Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
ZK.2018.23
ENTSCHEID
Vom 11. September 2019
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner
und
Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____,
[...] Klägerin
[...]
vertreten durch
B____, Rechtsanwältin, und/oder C____,
Rechtsanwalt,
[...]
gegen
D____ Beklagte
[…]
Gegenstand
Klage betreffend
Urheberrecht
Sachverhalt
Die A____, [...]
(Klägerin) reichte am 10. Dezember 2018 beim Appellationsgericht Basel-Stadt
Klage ein gegen D____ (Beklagte), eine Kommanditgesellschaft mit Sitz in Basel.
Die Klägerin beantragt, es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF
47.70 gemäss den Forderungen aus dem Jahr 2017 nebst 5 % Zins seit dem 16.
Oktober 2018 zu bezahlen, unter Auferlegung der Prozesskosten zu Lasten der
Beklagten. Mit Eingabe vom 4. Februar 2019 reichte die Beklagte eine
schriftliche Stellungnahme ein, worin sie die Abschreibung des Verfahrens wegen
Gegenstandslosigkeit beantragt. Mit Replik vom 27. Februar 2019 hielt die
Klägerin an ihren Anträgen gemäss Klage vom 10. Dezember 2018 fest. Mit Duplik
vom 21. März 2019 hielt die Beklagte an ihren Anträgen gemäss Eingabe vom
4. Februar 2019 fest.
Erwägungen
Die Klägerin ist
eine konzessionierte Verwertungsgesellschaft im Sinn von Art. 40 ff. des
Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte
Schutzrechte (URG, SR 231.1) und besitzt die Bewilligung des Eidgenössischen
Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) zur Geltendmachung der gesetzlichen
Vergütungsansprüche. Sie macht einen Anspruch auf Vergütung für urheberrechtliche
Nutzungen geltend (vgl. Art. 19 f. URG). Für Streitigkeiten im
Zusammenhang mit geistigem Eigentum ist eine einzige kantonale Instanz
zuständig (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung
[ZPO, SR 272]). Da die Beklagte Sitz in Basel hat, sind die Gerichte des
Kantons Basel-Stadt für die Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich
zuständig (Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO). Sachlich zuständig ist das
Einzelgericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 71 Abs. 1 Ziffer 1 lit. a des Gesetzes betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).
Mit Verfügung
vom 4. Juni 2013 und 27. September 2017 (Klagebeilage 2) hat das IGE
der Klägerin unter anderem die Bewilligung erneuert, die Vergütungsansprüche
wahrzunehmen für das Fotokopieren von Werken sowie deren Speicherung in internen
Netzwerken für die schulische Nutzung sowie für die interne Information oder
Dokumentation in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen
und ähnlichen Einrichtungen und für das Vervielfältigen von Werken zum Eigengebrauch
(Art. 20 URG). Die Klägerin stützt ihre Forderung auf die Gemeinsamen Tarife
8 und 9 (Tarifperiode vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2021, nachfolgend
GT 8 2017-2021 sowie GT 9 2017-2021), welche von der Eidgenössischen
Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten
genehmigt worden sind. Rechtskräftig genehmigte Tarife sind für die Gerichte
verbindlich (Art. 59 Abs. 3 URG; vgl. dazu BGer 4A_203/2015 vom 30. Juni
2015 E. 3.3).
3.1 Die
Klägerin führt in ihrer Klage aus, dass sie gegenüber der Beklagten für das
Jahr 2017 eine Kopier-Vergütung von CHF 26.15 sowie eine betriebsinterne
Netzwerk-Vergütung von CHF 21.55, insgesamt CHF 47.70, in Rechnung
gestellt habe. Nachdem die Beklagte den offenen Betrag der genannten Rechnungen
trotz mehrfacher Aufforderung nicht beglichen habe, habe die Klägerin die
Beklagte nochmals gemahnt, worauf diese wiederum nicht reagiert habe. Mit
Mahnschreiben vom 5. Oktober 2018 (Klagebeilage 6) habe die Klägerin die
Beklagte noch einmal schriftlich aufgefordert, den ausstehenden Betrag innert
10 Tagen zu bezahlen. Danach habe die Klägerin nochmals telefonisch
Kontakt aufgenommen, was jedoch wiederum nicht gefruchtet habe (Klage
Rz. 8 ff.).
In ihrer Eingabe
vom 4. Februar 2019 führt die Beklagte aus, dass sie die von der Klägerin
geltend gemachte Forderung zu keiner Zeit beanstandet habe und dass sie die
Forderung bereits beglichen habe. Erst mit diversen Telefonaten vom 14. Dezember
2018, also nach Klageeinreichung, habe sich herausgestellt, dass der am
20. Juli 2018 bezahlte Betrag von CHF 47.70 von der Klägerin für die auf
denselben Betrag lautende Rechnung aus dem Jahr 2018 verbucht worden sei; dies
obwohl die Beklagte mit Mail vom 29. August 2018 (Klageantwortbeilage 5) auf
die Bezahlung der Rechnungen 2017 hingewiesen habe.
Mit Replik vom
27. Februar 2019 führt die Klägerin aus, dass die Mahnung für die
Rechnungen 2017 am 13. Juli 2018 versandt und am 20. August 2018
mangels Abholung an die Klägerin zurückgesandt worden sei. Somit habe die
Beklagte unmöglich bereits am 20. Juli 2018 eine Zahlung der Mahnung für
das Jahr 2017 vornehmen können, da sich die Mahnung zu diesem Zeitpunkt noch in
der Abholstelle befunden habe. Vielmehr habe die Beklagte mit der Zahlung per
20. Juli 2018 die Mahnung zu den Rechnungen für das Jahr 2018 vom 18. Juni
2018 bezahlt, welche bereits per 22. Juni 2018 der Beklagten zugestellt
worden sei.
Mit Duplik vom
21. März 2019 macht die Beklagte geltend, dass die Klägerin nicht auf ihr
Mail vom 29. August 2018 reagiert habe. Auch habe die Rechtsvertretung der
Klägerin es unterlassen, die Situation effektiv zu klären. Ein einfacher
Hinweis, dass der einbezahlte Betrag für die Gebühren 2018 verbucht worden sei,
und ein neuer Einzahlungsschein für die Begleichung der Gebühren 2017 hätten
gereicht, um die Angelegenheit aus der Welt zu schaffen. Diese Auskunft habe
die Beklagte jedoch erst nach Einreichung der Klage erhalten.
3.2 Hat
ein Schuldner mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu bezahlen, so ist er
berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will (Art. 86
Abs. 1 des Obligationenrechts [OR, SR 220]). Die Anrechnungserklärung
des Schuldners im Sinn von Art. 86 Abs. 1 OR hat spätestens bei der
Leistungserbringung zu erfolgen; eine nachträgliche Erklärung ist unwirksam (Kren Kostkiewicz, in: Kren
Kostkiewicz et al. [Hrsg.], OR Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 86 OR N
3). Fehlt eine solche Erklärung, wird die Zahlung auf diejenige Schuld
angerechnet, die der Gläubiger in seiner Quittung oder in einer anderen
schriftlichen Erklärung an den Schuldner bezeichnet, vorausgesetzt, dass der
Schuldner nicht sofort Widerspruch erhebt (Art. 86 Abs. 2 OR; Weber, in: Berner Kommentar, 2. Auflage,
2005, Art. 86 OR N 41). Gaben weder der Schuldner noch der Gläubiger eine
Anrechnungserklärung ab, hat die Anrechnung nach der gesetzlichen Rangordnung
von Art. 87 OR zu erfolgen (Weber,
a.a.O., Art. 86 OR N 43). Demnach ist eine Zahlung auf die fällige Schuld
anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der
Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden,
auf die früher verfallene (Art. 87 Abs. 1 OR). Weil grundsätzlich der Schuldner
den Nachweis der Erfüllung zu erbringen hat, muss er – wenn mehrere Forderungen
feststehen – darlegen, dass seine Leistung aufgrund seiner Bestimmung (Art. 86
Abs. 1 OR) oder nach der Rangordnung gemäss Art. 87 OR auf die fragliche
Forderung anzurechnen ist (Weber,
a.a.O., Art. 86 OR N 45).
3.3 Die
Beklagte bestreitet nicht, der Klägerin sowohl für das Jahr 2017 wie auch für
das Jahr 2018 einen Forderungsbetrag von CHF 47.70 zu schulden bzw. geschuldet
zu haben. Die Beklagte behauptet jedoch, mit der Zahlung von CHF 47.70 am
20. Juli 2018 die Forderungen für das Jahr 2017 beglichen zu haben. Die
Klägerin bestreitet ihrerseits nicht, von der Beklagten CHF 47.70 erhalten zu haben.
Sie stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass mit dieser Zahlung die
Forderungen für das Jahr 2018 beglichen worden seien.
Vorliegend hat weder
die Beklagte noch die Klägerin die Abgabe einer Anrechnungserklärung im Sinn
von Art. 86 Abs. 1 bzw. Abs. 2 OR nachgewiesen. Somit kommt die
Rangordnung nach Art. 87 Abs. 1 OR zur Anwendung. Die Parteien haben nicht
behauptet, dass bezüglich der Forderungen aus den Jahren 2017 und 2018 eine
Betreibung stattgefunden habe. Damit ist massgebend, welche Forderung früher
verfallen ist. Da die Beklagte die Beweislast der Erfüllung trägt (vgl. oben
E. 3.2 am Ende), wäre es an ihr gewesen, zu behaupten und beweisen, dass
die Forderung der Klägerin für das Jahr 2017 früher verfallen ist als die
Forderung der Klägerin für das Jahr 2018. Daran ändert nichts, dass es naheliegend
erscheint, dass die Fälligkeit der Forderungen 2017 vor jener der Forderungen
2018 eingetreten ist, zumal lediglich offenkundige Tatsachen keiner Behauptung
und keines Beweises bedürfen (vgl. Art. 151 ZPO).
Somit gelingt es
der Beklagten nicht, darzulegen, dass sie mit der von ihr geleisteten Zahlung
die streitgegenständliche Forderung aus dem Jahr 2017 getilgt hat. Die Klage
erweist sich somit als begründet.
4.1 Aus
diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Klage gutzuheissen ist und die Beklagte
verpflichtet wird, der Klägerin insgesamt CHF 47.70 nebst 5 % Zins seit dem
16. Oktober 2018 zu bezahlen.
Die
Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106
Abs. 1 ZPO). Unnötige Prozesskosten hat hingegen zu bezahlen, wer sie
verursacht hat (Art. 108 ZPO). Der Begriff der unnötigen Kosten wird im Gesetz
nicht näher umschrieben. Allgemein werden solche Kosten darunter gefasst, die
unter Missachtung der zumutbaren Sorgfalt entstanden sind (Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar ZPO, 3. Auflage,
2017, Art. 108 ZPO N 1). Dabei kommen auch solche Kosten in Frage,
die von den Parteien oder von Dritten ausserhalb des Prozesses verursacht
wurden. Sie können die gesamten Prozesskosten umfassen, insbesondere wenn das
ganze Verfahren durch ein bestimmtes Verhalten ausserhalb des Prozesses
veranlasst wurde (BGE 141 III 426 E. 2.4.3 S. 430).
In diesem
Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass aus der von der Klägerin ins
Recht gelegten Mahnung betreffend die Forderungen 2018 (Replikbeilage 2)
nicht restlos klar hervorgeht, auf welche Forderungen sich diese bezieht. Zwar
wird darin als Rechnungsdatum der 5. April 2018 aufgeführt. Aus der darunter
angebrachten Bemerkung „Bitte beachten Sie, dass Mutationen oder Einwände zu
den Berechnungsgrundlagen erst wieder für die Rechnungsstellung 2018
berücksichtigt werden“ könnte jedoch der Schluss gezogen werden, dass sich
diese Mahnung nicht auf die Forderungen aus dem Jahr 2018, sondern auf frühere
Forderungen bezieht. Zur Unklarheit trägt weiter die zeitliche Nähe und
Reihenfolge der Mahnungen für die Forderungen aus dem Jahr 2017 und 2018 bei
sowie die Tatsache, dass beide Mahnungen dieselbe, oben zitierte Bemerkung
tragen und den gleichen Rechnungsbetrag aufweisen. Dass die Beklagte
möglicherweise den aus Sicht der Klägerin falschen Einzahlungsschein verwendet
hat, ist daher nachvollziehbar. Gewichtiger erscheint jedoch die (unbestrittene)
Tatsache, dass die Beklagte der Klägerin mit E-Mail vom 29. August 2018 (Klageantwortbeilage
5) – also einige Monate vor der Klageeinreichung – zum Ausdruck gebracht hat, dass
sie mit der erfolgten Zahlung die Forderung 2017 habe begleichen wollen. Die
Klägerin hat auf diese Nachricht nicht reagiert. Die Beklagte bringt zu Recht
vor, dass es der Klägerin ohne Weiteres möglich gewesen wäre, auf diese
Nachricht so zu reagieren, dass die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens hätte
vermieden werden können (Duplik, S. 2). Das Mahnschreiben vom 5. Oktober
2018 (Klagebeilage 6) nimmt keinen Bezug auf das E-Mail der Beklagten und
nennt lediglich den Forderungsbetrag, ohne auszuführen, auf welche Forderungen
sich diese Mahnung bezieht, womit auch dieses Schreiben nicht zur Klärung beitragen
konnte. Insgesamt erscheint es aus diesen Gründen gerechtfertigt, die
Prozesskosten in Anwendung von Art. 108 ZPO der Klägerin aufzuerlegen.
4.2 Die
Gerichtskosten des Appellationsgerichts als einziger kantonaler Instanz in
Zivilsachen betragen das Ein- bis Anderthalbfache der erstinstanzlichen Ansätze
(§ 11 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR,
SG 154.810]). Bei einem Streitwert von CHF 47.70 beträgt die
erstinstanzliche Gerichtsgebühr zwischen CHF 200.– und 1‘000.– (§ 5
Abs. 1 GGR). Aufgrund des Zuschlags von 50 % gemäss § 11 Abs. 1 GGR werden
die Gerichtskosten mit CHF 300.– festgelegt.
Der Beklagten
sind keine Parteikosten entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung
zuzusprechen ist.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beklagte wird verurteilt, der
Klägerin CHF 47.70 nebst Zins zu 5 % seit dem 16. Oktober 2018 zu
bezahlen.
Die Klägerin trägt die Gerichtskosten von
CHF 300.–.
Mitteilung an:
Klägerin
Beklagte
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.