Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.141
ENTSCHEID
vom 29.
August 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
a.o. Gerichtsschreiber B.A. HSG Frédéric Barth
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 25. Juni 2019
betreffend Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl
Sachverhalt
Am 4. April 2019
wurde A____ (Beschwerdeführer) vorläufig festgenommen, nachdem seine Partnerin B____
ihn der Ausübung von Gewalt bezichtigt und Strafantrag wegen Drohung,
Tätlichkeiten, Körperverletzung, Nötigung und Beschimpfung eingereicht hatte.
Am 8. April 2019 verfügte das Zwangsmassnahmengericht für die vorläufige Dauer
von 12 Wochen die Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer. Die gegen diese
Verfügung eingereichte Beschwerde wies das Appellationsgericht ab (vgl. AGE
HB.2019.23 vom 7. Mai 2019). Am 18. Juni 2019 wurde das Verfahren betreffend
die Delikte zum Nachteil von B____ mit dem gegen den Beschwerdeführer laufenden
Verfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Ausweisfälschung,
mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfachen Diebstahls und mehrfachen betrügerischen
Missbrauchs von Datenverarbeitungsanlagen vereint. In Bezug auf die vereinten
Verfahren reichte die Staatsanwaltschaft am 19. Juni 2019 beim Zwangsmassnahmengericht
ein Gesuch um Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere 12 Wochen ein.
Diese wurde in der Folge verlängert. Mit Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl
vom 25. Juni 2019 beauftragte die Staatsanwaltschaft eine Untersuchungsbeamtin,
die Kleidung des Beschwerdeführers im Untersuchungsgefängnis zu beschlagnahmen
und zu durchsuchen, um Übereinstimmungen von Kleidungsstücken mit den in den
Akten befindlichen Fotos von betrügerisch erworbenen Kleidungsstücken zu
überprüfen. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer gleichentags mündlich
eröffnet. Tags darauf wurden sämtliche Kleidungsstücke dem Beschwerdeführer
wieder zurückgegeben, nachdem keine Übereinstimmung festgestellt werden konnte.
Die formelle Eröffnung des Beschlagnahme- und Durchsuchungsbefehls wurde für
den Zeitpunkt der anstehenden Einvernahmen des Beschwerdeführers aufgeschoben.
Gegen diese Verfügung
bzw. deren Umsetzung richtet sich die mit Eingabe vom 1. Juli 2019
erhobene Beschwerde. Darin verlangt der Beschwerdeführer sinngemäss die
Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vorgehens der Staatsanwaltschaft. Zudem
sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Mit Stellungnahme vom
26. Juli 2019 beantragt die Staatsanwaltschaft, es sei auf die Beschwerde nicht
einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Die ordentlichen und
ausserordentlichen Kosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der
Beschwerdeführer hält mit Replik vom 12. August 2019 sinngemäss an seinen
Begehren fest.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich – soweit für den Entscheid von Bedeutung – aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art.
393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) innert 10 Tagen
schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 396 Abs. 1 StPO).
Die Beschwerde steht insbesondere gegen eine Durchsuchung und Beschlagnahme
offen (Keller, in: Donatsch et al.
[Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage,
Zürich 2014, Art. 393 N 15; Bommer/Goldschmid,
Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 263 StPO N 68). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
(§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Appellationsgerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (vgl.
Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Die
Staatsanwaltschaft bringt vor, dass auf die Beschwerde als Ganzes nicht
eingetreten werden könne. Hierzu verweist sie auf ihre Ausführungen im
Verfahren BES.2019.97, wonach es sich vorliegend um einen Fall der notwendigen
Verteidigung handle, weshalb der Beschwerdeführer rechtliche Anträge über seine
Verteidigung einzureichen habe (act. 2 S. 1 f.).
Eine notwendige
Verteidigung im Hauptverfahren gilt nicht automatisch auch für ein Nebenverfahren
(AGE HB.2015.54 vom 21. Dezember 2015 E. 3). Insbesondere besteht
keine notwendige Verteidigung für ein Beschwerdeverfahren, welches von der
beschuldigten Person initiiert wurde (AGE BES.2015.68 vom
2. Oktober 2015 E. 3; Ruckstuhl,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 130 StPO N 5). Die vorliegend
vom Beschuldigten eingereichte Beschwerde stellt folglich keinen Anwendungsfall
der notwendigen Verteidigung dar. Entsprechend kann bereits aus diesem Grund
dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Nichteintreten nicht gefolgt werden.
Zudem ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die von ihm verfasste Beschwerdeschrift
seinem Verteidiger zugestellt hat, wird in der Beschwerde doch darauf
hingewiesen, dass eine Kopie an den Verteidiger gehe (act. 1 S. 4; vgl. zur Postulationsfähigkeit
auch AGE BES.2019.97 vom 31. Juli 2019 E. 1.2 und E. 3).
1.3
1.3.1 Die
Legitimation zur Beschwerde setzt gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids
voraus. Ein solches ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den
angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert
ist (Schmid/Jositsch, Handbuch des
schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, N 1458).
Die Beschwer muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids grundsätzlich noch
gegeben bzw. aktuell sein (Lieber,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], a.a.O., Art. 382 N 7 und 13). Fehlt es
bereits bei der Beschwerdeeinleitung am aktuellen Rechtsschutzinteresse, ist
auf die Eingabe nicht einzutreten. Fällt die Aktualität hingegen nachträglich weg,
kommt es zur Abschreibung der Beschwerde (AGE BES.2019.99 vom 10. Juli
2019 E. 1.3.3, BES.2018.12 vom 5. Dezember 2018 E. 1.3.1,
BES.2017.204 vom 1. Februar 2018 E. 1.2; Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 382 StPO N 2; Guidon,
Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich 2011,
N 554). Das aktuelle Interesse bestimmt sich nach der Zielsetzung der
erhobenen Beschwerde (vgl. BGer 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E.
1.2.1).
Vorliegend ist
die Beschwerde auf die Feststellung der Unzulässigkeit der Kleiderkontrolle
gerichtet (vgl. act. 1 S. 1). In diesem Zusammenhang ist vorab festzulegen, was
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Im Beschwerdeverfahren
werden die Anträge der beschwerdeführenden Person durch die angefochtene
Verfahrenshandlung begrenzt. Der Streitgegenstand kann demnach nicht frei
bestimmt werden, er wird vielmehr durch die Verfahrenshandlung verbindlich
festgelegt (AGE BES.2019.70 vom 2. Mai 2019 E. 1.2, BES.2017.174
vom 13. März 2018 E. 1.3.2). Die Beschwerdeinstanz kann nur über
Gegenstände entscheiden, welche von der Verfahrenshandlung der Vorinstanz
erfasst sind, da ansonsten in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz
eingegriffen würde (vgl. Guidon,
a.a.O., N 390).
Im hier zu
beurteilenden Fall erliess die Staatsanwaltschaft eine Verfügung betreffend die
Durchsuchung der Zelle des Beschwerdeführers und die Beschlagnahme der sich
darin befindlichen Kleider. Die Zelle des Beschwerdeführers wurde durchsucht.
Die Beschlagnahme wurde zwar verfügt und besagte Kleidungsstücke wurden
vorübergehend der Disposition des Beschwerdeführers entzogen. Indes wurde gemäss
dem Verzeichnis beschlagnahmter Gegenstände „nichts beschlagnahmt“ und der Beschwerdeführer
erhielt sämtliche Kleider einen Tag später wieder zurück. Diese Konstellation
entspricht dem Vorgehen betreffend vorläufige Sicherstellung: Bei der
Durchsuchung von Aufzeichnungen können diese kurz und summarisch gesichtet
werden, um eine erste Triage durch die Staatsanwaltschaft vorzunehmen. Sofern
eine derartige Prüfung nicht am Ort der Durchsuchung durchgeführt werden kann,
können die Dokumente kurzzeitig in „staatliche Verwahrung“ genommen werden. Die
eigentliche Beschlagnahme erfolgt erst, wenn für die Beweisführung eventuell
relevante Dokumente ausgeschieden wurden und ein entsprechender Befehl erlassen
wurde (Heimgartner,
Strafprozessuale Beschlagnahme, Zürich 2011, S. 36). In analoger Weise wurden
die Kleidungsstücke des Beschwerdeführers vorliegend vorübergehend in
Verwahrung genommen. Da keines der Kleidungsstücke als beweisrelevant
ausgeschieden wurde, kam es nicht zu einer Beschlagnahme. Damit kann sich der
Feststellungsantrag des Beschwerdeführers lediglich auf die Zellendurchsuchung
sowie die vorläufige Sicherstellung der Kleidungsstücke beziehen. Da die Durchsuchung
und die vorübergehende „Beschlagnahme“ der Kleider im Zeitpunkt der
Beschwerdeeinreichung jedoch nicht mehr andauerten, verfügt der
Beschwerdeführer an sich über kein aktuelles Rechtsschutzinteresse.
1.3.2 Das
Rechtsschutzinteresse zur Beschwerde kann zunächst dann über die Beendigung
einer Zwangsmassnahme hinaus Bestand haben, wenn sich diese für den Betroffenen
auf den materiellen Ausgang des Strafverfahrens nachteilig auswirkt, etwa indem
sie zu einem nachteiligen strafrechtlichen Beweisergebnis führt, oder die
gerügte Anordnung später nicht mehr überprüft werden kann (vgl. BGer 1B_351/2012
vom 20. September 2012 E. 2.3.1). Im vorliegenden Fall wurde keines
der Kleidungsstücke als Beweismittel beschlagnahmt, weshalb dem
Beschwerdeführer kein Nachteil hinsichtlich des materiellen Ausgangs des
Strafverfahrens erwachsen ist. Ausserdem bleibt ihm das Recht gewahrt,
sämtliche im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Rügen bei Abschluss des
Strafverfahrens erneut vorzubringen (vgl. BGer 1B_351/2012 vom 20.
September 2012 E. 2.3.2; AGE BES.2015.141 vom 22. Dezember 2015 E. 3.3).
Dies gilt insbesondere auch für allfällige Rügen im Zusammenhang mit Entschädigungs-
und Genugtuungsansprüche gemäss Art. 431 StPO, über welche im
Endentscheid befunden wird (vgl. Wehrenberg/Frank,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 431 StPO N 3b; BGer 1B_351/2012
vom 20. September 2012 E. 2.3.2). Insofern besteht vorliegend kein
ausgewiesenes Rechtsschutzinteresse an einem Feststellungsurteil.
1.3.3 Nach
ständiger Rechtsprechung sowohl des Appellationsgerichts als auch des
Bundesgerichts ist vom Erfordernis eines aktuellen praktischen Interesses dann
abzusehen, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage jederzeit und
unter gleichen und ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer
Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes
öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige (bundes-)gerichtliche
Prüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (AGE BES.2015.141 vom 22. Dezember
2015 E. 3.4; BGer 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E 2.3.3; Guidon, a.a.O., N 244 ff.). Mit grundsätzlicher
Bedeutung ist dabei nicht die Bedeutung für den Betroffenen gemeint. Sie
bezieht sich vielmehr auf eine „klar umschriebene, ganz spezifische Frage
grundlegender Art“ (Keller, a.a.O.,
Art. 393 StPO N 36). Das Vorliegen einer solchen Konstellation ist im hier zu
beurteilenden Fall nicht ersichtlich und wird seitens des Beschwerdeführers
auch nicht geltend gemacht. Folglich kann nicht auf das Erfordernis des
aktuellen Rechtsschutzinteresses verzichtet werden.
