
20% vom durchschnittlichen Jahreslohn mindestens für 1 Jahr überschritten.
3.4.
Aufgrund der starken Schwankungen, welche den zulässigen Grenzwert von
20% überschreiten bzw. unterschreiten, kann für keinen der dargestellten Beobachtungszeiträume
eine Normalarbeitszeit ermittelt werden, anhand deren wiederum ein Arbeitsausfall
im Sinne von Art. 11 Abs. 1 AVIG festgemacht werden kann. Mangels Vorliegen der
Anspruchsvoraussetzungen von Art. 8 AVIG ist ein Anspruch auf Arbeitslosentaggeld
darum zu verneinen.
4.1.
Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer eine Ungleichbehandlung gegenüber
Dolmetschern und Dolmetscherinnen in der gleichen Situation, aber mit Wohnsitz
in einem anderen Kanton, namentlich Aargau, Neuenburg und Genf sowie im Kanton
Basel-Stadt geltend. Der Beschwerdeführer rügt, dass anderen Dolmetscher und
Dolmetscherinnen von den Arbeitslosenkassen ihres Wohnsitzes unter vergleichbaren
Umständen Taggelder ausbezahlt würden und ihm somit eine Ungleichbehandlung widerfahre.
4.2.
Entscheidet eine Behörde in einem oder in vereinzelten Fällen
entgegen dem Gesetz, besteht kein Anspruch auf „Gleichbehandlung im Unrecht“.
Weicht eine Behörde jedoch in ständiger Praxis vom Gesetz ab und lässt sie
keine Bereitschaft erkennen, in Zukunft gesetzeskonform zu entscheiden, besteht
ein Anspruch des Betroffenen, ebenfalls gesetzeswidrig behandelt zu werden
(Vgl. Müller Jörg Paul, Schefer Markus,
Die Grundrechte in der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2008, S. 677). Ein Anspruch
auf „Gleichbehandlung im Unrecht“ setzt jedoch voraus, dass die gleiche Behörde
gleiche Sachverhalte unterschiedlich beurteilt hat (vgl. BGE 115 Ia 85, E. 3c).
4.3.
Vorliegend verweist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift
sowohl auf die Praxis anderer Kantone sowie auf die Praxis des Kantons
Basel-Stadt, ohne diese Vorbringen jedoch in irgendeiner Weise zu substantiieren
und zu belegen. Es ist entsprechend nicht möglich zu überprüfen, ob die
fraglichen Sachverhalte gleich oder ähnlich gelagert sind, bzw., ob das
Gleichbehandlungsgebot in casu verletzt wurde. Eine weitergehende Prüfung der
Frage eines möglichen Anspruchs auf Gleichbehandlung im Unrecht erübrigt sich
damit.
5.1.
Die Beschwerde ist dementsprechend vollumfänglich abzuweisen.
5.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. G. Thomi lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: