Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2019.51
ENTSCHEID
vom 2.
August 2019
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und
a.o. Gerichtsschreiber B.A. HSG Frédéric Barth
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[...] Klägerin
B____ Beschwerdeführer
[...] Kläger
gegen
C____ Beschwerdegegnerin
[...] Beklagte
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin
vom 4. Juli 2019
betreffend unentgeltliche
Rechtspflege
Sachverhalt
A____
(Beschwerdeführerin) reichte am 6. Juni 2019 beim Zivilgericht unter Verwendung
des Formulars für die Klage im vereinfachten Verfahren eine Klage gegen C____
(Beschwerdegegnerin) ein. Im Formular wies sie in der Rubrik „Rechtsbegehren“
auf die Klagebewilligung der Staatlichen Schlichtungsstelle für
Mietstreitigkeiten (Schlichtungsstelle) vom 24. April 2019 hin. Der Klage lagen
besagte Klagebewilligung sowie ein ausgefülltes Gesuch um Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung bei. Mit Verfügung vom 11. Juni 2019 teilte die
Zivilgerichtspräsidentin der Beschwerdeführerin mit, dass einstweilen auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde und dass ihr Frist gesetzt
werde bis zum 8. Juli 2019, um konkrete und bezifferte Rechtsbegehren zu
stellen. Zudem wurde die Beschwerdeführerin dazu aufgefordert, anzugeben, ob
sie im vorliegenden Verfahren vertreten wird und wann ihr die Klagebewilligung
zugestellt worden ist. In der Begründung zur Verfügung wurde ausgeführt, dass
die Klagebewilligung anstelle von Rechtsgehren zum grossen Teil eigentliche
Begründungen enthalte und dass daher nicht klar sei, zu was die Beklagte
verurteilt werden solle. Die Beschwerdeführerin wurde weiter darauf
hingewiesen, dass ohne die geforderten zusätzlichen Angaben das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung nicht gutgeheissen werden könne. Mit Eingabe vom
19. Juni 2019 teilten die Beschwerdeführerin sowie B____ (Beschwerdeführer) mit,
dass sie beide Klagparteien seien. Das Schreiben enthielt ausserdem eine
umfangreiche Auflistung von Begehren. Namentlich ersuchten die Beschwerdeführer
um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Zum Zeitpunkt der Zustellung
der Klagebewilligung machten sie keine Angaben. Die Zivilgerichtspräsidentin
forderte die Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Juli 2019 dazu auf, den
Mietvertrag einzureichen und anzugeben und zu belegen, wann ihnen die
Klagebewilligung vom 24. April 2019 ausgehändigt oder zugestellt worden war.
Gleichzeitig wurden die Akten der Schlichtungsstelle beigezogen. Diese gingen am
3. Juli 2019 beim Zivilgericht ein. Gemäss der in den Akten der
Schlichtungsstelle enthaltenen Sendungsverfolgungsbestätigung wurde die
Klagebewilligung am 25. April 2019 versandt und den Beschwerdeführern am 26.
April 2019 zur Abholung angezeigt, von diesen jedoch nicht innert Frist abgeholt,
weshalb die Zustellung schliesslich am 8. Mai 2019 via Postfach erfolgte. Mit
begründeter Verfügung vom 4. Juli 2019 wies die Zivilgerichtspräsidentin das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte die Beschwerdeführer
zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 500.– auf.
Gegen diese
Verfügung erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Juli 2019 Beschwerde
an das Appellationsgericht. Darin beantragen sie, es sei ihnen die
unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Einforderung des
Kostenvorschusses von CHF 500.– zu verzichten. Von der Einholung einer
Beschwerdeantwort wurde abgesehen. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug
der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Anfechtungsobjekt
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Verfügung vom 4. Juli 2019, mit
der das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege in dem von
ihnen eingeleiteten Klageverfahren abgewiesen worden ist. Die Abweisung des
Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege stellt eine prozessleitende Verfügung
dar, die mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 319 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit
Art. 121 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]; BGer 4A_507/2011
vom 1. November 2011 E. 2.1; AGE BEZ.2015.48 vom 27. Oktober 2015 E. 1.2, BE.2011.17
vom 18. März 2011 E. 1). Gegen die Verfügung haben die Beschwerdeführer innert
der gesetzlichen Frist von 10 Tagen (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde
erhoben, weshalb auf diese einzutreten ist.
Mit der
Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind gemäss Art.
326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen. Zuständig
für die Beurteilung der Beschwerde ist das Appellationsgericht als Dreiergericht
(§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]).
2.1 Die
Zivilgerichtspräsidentin begründete die Abweisung des Gesuchs der
Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung damit, dass
die Klage als aussichtslos zu qualifizieren sei. Auf die Klage könne nur
eingetreten werden, wenn sie innert 30 Tagen nach Eröffnung der Klagebewilligung
der Schlichtungsstelle beim Gericht eingereicht werde. Da die Beschwerdeführer
aufgrund des von ihnen eingeleiteten Verfahrens mit der Zustellung der
Klagebewilligung hätten rechnen müssen, gelte die Klagebewilligung gemäss Art. 138
Abs. 3 lit. a ZPO am 7. Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt.
Die 30-tägige Frist zur Einreichung der Klage habe am 3. Juni 2019 geendet, womit
die am 6. Juni 2019 erfolgte Einreichung verspätet sei.
2.2 Von
den Beschwerdeführern wird nicht in Frage gestellt, dass die Klageerhebung
gemäss den obigen Ausführungen verspätet erfolgt ist. Sie machen aber geltend,
dass es das Zivilgericht unterlassen habe, sie in der Verfügung vom 11. Juni 2019
darauf hinzuweisen. Die erst in einer späteren Verfügung erfolgte Abweisung des
Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit dem Hinweis auf die
verspätete Einreichung der Klage widerspreche dem Grundsatz von Treu und
Glauben.
Dieser Einwand
ist unbegründet. Die Zivilgerichtspräsidentin wies bereits in ihrer Verfügung
vom 11. Juni 2019 darauf hin, dass für die Prüfung des Gesuchs um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung weitere Angaben und Unterlagen erforderlich seien.
Ebenfalls ersuchte sie um Mitteilung des Zeitpunkts der Zustellung der
Klagebewilligung. Die Beschwerdeführer teilten dem Gericht diesen Zeitpunkt trotz
entsprechender Verfügung nicht selbst mit. Erst aufgrund der Aktenzustellung
der Schlichtungsstelle wurde für die Zivilgerichtspräsidentin ersichtlich, dass
die Frist für die Einreichung der Klage wohl nicht eingehalten worden war. Es
ist in keiner Weise zu beanstanden, dass die Zivilgerichtspräsidentin daraufhin
eine Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gemäss Art. 117 Abs. 2 ZPO vorgenommen und diese unter Verweis auf fehlende
Erfolgsaussichten nicht bewilligt hat. Eine Verletzung des Grundsatzes von Treu
und Glauben, wie sie von den Beschwerdeführern geltend gemacht wird, liegt
folglich nicht vor.
2.3 Die
Beschwerdeführer bringen weiter vor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines
Unfalls am 10. April 2019 notfallmässig in das [...] Spital eingewiesen worden
sei. Dies habe die Fristeinhaltung bis zum 3. Juni 2019 erschwert. Die
Beschwerdeführer reichen diesbezüglich als Beilage zur Beschwerde zwei
Arztzeugnisse ein. Im Zeugnis von [...] vom 9. Juli 2019 wird bestätigt, dass
die Beschwerdeführerin wegen einer psychischen Krise für die Vorbereitung ihres
Umzugs und den Umzug selbst auf professionelle Hilfe durch das Wohnungsteam der
Sozialhilfe angewiesen sei. Im Zeugnis von [...] vom 10. April 2019 wird der
Beschwerdeführerin eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom
10. April 2019 bis 16. April 2019 bestätigt. Da die Beschwerdeführer im
erstinstanzlichen Verfahren dazu aufgefordert worden waren, den Zeitpunkt der
Zustellung der Klagebewilligung zu nennen und zu belegen, hätten sie allen
Anlass gehabt, allfällige Vorbringen, welche aus ihrer Sicht bei der Frage der
Fristeinhaltung zu beachten sind, im erstinstanzlichen Verfahren anzubringen.
Die im Beschwerdeverfahren erstmals vorgebrachten Einwände und Beweismittel
sind verspätet und nicht mehr zulässig. Allerdings würde auch deren
Berücksichtigung nichts an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung ändern.
Die von den Beschwerdeführern aufgeführten Behauptungen und die eingereichten
Zeugnisse vermögen nicht zu erklären, weshalb es ihnen nicht möglich gewesen
sein soll, die ihnen am 26. April 2019 zur Abholung angezeigte Sendung mit der
Klagebewilligung innert Frist abzuholen und die Klage fristgerecht
einzureichen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer
mit einem Gesuch um Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 148 ZPO Erfolg
haben könnten, selbst wenn sie ein solches gestellt hätten. Auch bei
Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren erstmals erhobenen Einwände müsste
die Beschwerde somit abgewiesen werden.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass sich die Beschwerde als unbegründet erweist
und daher abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die
Prozesskosten den Beschwerdeführern auferlegt (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das
Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege ist zwar grundsätzlich kostenlos
(Art. 119 Abs. 6 ZPO). Diese Bestimmung bezieht sich allerdings nur auf das
Gesuchsverfahren und nicht auch auf das Beschwerdeverfahren (BGE 140 III 501 E.
4.3.2 S. 510 f., 137 III 470 E. 6.5.5 S. 474). Gemäss der Praxis des Appellationsgerichts
werden grundsätzlich dann Gerichtskosten erhoben, wenn allein die Frage der
Mittellosigkeit zu prüfen ist und verneint wird. Soweit im erstinstanzlichen
Verfahren die Mittellosigkeit unstreitig ist und die unentgeltliche
Rechtspflege allein wegen fehlender Prozesschancen abgewiesen wurde, wird auch
bei Abweisung der Beschwerde auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet
(AGE BEZ 2018.4 vom 2. Februar 2018 E. 3 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend
der Fall, weshalb für das Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten erhoben werden.
Eine Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin ist für das
Beschwerdeverfahren nicht geschuldet, da der Beschwerdegegnerin vor dem
Appellationsgericht kein Aufwand entstanden ist.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen die Verfügung der
Zivilgerichtspräsidentin vom 4. Juli 2019 (MG.2019.23) wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für
das Beschwerdeverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Beschwerdeführer
Beschwerdegegnerin
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
B.A. HSG Frédéric Barth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.