Ausstandsbegehren gegen die verfahrensleitende Staatsanwältin
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.42
ENTSCHEID
vom 26. Juli 2019
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...] Gesuchsteller
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
B____ Beschwerdegegner
1
[...] Beschuldigter
1
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
C____ Beschwerdegegner
2
[...] Beschuldigter
2
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
D____ Beschwerdegegner
3
[...] Beschuldigter
3
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
E____ Beschwerdegegner
4
[...] Beschuldigter
4
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
F____ Beschwerdegegner
5
[...] Beschuldigter
5
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 19. Februar 2019 betreffend Nichtausweitung
der Anklage
Ausstandsbegehren gegen die
verfahrensleitende Staatsanwältin
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt unter dem Aktenzeichen VT.2018.24409 ein
Strafverfahren gegen B____ (Beschwerdegegner und Beschuldigter 1), C____ (Beschwerdegegner
und Beschuldigter 2), D____ (Beschwerdegegner und Beschuldigter 3), E____ (Beschwerdegegner
und Beschuldigter 4) und F____ (Beschwerdegegner und Beschuldigter 5)
betreffend Raufhandel u.a. zum Nachteil von A____ (Beschwerdeführer). Mit
Verfügung vom 19. Februar 2019 lehnte die Staatsanwaltschaft das Gesuch des
Beschwerdeführers ab, das Strafverfahren gegen die beschuldigten Beschwerdegegner
1-5 auf ein versuchtes Tötungsdelikt auszuweiten.
Gegen diese
Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. März 2019 Beschwerde
erheben. Er beantragt deren Aufhebung und die Ausweitung des Verfahrens gegen
die Beschwerdegegner, eventualiter nur gegen den Beschwerdegegner 1 und den Beschwerdegegner
2, auf den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung zu seinem Nachteil.
Gleichzeitig wird beantragt, die verfahrensleitende Staatsanwältin sei für
befangen zu erklären und in allen Verfahren zum Ausstand zu verpflichten, in
welchen der Beschwerdeführer Partei – eventualiter Opfer – sei. Für das
Beschwerdeverfahren wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
ersucht. Die Verfahrensleiterin hat den Parteien die Eingabe vom 4. März
2019 zur Kenntnis zugestellt, auf die Einholung von Vernehmlassungen aber angesichts
der offensichtlichen Unbegründetheit der Anträge verzichtet. Mit Verfügung der
Verfahrensleiterin vom 6. März 2019 wurde die unentgeltliche Rechtspflege
abgewiesen, da die Hablosigkeit nicht belegt sei. Gegen diese Verfügung liess
der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. März 2019 Beschwerde vor Bundesgericht
erheben. Auf erneutes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 10. März 2019
hin wurde mit Verfügung der Verfahrensleiterin am 21. März 2019 die Frist zur Leistung
eines Kostenvorschusses sistiert. Mit Verfügung vom 3. April 2019 wies die
Verfahrensleiterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund
Aussichtslosigkeit der Anträge erneut ab und setzte unter Androhung des
Nichteintretens eine Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses bis zum 3. Mai
2019. Gleichzeitig teilte sie dem Beschwerdeführer mit, dass innert der
gleichen Frist die Beschwerde auch noch kostenlos zurückgezogen werden könne. Diese
Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen. Am 2. Mai 2019 hat der Beschwerdeführer
den Kostenvorschuss bezahlt. Mit Urteil vom 13. Juni 2019 wies das
Bundesgericht die Beschwerde gegen die Verfügung der Verfahrensleiterin vom 6.
März 2019 ab, soweit es darauf eintrat (BGer 1B_140/2019). Mit Stellungnahme
vom 2. Juli 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft, dass auf das Ausstandsgesuch
nicht einzutreten sei; eventualiter sei es abzuweisen; unter o/e-Kostenfolge
zulasten des Beschwerdeführers. Hierzu hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
17. Juli 2019 repliziert.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen
Erwägungen
Mit Eingabe vom
4. März 2019 erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 19. Februar 2019, mit welcher es diese abgelehnt hat,
das Strafverfahren gegen die beschuldigten Beschwerdegegner 1-5 auf ein
versuchtes Tötungsdelikt auszuweiten.
1.1 Gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art 393
Abs. 1 lit. a StPO grundsätzlich Beschwerde geführt werden. Ist das
Rechtsmittel nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so stellt die
Verfahrensleitung den anderen Parteien und der Vorinstanz die Rechtsmittelschrift
zur Stellungnahme zu (Art. 390 Abs. 2 StPO). Ergibt sich mithin bei einer
inhaltlichen Vorprüfung, dass das Rechtsmittel materiell offensichtlich
unbegründet ist, kann das angerufene Gericht ohne Weiterungen (und ohne
Einholung einer Vernehmlassung) entscheiden (vgl. Ziegler/Keller, Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 390
StPO N 2). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2
StPO mit freier Kognition urteilt.
1.2 Bezeichnet
demgegenüber die StPO einen Entscheid als endgültig oder nicht anfechtbar, so
ist dagegen kein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig.
1.2.1 Gemäss
Art. 324 Abs. 2 StPO ist die Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft nicht
anfechtbar. Dieser Grundsatz erweist sich nur als sinnvoll, wenn er nicht auf
die Anklageerhebung als solche beschränkt ist. Der Rechtsmittelausschluss
bezieht sich damit auch auf den Inhalt der Anklage gemäss Art. 325 StPO. Die
Anklageschrift hat zwar u.a. gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO die nach Auffassung
der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren
Gesetzesbestimmungen zu bezeichnen, doch dienen diese Angaben nur der
Information und dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Es kommt ihnen keine bindende
Wirkung im Hinblick auf die Hauptverhandlung oder für das erkennende Gericht zu
(Heimgartner/Niggli, Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 325 StPO N 40 f.). Auf Mängel bezüglich
des Inhalts kann aber im Rahmen der Prüfung der Anklage durch das Strafgericht
hingewiesen werden (vgl. Art. 329 StPO; Heimgartner/Niggli, a.a.O.,
Art. 324 StPO N 18; Landshut/Bosshard,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich
2014, Art. 324 N 10).
Eine Beschwerde
ist indessen möglich, wenn mit einer Anklage Deliktsvorwürfe faktisch (also
ohne eine separate Verfügung zu erlassen) eingestellt bzw. nicht an die Hand
genommen werden (vgl. Landshut/Bosshard,
a.a.O., Art. 324 N 10, mit Hinweis u.a. auf BGE 138 IV 241 E. 2.6 = Die Praxis
des Bundesgerichts [Pra] 2013 Nr. 29). Dies setzt allerdings voraus, dass mehrere
Taten, die zu einer gesetzlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden, nicht
als ein Lebenssachverhalt anzusehen sind, sondern dass jede dieser einzelnen
Taten einen eigenen Lebenssachverhalt darstellt. Demgegenüber ist im Falle
einer Handlungseinheit nur von einem einzigen Lebenssachverhalt auszugehen,
sodass es keines Teilfreispruches (oder keiner Teileinstellung) bedarf, wenn
beispielsweise nicht alle Aspekte des angezeigten bzw. eingeklagten
Lebenssachverhaltes als erwiesen angesehen werden. Diese Auffassung deckt sich gemäss
den zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vom 19. Februar
2019 im Übrigen auch mit der Praxis des Bundesgerichts zum Verbot der doppelten
Strafverfolgung (Grundsatz "ne bis in idem"). Gemäss Art. 11
StPO darf, wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden
ist, wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. Die damit
statuierte Sperrwirkung der abgeurteilten Sache greift dann, wenn die in Frage
stehenden Verfahren den gleichen Täter und die gleiche Tat betreffen.
Erforderlich ist mithin die Identität von Täter und Tat. Tatidentität liegt
dann vor, wenn das zweite Strafverfahren denselben Lebenssachverhalt wie das erste
zum Gegenstand hat. Ebenso bestimmt sich die materielle Rechtskraft nach dem
beurteilten Lebenssachverhalt (vgl. zum Ganzen KGer GR SK2 17 50 vom 27. März
2018 E 1.7, mit Hinweisen).
1.2.2 Nicht
zulässig ist gemäss Art. 394 lit. b StPO die Beschwerde sodann gegen die Ablehnung
von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft, wenn der Antrag ohne
Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann. Ein
Rechtsnachteil im Sinne dieser Bestimmung liegt vor allem dann vor, wenn die
Beweisabnahme keinen Aufschub verträgt, insbesondere weil sonst ein Beweisverlust
droht (BGer 1B_73/2014 vom 21. Mai 2014 E. 1.4, 1B_331/2016 vom 23. November
2016 E. 1.7 [wonach die Beschwerde nur möglich ist, wenn ein definitiver
Beweisverlust droht]; vgl. auch BGer 1B_189/2012 vom 17. August 2012 E. 2.1).
Auch in der Literatur wird im Zusammenhang mit dem Rechtsnachteil gemäss Art.
394 lit. b StPO ausschliesslich auf den Aspekt eines drohenden Beweisverlusts
verwiesen (Guidon, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 394 StPO
N 6; Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 394 N 3;
Schmid, Schweizerische
Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 394 N
3; vgl. zum Ganzen AGE BES.2017.60 vom 18. August 2017 E. 1.2).
1.3
1.3.1 Mit
seinem Antrag an die Staatsanwaltschaft, das Verfahren auszuweiten und Anklage wegen
versuchter vorsätzlicher Tötung zu erheben, stellt der Beschwerdeführer der
Sache nach einen Antrag zur Ausgestaltung der Anklage, teilweise verknüpft mit
Beweisanträgen.
1.3.1.1 Ist
die Anklageschrift, wie erwähnt, einem Rechtsmittel nicht zugänglich, so kann
gegenüber der Staatsanwaltschaft auch kein Rechtsanspruch bestehen, das
Verfahren auf einen bestimmten Straftatbestand auszuweiten. Aus diesem Grund
ist fraglich, ob die Staatsanwaltschaft überhaupt verpflichtet war, den Antrag
mit einer Verfügung zu beantworten. Auf jeden Fall ist auf die Beschwerde unter
diesem Gesichtspunkt nicht einzutreten. Es kann nicht auf dem Weg eines Antrages
zum anzuklagenden Straftatbestand die Unanfechtbarkeit der Anklageschrift
ausgehebelt werden. Da die vom Beschwerdeführer geltend gemachten, zusätzlichen
physischen Übergriffe keinen eigenen Lebenssachverhalt darstellen, sondern
einen allfälligen zusätzlichen Aspekt des bereits zur Anklage gebrachten
Lebenssachverhaltes – die Auseinandersetzung vor der Ausfahrt der Tiefgarage
des Clubs G____ und damit auch die Stichverletzung des Beschwerdeführers –
bilden, ist weder eine Anklageergänzung nach Art. 329 Abs. 2 StPO noch eine
Anklageerweiterung nach Art. 333 Abs. 1 StPO von vornherein ausgeschlossen.
Die Verfügung kann damit nicht als Nichtanhandnahme oder Einstellung
qualifiziert werden, da die Staatsanwaltschaft hier eine andere rechtliche
Würdigung ein- und desselben Lebensvorgangs (inkl. der potentiell
lebensgefährlichen Stichverletzung, welche von der Staatsanwaltschaft als
erstellt betrachtet wird) vornimmt und aufgrund des Grundsatzes ne bis in idem
die vom Beschwerdeführer verlangte Ausweitung der Straftatbestände nicht im
Sinne einer Nichtanhandnahme bzw. Einstellung abschliessen kann. Wegen ein- und
derselben Tat im prozessualen Sinne kann nicht aus einem rechtlichen
Gesichtspunkt verurteilt und aus einem andern das Verfahren eingestellt werden
(BGE 144 IV 362 E. 1.3.1 S. 365 f.; BGer 6B_1056/2015 vom
4. Dezember 2015 E. 1.3, 6B_653/2013 vom 20. März 2014 E. 3.2;
KGer GR SK2 17 50 vom 27. März 2018 E 1.5, mit Hinweisen). Sollte
sich im erstinstanzlichen Hauptverfahren herausstellen, dass die behaupteten, zusätzlichen
physischen Übergriffe tatsächlich stattgefunden haben oder zumindest haben
könnten, so wäre – namentlich auch mit Blick auf den bei der Anklageerhebung
geltenden Grundsatz "in dubio pro duriore" – die Anklage an die
Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, damit diese den dem Beschuldigten
vorgeworfenen Sachverhalt um die zusätzlichen gemäss Staatsanwaltschaft nicht
beweisbaren Tathandlungen, die daraus resultierenden Folgen etc. ergänzen
könnte. Es wird somit Sache des erstinstanzlichen Gerichtes sein, über die
Stichhaltigkeit der geltend gemachten, zusätzlichen physischen Übergriffe zu
befinden (vgl. KGer GR SK2 17 50 vom 27. März 2018 E 2.2, mit Hinweisen).
1.3.1.2 Der
Beschwerdeführer beanstandet mit seiner Beschwerde – namentlich auch im Zusammenhang
mit seinem Ausstandsgesuch – sinngemäss die Ablehnung von Beweisanträgen durch
die Staatsanwaltschaft, was zumindest teilweise auch schon in früheren
Beschwerden moniert wurde (vgl. AGE BES.2018.91 vom 16. Juli 2018 E. 1.2).
Der Beschwerdeführer substantiiert aber nicht und es ist nicht ersichtlich,
welche Beweisanträge vor dem erstinstanzlichen Gericht nicht ohne
Rechtsnachteil wiederholt werden können. Dass bis zur erstinstanzlichen
Gerichtsverhandlung ein Beweisverlust drohen würde, wird vom Beschwerdeführer nicht
dargetan und ist auch nicht erkennbar. Deshalb ist auf die Beschwerde auch zufolge
Unzulässigkeit im Sinne von Art. 394 lit. b StPO nicht einzutreten. Soweit
behauptet wird, dass gewisse Beweise inzwischen verloren gegangen seien, ist im
Übrigen nicht nachvollziehbar, was der Beschwerdeführer im Rahmen der
vorliegenden Beschwerde hieraus für sich abzuleiten versucht.
1.4 Als
Zwischenfazit ist festzuhalten, dass auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom
19. Februar 2019 nicht eingetreten werden kann.
Mit seiner Eingabe
vom 4. März 2019 beantragt der Beschwerdeführer weiter den Ausstand der verfahrensleitenden
Staatsanwältin.
2.1
2.1.1 Über
Ablehnungsgesuche gegen die Staatsanwaltschaft oder einzelne ihrer Mitglieder
entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ebenfalls die Beschwerdeinstanz
(vgl. AGE DG.2018.20 vom 5. November 2018 E. 1). Im Kanton Basel-Stadt übt, wie
erwähnt (vgl. E. 1.1), das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion
des Beschwerdegerichts aus. Bei dieser Zuständigkeitsregelung rechtfertigt es
sich aus prozessökonomischen Gründen, das vorliegende Ausstandsgesuch zusammen
mit der Beschwerde zu beurteilen (AGE BES.2012.84 vom 2. Oktober 2012
E. 6.1).
2.1.2
2.1.2.1 Gemäss
Art. 58 StPO hat eine Partei, welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde
tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ohne Verzug ein
entsprechendes Gesuch zu stellen. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind
glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs.1 StPO); die blosse Behauptung eines
Ausstandsgrundes oder pauschale vage Andeutungen genügen nicht (vgl. Boog, Basler Kommentar, 2. Auflage 2014,
Art. 56 StPO N 19, Art. 58 StPO N 4). Die betroffene Person nimmt zum Gesuch
Stellung (Art. 58 Abs. 2 StPO). Ein verspätetes Ausstandsgesuch führt zum
Nichteintreten auf das Gesuch. Wird der Ausstandsgrund nicht in diesem Sinne
unverzüglich vorgebracht, gilt der Anspruch auf spätere Anrufung als verwirkt,
weil die fehlende Rechtzeitigkeit als Verzicht auf das Recht ausgelegt wird
(BGE 134 I 20 E. 4.3.1, 132 II 485 E. 4.3, 124 I 121 E. 2; Keller, a.a.O., Art. 58 N 4).
2.1.2.2 Der
gesuchstellende Beschwerdeführer leitet den Ausstand aus dem bisherigen
Verhalten der fallführenden Staatsanwältin ab. Mit Stellungnahme vom
2. Juli 2019 führt die fallführende Staatsanwältin zusammenfassend aus,
dass der gesuchstellende Beschwerdeführer die angeblichen Fehler der
Verfahrenshandlungen jeweils nicht in Frage gestellt habe, womit das
Ausstandsgesuch zu spät sei. Demgegenüber war nach Auffassung des
gesuchstellenden Beschwerdeführers offenbar die angefochtene Verfügung letztlich
ausschlaggebend, weshalb grundsätzlich von einem rechtzeitigen Vorbringen
ausgegangen werden kann. Ob das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers rechtzeitig
erfolgt ist und insofern die Anforderungen in formeller Hinsicht erfüllt, braucht
aber nicht abschliessend erörtert zu werden. Denn dem Gesuch ist auch in
materieller Hinsicht kein Erfolg beschieden (vgl. AGE DG.2018.16 vom 23. März
2018 E. 2.4).
2.2.
2.2.1 Der
grundrechtliche Anspruch auf Unabhängigkeit und Objektivität von Untersuchungs-
und Anklagebehörden ergibt sich – soweit diese im konkreten Fall nicht als
Strafbefehlsbehörden und damit in richterlicher Funktion tätig sind (BGE 141 IV
178 E. 3.2.2 S. 179) – nicht aus Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung
(BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101), sondern aus Art. 29 Abs. 1
BV und seit Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung auch aus Art.
56 StPO (BGer 1B_131/2011 vom 2. Mai 2011 E. 3.1 mit Hinweisen).
Nach Art. 56
StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person u.a. dann in den Ausstand,
wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a) oder wenn sie
beispielsweise wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren
Rechtsbeistand befangen sein könnte (lit. f). Befangenheit und damit ein
Ausstandsgrund ist generell anzunehmen, wenn Umstände bestehen, die geeignet
sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Das
subjektive Empfinden einer Partei ist bei der Beurteilung solcher Umstände
nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände bei objektiver Betrachtung den
Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen. Dass die
Gerichtsperson tatsächlich befangen ist, wird nicht verlangt (vgl. BGE 140 I
240 E. 2.2 S. 242, 139 I 121 E. 5.1 S. 125; Keller, a.a.O., Art. 56 N 9).
Bezüglich der Frage, ob eine Gerichtsperson in einem früheren Verfahren mit der
konkreten Streitsache schon einmal befasst gewesen ist (Art. 56 lit. b StPO),
ist massgebend, ob sie sich durch ihre Mitwirkung an einer früheren
Entscheidung in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, die sie
nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren nicht mehr
als offen erscheinen lässt (BGE 140 I 326 E. 5.1 S. 329, 133 I 89 E. 3.2 S. 92).
Der Unterschied zwischen zulässiger und unzulässiger Vorbefassung besteht
darin, ob die vorbefasste Person erst ihre vorläufige Einschätzung zur
Streitsache zum Ausdruck bringt oder aber der Eindruck entsteht, sie habe sich
über den Ausgang des Verfahrens bereits eine feste Meinung gebildet (BGE 140 I
326 E. 6.3 S. 333; VGE DG.2016.16 vom 14. November 2016 E. 2.2).
Der
Unbefangenheit und Objektivität von Strafverfolgungsbehörden kann zwar unter
beschränkten Gesichtspunkten eine ähnliche Bedeutung zukommen wie der
richterlichen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit. Die Grundsätze von Art. 30
Abs. 1 BV dürfen jedoch nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden
übertragen werden (BGE 138 IV 142 E. 2.1-2.2.2 S. 144-146, 127 I 196 E. 2b S.
198, 125 I 119 E. 3 S. 122 ff.; BGer 1B_224/2010 vom 11. Januar 2011 E.
4.5.1; 1B_78/2010 vom 31. August 2010 E. 2.1). Von einer Staatsanwältin
sind Sachlichkeit, Unbefangenheit und Objektivität namentlich insofern zu
erwarten, als sie sich vor dem Abschluss der Untersuchung grundsätzlich nicht
darauf festlegen soll, ob der angeschuldigten Person ein strafbares Verhalten
zur Last zu legen oder ob ein strafbares Verhalten auszuschliessen sei. Auch
hat sie die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu
untersuchen (Art. 6 Abs. 2 StPO). Das Erfordernis der Unparteilichkeit der
Staatsanwaltschaft gilt allerdings nur für das Vorverfahren bis zur
Anklageerhebung. Nach Erhebung der Anklage, im Haupt- und
Rechtsmittelverfahren, ist die Staatsanwaltschaft wie die beschuldigte Person
und die Privatklägerschaft Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO). In diesen
Verfahrensstadien ist sie definitionsgemäss nicht mehr zur Unparteilichkeit
verpflichtet, sondern hat die Anklage zu vertreten (Art. 16 Abs. 2 StPO).
Insoweit gewähren weder Art. 29 Abs. 1 noch Art. 30 Abs. 1 BV oder Art. 6 Ziff.
1 EMRK dem Beschuldigten einen besonderen Schutz, der es ihm erlauben würde,
sich über die Haltung des Staatsanwalts und dessen Äusserungen in den
Verhandlungen zu beschweren (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1 S. 180, 138 IV 142 E.
2.2.2 S. 145 mit Hinweisen). Dass im Strafprozessrecht die Inquisitionsmaxime
resp. der Untersuchungsgrundsatz gilt, wonach die Strafbehörden von Amtes wegen
alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen
Tatsachen abklären müssen (Art. 6 StPO), steht dem in keiner Weise entgegen. Im
gerichtlichen Verfahren obliegt die Verfahrensleitung nicht mehr der
Staatsanwaltschaft, sondern den gerichtlichen Instanzen (Art. 61 lit. c und d
StPO). Diese sind bei der Urteilsfällung zwar an den in der Anklageschrift
umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche
Würdigung oder an die Anträge der Staatsanwaltschaft gebunden (Art. 350 Abs. 1
StPO). In diesem Verfahrensstadium wird somit einzig von der gerichtlichen Instanzen
Unabhängigkeit verlangt (vgl. zum Ganzen AGE DG.2017.12 vom 28. Februar 2017 E.
2.1).
2.2.2
2.2.2.1 Der
Beschwerdeführer erblickt den Anschein der Befangenheit der verfahrensleitenden
Staatsanwältin im Wesentlich darin, dass diese in einem anderen Verfahren gegen
ihn Anklage erhoben habe (SG.2018.207) und damit im Sinne von Art. 56 lit.
b StPO voreingenommen sei. Die verfahrensleitende Staatsanwältin müsse im
Verfahren gegen den Beschwerdeführer als Partei von dessen Schuld überzeugt
sein. Gleichzeitig sei sie von der Opferrolle des Beschwerdegegners 1 und der
Aussagekraft des Beschwerdegegners 2 überzeugt. Es sei nicht von der Hand zu
weisen, dass der Ausgang des Verfahrens gegen die Beschwerdegegner auch
Einfluss auf den Ausgang des bereits zur Anklage gebrachten Verfahrens gegen
den Beschwerdeführer habe. Das Ausstandsgesuch wird weiter mit der nach Ansicht
des Beschwerdeführers falschen Beweiswürdigung und mangelhaften Fallführung der
Staatsanwältin begründet. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass die
verfahrensleitende Staatsanwältin die Beweise einseitig zulasten des Beschwerdeführers
erhoben habe. Der Beschwerdeführer leitet den ausstandsbegründenden
Verfahrensfehler der fallführenden Staatsanwältin konkret aus dem Umstand ab,
dass sie im Verfahren SG.2018.207 aufgrund fraglicher Beweislage gegen den
Beschwerdeführer Anklage wegen versuchter Tötung erhoben habe, nicht aber „bei
gleichem Sachverhalt“ im Verfahren gegen die Beschwerdegegner. Zentrale
Beweisanträge seien nicht verfolgt oder abgelehnt worden obwohl sie durchaus
relevant wären. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die vorliegende
fehlerhafte Verfahrensführung und die bereits offensichtlich getätigten
Fehlentscheide nicht ergangen seien, um die Anklage im Verfahren gegen den
Beschwerdeführer nicht zu gefährden.
Die fallführende
Staatsanwältin führt in Bezug auf die materiellen Aspekte des Ausstandsgesuchs
an, dass weder einzelne noch wiederholte Fehler vorliegen würden und schon gar
nicht solche, die zur einer Befangenheit der Staatsanwältin führen könnten. Dabei
nimmt sie auch zu zwei Behauptungen in der Beschwerde Stellung: So sei etwa die
Behauptung, die Staatsanwältin habe ihre Anklageschrift korrigieren müssen,
falsch: Der Beschwerdeführer verkenne dabei, dass es sich einerseits lediglich
um einen Entwurf gehandelt habe, der gegenüber dem Zwangsmassnahmengericht für
die Begründung des Tatverdachtes gegen den Beschwerdeführer gedient habe, und
andererseits um einen Vorhalt in einer Einvernahme. Es könne mitnichten von
einer „Korrektur“ der eigentlichen Anklage die Rede sein. Diese sei erst im
August 2018 erhoben und dem Strafgericht überwiesen worden. Selbst wenn die
Anklageschrift hätte rektifiziert werden müssen, würde dies noch keinen
„krassen“ Fehler begründen. Weiter bezieht sie sich auf den Vorhalt des
Beschwerdeführers, wonach Beweise nur zu Lasten des Beschwerdeführers erhoben
worden seien und etwa H____ zuerst als Auskunftspersonen und aufgrund der
belastenden Aussagen in der Folge als Zeugin befragt worden sei, was umgekehrt
etwa im Falle der angeblichen Entlastungszeugin I____ nicht gemacht worden
sei. I____ habe von der Staatsanwaltschaft nur als Auskunftsperson vorgeladen
und damit auch nicht zur Aussage gezwungen werden können. Dies, weil ihre Rolle
bei der Auseinandersetzung in der Tiefgarage des Clubs G____ vom September 2017
bis zum heutigen Tag unklar sei. Sie sei in dieser Nacht offenbar mit J____
unterwegs gewesen und habe in der Tiefgarage auf ihn gewartet. Die Funktion von
J____ in dem ganzen G____-Komplex sei ebenso unklar wie zwielichtig. Zudem habe
I____ ihre Verbandelung in die ganze Angelegenheit auch durch den Umstand
manifestiert, dass sie bei der ersten Befragung sämtliche Aussagen verweigert
habe (siehe Befragung vom 17. September 2017). Ganz im Gegensatz zu H____,
welche bei der ersten Befragung ausführliche Angaben zu den Ereignissen [...]“ vom
März 2017 gemacht habe. Spätestens ab diesem Zeitpunkt sei klar gewesen, dass
sie weder mit dem Beschuldigten noch mit dem Opfer oder jemandem aus diesen
Gruppierungen in irgendeinem Verhältnis gestanden habe. Deswegen habe H____ als
Zeugin vorgeladen und mit dem Beschwerdeführer konfrontiert werden können.
Dem hält der
Beschwerdeführer replicando erneut entgegen, dass gewisse Beweise – wie etwa
die Einvernahme von K____ – erst auf Nachhaken des Beschwerdeführers erhoben
worden seien. Ferner beharrt der Beschwerdeführer weiterhin darauf, dass
belastende und entlastende Beweise nicht mit gleicher Sorgfalt erhoben worden
seien. So ist er immer noch der Auffassung, dass die Staatsanwaltschaft die am
Griff gefundene DNA-Spur falsch zitiert habe, um vorzutäuschen, dass der
Beschwerdeführer das Messer in der Hand gehabt habe. Weiter sei etwa auch die
Rolle von I____ klar gewesen, welche als Zeugin hätte befragt werden können.
Die fallführende Staatsanwältin habe offensichtlich Angst gehabt, dass auch I____
den Tathergang, so wie vom Beschwerdeführer behauptet und vom Zeugen K____
bestätigt worden sei, schildern könne. Dies hätte die ganze Anklage ins Wanken
gebracht. Die fallführende Staatsanwältin habe sich durch die Anklageerhebung
im Verfahren gegen den Beschwerdeführer mit dem Fall befasst und in einem Mass
festgelegt, dass das Verfahren gegen die Beschwerdegegner nicht mehr offen
erscheine. Schliesslich habe die Staatsanwältin eine Verfahrensausdehnung zu
Unrecht verweigert, obwohl dies das Waffengesetz verlangen würde. Mit Verfügung
vom 19. Februar 2019 sei die Ausweitung auf versuchte vorsätzliche Tötung zum
Nachteil des Beschwerdeführers erneut abgelehnt worden, obwohl der Angriff mit
einer Waffe durchgeführt worden sei (zu den Details vgl. Replik vom 17. Juli
2019).
2.2.2.2 Dem
Beschwerdeführer ist zunächst entgegenzuhalten, dass die Mitwirkung derselben
Person in einem anderen Strafverfahren gegen denselben Beschuldigten grundsätzlich
keine Vorbefassung im Sinne von Art. 56 lit. b StPO darstellt (vgl. Boog, a.a.O., Art. 56 StPO N 19 und N 28
[„Mehrbefassung“]). Selbst der Umstand, dass ein Richter in einem früheren
Verfahren einen Beschuldigten bei gleichem Lebenssachverhalt verurteilt hat,
genügt in aller Regel noch nicht, um ihn in einem späteren Verfahren wegen
Gefahr der Voreingenommenheit abzulehnen (vgl. BGer 1B_150/2017 vom 4. Oktober
2017 E. 4.3; AGE DG.2018.16 vom 23. März 2018 E. 3.4.2). Dies muss umso
mehr für die Tätigkeit der Staatsanwälte und Polizeibeamten im Rahmen des
Ermittlungsverfahrens gelten, bei der noch nicht abschliessend über Schuld und
Unschuld befunden wird. Insbesondere kann auch nicht aus Erfüllung einer
gesetzlichen Pflicht wie derjenigen über die Mitteilung an die Parteien zum
Verfahrensabschluss oder zur Behauptung einer Straftat im Rahmen der Anklage
auf Befangenheit geschlossen werden (Keller,
a.a.O., Art. 56 N 33 und 38). Die Untersuchung der Staatsanwälte und Polizeibeamten
ist auf eine gewisse, in grossen Verfahren auf eine lange Dauer ausgerichtet.
Im Vorverfahren tätigt das gleiche Mitglied der Strafbehörde dabei immer neu
Verfahrenshandlungen und erlässt immer wieder neue Verfügungen. Dies begründet
keine unzulässige Vorbefassung (Keller,
a.a.O., Art. 56 N 33). Eine Untersuchungsbehörde hat, wie erwähnt, insofern nur
unter ganz aussergewöhnlichen Umständen in den Ausstand zu treten (BGE 138 IV
142 E. 2.3 S. 146; BGer 6B_880/2017 vom 4. Juli 2018 E. 2.7). Materielle und
prozessuale Rechtsfehler sind in erster Linie im Rechtsmittelverfahren zu rügen
und lassen sich grundsätzlich nicht als Begründung für den Ausstand
heranziehen. Nur krasse und wiederholte Verfahrensfehler, die einer schweren
Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zu Lasten einer
Prozesspartei auswirken und eine auf fehlende Distanz und Neutralität beruhende
Haltung vermitteln, vermögen eine Vorbefassung im Sinne des Gesetzes zu begründen
(vgl. Boog, a.a.O., Art. 56 StPO N
59; Keller, a.a.O., Art. 56 N 40
ff.).
2.2.2.3 Die
Strafuntersuchung ist für den Beschwerdeführer zweifellos belastend und hat die
fallführende Staatsanwältin Verfahrenshandlungen vorgenommen, die ihm
missfallen. Der Beschwerdeführer vermag mit seiner minutiösen aber eben
subjektiven Sicht des Verfahrens keinen konkreten Verfahrensfehler der
Staatsanwältin zu benennen, der zur Befangenheit der Staatsanwältin führen
müsste. Dass einzelne Beweiserhebungen, wie vom Beschwerdeführer behauptet,
erst auf Nachhaken des Beschwerdeführers vorgenommen worden seien, vermag
vorliegend keinen Anschein der Befangenheit zu begründen. Die Frage, ob und
inwiefern der von der Staatsanwaltschaft erhobene Tatvorwurf gegen den
Beschwerdeführer im Verfahren SG.2018.207 in Bezug auf das gegen die
Beschwerdegegner geführte Strafverfahren unrechtmässige Widersprüche enthält,
ist grundsätzlich vor dem Sachgericht zu klären. Offensichtliche Widersprüche und
Verfahrensfehler sind jedenfalls in keiner Weise erkennbar. Der
Beschwerdeführer wurde in Bezug auf die vorgebrachten Alternativhypothesen
bereits im Haftbeschwerdeverfahren darauf hingewiesen, dass der ihm zum Vorwurf
gemachte Vorfall sich offensichtlich vor der zweiten Auseinandersetzung, bei
welcher der Beschwerdeführer verletzt worden sei, zugetragen habe (vgl. AGE HB.2018.23/2018.25
vom 28. Mai 2018 E. 4.2.2). Die Behauptung, dass die Staatsanwaltschaft
taugliche Beweise bewusst nicht abgenommen habe, um die Anklage gegen den Beschwerdeführer
nicht zu verhindern, stösst damit ins Leere. Es ist nicht ersichtlich, warum
der Ausgang des gegen den Beschwerdeführer geführten Verfahrens sowie des Verfahrens
gegen die Beschwerdegegner nicht mehr offen erscheinen soll und es wird Aufgabe
des erkennenden Sachgerichts sein, die entsprechenden Beweiswürdigungen
vorzunehmen. Der Beschwerdeführer wird dabei seine Beweisanträge spätestens im
Rahmen der Hauptverhandlung, nach Zusammenlegung der Verfahren (vgl. AGE
BES.2018.40 vom 17. Dezember 2018 E. 1.2.2; BGer 1B_40/2019 vom 4. März 2019 E.
2.3), nochmals stellen können (vgl. z.B. Art. 331 Abs. 1 bis 3 und Art. 339
Abs. 2 StPO). Den Akten kann jedenfalls keine den Richterspruch materiell
vorwegnehmende Vorverurteilung durch die verfahrensleitende Staatsanwältin
entnommen werden. Schliesslich liegt es zur Vermeidung unnötiger Rückweisungen
durch das Strafgericht auch im Interesse der Staatsanwaltschaft, dass alle
tauglichen (belastenden und entlastenden) Beweise von Anfang an korrekt erhoben
werden. Daran vermögen auch die replicando gemachten Ausführungen des gesuchstellenden
Beschwerdeführers nichts zu ändern. Aus diesem Grund besteht auch keine
Notwendigkeit, die Akten des Strafgerichts beizuziehen, wie in der Replik
beantragt.
2.2.3 Dementsprechend
ist das Ausstandsgesuch mangels Vorliegen von Ausstandsgründen abzuweisen,
soweit darauf eingetreten wird.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer deren Kosten (Art. 428
Abs. 1 und Art. 59 Abs. 4 StPO). Die Gebühr ist auf CHF 800.–
zu bemessen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit Verfügung vom
3. April 2019 infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde und des Ausstandsgesuchs
rechtskräftig abgewiesen. Dass die Staatsanwaltschaft der Verfügung eine
Rechtsmittelbelehrung angefügt hat, vermag den Beschwerdeführer von der
umfassenden Kostentragung nicht zu entbinden. Zum einen hätte der anwaltlich
vertretene Beschwerdeführer wissen müssen, dass gegen die Anklageerhebung und
eine entsprechende Verweigerung der Erweiterung von Straftatbeständen kein
Rechtsmittel ergriffen werden kann. Zum anderen wurde dem Beschwerdeführer zur
Vermeidung allfälliger Verfahrenskosten die Möglichkeit eingeräumt, seine
Beschwerde zurückzuziehen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegner 1-5
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi Dr.
Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.