Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2018.205
URTEIL
vom 29. Mai 2019
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiberin MLaw Sabrina
Gubler
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 20. August 2018
betreffend Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und Weg-weisung
Sachverhalt
Der kosovarische
Staatsangehörige A____ (Rekurrent), geboren am [...], heiratete am [...] 2008
im Kosovo seine in der Schweiz aufenthaltsberechtigte Landsfrau B____, geboren
am [...]. Am [...] wurde in Basel die gemeinsame Tochter C____ geboren. Am 11.
Februar 2010 reiste A____ zu seiner Ehefrau und Tochter in die Schweiz ein und
erhielt im Kanton Basel-Stadt am 15. Februar 2010 eine Aufenthaltsbewilligung
zwecks Verbleibs bei der Ehefrau.
Mit Rapporten
vom 9. April 2011 sowie vom 15. Juni 2012 dokumentierte die Kantonspolizei
Basel-Stadt Einsätze wegen häuslicher Gewalt zum Nachteil der Ehefrau. Nach
anfänglichem Verzicht erstattete die Ehefrau am 22. Oktober 2013 Anzeige gegen
den Rekurrenten wegen häuslicher Gewalt. Aufgrund der Trennung der Ehegatten
leitete das Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration
(nachfolgend: Bereich BdM) Anfang November 2013 eine Überprüfung des weiteren
Aufenthalts des Rekurrenten ein. Mit Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt
vom 11. Dezember 2013 wurde den Ehegatten das bestehende Getrenntleben
bewilligt, die Obhut über die gemeinsame Tochter der Mutter zugeteilt, die
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) beauftragt, für C____ eine
Erziehungsbeistandschaft zur Erarbeitung einer Besuchsrechtsregelung zu
errichten, und gegenüber dem Rekurrenten unter Vorbehalt eines solchen
Besuchsrechts ein bereits zuvor angeordnetes Annäherungs- und Kontaktverbot zu C____
bestätigt. Mit Urteil des Amtsgerichts [...] (Kosovo) vom 28. März 2014 wurde
die Ehe des Rekurrenten geschieden, das Sorgerecht für C____ der Mutter
zugeteilt und der Rekurrent zur Leistung eines monatlichen
Kinderunterhaltsbeitrags in der Höhe von 150.– Euro verpflichtet. Mit Urteil
des Strafgerichts Basel-Stadt vom 29. Januar 2015 wurde der Rekurrent der
versuchten schweren Körperverletzung, des Raufhandels, der mehrfachen einfachen
Körperverletzung, der mehrfachen versuchten Nötigung, der mehrfachen Drohung,
der mehrfachen Beschimpfung, der mehrfachen Tätlichkeiten, des mehrfachen
Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, des Vergehens gegen das Waffengesetz
sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt
und zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten, davon 18 Monate mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren, zu einer
Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug
unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF
900.– verurteilt. Für die dreijährige Probezeit wurde, insbesondere zur Klärung
der Gewalt- und Suchtproblematik, Bewährungshilfe angeordnet. Der Rekurrent
trat den unbedingten Teil dieser Freiheitsstrafe am 1. September 2016 im
geschlossenen Vollzug an.
Nach erfolgter
Gewährung des rechtlichen Gehörs und weiteren Abklärungen ordnete das Migrationsamt
mit Verfügung vom 3. Oktober 2016 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
des Rekurrenten und seine Wegweisung aus dem Schengen-Raum ab dem Zeitpunkt der
Haftentlassung an. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und
Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 20. August 2018 kostenfällig
ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der am 31. August 2018 angemeldete und am 6. November
2018 begründete Rekurs des Rekurrenten an den Regierungsrat, mit dem er die
vollumfängliche, kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des Entscheids des
JSD vom 20. August 2018 und der Verfügung des Migrationsamts vom 3. Oktober
2016 und die Anweisung an das Migrationsamts beantragt, ihm „die Niederlassungsbewilligung
zu belassen“ bzw. ihm „eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen“. In seinem
Eventualstandpunkt beantragt der Rekurrent die Rückweisung der Streitsache zur
Neubeurteilung an das Migrationsamt mit der Anweisung, es sei ihm zumindest
eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Diesen Rekurs überwies das
Präsidialdepartement dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 19. November 2018
zum Entscheid. Das JSD beantragte mit Eingabe vom 1. Februar 2019 unter
Verzicht auf eine Vernehmlassung und Verweis auf den angefochtenen Entscheid die
kostenfällige Abweisung des Rekurses. Mit Eingabe vom 26. Februar 2019 verzichtete
der Rekurrent auf eine Replik. Am 9. und 17. April 2019 reichte der Rekurrent
unaufgefordert weitere Eingaben ein. Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Belang sind,
aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende
Urteil erging unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich aus
dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 19. November 2018 sowie
aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) und den
Bestimmungen von §§ 10 und 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG, SG 270.100). Zuständig ist das Dreiergericht (§§ 88 Abs. 2 und
92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Der Rekurrent ist vom angefochtenen Entscheid unmittelbar
berührt und hat daher ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Er ist
deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Der
vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 und 2 OG bzw. § 16
Abs. 1 und Abs. 2 VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und innert
erstreckter Frist begründet. Auf den Rekurs ist somit grundsätzlich einzutreten
(vgl. aber E. 3 hiernach).
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vor-instanz
den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften
verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem
ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Mangels einer
entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht ist das
Verwaltungsgericht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen
Verfügung zu entscheiden (VGE VD.2016.207 vom 21. Juni 2017 E. 1.2, VD.2015.135
vom 8. Juni 2016 E. 1.2, VD.2012.243 vom 21. Mai 2013 E. 1.2). Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung und in Anwendung von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG,
SR 173.110) sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines
ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen
Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids
vorherrschen (vgl. BGE 127 II 60 E. 1b S. 63; BGer 2C_42/2011 vom 23.
August 2012 E. 5.3; VGE VD.2017.183 vom 17. Oktober 2017 E. 1.2,
VD.2015.240 vom 19. September 2016 E. 1.2, VD.2015.151 vom 24. Februar 2016
E. 1).
1.3 Das
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]) wurde am 16. Dezember 2016 revidiert. Dabei wurde es in „Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration“ (Ausländer- und
Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]) umbenannt. Nachdem einige geänderte
Bestimmungen bereits am 1. Januar 2018 in Kraft getreten waren, traten die
übrigen geänderten Bestimmungen einschliesslich des geänderten Titels am 1.
Januar 2019 in Kraft. Das intertemporal anwendbare Recht bestimmt sich primär
nach dem anwendbaren Sachgesetz oder dem anwendbaren Prozessrecht (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich
2016, Rz. 290 f.; Tschannen/Zimmerli/Müller,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 24 N 19). Die
allgemeinen Übergangsbestimmungen des AuG bzw. des AIG (Art. 126 Abs. 1)
bestimmen bloss, dass auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes
eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar bleibt.
Gemäss § 8 Abs. 1 VRPG beurteilt das
Verwaltungsgericht im Sinne einer nachträglichen Verwaltungskontrolle, ob die
Verwaltung auf den Streitgegenstand öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet hat (vgl. E. 1.2 hiervor). Das
Verwaltungsgericht beurteilt einen angefochtenen Entscheid nach derjenigen
Rechtslage, wie sie im Zeitpunkt dessen Erlasses durch die Verwaltung bestanden
hat (vgl. Wullschleger/Schröder, Praktische
Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 300 f., mit weiteren Hinweisen). Nach
dem angefochtenen Entscheid in Kraft getretenes materielles Recht ist vom
Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht zu berücksichtigen und die
Rechtmässigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes ist mangels einer
anderslautenden übergangsrechtlichen Regelung und unter Vorbehalt zwingender
Gründe für die sofortige Anwendung des neuen Rechts grundsätzlich nach der
Rechtslage im Zeitpunkt ihres Ergehens zu beurteilen (BGE 139 II 243 E. 11.1 S.
259; VGE VD.2019.11 vom 17. April 2019 E. 1.5; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 24 N 20).
Für die Beurteilung des angefochtenen
Entscheids des JSD vom 20. August 2018 kommt somit das AuG in der bis dahin
geltenden Fassung zur Anwendung. Die im Verlauf des Verfahrens – insbesondere
die per 1. Januar 2019 – in Kraft getretenen Änderungen des AuG (neu: AIG)
finden somit keine Anwendung auf das vorliegende verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren.
Mit seinem
Rekurs rügt der Rekurrent eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches
Gehör im vorinstanzlichen Verfahren (Rekursbegründung, Rz. 12 ff.).
2.1
2.1.1 Der
Rekurrent rügt zunächst, das JSD habe verschiedene Beweiserhebungen vorgenommen
und verfahrensrelevante Dokumente und Noven zu den Akten genommen, ohne ihn
darüber zu informieren und ihm dazu das rechtliche Gehör zu gewähren. Er verweist
diesbezüglich auf eine E-Mail vom 25. Januar 2018 des JSD an den Kinder- und
Jugenddienst (KJD) betreffend das Vater-Kind-Verhältnis (inkl. Anhänge) und die
dazugehörige Antwort des KJD vom 27. April 2018, einen Strafbefehl vom 13. März
2018 sowie die direkte Aufforderung an den Rekurrenten, Dokumente betreffend
seinen aktuellen Arbeitsvertrag einzureichen. Diese Unterlagen seien ohne
Information der Rechtsvertretung und ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs zu
den Akten genommen worden (Rekursbegründung, Rz. 13).
2.1.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
(BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch
umfasst auch das Recht auf Akteneinsicht (BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; Waldmann, in: Basler Kommentar, 2015,
Art. 29 BV N 44 und 44). Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich grundsätzlich auf
sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des
Entscheids zu bilden (VGE VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2; vgl. BGE 132 V
387 E. 3.2 S. 389; BGer 1C_88/2011 vom 15. Juni 2011 E. 3.4; Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich
2013, Rz. 494; Müller/Schefer,
Grundrechte in der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2008, S. 874; Waldmann, a.a.O., Art. 29 BV N 54).
Nicht erforderlich ist, dass die Akten den Entscheid in der Sache tatsächlich
beeinflussen könnten (BGer 1C_88/2011 vom 15. Juni 2011 E. 3.4; VGE VD.2017.150
vom 14. Mai 2018 E. 2.2). Die Einsicht in Akten, die für ein bestimmtes
Verfahren erstellt oder beigezogen worden sind, kann demnach nicht mit der
Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den
Verfahrensausgang belanglos. Es muss vielmehr dem Betroffenen selbst überlassen
sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (BGE 132 V 387 E. 3.2 S. 389; BGer
1C_88/2011 vom 15. Juni 2011 E. 3.4; Kölz/Häner/Bertschi,
a.a.O., N 494). Die Aktualisierung des Anspruchs auf Akteneinsicht setzt
aber grundsätzlich ein entsprechendes Gesuch voraus (vgl. BGE 132 V 387 E. 6.2
S. 391; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O.,
N 498; Schwank, Das
verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Basel 2003, S. 172
f.). Die Behörden haben die Parteien bloss dann zu informieren, wenn sie neue
entscheidwesentliche Akten beiziehen, die diese nicht kennen und nicht kennen
können (BGE 132 V 387 E. 6.2 S. 391; Kölz/Häner/Bertschi,
a.a.O., N 498; Waldmann,
a.a.O., Art. 29 BV N 53). Die entsprechende Differenz zur Aktenedition im
gerichtlichen Verfahren findet ihre Grundlage darin, dass sich das voraussetzungslose
Äusserungsrecht nach Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101), welches die aktive Gewährung des Akteneinsichts
durch die Behörden in alle Verfahrensakten, unabhängig von ihrer Entscheidrelevanz
verlangt, auf das gerichtliche Verfahren beschränkt.
Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende
Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise geheilt werden, wenn die
betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz,
die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über die gleiche Prüfungsbefugnis
(Kognition) wie die Vorinstanz verfügt, zu äussern (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2
S. 197, 133 I 201 E. 2.2 S. 204, 129 I 129 E. 2.2.3 S. 135;
Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1175).
Bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist
eine Heilung dagegen nur anzunehmen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die
mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung
der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197
f., 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.; vgl. Kölz/Häner/Bertschi,
a.a.O., Rz. 548, mit Hinweis auf BGE 132 V 387 S. 389 E. 4.2).
2.1.3 Mit
seinen Eingaben vom 26. Februar, 28. März und 4. April 2018 an das JSD hat der
Rekurrent keine weitere Einsicht in die Verfahrensakten beantragt. Der
Strafbefehl vom 13. März 2018 ist ihm eröffnet worden. Er hatte daher
Gelegenheit, sich dazu in seiner Replik auf die Stellungnahme des Bereichs BdM von
sich aus zu äussern. Hinsichtlich der Antwort des KJD vom 27. April 2018 auf
die Fragen des JSD ist auszuführen, dass jener ein entsprechender Eröffnungsvermerk
nicht entnommen werden kann. Es kann ihr eine gewisse Relevanz für das
Verfahren zudem nicht abgesprochen werden. Insoweit liegt damit eine Verletzung
des Anspruchs des Rekurrenten auf rechtliches Gehör vor. Diese Verletzung wiegt
allerdings insgesamt nicht schwer, weil der Bericht die Beurteilungsgrundlage
hinsichtlich des darin behandelten Vater-Kind-Verhältnisses nicht wesentlich
änderte. Nachdem sich der Rekurrent im vorliegenden Verfahren dazu hat äussern
können, konnte der Mangel geheilt werden. Eine Rückweisung an die Vorinstanz
erübrigt sich daher. Schliesslich entsprach der Rekurrent der Aufforderung des
JSD und reichte am 7. August 2018 einen Temporärarbeitsvertrag ein. Aus den
Akten ist nicht ersichtlich, dass das JSD den Rekurrenten „direkt“ aufgefordert
hat, entsprechende Belege einzureichen. Das JSD richtete bereits am 25. Januar
2018 ein Schreiben an die damals mit der Sache befasste Rechtsvertreterin des
Rekurrenten mit der Bitte, einen entsprechenden Arbeitsvertrag und die dazugehörigen
Lohnbelege seit Juni 2017 zukommen zu lassen, sofern der Rekurrent mittlerweile
eine Erwerbstätigkeit aufgenommen habe. Der Rekurrent musste aus diesen Gründen
davon ausgehen, dass der Temporärarbeitsvertrag zu den Akten genommen wird.
Damit erübrigen sich diesbezügliche Rügen.
2.2
2.2.1 Weiter
macht der Rekurrent eine „nicht nachvollziehbare“, nicht heilbare Verletzung
seines rechtlichen Gehörs geltend, weil das JSD darauf verzichtet habe, seine
mittlerweile 10-jährige Tochter im migrationsrechtlichen Verfahren persönlich
anzuhören und die für sie „dringend notwendige, unabhängige Kindesvertretung“
einzusetzen. Eine Anhörung sei vor dem Hintergrund der Grundsätze der
Verfassung und des Völkerrechts zum Schutze des Kindeswohls geboten gewesen. Er
bezieht sich dabei auf Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (UN‑KRK,
SR 0.107), das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK und Art. 16 UN-KRK,
den Anspruch auf besonderen Schutz der Unversehrtheit und auf Förderung der
Entwicklung gemäss Art. 11 BV sowie das Recht auf Hilfe in Notlagen gemäss Art. 12
BV. Auf eine Anhörung habe auch nicht aufgrund der als ehrlich qualifizierten
Aussagen der Kindsmutter verzichtet werden dürfen. Das Vorgehen und die
Argumentation des JSD, betreffend die mutmasslichen Interessen der Tochter im
Wesentlichen auf Verlautbarungen der Kindsmutter abzustellen, erschiene „umso
befremdlicher“, als sich die Kindsmutter „zum Entscheidzeitpunkt seit Längerem
nachweislich nicht mehr im bisherigen Rahmen um die Tochter“ gekümmert habe (Rekursbegründung,
Rz. 15).
2.2.2 Wie
das JSD zutreffend erwog, verlangt Art. 12 UN-KRK in
hauptsächlich schriftlich geführten Verfahren, wie namentlich im
ausländerrechtlichen Verfahren, nicht zwingend, dass ein Kind persönlich
angehört wird, sofern sein Gesichtspunkt angemessen, das heisst durch eine
schriftliche Erklärung des Kindes selber, seiner Eltern oder seines Vertreters
ausgedrückt werden kann (BGE 144 II 1 E. 6.5 S. 15, 124 II 361
E. 3c S. 368; BGer 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015 E. 5.1,
2C_930/2012 vom 10. Januar 2013 E. 4.4.1, 2C_746/2009 vom
16. Juni 2010 E. 4.1, 2A.195/2006 vom 7. Februar 2007 E. 3).
Etwas anderes ergibt sich auch aus den anderen angerufenen verfassungsmässigen
Rechten nicht. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen des JSD verwiesen werden
(vgl. E. 3. ff. des angefochtenen Entscheids).
2.2.3 Der Verzicht auf eine Anhörung des
Kindes verletzt auch den Anspruch auf rechtliches Gehör des Rekurrenten nicht. Zum
Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV gehört das Recht des
Betroffenen auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen
rechtserheblichen Beweismittel (BGE 144 II 427 E. 3.1 S. 434, 140 I 99 E.
3.4 S. 102 f., 134 I 140 E. 5.3 S. 148; BGer 1P.4/2004 vom 4. August 2004 E.
3.1). Diese Verfassungsgarantie steht indessen einer vorweggenommenen
Beweiswürdigung nicht entgegen. Das Gericht bzw. eine Rekursinstanz kann auf
die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener
Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, die
verlangten zusätzlichen Beweisvorkehren würden am relevanten Beweisergebnis
voraussichtlich nichts mehr ändern (BGE 144 II 427 E. 3.1.3 S. 435; VGE VD.2013.222
vom 17. Dezember 2014 E. 2.1, mit Hinweis auf BGE 134 IV 140 E. 5.3 S. 148, 131
I 153 E. 3 S. 157, 125 I 127 E. 6c/cc S. 135, je mit Hinweisen; BGer 6B_751/2010
vom 11. Januar 2011 E. 2, 1P.4/2004 vom 4. August 2004 E. 3.1; Schwank, Das verwaltungsinterne
Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des
Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435, 465
f.).
2.2.4 Das JSD stützte sich zur Ermittlung
der Interessen und des Willens des Kindes auf die Aussagen des KJD, auf
die Eingaben des Rekurrenten, die Stellungnahmen der Kindsmutter und ein undatiertes
Schreiben des Kindes. Es erwog, auf entsprechende Fragen des Migrationsamts
habe die Kindsmutter mit Schreiben vom 5. November 2015 ausgeführt, ihr
selbst sei die Wegweisung ihres Ex-Mannes egal, C____ aber liebe ihren Vater
sehr und sei sehr gerne mit ihm zusammen. Auf die Frage, was es für das Kind
bedeuten würde, wenn der Vater die Schweiz verlassen müsste, habe C____ unter
Tränen gesagt, dies würde sie sehr traurig machen. Gestützt darauf erwog das
JSD, die Kindsmutter habe den Standpunkt ihrer Tochter in dieser Frage angemessen
zu vertreten vermocht und darauf verzichtet, im Namen von C____ Eigeninteressen
zuungunsten des Rekurrenten geltend zu machen. Die Errichtung einer
unabhängigen Interessenvertretung für C____ sei daher nicht angezeigt gewesen,
zumal sich auch die von der KESB eingesetzte Erziehungsbeiständin auf Ersuchen der
Vorinstanz schriftlich zum Vater-Kindsverhältnis habe vernehmen lassen und
dargelegt habe, dass C____ ihren Vater als wichtigen Teil ihres Lebens erachte
und den darauf umgesetzten Wunsch geäussert habe, ihn an jedem zweiten Wochenende
zu sehen sowie den Vater auch ausserhalb der begleiteten Besuchstage zu sehen. In
materieller Hinsicht stellte das JSD aufgrund dieser Sachverhaltsabklärung fest,
dass zwischen dem Rekurrenten und seiner Tochter „eine besonders enge affektive
Beziehung“ bzw. „eine intensive affektive Beziehung“ bestehe (angefochtener
Entscheid E. 23 f.). Damit ist das JSD mit Bezug auf die
Vater-Tochter-Beziehung von jenem Sachverhalt ausgegangen, welchen der
Rekurrent selber behauptet. Es ist in antizipierter Beweiswürdigung nicht
ersichtlich und wird auch vom Rekurrenten nicht erläutert, inwieweit die
Anhörung des Kindes diesbezüglich zu einem für ihn günstigeren Beweisergebnis
hätte führen können. Vor diesem Hintergrund ist die stereotyp vorgetragene
formelle Rüge, das JSD habe mit der unterlassenen Anhörung seiner Tochter sein
rechtliches Gehör verletzt, unbegründet.
Mit dem Rekurs
im vorliegenden Verfahren verlangt der Rekurrent in seinem Hauptstandpunkt, es
sei ihm „die Niederlassungsbewilligung zu belassen“ oder es sei ihm eine solche
zu erteilen.
Durch den
Gegenstand des angefochtenen Entscheids wird der Streitgegenstand im Rahmen der
Parteibegehren bestimmt (BGE 133 II 181 E. 3.3 S. 189, 125 V 413
E. 2a S. 415; VGE VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 2.1, VD.2016.127 vom 22.
März 2017 E. 1.3.1; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 985 ff.; Schwank, in: Buser [Hrsg.], a.a.O.,
S. 435, S. 444; Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 277, 285). Der Streitgegenstand darf sich im Laufe des
Rechtsmittelzugs nicht erweitern, sondern höchstens verengen und um nicht mehr
streitige Punkte reduzieren (VGE VD.2017.21 vom 6. Juli 2017 E. 1.3,
VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 2.1, VD.2016.159 vom 13. April 2017 E. 2.2,
VD.2016.76 vom 18. Januar 2017 E. 2.2; Stamm,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], a.a.O., S. 477, 505;
vgl. BGE 136 II 457 E. 4.2 S. 463). Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens kann nur sein, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen
Verfahrens gewesen ist oder hätte sein sollen (BGE 136 II 457 E. 4.2
S. 463; VGE VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 2.1, VD.2016.60 vom
30. September 2016 E. 1.4). Die Rekursinstanz darf keine Gegenstände
beurteilen, welche die Vorinstanz nicht entschieden hat und auch nicht hat
entscheiden müssen (VGE VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 2.1, VD.2016.222 vom 7.
April 2017 E. 1.3, VD.2016.60 vom 30. September 2016 E. 1.4, VD.2014.178 vom
27. März 2015 E. 1.3; vgl. Schwank,
in: Buser [Hrsg.], a.a.O., S. 435, 444).
Der Rekurrent
war seit seiner Einreise in die Schweiz zu keinem Zeitpunkt Inhaber einer
Niederlassungsbewilligung. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein
die mit der Verfügung vom 3. Oktober 2016 erfolgte Nichtverlängerung der ihm am
15. Februar 2010 erteilten Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner
damaligen Ehefrau. Daraus folgt, dass das Verwaltungsgericht auf die erstmals
in seinem Verfahren gestellten Anträge auf Erteilung bzw. Belassung einer
Niederlassungsbewilligung nicht eintreten kann. Dies gilt umso mehr, als der
Rekurrent auch nicht ansatzweise ausführt, weshalb ihm ein Anspruch auf
Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zukommen soll.
4.1
4.1.1 Mit
seiner Rekursbegründung macht der Rekurrent gestützt auf Art. 43 und Art. 50
Abs. 1 AuG einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geltend
(Rekursbegründung, Rz. 18 ff.).
4.1.2 Gemäss
Art. 43 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Personen mit
Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dieser
Anspruch dauert nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft fort, wenn
die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration
besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe den
weiteren Aufenthalt des nachgezogenen Ehegatten in der Schweiz erforderlich
machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG).
4.1.3 Wie
das JSD zu Recht erwogen hat, ist die geschiedene Ehefrau des Rekurrenten im
Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. Den Akten kann nicht entnommen werden und es
wird vom Rekurrent auch nicht geltend gemacht, dass sie im Besitz einer
Niederlassungsbewilligung ist. Daraus folgt, dass Art. 50 Abs. 1 AuG nicht zur
Anwendung kommen kann und vom JSD deshalb zu Recht nicht zur Anwendung gebracht
worden ist.
4.2
4.2.1 Das
JSD führte zutreffend aus, dass dem Rekurrenten die Aufenthaltsbewilligung
vielmehr auf der Grundlage von Art. 44 AuG erteilt worden ist. Danach konnte ausländischen
Ehegatten von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung
erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnten, eine bedarfsgerechte
Wohnung vorhanden war und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen waren. Mit der
Scheidung seiner Ehe ist dieser Anspruch weggefallen.
4.2.2 Wie
das JSD weiter zutreffend erwogen hat, kann die im Rahmen des Familiennachzugs
nach Art. 44 AuG erteilte Aufenthaltsbewilligung des Ehegatten nach Auflösung
der Ehe oder der Familiengemeinschaft indes gemäss Art. 77 Abs. 1 der Verordnung
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201; in der bis
zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung) verlängert werden, wenn die
Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration
besteht (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in
der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Die Voraussetzungen für eine
Verlängerung gemäss dieser Bestimmung entsprechen damit inhaltlich jenen von
Art. 50 Abs. 1 AuG, der die nacheheliche Bewilligungsverlängerung für die
nachgezogenen Ehegatten von Schweizer Staatsangehörigen (Art. 42 AuG) und
von Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 43 AuG) regelt. Im Unterschied
zu Art. 50 AuG vermittelt Art. 77 Abs. 1 VZAE aber selbst bei Erfüllung der
aufgezählten Bedingungen keinen Rechtsanspruch auf eine Bewilligungsverlängerung
(vgl. BGer 2C_5/2015 vom 7. Januar 2015 E. 2.2). Zur Konkretisierung
der Voraussetzungen für eine Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss
Art. 77 Abs. 1 VZAE kann aber die Rechtsprechung zu Art. 50 AuG analoge
Anwendung finden.
4.2.3
4.2.3.1 Das
JSD erwog, eine Bewilligungsverlängerung nach Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE
falle von vornherein ausser Betracht, da die in der Schweiz gelebte eheliche
Gemeinschaft im eigentlichen Sinne spätestens nach zwei Jahren und elf Monaten
beendet worden sei (angefochtener Entscheid, E. 13). Demgegenüber macht der
Rekurrent geltend, die Ehegemeinschaft habe über drei Jahre bestanden (Rekursbegründung,
Rz. 20). Sowohl das JSD wie auch der Rekurrent berufen sich dabei auf die Aussagen
der geschiedenen Ehefrau.
4.2.3.2 Eine relevante Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche
Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Dabei
ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen
Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2 S. 231, 137
II 345 E. 3.1.2 S. 347; VGE VD.2018.7 vom 19. Juli 2018
E. 2.2.1, VD.2016.99 vom 7. November 2016 E. 2.2).
Daher ist in der Regel die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft der
massgebliche Zeitpunkt für die retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen
Gemeinschaft im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG (vgl. BGE 136 II 113 E. 3.2
S. 117 f.). Ist eine ernsthafte Führung des Ehe- und
Familienlebens aber nicht (mehr) beabsichtigt, so werden Zeiten sporadischen
und kurzen Zusammenwohnens bei der Berechnung der dreijährigen Ehedauer im
Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nicht mitgezählt (BGer 2C_671/2018 vom
6. Februar 2019 E. 2.1, 2C_847/2016 vom 5. April 2017 E. 2.3.4,
2C_231/2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.6).
4.2.3.3 Unbestritten
ist, dass der Rekurrent am 11. Februar 2010 zu seiner Ehefrau in die Schweiz gezogen
ist und bis zum 12. Oktober 2013 in der gleichen Wohnung mit ihr gelebt hat.
Auf entsprechende Befragung gab die geschiedene Ehefrau mit Eingabe vom 14.
November 2013 dem Migrationsamt an, der eheliche Terror sei ab November bzw. Dezember
2012 intensiver geworden. Am 12. Oktober 2013 sei der Rekurrent aus ihrer
Wohnung ausgezogen. Seit Januar 2013 hätten sie davor aber bereits getrennt in separaten
Zimmern zusammen gelebt. Demgegenüber beruft sich der Rekurrent auf die Ausführungen
der geschiedenen Ehefrau bei ihrer Befragung anlässlich der polizeilichen
Requisition vom 22. Oktober 2013. Damals gab die Ehefrau an, sie hätte
sich „vor ca. einem halben Jahr“ von ihrem Ehemann getrennt. Von da an habe er
im Wohnzimmer und sie mit ihrer Tochter im Schlafzimmer geschlafen. Es sei
daher von einer Trennung ab ungefähr 22. April 2013 auszugehen.
Damit steht
fest, dass die Ehegatten ihre Familiengemeinschaft bereits vor dem Auszug des
Rekurrenten aus der Wohnung aufgegeben haben. Es besteht entgegen der
Auffassung des Rekurrenten kein Anlass, für die Bestimmung des Zeitpunkts der
Vornahme einer räumlichen Trennung innerhalb der Wohnung nicht auf die klaren
Angaben der geschiedenen Ehefrau in ihrer migrationsamtlichen Befragung
abzustellen. Diese widerspricht denn auch der vageren Zeitangabe gegenüber der
Polizei nicht. Der Rekurrent substantiiert in keiner Weise, wie das
Familienleben in den Monaten Januar und Februar des Jahres 2013 noch gemeinsam
fortgesetzt worden wäre. Berücksichtigt werden darf zudem, dass bereits zuvor
mehrere Requisitionen der Polizei durch die geschiedene Ehefrau wegen
häuslicher Gewalt belegt sind. Bereits anlässlich der Requisition vom 9. April
2011 gab der Rekurrent dabei selber an, seine Gefühle für seine Frau seien weg,
er wolle am liebsten in den Kosovo zurückkehren. In der Folge kam es zu
weiteren gewalttätigen Auseinandersetzungen. Auch mit Eingabe vom 2. Dezember
2014 gab der Rekurrent selber gegenüber dem Bereich BdM an, seine Ehe habe „nur
kurz gehalten“. Dies belegt eine deutlich vor dem endgültigen Auszug des
Rekurrenten erfolgte Aufgabe des Familienlebens.
4.2.3.4 Wie
das JSD zutreffend ausführt (angefochtener Entscheid, E. 13, 32), erfüllt der
Rekurrent im Übrigen auch die Voraussetzung einer erfolgreichen Integration
nicht. Eine solche liegt gemäss der Konkretisierung des analog anwendbaren Art.
50 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 77 Abs. 4 VZAE dann vor,
wenn die Ausländerin oder der Ausländer namentlich die rechtsstaatliche Ordnung
und die Werte der Bundesverfassung respektiert (lit. a) sowie den Willen
zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen
Landessprache bekundet (lit. b). Nach Art. 4 der Verordnung über die
Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA, SR 142.205; in der
bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung) zeigt sich der Beitrag der
Ausländerinnen und Ausländer zu ihrer Integration in Konkretisierung von
Art. 4 AuG namentlich in der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung
und der Werte der Bundesverfassung (lit. a), im Erlernen der am Wohnort
gesprochenen Landessprache (lit. b), in der Auseinandersetzung mit den
Lebensbedingungen in der Schweiz (lit. c) sowie im Willen zur Teilnahme am
Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (lit. d). Weder Art. 77
Abs. 4 VZAE noch Art. 4 VIntA nennen die Kriterien abschliessend. Bei
der Prüfung der Integrationskriterien verfügen die zuständigen Behörden über
einen grossen Ermessensspielraum (vgl. Art. 54 Abs. 2 und
Art. 96 Abs. 1 AuG; vgl. BGer 2C_276/2012 vom 4. Dezember 2012
E. 2.2.1 und 2C_749/2011 vom 20. Januar 2012 E. 3.2, jeweils mit
Hinweisen). Soweit eine ausländische Person beruflich integriert ist, zu keinem
Zeitpunkt Sozialhilfe bezogen sowie nie gegen die öffentliche Ordnung
verstossen hat und die an ihrem Wohnort gesprochene Sprache beherrscht, müssen
ernsthafte Gründe vorliegen, um eine erfolgreiche Integration zu verneinen
(BGer 2C_276/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 2.2.3). Daraus folgt e
contrario, dass eine erfolgreiche Integration dann fraglich erscheint, wenn
diese Voraussetzungen im Einzelfall von einer ausländischen Person nicht
erfüllt werden (VGE VD.2016.164 vom 27. Juni 2018 E. 2.2.1). Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt keine erfolgreiche Integration
vor, wenn eine ausländische Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann,
welches ihren Konsum zu decken vermag, und während einer substanziellen
Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist (VGE VD.2016.164 vom 27. Juni 2018
E. 2.2.2.1, mit Hinweis auf BGer 2C_522/2015 vom 12. Mai 2016
E. 2.3, 2C_895/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.1.1, 2C_ 1125/2014
vom 9. September 2015 E. 3.2.2, 2C_857/2010 vom 22. August 2011
E. 2.3.1, 2C_546/2010 vom 30. November 2010 E. 5.2.3 f. sowie Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen
und Delikten – Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft,
in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013,
Bern 2013, S. 31, 75 f.). Auch wenn für eine
erfolgreiche Integration keine lückenlose Erwerbskarriere vorausgesetzt werden
kann, erfordert sie dennoch, dass die ausländische Person über die notwendigen
Mittel zur Bestreitung ihres Bedarfs verfügt, nicht auf Sozialhilfe angewiesen
ist und sich nicht verschuldet. Zu prüfen sind dabei die Höhe, die Gründe und
die Rückzahlung von Schulden sowie die Entwicklung der Erwerbstätigkeit (BGer
2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 3.2.3, mit Hinweis auf 2C_352/2014 vom 18. März 2015 E. 4.3).
Vorliegend ist
es dem Rekurrenten seit seiner Einreise vor neun Jahren nicht nachhaltig
gelungen, sich in der Schweiz wirtschaftlich zu integrieren. Er musste bis Juli 2017
von der Sozialhilfe mit Leistungen im Umfang von insgesamt CHF 51ꞌ504.90
unterstützt werden (Stand August 2018; vgl. angefochtener Entscheid,
Sachverhalt, Ziff. 24) und verfügt über erhebliche Schulden (Stand August 2018:
Betreibungen im Umfang von insgesamt CHF 35'367.50, offene Verlustscheine in
Höhe von insgesamt CHF 29'608.80; vgl. angefochtener Entscheid,
Sachverhalt, Ziff. 30 und E. 29, 32). Schliesslich wurde er aufgrund der
schweren ausgeübten häuslichen Gewalt und weiterer Delikte mit Urteil des
Strafgerichts vom 29. Januar 2015 zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten,
davon 18 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit
von drei Jahren, zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit
bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren, sowie
zu einer Busse von CHF 900.– verurteilt. Der Rekurrent unterliess es in der
Folge nicht, weiter zu delinquieren, was durch den Strafbefehl vom 13. März 2018
ersichtlich wird. Der Rekurrent wurde mit diesem Strafbefehl der mehrfachen
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes für den regelmässigen Konsum von
Marihuana in der Zeitspanne vom 15. Oktober 2015 bis am 24. Januar 2018
(mit Ausnahme der Zeitspanne vom 1. September 2016 bis 31. Mai 2017, als er
sich im Strafvollzug befand) zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt.
4.3
4.3.1 Mit dem JSD ist daher zu prüfen, ob
der Rekurrent die Voraussetzungen von Art. 77 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 VZAE
erfüllt. Danach kann eine Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe
verlängert werden, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt
in der Schweiz erforderlich machen (Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE). Solche können gemäss
Art. 77 Abs. 2 VZAE namentlich dann vorliegen wenn die betroffene
ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem
Willen geschlossen hat oder wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland
stark gefährdet erscheint. Solche Gründe macht der Rekurrent nicht
substantiiert geltend.
4.3.2 Aufgrund
der offenen Formulierung von Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE kann aber auch aus
anderen Gründen auf einen Härtefall geschlossen werden (BVGer C‑4014/2015
vom 17. Mai 2016 E. 6.2). Zur Begründung eines Härtefalles im Sinne dieser
Bestimmung kann sich eine aus dem Ausland nachgezogene Person bei einem
Eingriff in eine intakt gelebte familiäre Beziehung auch auf Beziehungen zu in
der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Personen, die nach Art. 8 EMRK
und Art. 13 BV geschützt sind, berufen (BGE 139 I 315 E. 2.1 S. 319; BGer 2C_423/2018 vom 18. Oktober 2018 E. 2.1, 2C_635/2016 vom
17. März 2017 E. 2.1.1). Dieser Schutz begründet praxisgemäss indessen
keinen absoluten Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen
Aufenthaltstitel. Er hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die
Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer
Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens
gegebenenfalls auch wieder zu beenden (BGE 144 I 91 E. 4.2 S. 96, 140 I 145 E.
3.1 S. 146 f., 139 I 330 E. 2.1 S. 335 f., 138 I 246 E. 3.2.1 S. 250, je
mit Hinweisen; vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
[EGMR] Jeunesse gegen Niederlande vom 3. Oktober 2014, [Nr. 12738/10],
§ 100, 107 [bezüglich erstmaliger Bewilligungserteilung]). Das in Art. 8
EMRK bzw. in Art. 13 BV geschützte Recht auf Privat- und Familienleben ist
berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe,
echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu einer in der Schweiz
gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser
ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu
pflegen (BGE 139 I 330 E. 2.1 S. 336, 137 I 247 E. 4.1.2 S. 249
f.; BGer 2C_147/2015 vom 22. März 2016 E. 2.2.1; VGE VD.2018.33 vom 17. Januar
2019 E. 3.3, VD.2016.169 vom 23. Juli 2017 E. 2.3.1, VD.2016.113 vom
15. Februar 2017 E. 3.2.2, VD.2015.188 vom 17. Oktober 2016 E. 4.4.2.1,
VD.2013.28 vom 24. August 2015 E. 4.2.1).
4.3.3 Wie
das JSD erwog (vgl. angefochtener Entscheid, E. 18), kann der nicht sorge- bzw.
obhutsberechtigte ausländische Elternteil die familiäre Beziehung mit seinem
Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch Ausübung
des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist es in
der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im
selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt.
Unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8
Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das
Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden
kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend
auszugestalten sind (BGE 139 I 315 E. 2.2 S. 319; BGer 2C_423/2018 vom 18.
Oktober 2018 E. 2.1; VGE VD.2016.169 vom 23. Juli 2017 E. 2.3.2). Wenn die
regelmässige Ausübung des Besuchsrechts gegenüber einem in der Schweiz fest
anwesenheitsberechtigten Kind, namentlich wegen der Distanz zwischen der
Schweiz und dem Heimatland des ausländischen Elternteils sowie der Reisekosten,
im Rahmen von Kurzaufenthalten praktisch nicht möglich oder zumutbar ist,
ergibt sich aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens zwar ein
grundsätzlicher Anspruch des nicht sorgeberechtigten ausländischen Elternteils
auf dauernde Anwesenheit und damit in der Regel auf Erteilung bzw. Verlängerung
einer Aufenthaltsbewilligung. Ein Eingriff in diesen Anspruch und damit die
Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung ist aber gegebenenfalls wegen
überwiegender öffentlicher Interessen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK und
Art. 36 BV gerechtfertigt (VGE VD.2016.31 vom 26. August 2016 E. 6.3.2,
VD.2011.115 vom 24. Oktober 2011 E. 2.1.2).
Nach der
Rechtsprechung kommt ein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn zwischen einem
ausländischen Elternteil und dessen Kind in wirtschaftlicher und affektiver
Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht, die wegen der Distanz zwischen
der Schweiz und dem Land, in das der Ausländer vermutlich auszureisen hätte,
praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte, und sich der Ausländer bisher
in der Schweiz tadellos verhalten bzw. zu keinerlei (nennenswerten) Klagen
Anlass gegeben hat (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2 S. 97 ff.,
142 II 35 E. 6.2 S. 47, 139 I 315 E. 2.2 S. 319;
BGer 2C_423/2018 vom 18. Oktober 2018 E. 2.1, 2C_336/2012 vom
3. August 2012 E. 3.2; VGE VD.2016.31 vom 26. August 2016
E. 6.3.2). Bei ausländischen Elternteilen eines hier
aufenthaltsberechtigten Kindes, die aufgrund einer inzwischen aufgelösten
ehelichen Gemeinschaft über eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz verfügen,
ist das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven Beziehung bereits
dann als erfüllt anzusehen, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach
heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts kontinuierlich und reibungslos
ausgeübt wird. Das formelle Ausmass des Besuchsrechts ist nur insoweit
massgeblich, als dieses auch tatsächlich ausgeübt wird (BGE 139 I 315 E.
2.5 S. 321 f.; BGer 2C_423/2018 vom 18. Oktober 2018 E. 2.1; VGE
VD.2017.62 vom 23. Februar 2018 E. 3.6).
4.3.4 Das
JSD hat nicht geprüft, ob die Tochter des Rekurrenten selber über ein
gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt. C____ besitzt wie ihre
Mutter eine befristete Aufenthaltsbewilligung. Es stellt sich daher die Frage,
ob von einem gefestigten Aufenthaltsrecht ausgegangen werden kann. Aufenthaltsbewilligungen vermitteln nur dann ein solches
Anwesenheitsrecht, wenn sie auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruhen (BGE 144 I 266 E. 3.3 i.f. S. 273; BGer 2C_194/2019 vom 10. März 2019 E. 2.2). Damit
ein Eingriff in das geschützte Familienleben angenommen werden kann, bedarf es
des Bestandes eines gesicherten Anwesenheitsrechts zumindest eines der
betroffenen Familienmitglieder. Wer selber keinen Anspruch auf längere
Anwesenheit in der Schweiz hat, vermag einen solchen grundsätzlich auch nicht
einem Dritten zu verschaffen, selbst wenn eine gelebte familiäre Beziehung zur
Diskussion steht (BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f., 126 II 335 E. 2a S. 340, 119 Ib 91 E. 1c S. 94, je mit Hinweisen). Das vom Bundesgericht als Bedingung
für die Anerkennung eines Schutzanspruchs aus Art. 8 EMRK verlangte gefestigte
Anwesenheitsrecht wird in der Literatur kritisiert (Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar
Migrationsrecht, 4. Auflage, Zürich 2015, BV/EMRK/UNO-KRK, N 13; Caroni/Schreiber/Preisig/Zoeteweij,
Migrationsrecht, 4. Auflage, Bern 2018, S. 48 f.). Wie es sich damit
verhält, kann offen gelassen werden. Sowohl die heute 10 1/2-jährige C____ wie
auch ihre Mutter, von der sie ihre Aufenthaltsbewilligung ableitet, halten sich
bereits seit über zehn Jahren legal in der Schweiz auf. Bei einer zehnjährigen
Anwesenheit bedarf es aufgrund der entstandenen sozialen Beziehungen nach der
jüngsten Rechtsprechung des Bundesgericht besonderer Gründe für die Beendigung
des Aufenthalts (BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278 ff.). In diesem Sinne hat das Kind
somit einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und mithin
ein gefestigtes Aufenthaltsrecht.
4.3.5 Das
JSD erwog dazu, ein zur Begründung einer engen affektiven Beziehung
vorausgesetztes Besuchsrecht sei vorliegend zunächst nicht gegeben gewesen (angefochtener
Entscheid, E. 20). Es verwies auf das mit dem Trennungsentscheid vom 11.
Dezember 2013 dem Rekurrenten vom Zivilgericht auferlegte Kontaktverbot zu
C____ und das ab August 2014 lediglich begleitete und im Umfang von vier
Stunden alle zwei Wochen angeordnete Besuchsrecht, das nach heutigem Massstab
nicht als übliches Besuchsrecht bezeichnet werden könne. Entsprechend dem von C____
geäusserten Wunsch sei der Besuchskontakt in Absprache mit der Kindsmutter aber
bereits ab Juni 2015 ausgedehnt und wöchentlich am Sonntag ausgeübt worden.
Auch der Unterbruch während der Dauer des Strafvollzugs reiche dabei nicht aus,
um den Aufbau einer affektiven Bindung zwischen dem Rekurrenten und seiner
Tochter in Abrede stellen zu können (angefochtener Entscheid, E. 21). Gemäss dem
Bericht des KJD vom 27. April 2018 habe sich die Kindsmutter im Juli 2017
ein Besuchsrecht alle vierzehn Tage von Freitagabend bis Sonntagabend, mit oder
ohne Übernachtung, und allenfalls mit einem zusätzlichen Tag gewünscht.
Demgegenüber habe der Rekurrent aufgrund seiner Arbeitssituation keine geregelten
Besuchszeiten anbieten können und spontane Absprachen mit den Grosseltern
mütterlicherseits, bei denen sich die Tochter tagsüber meist aufhalte,
gewünscht. Übernachtungen habe er aufgrund seiner nicht kindsgerechten
Wohnungsverhältnisse abgelehnt. C____ schätze die häufigen Besuche ihres Vaters
und wünsche sich, dass er eine grössere Wohnung hätte, damit sie auch dort übernachten
könne, und sie gemeinsame Ferien mit ihm verbringen könnte. Auch die
Kindsmutter beurteile den Kontakt positiv und halte fest, dass C____ ihren
Vater sehr liebe. Es bestehe insgesamt eine sehr starke Bindung zwischen ihm
und C____ und sie sehe ihn inzwischen fast jeden zweiten Tag. Ihre Tochter sei
glücklich mit dem Rekurrenten. Dies bestätige auch ein undatiertes Schreiben
des Kindes selber. Schliesslich habe die Kindsmutter angegeben, der Rekurrent
verhalte sich mittlerweile auch ihr gegenüber anständig (angefochtener
Entscheid, E. 22). Aufgrund dieser intensivierten Beziehung des Rekurrenten zu
seiner Tochter bejahte das JSD den Bestand einer besonders engen affektiven
Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK (angefochtener Entscheid, E. 23). Dieser
Einschätzung kann gefolgt werden, zumal keine neuen Erkenntnisse vorliegen,
welche diesbezüglich eine Neubeurteilung erfordern würden.
4.3.6
4.3.6.1 Mit
Bezug auf die vorausgesetzte enge wirtschaftliche Beziehung erwog das JSD, dem
Rekurrent habe noch mit dem Trennungsentscheid vom 11. Dezember 2013
aufgrund seiner damaligen Unterstützung durch die Sozialhilfe kein Unterhalt
zugunsten seiner Tochter auferlegt werden können. Die Bezahlung des mit
Scheidungsurteil des kosovarischen Amtsgerichts [...] vom 28. März 2014
festgesetzten monatlichen Unterhaltsbetrages von CHF 150.– [recte: 150.– Euro] werde
vom Rekurrenten weder belegt noch gar erst dargetan. Stattdessen beziehe er
sich auf seine Ausgaben für drei bis vier Mittagessen pro Woche und sonstige
regelmässige Ausgaben für Kleider, Freizeitartikel (Fahrrad, Helm) und
Freizeitaktivitäten, die er übernehme (angefochtener Entscheid, E. 25; vgl. dazu
Schreiben der Kindsmutter vom 30. März 2018, welches der Rekurrent mit Eingabe
vom 4. April 2018 dem JSD eingereicht hat).
Mit den
Erwägungen des JSD kann eine enge wirtschaftliche Beziehung auch im Falle eines
substantiierten und substanziellen Naturalunterhalts in Betracht kommen (vgl. BGE
143 I 21 E. 6.3.5 S. 35). Auch symbolischen Geldbeträgen kann bei
engen affektiven Beziehungen und intensiver Betreuung eines Kindes mit
entsprechender Entlastung des obhutsberechtigten Elternteils als
überdurchschnittlichen Naturalbeiträgen unter Umständen erhebliches Gewicht
zukommen (BGer 2C_23/2018 vom 11. März 2019 E. 3.3.3, mit Hinweis auf
BGE 140 I 145 E. 4.2 S. 149 f.).
Das
JSD stellte fest, der Rekurrent unterlasse es, die von ihm als
Unterstützungsleistungen ins Feld geführten Naturalleistungen detailliert zu
beziffern und zu belegen. Bestätigt würden von der Kindsmutter einzig Essen mit
dem Kind an fast jedem zweiten Tag und öfter anfallende Kleiderkäufe. Darin
liege zwar eine gewisse finanzielle Entlastung der Kindsmutter sowie
eine teilweise Übernahme von Betreuungsaufgaben (angefochtener Entscheid, E.
27). Dies reiche aber für die Begründung einer besonders engen wirtschaftlichen
Vater-Tochter-Beziehung nicht aus, da der arbeitsfähige, unterhaltspflichtige
Rekurrent nicht alle Anstrengungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
unternehme, um angemessen an den Unterhalt seines Kindes beitragen zu können.
Er habe über weite Strecken keine Bemühungen erkennen lassen, etwas an seiner
Arbeitslosigkeit und dementsprechend an seinen eingewendeten finanziellen
Schwierigkeiten zu ändern. Die zunächst geltend gemachte unbefristete Stelle
als Verkäufer bei der Firma [...] mit vollem Pensum habe er nach seiner Haftentlassung
nie angetreten. Eine per Juni 2017 angetretene Anstellung bei der [...] als
Spezialreiniger im Stundenlohn habe er offenbar bereits im ersten Monat
gekündigt, weil er von seinem Vorgesetzten unter Druck gesetzt worden sei. In
der Folge habe er sich bei zahlreichen Arbeitsvermittlungsbüros angemeldet und
gelegentlich ein Erwerbseinkommen generieren können. Belege für die
vorgebrachten Temporärjobs und seine Stellensuchbemühungen bleibe der Rekurrent
jedoch ebenso schuldig wie für seine Behauptung einer körperlichen
Einschränkung bezüglich physischer Arbeiten. Belegt sei einzig eine
Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum zwischen September 2015 und Juli 2016 wegen
eines Arbeitsunfalls. Es könne daher nicht davon gesprochen werden, dass der
Rekurrent im massgeblichen Beurteilungszeitraum alle ihm möglichen
Anstrengungen unternommen habe, um einen erheblicheren Beitrag an den Unterhalt
seiner Tochter erwirtschaften zu können. Daran ändere auch der temporäre
Einsatzvertrag als Reinigungsmitarbeiter bei der [...] (40-100% ab 30. Juli
2018, maximal befristet auf drei Monate) nicht, welcher am 7. August 2018
eingereicht worden sei, da eine nachhaltige berufliche Etablierung trotz seiner
aufgrund der Schulzeit in Deutschland guten sprachlichen Integration weiterhin
nicht absehbar sei. Es fehle ihm daher eine enge wirtschaftliche
Vater-Kind-Beziehung (angefochtener Entscheid, E. 28).
4.3.6.2 Mit seiner Rekursbegründung
beschränkt sich der Rekurrent auf seine Behauptung, seit seiner Entlassung aus
dem Strafvollzug seinen Lebensunterhalt dauerhaft ohne Beanspruchung der Sozialhilfe
bestreiten zu können. Er bezieht sich in diesem Zusammenhang auf eine seit vier
Jahren bestehende feste Partnerschaft (Rekursbegründung, Rz. 7, 24; Eingabe vom
17. April 2019). Im Übrigen bezieht er sich auf Angaben im angefochtenen
Entscheid sowie den Einsatzvertrag mit der [...] (Rekursbegründung, Rz. 32 f.).
Eine weitere Substantiierung dieses Arbeitsverhältnisses wurde mit der Rekursbegründung
explizit in Aussicht gestellt, sobald die Rechtsvertretung entsprechend
dokumentiert sei. Sie ist in der Folge aber ausgeblieben. Bereits mit Eingabe
vom 2. Dezember 2014 hat der Rekurrent anerkannt, sich nach der Einreise in die
Schweiz zunächst nicht um eine berufliche Integration gekümmert zu haben.
Der
Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Betroffenen
relativiert. Art. 90 AuG verpflichtet Ausländerinnen und Ausländer sowie am
Verfahren beteiligte Dritte, an der Feststellung des für die Anwendung des
Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Die
Mitwirkungspflicht kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei
besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht
mit vertretbarem Aufwand erhoben werden können (BGE 138 II 465 E. 8.6.4 S. 496 f.; BGer 2C_334/2017 vom 9. April 2018 E. 2.4).
Falls bestimmte Tatsachen für die Behörden nicht oder nur schwer zugänglich
sind, ergeben sich Mitwirkungspflichten auch aus dem Grundsatz von Treu und
Glauben. Die Parteien sind dann verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung
durch Auskunftserteilung oder Beibringen der Beweismittel mitzuwirken. Werden
in einem Rekurs blosse Behauptungen aufgestellt, so ist das Gericht nicht
verpflichtet, von sich aus eigene Nachforschungen anzustellen (vgl. statt
vieler VGE VD.2013.62 vom 10. März 2014 E. 2.3.2, VD.2013.46 vom 27. November
2013 E. 3.5, mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund muss weiterhin davon ausgegangen
werden, dass der Rekurrent seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug keiner
regelmässigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Dass ihm dies nicht möglich wäre,
macht der Rekurrent nicht geltend. Daraus folgt, dass die Betreuungsleistungen
allein mit damit verbundenen Auslagen vor dem Hintergrund seiner grundsätzlich
bestehenden Leistungsfähigkeit keine enge wirtschaftliche Beziehung zu seiner
Tochter zu begründen vermögen (vgl. BGE 143 I 21 E. 6.3.4 S. 35).
4.3.7
4.3.7.1 Schliesslich sprach das JSD dem Rekurrenten
auch ein tadelloses Verhalten als Voraussetzungen für einen Aufenthaltsanspruch
aufgrund seiner familiären Beziehung zu seiner Tochter ab (angefochtener
Entscheid, E. 29). Aus den Polizeirapporten (vgl. insbesondere Rapport
vom 22. Oktober 2013) gehe hervor, dass der Rekurrent seine damalige Ehefrau
seit 2009 immer wieder – auch mit Hilfe von Gegenständen – tätlich angegangen
sei und verletzt habe. Er habe sie regelmässig beschimpft und nach der Trennung
gestalkt. Seine geschiedene Ehefrau habe dabei lange aus Angst auf eine Anzeige
verzichtet, da der Rekurrent ihr androhte, ihre ganze Familie zu massakrieren
und C____ nach Kosovo zu entführen. Schliesslich sei er mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 29. Januar 2015 unter anderem wegen dieser
Vorfälle der versuchten schweren Körperverletzung, des Raufhandels, der mehrfachen
einfachen Körperverletzung, der mehrfachen versuchten Nötigung, der mehrfachen
Drohung, der mehrfachen Beschimpfung, der mehrfachen Tätlichkeiten, des
mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen sowie der mehrfachen
Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu
einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten, davon 18 Monate bedingt, zu einer bedingten
Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von
CHF 900.– verurteilt worden.
4.3.7.2 Dem
hält der Rekurrent entgegen, die vorgebrachten Behauptungen stützten sich im
Wesentlichen auf die Darstellung seiner ehemaligen Ehefrau und seien
beweismässig nicht erstellt. Zu berücksichtigen sei auch die „hochspezifische
Täter-Opfer-Beziehung“. Seine Verurteilung habe schliesslich einen Wendepunkt
in seinem Leben dargestellt. Seither sei nichts mehr vorgefallen (Rekursbegründung,
Rz. 34).
4.3.7.3 Für
den Erhalt des Aufenthaltsrechts aufgrund des verfassungs- und
konventionsrechtlichen Anspruchs auf Familienleben gemäss Art. 13 Abs. 1 BV und
Art. 8 EMRK muss sich die betroffene ausländische Person „hier weitgehend tadellos“
verhalten haben (BGE 143 I 21 E. 5.2 S. 27). Ein tadelloses Verhalten kann
einer Person dann attestiert werden, wenn sie hier nicht straffällig geworden
ist und sich auch betreibungsrechtlich nichts hat zuschulden kommen lassen (BGE
143 I 21 E. 6.3.4 S. 35). Demgegenüber kann bei der vorliegenden
strafrechtlichen Verurteilung des Rekurrenten „von Vornherein“ nicht von einem
tadellosen Verhalten gesprochen werden (BGer 2C_417/2018 vom 19. November 2018
E. 7.1, mit Hinweisen). Dies gilt umsomehr, als ein tadelloses Verhalten bei
häuslicher Gewalt mitunter auch dann verneint werden kann, wenn es
diesbezüglich nur zu polizeilichen Interventionen und nicht zu einer
strafrechtlichen Verurteilung gekommen ist (BGE 140 I 145 E. 4.3 S. 150).
Soweit der Rekurrent
die seiner Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalte mit seinem Rekurs zu
bestreiten versucht, muss festgestellt werden, dass das Verwaltungsgericht an
das Strafurteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 29. Januar 2015 gebunden ist.
Die Rüge einer falschen strafrichterlichen Beurteilung der Sache in einem
rechtskräftigen Entscheid ist daher im migrationsrechtlichen Verfahren
zumindest insoweit grundsätzlich unbeachtlich (BGer 2C_526/2015 vom 15.
November 2015 E. 2.3 und 2C_35/2012 vom 20. August 2012 E. 2.2; VGE
VD.2017.263 vom 12. Dezember 2018 E. 2.2). In betreibungsrechtlicher Hinsicht kommen
die vom JSD festgestellten Betreibungen im Umfang von CHF 35ꞌ367.50
und offenen Verlustscheine in der Höhe von CHF 29ꞌ608.80 hinzu. Diesbezüglich
macht der Rekurrent allein geltend, sich derzeit darum zu bemühen, dieses
Problem mithilfe der Schuldenberatung anzugehen und Lösungsstrategien zu
entwickeln (Rekursbegründung, Rz. 38). Mit Schreiben vom 9. April 2019
reichte der Rekurrent einen „Zwischenbericht“ der Budget- und Schuldenberatung [...]
in Basel ein. Daraus geht hervor, dass der Rekurrent seit November 2018 mehrere
Gespräche mit [...] geführt hat, in welchen er sich hinsichtlich seiner
finanziellen Situation und Arbeitssuche habe beraten lassen. Der Rekurrent
erhalte immer wieder temporäre Aushilfsjobs. Die Eingabe vom
9. April 2019 ist nicht ausreichend, eine andere Beurteilung
zuzulassen, da einerseits nicht nachgewiesen wird, dass mittlerweile Zahlungen
zur Tilgung von Betreibungs- oder Verlustscheinsforderungen getätigt worden
sind, und andererseits nicht ausgeschlossen werden kann, dass die genannten
Bemühungen in erster Linie verfahrensbedingt sind.
4.3.8 Daraus
folgt, dass sich der Rekurrent nicht auf einen Bleibeanspruch aufgrund des Schutzes
seines Familienlebens gemäss Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK berufen kann.
4.4 Schliesslich
erscheint die aufenthaltsbeendende Massnahme entgegen den
Vorbringen des Rekurrenten auch nicht als unverhältnismässig.
4.4.1 Nach einer Kindheit und Jugend als
Sohn einer albanischstämmigen Familie in Deutschland reiste er im Alter von 16
Jahren mit dieser in seine Heimat Kosovo und lebte dort sieben prägende Jahre
seiner Adoleszenz und als junger Erwachsener. Auch im vorliegenden
Rekursverfahren substantiiert der Rekurrent nicht, weshalb er gemäss seiner
pauschalen Behauptung während seines neunjährigen Aufenthalts in der Schweiz
seinen sozialen, beruflichen und wirtschaftlichen Anschluss im Kosovo verloren
haben soll. Wie das JSD zutreffend erwog, reicht dazu die alleinige
Tatsache, dass die ausländische Person in ihrer Heimat die dort üblichen
Lebensbedingungen vorfinden wird, nicht, dass ihre Wiedereingliederung im
Heimatland im Sinne von Art. 77 Abs. 2 VZAE gefährdet wäre. Dies gilt
selbst dann nicht, wenn diese Lebensbedingungen weniger vorteilhaft sind als
diejenigen, welche sie in der Schweiz geniesst (BGer 2C_1119/2012 vom 4. Juli
2013 E. 5.1, 2C_1258/2012 vom 2. August 2013 E. 5.1). Im Rahmen der
Interessenabwägung ist zudem festzustellen, dass dem Rekurrenten aufgrund
seiner Delinquenz, Verschuldung und Erwerbsbiographie auch in der Schweiz
offenbar weder in sozialer, beruflicher noch wirtschaftlicher Hinsicht die
Integration gelungen ist. Unbestritten ist weiter, dass er im Kosovo Verwandte
hat, die ihn bei seiner Reintegration unterstützen können.
Aufgrund seiner
Delinquenz und Verschuldung besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an
seiner Wegweisung. Zu beachten ist weiter, dass der Rekurrent mit Bezug auf
Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz zudem rückfällig geworden ist (vgl.
Strafbefehl vom 13. März 2018). Aus dem Umstand, dass er im Übrigen seit seiner
Verurteilung im Jahr 2015 nicht mehr hat strafrechtlich belangt werden müssen,
kann der Rekurrent nichts gegen die starke Gewichtung dieser Delinquenz im Rahmen
der Interessenabwägung ableiten. Wie das JSD zutreffend erwog, stellt der
Gesichtspunkt der Rückfallgefahr ausländerrechtlich ausserhalb des
Geltungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens kein vorrangiges Kriterium dar.
Bei der Gewichtung öffentlicher Sicherheitsinteressen darf auch generalpräventiven
Aspekten Rechnung getragen werden (BGE 137 II 232 E. 5.2.2). Zutreffend
erscheint auch der Einwand des JSD, dass der Rekurrent während der letzten
Jahre zumeist sowohl unter Beobachtung der Strafvollzugsbehörden
(Strafverbüssung, Probezeit bis Januar 2018) wie auch unter dem Druck des
ausländerrechtlichen Verfahrens gestanden ist (vgl. BGer 2C_836/2013 vom 10.
Februar 2014 E. 3.2). Zu beachten ist auch, dass der strafrechtlichen
Verurteilung des Rekurrenten aufgrund der vorliegenden Akten häusliche Gewalt
im Sinne einer systematischen Misshandlung in Form von
körperlicher Gewalt und Drohung gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau mit dem
Ziel der Macht- und Kontrollausübung zu Grunde gelegen ist (vgl. dazu BGE 138
II 229 E. 3.2.1 S. 232 f.). Weshalb diese systematische
Gewaltausübung auf einer „hochspezifischen Täter-Opfer-Beziehung“ beruht haben soll, wird vom Rekurrenten nicht ausgeführt und ist nicht
ersichtlich, soweit der Rekurrent damit nicht implizit den von seiner
geschiedenen Ehefrau erhobenen Vorwurf bestätigen wollte, sie nur zur
Ermöglichung seines Aufenthalts in der Schweiz geheiratet zu haben. Auch
wenn ihm die Kindsmutter eine Veränderung im positiven Sinne attestierte
(Schreiben vom 6. Dezember 2016), bleibt daher ein hohes Interesse am
Schutz der öffentlichen Sicherheit vor einer zukünftigen Gewaltdelinquenz des
Rekurrenten.
Weiter
besteht auch aufgrund seiner fehlenden beruflichen Integration trotz derzeit
nicht bestehender Abhängigkeit von der Sozialhilfe ein öffentliches Interesse
an seiner Wegweisung. Wirtschaftlich wird er offenbar von seiner heutigen
Lebenspartnerin unterstützt (vgl. Eingabe vom 17. April 2019), ohne dass
er darauf einen Rechtsanspruch hätte.
4.4.2 Diesem öffentlichen Interesse steht das
Interesse des Rekurrenten am Erhalt seiner Beziehung zu seiner Tochter
gegenüber. Diese Beziehung wird auch vom Kind selber sehr geschätzt (vgl.
Eingabe der Kindsmutter vom 5. November 2015; Bericht KJD vom 22. Dezember
2016; Bericht KJD 27. April 2018). C____ leide gemäss den Angaben
ihrer Mutter unter der Trennung (Schreiben vom 6. Dezember 2016).
Immerhin ist der Rekurrent aber nicht bereit, dem Wunsch der Kindsmutter
entsprechend seine Tochter regelmässig zu sich zu nehmen. Während er dies
früher mit einer „persönlich und gesundheitlich“ schwierigen Situation
begründete (vgl. Bericht KJD vom 22. Dezember 2016), führt er nun dafür seine
Arbeitssituation ins Feld (Bericht KJD vom 27. April 2018), obwohl er gar
keiner geregelten Arbeit nachgeht. Dies relativiert seine Bedeutung für das
Kind. Tatsächlich erfolgen die Kontakte jeweils spontan auf vorgängige
telefonische Mitteilung (Bericht KJD vom 27. April 2018). Merkwürdig erscheint
auch, dass der Rekurrent meint, mit seiner Rekursbegründung die Rolle der
Kindsmutter im Leben seiner Tochter herabmindern zu müssen und sie als
Vertreterin der Interessen ihrer Tochter diskreditiert (Rekursbegründung, Rz.
15 i.f.). So lässt er ausführen, sie kümmere sich nicht mehr im bisherigen Rahmen um die Tochter. Dies kann dem
KJD-Bericht vom 27. April 2018, auf den sich der Rekurrent bezieht, nicht
entnommen werden. Daraus geht allein hervor, dass sich die Tochter oft
bei den Grosseltern aufhält, zumal die Kindsmutter einer beruflichen Tätigkeit
nachgeht. Wenn der Rekurrent selber nicht in der Lage und gewillt ist, die
Tochter regelmässig zu betreuen und wirtschaftlich nachhaltig zu unterstützen,
ist die Kindsmutter offensichtlich auf diese Drittbetreuung angewiesen, was sie
in der Rolle als sorge- und obhutsberechtigte Kindsmutter offensichtlich in
keiner Weise zu schmälern vermag. Zu beachten ist auch, dass der Rekurrent
bereits bisher einen sehr regen, täglichen telefonischen Kontakt mit seiner
Tochter pflegt (Bericht KJD vom 27. April 2018), was ohne weiteres auch
aus seiner Heimat möglich wäre (vgl. dazu auch E. 4.4.3 hiernach). Andere
besondere, in diesem Verfahren beacht-liche Beziehungen macht der Rekurrent
nicht geltend.
4.4.3 Aufgrund
der Abwägung dieser sich entgegenstehenden Interessen genügt es daher aufgrund
der vorliegenden Umstände, dass der Kontakt des Rekurrenten zu seinem Kind auch
nach seiner Wegweisung im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über
die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden kann
(BGE 143 I 21 E. 5.3 S. 28). An diesem Abwägungsergebnis ändert auch der
Umstand nichts, dass das verwaltungsinterne Rekursverfahren 22 Monate gedauert
hat. Diese übermässige Verfahrensdauer mindert zwar das geltend gemachte
öffentliche Interesse an der Wegweisung des Rekurrenten. Dies führt aber nicht
zu einem anderen Ergebnis.
5.1 Schliesslich macht der
Rekurrent das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinne
von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 31 VZAE geltend.
5.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG kann von den
Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18 – 29 AuG) abgewichen werden, um
schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen
Rechnung zu tragen. Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann
eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Dabei handelt es sich um eine Ermessensbewilligung, auf deren Erteilung gemäss Rechtsprechung
des Bundesgerichts grundsätzlich kein Anspruch besteht (BGE 137 II 345 E.
3.2.1 S. 348; BGer 2C_373/2013 vom 8. Mai 2013 E. 3.1; Spescha, a.a.O., Art.
30 AuG N 1 ff.; Good/Bosshard, in:
Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum AuG, Bern 2010, Art. 30 AuG
N 2). Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen die Integration
der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers (lit. a), die Respektierung der
Rechtsordnung durch die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller (lit. b), die
Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer
des Schulbesuchs der Kinder (lit. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der
Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (lit. d), die
Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (lit. e), der Gesundheitszustand (lit. f)
und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g)
(Art. 31 Abs. 1 VZAE). Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG kommt Ausnahmecharakter
zu und die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls sind restriktiv zu
handhaben. Die betroffene Person muss sich in einer persönlichen Notlage
befinden. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am
durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Masse
in Frage gestellt sein müssen bzw. die Verweigerung einer Abweichung von den
Zulassungsvoraussetzungen für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Bei
der Beurteilung eines Härtefalles müssen sämtliche Umstände des jeweiligen
Einzelfalles berücksichtigt werden. Eine lang dauernde Anwesenheit und eine
gute soziale und berufliche Integration sowie klagloses Verhalten reichen für
sich alleine nicht aus, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu
begründen. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge
Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in
einem anderen Land, insbesondere in ihrem Heimatstaat, zu leben. Berufliche,
freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche die betroffene
Person während ihres Aufenthalts in der Schweiz knüpfen konnte, genügen
normalerweise nicht für eine Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen (BGE
130 II 39 E. 3 S. 41 f.; BVGer C-188/2014 vom 15. März 2016
E. 5.2). Im Zusammenhang mit dem schwerwiegenden persönlichen Härtefall
sind ausschliesslich humanitäre Gesichtspunkte ausschlaggebend, wobei der
Schwerpunkt auf der Verankerung in der Schweiz liegt. Im Rahmen einer
Gesamtschau sind jedoch auch der Gesundheitszustand einer Person und die
Möglichkeiten einer Wiedereingliederung im Herkunftsland mitzuberücksichtigen.
Diese Prüfung kann nicht losgelöst von den persönlichen, familiären und
ökonomischen Schwierigkeiten erfolgen, denen eine ausländische Person in ihrem
Heimatstaat ausgesetzt wäre (BVGer C-188/2014 vom 15. März 2016 E. 5.4).
5.3 Im Wesentlichen aus den gleichen Gründen, aus denen dem
Rekurrent nach Art. 77 VZAE die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert bzw.
ihm keine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann, ist auch kein allgemeiner
ausländerrechtlicher Härtefall gegeben. Inwiefern dem Rekurrenten in persönlicher,
familiärer, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht nicht zugemutet werden kann,
in den Kosovo zurückzukehren (Rekursbegründung, Rz. 43), wird von ihm nicht
substantiiert dargelegt. Die Lebens- und Daseinsbedingungen des Rekurrenten
werden durch die Nichtverlängerung bzw. Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung
gemessen am durchschnittlichen Schicksal von anderen ausländischen Personen
nicht in gesteigertem Mass in Frage gestellt.
Aus den obigen
Erwägungen folgt, dass sich der Rekurs als unbegründet erweist und daher
abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens trägt der Rekurrent gemäss § 30
Abs. 1 VRPG dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich
Auslagen. Zudem hat er seine eigenen Vertretungskosten zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1ꞌ200.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
Rekurrent
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Sabrina Gubler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.