Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.118
ENTSCHEID
vom 12.
Juli 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdeführerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner 1
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
A____ Beschwerdegegner
2
[...] Beschuldigter
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 4. Juni 2019
betreffend Gültigkeit der
Einsprache
Sachverhalt
Nachdem A____ (Beschuldigter)
im Ordnungsbussenverfahren eine Parkbusse nicht bezahlt hatte, wurde er mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (Beschwerdeführerin) vom 24.
Januar 2019 der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln für schuldig erklärt
und zu einer Busse von CHF160.– verurteilt. Zudem wurden ihm die Kosten des
Verfahrens in Höhe von CHF 208.60 („Abschlussgebühr und Auslagen“)
auferlegt. Dieser Strafbefehl wurde dem Beschuldigten am 4. Februar 2019 per Einschreiben
auf dem direkten Postweg an seine Adresse in den USA zugestellt. Gegen den Strafbefehl
erhob der Beschuldigte mit Schreiben vom 5. Februar 2019 (Eingang bei der
Grenzstelle in der Schweiz am 11. Februar 2019) Einsprache, wobei er
einerseits sinngemäss geltend machte, dass er die Ordnungsbusse zum ersten Mal
erhalten habe, und anderseits, dass er nicht im Parkverbot parkiert habe, da
keine entsprechenden Signalisation vorhanden gewesen sei. Mit eingeschriebenem
Brief vom 12. Februar 2019 teilte die Beschwerdeführerin dem Beschuldigten
in formeller Hinsicht im Wesentlichen mit, dass der angefochtene Strafbefehl
vom 24. Januar 2019 von Amtes wegen als ungültig erklärt und er
ersucht werde, auf beigelegtem Formular innert 20 Tagen ein Zustellungsdomizil
in der Schweiz zu bezeichnen. Andernfalls würden die Zustellungen, soweit
erforderlich, durch Veröffentlichung im Kantonsblatt Basel-Stadt erfolgen.
Schliesslich wurde der Beschuldigte darauf aufmerksam gemacht, dass
Strafbefehle und Einstellungsverfügungen auch ohne Veröffentlichung im
Kantonsblatt Basel-Stadt als zugestellt gelten würden. In materieller Hinsicht
entgegnete ihm die Beschwerdeführerin einerseits, dass davon ausgegangen werden
könne, dass ihm die Ordnungsbusse (Ordnungsbussenzettel, Übertretungsanzeige
sowie Zahlungserinnerung) korrekt zugestellt worden sei und er diese nicht
fristgerecht bezahlt habe, womit das ordentliche Verfahren zur Anwendung
gelange. Andererseits sei auf das Parkverbot deutlich hingewiesen worden und
die entsprechende Sanktionierung mittels Ordnungsbusse zu Recht erfolgt. Mit
Schreiben vom 19. Februar 2019 (Eingang bei der Beschwerdeführerin am 25. Februar
2019) wehrte sich der Beschuldigte erneut gegen die angeordnete Parkbusse,
wobei er mit beigelegtem Foto wieder geltend machte, dass kein
Parkverbotssignal angebracht gewesen sei. Am 10. Mai 2019 erliess die
Beschwerdeführerin den Strafbefehl. Am gleichen Tag orientierte eine Mitarbeiterin
der Kanzlei der Strafbefehlsabteilung den Beschuldigten mit einer per
Einschreiben verschickten Orientierungskopie über den Inhalt des Strafbefehls.
Nachdem der Beschuldigte mit Schreiben vom 20. Mai 2019 (Eingang bei der
Grenzstelle in der Schweiz am 27. Mai 2019) auch dagegen Einsprache erhob, überwies
die Beschwerdeführerin die Einsprache aufgrund Festhaltens am Strafbefehl an
das Strafgericht mit der Bemerkung, dass die Einsprache aus Sicht der
Staatsanwaltschaft verspätet erhoben worden sei. Mit Verfügung vom 4. Juni 2019
stellte das Einzelgericht in Strafsachen fest, dass die Einsprache vom 11.
Februar 2019 gültig sei. Die Einsprache vom 27. Mai 2019 wäre verspätet,
selbst wenn – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – der Zustellung
des zweiten Strafbefehls an die Wohnadresse fristauslösende Wirkung zukommen
würde. Da indes bereits die erste Einsprache fristgerecht erhoben worden sei,
sei darauf einzutreten. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben
vom 24. Juni 2019 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt mit
dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei durch die Beschwerdeinstanz
festzustellen, dass die Einsprache des Beschuldigten gegen den Strafbefehl vom
10. Mai 2019 zu spät erfolgt und der Strafbefehl vom 10. Mai 2019 in
Rechtskraft erwachsen sei.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts
und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Verfügungen, Beschlüsse und Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte
kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden;
ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide (Art. 20 Abs. 1 lit. a in
Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Die Staatsanwaltschaft kann ein
Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten oder verurteilten
Person ergreifen (Art. 381 der StPO). Hierzu gehört auch das Rechtsmittel
der Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO. Die generelle Beschwer der
Staatsanwaltschaft ergibt sich nach Rechtsprechung und Lehre aus ihrer funktionalen
Stellung, indem ihr die Durchsetzung der materiellen Wahrheit und die Verwirklichung
des Rechts obliegt (vgl. BStGer BB.2013.74 vom 24. Mai 2013 E. 1.1; Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 381 StPO N 2; Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer
Strafprozessordnung, Zürich 2011, N 217). Zur Beurteilung der Beschwerde ist
das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung
mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]),
welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Die Beschwerde
ist grundsätzlich frist- und formgerecht erhoben worden.
1.2 Angefochten
ist die Verfügung der Strafgerichtspräsidentin vom 4. Juni 2019, mit welcher im
Wesentlichen festgestellt wurde, dass die Einsprache vom 11. Februar 2019 [gegen
den Strafbefehl der Beschwerdeführerin vom 24. Januar 2019] fristgerecht
erfolgt und damit gültig sei.
1.2.1 Erhebt
die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl gemäss Art. 354 StPO
Einsprache, so überweist die Staatsanwaltschaft die Akten unverzüglich dem
erstinstanzlichen Gericht zum Entscheid über die Gültigkeit des Strafbefehls
und der Einsprache (Art. 356 Abs. 1 und 2 StPO) (vgl. AGE BES.2019.60 vom 29.
Mai 2019 E. 3.1). Ist die Gültigkeit des Strafbefehls oder der Einsprache gegen
den Strafbefehl umstritten, so entscheidet darüber mithin nicht die
Staatsanwaltschaft, sondern das erstinstanzliche Gericht. Dieses Vorgehen
ermöglicht respektive stellt sicher, dass nicht dieselbe Behörde über die
Gültigkeit urteilt, welche den Strafbefehl bereits erlassen hat (iudex a quo) –
selbst wenn es sich bei der Einsprache nicht um ein Rechtsmittel, sondern bloss
um einen Rechtsbehelf handelt (BGE 142 IV 201 E. 2.2 S. 204). Zu beachten ist,
dass dabei ausschliesslich die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache
Verfahrensgegenstand sind. Dementsprechend ist Art. 356 Abs. 1 StPO auszulegen:
Eine Überweisung der Akten erfolgt nicht nur (wie üblich und aus systematischer
Sicht folgerichtig nach dem „Verfahren bei Einsprache“ gemäss Art. 355 StPO) „zur
Durchführung des Hauptverfahrens“, sondern ebenfalls zur alleinigen Überprüfung
der Voraussetzungen von Art. 356 Abs. 2 StPO (OGer BE BK 16 185 vom 26. Juli
2016 E. 7.1 ff., mit weiteren Hinweisen).
1.2.2
1.2.2.1 Ist
die Einsprache ungültig (z.B. bei Verspätung), tritt das erstinstanzliche
Gericht (also nicht bereits die Staatsanwaltschaft) mit Beschluss bzw.