1.3.4 Gemäss
Art. 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) hat
jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder
Freiheiten verletzt worden ist, das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz
eine wirksame Beschwerde zu erheben. Im Fall Camenzind gegen Schweiz hatte
der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) einen Entscheid zu
beurteilen, in welchem das Bundesgericht auf die vom Betroffenen gegen eine
Hausdurchsuchung eingereichte Beschwerde mangels aktuellen praktischen Interesses
nicht eingetreten war, da die Hausdurchsuchung abgeschlossen gewesen war. Wie
der EGMR entschied, stand dem Beschwerdeführer damit keine wirksame Beschwerde
nach Art. 13 EMRK zur Verfügung (Urteil des EGMR Camenzind gegen
Schweiz vom 16. Dezember 1997, in: Recueil Cour EDH 1997-VIII S. 2880
ff., § 54 ff.). In der Folge änderte das Bundesgericht seine Praxis insofern,
als es nun jeweils trotz fehlenden aktuellen Interesses auf Beschwerden
eintrat, wenn eine EMRK-Verletzung offensichtlich zu bejahen war (vgl. BGE 136
I 274 E. 1.3 S. 276 f.; BGer 1B_704/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2; vgl. dazu
auch Bangerter, Hausdurchsuchungen
und Beschlagnahmen im Wettbewerbsrecht unter vergleichender Berücksichtigung
der StPO, Diss. Zürich 2014, S. 310). Gemäss Keller
hat die Beschwerdeinstanz vor diesem Hintergrund unabhängig von der Aktualität
des Rechtsschutzinteresses auf Beschwerden gegen Hausdurchsuchungen
einzutreten, wenn eine Verletzung der EMRK geltend gemacht wird (Keller, a.a.O., Art. 224 N 16).
Vorliegend zeigt
der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern seine durch die EMRK garantierten
Rechte verletzt sein sollten. Eine offensichtliche Verletzung ist denn auch nicht
ersichtlich: Art. 8 EMRK schützt unter anderem das Privat- und Familienleben
einer Person sowie ihre Wohnung. Zellen von Untersuchungsgefangenen fallen
allerdings nicht in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung der Wohnung,
weshalb vorliegend höchstens das Recht auf Achtung des Privatlebens betroffen
sein könnte (vgl. Wildhaber, in:
Pabel/Schmahl [Hrsg.], Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention,
Köln 2019, Art. 8 N 477; Grabenwarter/Pabel,
Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Auflage, München 2016,
S. 292). Sollte diesbezüglich ein Eingriff vorliegen, so wäre dieser
gerechtfertigt im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK: Es besteht
eine genügende gesetzliche Grundlage, die Strafverfolgung stellt ein legitimes
Ziel für den allfälligen Eingriff dar (Wildhaber/Breitenmoser,
in: Pabel/Schmahl [Hrsg.], a.a.O., Art. 8 EMRK N 621) und der etwaige Eingriff ist
verhältnismässig, insbesondere weil – wenn überhaupt – die Rechtsgüter des
Beschwerdeführers nicht stark beeinträchtigt worden sind und das öffentliche
Interesse an der Strafverfolgung überwiegt. Folglich ist ein Eintreten trotz fehlenden
aktuellen Interesses vorliegend ausgeschlossen.
2.1 Nach
dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat grundsätzlich der Beschwerdeführer die Kosten gemäss Art. 428
Abs. 1 StPO zu tragen. Umständehalber wird jedoch auf die Erhebung von Kosten
verzichtet (vgl. § 40 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).
2.2 Der
Beschwerdeführer beantragt die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Indes
hat sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht
anwaltlich vertreten lassen, sodass ihm keine Kosten entstanden sind, welche zu
entschädigen wären (vgl. AGE BES.2019.97 vom 31. Juli 2019 E. 6.2, BES.2017.146
vom 9. April 2018 E. 3, BES.2016.145 vom 13. Februar 2017 E. 4).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
[...] (zur Kenntnisnahme)
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen B.A.
HSG Frédéric Barth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.