Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Urteil
der Präsidentin
vom 27.
August 2019
Parteien
A____
Beschwerdeführer
Öffentliche Arbeitslosenkasse
Basel-Stadt
Hochstrasse 37, Postfach
3759, 4002 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, [...], Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2019.10
Einspracheentscheid vom 28. Januar
2019
Selbstverschuldete
Arbeitslosigkeit verneint.
Erwägungen
1.1.
1.1.1. Der im Jahr 1976 geborene Beschwerdeführer arbeitete seit dem
- Mai 2013 beim B____ als Immobilienmanager (Arbeitgeber; vgl.
öffentlich-rechtlicher Arbeitsvertrag vom 21. März 2013, bei den Beschwerdeantwortbeilagen
[AB] 2). Mit Verfügung vom 2. Februar 2017 wurde ihm – nach vorgängiger Freistellung
ab dem 18. Januar 2017 – per 31. Mai 2017 gekündigt (bei den AB 2). Der Beschwerdeführer
erhob hiergegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Mit Urteil vom 5. Dezember
2017 (AB 7) hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde teilweise gut. Es
stellte zusammenfassend fest, dass das B____ dem Beschwerdeführer ohne
vorgängige Mahnung gekündigt habe. Da eine solche Mahnung ausgeblieben sei, sei
die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne sachlich hinreichenden Grund und somit
unrechtmässig erfolgt. Es wurde jedoch festgestellt, dass die erfolgte
Kündigung nicht missbräuchlich gewesen sei. Das Bundesgericht hat mit Urteil vom
- Juli 2018 (AB 8) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts geschützt.
1.1.2. Per 1. Juni 2017 meldete sich der Beschwerdeführer zum
Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (AB 3). Mit Verfügung vom 6. Juni 2017
(AB 4) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, er werde ab dem
- Juni 2017 für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Sie begründete
dies im Wesentlichen damit, dass aufgrund der in der Kündigungsverfügung erwähnten
Vorwürfe nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer
arbeitsvertragliche Pflichten sowie Weisungen des Arbeitgebers nicht in
genügendem Masse befolgt habe. Deshalb müsse sie vorsorglich eine Einstellung
in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit
vornehmen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 7. Juli 2017 Einsprache
(AB 5). Das Einspracheverfahren wurde zunächst sistiert (AB 6) und nach
der rechtskräftigen Beurteilung der Kündigung des Anstellungsverhältnisses
durch das B____ fortgeführt. Die Beschwerdegegnerin hiess die Einsprache mit
Einspracheentscheid vom 28. Januar 2019 (AB 9) teilweise gut und reduzierte die
Anzahl der Einstelltage von 31 auf 20 Tage.
1.2.
Mit Beschwerde vom 28. Februar 2019 (Postaufgabe 28. Februar 2019) beantragt
der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 28. Januar
2019 und die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Eventualiter
beantragt er, es sei die Anzahl der Einstelltage angemessen zu reduzieren.
Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2019 beantragt die
Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Innert gesetzter Frist reicht der Beschwerdeführer keine Replik
ein.
2.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56
Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in
Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und
§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100
Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0) in
Verbindung mit Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August
1983 (AVIV, SR 837.02) sowie Art. 58 Abs. 1 ATSG. Die Beschwerde
wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen
sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.2.
Nach § 83 Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des
Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle – wie den vorliegenden –
als Einzelrichterin zu entscheiden.
2.3.
Mit ihrem Einspracheentscheid vom 28. Januar 2019 sowie mit
Beschwerdeantwort hält die Beschwerdegegnerin an 20 Einstelltagen für
selbstverschuldete Arbeitslosigkeit fest. Ob sich dieser Entscheid schützen
lässt, ist nachfolgend zu prüfen.
3.1.
Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
ergeben sich aus Art. 8 AVIG.
3.2.
Nach Art. 17 AVIG hat eine versicherte Person, die
Versicherungsleistungen beansprucht, eine Schadensminderungspflicht. Sie ist
demnach verpflichtet, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles
Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu verhindern oder zu verkürzen.
Zur Durchsetzung dieser Verpflichtung sieht Art. 30 Abs. 1 AVIG für
Verhaltensweisen, die sich negativ auf Eintritt und Dauer der Leistungspflicht
der Arbeitslosenversicherung auswirken, Sanktionen vor (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 2.2). Gemäss
Art. 30 Abs. 1 AVIG wird eine versicherte Person in der
Anspruchsberechtigung eingestellt, wenn sie einen der in diesem Artikel genannten
Tatbestände erfüllt. Dies ist namentlich der Fall, wenn jemand durch eigenes
Verschulden arbeitslos geworden ist (Art. 30 Abs. 1 lit.
a AVIG). Dabei muss ein Kausalzusammenhang zwischen dem geltend gemachten
Grund zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses, d.h. dem schuldhaften Verhalten
der versicherten Person, und der eingetretenen Arbeitslosigkeit bestehen (vgl.
AVIG-Praxis ALE/D15). Ein Selbstverschulden liegt unter anderem dann vor, wenn
die betreffende Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung
arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses
gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV; AVIG-Praxis ALE/D16, Download
über die folgende Website des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO]:
http://www.arbeit.swiss/publikationen/kreisschreiben, zuletzt eingesehen am
23. Juli 2019). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt ein
Selbstverschulden vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der
Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem
nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der
versicherten Person liegt, für das die Arbeitslosenversicherung die Haftung
nicht übernimmt (Urteile des Bundesgerichts 8C_22/2016 vom 3. März 2016
E. 4.1 und 8C_958/2008 vom 30. April 2009 E. 2.2 mit Hinweisen).
3.3.
Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann jedoch nur
verfügt werden, wenn das dem Versicherten zur Last gelegte Verhalten in
beweismässiger Hinsicht klar feststeht (BGE 112 V 242, 245 E. 1). Gemäss Art.
20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation
(IAO) über Beschäftigungsförderung und Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21.
Juni 1988 (SR 0.822.725.8) ist zudem erforderlich, dass die versicherte
Person vorsätzlich zu ihrer Entlassung beigetragen hat. Dabei reicht es im
Sinne des Eventualvorsatzes aus, wenn die versicherte Person vorhersehen kann
oder damit rechnen muss, dass ihr Verhalten zu einer Kündigung durch den
Arbeitgeber führt und sie dies in Kauf nimmt (vgl. Urteile des Bundesgerichts
8C_22/2016 vom 3. März 2016 E. 4.2 und 8C_872/2011 vom 6. Juni
2012 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen sowie BGE 124 V 234, 236 E. 3a und
b).
3.4.
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des
Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund maximal 60 Tage (Art. 30 Abs. 3
AVIG). Der Bundesrat hat in Art. 45 Abs. 3 AVIV für leichtes
Verschulden eine Einstellung von einem bis 15 Tagen festgelegt (lit. a), für mittelschweres
Verschulden eine solche von 16 bis 30 Tagen (lit. b) und für schweres
Verschulden eine Einstellung von 31 bis 60 Tagen (lit. c). Das
Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat für die Anspruchseinstellung ein detaillierteres
Sanktionsraster erstellt (AVIG-Praxis ALE/D72 ff.). Bei der konkreten
Festlegung der Anzahl der Einstelltage kommt der Verwaltung ein Ermessen zu
(BGE 123 V 150, 152 E. 2).
4.1.
Vorliegend hat der Beschwerdeführer die vom B____ mit Verfügung vom
2. Februar 2017 ausgesprochene Kündigung per 31. Mai 2017 (AB 2) mit Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht angefochten. Dieses hat mit Urteil vom 5. Dezember
2017 (AB 7) die Zulässigkeit dieser Kündigung anhand der massgeblichen Bestimmungen
des Bundespersonalgesetzes (BPG; SR 172.220.1) rechtskräftig (vgl. Urteil des
Bundesgerichts vom 13. Juli 2018, AB 8) geprüft.
Das Bundesverwaltungsgericht erwog (Urteil vom 5. Dezember
2017, AB 7, E. 5.1.2 f.), gemäss Art. 10 Abs. 3 BPG könne der Arbeitgeber ein
unbefristetes Arbeitsverhältnis nur aus sachlich hinreichenden Gründen
ordentlich kündigen. Die genannte Gesetzesbestimmung enthalte einen - nicht
abschliessenden - Katalog mit verschiedenen Kündigungsgründen. Eine ordentliche
Kündigung im Sinne von Art. 10 Abs. 3 BPG setze aber regelmässig eine vorgängige
Mahnung voraus, sofern sie nicht von vornherein aussichtslos erscheine. Das
Bundesverwaltungsgericht hat nach Prüfung aller Unterlagen festgestellt, dass der
Arbeitgeber die angefochtene Kündigung ohne solche vorgängige Mahnung gekündigt
hatte (Urteil vom 5. Dezember 2017, AB 7, E. 5.2.2) und dass die Kündigung
darum ohne sachlich hinreichenden Grund im Sinne von Art. 10 Abs. 3 BPG und
damit unrechtmässig erfolgt sei (Urteil vom 5. Dezember 2017, AB 7, E. 5.3). Das
Bundesverwaltungsgericht stellte ausserdem fest, nach der Aktenlage fehle es an
Indizien dafür, dass eine solche Mahnung von vornherein aussichtslos gewesen
wäre (Urteil vom 5. Dezember 2017, AB 1, E. 5.2.2). Bei diesem Ergebnis konnte
das Bundesverwaltungsgericht von der näheren Prüfung absehen, ob der Beschwerdeführer
wichtige gesetzliche oder vertragliche Pflichten verletzt, oder die
Arbeitsleistung oder das Verhalten Mängel aufwiesen (Art, 10 Abs. 3 Bst. a und
b BPG), die - nach erfolgter Mahnung - zur Kündigung berechtigt hätten.
4.2.
Weiter hat das Bundesverwaltungsgericht geprüft, ob die Kündigung im
Sinne von Art. 34c Abs. 1 Bst. b BPG in Verbindung mit Art. 336 Abs. 1 lit. d des
Obligationenrechts (OR; SR 220) missbräuchlich erfolgt sei (Urteil vom 5.
Dezember 2017, AB 7 E. 5.4. ff.). Ist eine solche Missbräuchlichkeit zu bejahen,
so ist gemäss Art. 34c Abs. 1 Bst. b BPG der Arbeitgeber verpflichtet, der
angestellten Person die bisherige oder, wenn dies nicht möglich ist, eine zumutbare
andere Arbeit anzubieten.
Nach Art. 336 Abs. 1 lit. d OR, worauf sich der
Beschwerdeführer vor Bundesverwaltungsgericht explizit berufen hatte, gilt eine
Kündigung als missbräuchlich, wenn sie erfolgt, weil die andere Partei nach
Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt eine sogenannte Rachekündigung nicht
nur dann vor, wenn die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis
der einzige Kündigungsgrund war, doch muss diesem Umstand eine entscheidende
Bedeutung für die Kündigung zugekommen sein (vgl. Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar
zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl. 2012, a.a.O., Art. 336 N. 8). Eine solche
Rachekündigung und damit Missbräuchlichkeit hat das Bundesverwaltungsgericht
nach Würdigung des beweisrechtlich erhärteten Sachverhalts verneint.
4.3.
Als Zwischenergebnis ist mit Blick auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2017 festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer einerseits kein Verhalten des Arbeitgebers nachzuweisen
vermochte, welches die Kündigung als missbräuchlich erscheinen liess, was ihm Anspruch
auf eine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses verliehen hätte. Demgegenüber
konnte sich das Bundesverwaltungsgericht für die Bejahung der Unrechtmässigkeit
der Kündigung auf die Feststellung beschränken, dass der Arbeitgeber nicht
nachweisen konnte, dass vor der Kündigung eine Mahnung erfolgt war.
Die Frage, ob die Kündigung selbstverschuldet im Sinne von Art.
30 Abs. 1 lit. a AVIG ist, ist darum aufgrund der angeführten Feststellungen
bzw. Schlussfolgerungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht
entschieden. Wie erwähnt (Erw. 3.2.), liegt ein Selbstverschulden unter
anderem dann vor, wenn die betreffende Person durch ihr Verhalten, insbesondere
wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten dem Arbeitgeber Anlass
zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat. Ob der Beschwerdeführer
einen solchen Anlass zur Kündigung gegeben hat, ist nachfolgend anhand der
vorliegenden Unterlagen zu prüfen.
Hierbei sind die bereits ergangenen Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts (bzw. des Bundesgerichts, welches das Urteil der
Vorinstanz bestätigt hat) heranzuziehen, die sich mit der Zulässigkeit der Kündigung
des Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers beim B____ befasst haben.
Auf diese Unterlagen hat sich bereits die Vorinstanz im
Wesentlichen abgestützt. Der Beschwerdeführer rügt zwar in formeller Hinsicht,
die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, die vollständigen Gerichtsakten im
Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht bzw. Bundesgericht beizuziehen. Wie sich
aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, erübrigt sich ein solcher Beizug im
vorliegenden Verfahren.
5.1.
Das Bundesverwaltungsgericht erwog (Urteil vom 5. Dezember 2017, AB
7, E. 5.2.1), es sei aus dem Personaldossier
ersichtlich, dass
das angeblich mangelhafte Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich der
Standortbestimmung vom 6. Mai 2014 kein Thema war. Vielmehr wurde festgehalten,
dass die erste Hälfte der Beurteilungsperiode den vereinbarten Leistungs- und
Verhaltenszielen entspreche und positiv verlaufen sei. Auch im Rahmen der
Personalbeurteilung vom 4. November 2014 für die Periode vom 1. Oktober 2013
bis 30. September 2014 wurde angemerkt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers
im Team kooperativ und unterstützend sei und sich der Vorgesetzte auf eine
weiterhin angenehme und gute Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer freuen
würde. Anlässlich der Standortbestimmung vom 27. Mai 2016 äusserte der
Vorgesetzte gegenüber dem Beschwerdeführer den Wunsch, sich vermehrt im Team
einzubringen und mitzuhelfen, das Teamverständnis zu fördern. Auch solle er
sein Misstrauen gegenüber Vorgesetzten, Arbeitskollegen oder externen Partnern
noch mehr ablegen und ihnen gegenüber offener werden. In der Personalbeurteilung
vom 16. November 2016 für die Periode vom 1. Oktober 2015 bis 30. September
2016 wünschte sich der Vorgesetzte vom Beschwerdeführer, dass er künftig am Ressortausflug
teilnimmt. Ausserdem wurde in Bezug auf sein persönliches Verhalten noch Verbesserungspotential
festgestellt, ohne jedoch konkret darzulegen, wie sich der Beschwerdeführer
inskünftig zu verhalten habe. In der Gesamtbeurteilung wurde er mit der Stufe
3, gemäss welcher der Mitarbeiter die Ziele vollständig erreicht hat und das
Ergebnis den vereinbarten Leistungs- und Verhaltenszielen entspricht, beurteilt.
Das Bundesverwaltungsgericht zog aus dem Dargelegten den
Schluss, die dem Beschwerdeführer in den erwähnten Beurteilungen vorgeworfenen
Verhaltensweisen seien „von untergeordneter Bedeutung und stellen für sich
weder Pflichtverletzungen noch Verhaltensmängel dar, die eine Mahnung
rechtfertigen würden“. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht
somit nicht nur das Vorliegen einer Mahnung verneint, sondern es hat klargestellt,
dass es gar keinen Anlass zu einer Mahnung gegeben hätte. Diese Feststellung
des Bundesverwaltungsgerichts hat auch vorliegend insofern Gewicht, als kein
Fehlverhalten ersichtlich ist, mit welchem der Beschwerdeführer vorsätzlich
oder eventualvorsätzlich zu seiner Entlassung beigetragen hat. Es liegt somit
mit Bezug auf dieses Verhalten auch keine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit
vor.
5.2.
Das Bundesverwaltungsgericht nimmt Bezug (Urteil vom 5. Dezember
2017, AB 7, E. 5.2.1.) auf die aus Sicht des B____ für die Kündigung
ausschlaggebende Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung (Verfügung vom 2. Februar
2017, bei den AB 2). Das B____ hatte an dieser Stelle in seiner Kündigungsverfügung
vorgebracht, der Beschwerdeführer habe eine Pflichtverletzung begangen, indem
er eigenmächtig Umfragen bei drei Lieferanten des B____ mit dem Ziel lanciert
habe, positive Beurteilungen seiner Tätigkeit zu erwirken und sich damit einen
Vorteil zu seinen Gunsten hinsichtlich eines besseren Zwischenzeugnisses zu
verschaffen.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte klar (Urteil vom 5.
Dezember 2017, AB 7 E. 5.2.1. a.E.), es gehe aus den vorliegenden Akten nicht
hervor, dass die Vorinstanz dieses Verhalten jemals gerügt habe.
Zwar erwähnt das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 5. Dezember
2017, AB 7, E. 4.7.5) im Zusammenhang mit den Zwischenzeugnissen, dass der
Beschwerdeführer selbst Schreiben von Lieferanten ins Recht gelegt hat. Aus dem
Urteil lässt sich aber einzig ableiten, dass diese Schreiben im Hinblick auf
die vom Beschwerdeführer beantragte Änderung seines Arbeitszeugnisses
beweisrechtlich nichts beizutragen vermöchten.
Im Übrigen bleibt der Hergang, aus dem das B____ gegenüber dem
Beschwerdeführer einen Vorwurf ableiten wollte, in beweisrechtlicher Hinsicht
unklar. Daraus ein Selbstverschulden am Stellenverlust abzuleiten, geht somit
nicht an.
5.3.
Weiter äussert sich das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 5. Dezember
2017, AB 7, E. 5.2.1.) zu der aus Sicht des B____ für die Kündigung ausschlaggebenden
und in der Ziff. 4 ff. der angefochtenen Verfügung festgehaltenen angeblichen Pflichtverletzungen
und Verhaltensmängeln (Verfügung vom 2. Februar 2017, bei den AB 2).
Das Bundesverwaltungsgericht führt aus, das B____ habe den
Beschwerdeführer anlässlich der zur Klärung der von ihm erhobenen Mobbingvorwürfe
angesetzten Besprechung vom 22. Oktober 2015 ersucht, in Zukunft solche
Äusserungen nicht mehr von sich zu geben. Die im Januar 2016 aufgrund der
erhobenen Mobbingvorwürfe beabsichtigte Auflösung des Arbeitsverhältnisses im
gegenseitigen Einvernehmen sei dann aber weder bei der Standortbestimmung vom
27. Mai 2016 noch der Personalbeurteilung vom 16. November 2016 ein Thema
gewesen.
Daraus ist abzuleiten, dass die Äusserung von Mobbingvorwürfen
im Jahre 2015 für die im Februar 2017 ausgesprochene Kündigung nicht mehr
kausal gewesen ist. Sie vermögen somit das Selbstverschulden an der
Arbeitslosigkeit ebenfalls nicht zu begründen.
Ein Selbstverschulden an der Arbeitslosigkeit liesse sich
überdies auch nicht mit der Argumentation des Arbeitgebers stützen, dieser
Vorgang habe das Vertrauensverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und seinem
Vorgesetzten massiv geschädigt und zur Folge gehabt, dass die Vorgesetzten jede
ihrer Äusserungen äusserst zurückhaltend hätten formulieren müssen. Gerade zur
Vorbeugung von Mobbing ist es äusserst wichtig, die Vorgesetzten über den
Verdacht auf Mobbing in Kenntnis zu setzen. Denn erst durch die erfolgte
Kenntnisnahme kann der Arbeitgeber die erforderlichen Massnahmen in die Wege
leiten und zum Schutze des Arbeitnehmers den genauen Sachverhalt klären. Wie
das B____ in der Kündigungsverfügung vom 2. Februar 2017 (AB 2) zu Recht
darlegt, ist bereits der geäusserte Verdacht auf Mobbing ernst zu nehmen und
abzuklären. Gerade für den Wiederaufbau und die Aufrechterhaltung des
Vertrauensverhältnisses ist es von grosser Bedeutung, den Verdacht auf Mobbing
zu thematisieren, damit der Arbeitgeber die erforderlichen Massnahmen ergreifen
kann.
5.4.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Zusammenhang mit der Frage, ob eine
„Rachekündigung“ seitens des Arbeitgebers vorliege, weitere Vorbringen des
Versicherten (Urteil vom 5. Dezember 2017, AB 7, E. 5.4.3.) erörtert. Der
Beschwerdeführer hatte geltend gemacht, die in der Kündigungsverfügung
angeführten angeblichen Verhaltensmängel hätten sich 2015 und früher
verwirklicht. Eine Kündigung sei damals aber nicht ausgesprochen worden,
weshalb sie für die Kündigung vom 2. Februar 2017 nicht kausal sein könnten.
Eine Ausnahme bildeten jedoch die Zeugnisberichtigungsklage vom 21. November
2016 sowie das Differenzbereinigungsverfahren mit seiner Ankündigung am 16.
Dezember 2016, Beschwerde beim Bundesrat einzureichen. Diese beiden von ihm im
November und Dezember 2016 geltend gemachten rechtlichen Schritte wurden vom B____
ausdrücklich als eine der „Verhaltensweisen“ bezeichnet, „welche inzwischen ein
nicht mehr tragbares Ausmass angenommen hätten, eine erhebliche Belastung für sein
berufliches Umfeld darstellen und auch im Widerspruch zum entarteten Verhalten
gemäss Leitbild B____ stehen würden.“
Das Bundesverwaltungsgericht ist zwar zum Schluss gelangt, dass
aufgrund dieser Ausführungen des B____ nicht der Schluss auf eine
„Rachekündigung“ von Seiten des Arbeitgebers gezogen werden könne. Es erwog, es
seien vielmehr „die gesamten Umstände und das grundsätzliche Verhalten des
Beschwerdeführers, welche den Ausschlag für die Kündigung des
Arbeitsverhältnisses“ gegeben hätten. Es ist aber hervorzuheben, dass die pauschal
gehaltenen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Kontext mit der Frage
gemacht wurden, ob für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ein Rachemotiv
auf Seiten des Arbeitgebers ausschlaggebend war. Die Ausführungen zum
angesprochenen „grundsätzlichen“ Verhalten des Versicherten sind aber nicht
hinreichend konkretisiert, um ein Selbstverschulden an der Arbeitslosigkeit im
Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG zu begründen.
Hinzuweisen ist sodann auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung
des EFD zur Bundespersonalverordnung vom 6. Dezember 2001 (VBPV; SR
172.220.111.31). Danach können Angestellte, die mit der Personalbeurteilung
nicht einverstanden sind, innerhalb von vierzehn Tagen seit der Unterzeichnung
des Beurteilungsformulars bei der Person, denen ihre Vorgesetze oder ihr
Vorgesetzter direkt unterstellt ist, schriftlich eine Überprüfung verlangen.
Gemäss Art. 15 Abs. 2 Satz 2 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001
(BPV; SR 172.220.111.3) erhalten die Vorgesetzten im Mitarbeitergespräch von
den Mitarbeitenden Rückmeldungen zu ihrem Führungsverhalten.
Die dem Beschwerdeführer in Ziff. 4 bis Ziff. 4.4 der Verfügung
vom 2. Februar 2017 (AB 2) vorgeworfenen Verhaltensweisen (Kritik betreffend
die Personalbeurteilungen, Durchführung von zwei Differenzbereinigungsverfahren,
Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf zwei Zwischenzeugnisse im Jahr 2015,
Einreichung der Beschwerde gegen das Zwischenzeugnis vom 22. Dezember 2015)
stellen allesamt Handlungen dar, die einem Arbeitnehmer im Rahmen eines
öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses zustehen. Es mag zutreffen, dass diese
Handlungen einen hohen betrieblichen Aufwand mit sich bringen, doch es steht
dem Arbeitnehmer frei, alle ihm zustehenden Rechte auszuschöpfen.
Somit begründen auch diese dem Versicherten von Seiten des
Arbeitgebers zu Last gelegten Vorgänge kein Selbstverschulden an der
Arbeitslosigkeit.
6.1.
Unter Würdigung der Gesamtumstände steht mit Blick auf das dem Beschwerdeführer
vorgeworfene Fehlverhalten letztlich Aussage gegen Aussage. Nachdem das
Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, dass eine der Kündigung
vorangegangene Mahnung unterblieb, ist nicht erstellt, dass der
Beschwerdeführer trotz Wissens um eine konkrete Beanstandungen sein Verhalten
nicht geändert hat und damit seinem Arbeitgeber mindestens eventualvorsätzlich
Anlass zur Kündigung gegeben hat.
Zusammenfassend ist darum festzuhalten, dass kein
Selbstverschulden der Kündigung durch den Beschwerdeführer angenommen werden
kann. Eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz erweist sich deshalb
nicht als notwendig.
6.2.
Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen und
der Einspracheentscheid vom 28. Januar 2019 wird aufgehoben.
6.3.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG und § 16 SVGG).
Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 28. Januar 2019 aufgehoben.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. K. Zehnder lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: