Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 24.
Juli 2019
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.
Waegeli, lic. phil. D. Borer
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
Klägerin
B____
Beklagte
Gegenstand
ZV.2019.3
Klage vom 24. Januar 2019
(Postaufgabe 28. Januar 2019)
Krankentaggeld;
krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
nachgewiesen
Tatsachen
I.
a)
Die 1981 geborene Klägerin arbeitete über die C____ in einem
unbefristeten Arbeitsverhältnis als Prozessmitarbeiterin bei der D____
(Einsatzvertrag, in den Klagebeilagen [KB]). Dadurch war sie bei der Beklagten
krankentaggeldversichert (vgl. Police Klageantwortbeilage [AB] 1).
b)
Am 7. November 2016 erlitt die Klägerin einen Unfall und verletzte
sich dabei am Knie. Daraufhin wurde ihr von den behandelnden Ärzten eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Arztbericht über die
Arbeitsunfähigkeit vom 29. Mai 2017, AB 4, sowie Bericht des E____spitals
[...] vom 11. November 2016 und Ärztliches Zeugnis des E____spitals [...]
vom 12. Januar 2018, beides in den KB). Die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen als
Unfallversicherung. Zuletzt leistete sie vom 1. Februar 2017 bis zum
12. Februar 2017 ein Taggeld. Ab dem 13. Februar 2017 erachtete sie
die Arbeitsunfähigkeit nicht mehr als medizinisch indiziert und erkannte keinen
sicheren oder wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis und den
von der Klägerin gemeldeten Beschwerden an der Hüfte. Sie informierte die
Klägerin daher, dass sie die Taggeldleistungen ab dem genannten Datum einstelle.
Für die gemeldeten Beschwerden am linken Knie sagte sie ihr weiterhin
Versicherungsleistungen zu (Schreiben der SUVA vom 19. April 2017,
AB 6). Am 30. März 2017 (KB) kündigte die C____ das Arbeitsverhältnis
mit der Klägerin per 30. April 2017.
c)
Der Klägerin wurde von ihrem Hausarzt Dr. F____ bis zum 5. Mai
2017 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert (Unfallschein UVG, Arztzeugnis
vom 7. Mai 2017 und Arztzeugnis vom 9. Juni 2017, alles in den KB).
Die Klägerin wandte sich zum Bezug von Krankentaggeld an die Beklagte. Diese
lehnte einen Leistungsanspruch ab. Sie führte aus, die ausgestellte
Arbeitsunfähigkeit ab 13. Februar 2017 sei auf krankheitsfremde Faktoren
zurückzuführen. Ausserdem sei im Bericht des E____spitals [...] vom
21. Februar 2017 festgehalten worden, dass sie in ihrer angestammten
Tätigkeit voll arbeitsfähig sei (Schreiben vom 2. Juni 2017, AB 7).
II.
a)
Mit Klage vom 24. Januar 2019 (Postaufgabe 28. Januar 2019)
beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt die Klägerin sinngemäss,
die Beklagte sei zu verpflichten, den durch Arztzeugnisse bestätigten Lohnausfall
zu übernehmen.
b)
Die Beklagte schliesst mit Klageantwort vom 27. Februar 2019 auf
Abweisung der Klage.
c)
In einer Eingabe vom 24. März 2019 (Postaufgabe 25. März 2019)
repliziert der Hausarzt Dr. F____ für die Klägerin.
d)
Mit ihrer Duplik vom 23. April 2019 (Postaufgabe 24. April
2019) hält die Beklagte an ihrem im ersten Schriftenwechsel gestellten
Rechtsbegehren fest.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 24. Juli 2019 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen
Krankenversicherung sind privatrechtlicher Natur (BGE 138 III 2, 3 E. 1.1, BGE
133 III 439, 441 f. E. 2.1 und BGE 124 III 44, 46 E. 1a/aa). Demnach
richtet sich das Verfahren bei Streitigkeiten betreffend Zusatzversicherungen
zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Schweizerische
Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272). Gemäss Art. 7
ZPO können die Kantone ein Gericht bezeichnen, das als einzige kantonale
Instanz für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung
nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung zuständig
ist.
1.2.
Gestützt auf § 12 des basel-städtischen Gesetzes über die
Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 13. Oktober 2010
(EG ZPO, SG 221.100) in Verbindung mit § 5 Ziff. 5 und § 82 Abs. 2
des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2015 (GOG, SG 154.100) sowie § 19
des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und
das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG
154.200) beurteilt das angerufene Sozialversicherungsgericht als einzige
kantonale Instanz Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen
Krankenversicherung (zur Subsumtion von Krankentaggeldversicherungen nach VVG
unter den Begriff "Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung"
vgl. BGE 138 III 2, 3 E. 1.1 und Bundesgerichtsurteile 4A_680/2014
vom 29. April 2015 E. 2.1, 4A_382/2014 vom 3. März 2015
E. 2 und 4A_47/2012 vom 12. März 2012 E. 2). Es gelten die Bestimmungen
des vereinfachten Verfahrens (Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO). Die
Klage ist ohne Durchführung eines vorgängigen Schlichtungsverfahrens direkt beim
Gericht anhängig zu machen (vgl. BGE 138 III 558, 564 E. 4.6). Das angerufene
Gericht ist somit in sachlicher Hinsicht zuständig.
1.3.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach Art. 9
ff. ZPO. Nach Art. 17 ZPO können die Parteien, soweit das Gesetz keinen
zwingenden Gerichtsstand vorsieht, eine Gerichtsstandsvereinbarung für einen
bestehenden oder künftigen Rechtsstreit über Ansprüche aus einem bestimmten
Rechtsverhältnis abschliessen. Geht aus einer Gerichtsstandsvereinbarung nichts
anderes hervor, kann die Klage grundsätzlich nur am vereinbarten Gerichtsstand
erhoben werden. Der dem vorliegenden Fall zu Grunde liegende Vertrag ist als
Konsumentenvertrag im Sinne von Art. 32 ZPO zu qualifizieren (vgl. Urs
Feller, Jürg Bloch, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO],
Hrsg. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, 3. Auflage,
Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 32 N 46 f., mit weiteren Hinweisen),
wonach das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zuständig ist. Dabei
handelt es sich um einen teilzwingenden Gerichtsstand, d.h. der Konsument oder
die Konsumentin – vorliegend die versicherte Person – kann nicht im Voraus oder
durch Einlassung auf die in Art. 32 ZPO gewährten Gerichtsstände verzichten
(Art. 35 Abs. 1 lit. a ZPO). Gemäss Art. 24 der vorliegend
unbestrittenermassen anwendbaren Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der
kollektiven Taggeldversicherung nach VVG, Ausgabe 05.2015 (AB 2), kann die
versicherte Person in Luzern (Sitz der Beklagten), an ihrem schweizerischen
Wohnort oder schweizerischen Arbeitsort Klage erheben. Da Art. 24 AVB der
versicherten Person lediglich einen zusätzlichen Gerichtsstand gewährt,
verstösst die Bestimmung nicht gegen den obgenannten (teil-) zwingenden
Gerichtsstand (Art. 32 i.V.m. Art. 35 ZPO), womit sie anwendbar ist. Versicherte
Person ist vorliegend die Klägerin, die ihren Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt
hat (AB 1 und 3). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist folglich
gegeben.
1.4.
Da die übrigen formellen Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist
auf die Klage einzutreten.
2.1.
Die Klägerin beantragt ohne zeitliche Eingrenzung oder betragliche
Bezifferung, die Beklagte habe den seit dem Leistungsausstieg der SUVA erlittenen und durch Arztzeugnisse
belegten Lohnausfall zu übernehmen (vgl. Klage vom 24. Januar 2019).
2.2.
Die Beklagte schliesst auf vollumfängliche Klageabweisung mit der
Begründung, es fehle an objektiven Befunden, die eine krankheitsbedingte
Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen würden. Vielmehr würden die eingereichten
Belege keine Hinweise für eine mögliche Gesundheitsschädigung mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit geben (vgl. Klageantwort vom 27. Februar 2019).
2.3.
Strittig ist somit, ob die Klägerin einen Anspruch auf
Taggeldleistungen der Beklagten hat. Aus der Klage wird, wie erwähnt, nicht
deutlich, für welche Dauer die Klägerin Taggeldleistungen beziehen will. Aus
den Akten ergibt sich jedoch Folgendes: Zusammen mit der Klage reicht sie ein
Schreiben der SUVA vom 19. April 2017 ein, wonach letztere die
Taggeldleistung per 12. Februar 2017 eingestellt hat (KB), sowie
Arztzeugnisse, mit welchen ihr bis und mit 5. Mai 2017 eine ganze Arbeitsunfähigkeit
attestiert wurde (vgl. insbesondere Arztzeugnis von Dr. F____ vom 9. Juni
2017, KB). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Klägerin von
der Beklagten sinngemäss Taggelder vom 13. Februar 2017 bis 5. Mai 2017
geltend macht.
3.1.
Gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO i.V.m. Art. 243
Abs. 2 lit. f ZPO gilt im vorliegenden Verfahren die soziale
Untersuchungsmaxime. Dabei geht es darum, die wirtschaftlich schwächere Partei
zu schützen, die Gleichheit zwischen den Parteien herzustellen sowie das
Verfahren zu beschleunigen. Die Parteien sind jedoch nicht davon befreit, bei
der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken und
die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen. Sie tragen auch im Bereich
der Untersuchungsmaxime die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung. Das
Gericht hat lediglich seine Fragepflicht auszuüben, die Parteien auf ihre
Mitwirkungspflicht sowie das Beibringen von Beweisen hinzuweisen. Zudem hat es
sich über die Vollständigkeit der Behauptung und Beweise zu versichern, wenn
diesbezüglich ernsthafte Zweifel bestehen (Urteile des Bundesgerichts
4A_432/2015 vom 8. Februar 2016 E. 4.2.; 4A_360/2015 vom 12. November
2015, E. 4.2. sowie auch BGE 141 III 569, 576 E. 2.3.2 = Praxis 2016
Nr. 99 und Urteile des Bundesgerichts 4A_674/2016 vom 20. April 2017
E. 2.1, 4A_676/2016 vom 20. April 2017 E. 2.1., und 4A_723/2012 vom 3. April 2013 E. 3.3 mit
Hinweisen). Wer gegenüber dem Versicherer einen Anspruch erhebt – in der
Regel der Versicherungsnehmer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte –, ist
für den Eintritt des Versicherungsfalls behauptungs- und beweispflichtig (BGE
130 III 321, 323 E. 3.1). Gemäss dem Regelbeweismass gilt ein Beweis als
erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit
einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Sicherheit kann dabei nicht
verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten
Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende
Zweifel als leicht erscheinen. In den Fällen, in denen ein strikter Beweis nach
der Natur der Sache nicht möglich oder zumutbar ist – also Beweisnot herrscht –
genügt bereits das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. In Bezug
auf den Eintritt eines Versicherungsfalles ist gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung in der Regel eine Beweisnot gegeben, weshalb das Beweismass für
den Eintritt des Versicherungsfalls auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit
herabgesetzt ist (BGE 141 III 241, 242 E. 3.1 und BGE 130 III 321, 324 f.
E. 3.2 und E. 3.3, je mit Hinweisen). Der Versicherer hat ein Recht
auf Gegenbeweis. Für das Gelingen des Gegenbeweises ist lediglich erforderlich,
dass der Hauptbeweis erschüttert wird und damit die Sachbehauptung nicht mehr
als überwiegend wahrscheinlich erscheint (BGE 130 III 321, 326 E. 3.4; vgl.
dazu auch Estelle Keller Leuthardt/Alain
Villard, in: Honsell/Vogt/Schnyder/Grolimund [Hrsg.], Basler Kommentar
zum Versicherungsvertragsgesetz, Nachführungsband, Basel 2012, Art. 39 ad
N 23, 25 und 39).
3.2.
Nach Art. 7 AVB beginnt der Versicherungsschutz für die
einzelne versicherte Person ab Inkrafttreten ihres Arbeitsvertrages mit dem
versicherten Betrieb und erlischt unter anderem mit Beendigung des genannten
Arbeitsverhältnisses (Art. 7.1 und Art. 7.3 AVB, AB 2).
Voraussetzung für Taggeldleistungen ist eine medizinisch begründete
objektivierbare Arbeitsunfähigkeit, die während der Versicherungsdeckung
eintritt. Sofern die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit auf nicht medizinische
Faktoren zurückzuführen ist oder bei einer Diagnose, welche keine Arbeitsunfähigkeit
begründet, ist die Beklagte berechtigt, den Leistungsanspruch abzulehnen
(Art. 13.1 AVB, AB 2). Kein Anspruch auf Leistung besteht namentlich
dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 13.1 AVB nicht ausgewiesen
ist sowie für Unfälle, Berufskrankheiten und unfallähnliche Körperschädigungen,
die gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981
(UVG; SR 832.20) versichert sind
(Art. 17.3 lit. c und lit. g AVB, AB 2).
4.1.
Die Klägerin war bis Ende April 2017 bei der C____ angestellt (Kündigung
vom 30. März 2017, KB). Bis dahin stand sie somit unter dem
Versicherungsschutz der Beklagten (Art. 7.1 und 7.3 AVB, AB 2). Dass
die Klägerin nach dem Ausscheiden aus der Kollektivversicherung in die
Einzelversicherung bei der Beklagten übertrat, wird weder geltend gemacht noch
lassen sich Hinweise dafür in den Akten finden. Es ist daher davon auszugehen,
dass die Beklagte nur für während der Zeit ihrer Anstellung bis Ende April 2017
auftretende Arbeitsunfähigkeiten der Klägerin taggeldleistungspflichtig ist. Dies
wiederum nur unter den unter E. 3.1. dargestellten Voraussetzungen.
Insbesondere ist Voraussetzung, dass die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu bejahen ist (E. 3.2.).
4.2.
Die Klägerin reicht dem Gericht zum Nachweis ihres Anspruchs folgende
medizinische Berichte ein: Berichte und Zeugnis des E____spitals [...] vom
11. November 2016, 12. Januar 2017 und 21. Februar 2017; Bericht
des G____ Spitals vom 1. März 2017; Zeugnisse vom 28. Februar 2017,
3. April 2017, 7. Mai 2017 und 9. Juni 2017 sowie einen Bericht
vom 9. April 2017 von Dr. F____ und zwei Unfallscheine UVG und einen
Bericht von H____, dipl. Physiotherapeut, vom 30. Juni 2017 (alles in den
KB).
Die Beklagte reicht dem Gericht – neben teilweise bereits durch die
Klägerin eingereichter Berichte – zusätzlich einen Arztbericht über die
Arbeitsunfähigkeit von Dr. F____, vom 29. Mai 2017 (AB 4) ein.
4.3.
Während sich die Klägerin in ihrer Klage auf Steissbeinbeschwerden
bezieht, nimmt Dr. F____ in der von ihm verfassten sog. Replik vom
24. März 2019 (Postaufgabe 25. März 2019) vor allem Bezug auf die
Kniebeschwerden bzw. insbesondere der Meniskusverletzung der Klägerin.
4.4.
Was zunächst die Kniebeschwerden betrifft, so ergibt sich aus den
Akten, dass sich die Klägerin das linke Knie anlässlich des bereits erwähnten
Unfalls vom 7. November 2016 verletzte (vgl. Bericht des E____spitals [...]
vom 11. November 2016, KB, in welchem von „multiplen Prellungen“
gesprochen wird). Dasselbe Spital attestierte der Klägerin vom
11. November 2016 bis zum 13. Januar 2017 eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit (ärztliches Zeugnis vom 12. Januar 2017, KB). In ihrem
Bericht vom 21. Februar 2017 diagnostizierten die Ärzte des E____spitals [...]
noch eine Chondropathia patellae bei Status nach Kniekontusion am
7. November 2016. Dazu hielten sie explizit fest, die Klägerin sei nicht
arbeitsunfähig. Sie übe einen sitzenden Beruf bei der D____ aus (KB bzw.
AB 5).
Im Lichte dieser Beurteilungen stellte die SUVA ihre
Taggeldleistungen ab dem 13. Januar 2017 ein. Zugleich sicherte sie zu,
für die Beschwerden am linken Knie weiterhin zuständig zu sein und die Versicherungsleistungen
zu erbringen (Schreiben vom 19. April 2017, AB 6). Bis zum
12. Januar 2017 wurde der Lohnausfall der Klägerin aufgrund ihrer Krankschreibung
infolge ihres Unfalls somit durch ihre Unfallversicherung gedeckt. Für diesen
Zeitraum kommt eine Leistungspflicht der Beklagen somit nicht in Frage (vgl.
Art. 17.3 lit. g AVB).
4.5.
Für die Zeit ab dem 13. Januar 2017 ergibt sich aus den Akten,
dass der Klägerin von ihrem Hausarzt Dr. F____ bis zum 5. Mai 2017
weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (vgl. Unfallschein
UVG sowie Zeugnisse vom 28. Februar 2017, 3. April 2017, 7. Mai
2017 und 9. Juni 2017, alles in den KB). In seinen Zeugnissen nannte
Dr. F____ teilweise „Krankheit“ und teilweise „Unfall“ als Grund für die
Arbeitsunfähigkeit. In seinem Bericht vom 9. April 2017 zu Handen der SUVA
führte er aus, er habe die Klägerin am 20. Februar 2017 erstmals gesehen.
Vorgängig sei sie in verschiedenen Spitälern gewesen. Im Verlauf sei ihr vom November
2016 bis März 2017 durch externe Beurteilungen eine Arbeitsunfähigkeit von 0%
bis 100% attestiert worden. Die Angaben hinsichtlich der subjektiven Befindlichkeit
würden von Konsultation zu Konsultation sehr stark variieren. Aktuell stünden
bei der Behandlung die Plantar-Fasziitis und Sacrum-Schmerzen im Vordergrund
und das Knie im Hintergrund. Laut Angaben der Klägerin handle es sich um
Probleme einer Fehlbelastung, welche auf die Tatsache zurückzuführen sei, dass
sie die Knie nicht richtig belasten könne. Im Arztzeugnis vom 9. Juni 2017
(KB) hielt er sodann als Diagnose einen Status nach direkter stumpfer Gewalteinwirkung
auf die Knie (links mehr als rechts) bei Sturz, Verdacht auf Meniskusläsion am
linken Knie und im weiteren Verlauf ein Überlastungssyndrom am Sakrum, der
Wirbelsäule und an den grossen Gelenken fest. Im Weiteren erklärte er, dass die
Klägerin ab dem 6. Mai 2017 wieder voll arbeitsfähig sei in leichten, wechselbelasteten
Tätigkeiten ohne zu langes Sitzen (nicht über zwei Stunden), ohne zu langes
Stehen (Limite: eine Stunde) sowie ohne Heben über 5 kg bzw. 3 kg
(die Erklärung zur Einschränkung lässt sich nicht eindeutig entziffern). In
seinem an die Beklagte gerichteten Bericht vom 29. Mai 2017 (AB 4)
hielt er als Diagnosen einerseits eine mediale Meniskusverletzung links nach
stumpfer Gewalteinwirkung auf das linke Knie (Unfall vom 7. November 2016)
und Exazerbation ab 30. Januar 2017 nach Überlastung bei vorheriger
deutlicher Besserung ab 15. Januar 2017 fest. Andererseits wies er darauf
hin, im weiteren Verlauf hätten sich verschiedentlich Exazerbationen am linken
Knie bei Chondropathia patellae nach Trauma, Überlastungsbeschwerden an der
linken Hüfte, Fasziitis plantaris links, muskuläre Überbelastung am Quadrizeps
links sowie eine Periostitis Sakrum an den Sehnenansätzen gezeigt. Die Klägerin
sei vom 20. Februar 2017 bis 24. April 2017 zu 100% arbeitsunfähig
gewesen.
Diese Berichte beziehen sich hauptsächlich auf die im Zusammenhang
mit dem Unfall vom 7. November 2016 geschilderten Kniebeschwerden, für
welche die SUVA Leistungen erbrachte (vgl. Tatsachen I.b). Neu aufgetretene
Steissbeinbeschwerden werden darin nicht dokumentiert.
Somit liegen zwar Arztzeugnisse des behandelnden Hausarztes
Dr. F____ vor, mit welchen er der Klägerin bis zum 5. Mai 2017 eine
volle Arbeitsunfähigkeit attestierte, hingegen ist nicht klar, aufgrund welchen
Leidens er dies tat. Was das Knie betrifft, so hielten die Ärzte der
Orthopädie/Traumatologie des E____spitals [...], wie bereits erwähnt, mit
Bericht vom 21. Februar 2017 (KB bzw. AB 5) fest, dass die Klägerin,
zumindest was das Knie betreffe, in ihrer sitzenden Tätigkeit nicht arbeitsunfähig
sei. Weshalb genau Dr. F____ der Klägerin über den 12. Februar 2017
hinaus eine volle Arbeitsunfähigkeit attestierte ist unklar und nicht
nachvollziehbar – zumal er weiterhin auf die Knieproblematik hinwies. Dass er dabei
teilweise angab, es handle sich um eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit und teilweise
auf eine Krankheit verwies, trägt zur Klärung nichts bei. Darüber hinaus ist
festzuhalten, dass die Kniebeschwerden bereits im Zusammenhang mit dem Unfall
geschildert wurden, für welchen die SUVA Leistungen erbrachte (Tatsachen, I.b).
Die von der Beschwerdeführerin neu beklagten Steissbeinbeschwerden werden nicht
dokumentiert.
Auch aus der von Dr. F____ verfassten Replik vom 24. März
2019 (Postaufgabe 25. März 2019) lässt sich nicht ablesen, weshalb er der
Klägerin weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit attestierte. Er führte namentlich aus,
seine ursprüngliche Verdachtsdiagnose einer medialen Meniskusverletzung links
habe sich bestätigt. Es sei „waghalsig“, unter den vorliegenden Voraussetzungen
eine mediale Meniskusverletzung zu verneinen. Die Heilung eines konservativ
behandelten medialen Meniskusschadens dauere individuell Wochen bis einige
Monate und hänge von verschiedenen Faktoren ab. Um den Heilungsprozess nicht zu
beeinträchtigen sei Schonung angesagt, wobei insbesondere das Heben von Lasten,
kniebelastenden Tätigkeiten und repetiert längeres Sitzen vermieden werden
sollten. Aufgrund der spezifischen Druckverhältnisse auf die Menisci innerhalb
des Knies in Abhängigkeit von der Gelenkstellung sei je nach Lokalisation und
Ausdehnung der Verletzung die länger dauernde sitzende Position sehr
schmerzhaft. Dass es nach anfänglicher deutlicher Besserung nach einigen Wochen
zu Schmerz-Rückschlägen komme, sei nicht selten und meist die Folge der zu
raschen oder zu starken Belastung. Bezüglich der Aussage der Ärzte des E____spitals
[...] (KB bzw. AB 5), wonach die Klägerin in ihrem sitzenden Beruf nicht
arbeitsunfähig sei, stellt sich Dr. F____ auf den Standpunkt, dies beziehe
sich nur auf die Diagnose der Chondropathia patellae links bei St. n. Kniekontusion
vom 7. November 2016; die vorliegende mediale Meniskusverletzung sei dabei
nicht berücksichtigt worden.
Dr. F____ macht in der Replik deutlich, dass die Heilung
nach einem Meniskusschaden von individueller Dauer sei und dabei verschiedene
Faktoren massgeblich seien. Er weist auch darauf hin, dass sich die vom E____spital
[...] im Februar 2017 attestierte Arbeitsfähigkeit seiner Meinung nach nicht
auf die von ihm diagnostizierte Meniskusverletzung bezogen sei. Er klärt jedoch
nicht auf, weshalb er im vorliegenden Fall ganz konkret jeweils eine volle Arbeitsunfähigkeit
attestiert hat bzw. inwiefern die Arbeitsunfähigkeit aus anderen Gründen
vorliegen sollte. Sollte im Übrigen tatsächlich über den 12. Februar 2017
hinaus eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund des letztlich durch den Unfall vom
7. November 2016 entstandenen Knieschadens bestanden haben, wäre zu prüfen,
ob nicht die SUVA als Unfallversicherung der Klägerin weiterhin leistungspflichtig
gewesen wäre.
Jedenfalls kann aus den sich in den Akten befindlichen Äusserungen
von Dr. F____ nicht geschlossen werden, dass die Klägerin vom
13. Februar 2017 bis zum 5. Mai 2017 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
zu 100% arbeitsunfähig war.
4.6.
Daran ändert im Übrigen auch der Bericht der Radiologie des G____ Spitals
vom 1. März 2017 (KB bzw. AB 8) nichts. Aus diesem geht lediglich
hervor, dass eine Computertomographie von Becken und Hüfte links (nativ)
gemacht und kein Anhalt für eine Fraktur oder Subluxation am Becken und
Hüftgelenke beidseits festgestellt worden sei. Anhaltspunkte für eine
Arbeitsunfähigkeit finden sich somit auch in diesem Bericht nicht.
Im Wesentlichen dasselbe gilt für den Bericht von H____, dipl.
Physiotherapeut, vom 30. Juni 2017 (KB bzw. AB 9). H____
berichtete, die Klägerin habe Schmerzen am Hüftgelenk sowie entlang der Quadrizepssehne
und an der inneren Seite der Knie verspürt. Beim Sitzen habe sie sich über
Schmerzen in der Sacrum-Steissbein-Region beklagt. Sie könne nun schmerzfrei
laufen aber nicht zu lange. Die Schmerzen seien deutlich weniger geworden aber
noch vorhanden, vor allem im Sitzen. Ihre Hüftmuskelstabilisatoren noch zu
schwach und die Klägerin kompensiere immer noch zu viel mit den Wadenmuskeln,
wo sie Verhärtungen aufweise. Aus diesen Ausführungen ergibt sich wohl, dass
die Beschwerdeführerin der Zeit der Behandlung durch H____ vom 16. Februar
2017 bis zum 5. Mai 2017 über Beschwerden klagte – insbesondere auch in
der Sacrum-Steissbein-Region. Beschwerden, konkret Schmerzen, allein genügend
jedoch nicht zur Annahme einer Arbeitsunfähigkeit.
Schliesslich geht aus keinem Berichte etwas hervor, was auf die
von der Klägerin anlässlich des Gerichtsverfahrens geltend gemachten
Steissbeinbeschwerden hinweisen würde. Jedenfalls kann aus den Beschwerden
allein nicht auf eine Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden, zumal diese vor
dem April 2017 hätten aufgetreten sein müssen.
4.7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klägerin nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen vermochte, dass nach dem
12. Februar 2017 weiterhin eine (nun krankheitsbedingte)
Arbeitsunfähigkeit vorlag bzw. noch vor dem Ende ihres Anstellungsverhältnisses
am 30. April 2017 eingetreten ist. Die Beklagte hat ihre Leistungspflicht folglich
zu Recht verneint.
5.1.
Infolge der obigen Erwägungen ist die Klage abzuweisen.
5.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 114 lit. e ZPO kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Klage wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG]
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben
werden.
Die Beschwerdeschrift ist
fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Geht an:
– Klägerin
– Beklagte
Versandt am: