Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2019.57
URTEIL
vom 4.
September 2019
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, [...], von Albanien,
zurzeit: c/o Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 3. September 2019
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Nach
Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass A____, [...] von Albanien, mit Verfügung der
Appellationsgerichtspräsidentin DGS.2019.39 vom 2. September 2019 zuhanden des
Migrationsamtes aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen worden ist,
dass A____ mit Verfügungen des Migrationsamtes vom
3. September 2019 aus der Schweiz weggewiesen und bis 14. September 2019 in
Ausschaffungshaft versetzt worden ist,
dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am
Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zur in Art. 80 Abs. 2 des Ausländer-
und Intergrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) vorgesehenen Überprüfung der Haft zuständig
ist,
dass das Gericht auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die
betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80
Abs. 3 AIG),
dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind
– der Beurteilte hat am 3. September 2019 mit Bezug auf Art. 80 Abs. 3 AIG den
Verzicht erklärt, der original albanische Reisepass liegt vor, ein Flug nach
Albanien wird innert nützlicher Frist organisiert werden können – und eine
mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein
Ausländer zur Sicherstellung der Durchführung eines Wegweisungsverfahrens oder
eines strafrechtlichen Verfahrens, in dem eine Landesverweisung nach Artikel
66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG
droht, in Haft genommen werden kann, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt
worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG),
dass dieser Haftgrund gegeben ist, zumal der
Beurteilte mit Urteil des Strafgerichts vom 26. August 2019 des Verbrechens
nach Art. 19 lit. a und b BetMG (grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenbegehung)
und des rechtswidrigen Aufenthaltes schuldig erklärt und zu einer auf 2 Jahre
bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt worden ist,
dass angesichts des Verhaltens des Beurteilten –
bandenmässiger Handel mit Heroin unter Gefährdung der Gesundheit vieler
Menschen sowie Nichtbeachten der Aufenthaltsbestimmungen – keine mildere
Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs
zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist,
dass die für 12 Tage (Art. 80 Abs. 3 AIG) verfügte
Haft damit verhältnismässig und rechtmässig und somit zu bestätigen ist,
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),
erkennt der
Einzelrichter:
://: Auf
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 14. September
2019 rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das
vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an
A____
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT
BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist
mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine
aufschiebende Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil
wurde A____ durch das Migrationsamt
in
_________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift
Beurteilter:
Unterschrift
Migrationsamt: