Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2019.42
ENTSCHEID
vom 2.
August 2019
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und
Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...] Schuldnerin
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt
Beschwerdegegner
Bäumleingasse 1, 4051 Basel
B____ Gläubiger
1
[...]
C____ Gläubiger
2
[...]
beide vertreten durch […],
Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 3. Juni 2019
betreffend Konkursandrohung
Sachverhalt
Am 26. März 2019
wurde der A____ AG (Schuldnerin) im Betreibungsverfahren Nr. […] die Konkursandrohung
zugestellt. Dagegen erhob die Schuldnerin am 5. April 2019 Beschwerde bei der
unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt. Mit Entscheid vom
3. Juni 2019 trat die untere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein.
Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin am 21. Juni 2019 die vorliegende
Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde. Der vorliegende Entscheid erging
unter Beizug der Akten der unteren Aufsichtsbehörde auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Entscheide der
unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere
Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Der angefochtene
Entscheid ist der Schuldnerin am 11. Juni 2019 zugestellt worden. Die am 21.
Juni 2019 bei der Post aufgegebene Beschwerde ist somit rechtzeitig erhoben
worden. Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des Gesetzes betreffend Einführung
des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG,
SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gesetzes betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).
Mit der
betreibungsrechtlichen Beschwerde können Verfügungen des Betreibungs- und
Konkursamts angefochten werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Cometta/Möckli,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2010, Art. 17 SchKG N 15
ff.). Dabei sind vollstreckungsrechtliche und materiell-rechtliche Fragen
auseinander zu halten. Nur die ersteren unterliegen der Beschwerde an die
Aufsichtsbehörde. Für die materiell-rechtlichen Fragen ist das Gericht
anzurufen (Cometta/Möckli, a.a.O., Art. 17 SchKG N 9 ff.).
Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften
der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5
Abs. 4 EG SchKG).
Aus
Art. 321 Abs. 1 ZPO ergibt sich, dass eine Beschwerde eine Begründung
sowie Anträge, das heisst konkrete Rechtsbegehren, enthalten muss, aus denen
hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2016,
Art. 321 N 14). In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, auf
welchen Beschwerdegrund sich die Beschwerdeführerin beruft und an welchen
Mängeln der angefochtene Entscheid leiden soll. Die Beschwerdeführerin muss
erklären, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten
aus ihrer Sicht unrichtig ist, und es wird vorausgesetzt, dass sie sich mit
der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (Spühler, Basler Kommentar,
3. Auflage 2017, Art. 321 ZPO N 4; vgl. auch BGE 138
III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.; BGer 5A_292/2012 vom 10. Juli 2012
E. 1.3). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an die Begründungspflicht
praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, so muss doch
auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen
Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben
werden soll (AGE BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2).
In ihrer Beschwerde
vom 11. Juni 2019 macht die Schuldnerin nicht geltend, dass die untere Aufsichtsbehörde
zu Unrecht auf ihre Beschwerde nicht eingetreten sei. Sie führt nicht aus,
inwiefern der Nichteintretensentscheid falsch sein soll. Stattdessen macht sie
im Kern geltend, dass der Entscheid des Tribunal civil de la Broye et du Nord
vaudois von 2015, auf den sich die Betreibungsforderung stütze, falsch sei.
Damit wirft die Schuldnerin materiell-rechtliche Fragen auf, die im
betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht geprüft werden können (vgl. Erwägung 1).
Weitere Ausführungen macht sie nicht. Mangels Auseinandersetzung mit dem
angefochtenen Entscheid sind die dargestellten formellen Voraussetzungen gemäss
Art. 321 Abs. 1 ZPO folglich nicht erfüllt.
Aus diesen
Erwägungen ergibt sich, dass auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten
ist. Das Verfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde ist grundsätzlich kostenlos
(vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziffer 5 SchKG).
Demgemäss
erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid
der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 3. Juni
2019 (AB.2019.23) wird nicht eingetreten.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Betreibungsamt Basel-Stadt
Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
Gläubiger 1
Gläubiger 2
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.