Verfügung darauf nicht ein, und es bleibt beim Strafbefehl. Gegen diesen
verfahrensabschliessenden Nichteintretensentscheid ist die Beschwerde gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO möglich (vgl. Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018,
Art. 356 N 3; OGer BE BK 16 185 vom 26. Juli 2016 E. 7.3; jeweils weiteren
Hinweisen). Tritt demgegenüber – wie vorliegend – das erstinstanzliche Gericht
auf die Einsprache ein bzw. stellt es fest, dass diese rechtsgültig erfolgt
ist, kommt diesem Entscheid verfahrensleitenden Charakter zu (vgl. Schmid/Jositsch, a.a.O.,
Art. 356 N 3). Abgesehen davon, dass die positive Feststellung der Gültigkeit
der Einsprache nach der Konzeption der StPO nicht beschwerdefähig sein kann (so
wohl die Auffassung von Schmid/Jositsch,
a.a.O., Art. 356 N 3), sind verfahrensleitende Entscheide nach der Praxis
des Bundesgerichts – entgegen dem zu engen Wortlaut der genannten Bestimmung –
auf jeden Fall nur dann selbständig anfechtbar, wenn sie geeignet sind, einen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu bewirken, d.h. wenn durch sie ein
konkreter rechtlicher Nachteil droht, der auch durch einen für die
rechtssuchende Partei günstigen Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben
werden könnte (BGer 1B_678/2012 vom 9. Januar 2013 E. 1 und 2, 1B_569/2011
vom 23. Dezember 2011 [Pra 2012 Nr. 68] E. 2; Guidon,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 13; jeweils mit
Hinweisen). Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verlängerung oder
Verteuerung des Verfahrens genügt nicht (BGE 144 III 475 E. 1.2 S. 479, mit
Hinweisen).
1.2.2.2 Der
angefochtene Entscheid führt dazu, dass die Beschwerdeführerin das
Strafverfahren entgegen dem, was sie für richtig ansieht, weiterführen muss.
Darin liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf jeden Fall kein
nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur (BGer 1B_150/2019 vom
21. Mai 2019 E. 1.2, 1B_314/2011 vom 20. September 2011 E. 2.3;
1B_265/2011 vom 22. Juli 2011 E. 1.4). Die Beschwerdeführerin beruft sich
– vorliegend jedoch zu ihren Gunsten – darauf, dass der Strafbefehl vom 24.
Januar 2019 keinerlei Rechtswirkungen habe erzielen können und macht damit
Nichtigkeit geltend. Nichtigkeit bedeutet absolute Unwirksamkeit eines
Entscheides. Dieser entfaltet keinerlei Rechtswirkungen; er ist vom Erlass an
(ex tunc) und ohne amtliche Aufhebung rechtlich unverbindlich. Die Nichtigkeit
bzw. das Fehlen der Rechtsverbindlichkeit ist zwar jederzeit von Amtes wegen zu
beachten und kann von jedermann jederzeit – auch im Rechtsmittelverfahren – geltend
gemacht werden (BGE 137 I 273 E. 3.1 S. 276, 132 II 21 E. 3.1 S. 27,
130 III 430 E. 3.3 S. 434, 127 II 32 E. 3g S 47 f.,
118 Ia 336 E. 2a S. 340, 104 Ia 172 E. 2c S. 176 f.;
BGer 1B_344/2010 vom 21. Dezember 2010 E. 3.2; AGE BES.2017.134 vom
18. Oktober 2017 E. 2.3; vgl. in Bezug auf die zeitliche Problematik
BGer 6B_968/2014 vom 24. Dezember 2014 E. 1.4). Gemeint ist damit
aber nicht ein ausserordentliches Rechtsmittel vor einer beliebigen Instanz,
sondern eine vorfrageweise Berücksichtigung im Falle eigener Zuständigkeit bzw.
bei Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7.
Auflage, Zürich 2016, N 1100 f., mit Hinweisen; so wohl auch Lieber, a.a.O., Art. 379 StPO N 10,
mit Hinweisen). Letztere liegen vorliegend gerade nicht vor.
1.2.2.3 Schliesslich
verstösst das Verhalten der Beschwerdeführerin mit der zutreffenden Auffassung
der Vorinstanz gegen das Gebot von Treu und Glauben bzw. das
Rechtsmissbrauchsverbot. Das sich aus Art. 5 Abs. 3 Bundesverfassung (BV, SR 101)
und Art. 3 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) ergebende Verbot des
Rechtsmissbrauchs erstreckt sich auf die gesamte Rechtsordnung und gilt daher
über den Wortlaut von Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO hinaus auch im
Strafprozessrecht für die Strafbehörden und die privaten Verfahrensbeteiligten
(Thommen, in: Basler Kommentar,
2. Auflage 2014, Art. 3 StPO N 43, 63). Rechtsmissbrauch ist
insbesondere bei widersprüchlichem Verhalten der Verfahrensbeteiligten sowie
dann gegeben, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen
verwendet wird, die es nicht schützen will (Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., N 717 ff.; BGE 137 I 247 E. 5.1.1 S. 252, 131 I 185 E. 3.2.4 S. 192
f.). Der offensichtliche Missbrauch eines Rechts findet keinen Rechtsschutz
(Art. 2 Abs. 2 ZGB)(vgl. zum Ganzen AGE BES.2016.193 vom 13. März 2017 E.
3.4.3). Indem die Beschwerdeführerin bewusst eine völkerrechtswidrige
Zustellung vornimmt und sich nach rechtzeitig ergangener Einsprache auf die von
ihr selbst verantwortete Nichtigkeit des Strafbefehls beruft, handelt sie
offensichtlich treuwidrig und widersprüchlich. Anschliessend eröffnet sie einen
identischen Strafbefehl per Zustellfiktion. Dieses Verhalten wäre auch im
Lichte des Rechtsmissbrauchsverbots nicht zu schützen.
1.3 Aus
dem Dargelegten folgt, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
Der
Vollständigkeit halber ist beizufügen, dass die Beschwerde im Eintretensfall abzuweisen
wäre.
2.1
2.1.1 Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die Zustellung eines amtlichen
Dokuments im Ausland, sei es einer Verwaltungsverfügung oder eines
gerichtlichen Schriftstücks, einen staatlichen Hoheitsakt dar, der geeignet
ist, die Souveränität bzw. die Gebietshoheit des betroffenen Staates zu
verletzen und damit gegen Völkerrecht zu verstossen. In Ermangelung einer
anders lautenden staatsvertraglichen Bestimmung oder eines anderweitigen
Einverständnisses des betroffenen Staates ist die Verfügung daher grundsätzlich
auf dem diplomatischen oder konsularischen Weg zu eröffnen. Davon ausgenommen
sind bloss Mitteilungen rein informativen Inhalts, die keine Rechtswirkungen
nach sich ziehen und deshalb direkt per Post zugestellt werden dürfen (BGE 143
III 28 E. 2.2.1 S. 32, 136 V 295 E. 5.1 S. 305, 135 III 623 E. 2.2 S. 626, 124
V 47 E. 3a S. 50; BGer 2C_408/2016 und 2C_409/2016 vom 19. Juni 2017 E. 2.2,
1C_236/2016 vom 15. November 2016 E. 3.2, 2C_827/2015 und 2C_828/2015 vom
3. Juni 2016 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 142 II 411). Entsprechend erlauben die
Vertragsstaaten des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische
Beziehungen (WÜK, SR 0.191.02) – wozu sowohl die Schweiz wie (mit Vorbehalte)
die USA zählen – der jeweiligen Vertragspartei im Sinne eines Entgegenkommens,
bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen – staatsvertragliche Grundlage oder
fehlendes entgegenstehendes innerstaatliches Recht – die Zustellung gerichtlicher
und aussergerichtlicher Urkunden an eigene Staatsbürger durch das Konsulat
(Art. 5 lit. j WÜK). Eine direkte postalische Zustellung in einem Vertragsstaat
des WÜK, die nicht auf einer völkerrechtlichen Vertragsgrundlage beruht oder
dem innerstaatlichen Recht des Empfängerstaates zuwiderläuft, ist grundsätzlich
völkerrechtswidrig und begründet damit im Lichte des Völkerrechts einen Eröffnungsmangel
(BGer 2C_408/2016 und 2C_409/2016 vom 19. Juni 2017 E. 2.2, 2C_827/2015
und 2C_828/2015 vom 3. Juni 2016 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 142 II 411; jeweils
mit Hinweisen) (vgl. zum Ganzen BGer 2C_478/2017 vom 9. April 2018 E. 4.1).
2.1.2 Die
Zustellung eines Strafbefehls ins Ausland stellt unbestrittenermassen einen
formellen Akt der Gerichtsbarkeit dar und hat grundsätzlich auf dem
Rechtshilfeweg zu erfolgen. Zur Vereinfachung internationaler Zustellungen
wurden verschiedene Staatsverträge abgeschlossen, gemäss welchen Mitteilungen
im Rahmen eines Strafverfahrens dem Empfänger im Ausland direkt per Post
zugestellt werden dürfen (vgl. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 des Schengener
Durchführungsübereinkommens [SDÜ, in der SR Sammlung nicht publiziert]). Im
Geltungsbereich dieser Vereinbarungen kann auf eine rechtshilfeweise Zustellung
verzichtet werden (vgl. Brüschweiler,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 87 N 2).
Mit den USA besteht unbestrittenermassen kein solcher Staatsvertrag, weshalb
Zustellungen auf dem Rechtshilfeweg und nicht auf dem direkten Postweg zu
erfolgen haben (vgl. zum Ganzen BGer 6B_541/2014 vom 23. September 2014 E. 1.3;
vgl. auch AGE BES.2018.75 vom 6. Juni 2018 E. 2.2).
2.1.3 Als
Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die direkten postalischen Zustellungen der
streitgegenständlichen Strafbefehle nach dem Gesagten offensichtlich in
Verletzung der Gebietshoheit dieses Staates erfolgt sind und mithin an einem
Eröffnungsmangel leiden.
2.2 Die
Beschwerdeführerin bestreitet denn auch nicht, dass mit den USA keine
entsprechenden staatsvertraglichen Regelungen bestehen, so dass eine direkte
postalische Zustellung von Strafbefehlen in die USA möglich wäre. Sie ist aber
sinngemäss der Auffassung, dass der Eröffnungsmangel insofern geheilt werde,
als nach erfolgter Einsprache das Verfahren nach Art. 87 StPO zur Anwendung
gelangen kann.
2.2.1 Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person gegen den
Strafbefehl bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache
erheben. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen
Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Die zehntägige Einsprachefrist beginnt mit der
Zustellung des Strafbefehls zu laufen. Die Zustellung von Entscheiden
erfolgt nach Massgabe von Art. 84 ff. StPO (vgl. BGer 6B_70/2018 vom 6.
Dezember 2018 E. 1.2). Parteien und Rechtsbeistände mit Wohnsitz,
gewöhnlichem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland haben in der Schweiz ein
Zustellungsdomizil zu bezeichnen; vorbehalten bleiben staatsvertragliche
Vereinbarungen, wonach Mitteilungen direkt zugestellt werden können (Art. 87
Abs. 2 StPO). Art. 88 Abs. 1 StPO hält fest, dass die Zustellung durch
Veröffentlichung in dem durch den Bund oder den Kanton bezeichneten Amtsblatt
zu erfolgen habe, wenn der Aufenthaltsort des Adressaten oder der Adressatin
unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann
(lit. a), wenn eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichen
Umtrieben verbunden wäre (lit. b) oder wenn eine Partei oder ihr Rechtsbeistand
mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland kein
Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat (lit. c). Gemäss Art. 88 Abs.
4 StPO gelten Einstellungsverfügungen und Strafbefehle auch ohne
Veröffentlichung als zugestellt. Die Zustellfiktion von Art. 88 Abs. 4 StPO
erscheint im Lichte der Verfahrensgarantien von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) als problematisch. Sie gelangt nur
zur Anwendung, wenn die Voraussetzungen von Art. 88 Abs. 1 StPO erfüllt sind.
Bevor sich eine Strafbehörde auf Art. 88 Abs. 4 StPO berufen kann, muss sie die
geeigneten Schritte in die Wege geleitet haben, um den Aufenthaltsort des
Adressaten bzw. der Adressatin zu ermitteln. Dies gilt unabhängig davon,
welcher Anwendungsfall von Art. 88 Abs. 1 StPO vorliegt. Erst wenn die
geeigneten und zumutbaren Nachforschungen zu keinem Ergebnis führen, kann die
Zustellfiktion nach Art. 88 Abs. 4 StPO zum Tragen kommen (BGer 6B_70/2018
vom 6. Dezember 2018 E. 1.2, 6B_164/2018 vom 9. April 2018
E. 2.2, 6B_162/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 2.1 und 2.3, 6B_421/2016
vom 12. Januar 2017 E. 1.1; BStGer SK.2017.2 und SN.2017.7 vom
26. Juni 2017 E. 3.6.1; jeweils mit Hinweisen).
2.2.2 Die
Beschwerdeführerin verkennt, dass es sich auch bei der gerichtlichen
Aufforderung zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils unter Androhung von
Säumnisfolgen um einen Hoheitsakt handelt, der nach dem völkerrechtlichen
Prinzip der Souveränität nicht auf dem Gebiet eines anderen Staats vorgenommen
werden darf; die Zustellung solcher Verfügungen hat demnach ebenfalls auf dem
Rechtshilfeweg zu erfolgen (BGE 143 III 28 E. 2.2.1 S. 32; BGer 4A_141/2015 vom
25. Juni 2015 E. 5.1; BStGer SK.2017.2 und SN.2017.7 vom 26. Juni 2017 E.
3.1.2; jeweils mit Hinweisen; vgl. aber in Bezug auf die Praxis bei
schweizerischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz im Ausland auch BGer 2C_827/2015
und 2C_828/2015 vom 3. Juni 2016 E. 3.5, nicht publ. in: BGE 142 II 411). Die
Praxis der Beschwerdeführerin leidet bereits daran, dass die Aufforderung zur
Bezeichnung eines Zustellungsdomizils unter Androhung von Säumnisfolgen nicht
völkerrechtskonform erfolgt ist. Besteht kein Staatsvertrag, der eine direkte
Zustellung zulässt, dient Art. 87 Abs. 2 i.V.m. Art. 88 Abs. 1 lit. c und Abs.
4 StPO entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht zur Umgehung des
Rechtshilfeweges: Die Aufforderung zur Bezeichnung eines Zustelldomizils in der
Schweiz hätte bereits auf dem Rechtshilfeweg erfolgen müssen (BStGer SK.2017.2
und SN.2017.7 vom 26. Juni 2017 E. 3.1.2 und 3.5.2). Im Schrifttum wird insofern
die Auffassung vertreten, dass bei Unterlassung der Angabe eines Zustelldomizils
die Zustellung des Strafbefehls – wiederum vorbehältlich von
Notifikationsregeln in staatsvertraglichen Vereinbarungen – auf dem
Rechtshilfeweg zu erfolgen hat (Riklin,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 353 StPO N 12). Da die Adresse des
Beschuldigten bekannt war, hätte die Zustellung des Strafbefehls von Anfang an
auf dem Rechtshilfeweg erfolgen müssen (BStGer SK.2017.2 und SN.2017.7 vom
26. Juni 2017 E. 3.6.2). Schliesslich ist die Zustellfiktion, wie erwähnt,
nach Art. 88 Abs. 4 StPO bei Strafbefehlen im Lichte der Verfahrensgarantien
gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK auch im Binnenstrafverfahren rechtstaatlich
problematisch, was umso mehr in auslandskausalen Fällen gelten muss. Die
Anwendung dieser Bestimmung setzt jedenfalls voraus, dass die
Staatsanwaltschaft alle Anstrengungen unternommen hat, um den Aufenthaltsort
des Beschuldigten zu erforschen, unabhängig davon, welcher Anwendungsfall von
Art. 88 Abs. 1 StPO – lit. a, b oder c – vorliegt (BGer 6B_70/2018 vom 6.
Dezember 2018 E. 1.2, 6B_421/2016 vom 12. Januar 2017 E. 1.1 und 1.3,
6B_738/2011 vom 20. März 2012 E. 3.1 und 3.3; BStGer SK.2017.2 und SN.2017.7
vom 26. Juni 2017 E. 3.6.1; Arquint,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 87 N 11 und Art. 88 N 11; jeweils
mit Hinweisen).
2.3 Abschliessend
stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz – trotz der erwähnten Eröffnungsmängel
– auf Gültigkeit der Einsprache und nicht vielmehr bereits auf Nichtigkeit der
Strafbefehle hätte schliessen müssen.
2.3.1 Gemäss
der bundesgerichtlichen Praxis ist davon auszugehen, dass ein Urteil oder eine
Verfügung erst mit der Mitteilung an die Parteien rechtliche Existenz erlangt.
Vor seiner Mitteilung ist es ein Nichturteil, was von Amtes wegen zu
berücksichtigen ist (BGE 142 II 411 E. 4.2 S. 413, 122 I 97 E. 3a/bb S. 99).
Dementsprechend vermögen Urteile oder Verfügungen, die den Parteien nie
mitgeteilt worden sind, keinerlei Rechtswirksamkeit zu entfalten (BGE 142 II
411 E. 4.2 S. 413; 136 V 295 E. 5.3 S. 306; 124 V 47 3a S. 50; BGer 2C_734/2017
vom 7. März 2018 E. 3.2, 2C_408/2016 und 2C_409/2016 vom 19. Juni 2017 E. 2.1; BGer
2C_712/2018 vom 21. März 2019 3.1, 2C_478/2017 vom 9. April 2018 E. 5.1). Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Folgen einer in Verletzung des
Territorialitätsprinzips erfolgten, direkten postalischen Zustellung anhand der
Umstände des Einzelfalles zu prüfen (BGer 1C_432/2017 vom 7. Februar 2018 E.
2.5, 2C_408/2016 und 2C_409/2016 vom 19. Juni 2017 E. 2.1 und 3.2, 2C_827/2015
und 2C_828/2015 vom 3. Juni 2016 E. 3.4, nicht publ. in: BGE 142 II 411). Das
Bundesgericht geht bei Eröffnungsmängeln in Zusammenhang mit
völkerrechtswidrigen Zustellungen von Verwaltungsverfügungen neuerdings dem Grundsatz
davon aus, dass diese die Anfechtbarkeit des Rechtsaktes und nicht dessen
Nichtigkeit im Sinne einer von Amtes wegen zu beachtenden absoluten
Unwirksamkeit zur Folge haben (BGer 1C_432/2017 vom 7. Februar 2018 E. 2.5, 1C_236/2016
vom 15. November 2016 E. 3.1). In einem jüngeren amtlich nicht
publizierten Entscheid hat es demgegenüber erwogen, dass eine direkte
postalische Zustellung ohne staatsvertragliche Grundlage eine eigentliche
Nichtzustellung und damit nichtig sei (vgl. BGer 2C_478/2017 vom 9. April
2018 E. 5, mit Hinweisen).
Im Bereich des
Strafrechts hat die bundesgerichtliche und kantonale Rechtsprechung im Zusammenhang
mit der Nichtigkeitsfrage immer wieder die besondere Bedeutung der Rechtssicherheit
hervorgehoben (BGer 6B_968/2014 vom 24. Dezember 2014 E. 1.4, 6B_744/2008
vom 23. Januar 2009 E. 1.1; VGE VD.2016.198 vom 11. April 2017 E. 2.2.1, mit
Hinweisen). Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts ist im Rahmen einer
Gültigkeitsprüfung des Strafbefehls demgegenüber jüngst auch zum Schluss
gelangt, dass ein völkerrechtswidrig zugestellter Strafbefehl als ungültig im
Sinne von Art. 356 Abs. 5 StPO zu qualifizieren sei und die Einsprachefrist
nicht zu laufen beginne (BStGer SK.2017.2 und SN.2017.7 vom 26. Juni 2017 E. 3.7).
Leidet eine Verfügung von Völkerrechts wegen an einem Eröffnungsmangel, darf
dem Betroffenen daraus jedenfalls kein Nachteil erwachsen, was insbesondere für
die Fristwahrung bei Rechtsmitteln von Bedeutung ist (BGE 136 V 295 E. 5.3 S.
306; BGer 1C_236/2016 vom 15. November 2016 E. 3.1; jeweils mit
Hinweisen).
2.3.2 Nach
dem Gesagten hätte die Vorinstanz vor dem Hintergrund der jüngeren
bundesgerichtlichen Rechtsprechung durchaus auch die Nichtigkeit der
angefochtenen Strafbefehle sowie der übrigen Anordnungen feststellen können,
was aber aus prozessökonomischen Gründen zugunsten des Beschuldigten nach Art.
29 Abs. 1 BV bzw. Art. 2 lit. a und Art. 5 StPO zur Wahrung des materiellen
Rechtsschutzinteresses und im Interesse der Rechtssicherheit vorliegend hat
unterbleiben dürfen. In der Einsprachebegründung äusserte sich dieser bereits
materiell zur angefochtenen Ordnungsbusse. Abgesehen davon hätte die
Staatsanwaltschaft im Falle der Feststellung der Nichtigkeit bzw. Ungültigkeit
jederzeit die Möglichkeit, diese im Sinne von Art. 356 Abs. 5 StPO nochmals auf
dem Rechtshilfeweg völkerrechtskonform zu eröffnen. Unter diesen Umständen wäre
es ein prozessualer Leerlauf, vorliegend in Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheids die Nichtigkeit der vom Beschuldigten angefochtenen Strafbefehle
festzustellen. Dies umso mehr, als damit vorliegend eben auch zu Unrecht das
Rechtsmissbrauchsverbot geschützt würde (vgl. E. 1.2.2.3). Die Praxis der
Beschwerdeführerin führt in der Konsequenz sogar dazu, dass der Einsprecher
schlechter gestellt wird, als jemand, der die erste Zustellung des Strafbefehls
ignorieren würde.
2.4 Zusammenfassend
bleibt festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid auch inhaltlich vertretbar
gewesen ist und die Beschwerde in der Sache unbegründet war. Diese wäre im
Eintretensfall abzuweisen gewesen.
Nach dem
Gesagten wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. Die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder
Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel
nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Wenn – wie vorliegend – die
Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel zuungunsten der beschuldigten Person
einlegt und dabei vollumfänglich unterliegt, so trägt der Kanton die
Verfahrenskosten (Domeisen, in:
Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 428 StPO N 8). Für das vorliegende
Beschwerdeverfahren werden daher formell keine Kosten erhoben. Die
Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Einzelgericht in Strafsachen
Beschuldigter
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen.
Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.