Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2018.132
ZWISCHEN-ENTSCHEID
vom 9.
Juli 2019
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, Dr.
Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
gegen
A____, geb. […] Berufungskläger
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Ausstand/ Befangenheit des
Sachverständigen
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts vom 5. September 2018 wurde A____ der mehrfachen harten
Pornographie gemäss Art. 197 aStGB, der mehrfachen harten Pornographie
(Herstellen, tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen) gemäss Art.
197 Abs. 4 StGB, der mehrfachen harten Pornographie (Konsum, tatsächliche
sexuelle Handlungen mit Minderjährigen) sowie der mehrfachen harten Pornografie
(Konsum, virtuelle Bilder) gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB, der Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte sowie der mehrfachen groben Verletzung der
Verkehrsregeln und mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt
und verurteilt zu 17 Monaten Freiheitsstrafe sowie zu einer Busse von CHF
500.–. Dem Beurteilten wurde für die Dauer von 10 Jahren jede berufliche und
jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit verboten, die einen regelmässigen
Kontakt zu Minderjährigen umfasste, und es wurde Bewährungshilfe angeordnet.
Von einer Rückversetzung des Beurteilten in die mit Urteil des Obergerichts des
Kantons Bern vom 11. März 2008 angeordnete stationäre psychiatrische
Behandlung wurde abgesehen, hingegen die Probezeit unter Aufrechterhaltung der
mit der bedingten Entlassung verbundenen Weisungen um 1 Jahr verlängert.
Gegen dieses
Urteil haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte Berufung
erhoben.
Mit Eingabe vom
13. Juni 2019 stellte A____ – vertreten durch B____ – zu Handen der
Verfahrensleiterin den Antrag, dass der Sachverständige Dipl. Psych. C____
wegen Befangenheit in den Ausstand zu treten habe. Mit Verfügung vom 14. Juni
2019 liess die Instruktionsrichterin den Ablehnungsantrag den Parteien zur
Kenntnis sowie dem Sachverständigen zur Stellungnahme zukommen. Mit Eingabe vom
17. Juni 2019 liess sich Dipl. Psych. C____ dazu vernehmen und hielt fest, dass
er sich im vorliegenden Verfahren als nicht befangen betrachte. Mit Verfügung
vom 17. Juni 2019 hat die Instruktionsrichterin den Ablehnungsantrag von A____ abgewiesen
und – vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts
auf erneuten Antrag – entschieden, dass Dipl. Psych. C____ als Sachverständiger
für die Erstellung einer ergänzenden Stellungnahme eingesetzt bleibe.
Mit Eingabe vom
7. Juli 2019 um 23.34 Uhr – vorab per Fax – gab die fallführende Staatsanwältin
an, sie sei aufgrund einer Erkrankung gezwungen, die Berufung zurückzuziehen.
Mit Schreiben vom 8. Juli 2019 bestätigte sie dies. Mit Eingabe vom 8. Juli
2019 teilte der stellvertretende Erste Staatsanwalt dem Gericht mit, dass die
Staatsanwaltschaft an der Berufung festhalte.
Am 9. Juli 2019 führte
das Appellationsgericht eine Verhandlung durch. Es entschied einerseits, auf
die Berufung der Staatsanwaltschaft einzutreten. Andererseits wies es den an
der Verhandlung wiederholten Antrag auf Ausstand des Sachverständigen ab, was es
dem Beschuldigten resp. seinem Verteidiger mündlich eröffnete. In der Folge
wurde die Verhandlung ausgestellt zwecks Einholung eines Gutachtens, mit
welchem zu klären sei, ob beim Beschuldigten überhaupt eine therapeutische
Erreichbarkeit bestehe bzw. ob eine weitere stationäre Therapie noch
erfolgsversprechend sei, oder ob gegebenenfalls vom Gericht die Anordnung einer
Verwahrung geprüft werden müsste. Ebenfalls zu klären sei, ob anstelle einer
stationären eine ambulante Massnahme in Betracht komme.
Mit Eingabe vom
18. Juli 2019 beantragte der Verteidiger des Beschuldigten den Erlass eines
Zwischenentscheids in Bezug auf die Frage der Gültigkeit des Rückzugs der
Berufung der Staatsanwaltschaft sowie auf jene der Befangenheit des
Sachverständigen. Mit Verfügung vom 5. August 2019 teilte die Präsidentin des
Appellationsgerichts mit, dass in Bezug auf die Eintretensfrage kein separater
schriftlicher Entscheid ergehen werde, nachdem das Appellationsgericht auf die
Berufung der Staatsanwaltschaft eingetreten sei (Art. 403 Abs. 3 und 4 der
Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Indessen werde der Entscheid über das
Ausstandsgesuch bezüglich des Experten Dipl. Psych. C____ den Parteien
schriftlich eröffnet werden.
Erwägungen
Das
Ausstandsbegehren richtet sich gegen Dipl. Psych. C____, welcher als Sachverständiger
ebenfalls unter die in Art. 56 genannten in einer Strafbehörde tätigen Personen
fällt (Boog, in: Basler Kommentar StPO,
Art. 56 N 13). Ausstandsgericht ist im vorliegenden Fall das Berufungsgericht
(Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO), welches die Berufung des Gesuchstellers gegen das
Urteil des Strafdreiergerichts vom 5. September 2018 als Dreiergericht zu
beurteilen hat (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes,
GOG, SG 154.100). Entsprechend entscheidet es auch über das streitige
Ausstandsbegehren in Dreierbesetzung (§ 56 Abs. 4 Ziff. 2 und Abs. 5 GOG). Der
Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 StPO).
In der Sache ist
zu prüfen, ob eine Befangenheit von Dipl. Psych. C____ vorliegt.
2.1 Der
Beschuldigte macht geltend, der Sachverständige habe sich am 11. Juni 2019
frühmorgens im Untersuchungsgefängnis [...] eingefunden, um mit dem
Beschuldigten ein Gespräch zu führen. Dieser sei dafür quasi aus dem Schlaf
gerissen worden und völlig unvorbereitet gewesen, als er in den
Besprechungsraum geführt worden sei. In der Folge sei der Psychologe in den
Besucherraum gekommen, habe sich hingesetzt, ohne der Beschuldigten anzusehen,
und als erstes gesagt „ich bin angepisst, Sie hier zu sehen“. Mit dieser
Äusserung, so der Verteidiger, und der Verwendung eines Ausdrucks aus der
Fäkalsprache habe der Experte zum einen A____ abwertend und demütigend
behandelt und damit die Menschenwürde von A____ verletzt (Eingabe vom 13. Juni
2019, S. 1). Zum anderen habe er mit diesem provokativen Ausdruck auch das
Gebot der Sachlichkeit verletzt, welches Grundlage jedes Explorationsgesprächs sei.
An der Verhandlung des Appellationsgerichts führte der Verteidiger aus, nicht
zuletzt ergebe sich die Tatsache der Befangenheit aus der Stellungnahme des
Experten, mit welcher er auf die Eingabe vom 13. Juni 2019 resp. auf den
Vorwurf der Befangenheit reagiert habe, indem er schrieb, das Gesuch des
Beschuldigten werde als manipulativer Versuch gewertet, den Sachverständigen
aus dem Verfahren herauszuhalten mit dem Ziel, einer vermuteten kritischen
Beurteilung durch diesen aus dem Wege zu gehen (Auss. Verteidiger,
zweitinstanzliches Protokoll S. 3).
2.2. Der
Sachverständige hält den Vorwürfen der Verteidigung in seiner Stellungnahme
entgegen, er habe Herrn A____ am 11. Juni 2019 um 08.00 Uhr im
Untersuchungsgefängnis Waaghof aufgesucht. Bei der telefonischen
Terminvereinbarung ca. 14 Tage zuvor sei ihm auf seine Bitte hin, Herrn A____
darüber zu informieren, dass dieser Termin bevorstehe, von einer Mitarbeiterin
des Gefängnisses mitgeteilt worden, dass es in der Institution nicht vorgesehen
sei, die Inhaftierten über anstehende Besuchstermine zu orientieren. Der
Experte habe die Vorabinformation angeregt, weil es um eine forensisch-psychologische
Exploration durch einen ausserkantonal bestellten Sachverständigen ging, der
den Inhaftierten bereits kenne und von dessen Bedürfnis nach Vorbereitung auf
einen solchen Termin wisse, weshalb sowohl die Realisierung einer Durchführung
als auch deren Qualität auch von einer/dieser Vorabinformation abhänge. Die
Frage des Sachverständigen, ob man in diesem Falle eine Ausnahme machen könnte,
sei mit Hinweis auf das geltende Reglement verneint worden (Stellungnahme C____
vom 17. Juni 2019, S. 1).
Im Moment, als
der Experte das Besuchszimmer betreten habe, sei Herr A____ an dem einzigen
Tisch gesessen und habe sich auf einem kleinen Zettel Notizen gemacht. Er habe
den Experten keines Blickes gewürdigt und verärgert gewirkt. Nach der
gegenseitigen Begrüssung mit Blickkontakt habe sich Herr A____ sofort darüber
ausgelassen, dass er zuvor nicht über den Besuch des Experten informiert worden
sei und nicht einmal Zeit gehabt habe, seinen Kaffe fertig zu trinken. Auch
nach diesbezüglichem Verständnis des Experten sei er nicht aus dieser gereizten
Stimmung herausgekommen. Der Experte habe dann – im Versuch einer „Aufnahme der
Stimmung des Moments“ – geäussert, er sei „auch angepisst“, ihn in dieser
Situation erneuter Haft nach bedingter Entlassung azutreffen, worauf der
Beschuldigte entgegnet habe, er sei über diese Situation ebenfalls „angepisst“
und der Experte sei doch auch einer von denen, die ihm „diese hohe
Rückfälligkeit mit 17 Opfern und so“ bescheinigt hätten. In der Folge habe
sich der Beschuldigte geweigert, die für das Explorationsgespräch notwendige
Einverständniserklärung zu unterschreiben, weshalb dieses nicht zustande
gekommen sei (Stellungnahme C____ vom 17. Juni 2019, S. 2).
2.3 Nach
der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen
Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richterinnen und Richter
vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen,
die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der betreffenden Person
zu wecken (vgl. Art. 56 StPO). Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings
um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher
für die Ablehnung der sachverständigen Person nicht nachgewiesen zu werden,
dass diese tatsächlich befangen ist, sondern es genügt, wenn Umstände vorliegen,
die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu
begründen vermögen. Bei der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf
das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss
vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche
Bedeutung, welche medizinischen oder psychologischen Gutachten zukommt, ist an
die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V
93 S. 110, 120 V 364 E. 3 S. 367; BES.2013.53 vom 19. August 2014; vgl. auch
AGE SB. 2014.44).
2.4 Vorliegend
ist anhand der Stellungnahme des Sachverständigen davon auszugehen, dass seine
vom Beschuldigten monierte Bemerkung in der Dynamik des Gesprächs zu sehen ist.
Damit hat sie eine andere Bedeutung, als wenn sie wie vom Beschuldigten
behauptet ohne „Anlass“, quasi als einleitende Begrüssung seitens des Experten,
gemacht worden wäre. Dies scheint jedoch offensichtlich nicht der Fall zu sein.
Vielmehr hat es sich gemäss der Stellungnahme des Experten so zugetragen, dass
der Beschuldigte zuerst mit seinem ganzen Gebaren sein Missfallen
darüber äusserte, den Experten zu sehen. Dass dieser dann als Reaktion
äusserte, er sei „auch angepisst“, ihn hier – nämlich in erneuter Haft –
zu sehen, ist als jovialer Versuch des Experten zu werten, sich in dieser
angespannten Situation auf die Gesprächsebene des Beschuldigten zu begeben, um auf
diese Art mit ihm in Kontakt zu treten. Mag dieser Versuch auch
zugegebenermassen etwas gar salopp ausgefallen sein, so war die monierte
Bemerkung jedoch sicherlich nicht demütigend oder abwertend gegenüber dem
Beschuldigten gemeint. Dass A____ dies im Übrigen auch gar nicht so aufgefasst
hat, ergibt sich schon aus seiner Antwort an den Experten, dass er über die
Situation ebenfalls „angepisst“ sei (s. oben E. 2.2). Der Verteidiger wurde
denn auch nicht müde zu betonen, dass der Entscheid, ein Gesuch auf Ausstand
des Experten wegen Befangenheit zu stellen, nicht vom Berufungskläger
ausging, sondern einzig und allein von ihm selbst, weil er über die Äusserung des
Experten empört war (zweitinstanzliches Protokoll S. 3). Auf Nachfrage hat er
sogar angegeben, der Berufungskläger habe ihm gegenüber auch keinen Unmut wegen
der Bemerkung geäussert, sondern diese lediglich neutral geschildert
(zweitinstanzliches Protokoll S. 5).
Die
Glaubhaftigkeit der Version des Sachverständigen ergibt sich im Übrigen gerade
daraus, dass er gar nicht leugnet, diese Aussage getätigt zu haben, was für ihn
angesichts der Tatsache, dass bei dem Gespräch keine Zeugen zugegen waren, ein
Leichtes gewesen wäre. Er hat jedoch stets zugegeben, die fragliche Bemerkung
gemacht zu haben, wenn auch in einem bestimmten Kontext. Dies spricht dafür,
dass sich das Gespräch so zugetragen hat, wie es von ihm geschildert wird. Nicht
zuletzt ist zu berücksichtigen, dass bei der Eskalation der Unterhaltung auch
unglückliche, vom Experten nicht verschuldete Umstände im Vorfeld des Gesprächs
eine Rolle gespielt haben dürften. Zusammenfassend ist die monierte Bemerkung objektiv
betrachtet jedenfalls nicht geeignet, Misstrauen gegenüber der Unparteilichkeit
des Experten zu begründen. Ein allfälliges anderes, subjektives Empfinden des
Beschuldigten genügt wie erwogen nicht für die Annahme von Befangenheit – zumal
der Beschuldigte selbst, wie erwähnt, gar kein entsprechendes Missbehagen
empfand.
Gleiches gilt
für die von der Verteidigung bemängelte Äusserung in der schriftlichen Stellungnahme
des Experten, wonach das Verhalten des Beschuldigten als manipulativer Versuch
zu werten sei, ihn – den Experten – aus dem Verfahren herauszuhalten. Dass der Sachverständige
die gegen ihn erhobenen Vorwürfe des Beschuldigten aus fachlicher Sicht
einordnet und dies in seiner Stellungnahme auch so benennt, ist Teil seiner
Aufgabe. Die monierte Äusserung führt deshalb objektiv betrachtet nicht zu
einem berechtigten Misstrauen hinsichtlich der Frage, ob der Experte noch in
der Lage ist, den Beschuldigten bezüglich der ihm zur Last gelegten Delikte und
der damit zusammenhängenden, dessen Psyche betreffenden Fragen unvoreingenommen
zu beurteilen.
Nach dem
Gesagten liegt somit keine Befangenheit des Experten vor. Der Antrag auf dessen
Ausstand ist deshalb abzulehnen.
Die
Kostenverlegung richtet sich nach dem Endentscheid (Art. 428 StPO), weshalb
über allfällige Kosten mit diesem zu entscheiden sein wird. Ebenfalls mit dem
Endentscheid wird über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung
entschieden.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Der Antrag auf Ausstand des
Sachverständigen wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Gesuchsteller
Sachverständiger
Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ Dr.
Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).