Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2019.45
URTEIL
vom 7.
August 2019
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, [...], von Algerien,
zurzeit: c/o Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 5. August 2019
betreffend Vorbereitungshaft nach
Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
Sachverhalt
A____, gemäss
seinen Angaben [...], von Algerien, wurde am 3. August 2019, 12.20 Uhr, beim
Grenzübergang Bahnhof SNCF durch die Grenzwache kontrolliert. Nachdem er sich
nicht ausweisen konnte, wurde er zuhanden des Migrationsamtes festgenommen.
Dieses hat über ihn am 5. August 2019 Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach
Art. 76a AIG für 7 Wochen verfügt. A____ hat die gerichtliche Überprüfung der
Haft beantragt.
Erwägungen
Gemäss Art. 80a Abs. 3
AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen auf
Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem
schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt
werden. Die Frist, innert welcher diese Überprüfung zu erfolgen hat, ist der
Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat indessen darauf
hingewiesen, dass als Richtschnur die für die Überprüfung der ausländerrechtlichen
Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden zu gelten haben.
Mit der heutigen Überprüfung der Haft wird diese Frist eingehalten.
2.1 Die
zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a
Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren
zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen
will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger einschneidende
Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs. 2 AIG normiert
Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die betroffene Person
werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich um objektive gesetzliche Kriterien
für die Annahme von Fluchtgefahr. Die angegebenen Haftgründe decken sich über
weite Strecken mit den Haftgründen der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft
nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur Weiterentwicklung des
Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702). Ob eine
erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im
Einzelfall (Zünd, in: Kommentar
Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 4. Auflage 2015, Art. 76a AuG N 3).
Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des Entscheids über die
Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen in Haft genommen werden
(Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG). Das Dublin-Verfahren kommt auch zur Anwendung,
wenn der Betroffene in der Schweiz keinen Asylantrag gestellt hat, dies aber in
einem anderen Dublinvertragsstaat getan hat (Botschaft zur Weiterentwicklung
des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702; AGE
AUS.2016.24 vom 14. März 2016 E. 2.3).
2.2 Der
Beurteilte konnte sich anlässlich der Grenzkontrolle zwar nicht ausweisen,
indessen wurde in seinen Effekten eine Gesundheitskarte von Deutschland
aufgefunden. Angegeben hat er laut Rapport der Grenzwache, er sei von Italien
in die Schweiz eingereist, habe keinen legalen Aufenthalt und wolle in Basel
spazieren gehen. Auf Rückübernahmeersuchen des Migrationsamtes vom 3. August
2019 hin haben die deutschen Behörden die Rückübernahme indessen abgelehnt,
weil er „untergetaucht und daher am 1.09.2018 mit Fortzug nach unbekannt
gemeldet“ sei. Es sei Abschiebung nach Italien bereits am 13. März 2018
angeordnet worden, Frist hierzu nach Verlängerung sei der 12. September 2019.
Seine Aufenthaltsgestattung Asyl sei seit 22. März 2018 erloschen. Der
Beurteilte hat dem Migrationsamt auf den Vorhalt dieser Umstände hin am 5.
August 2019 zu Protokoll gegeben, nachdem sein Asylgesuch in Deutschland
abgelehnt worden sei, sei er nach Colmar/F zu seiner Familie gegangen. Er sei
nicht von Italien, sondern von Mulhouse her eingereist. In Italien sei er Ende
2017 in Cagliari erkennungsdienstlich erfasst worden; man habe ihm ein Papier
gegeben, wonach er Italien innert 7 Tagen verlassen müsse, und dann sei er nach
Deutschland gegangen. Aufgrund des schlechten Umgangs Italiens und Deutschlands
mit Asylanten wolle er nicht in diese beiden Länder zurück. Der Beurteilte hält
sich also seit längerer Zeit im Schengenraum trotz abgewiesenem Asylgesuch auf,
und er ist bewusst illegal in die Schweiz eingereist. Er stellt sich
ausdrücklich gegen eine Überstellung nach Italien oder Deutschland, also die
beiden Länder, die für eine Ausschaffung im Rahmen des Dublin-Verfahrens in
Frage kommen. Es ist somit zu befürchten, dass er im Falle seiner Freilassung,
wie schon zuvor, erneut illegal nach Colmar zu seiner Familie gehen und sich
dem geordneten Verfahren damit entziehen würde. Weniger einschneidende
Massnahmen als die Haft sind nicht ersichtlich, zumal der Beurteilte über keine
Papiere verfügt, die hinterlegt werden könnten, und überdies über kein Geld, um
seinen Aufenthalt zu finanzieren. Soweit aus den Akten ersichtlich, benötigt
der Beurteilte ein Medikament, ist sonst aber gesund; die Gesundheitsversorgung
wird durch den medizinischen Dienst sicherzustellen sein. Zur Sicherstellung
des Verfahrens erscheint die angeordnete Haft für 7 Monate also notwendig und
verhältnismässig, und sie ist rechtmässig.
Die angeordnete
Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem Gesagten
für 7 Wochen, also bis 20. September 2019, als rechtmässig und angemessen. Für
das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über
den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
Demgemäss
erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens ist bis zum 20. September
2019 rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der Entscheid ist A____ in einer für ihn
verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.
Mitteilung an:
A____
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Bestätigung
Dieses Urteil
wurde A____ durch das Migrationsamt
in
_________________ Sprache eröffnet.
Datum: