Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2019.56
ENTSCHEID
vom 9.
September 2019
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und
Gerichtsschreiber MLaw Joël Bonfranchi
Beteiligte
A____, Beschwerdeführer
geb. [...] Beschuldigter
Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 14. August 2019
betreffend Haftentlassungsgesuch
vom 8. August 2019
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) unter den
Verfahrens-Nrn. VT.2018.10218 und VT.2019.14414 Strafuntersuchungen wegen
Pornografie.
Der
Beschwerdeführer war am 12. August 2009 vom Strafgericht [...] wegen sexuellen
Handlungen mit einem Kind sowie Verbreitung harter Pornografie zu einer
Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt worden, die zugunsten einer ambulanten
Behandlung aufgeschoben wurde. Durch das Strafgericht [...] wurde die ambulante
Massnahme am 6. September 2011 in eine stationäre Behandlung mit
triebdämpfender medikamentöser Therapie gemäss Art. 63b Abs. 5 und Art. 59 Abs. 1
StGB umgewandelt. Daraus wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom
26. Juni 2017 bedingt und mit verschiedenen Weisungen entlassen. Am 4.
Juni 2018 wurde der Beschwerdeführer verhaftet und es wurde über ihn die
Untersuchungshaft angeordnet (vgl. zusammenfassend Urteil des
Appellationsgerichts HB.2018.30 vom 27. Juni 2018). Mit Verfügung vom
16. August 2018 wurde die Haft letztmals bis zum 24. Oktober 2018
verlängert und der Beschwerdeführer mit verschiedenen Auflagen entlassen,
darunter die Einnahme tiebdämpfender Medikamente.
Am 26. Juni
2019 wurde der Beschwerdeführer erneut verhaftet, woraufhin das Zwangsmassnahmengericht
auf Antrag der Staatsanwaltschaft am 28. Juni 2019 für die vorläufige
Dauer von 4 Wochen, d.h. bis zum 26. Juli 2019, die Untersuchungshaft
anordnete. Mit Verfügung vom 24. Juli 2019 verlängerte das
Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 12
Wochen, d.h. bis zum 18. Oktober 2019. Nebst dem Vorliegen eines
dringenden Tatverdachts erkannte es den besonderen Haftgrund der
Fortsetzungsgefahr als gegeben.
Am
8. August 2019 stellte der Beschwerdeführer ein Haftentlassungsgesuch,
welches mit Verfügung vom 14. August 2019 abgewiesen und eine Sperrfrist
für Entlassungsgesuche bis zum 14. September 2019 angeordnet wurde.
Hiergegen erhob A____ am 26. August 2019 Beschwerde. Er beantragt, es sei
die Verfügung vom 14. August 2019 vollumfänglich aufzuheben und er sei
unter der Auflage der zukünftigen Einnahme des Medikaments Androcur als Depot
unter Aufsicht der UPK und der regelmässigen Weiterführung der in der UPK
Basel-Stadt durchgeführten ambulanten Behandlung aus der Untersuchungshaft zu
entlassen, unter o/e-Kostenfolge und unter Beiordnung von Advokat [...] als
amtlichem Verteidiger. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom
2. September 2019 die Abweisung der Beschwerde, worauf der Beschwerdeführer am
5. September 2019 replizierte.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung
der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222
der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Das Rechtsmittel ist
nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids
schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1
in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und damit nicht auf
Willkür beschränkt. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht
eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist.
Die Anordnung
oder Aufrechterhaltung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nur
zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr
(Art. 221 Abs. 1 StPO) oder wenn Ausführungsgefahr besteht (Art. 221 Abs.
2 StPO). Die Haft muss zudem verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1
lit. c und d StGB und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf
jedenfalls nicht länger als die zu erwartende Freiheitsstrafe dauern (Art. 212
Abs. 3 StPO).
3.1 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche
Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt
bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die
Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren,
einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände
oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen
(BGE 137 IV 122 E. 3.2; AGE HB.2018.17 vom 27. März 2018 E. 3.1).
Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte
das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen
durften (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3). Im Haftprüfungsverfahren
genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das
untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale
erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2, 124 I 208 E. 3; BGer 1B_341/2015 vom
23. Oktober 2015 E. 2.3.1).
3.2 Dem
Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe am 4. Juni 2019 auf dem
File-Sharing Netzwerk „[...]“ einen Ordner mit 22.4 Gigabyte (53‘604 Dateien)
kinderpornografischem Material mit einem verdeckten Ermittler der
Bundeskriminalpolizei geteilt. Anhand der IP-Adresse [...], der dieser
zugeordneten User-ID [...] und des Zeitstempels [...] Uhr habe der
Beschwerdeführer beim Provider ermittelt werden können. Der Dateiübermittlung
war eine Konversation mit dem verdeckten Ermittler vorangegangen, bei welcher
der Beschwerdeführer seinen Namen, seine E-Mail-Adresse, seine Handy- und
Festnetznummer, seinen Skypenamen, sein LinkedIn-Profil, die Adresse seiner [...],
sowie Fotos, die ihn im Alltag zeigten, offengelegt habe (vgl. Strafanzeige des
Fedpol vom 10. Juni 2019). Weiter wurden anlässlich einer zwischenzeitlich
durchgeführten Hausdurchsuchung etliche elektronische Geräte (3 Laptops, 2 PCs,
1 Netbook sowie 15 Datenträger) beschlagnahmt, welche der Beschwerdeführer dem
Amt für Straf- und Massnahmenvollzug weisungswidrig nicht gemeldet hatte. Es
wird ihm vorgeworfen damit – allenfalls weiteres – kinderpornografisches
Material konsumiert oder verbreitet zu haben (vgl. Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts vom 24. Juli 2019).
In den
Einvernahmen vom 26. Juni 2019 und vom 2. Juli 2019 zeigte sich der
Beschwerdeführer nicht geständig. Seine Verteidigung hat das Vorliegen eines
dringenden Tatverdachts im Haftentlassungsgesuch vom 8. August 2019 indes nicht
adressiert und damit sinngemäss anerkannt. Ausserdem bestehen mit Blick auf die
Ergebnisse der verdeckten Ermittlung offensichtlich hinreichend konkrete
Verdachtsmomente in Bezug auf den Vorwurf der Pornografie i.S.v. Art. 197
Abs. 4 Satz 2 StGB. Der dringende Tatverdacht ist zu bejahen.
Das
Zwangsmassnahmengericht hat in der angefochtenen Verfügung vom 14. August
2019 den Haftgrund der Wiederholungsgefahr bejaht.
4.1 Gemäss
Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig und
ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen
die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher
gleichartige Straftaten begangen hat. Die Anordnung bzw. Fortsetzung von strafprozessualer
Haft wegen Fortsetzungs- oder Wiederholungsgefahr kann dem Verfahrensziel der
Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch
immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des
Interesses an der Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht
verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung weiterer
strafbarer Handlungen zu hindern, als Haftgrund an (BGE 143 IV 9 E. 2.2, 137 IV
84 E. 3.2, 135 I 71 E. 2.2; AGE HB.2018.17 vom 27. März 2018 E. 4.1).
Nach dem
Wortlaut von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sind folgende Elemente für das
Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv: Es muss grundsätzlich das
Vortaterfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen
drohen. Zudem muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein.
Schliesslich muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand
einer Rückfallprognose zu beurteilen ist.
4.2 Die
Verteidigung hat sich nicht ausdrücklich gegen die Annahme von
Fortsetzungsgefahr gewandt. Soweit sie dafür hält, „dass sich mit der geeigneten
Medikation der bei ihm vorliegende Konsum von Pornographie verhindern“ lasse (act. 2,
Beschwerde-Ziff. 13) und gestützt darauf eine antiandrogene Therapie als
Ersatzmassnahme zur Untersuchungshaft beantragt, anerkennt auch sie die
Merkmale der Fortsetzungsgefahr. Diese ist von Amtes wegen somit nur summarisch
zu prüfen.
Offenkundig ist
das Vortatenerfordernis durch die einschlägige Verurteilung vom 12. August
2009 wegen sexueller Handlungen mit einem Kind sowie Verbreitung von harter
Pornografie erfüllt (Strafregisterauszug vom 27. Juni 2019). Es drohen
angesichts der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter schwere Vergehen (in Bezug
auf den Konsum von Kinderpornografe vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.6; zuletzt BGer
1B_383/2019 vom 26. August 2019 E. 2.3.2) bzw. Verbrechen (hinsichtlich
der Verbreitung von Pornografie: Art. 197 Abs. 4 StGB i.V.m.
Art. 10 Abs. 2 StGB). Der Konsum und die Verbreitung solcher
Erzeugnisse stellen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sodann
regelmässig eine erhebliche Sicherheitsgefährdung für die Opfer dar (BGE 143 IV
9 E. 3.1, BGer 1B_189/2018 E. 3.3). Schliesslich ist dem Beschwerdeführer eine sehr
ungünstige Legalprognose zu stellen: Er leidet gemäss der Verfügung betreffend
die bedinge Entlassung aus dem Massnahmenvollzug vom 26. Juni 2017 am
Asperger-Syndrom sowie an einer auf vorpubertäre Mädchen ausgerichteten
Pädophilie und einem auf Kinder ausgerichteten Sadismus. Bereits im Urteil des
Appellationsgerichts vom 27. Juni 2018 war thematisiert worden, dass sich
der Beschwerdeführer nicht an die Weisungen des Straf- und Massnahmenvollzugs gehalten
hatte, indem er elektronische Geräte nicht gemeldet bzw. den Konsum von Kinderpornografie
mittels Verwendung von eraser-Programmen vor der behördlichen Kontrolle
verheimlichen wollte (AGE HB.2018.30 E. 4.5.4). Durch das eigenmächtige
Absetzen der triebdämpfenden Medikation nach der Entlassung aus der
Untersuchungshaft im Jahre 2018 hat er erneut gegen Auflagen verstossen.
Anlass für das
jüngste Strafverfahren ist die Beschaffung einer grossen Anzahl
kinderpornografischer Dateien nach der Entlassung aus genannter Haft. Dies
geschah offenbar nicht bloss zum eigenen Konsum, sondern auch, um sie Dritten
zugänglich zu machen und als Tauschmaterial für gleichartige Erzeugnisse zu
verwenden. Damit ist der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr zu bejahen.
Zu prüfen bleibt,
ob der Wiederholungsgefahr mittels Ersatzmassnahmen wirkungsvoll begegnet
werden kann.
5.1 Gemäss
Art. 237 StPO ordnet das zuständige Gericht anstelle der Untersuchungs- oder
Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen
Zweck wie die Haft erfüllen (Abs. 1). Eine mögliche Ersatzmassnahme stellt die
Auflage dar, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu
unterziehen (Abs. 2 lit. f StPO).
5.2
5.2.1 Die
Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid darauf hingewiesen, dass sie auch
eine regelmässige Einnahme triebdämpfender Medikamente mit grosser
Wahrscheinlichkeit nicht als hinreichend erachtet um die Fortsetzungsgefahr zu
bannen. Unter Bezugnahme auf ein forensisch-psychiatrisches Gutachten vom
30. Juni 2014 verweist sie darauf, dass auch eine siebenmonatige
Behandlung mit dem triebdämpfenden Medikament Lucrin keine wesentliche Änderung
der sexuellen Gewaltphantasien beim Beschwerdeführer herbeigeführt habe. Diese
schienen eher von äusseren Faktoren, wie sozialem Stress ausgelöst zu werden.
Es sei nicht ersichtlich, weshalb eine Behandlung mit Androcur
vielversprechender erscheinen solle (act. 1).
5.2.2 Der
Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, mit der geeigneten Medikation lasse sich
der bei ihm vorliegende Konsum von Pornografie verhindern. Aus der Tatsache
dass die Behandlung mit Lucrin ihre Wirkung verfehlt habe, dürfe nicht
geschlossen werden, dass auch die Behandlungsaussichten mit Androcur schlecht
seien. Androcur sei ein Antiandrogen, welches spezifisch für die sofortige
Reduktion männlicher Hormonanteile eingesetzt werde. Lucrin möge antiandrogene
Wirkungen haben, werde grundsätzlich aber bei der Behandlung von Karzinomen
eingesetzt. Hinzu komme, dass die triebdämpfende Wirkung von Lucrin erst nach
längerer Einnahmephase in relevantem Masse einsetze, demgegenüber wirke
Androcur sofort. Die Verabreichung eines Depot-Präparates verhindere zudem,
dass der Beschwerdeführer die Einnahme der Medikation in irgendeiner Art selber
beeinflussen könne (act. 2, 7).
5.2.3 Die
Staatsanwaltschaft hat sich stellungnahmeweise der Auffassung der Vorinstanz
angeschlossen und überdies erklärt, es sei vorgesehen, ein neues
psychiatrisches Gutachten über den Beschwerdeführer erstellen zu lassen (act.
4).
5.3 Bei
der Beurteilung der Frage, ob der Fortsetzungsgefahr mit einer ambulant
durchgeführten antiandrogenen Therapie in hinreichendem Masse begegnet werden
kann, sind zwei Aspekte getrennt voneinander zu betrachten: Die Eignung der
Therapie in Bezug auf ihre medizinische Wirksamkeit sowie die Mitwirkung des
Beschwerdeführers bei der Anwendung.
