Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2018.173
VD.2018.172
URTEIL
vom 10. Juli 2019
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Andreas Traub, Dr. Carl Gustav Mez
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Denis Junuzagic
Beteiligte
A____ Rekurrentin
1
[...]
B____ Rekurrentin
2
[...]
gegen
Stadtgärtnerei des
Kantons Basel-Stadt
Dufourstrasse 40/50, 4001 Basel
vertreten durch Bau- und
Verkehrsdepartement Basel-Stadt
Dufourstrasse 40/50, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
der Freizeitgartenkommission
vom 7. September 2018
betreffend Kündigung des
Familiengartens
Sachverhalt
A____ (Rekurrentin
1, Verfahren VD.2018.172) und B____ (Rekurrentin 2, Verfahren VD.2018.173) sind
als Mutter und Tochter Pächterinnen der zwei benachbarten Freizeitgärten Nr. [...]
(Rekurrentin 1) und Nr. [...] (Rekurrentin 2) im Freizeitgartenareal [...] der
Stadtgärtnerei. Mit zwei Schreiben vom 3. August 2017 teilte die Stadtgärtnerei
den Rekurrentinnen mit, dass sie gemäss Meldung des Vorstands des [...], dem
zuständigen Freizeitgartenverein (FGV), die Vereinsrechnungen für das Jahr 2017
trotz zweifacher Mahnung nur zum Teil bezahlt hätten. Der Betrag von jeweils Fr. 133.50
setze sich aus den Wasserkosten von Fr. 76.00 plus Regieersatz von Fr. 37.50
sowie den Kosten des Abonnements der Zeitschrift „Gartenfreund“ von Fr. 20.00 zusammen.
Der Rekurrentin 1 wurde zudem erklärt, dass die interne Wasserleitung ihres
Gartens seit drei Jahren nicht repariert bzw. korrekt angeschlossen worden sei.
Entgegen ihrer Mitteilung sei demgegenüber der Wasser-Schachtdeckel sicher
befestigt. Da die im Verein übliche Regiearbeit nicht vollständig geleistet
worden sei, bleibe auch der entsprechende Regieansatz geschuldet. Aus diesen
Gründen wurden beiden Rekurrentinnen die Freizeitgärten gemäss Art. 1.5.4
(Fristlose Kündigung) der Familiengartenordnung wegen „Nichtbefolgen von
Anordnungen der Aufsichtsorgane“ sowie „Nichterfüllen der finanziellen
Verpflichtungen“ per 31. Dezember 2017 entzogen.
Die gegen diese
Kündigungen erhobenen Rekurse wies die Freizeitgartenkommission mit Entscheiden
vom 7. September 2018 ab und verpflichtete die Rekurrentinnen, ihre Parzellen
bis zum 30. September 2018 zu verlassen und alle persönlichen Gegenstände aus
dem Garten, dem Haus und unter der Pergola zu räumen.
Gegen diese
Rekursentscheide erhoben die Rekurrentinnen mit gemeinsamer Eingabe vom
28. September 2018 Rekurs beim Verwaltungsgericht. Auf entsprechendes Gesuch
der Rekurrentinnen vom 4. Oktober 2018 erkannte der Instruktionsrichter
ihren Rekursen mit Verfügung vom 8. Oktober 2018 die aufschiebende Wirkung
zu. Auf eine diesbezügliche Eingabe der Rekurrentinnen vom 19. Oktober 2018
wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 24. Oktober 2018 auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses verzichtet. Mit Eingabe vom 5. November 2018
begründeten die Rekurrentinnen ihre Rekurse. Am 9. November 2018 verfügte der
Verfahrensleiter die Vereinigung der beiden Verfahren VD.2018.172 und
VD.2018.173. Auf Gesuch des Bau- und Verkehrsdepartements vom 20. November 2018
hin wurde mit Verfügung vom 22. November 2018 die Stadtgärtnerei zum
Verfahren beigeladen. Mit Vernehmlassung vom 17. Januar 2019 beantragt die
Freizeitgartenkommission die kostenfällige Abweisung des Rekurses und die
Bestätigung der Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids bzw. die Erklärung
der Rechtmässigkeit der zugrundeliegenden Kündigungen der Stadtgärtnerei vom 3.
August 2017. Die Stadtgärtnerei beantragt mit Vernehmlassung vom 18. Januar
2019 die kostenfällige Abweisung des Rekurses und die Bestätigung der Rechtsmässigkeit
ihrer Kündigungen. Hierzu nahmen die Rekurrentinnen mit drei Eingaben vom 18.
März 2019 replicando Stellung.
Mit Verfügung
vom 24. Juni 2019 wurden die Rekurrentinnen, die Vertretung der
Freizeitgartenkommission und der Stadtgärtnerei entsprechend dem Antrag der
Rekurrentinnen mit Vorladung vom 25. Juni 2019 zur Hauptverhandlung geladen.
Die Parteien halten vollumfänglich an ihren bereits eingereichten Anträgen
fest.
Die Tatsachen
und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus den Akten, dem Verhandlungsprotokoll und den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die
Freizeitgartenkommission ist gemäss § 11 Abs. 1 des Gesetzes über
Freizeitgärten (Freizeitgärtengesetz, SG 911.900) eine vom Regierungsrat
gewählte Kommission. Sie ist gemäss § 13 Abs. 1 des Freizeitgärtengesetzes zuständig
für die Beurteilung von Rekursen gegen Verfügungen der Stadtgärtnerei, des für
die Verpachtung zuständigen Amtes (vgl. Ziff. 1.2 der Familiengartenordnung
[FGO, abrufbar unter: www.stadtgaertnerei.bs.ch]). Damit sind Kündigungen der
Pacht von Freizeitgärten nicht auf dem Wege zivilrechtlichen Rechtschutzes in
Miet- und Pachtsachen, sondern auf dem verwaltungsrechtlichen Rechtsweg zu
bestreiten. Folglich kann gegen Entscheide der Freizeitgartenkommission gemäss
§ 10 Abs. 1 des Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG,
SG 270.100) Rekurs beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Zuständig ist
das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich
nach den Bestimmungen des VRPG.
Die
Rekurrentinnen erheben in verschiedener Hinsicht formelle Rügen.
2.1
2.1.1 Die
Rekurrentinnen rügen zunächst, dass die beiden Schreiben vom 3. August
2017 weder als Kündigungen noch als Verfügungen im Sinne von § 39 des
Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) betitelt worden seien, weshalb sie formell
mangelhaft seien (Eingabe vom 19. Oktober 2018, S. 5).
2.1.2 Gemäss
§ 39 OG sind Verfügungen in der Regel schriftlich zu erlassen, ausdrücklich als
solche zu bezeichnen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen, die das
zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist
nennt. Lehre und Rechtsprechung umschreiben die Verfügung als individuellen, an
den Einzelnen gerichteten Hoheitsakt, durch den eine konkrete
verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in
verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7.
Auflage, Zürich 2016, N 849 und 851, mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, 2. Auflage,
Basel 2013, Rz. 2.3; statt vieler: BGE 139 V 143 E. 1.2, mit weiteren
Hinweisen). Massgeblich ist ein materieller, nicht ein formeller
Verfügungsbegriff. Es bestehen zwar Erwartungen an die Form einer Verfügung,
doch sind diese nicht Voraussetzung des Verfügungsbegriffes, sondern dessen
Folge. Ist eine behördliche Mitteilung materiell als Verfügung zu
qualifizieren, so ändern Formmängel – soweit nicht geradezu von einer nichtigen
Verfügung auszugehen ist – nichts am Verfügungsbegriff (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 871
f.; BVGer C‑429/2019 vom 30. April 2019 E. 1.5.1.1).
2.1.3 Wie
die Rekurrentinnen richtig vorbringen, hätten die beiden Schreiben vom
3. August 2017 im Sinne von § 39 OG idealerweise deutlich als Verfügungen
bezeichnet werden können. Aus beiden Schreiben ergibt sich jedoch, von welcher
Behörde die beiden Schreiben ausgingen, wessen Rechte und Pflichten einseitig
und in hoheitlicher Weise begründet bzw. auf ein bestimmtes Datum hin
aufgehoben worden sind, mithin welche tatsächlichen und rechtlichen
Konsequenzen für die Rekurrentinnen daraus resultieren, auf welche
öffentlich-rechtliche Rechtsgrundlage diese Entscheidungen sich stützen und
welche Geschehnisse diesen Entscheidungen voran gingen bzw. welche Sachverhalte
dafür ursächlich waren. Im Sinne des materiellen Verfügungsbegriffs kann somit
nicht von mangelhaften Verfügungen gesprochen werden, selbst wenn diese nicht
als solche betitelt worden sind. Abgesehen davon wurde in beiden Rechtsmittelbelehrungen
unmissverständlich („Gegen die vorliegende Verfügung kann […]“) zum Ausdruck
gebracht, dass es sich bei beiden Schreiben formal um Verfügungen handelt, die
angefochten werden können.
2.2 Darüber
hinaus rügen die Rekurrentinnen, die Rechtsmittelbelehrungen der beiden
vorinstanzlichen Rekursentscheide vom 7. September 2018 enthielten nicht
die Adresse des Verwaltungsgerichts als Rekursinstanz. Demnach seien die
Entscheide formell mangelhaft (Rekursankündigung, S. 2).
Es kann offen
bleiben, ob die fehlende direkte Bezeichnung des Appellationsgerichts als
Rekursinstanz der Freizeitgartenkommission in den Rechtsmittelbelehrungen der
vorinstanzlichen Entscheide vom 7. September 2017 einen wesentlichen
formellen Mangel darstellen, da in beiden Fällen eine unkomplizierte Eruierung
der Adresse des Verwaltungsgerichts auch einer Laienperson zugemutet werden
kann. Abgesehen davon wird die Berufung auf Formmängel diesbezüglich auch durch
den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Schweizerischen
Bundesverfassung [BV, SR 101]) begrenzt, da in diesem Zusammenhang entscheidend
ist, ob einer Partei aus einer fehlerhaften Eröffnung ein Nachteil erwachsen und
sie dadurch benachteiligt worden ist (VGE VD.2017.43 vom 31. Mai 2017
- 2.3.1 mit Hinweis auf BVGer C‑1410/2013 vom 23. Februar 2015
- 1.2.3; Uhlmann/Schilling-Schwank,
in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 38 N 25). Ein
solcher Nachteil liegt hier nicht vor, konnten die Rekurrentinnen doch auch
ohne Nennung der Adresse des Verwaltungsgerichts innert der gesetzlichen Frist
an dieses gelangen.
2.3
2.3.1 In
Bezug auf das erstinstanzliche Verfügungsverfahren rügen die Rekurrentinnen,
dass ihnen bei der Feststellung des Sachverhalts vor dem Erlass der beiden
Verfügungen vom 3. August 2017 das rechtliche Gehör nicht gewährt worden
sei. Sie hätten sich in dieser Sache bereits im April 2017 an den Leiter der
Stadtgärtnerei mit dem Hinweis gewandt, dass der Verein systematisch jährlich
falsche Vereinsrechnungen versende (Rekursbegründung, S. 1).
2.3.2 Der
Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst insbesondere
das Recht des Betroffenen, vor Erlass eines Entscheids, der in seine
Rechtsstellung eingreift, sich zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu
nehmen, erhebliche Beweise beizubringen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört
zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder
sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den
Entscheid zu beeinflussen (BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches
Verfahrensrecht, 2. Auflage, Zürich 2015, N 232).
2.3.3 Zutreffend
erscheint an der Kritik der Rekurrentinnen, dass sie von der Stadtgärtnerei vor
dem Erlass der beiden Verfügungen vom 3. August 2019 nicht förmlich eingeladen
worden sind, sich zum Antrag des Freizeitgartenvereins, ihre Pachtverträge zu
künden, zu äussern. Zu beachten ist aber, dass sich die Rekurrentinnen zuvor
bereits mit ihren Eingaben vom 21. Februar, 11. April und 16. Mai 2017 zu der
Kündigungsandrohung geäussert haben. Insbesondere mit der Eingabe vom 16. Mai
2017 haben die Rekurrentinnen ihren Standpunkt bezüglich des ihnen
vorgehaltenen Zahlungsverzuges eingehend dargestellt. Sie haben daher ihr
rechtliches Gehör vor dem Erlass der beiden Verfügungen vom 3. August 2017
wahrnehmen können.
2.4
2.4.1 Mit
ihren Rekursen rügen die Rekurrentinnen, dass den angefochtenen Entscheiden
„keinerlei sachliche oder rechtliche Argumentation zugrunde gelegt“ worden sei
und eine „wirkliche Begründung“ fehle (Rekursanmeldung, S. 1).
2.4.2 Art.
29 Abs. 2 BV verleiht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs Anspruch auf eine
Begründung, die inhaltlich so bestimmt ist, dass der Adressat einer Verfügung
in die Lage versetzt wird, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie
in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen. Die
Behörde ist aber nicht verpflichtet, sich zu allen Rechtsvorbringen der
Parteien zu äussern. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Es genügt, wenn ersichtlich ist, von
welchen Überlegungen sich die Behörde leiten liess (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S.
41; VGE VD.2016.24 vom 20. Februar 2019 E. 2.2, VD.2018.10 vom 27. Oktober
2018 E. 2.2, VD. 2010.194 vom 15. Juni 2011 E. 2.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1002).
Die entsprechenden Anforderungen ergeben sich aus der Schriftlichkeit des
verwaltungsinternen Rekursverfahrens nach § 49 Abs. 3 OG (Schwank, Das verwaltungsinterne
Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Basel 2003, S. 205 f.).
2.4.3 Zutreffend
ist, dass sich der schriftliche Entscheid der Freizeitgartenkommission auf
einen Verweis auf die Aktenlage beschränkt. Dieser Hinweis allein genügt den
Begründungsanforderungen an einen Rekursentscheid grundsätzlich nicht (Schwank, a.a.O., S. 205 f.). Implizit
liegt darin aber immerhin ein Verweis auf die Begründung der angefochtenen
Verfügung. Ergänzt wird dieser implizite Verweis durch die vorgängige
Zustellung des Protokolls der Sitzung der Freizeitgartenkommission vom 23.
April 2018 (Beilage 1 zur Vernehmlassung der Freizeitgartenkommission). Wie die
Eingaben der Rekurrentinnen zeigen, konnten sie dem Entscheid daher entnehmen,
von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz hat leiten lassen. Selbst wenn der
angefochtene Entscheid eine ungenügende Begründung enthält und insoweit eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs der Rekurrentinnen vorliegt, kann daher in
Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben von einer Aufhebung aus
formellen Gründen verzichtet werden, ist den Rekurrenten aus einer allenfalls
ungenügenden Begründung des angefochtenen Entscheids auch diesbezüglich kein
Nachteil erwachsen (VGE VD.2017.43 vom 31. Mai 2017 E. 2.3.1 mit
Hinweis auf BVGer C-1410/2013 vom 23. Februar 2015 E. 1.2.3; Uhlmann/Schilling-Schwank, a.a.O.,
Art. 38 N 25).
2.5 Zusammenfassend
ist festzustellen, dass die Kündigungsverfügungen der Stadtgärtnerei vom 3.
August 2018 sowie die Entscheide der Freizeitgartenkommission vom
7. September 2018 den formellen Anforderungen entsprechen und daher von
einer Aufhebung der Kündigungen aus formellen Gründen abgesehen werden kann.
Mit ihrem Rekurs
machen die Rekurrentinnen die Nichtigkeit der beiden Kündigungsverfügungen vom
3. August 2017 geltend (Rekursbegründung, S. 1).
3.1 Nichtigen
Verfügungen geht jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab. Die Nichtigkeit
ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu
beachten (BGE 139 II 243 E. 11.2 S. 260). Eine Verfügung ist nichtig, wenn sie
einen besonders schweren und offensichtlichen oder zumindest leicht erkennbaren
Mangel aufweist und die Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft
gefährdet (BGE 139 II 243 E. 11.2 S. 260; VGE VD.2016.22 vom 7. April 2017 E.
2.4.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O.,
N 1098). Inhaltliche Mängel haben nur in seltenen Ausnahmefällen und nur bei ausserordentlicher
Schwere Nichtigkeit zur Folge. Als Nichtigkeitsgründe kommen hauptsächlich
funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie
krasse Verfahrensfehler in Betracht (vgl. BGer 6B_339/2012 vom 11. Oktober 2012
E. 1.2.1, 6B_744/2008 vom 23. Januar 2009 E. 1.1; VGE VD.2016.198 vom 11.
April 2017 E. 2.2.1).
3.2 Vorliegend
sind nach dem Gesagten beim Erlass der beiden angefochtenen
Kündigungsverfügungen keine besonders schweren und offensichtlichen
Verfahrensmängel begangen worden (oben E. 2.). Wie die nachfolgenden
Erwägungen zeigen, erweisen sich diese auch inhaltlich als rechtskonform,
sodass zum vornherein keine Nichtigkeit vorliegt.
3.3 Zu
prüfen bleibt die materielle Gültigkeit der beiden angefochtenen Kündigungen.
3.3.1 Gemäss
§ 6 Abs. 1 Freizeitgärtengesetz erfolgt die Abgabe von Freizeitgärten durch die
Stadtgärtnerei als zuständiges Amt über langfristige Pachtverträge. Die
Pachtvergabe erfolgt dabei mit der Auflage, dass die einzelnen Pächter und
Pächterinnen sich in Freizeitgarten-Vereinen zusammenschliessen und
organisieren (§ 7 Abs. 1 Freizeitgärtengesetz). Die Vereinsstatuten müssen
vorsehen, dass jede Person, die im betreffenden Areal einen Freizeitgarten
pachtet, mit Abschluss des Pachtvertrags Mitglied des Vereins wird und dass
diese Mitgliedschaft mit Beendigung des Pachtvertrags endet (§ 7 Abs. 3
Freizeitgärtengesetz). Weiter sind die Pächterinnen und Pächter verpflichtet,
die von der Freizeitgartenkommission erlassenen Reglemente einzuhalten (§ 8 Abs.
1 Freizeitgärtengesetz). Bei groben Verstössen kann den Pächterinnen und
Pächtern, welche die Vorschriften nicht einhalten, das gepachtete Land sofort
und ohne Entschädigung entzogen werden (§ 9 Abs. 1 Freizeitgärtengesetz).
Auf dieser
gesetzlichen Grundlage beruhen die Pachtverträge der Rekurrentinnen vom 3.
August 2011 und 5. Mai 2013, mit denen sie von der Stadtgärtnerei die Gärten
Nr. [...] und [...] im Gartenareal [...] gepachtet haben (Beilage zur
Rekursbegründung). Gemäss Ziffer 6 dieser Verträge kann das Pachtverhältnis von
der Verpächterin in den Fällen, die in Ziffer 1.5 FGO genannt sind, unter
Einhaltung einer sechsmonatigen Frist, gekündigt werden. Gemäss Ziffer 1.5.2 FGO
erfolgt die Kündigung durch die Stadtgärtnerei bei wiederholten oder
schwerwiegenden Verstössen gegen die FGO oder den Pachtvertrag. Als
Kündigungsgründe werden unter anderem die Weigerung, an Gemeinschaftsarbeiten
teilzunehmen oder dafür Ersatz zu leisten, ungebührliches Benehmen gegenüber
den Aufsichtsorganen, Unverträglichkeit mit der Nachbarschaft oder die
Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung des Pachtvertrages aus anderen Gründen für
die Stadtgärtnerei, den Freizeitgartenverein oder andere Pächter genannt (Ziff.
1.5.3 FGO). Vor einer Kündigung hat eine schriftliche Mahnung zu erfolgen, mit
der eine angemessene Frist zur Behebung der Beanstandung angesetzt wird. In der
Folge wird eine zweite, kostenpflichtige Mahnung ausgesprochen, in deren
Anschluss mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden kann (Ziff. 1.5.2 FGO).
Eine ausserordentliche, fristlose Kündigung ohne Anspruch auf irgendeine
Entschädigung (Inventarwert, Pachtzins) erfolgt gemäss Ziff. 1.5.4 FGO unter
anderem bei Nichtbefolgung von Anordnungen der Aufsichtsorgane und
Nichterfüllung von finanziellen Verpflichtungen (Pachtzins, Beitrage an FGV).
3.3.2 Vorliegend
erfolgten die beiden Kündigungen vom 3. August 2017 aufgrund der nach
zweimaliger Mahnung unterbliebenen vollständigen Begleichung der
Vereinsrechnungen 2017. Unbezahlt blieben die in Rechnung gestellten
Wasserkosten von je CHF 76.–, der verlangte Regieersatz von je CHF 37.50 und
die Kosten des Abonnements der Zeitschrift „Gartenfreund“ von je CHF 20.–. Aus
diesem Grund entzog die Stadtgärtnerei den Rekurrentinnen ihre Gärten gemäss
Art. 1.5.4 FGO wegen „Nichtbefolgen von Anordnungen der Aufsichtsorgane“ sowie
„Nichterfüllen der finanziellen Verpflichtungen“ per 31. Dezember 2017.
3.3.3
3.3.3.1
Die Rekurrentinnen bestreiten nicht, den ihnen in Rechnung gestellten Betrag
von insgesamt je CHF 133.50 für Wasserkosten, für den Regieersatz und für das
Abonnement der Zeitschrift „Gartenfreund“ trotz zweifacher Mahnung nicht
bezahlt zu haben. Mit ihrem Rekurs behaupten die Rekurrentinnen jedoch, von
ihrem Recht auf Verrechnung gemäss Art. 120 des Obligationenrechts (OR, SR 220)
Gebrauch gemacht und eine Verrechnungserklärung vorgenommen zu haben. Schon
Monate vor dem Schreiben vom 3. August 2017 hätten sie der Stadtgärtnerei und
deren Leiter persönlich ihre Verrechnungserklärung schriftlich und per E-Mail
zugestellt. Auch sei der Leiter der Stadtgärtnerei bereits vor den beiden
Mitteilungen darauf hingewiesen worden, dass sie gegenüber dem Verein als
Mitglieder Verrechnung erklärt hätten. Diese Verrechnungserklärungen seien im
April und Mai 2017 erfolgt (Eingabe vom 19. Oktober 2018, S. 3).
3.3.3.2
Durch Verrechnung mit einer eigenen Forderung gegenüber einem Gläubiger kann
dessen Forderung zum Erlöschen gebracht werden (Art. 120 in Verbindung mit 114
OR). Eine Verrechnung tritt nur ein, wenn der Schuldner gegenüber dem Gläubiger
zu erkennen gibt, dass er von seinem Verrechnungsrecht Gebrauch macht. Dafür
reicht die Unterlassung der Zahlung der Hauptforderung nicht. Vielmehr bedarf
es der expliziten Erklärung der Verrechnung dieser Hauptforderung des
Verrechnungsgegners mit einer eigenen Verrechnungsforderung (Gegenforderung)
der verrechnenden Person (vgl. AGE ZB.2014.23 vom 25. November 2014 E. 3.2).
Dabei muss nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus der
Verrechnungserklärung selber oder aus den Umständen auch hervorgehen, welches
die zu tilgende Hauptforderung und welches die Verrechnungsforderung ist. Die
Verrechnungserklärung ist daher unvollständig und folglich wirkungslos, wenn
diesbezüglich Unklarheit besteht (BGer 4A_549/2010 vom 17. Februar 2011 E. 3.3,
4A_82/2009 vom 7. April 2009 E. 2 und 4A_222/2007 vom 12. Juli 2007 E.
3.2.1; AGE ZB.2018.12 vom 8. Mai 2018 E. 6). Die Angabe der konkreten Höhe
der von der Verrechnung betroffenen Forderungen ist hingegen kein notwendiger
Inhalt der Verrechnungserklärung (Aepli,
in: Zürcher Kommentar, 3. Auflage, 1991, Art. 124 OR N 45). Ein Schuldner kann
die Verrechnung dabei auch dann geltend machen, wenn seine Gegenforderung
bestritten ist (Art. 120 Abs. 2 OR). Eine Verrechnung mit einer strittigen
Herabsetzungs- oder Schadenersatzforderung wegen eines Mangels einer Miet-
resp. Pachtsache steht einem Zahlungsverzug nur dann entgegen, wenn die
Forderung sofort beweisbar ist (BGer 4A_140/2014 vom 6. August 2014 E. 5.2.;
Spirig, in: Mietrecht für die
Praxis, 9. Auflage, Zürich 2016, Kap. 27.2.3; vgl. Giger, in: Berner Kommentar, 2015, Art. 257d
OR N 27 und 56; Higi, in:
Zürcher Kommentar, 3. Auflage, 1994, Art. 257d OR N 17;
SVIT-Kommentar, Das schweizerische Mietrecht, 4. Auflage, Zürich 2018,
Art. 257d N 20 und 23; AGE ZB.2018.12 vom 8. Mai 2018 E. 6).
3.3.3.3
Vorliegend behaupten die Rekurrentinnen, im April und Mai 2017 gegenüber dem
Freizeitgartenverein eine Verrechnung vorgenommen zu haben (Rekursbegründung,
S. 3). Für diese beiden Monate liegen die Schreiben der Rekurrentinnen vom 11.
April und vom 16. Mai 2017 in den Akten (Beilage zur Rekursbegründung). Im
Schreiben vom 16. Mai 2017 erklären sie dabei die „jeweils für Parzelle [...]
und [...] gemäss Art. 120 OR in Verbindung mit Art. 124 OR von (ihrem) Recht
auf Verrechnung Gebrauch“ zu machen und „jeweils 51 CHF Wasserkosten für das
Jahr 2016, die auf Grund der Plombierung nicht bezogen werden konnten“, zu
verrechnen. Darauf haben sich die Rekurrentinnen auch in ihrer Rekursanmeldung
bezogen. Weitergehende Verrechnungen können den beiden Schreiben nicht
entnommen werden.
Die Berechtigungen
zur Vornahme von Abzügen bzw. die gänzlichen Verrechnungsforderungen sind
jedoch in beiden Fällen vom Familiengartenverein mit Schreiben vom 16. Juni
2017 an beiden Rekurrentinnen (vgl. Beilage 2 zur Vernehmlassung der
Stadtgärtnerei) deutlich bestritten worden. Die Verrechnungserklärung stände
daher einer Kündigung aufgrund einer Nichterfüllung von finanziellen
Verpflichtungen gemäss Ziff. 1.5.4 FGO nur dann entgegen, wenn deren
Berechtigung durch die Rekurrentinnen sofort beweisbar wäre. Dies ist nicht der
Fall.
Gemäss Ziffer
3.6.1 FGO ist der Unterhalt der Hauptwasserleitung im Areal Sache des
Vereinsvorstands (Wasserchef). Demgegenüber gehören die Wasserleitungen
innerhalb des Gartens der jeweiligen Pächterin. Sie ist für deren Zustand, die
fachgerechte Montage, aber auch für allfällig auftretende Schäden
verantwortlich und für hieraus eventuell resultierende Wasserverluste haftbar.
Wie den Akten
entnommen werden kann, besteht eine lebhafte Kontroverse zwischen den
Rekurrentinnen einerseits und den Organen des Freizeitgartenvereins sowie der
Stadtgärtnerei andererseits über den Zustand der Wasseranschlüsse der
rekurrentischen Parzellen. Die Rekurrentinnen erheben schwere Vorwürfe gegen
die Organe des Freizeitgartenvereins und der Stadtgärtnerei und werfen ihnen
vor, gegen ihren Willen einen von ihnen nicht gewollten Anschluss errichtet zu
haben. Dies hat die Rekurrentinnen aber offensichtlich nicht daran gehindert,
entsprechend ihrer Pflicht gemäss Ziffer 3.6.1 FGO die Leitungen auf ihren
Parzellen selbständig und auf eigene Kosten in einen ordnungsgemässen Zustand
zu setzen. Dass die Plombierung der Anschlüsse auf Probleme der Hauptleitungen
zurückzuführen gewesen wären, machen die Rekurrentinnen zwar geltend
(Verhandlungsprotokoll, S. 3), belegen diese strittige Behauptung jedoch nicht.
Die Berechtigung der behaupteten Verrechnungsforderungen ist daher nicht
belegt.
3.3.4
3.3.4.1
Mit ihrem Rekurs machen die Rekurrentinnen weiter geltend, die in der
jährlichen Vereinsrechnung 2017 erhobenen Wasserkosten und Regieersatzbeiträge
von 2016 seien „ungerechtfertigte“ Rechnungsposten (Rekursanmeldung, S. 1;
Verhandlungsprotokoll, S. 5). Damit bestreiten sie die Berechtigung der ihnen
in Rechnung gestellten und nicht beglichenen Forderungen.
3.3.4.2
Nicht substantiiert bestritten wird die Berechtigung des Freizeitgartenvereins,
für seine Mitglieder jeweils die Zeitschrift „Gartenfreund“ zu bestellen und
ihnen die entsprechenden Kosten in Rechnung zu stellen. Die Rekurrentinnen äussern
sich dazu nicht und haben dies soweit aus den Akten ersichtlich in der
Vergangenheit auch nie beanstandet.
Bestritten wird
von den Rekurrentinnen aber der ihnen in Rechnung gestellte Regieersatz
(Rekursanmeldung, S. 1). Sie seien nicht bereit, die von ihnen „hart
abgearbeiteten Regiestunden, welche sie im Auftrag des Regiechefs [...] und mit
den ihnen vom Verein zur Verfügung gestellten Werkzeugen geleistet“ hätten, in
Form von Strafzahlungen doppelt zu leisten. Der Familiengartenverein hat sich
diesbezüglich auf den Standpunkt gestellt, dass die Rekurrentinnen im Jahr 2016
statt der verlangten 8 Stunden Regiearbeit bloss je 6 ½ Stunden geleistet hätten
(Beilage 3 zur Vernehmlassung). Die Pflicht zur Leistung von Regiearbeiten wird
von den Rekurrentinnen nicht bestritten. Sie ergibt sich aus Art. 12.2 der
Statuten FGV Fohrlisrain (Beilage 1 zur Vernehmlassung der Stadtgärtnerei).
Ebenfalls nicht bestritten wird der geltend gemachte Umfang der Verpflichtung.
Wie sich aus dem eigenen Email-Schreiben der Rekurrentinnen vom 27. März 2017
ergibt, haben sie im Jahr 2016 am 29. Oktober je vier Stunden und am 12.
Oktober je 2,5 Stunden Regiearbeit geleistet (Beilage zur Rekursbegründung).
Daneben machen sie geltend, am 16. Februar von 14.30 Uhr bis 19 Uhr 4 ½
Stunden ohne Pause ausserordentliche Regie im Auftrag des Regiechefs geleistet
zu haben. Mit Pause, wie an ordentlichen Regietagen, entspreche dies 5 Stunden.
Es sei ihnen im Winter der Auftrag erteilt worden, „die restlichen Stunden“
selbständig durch das Streichen der Treppen abzuarbeiten. Daraus folgt, dass
die geltend gemachten Regiestunden offenbar im Folgejahr, mithin im Jahr 2017
geleistet worden sind. Wie die Rekurrentinnen selber mit ihrer Eingabe vom
19. Oktober 2018 und dem eingereichten Auszug aus dem Regiereglement (Belege
3.1 und 3.2) nachgewiesen haben, erfolgen die Regiestundenabrechnungen jeweils
am Jahresende. Soweit die Rekurrentinnen im Februar 2017 Regieleistungen
erbracht haben, wären diese daher grundsätzlich auf dieses Jahr anrechenbar und
würden im Folgejahr abgerechnet. Eine andere Abmachung wird von den
Rekurrentinnen zwar behauptet, aber nicht belegt.
Weiter
bestreiten die Rekurrentinnen die Berechtigung des Freizeitgartenvereins, ihnen
die Wasserkosten für das Jahr 2016 zu belasten. Sie führen aus, dem Schreiben
des Freizeitgartenvereins vom 18. Juli 2013 (Beilage zur Rekursbegründung) sei
deutlich zu entnehmen, dass Pächter/-innen keine (anteilsmässigen) Wasserkosten
zu tragen haben, wenn sie im Abrechnungsjahr auch kein Wasser bezogen haben.
Für eine vom effektiven Wasserbezug unabhängige Zahlungsverpflichtung bestünde
keine Grundlage (Verhandlungsprotokoll, S. 5). Wegen der Plombierung ihres
gemeinsamen Wasseranschlusses im März 2016 (im Auftrag des Vereinsvorstandes) sei
ihnen der Wasserbezug nicht möglich gewesen (Verrechnungserklärung vom 16. Mai
2017, S. 4). Der Familiengartenverein wies hingegen mit Schreiben vom 16. Juni
2017 darauf hin, dass die Wasserrechnung jeweils pauschal vom Verein bezahlt
und auf die Anzahl Gärten umgelegt werde (Beilage 2 zur Vernehmlassung der
Stadtgärtnerei). Die Stadtgärtnerei führt aus, die gleichmässige, solidarische
Wasserkostenverteilung erfolge unabhängig vom effektiven Wasserbezug der
Pächter/-innen (Verhandlungsprotokoll, S. 5). Eine anderslautende
Vereinbarung läge nicht vor und müsse darüber hinaus – wie im Schreiben vom 16.
Juni 2017 dargelegt – vom Freizeitgartenverein beschlossen werden (Beilage 1
zur Vernehmlassung der Stadtgärtnerei). Ferner gäbe es auf den Parzellen keine
Wasseruhren, mit denen der effektive Wasserbezug bzw. Nichtbezug – wie von den
Rekurrentinnen gefordert – festgestellt werden könne (Verhandlungsprotokoll, S.
5).
Den
Rekurrentinnen ist zuzustimmen, dass es keine schriftliche Grundlage für die
anteilsmässige, solidarische Verteilung der Wasserkosten im Falle des
effektiven Nichtbezugs des Wassers gibt. Eine anderslautende individuelle Abrede
liegt jedoch ebenso wenig vor. Dem von den Rekurrentinnen vorgebrachten
Schreiben vom 18. Juli 2013 ist vielmehr zu entnehmen, dass umständehalber
auf die einmalige Erhebung von Wasserkosten verzichtet worden ist, da der
Anschluss defekt war. Hierfür ist der Freizeitgartenverein zuständig.
Demgegenüber erfolgte die Plombierung im Jahr 2016 aufgrund von Problemen der
Unterleitung im eigenen Gartenareal, für welche die Pächterinnen selber
verantwortlich sind. Eine dauerhafte Vereinbarung im Sinne einer Änderung der
dem Pachtvertrag zugrundeliegenden Verpflichtungen ist diesem Schreiben daher nicht
zu entnehmen. Mehr noch sind die Rekurrentinnen mit Schreiben vom 16. Juni 2017
darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Kompetenz zur gänzlichen Änderung
der Abrechnungsmethode dem Freizeitgartenverein vorbehalten ist und dass eine
gegenseitige anderslautende Abrede nicht besteht. Darüber hinaus ist der
Stadtgärtnerei dahingehend zuzustimmen, dass es mangels Wasseruhren auf den
Parzellen an der Umsetzung der geforderten Abrechnungsmethode faktisch scheitert.
Vor diesem Hintergrund ist die vorliegende Wasserkostenverteilung unabhängig
vom effektiven Wasserbezug nicht zu beanstanden.
3.3.4.3 Daraus
folgt, dass die Rekurrentinnen ihren Verpflichtungen gemäss Rechnung für das
Jahr 2017 nicht vollständig nachgekommen sind. Der ausstehende Restbetrag ist
vom Freizeitgartenverein mit den Schreiben vom 16. Juni 2017 gemahnt worden
(Beilage 2 zur Vernehmlassung der Stadtgärtnerei). Daraus folgt, dass die
Voraussetzung für eine ausserordentliche Kündigung gemäss Ziffer 1.5.4 FGO
erfüllt sind.
3.4 Der
ausserordentlichen Kündigung halten die Rekurrentinnen entgegen, eine Kündigung
sei wegen der Höhe der Ausstände unverhältnismässig (Rekursanmeldung, S. 1).
3.4.1 Der
Grundsatz der Verhältnismässigkeitsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 2 BV verlangt,
dass Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse
liegenden Ziels geeignet und notwendig sind und der angestrebte Zweck in einem
vernünftigen Verhältnis zur damit verbundenen Belastung für die Betroffenen
steht (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 581, mit
Hinweisen).
3.4.2
3.4.2.1 Vorliegend
kann nicht übersehen werden, dass den beiden Kündigungen der Freizeitgärten
relativ geringfügige, nicht erfüllte Verpflichtungen der Rekurrentinnen
gegenüberstehen. Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit des von der
Stadtgärtnerei vollzogenen Schritts darf aber die offensichtlich seit langem
bestehende Zerrüttung des Verhältnisses zwischen den Rekurrentinnen einerseits
und den Organen des Freizeitgartenvereins und der Stadtgärtnerei anderseits nicht
ausser Acht gelassen werden. Dabei können die ursprünglichen Anteile der beiden
Seiten an dem das Zerwürfnis begründenden Streit bezüglich des
Wasseranschlusses auf den Parzellen der Rekurrentinnen offen gelassen werden.
Die Art und Weise, wie die Rekurrentinnen diesen Konflikt aber auch im
vorliegenden Verfahren austragen, ist offensichtlich geeignet, eine Fortsetzung
des Pachtverhältnisses mit ihnen als unzumutbar erscheinen zu lassen. Soweit
die Rekurrentinnen eine Zerrüttung bestreiten und ausführen, zwischen dem
Vorstand und ihnen sei niemals ein Konflikt oder ein böses Wort vorgefallen (Rekursbegründung,
S. 3), ist ihre eigene Wahrnehmung nicht nachvollziehbar. So werfen sie dem
Leiter der Stadtgärtnerei vor, „wie gewöhnlich“ wortbrüchig zu sein und
Protokollfälschungen begangen zu haben (Rekursbegründung, S. 3 ff.). Die
Vorwürfe der Schikanen und des Mobbings gegenüber dem Vorstand und der
Stadtgärtnerei gipfeln im Vorwurf, „von systematischen, massiven und in grober
Weise begangener Verletzungen der Freizeitgartenordnung der Vorschriften des
Grundwasser- und Gewässerschutzes“ (Rekursbegründung, S. 5 f. und S. 8). Sie
bezeichnen die „Aufsichtsorgane“ als „Menschen, deren einzige Freude darin
besteht, andere Menschen zu demütigen, zu schikanieren und zu erniedrigen“, und
bezichtigen sie des „systematischen Amtsmissbrauchs, Machtmissbrauchs und
Rechtsmissbrauchs“ (Rekursbegründung, S. 9). Schliesslich beschuldigen sie den
Leiter der Stadtgärtnerei eines „antisemitischen Weltbilds“ und machen
„Frauenfeindlichkeit, vulgärsten und geschmacklosesten Sexismus bis hin zur
Fremdenfeindlichkeit, Rassismus und sogar Antisemitismus“ geltend, der auf dem
Areal und in der Stadtgärtnerei ausgelebt werde (Schreiben vom 21. Februar 2017,
S. 3 [Beilage zur Rekursbegründung]). Im Zusammenhang mit den von ihnen nicht
bezahlten Forderungen behaupten die Rekurrentinnen Korruption und Betrug, indem
„gewisse neue Projekte“ mit „falschen Rechnungen“ finanziert worden seien.
Schliesslich behaupten sie, „beinahe kriegerischen Auseinandersetzungen im
Garten“ ausgesetzt zu sein (Rekursbegründung, S. 11).
3.4.2.2 Weiter
ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen, dass es sich
bei sämtlichen Rechnungsposten auf den Vereinsrechnungen um sehr kleine Beträge
handelt. Stellte man sich auf den Standpunkt, die Kündigung aufgrund eines
Zahlungsausstandes von CHF 133.50 sei aufgrund der Höhe des Betrages objektiv
betrachtet in jedem Fall unverhältnismässig, so komme dem Kündigungsgrund wegen
„Nichterfüllen der finanziellen Verpflichtungen“ gemäss Art. 1.5.4 FGO nur noch
ein sehr marginaler Anwendungsbereich im Falle mehrjährigem Zahlungsverzug zu.
Diese Auslegung kann nicht im Sinne des Ordnungsgebers sein, weshalb der Höhe
der Zahlungsausstände vorliegend keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen
werden kann.
3.4.2.3 Abschliessend
ist festzuhalten, dass in Bezug auf die defekte Wasserleitung und den damit
einhergehenden (unbestrittenen) Wasserverlust den Rekurrentinnen mit Schreiben
vom 21. März 2016, 27. Mai 2016, 20. April 2017 sowie mit Schreiben vom
19. Mai 2017 der Entzug der Freizeitgärten – mehrmals mit genügender Frist zur
Behebung des Mangels – angedroht worden ist (Beilage zur Rekursbegründung). Daraus
wird deutlich, dass die Rekurrentinnen durch ihre vehemente Weigerung einen
relativ geringfügigen Streitpunkt zu einem administrativen, finanziellen und
zwischenmenschlichen Übermass haben werden lassen, welches die Fortsetzung der
Pachtverträge unzumutbar erscheinen lässt.
3.4.3 Die
Art der Konfliktaustragung, die Tatsache, dass diese Zerrüttung bereits lange
vor dem Erlass der beiden Kündigungsverfügungen vom 3. August 2017 ihren
Ursprung hatte, das Ausmass der Vorwürfe, welche die Rekurrentinnen der
Stadtgärtnerei und dem Vereinsvorstand entgegenbringen sowie die zahlreichen
Mahnungen lassen die Fortsetzung der Pachtverträge zum Kündigungszeitpunkt als
nicht zumutbar erscheinen und die Kündigungen daher als verhältnismässig.
3.5 Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass die Rekurse auch in der Sache unbegründet und
daher abzuweisen sind.
4.1 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Rekurrentinnen dessen Kosten mit
Gebühren von je CHF 1‘000.–.
4.2 Mit
Eingabe vom 19. Oktober 2018 ersuchen die Rekurrentinnen um die Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung.
4.2.1 Anspruch
auf unentgeltliche Prozessführung hat eine bedürftige Partei dann, wenn ihr
Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Bedürftig ist eine gesuchstellende
Partei, wenn sie die erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen
kann, indem sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung ihres eigenen
Grundbedarfs benötigt. Massgebend ist dabei das um die laufenden Steuern
erweiterte und um einen Zuschlag von 15% erhöhte betreibungsrechtliche
Existenzminimum. Zur Prüfung der Bedürftigkeit sind sämtliche Umstände im
Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches zu würdigen. Ein allfälliger Überschuss
zwischen dem zur Verfügung stehenden Einkommen und dem Existenzbedarf der
gesuchstellenden Partei ist mit den konkreten Verfahrenskosten in Beziehung zu
setzen. Dabei sollte der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei
ermöglichen, die Verfahrenskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert
eines Jahres zu begleichen (vgl. BGer 5P.295/2005 vom 4. Oktober 2005 E. 2.2). Grundsätzlich
obliegt es der gesuchstellenden Partei, ihre Einkommens- und
Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich, auch zu
belegen. Diesbezüglich trifft sie eine umfassende Mitwirkungspflicht. Sie muss
über ihre finanzielle Lage uneingeschränkt Auskunft erteilen und das Zumutbare
zu ihrer Feststellung beitragen. Es genügt nicht, einzig Behauptungen
aufzustellen; diese müssen vielmehr mit dem Gesuch belegt werden (VGE VD.2018.148
vom 29. März 2019 E. 2.4; AGE 981/2008 vom 23. April 2009 und 1021/2003
vom 8. Januar 2004, je mit Hinweisen; vgl. statt vieler: BGE 141 III 369
E. 4.1 S. 371).
4.2.2
4.2.2.1
Die Rekurrentinnen sind beide im Kanton Basel-Stadt an der [...] behördlich
gemeldet. Darüber hinaus ist die gleiche Anschrift als Korrespondenzadresse auf
allen an das Verwaltungsgericht gerichteten Eingaben der Rekurrentinnen entweder
im Rubrum und/oder bei den Unterschriften angegeben. Soweit die Rekurrentin 2
Mietkosten für eine Wohnung an der [...] geltend macht, können solche nicht
berücksichtigt werden, zumal sie dort nicht behördlich gemeldet ist, ein
entsprechender Mietvertrag nicht vorgelegt wurde und geleistete Mietzahlungen ebenso
wenig belegt sind. Es kann den beiden Rekurrentinnen daher – in Abweichung zu
ihrer eigenen Berechnung ihrer Bedürftigkeit – jeweils nur die Hälfte des
Grundbetrages und der Miete angerechnet werden.
4.2.2.2
Dem Einkommen der Rekurrentin 1 aus Unterhaltsbeiträgen und Erwerb von CHF
3‘978.– (Veranlagungsprotokoll Steuern 2016) steht ein erweiterter und
erhöhter Existenzbedarf von CHF 3‘225.– gegenüber (Grundbetrag CHF 850.–,
Zuschlag CHF 180.–, Miete 932.–, Krankenkasse CHF 492.40, Gesundheitskosten CHF 100.–,
Mobilität CHF 80.–, Versicherungen CHF 50.–, Steuern CHF 540.–). Soweit die
Rekurrentin 1 trotz minimaler Franchise monatliche Gesundheitskosten von CHF
200.– geltend macht, können diese mangels entsprechender Belege nicht
berücksichtigt werden. Ebenfalls unbelegt ist, dass die Rekurrentin 1 die
geltend gemachten offenen Steuerrechnungen regelmässig begleicht. Sie können daher
nicht berücksichtigt werden. Dies gilt auch für die geltend gemachte
Altersvorsorge resp. die Kosten für deren weiteren Aufbau, welche nicht zum
massgebenden Existenzbedarf gehören. Die Rekurrentin 1 verfügt damit über einen
monatlichen Überschuss von CHF 753.–.
4.2.2.3
Die Rekurrentin 2 verfügt über ein Taggeldeinkommen von CHF 3‘660.–. Diesem
steht ein Existenzbedarf von CHF 3‘049.– gegenüber (Grundbetrag CHF 850.–,
Zuschlag CHF 180.–, Miete 932.–, Krankenkasse CHF 466.40,
Gesundheitskosten CHF 100.–, Mobilität CHF 80.–, Versicherungen CHF 50.–,
Steuern CHF 390.–). Auch für die Rekurrentin 2 sind die geltend gemachten
Gesundheitskosten nicht weiter belegt. Die Rekurrentin 2 verfügt damit über
einen monatlichen Überschuss von CHF 612.–.
4.2.3 Daraus
folgt, dass die Rekurrentinnen in der Lage sind, die ihnen auferlegten
Verfahrenskosten mit ihrem monatlichen Überschuss innert angemessener Zeit
abzuzahlen. Die Gesuche um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sind
daher abzuweisen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Rekurse werden abgewiesen.
Die Rekurrentinnen tragen die Kosten des
Verfahrens von je CHF 1‘000.–.
Die Gesuche um unentgeltliche
Prozessführung werden abgewiesen.
Mitteilung an:
Rekurrentin 1
Rekurrentin 2
Stadtgärtnerei des Kantons Basel-Stadt
Freizeitgartenkommission des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Denis Junuzagic
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.