5.3.1 Wie
sich aus diesem Entscheid ergibt, hat der Berufungskläger bereits verschiedene
medikamentös unterstützte therapeutische Bemühungen unternommen, welche jedoch
sämtlich gescheitert sind. Die Verteidigung hat hierfür unterschiedliche
Ursachen ausgemacht und beruft sich auf die generelle Wirksamkeit von Androcur.
In Bezug auf das
Medikament Lucrin mag zutreffen, dass dessen Wirkung erst nach einiger Zeit
eintritt. Gemäss Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 26. Juni
2017 wurde der Beschwerdeführer im stationären Massnahmenvollzug während sieben
Monaten mit Lucrin therapiert (Verfahrensakten-pdf S. 146). Eine
triebdämpfende Wirkung müsste sich nach einem derart langen Zeitraum
eingestellt haben. Offenbar scheint der Beschwerdeführer trotzdem nicht darauf
angesprochen zu haben. Ob und weshalb sich dies im Falle von Androcur anders
gestalten würde, kann ohne fachärztliche Beurteilung nicht entschieden werden. Aus
der Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 26. Juni 2017 ergibt
sich nämlich auch, dass der Beschwerdeführer bereits einen Therapieversuch mit
Androcur hinter sich hat, welcher zu einer Abnahme sexueller Fantasien geführt
habe, mithin positiv verlaufen ist (Verfahrensakten-pdf S. 148). Was es
mit dieser Behandlung auf sich hat und weshalb sie trotz dessen nicht
weitergeführt wurde, ist im vorliegenden Verfahren nicht thematisiert worden und
ergibt sich auch nicht aus den Haftakten.
Der
Beschwerdeführer führt zwar verschiedene Gründe an, welche für die Eignung von
Androcur sprechen. Diese erschöpfen sich jedoch in einer allgemeinen
Beschreibung des Produkts und beziehen sich weder auf konkrete Empfehlungen
einer medizinischen Fachperson noch auf Erfahrungen des Beschwerdeführers.
Gegen die behauptete sofortige Wirksamkeit spricht im Übrigen die Angabe des
Herstellers, wonach die Wirkung erst nach zwei bis vier Wochen einsetze. Ein
Therapiebeginn bei gleichzeitiger Haftentlassung erscheint darum wenig
sinnvoll. Die Wirksamkeit des Präparats variiert weiter stark nach dem
Einzelfall. Der bundegerichtlichen Rechtsprechung lässt sich entnehmen, dass
Therapien mit Androcur nicht immer den gewünschten Erfolg zeitigen, namentlich
bei Personen, die auf Lucrin nicht angesprochen haben (vgl. Sachverhalte in
BGer 6B_364/2009 vom 19. August 2009 E. 3.3, BGer 6B_645/2008 vom
3. Februar 2009 E. 3.2.3).
Im vorliegenden
Haftverfahren und ohne fachärztliche Stellungnahme ist die individuelle
Verträglich- und Wirksamkeit des Medikaments somit nicht zu ermessen. Es ist
das von der Staatsanwaltschaft in Aussicht gestellte und förderlich in Auftrag
zu gebende Gutachten abzuwarten, um eine einordnende Übersicht über die
Therapiemöglichkeiten des Beschwerdeführers zu erhalten. Erst bei dessen
Vorliegen kann mit hinreichender Gewissheit gesagt werden, ob sich ein erneuter
Therapieversuch mit Androcur als zielführend erweisen könnte.
5.3.2 Als
Teilaspekt der Eignung einer solchen Therapie wird die Compliance des
Beschwerdeführers in das zu erstellende Gutachten miteinzufliessen haben.
Der
Beschwerdeführer räumt selbst ein, dass er seinen Mitwirkungspflichten in der
Vergangenheit nicht immer nachgekommen ist. Schon nach der bedingten Entlassung
aus dem Massnahmenvollzug im Juli 2017 beschaffte er sich im Mass seiner
Bedürfnisse kinderpornografisches Material und pflegte in einschlägigen
Internetforen Kontakte zu anderen pädophilen Personen (vgl. AGE HB.2018.30
E. 4.5.4). Sodann wurde er im September 2018 mit der Auflage aus der
Untersuchungshaft entlassen, täglich das triebhemmende Antidepressivum Zoloft
(Wirkstoff: Sertralin) einzunehmen. Selbst nach dem Eindruck einer
mehrmonatigen Untersuchungshaft und trotz psychotherapeutischer Begleitung,
setzte er es in Freiheit eigenständig wieder ab. Dies obschon er in der Haft
von einer erfreulichen Wirksamkeit des Medikamentes auf seine gedankliche
Beschäftigung mit sexuellen Inhalten berichtet hatte (vgl. E-Mail Dr. med. [...]
vom 2. August 2018, Verfahrensakten-pdf S. 226; act. 2,
Beschwerde-Ziff. 13). Entsprechend erlitt er nach der Entlassung aus der
Untersuchungshaft einen erneuten Rückfall. Der Beschwerdeführer hat in den
letzten Jahren die ihm im Rahmen von gewährten Vollzugserleichterungen auferlegten
Mitwirkungspflichten somit mehrfach verletzt und fortgesetzt einschlägig
delinquiert.
Ob das – vom
Beschwerdeführer nicht erwähnte – Therapieintervall von 10 bis 14 Tagen (gemäss
Schweizerischem Arzneimittelkompendium bzw. Angabe des Herstellers) mit den
Umständen des Einzelfalls zu vereinbaren ist, wird von der fachärztlichen
Begutachtung abhängen. Die Dauer der Wirkung bis zu ihrem Abklingen erscheint
jedenfalls eher kurz. Selbst wenn die Verabreichung des Präparats unter
Aufsicht stattfände, bestünde das Risiko, dass die Behörde nicht rechtzeitig
auf ein unangekündigtes Fernbleiben des Beschwerdeführers reagieren könnte.
5.3.3 Zum
gegenwärtigen Zeitpunkt kann somit nicht mit hinreichender Gewissheit gesagt
werden, ob die beantragte Therapie mit Androcur den Zweck der
Untersuchungshaft, die Rückfallgefahr in Bezug auf Konsum und Verbreitung
kinderpornografischen Materials zu bannen, erreichen wird.
Somit ist der
Antrag auf Anordnung einer Ersatzmassnahme abzuweisen.
5.4 Der
Beschwerdeführer hat sich in seinem Haftentlassungsgesuch nicht auf die
verfügte Dauer der Untersuchungshaft bis zum 18. Oktober 2019 bezogen. Der
Beschwerdeführer befindet sich seit dem 26. Juni 2019 in Haft. Angesichts
der fünfjährigen Strafandrohung von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB, dem
sich aus dem Tatvorwurf ergebenden Verschulden (vgl. E. 3.2) sowie der
einschlägigen strafrechtlichen Vorbelastung liegt die angeordnete Haft immer
noch unter der konkret zu erwartenden Strafe zu liegen (vgl. BGE 145 IV 179
E. 3).
Damit erweist
sich die Untersuchungshaft als verhältnismässig und die Beschwerde gegen die
Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 14. August 2019 ist abzuweisen.
5.5 Der
Beschwerdeführer hat die Anordnung einer Sperrfrist für weitere
Haftentlassungsgesuche bis zum 14. September 2019 nicht gerügt, sodass
sich weitere Erörterungen hierzu erübrigen.
6.1 Zusammenfassend
erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet und die
Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der
Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.–
zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
6.2 Der
Beschwerdeführer hat den Antrag gestellt, es sei ihm für die vorliegende
Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von [...] zu
gewähren. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Akten der
Strafuntersuchung und die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von
Advokat [...] ist zu bewilligen.
Dem amtlichen
Verteidiger ist für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse ein angemessenes
Honorar auszurichten. Er hat dem Gericht keine Kostennote zugehen lassen. In
Würdigung des Verfahrensgegenstandes, welcher sich auf die Frage der Anordnung
einer Ersatzmassnahme beschränkt, rechtfertigt es sich, den angemessenen
Aufwand mit fünf Stunden zu bemessen. Dieser ist zum üblichen Stundenansatz von
CHF 200.– zu entschädigen, ausmachend CHF 1‘000.–. Hinzuzurechnen
sind 7,7 % Mehrwertsteuer, ausmachend CHF 77.–. Insgesamt sind Advokat
[...] somit CHF 1‘077.– aus der Gerichtskasse auszurichten.
Der
Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem
Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzubezahlen,
sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die
ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–,
einschliesslich Auslagen.
Dem amtlichen Verteidiger, Advokat [...],
wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘000.–
(einschliesslich Auslagenersatz) zzgl. 7,7 % MWST von CHF 77.–,
ausmachend CHF 1‘077.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135
Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Gabriella Matefi MLaw Joël
Bonfranchi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).