Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2018.105
URTEIL
vom 26.
März 2019
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), Dr.
Christoph A. Spenlé,
lic. iur. Lucienne Renaud und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A____, geb. […] Berufungskläger
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch lic. iur. [...] Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel Anschlussberufungsklägerin
B____ Anschlussberufungsklägerin
vertreten durch lic. iur. […], Advokatin,
Privatklägerin
[…]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 31. Mai 2018
betreffend versuchte
einfache Körperverletzung, mehrfache Sachbeschädigung, Drohung, mehrfache
versuchte Nötigung, mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte,
falsche Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege
Sachverhalt
Mit Urteil vom
31. Mai 2018 wurde A____ der versuchten einfachen Körperverletzung, der
mehrfachen Sachbeschädigung, der Drohung, der mehrfachen versuchten Nötigung,
der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der falschen
Anschuldigung und der Irreführung der Rechtspflege schuldig erklärt. In Bezug
auf Ziff. 2 der Anklageschrift vom 22. November 2017 wurde er von der Anklage
der mehrfachen Sachbeschädigung, in Bezug auf Ziff. 3 von der Anklage der
versuchten Gefährdung des Lebens, der mehrfachen, teilweise qualifizierten und
teilweise versuchten einfachen Körperverletzung sowie der Drohung und in Bezug
auf Ziff. 5 von der Anklage der Drohung und des Hausfriedensbruchs
freigesprochen. In Bezug auf die Anklage der mehrfachen Drohung und des mehrfachen
Missbrauchs einer Fernmeldeanlage gemäss der Anklageschrift vom 14. Februar
2018 wurde das Verfahren zufolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt. Die am
15. März 2017 vom Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wegen
versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher einfacher Körperverletzung
(Ehegatte während der Ehe), mehrfacher Drohung (Ehegatte während der Ehe),
versuchter Nötigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte, falscher Anschuldigung und Beschimpfung im
Umfang von 18 Monaten von insgesamt 30 Monaten bedingt ausgesprochene
Freiheitsstrafe, Probezeit 4 Jahre, wurde vollziehbar erklärt. A____ wurde
unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von 3 Jahren verurteilt. Der Beurteilte wurde in Anwendung von Art. 66abis
StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen und die Eintragung der
Landesverweisung im Schengener Informationssystem wurde angeordnet. Die
Genugtuungsforderung von B____ im Betrag von CHF 1‘000.– wurde abgewiesen.
Weiter wurde über das Beschlagnahmegut verfügt und der Beurteilte wurde in die
Kosten verfällt.
Gegen dieses
Urteil meldete A____, vertreten durch lic. iur. C____, Berufung an. Die
Berufungserklärung durch den amtlichen Verteidiger erfolgte am
25. September 2016 (Akten S. 2363). Zusammengefasst wird ein kostenloser
Freispruch, ein Verzicht auf den Vollzug der Strafe gemäss Urteil des
Appellationsgerichts vom 15. März 2017, ein Absehen von einer Landesverweisung,
eventualiter eine Reduktion der Strafe sowie die Rückerstattung der
beschlagnahmten Vermögenswerte an den Berufungskläger, soweit diese nicht mit
den Verfahrenskosten zu verrechnen seien, beantragt. Der Berufungskläger hat
zudem selbst eine fünfteilige Eingabe als Berufungserklärung gemacht. Die
einzelnen Eingaben datieren vom 19. September 2018, 24. September 2018, zweimal
vom 25. September 2018 sowie vom 1. und 2. Oktober 2018. Die
Staatsanwaltschaft erhob mit Eingabe vom 28. September 2018 Anschlussberufung,
die sich gegen das Strafmass richtet. Die Privatklägerin erhob mit Eingabe vom
18. Oktober 2018 ebenfalls Anschlussberufung. Damit fordert sie die Zusprechung
einer Genugtuung in Höhe von CHF 1‘000.–, zuzüglich Zins von 5 % seit dem 23.
Mai 2016. Mit Eingabe vom 19. März 2019 reichte der Verteidiger des
Berufungsklägers eine ausführliche Begründung seiner Berufungserklärung sowie
der Berufungserklärungen, welche vom Berufungskläger selbst verfasst wurden,
ein. Sämtliche Eingaben von A____ wurden zu den Akten genommen.
Anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 25. März 2019 wurde der Berufungskläger befragt.
Anschliessend kamen sein Verteidiger, der Staatsanwalt sowie die
Rechtsvertreterin der Privatklägerin zum Vortrag. Ebenso wurde als
psychiatrischer Sachverständiger Dr. med. D____ befragt. Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Ausführungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen
das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Der Berufungskläger ist
gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Auf die
frist- und formgerecht eingereichten Rechtsmittel ist einzutreten. Zuständiges
Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (SG 154.100) ein Dreiergericht
des Appellationsgerichts.
1.2 Gerügt
werden können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 StPO). Im Rechtsmittelverfahren gilt
die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann auf die Anfechtung von Teilen des
Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401
Abs. 1 StPO). Die nicht angefochtenen Punkte sind demnach in Rechtskraft
erwachsen (vgl. Dispositiv).
1.3 Die
Verteidigung reichte eine Reihe prozessualer Vorfragen bzw. Anträge ein (Einreichen
„Vorfragen“, Beilage zum Protokoll der Berufungsverhandlung). Gemäss Art. 389 Abs. 3 StPO erhebt die Rechtsmittelinstanz von Amtes
wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise.
Kommt das Gericht in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise
zur Erkenntnis, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt und
die Überzeugung des Gerichts werde sich durch die zusätzlich beantragten
Beweise nicht mehr ändern, so kann es die betreffenden Beweisanträge in
antizipierter Beweiswürdigung ablehnen (statt vieler: BGE 144 II 427 E. 3.1.3
S. 435). Der Berufungskläger erklärte sein Einverständnis darüber, dass über
die Anträge zusammen mit dem Urteil entschieden wird (Eingabe „Vorfragen“ S.
6). Die Anträge werden dementsprechend nachfolgend im jeweiligen
Sachzusammenhang behandelt.
2.1 Dem
Berufungskläger wird mit dem angefochtenen Schuldspruch zunächst eine Drohung
gegenüber seiner Ex-Frau B____ angelastet. Konkret soll er ihr am 23. Mai 2016
an der Schifflände in Basel abgepasst und ihr auf Arabisch nachgerufen haben:
„Ich werde dich umbringen du Nutte“. Der Berufungskläger hat stets bestritten,
dass sich ein solcher Vorfall zugetragen habe. Er sei am fraglichen Tag seiner
Exfrau gar nicht begegnet. Seine Ex-Frau habe diesen Vorfall erfunden, um ein
neuerliches Kontakt – und Annäherungsverbot gegen ihn zu erwirken. Dabei blieb
er auch im Berufungsverfahren.
Die Vorinstanz
hat für ihren Schuldspruch im Wesentlichen auf die Depositionen von B____
abgestellt. Deren Aussagen seien schlüssig und konsistent. Sie habe die
Todesdrohung gleichbleibend geschildert. Auch die Umstände, unter welchen die
Drohung ausgesprochen worden sei, habe sie detailliert und mit Wiedergabe
direkter Rede beschrieben. Sie habe den Berufungskläger nicht über Gebühr
belastet. Insgesamt attestierte die Vorinstanz den Depositionen der
Privatklägerin, welche auch vor den Schranken des Strafgerichts aussagte, einen
hohen Realitätsgehalt. Demgegenüber seien die pauschalen „Ausflüchte“ des
Beschuldigten, der einen solchen Vorfall als Ganzes in Abrede stellte, unglaubhaft.
Die von ihm vertretene These, dass B____ den Vorfall erfunden habe, um sich
eine bessere Ausgangslage im Zusammenhang mit dem konfliktgeladenen
persönlichen Verkehr des Beschuldigten zu seiner Tochter zu schaffen, wies die
Vorinstanz zurück.
In der Tat weisen
die Depositionen von B____ eine hohe Dichte an Merkmalen auf, die für die
Schilderung von Erlebtem sprechen. Zunächst ist auf die konstante Widergabe des
Kerngeschehens zu verweisen, nämlich, wie sie mit einem ihr nicht näher
bekannten Mann mit zwei kleinen Hunden vor der Migros-Filiale gesprochen habe,
als der Berufungskläger mit dem Velo an ihr vorbeigefahren sei. Als sie dem Mann
gesagt habe, dass es nun brenzlig werden könnte, habe sich dieser entfernt und
ihr geraten, sich in ein Geschäft zu begeben. Der Berufungskläger habe sie dann,
während er sich auf seinem Velo an einer Stange festhielt, auf Arabisch angezischt,
dass er sie umbringen werde, „du Nutte“ / bzw. „Schlampe“ (Strafanzeige vom 19.
August 2016, Akten S. 273; Einvernahme vom 16. Dezember 2016, Akten S. 276;
Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung, S. 14, Akten S. 1945). Entgegen
dem Einwand der Verteidigung liegt kein markanter Widerspruch in der
Schilderung des Kerngeschehens, indem die Privatklägerin einmal angegeben habe,
der Mann habe ihr geraten, in ein „Geschäft“ zu gehen, während sie ein anderes
Mal angegeben habe, der Mann habe ihr geraten, sie solle in ein „Restaurant“ gehen.
Vielmehr erklärte die Privatklägerin in ihrer Einvernahme vom 16. Dezember 2016
gerade sehr detailliert, der Mann habe ihr geraten, in ein Restaurant zu gehen
und von dort die Polizei zu rufen, sie sei dann jedoch stattdessen in das
Geschäft „Butler“ gegangen. Für die Erfindung eines solchen – im Übrigen
untergeordneten – Details bestände bei einer Falschaussage oder Erfindung kein
Grund. Umgekehrt stellt die Schilderung einer solchen leichten Komplikation im
Handlungsverlauf ein weiteres Realkriterium – also ein Anzeichen für die
Schilderung von Erlebtem – dar. Entsprechendes gilt in hohem Mass für die
Schilderung der Privatklägerin, wie sie anschliessend das Vorbeifahren eines
Busses, welcher die Sichtlinie zum Berufungskläger unterbrochen habe, zur Flucht
benutzt und eine Tramkomposition bestiegen habe, worin sie sich so positioniert
habe, dass sie vom Berufungskläger nicht habe gesehen werden können. Ihre
Schilderung, wie sie aus dem wegfahrenden Tram beobachtete habe, dass der Berufungskläger
mit dem Velo weitergefahren sei und sie daraus geschlossen habe, dass er ihr
abgepasst haben müsse, da er offensichtlich nicht auf jemanden (anderen)
gewartet habe, ist als Abbildung eines inneren Gedankengangs und einer
deklarierten eigenen Interpretation ebenfalls charakteristisch für die
Wiedergabe von Erlebtem. Dass B____ anfänglich eine direkte Konfrontation
abgelehnt, später aber eingewilligt und in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
ausgesagt hat, spricht – wenn dieser Umstand denn schon eigenständig bewertet
werden soll – für und nicht gegen die Glaubwürdigkeit der Belastung. Fehl geht
ferner der Einwand der Verteidigung, dass sich die Privatklägerin nicht mehr
wirklich gefürchtet haben konnte, wenn denn ihre Behauptung zutreffe, dass sie
diesen Satz (i.d. die Drohung) vom Berufungskläger schon viele Male gehört habe.
Es ist selbstverständlich möglich, trotz Furcht aus persönlichen Gründen
zunächst auf eine Anzeige zu verzichten, bei einer Deliktswiederholung oder bei
einer erlebten Eskalation (Gefühl, in der Stadt abgepasst zu werden) aber eine
Anzeige zu erstatten. Mit anderen Worten kann aus einem solchen Verhalten nicht
geschlossen werden, dass eine Drohung gar keine Wirkung mehr zeigen konnte.
Gerade im vorliegenden Fall spricht alles dafür, dass die Privatklägerin aus
anderen Gründen als ihrer persönlichen Befindlichkeit mit der Anzeige relativ
lange zugewartet hatte. Sie erklärte dies vor Strafgericht plausibel mit ihren
anfänglichen Bestrebungen, ihrer Tochter E____ den Kontakt zu deren Vater nicht
zu verunmöglichen. Kurz vor Ablauf der Strafantragsfrist habe sie sich nach
reiflicher Überlegung und Gesprächen mit ihrer Psychologin zur Strafanzeige
entschieden. Solche Überlegungen stellen ein nachvollziehbares Motiv für ein
Zuwarten dar. Die gesetzliche Strafantragsfrist von drei Monaten trägt Lebenssituationen,
in welchen ein Opfer das Für und Wider einer Strafanzeige gegeneinander abwägen
muss – vom Gesetzgeber gewollt – Rechnung. Wird die Frist ausgeschöpft, kann
daraus per se und auch hier nichts gegen die Glaubwürdigkeit der
anzeigestellenden Person abgeleitet werden. Dass die Privatklägerin in
Schrecken versetzt wurde, leidet bei einer Todesdrohung und angesichts der
Tatsache, dass sie bereits während der Ehe mit dem Berufungskläger Opfer von
Straftaten des Berufungsklägers geworden war (vgl. Vorstrafen) keinen Zweifel. Auch
die Zuflucht in ein Geschäft und später in den sichtgeschützten Bereich einer
Tramkomposition lassen auf Angst und Schrecken schliessen.
Angesichts der
geschilderten Qualitätsmerkmale der belastenden Aussagen erscheint das
Vorbringen der Verteidigung, dass die Privatklägerin ein Motiv zu einer
Falschbezichtigung gehabt habe, als bloss noch theoretisch nachvollziehbar. Die
Vorinstanz hat sich bereits damit auseinandergesetzt. Im Berufungsverfahren ist
ergänzend festzuhalten, dass der Einwand einer Falschbezichtigung in einer
angespannten Situation nach einer Trennung mit strittigen Kinderbelangen zwar ernsthaft
zu prüfen ist, dass sich aus dem Bestehen einer solchen Situation alleine aber
noch kein Grund für die Annahme ergibt, dass auch tatsächlich eine
Falschbezichtigung vorliegt. Die Aussagen der Privatklägerin weisen in
Anbetracht der genannten Charakteristika eine sehr hohe Glaubhaftigkeit auf.
Das Verhalten von B____ lässt insgesamt Sorge um das Wohl der gemeinsamen
Tochter E____, aber keine eskalierende Tendenz erkennen. Nichts anderes ergibt
sich aus den zahlreichen seitens der Verteidigung angeführten Behördenvorgängen
rund um Fragen des Besuchs des Berufungsklägers sowie dessen
migrationsrechtliche Situation (Plädoyer S. 5) oder den Einreichen des
Berufungsklägers. Stereotypisch wäre schliesslich eher davon auszugehen, dass –
wenn schon eine Falschbezichtigung zur Durchsetzung von Interessen bezüglich Umgangs
mit der gemeinsamen Tochter instrumentalisiert werden sollte – ein Vorfall mit
der Tochter geltend gemacht würde. Eine Falschbezichtigung ist in Würdigung all
dieser Umstände auszuschliessen.
Abzuweisen war
der vorfrageweise gestellte Antrag, einen Strafregisterauszug und einen Bericht
über allfällige laufende Strafverfahren gegen die Privatklägerin einzuholen (ad
Antrag 1 der „Vorfragen“). B____ ist nicht beschuldigte Person in diesem
Verfahren. Ihre Depositionen erwiesen sich nach dem Ausgeführten als zuverlässig
und lieferten keine Anhaltspunkte, welche derartige Weiterungen als
erforderlich oder zweckmässig erscheinen liessen, beziehungsweise wäre von
solchen Auskünften nichts zu erwarten, was das durch die Würdigung der Aussagen
gefestigte Beweisergebnis beeinflussen würde. Dass der Berufungskläger selbst
Anzeigen gegen seine Ex-Frau eingereicht hat, ist zudem bekannt. Bei der
Beurteilung der Zuverlässigkeit geht es im Übrigen nicht darum, eine Person als
generell glaubwürdig oder unglaubwürdig einzustufen (worauf der Antrag offenbar
abzielt). Vielmehr ist entscheidend, ob konkrete Aussagen glaubhaft sind.
Wie dargelegt ist dies der Fall.
Wer jemanden
durch schwere Drohung in Schrecken und Angst versetzt, macht sich gemäss Art.
180 Abs. 1 StGB der Drohung schuldig. Indem der Berufungskläger B____ damit
drohte, sie umzubringen, was diese in Angst und Schrecken versetzte, machte er
sich der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig.
2.2 Weiter
lastete die Vorinstanz dem Berufungskläger an, anlässlich einer Personenkontrolle
an der Bushaltestelle Riehenring am 6. Oktober 2017 den Polizeibeamten Gfr F____
weggestossen zu haben. Zudem soll er versucht haben, diesem einen Kopfstoss zu
versetzen. Dies habe er getan, nachdem der Polizeibeamte den Berufungskläger
zum Stehenbleiben aufgefordert habe, als sich dieser vor Abschluss der
Kontrolle habe entfernen wollen. Nachdem der Berufungskläger den Polizeibeamten
zu verstehen gegeben habe, dass man ihn doch bereits kenne, und dass die
Polizisten, wenn sie Männer seien, nackt gegen ihn in der Zelle kämpfen
sollten, und weiterhin keiner Anweisung Folge habe leisten wollen, sei er zu
Boden geführt worden, wo ihm wegen seiner massiven Gegenwehr nur mit grossem
Aufwand Handfesseln hätten angelegt werden können. Dabei sei das Gehäuse der
Armbanduhr von Gfr F____ sowie das Display des von ihm getragenen Funkgeräts
beschädigt worden. Gemäss den gleichentags eingeholten Arztzeugnissen habe Gfr G____
Kratzspuren am rechten Unterarm und Gfr F____ drei Schürfwunden am linken Knie,
am linken Ellenbogen und am linken Unterarm erlitten (Akten S. 416 ff.). Als
nicht rechtsgenüglich geschildert und bewiesen erachtete die Vorinstanz den
Vorwurf, dass der Berufungskläger auch beim Einsteigen in das Polizeiauto oder
während der Fahrt auf die Polizeiwache versucht habe, Polizisten Kopfstösse zu
verpassen.
Die Vorinstanz
hat für ihren Schuldspruch auf den Polizeirapport und den Nachtragsrapport, je vom
6. Oktober 2017 (Akten S. 405 ff. und 410), sowie die Aussagen von Gfr G____
und Gfr F____ abgestellt. Anlässlich seiner Zeugeneinvernahme schilderte Gfr F____,
der Berufungskläger habe, noch bevor die Kontrolle seiner Personalien
abgeschlossen gewesen sei, einen Bus besteigen wollen. Er (F____) habe ihm
mitgeteilt, dass er diesen Bus nicht besteigen könne, worauf der
Berufungskläger ihn gestossen habe. Er sei dann zwischen den Berufungskläger
und den Bus getreten. Daraufhin habe der Berufungskläger ihn weggestossen und
versucht, ihm einen Kopfstoss zu verpassen, was ihm nicht gelungen sei
(vorsorgliche Einvernahme vom 28. Mai 2018, Akten S. 1823). Diesen Vorgang
schilderte auch Gfr G____ in seiner Zeugeneinvernahme: Als der Berufungskläger
erklärt habe, er müsse jetzt auf den Bus, sei Gfr F____ dazwischen gegangen und
habe dem Berufungskläger gesagt: „Halt, das ist eine Polizeikontrolle“. Dieser
habe dann Gfr F____ wegzuschubsen versucht, worauf dieser dem Berufungskläger
erneut angezeigt habe, dass er bleiben müsse. Dann habe der Berufungskläger mit
seinem Kopf gegen F____ geschlagen. Sie hätten ihm gesagt, er solle sich
beruhigen, doch er habe sich immer weiter reingesteigert und damit begonnen, um
sich zu schlagen. Als die Situation derart eskaliert sei, seien die Polizisten
mit ihm zu Boden gegangen (Akten S. 1831).
Auf Antrag des
Berufungsklägers wurde in der Berufungsverhandlung auch der dritte an der
Kontrolle vom 6. Oktober 2017 beteiligte Polizeibeamte, Wm H____, als Zeuge
befragt. Auch er schilderte, dass der Berufungskläger – nachdem er auf
mehrmalige Aufforderung, sich auszuweisen, ein weisses Blatt Papier aus dem
Rucksack gekramt habe – den heranfahrenden Bus habe besteigen wollen, dass sich
Gfr F____ dazwischen gestellt und dass der Berufungskläger Gfr F____ daraufhin
auf die Brust geschlagen und anschliessend versucht habe, diesem einen
Kopfstoss zu geben (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2).
Demgegenüber gab
der Berufungskläger – nachdem er im Ermittlungsverfahren die Aussage verweigert
hatte – in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an, er sei davon ausgegangen,
dass die Kontrolle zu Ende gewesen sei. Als er den herbeifahrenden Bus habe
besteigen wollen, sei ihm beschieden worden, dass die Kontrolle nicht zu Ende
sei. Er habe die Polizisten deshalb aufgefordert, entweder mit der Zentrale
Kontakt aufzunehmen oder ihm einen Festnahmegrund anzugeben. Dann sei er
plötzlich von den Polizisten angegriffen und zu Boden geführt worden.
Kopfstösse verneinte er (erstinstanzliches Protokoll S. 28 ff.). In der
Berufungsverhandlung gab er an, vor dem „körperlichen Problem“ habe es eine
Diskussion gegeben, er habe Angst gehabt, es sei schlechte Kommunikation
gewesen, er habe aber nicht geschlagen (Protokoll der Berufungsverhandlung S.
7).
Zur Schilderung
des Vorfalls durch den Berufungskläger ist festzuhalten, dass diese keinen
sinnhaften Zusammenhang ergibt. Die von ihm vor erster Instanz geschilderte
quasi anlasslose Gewalt der Polizei gegen ihn wurde weder glaubhaft in einen
Kontext gebracht noch durch irgendwelche weiteren Indizien gestützt. Der
Berufungskläger schilderte vor erster Instanz noch, den Polizisten auf der
Polizeiwache angeboten zu haben, auf eine Anzeige wegen Amtsmissbrauchs zu
verzichten, wenn diese auf eine Anzeige wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden
und Beamte verzichten. Dies stärkt die Plausibilität seiner Darstellung nicht
und spricht vielmehr dafür, dass er selbst gewalttätig geworden ist. Umgekehrt
erweisen sich die Depositionen der drei als Zeugen befragten Polizisten als
solide. Alle drei schildern eine Art Wegstossen („wegstossen“, „schubsen“, „auf
die Brust geschlagen“) sowie den Versuch eines Kopfstosses und das anschliessende
zu-Boden-gehen.
Der Verteidiger
sieht die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen zu Unrecht dadurch beeinträchtigt,
dass die Gfr F____ und G____ bei ihren vorsorglichen Einvernahmen die Frage, ob
sie im Vorfeld über den Vorfall gesprochen hätten, unterschiedlich beantwortet
hätten. Gemäss Protokoll der Einvernahme war Gfr F____ zunächst gefragt worden,
ob er im Vorfeld mit seinem Kollegen G____ über den Vorfall geredet habe. Dies
beantwortete er mit „Ja, weil wir – er ist auch vorgeladen worden, darüber
haben wir uns informiert“. Die Frage, ob er mit ihm auch über den Vorfall
geredet habe, beantwortete er mit „So ungefähr“. Daraufhin ist der
Gerichtspräsident zur Befragung zur Sache geschritten (Protokoll S. 3, Akten S.
1822). Gfr G____ gab auf die Frage des Vorsitzenden, ob er mit seinem „Kollegen“
über diese Sache geredet habe, laut Protokoll an: „Nein, ich bin zur Zeit der
Fahndung zugeteilt. Jetzt habe ich seit Anfang Mai diesen Unfall. Es war ein
Fall wie jeder andere“. Während bei wörtlicher Interpretation tatsächlich ein
Widerspruch ausgemacht werden kann, überwiegen die Anzeichen dafür, dass hier
ungewollte sprachliche Unschärfen vorliegen. So ist F____s Antwort „So
ungefähr“ denkbar vage und schliesst auch eine kurze Terminanfrage mit Austausch
eines simplen Betreffnisses (um welchen Vorfall ging es hier?) mit ein, also
einen Vorgang, der von einer Person als Gespräch über den Fall und von einer
anderen Person nicht als Gespräch über den Fall wahrgenommen werden könnte. Ausserdem
G____ die Frage in einen spezifischen eigenen Rahmen gestellt zu haben. Er
steuerte in seiner Antwort direkt darauf zu, dass er, anders als damals, nicht
mehr mit F____ zusammenarbeite, sondern jetzt der Fahndung angehöre. Wenn der Berufungskläger
aus der wörtlichen Divergenz ableiten will, dass sich die Polizisten abgesprochen
hätten, bliebe zudem der Umstand unerklärt, warum einer der beiden angegeben
hätte, mit dem anderen geredet zu haben, während der andere dies verneint hätte:
Dies würde Sinn und Zweck einer Abrede entgegenlaufen und gibt der These keinen
Auftrieb. Insgesamt lässt sich aus den vordergründig auseinandergehenden
Antworten daher nichts gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen ableiten. Dies gilt
umso mehr, als es sich um die Protokollierung mündlicher Aussagen handelte und
ein Gegenlesen (zufolge Audio-Aufzeichnung) unterblieben war. Verzichtbar ist
die vom Berufungskläger beantragte Einholung eines rechtsmedizinischen
Gutachtens zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen (Eingabe vom 1. 10.2018
S. 19). Die Würdigung von Zeugenaussagen ist normalerweise, und so auch
hier, die Aufgabe des Gerichts.
Gestützt auf die
Zeugenaussagen steht ferner fest, dass die Kontrolle des Berufungsklägers zum
Zeitpunkt, als dieser gewalttätig wurde, eben gerade noch nicht abgeschlossen
war. Somit durften die Polizisten den Berufungskläger auffordern, nicht in den
herangefahrenen Bus einzusteigen. Die von der Verteidigung in den Raum
gestellte Rechtfertigung durch Notwehr oder Entschuldigung durch Notwehrexzess
fällt damit ausser Betracht. Auch eine Rechtfertigung durch Putativnotwehr scheidet
aus. Der Berufungskläger mag sich zwar, wie er selbst angibt, während der
Kontrolle emotional gestresst gefühlt haben. Das reicht aber nicht zur
Begründung der Annahme, dass er sich in einer Weise angegriffen gefühlt hätte,
welche ihn aus seiner Sicht zu Notwehr berechtigt hätte. Hierfür wäre ein
regelrechter Irrtum erforderlich, wofür keine genügenden Anhaltspunkte
bestehen.
Auf die
Einholung weiterer Berichte rund um den Kontrollvorgang ist mangels Relevanz zu
verzichten (etwa zum Antrag des Berufungsklägers, einen Bericht betreffend sein
Lichtbild auf seinem Führerschein und im RIPOL einzuholen). Die Kontrolle ist
gemäss Zeugenaussage von Wm H erfolgt, weil der Berufungskläger einer Person
ähnlich gesehen habe, welche im internen Fahndungssystem ausgeschrieben gewesen
sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2). Von einer grundlosen oder
schikanösen Kontrolle kann demnach keine Rede sein. Im vorliegenden Kontext ist
der polizeiliche Grund für die Kontrolle im Übrigen auch kein entscheidendes
Kriterium, da die Gewalt gegen den Polizeibeamten unabhängig davon einen
Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach sich
zieht, sofern wie vorliegend der Tatbestand erfüllt ist und kein Rechtfertigungsgrund
vorliegt.
Indem der
Berufungskläger den Polizeibeamten zurückgestossen und versucht hat, ihm einen
Kopfstoss zu verpassen, hat er sich der Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 schuldig gemacht. Indem er einen (fehlgeschlagenen)
Kopfstoss gegen Gfr F____ richtete und damit eine Verletzung von dessen Gesicht
zumindest billigend in Kauf genommen haben muss, hat er sich auch der
versuchten einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit
22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
Im Ergebnis zu
folgen ist der Vorinstanz auch hinsichtlich des Schuldspruchs wegen mehrfacher
Sachbeschädigung: Dieser ist zu bestätigen. Durch seinen tätlichen Angriff auf
Gfr F____ hat der Berufungskläger die oberflächliche Beschädigungen von
Ausrüstungsgegenständen, während die Polizeibeamten mit ihm zu Boden gingen, adäquat
kausal verursacht. Dass er solche Beschädigungen für möglich hielt und für den
Fall, dass sie eintreten, zumindest billigend in Kauf nahm, leidet angesichts
der Heftigkeit seines Verhaltens keinen Zweifel. Dabei ist für die
Tatbestandsmässigkeit nicht relevant, wer das Eigentum am Funkgerät hatte,
solange die Gegenstände nicht dem Berufungskläger gehörten. Nach dem Gesetz ist
jede Sache als Tatobjekt einer Sachbeschädigung qualifiziert, an welcher
„fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht“ besteht (Art. 144
StGB). Ein Rechtfertigungsgrund liegt entgegen der Ansicht der Verteidigung
nicht vor. Die Fixierung des Berufungsklägers am Boden, nachdem dieser einen
Polizeibeamten auf die Brust gestossen und zu einem Kopfstoss ausgeholt hatte,
lag innerhalb der Amtsbefugnisse der Polizisten. Gegen eine rechtmässige
Handlung durfte der Berufungskläger keine Notwehr üben. Dass er sich diesbezüglich
in einem Irrtum befunden habe, muss auch in diesem Zusammenhang als
Schutzbehauptung zurückgewiesen werden. Dass er während der Kontrolle
schwierige Gefühle erlebte und womöglich in seiner Steuerungsfähigkeit
eingeschränkt war, wird im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sein.
2.3 Weiter
wird dem Berufungskläger mit dem vorinstanzlichen Urteil angelastet, in der
Eingangshalle des Bahnhofs SBB am Abend des 4. Dezember 2017 zwei Mitarbeiter der
Securitrans bzw. Securitas – I____ und J____ – mit den Worten „Man sieht sich
zweimal im Leben“ bedroht zu haben. Anlass sei gewesen, dass er von den beiden
Sicherheitsangestellten aufgefordert worden sei, sich auszuweisen, nachdem er
sich einen Passanten um eine Zigarette angegangen und unklar gewesen sei, ob er
sich im Passagieren vorbehaltenen geheizten Wartebereich habe aufhalten dürfen.
Zudem soll er versucht haben, ihnen Kopfstösse zu verpassen.
Die versuchten
Kopfstösse erachtete die Vorinstanz mit überzeugender Begründung als erstellt
an. Sowohl I____ wie auch J____ berichteten als Zeugen davon in freier Rede
(Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung S. 41 und 46, Akten S. 1972
und 1977). Beide schilderten auch, dass sich der Berufungskläger aggressiv
verhalten habe („randalieren“, „mit den Armen fuchteln“, S. 1972; „toben“,
Versuch, um sich zu schlagen, S. 1977). Es gibt in diesem Punkt keine Anzeichen
und namentlich kein plausibles Motiv dafür, dass die Zeugen den Berufungskläger
zu Unrecht belasten sollten. Die Schilderung des Vorfalls durch den
Berufungskläger vermochte demgegenüber gar nicht zu überzeugen. Im
Berufungsverfahren machte er geltend, er habe den Kopf zurückgezogen und
geschrien (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7). Dies habe vielleicht so
ausgesehen, als ob er habe stossen wollen. Das ist realitätsfremd und
unglaubhaft. Wenn jemand schreit, wird er den Kopf – wenn er ihn schon bewegt –
nach vorne ausstrecken und nicht nach hinten ziehen. „Wenn ich gestossen hätte,
hätte ich getroffen“ (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7) ist eine logisch
fehlerhafte und vorliegend unbehilfliche Ausflucht. Es kann eben durchaus sein,
dass man etwas versucht, ohne dass dies gelingt. Das gilt auch und insbesondere
für Kopfstösse in einem dynamischen Geschehen. Es kommt dazu, dass das
inkriminierte Verhalten für den Berufungskläger, wie schon der Vorfall der
Polizeikontrolle vom 6. Oktober 2017 zeigt, persönlichkeitsadäquat erscheint.
Der Ausspruch,
dass man sich zweimal im Leben sehe, wird vom Berufungskläger nicht bestritten.
Dieser stellt eindeutig eine Drohung dar. Das Vorbringen des Berufungsklägers,
er habe damit gemeint, dass man sich im Rahmen eines erwarteten Strafverfahrens
noch einmal sehen werde, ist als abstruse Schutzbehauptung zurückzuweisen.
Der Berufungskläger
legte im Berufungsverfahren noch Wert darauf, dass er den Ausspruch „nur“ zu I____
gesagt habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7). Das deckt sich insoweit mit J____s
Aussagen, als dieser vor der Vorinstanz zu Protokoll gegeben hatte, der
Berufungskläger habe den fraglichen Satz „zu I____“ gesagt. Dies lag auch auf
der Hand, weil gemäss J____s I____ derjenige war, der bei der Kontrolle mit dem
Berufungskläger gesprochen habe, während er (J____) unterstützend dabei war
(Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung S. 46, Akten S. 1977). Daraus
kann nicht gefolgert werden, dass der Berufungskläger damit „nur“ den einen der
beiden Sicherheitsbeamten bedroht habe, und dies umso weniger, als er zuvor
gegen beide gewalttätig geworden war. Dass er mit seinem Ausspruch „nur den
Türken“ gemeint habe, der seinen Satz aus seiner Sicht schon richtig habe
einordnen können, vermag nicht zu überzeugen. Der Satz ist nach dem physischen
Vorgehen des Berufungsklägers gegen die Sicherheitsbeamten entgegen seiner
Bestreitung ohne jeden ernsthaften Zweifel und unabhängig von angeblichen kulturellen
Differenzen als Drohung gemeint und verstanden worden.
Auch was der
Berufungskläger im Übrigen einwendet, vermag nicht zu überzeugen. Namentlich
kann auch bei einem erlebnisbasierten Bericht nicht erwartet werden, dass die
Beschreibung eines Versuchs, eine Person festzuhalten, und eine Beschreibung
von physischer Gegenwehr dieser Person, bei mehrmaliger Schilderung ohne die geringste
Abweichung ausfällt. Ins Leere laufen auch die Vorbringen, welche die Kontrolle
oder Teile davon als mangelhaft darstellen sollen, etwa unter Hinweis auf
angeblich widersprüchliche Anweisungen durch die Beamten. Kopfstösse und
Drohungen „Man sieht sich zweimal“ wären auch dann nicht gerechtfertigt gewesen.
Eine
Videoaufnahme des Vorfalls ist – wie der Verteidigung zum Zeitpunkt der
Einreichung der Vorfragen erklärtermassen bekannt war – nicht mehr erhältlich,
weshalb sich der Antrag auf den Beizug einer solchen erübrigt, ohne dass dadurch
Zweifel am Beweisergebnis zurückblieben. Auch die vom Berufungskläger mit den
Vorfragen beantragte „medizinische Begutachtung“ von Verletzungen, welche der
Berufungskläger sich zwei Tage nach dem Vorfall, nämlich am 6. Dezember
2017, in der Notfallstation des Universitätsspitals attestieren liess
(Kontusionen an Knie und Hand, oberflächliche Excoriation an den Unterarmen), erweist
sich nach den obigen Ausführungen zur antizipierten Beweiswürdigung als
verzichtbar. Zum einen ist im Anzeigerapport ein Vorgehen beschrieben, welches durchaus
Kontusionen an den Knien und oberflächliche Hautverletzungen nach sich gezogen
haben könnte. So haben I____ und J____ nach eigenen Angaben versucht, den
Berufungskläger zu fixieren und an die Wand zu drücken, nachdem dieser versucht
habe, ihnen einen Kopfstoss zu geben (Rapport vom 4. Dezember 2017,
Aktenband 1a S. 17): Kontusionen oder oberflächliche Hautverletzungen
wären damit erklärbar. Sie änderten nichts an dem Sacherhalt, welcher dem
Schuldspruch zugrunde liegt, sondern liessen sich damit in Einklang bringen.
Zum andern lässt sich ein Zusammenhang zwischen Ereignis gar nicht einwandfrei
feststellen, wenn der Berufungskläger Verletzungen am 6. Dezember 2017 und
somit zwei Tage nach dem von ihm als ursächlich bezeichneten Ereignis
untersuchen lässt.
Der
vorinstanzliche Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
ist mit ergänzendem Verweis auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung
(S. 300-32) zu bestätigen.
2.4 Weiter
wurde dem Berufungskläger angelastet, am 16. Oktober 2016 gegenüber der Polizei
angegeben zu haben, die Prostituierte K____ habe ihm in der Liegenschaft CHF
1‘000.– aus dem Portemonnaie gestohlen, obwohl ein solches Delikt nicht
begangen worden sei. Die entsprechende Anzeige steht zeitlich und sachlich in
Zusammenhang mit der Anzeige, mit welcher K____ zuvor den Berufungskläger der
Tätlichkeiten, evtl. Körperverletzung und Drohung bezichtigt hatte. K____ hatte
gegenüber der Polizei angegeben, der Berufungskläger habe bei ihr eine sexuelle
Dienstleistung für CHF 50.– gebucht. Als er nach der vereinbarten Zeit noch
nicht befriedigt gewesen sei, habe er ihr die Schuld dafür gegeben und sein
Geld zurückverlangt. Als sie dies abgelehnt habe, sei er ausgerastet. Er habe
sie in den Würgegriff genommen und sie mehrmals geschlagen. Schliesslich seien
ihre Kolleginnen ihr zu Hilfe gekommen.
Der
Berufungskläger hatte gegenüber der angerückten Polizei einen anderen Hergang
angegeben: Er habe bereits CHF 50.– für sexuelle Dienste bezahlt. Dann
habe er sich ins Bad begeben, um sich zu waschen. Seine Hose mit dem
Portemonnaie habe er im Zimmer zurückgelassen. Als er aus dem Bad zurück
gekommen sei, habe er sein Portemonnaie kontrolliert und festgestellt, dass ihm
CHF 1‘000.– fehlen würden. Dann habe er von K____ sein Geld zurückverlangt, worauf
deren Kollegin ins Zimmer gekommen sei und ihm Pfefferspray ins Gesicht gesprayt
habe. In seiner ersten Einvernahme auf der Staatsanwaltschaft vom 12. März 2017
machte er keine Aussagen (Akten S. 249 ff.). Auch in seiner zweiten Einvernahme
vom 17. Oktober 2017 nahm er nicht inhaltlich Stellung, sondern erhob
Verfahrensrügen (Akten S. 265). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
gab der Berufungskläger an, er habe bereits CHF 50.– bezahlt. Dann habe er, nur
in der Unterhose bekleidet, die Toilette aufgesucht, um zu pinkeln. Geduscht
habe er nicht. Als er zurückgekommen sei, seien sechs Frauen in der Wohnung
gewesen, und als er bemerkt habe, dass er bestohlen worden sei, seien diese
sofort auf ihn losgegangen. Sie hätten ihm mit Pfefferspray ins Gesicht
gesprayt und ihn aus der Wohnung rausgestossen. Dann habe er hinter der Tür
geschrien und mit der flachen Hand gegen die blaue Tür geschlagen. Vor der
Vorinstanz gab er an, er habe keine sexuellen Dienstleistungen in Anspruch
genommen, weil K____ nach Fisch gestunken habe. Ähnlich sagte er in der
Berufungsverhandlung aus: Weil die Prostituierte gestunken habe, sei ihm
schlecht geworden, er sei auf die Toilette gegangen. Als er zurückgekommen sei,
habe er bemerkt, dass seine Hose nicht mehr am Ort gelegen habe, wo er sie
liegen gelassen habe. „Am Schluss“ habe er sein Geld zurück gewollt; nicht die
CHF 50.–, sondern CHF 1‘000.– (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6/7).
Die vom
Berufungskläger des Diebstahls bezichtigte Prostituierte, K____, konnte während
des Verfahrens nicht einvernommen werden. Auch eine Vorladung in die
Berufungsverhandlung scheiterte, ebenso diejenige ihrer Kollegin L____ („nicht
abgeholt“, retour am 20. März 2019, bei den Akten).
Die Vorinstanz
erwog zur Begründung ihres Schuldspruchs, dass angesichts der bekanntermassen
knappen finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers unglaubhaft sei, dass dieser
CHF 1‘000.– Bargeld auf sich getragen habe. Der Beschuldigte habe zudem
widersprüchlich ausgesagt. Während er der Polizei angegeben habe, sich zum
Waschen ins Bad begeben zu haben, habe er in der Hauptverhandlung angegeben, er
habe nur pinkeln gehen und gar keinen Sex mehr mit der Prostituierten haben
wollen, weil diese gestunken habe. Dies passe nicht dazu, dass er sich offenbar
bis auf die Unterhose ausgezogen habe. Unplausibel sei weiter, dass er im
Rotlichtmilieu ein Portemonnaie mit CHF 1‘000.– während des Gangs ins
Badezimmer einfach so zurück lasse, nach dem Wiederbetreten des Raums aber
sogleich das Portemonnaie zur Hand nehme, nachdem er die sexuelle
Dienstleistung doch bereits bezahlt gehabt haben will. Ausserdem hätten die Prostituierten
nach Auffassung der Vorinstanz nicht selbst die Polizei gerufen, wenn sie einen
Freier bestohlen hätten, um sich so dem Risiko auszusetzen, dass die Polizei
das gestohlene Geld bei einer Hausdurchsuchung findet. Nicht zuletzt sei der
Berufungskläger in anderem Zusammenhang der falschen Anschuldigung überführt
worden (m.H. auf das Urteil des Appellationsgerichts vom
15. März 2017, Akten, S. 152 ff.). Die Vorinstanz erkannte im
Einreichen von Gegenanzeigen ein Verhaltensmuster des Berufungsklägers.
Ob die
Requirierende „[…]“ eine Prostituierte war, muss offen bleiben; jedenfalls war
es nicht der Berufungskläger, sondern eine Frau, welche von einem Poltern an
der Tür berichtete und angab, Angst zu haben (Polizeirapport, Akten S. 311).
Gemäss Polizeirapport kam der Berufungskläger „aus der Liegenschaft“ (Akten S.
312), bevor er kontrolliert wurde. Dies spricht nicht dafür, dass er unmittelbar
davor um CHF 1‘000.– bestohlen worden wäre bzw. einen solchen Diebstahl bemerkt
hätte. In diesem Fall wäre, gerade auch angesichts der offenkundigen Vehemenz,
mit welcher er sich in Interessenkonflikten auch in anderen Fällen durchzusetzen
versucht, damit zu rechnen gewesen, dass er bis zur Wiedererlangung des Geldes
im Gebäude bleibt und auf die Rückgabe insistiert. Weiter ist der von ihm beschriebene
angebliche Hergang im Zimmer tatsächlich unglaubhaft, und zwar in allen
Varianten. In seinen Aussagen ist ein Taktieren zu erkennen, welches die
Glaubhaftigkeit seiner Depositionen untergräbt. Wenn die Vorinstanz in
ihrer Urteilsbegründung ihm etwa entgegenhält, es sei nicht stimmig, dass er
das Badezimmer in den Unterhosen betreten habe, wenn er doch auf die sexuelle
Dienstleistung habe verzichten wollen, lautet die in der Berufungsverhandlung vorgetragene
Fassung, er habe sich selbst ausgezogen und dann der Prostituierten beim
Ausziehen geholfen und erst dann den Körpergeruch bemerkt, der ihn dann gestört
hätte. Diese Schilderung mutet für sich genommen schon konstruiert und
lebensfremd an. So ist unwahrscheinlich, dass eine Prostituierte beim Ausziehen
die Hilfe ihres Freiers in Anspruch nimmt und sich ein Körpergeruch erst
entfaltet, wenn der Freier bereits bezahlt und sich ausgezogen hat. Damit wäre
im Übrigen immer noch nicht erklärt, warum sich der Berufungskläger dann nicht
einfach wieder angezogen hätte und gegangen wäre – wenn er auf die Dienstleistung
doch verzichten wollte – sondern das Badezimmer aufsuchte. Auch hier passte der
Berufungskläger seine Aussage durchschaubar an, indem er in der
Berufungsverhandlung nun angab, es sei ihm aufgrund des Geruchs „schlecht
geworden“ (Protokoll S. 7).
Entgegen allen Erklärungsbemühungen
des Berufungsklägers erscheint tatsächlich auch vollkommen unglaubwürdig, dass
er am 16. Oktober 2016 überhaupt einen Betrag von CHF 1‘000.– auf sich getragen
haben könnte. Die eingereichten Auszüge der [...], mit welchen er Barbezüge
nachweisen möchte (bei den Akten, Beilage zum Protokoll der
Berufungsverhandlung), sprechen mitnichten dafür. Sie belegen Bargeldbezüge in
Tranchen von jeweils einigen Hundert Franken im August 2016 sowie kleinere
Beträge im September und Oktober 2016 sowie Eurobezüge, erklären aber keinen
Barbesitz von CHF 1‘000.– im Oktober, und dies umso weniger, als der
Berufungskläger auch seinen Lebensunterhalt finanzieren musste, d.h. dass sein
Barvermögen nach einem Bezug bis zum nächsten Bezug wieder abgenommen haben
muss. Für Oktober 2016 sind lediglich zwei Barbezüge ausgewiesen: CHF 200.–
am 8. Oktober 2016 und €167.80 am 10. Oktober 2016, also ca. eine Woche vor
dem Vorfall. Dass er am fraglichen Tag CHF 1‘000.– für den Besuch seiner Mutter
auf sich getragen hätte, brachte er in der Berufungsverhandlung zum ersten Mal
vor.
In Würdigung dieser
Indizien sind keine ernsthaften Zweifel daran möglich, dass der Berufungskläger
der Polizei ein Delikt angezeigt hat, das nicht stattgefunden hat, und dass er
eine Person zu Unrecht angeschuldigt hat. Da nicht auf Aussagen von K____
abgestellt wird, sondern sich die Erfindung des Deliktsvorwurfs aus den
erwähnten anderen Umständen bereits zweifelsfrei ergibt, steht der Umstand,
dass K____ nicht vorgeladen werden konnte, dem Schuldspruch wegen Falscher
Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege nicht entgegen, und der
Schuldspruch ist mit ergänzendem Verweis auf die vorinstanzliche Begründung zu
bestätigen. Von einer Sistierung des Strafverfahrens bis zu einem
rechtskräftigen Abschluss des vom Berufungskläger angestrengten Verfahrens
gegen K____ (ad Antrag 2 der Vorfragen) war abzusehen, weil sich die Erfindung
des Deliktsvorwurfs, wie dargelegt worden ist, bereits aus den übrigen
Umständen nachweisen liess. Ob der Antrag auf Sistierung im Gesamtkontext als
rechtsmissbräuchlich zu bezeichnen ist und nur auf eine zeitliche Verzögerung
oder Verfahrensblockierung abzielt, kann vor diesem Hintergrund offen bleiben.
2.5 Im
Anklagepunkt der mehrfachen versuchten Nötigung zum Nachteil von M____ gemäss
Ergänzung der Anklageschrift vom 14. Februar 2018 muss im Berufungsverfahren
ein Freispruch erfolgen. Nachdem zufolge Rückzugs der Strafanträge in diesem
Tatkomplex das Verfahren wegen mehrfacher Drohung und mehrfachen Missbrauchs
einer Fernmeldeanlage bereits eingestellt worden war, fällte die Vorinstanz noch
Schuldsprüche wegen mehrfacher versuchter Nötigung. Konkret soll der
Berufungskläger seine Ex-Partnerin M____ am 9. Januar 2018 einmal persönlich
und einmal telefonisch damit gedroht haben, sie umzubringen, falls sie ihm
Zalando-Pakete, welche noch an ihre Adresse geliefert worden waren, nicht
aushändige. Als Beweismittel liegen Depositionen von M____ vor, die vor
Strafgericht aber ihre früheren Aussagen nicht bestätigen wollte, sowie
Wahrnehmungen ihres Sohnes, welcher zwar eine Drohung gehört haben will, aber den
Kontext nicht mitbekommen haben will. In diesem Punkt trifft der Einwand des
Verteidigers zu, dass M____ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nach
einer verfahrensmässigen Kontroverse zur Frage, ob ihr ein
Aussageverweigerungsrecht zukomme oder nicht (Prot. der erstinstanzlichen
Verhandlung S. 52-54, Akten S. 1983-1985), nicht über ihr Recht, sich
nicht selbst belasten zu müssen, belehrt worden ist (nach Anhörung der
Audio-Aufzeichnung). Damit sind ihre Aussagen vor Gericht nicht verwertbar und
ihre frühere Belastung ist unkonfrontiert geblieben. Bei dieser Ausgangslage
liegt keine genügende Beweislage mehr vor, welche einen Schuldspruch stützen
könnte, und der Beschuldigte ist von der Anklage der mehrfachen versuchten
Nötigung freizusprechen.
3.1 Gemäss
Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden
Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein
Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein
Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine „richtige“
Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer
verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit
gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und
dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (Wiprächtiger/Keller, in: Basler
Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 47 N 10).
Auszugehen ist
vom Strafrahmen der falschen Anschuldigung, welcher eine Freiheitsstrafe oder
Geldstrafe vorsieht. Straferhöhend ist die Deliktsmehrheit zu berücksichtigen
(Art. 49 Abs. 1 StGB). Hinsichtlich der einfachen Körperverletzung ist
strafmildernd zu berücksichtigen, dass es beim Versuch geblieben ist (Art. 22
Abs. 1 StGB). Zunächst ist eine Strafe für die beurteilten Delikte
festzusetzen. In einem nächsten Schritt ist zusammen mit der – wie zu zeigen
sein wird vollziehbar zu erklärenden – Strafe gemäss Urteil des
Appellationsgerichts vom 15. März 2017 eine Gesamtstrafe zu bilden.
Vom objektiven Standpunkt
wiegt vor allem das Verschulden bezüglich des Tatkomplexes der Personenkontrolle
vom 6. Oktober 2017 recht schwer, insbesondere der versuchte Kopfstoss gegen
einen Polizeibeamten: Ein solches Vorgehen ist keine leichte Gewalt mehr. Wäre
eine Verletzungsfolge eingetreten, wäre diese schmerzvoll und womöglich, etwa
im Falle einer Verletzung im Gesicht, folgenreich gewesen. Der Berufungskläger
delinquierte hier nicht nur gegen das Rechtsgut der öffentlichen Ordnung,
sondern auch gegen Leib und Leben eines Polizeibeamten, der in tadelloser Weise
seinen Dienst verrichtete. Dass es beim Versuch einer Körperverletzung
geblieben ist, lag nicht in der Sphäre des offensichtlich entschlossen und mit
direktem Vorsatz handelnden Berufungsklägers, sondern im Zufall oder Geschick
des Polizeibeamten. Dementsprechend gering fällt die Strafreduktion für den
Versuch aus. Aus dem Vorfall resultierten Kratzspuren (G____) und Schürfungen
(Gfr F____), welche als Folgen von Tätlichkeiten nicht eigens zu Buche
schlagen, aber den Fall von leichteren denkbaren Tatbestandsbegehungen merklich
unterscheiden lassen. Hinzu kommt in diesem Tatkomplex die Sachbeschädigung,
welche weniger ins Gewicht fällt. Zusammen ist für diese Delikte (Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte, versuchte Körperverletzung, mehrfache
Sachbeschädigung) eine Einsatzstrafe von 7 Monaten (Strafeinheiten) angemessen.
Die falsche Anschuldigung gegen eine sozial schlecht gestellte ausländische
Prostituierte erfolgte aus einem hinterträchtigen Motiv, nämlich als falsche
taktische Gegenanzeige nach einem von der Polizei aufgenommenen Vorfall im
Milieu. Das falsch beanzeigte Delikt, der angebliche Diebstahl von CHF 1‘000.–,
würde bei eigenständiger hypothetischer Beurteilung ca. eine Einsatzstrafe von ca.
3 Monaten (Strafeinheiten) nach sich ziehen; dementsprechend ist auch das
Strafmass für die falsche Anschuldigung hinsichtlich eines solchen Delikts auf
3 Monate festzulegen. Die damit in Idealkonkurrenz einher gegangene Irreführung
der Rechtspflege zieht eine Einsatzstrafe von 2 Monaten nach sich. Auch hier
war das objektive Tatverschulden nicht zu bagatellisieren, weil Ermittlungen im
Milieu gerichtsnotorisch von vornherein schwieriger durchzuführen sind und
falsche Anzeigen dem – an sich dringend erforderlichen – Rechtsschutz im Milieu
besonders abträglich sind. Die Bedrohung seiner Ehefrau mit dem Tod wiegt
ebenfalls recht schwer; eine Todesdrohung ist objektiv eine der schwersten
möglichen Drohungen. Das Aussprechen der Drohung auf offener Strasse hat bei B____
nachvollziehbar den Eindruck erweckt, dass ihr nachgestellt werde, was die
Wirkung der Drohung unterstützt haben muss. Die Drohung wog auch deshalb schwer,
weil es in der Vergangenheit bereits zu Gewalt des Berufungsklägers gegen seine
Ehefrau gekommen ist (vgl. Vorstrafe). Die Einsatzstrafe ist in Würdigung
dieser Umstände auf 4 Monate zu bemessen. Die Gewalt und Drohung gegen die
Securitas-Mitarbeiter am 4. Dezember 2017 zieht eine Einsatzstrafe von 3
Monaten nach sich (versuchter Kopfstoss als erhebliche Gewalt; Drohung nach
physischem Angriff; kein Strafantrag bezüglich Körperverletzungsdelikte).
Der
Berufungskläger ist teilweise einschlägig vorbestraft. Gegen ihn liegen nachfolgende
Urteile vor: Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom
16. Juni 2011: Unrechtmässige Aneignung und Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes (bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–
nebst Busse, mit Urteil des Appellationsgerichts vom 15. März 2017 vollziehbar
erklärt); Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 29. September 2014:
Drohung (Ehegatte während der Ehe), Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (bedingte
Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 10.– nebst Busse); Urteil des
Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 3. März 2016: Beschimpfung, Missbrauch
einer Fernmeldeanlage (Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– nebst Busse);
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 5. Dezember 2016: Rechtswidrige Einreise,
geringfügiges Vermögensdelikt, Hausfriedensbruch (Geldstrafe 20 Tagessätze zu
CHF 30.– nebst Busse); Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 15. März
2017: Drohung (Ehegatte während der Ehe), versuchte Nötigung, mehrfacher
Hausfriedensbruch, mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte,
Beschimpfung, versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache einfache
Körperverletzung, einfache Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe), falsche
Anschuldigung (30 Monate Freiheitsstrafe, davon 18 Monate bedingt mit einer
4-jährigen Probezeit, Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 10.–).
Kooperation im
Strafverfahren kann ihm nicht zugutegehalten werden. Wie die Vor-instanz zu
Recht festgestellt hat, zeigt er, keine Einsicht in sein Fehlverhalten – mit
Nuancen bezüglich der Polizeikontrolle vom 16. Oktober 2017. Zusammengefasst
macht er Überforderung und Traumatisierung geltend, ohne allerdings eigenes
Fehlverhalten aufrichtig einzugestehen.
Der
Berufungskläger ist als siebtes von acht Geschwistern in Marokko geboren worden
und aufgewachsen. Dort absolvierte er nach eigenen Angaben auch eine Matur.
Nach der Heirat mit der 18 Jahre älteren B____, welche er in Marokko
kennenlernte und mit welcher er ein gemeinsames Kind hat, kam er in die
Schweiz. Die Ehe ist seit 2015 geschieden (Protokoll der Berufungsverhandlung
S. 4,5).
In
Berücksichtigung dieser Umstände sowie des Asperationsprinzips wäre für die
Gesamtheit der in diesem Verfahren beurteilten Delikte eine Freiheitsstrafe von
17 Monaten angemessen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sowie der
Expertise des vor dem Appellationsgericht befragten psychiatrischen
Sachverständigen D____, welcher die Gültigkeit eines am 29. Juli 2016 über den
Berufungskläger erstellten psychiatrischen Gutachtens im Wesentlichen
bestätigte (Protokoll S. 9/10; Auszug Gutachten Akten S. 133/134), ist dem
Berufungskläger mit Ausnahme bezüglich falscher Anschuldigung / Irreführung der
Rechtspflege eine leichte Verminderung der Steuerungsfähigkeit und somit der Schuldfähigkeit
zu attestieren. Diese rührt von der Diagnose einer Impulskontrollstörung, die
im Zusammenhang mit einer emotionalen Labilisierung, mitbedingt durch die
Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung bei bestehender
psychischer Instabilität (Gutachten S. 42, Akten S. 134). Dies führt zu einer
Reduktion der Strafe um ca. einen Viertel, weshalb die Strafe für die
vorliegend beurteilten Delikte auf 13 Monate festzulegen ist.
Diese Strafe
muss unbedingt ausgesprochen werden, weil dem Berufungskläger bereits angesichts
der Häufigkeit und Chronologie seiner Straffälligkeit klarerweise keine
günstige, und schon gar keine besonders günstige Prognose ausgestellt werden
kann. Eine solche wäre aber gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB für die Gewährung des
bedingten Strafvollzugs erforderlich gewesen, nachdem der Berufungskläger erst
am 15. März 2017 zu 30 Monaten Freiheitsstrafe (im Umfang von 18
Monaten bedingt bei einer vierjährigen Probezeit) verurteilt worden war. Zwei
der hier beurteilten Delikte ereigneten sich nur wenige Monate später, nämlich
am 6. Oktober 2017 und 4. Dezember 2017, mithin klar innerhalb der
Fünfjahresfrist gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB und im Übrigen auch innerhalb der
offenen Probezeit der genannten Verurteilung vom 15. März 2017.
Ebenso erweist
sich der Vollzug des Urteils des Appellationsgerichts vom 15. März 2017
als unumgänglich. Mit jenem Urteil war er unter anderem wegen Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte verurteilt worden. Bereits zu Anfang der ihm
mit jenem Urteil auferlegten Probezeit liess er sich erneut zweimal zu Gewalt und
Drohungen gegen Beamte hinreissen. Der Widerruf des bedingten Strafvollzugs
jenes Urteils führt dazu, dass eine Gesamtstrafe auszufällen ist, wobei Art. 49
StGB anzuwenden ist. Statt einer Strafe von 31 Monaten (Addition 13+18)
resultiert unter Berücksichtigung von Art. 49 StGB vorliegend eine
Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Der Polizeigewahrsam und die Untersuchungs- und
Sicherheitshaft werden darauf angerechnet.
3.2 Für
den Berufungskläger, der Interesse an einer Therapie geäussert hat (Protokoll
der Berufungsverhandlung S. 10), wird gemäss Art. 63 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches eine ambulante psychiatrische Behandlung während des
Strafvollzuges angeordnet. Damit wird der psychiatrischen Diagnose gemäss dem
erwähnten Gutachten bzw. den Ausführungen des Sachverständigen in der
Berufungsverhandlung Rechnung getragen.
3.3
3.3.1 Angefochten
ist auch die von der Vorinstanz gegen den Berufungskläger ausgesprochene
5-jährige Landesverweisung. Während der Berufungskläger die Landesverweisung für
ungerechtfertigt hält, beantragt der Staatsanwalt mit seiner Anschlussberufung
die Erhörung der Dauer der Landesverweisung auf 15 Jahre.
3.3.2 Gemäss
Art. 66abis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3-15 Jahre des
Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von
Art. 66aStGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine
Massnahme nach den Artikeln 59-61 oder 64 angeordnet wird. Die dem
Berufungskläger mit dem vorliegenden Schuldspruch angelasteten Delikte fallen
nicht unter die in Art. 66a StGB normierten Deliktskatalog, stellen jedoch
Vergehen (Art. 123, 144 Abs. 1, 181, 285 Ziff. 1, 304 Ziff. 1 StGB) und
Verbrechen dar (Art. 303 Ziff. 1 StGB). Somit stellt sich die Frage der
fakultativen Landesverweisung.
Die Landesverweisung
gemäss Art. 66abis StGB ist wie die obligatorische
Landesverweisung rechtsdogmatisch als Massnahme mit pönalem Charakter
einzustufen. Die Landesverweisung ist insofern keine Sanktion für vergangenes
Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwehr künftiger Störungen der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Der historische Wille des Gesetzgebers
zielt bei der Anwendung der Sanktion darauf ab, auch bei weniger gravierenden –
nicht im Deliktskatalog von Art. 121 Abs. 3-6 Bundesverfassung
(BV, SR 101) und Art. 66a StGB aufgeführten –
Delikten als Anlasstaten, namentlich im Wiederholungsfall oder bei
Kriminaltouristen, die Landesverweisung auszusprechen. Aus diesem Grund steht
für diese Kann-Bestimmung die pflichtgemässe Ermessensausübung, wie namentlich
die Prüfung der Verhältnismässigkeit im Vordergrund, während das Verschulden
nur als eines von mehreren weiteren Kriterien herangezogen werden kann,
keinesfalls aber ausschlaggebend ist (Brun/Fabbri,
Die Landesverweisung – neue Aufgaben und Herausforderungen für die Strafjustiz,
in: recht 2017, S. 231 ff., 237; AGE SB.2018.103 vom
18. Februar 2019). Zu berücksichtigen sind dabei Art und Schwere der
Straftat, Dauer des Aufenthalts im Land, aus dem der Ausländer ausgewiesen
werden soll, zwischen Straftat und der strittigen Massnahme vergangene Zeit, das
Verhalten der Person in dieser Zeitspanne und Festigkeit der sozialen,
kulturellen und familiären Bindungen im Gast- und Zielland.
3.3.2.1 Die
Staatsanwaltschaft begründet ihren Antrag wie folgt: Der Berufungskläger habe
Leib und Leben Dritter in Gefahr gebracht und „erhebliche Gewalt“ ausgeübt,
insbesondere gegenüber den Polizeibeamten. Er sei bereits wegen Delikten gegen
Leib und Leben vorbestraft. Die Rückfallgefahr sei gross und eine Einsicht des
Berufungsklägers sei nicht erkennbar. Teilbedingte Strafen hätten ihn nicht von
weiterer Delinquenz abgehalten. Dass durch seine Gewalt gegenüber den
Polizeibeamten und Sicherheitsangestellten im Bahnhof SBB keine Verletzungen
entstanden seien, sei dem Zufall zu verdanken. Bei den in früheren Verfahren
beurteilten Delikten habe er mehrere Opfer bleibend geschädigt. Das Risiko,
dass weitere Personen körperlich zu Schaden kommen, müsse gebannt werden. Da
der Berufungskläger ein Wiederholungstäter sei, dürfe die Dauer der
Landesverweisung nicht mehr bloss fünf Jahre betragen. Angemessen sei eine
Landesverweisung von 15 Jahren.
Art. 8 EMRK
stehe der Landesverweisung nicht entgegen. Die Bestimmung stehe einer
Landesverweisung nur entgegen, wenn eine staatliche Entfernungs- oder
Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung
einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtige,
ohne dass es dieser ohne weitere möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben
andernorts zu pflegen (mit Verweis auf BGer 6B_680/2018 vom 19. September 2018
E. 1.4). Die Staatsanwaltschaft verweist weiter auf BGE 142 II 35 E. 6.2 S. 47,
wo – im Zusammenhang mit der Frage des Anspruchs auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung – festgehalten werde, dass sich ein solcher Anspruch aus
Art. 8 EMRK ergebe, wenn sich der nicht obhuts- oder sorgeberechtigte
Elternteil tadellos verhalten hat und zwischen ihm und seinem Kind in
wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht,
die wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Land, in welches der
Ausländer vermutlich auszureisen hätte, praktisch nicht aufrecht erhalten
werden könnte. Der Berufungskläger sei hingegen gegen die Mutter seines Kindes straffällig
geworden. Diese wolle ihn nicht mehr sehen. Auch die Tochter habe anlässlich
von begleiteten Besuchen den Kontakt zum Beschuldigten schon mehrmals verweigert.
Dafür verweist die Staatsanwaltschaft auf einen Bericht des Kinder- und
Jugenddiensts (KJD; Eintrag vom 13.9.2016, Akten S. 311), ein Schreiben der
Mutter an das Zivilgericht Basel-Stadt vom 31. August 2016 und einen
Polizeirapport vom 10.1.2018 (Akten S. 577). Der Berufungskläger habe zwar
Unterhaltsbeiträge bezahlt, vor allem aber unter dem Druck des Verfahrens zum
Entzug der Aufenthaltsbewilligung. Eine besonders enge affektive Beziehung zu
seiner Tochter bestehe zumindest nicht im Sinne einer gegenseitig gewünschten
Beziehung. Der Berufungskläger lebe seit 9 Jahren in der Schweiz, sei längere
Zeit von der Sozialhilfe abhängig gewesen und habe sich durch mehrere
Vorstrafen nicht von Delinquenz abhalten lassen. Bis zum Erwachsenenalter sei
er in Marokko aufgewachsen und kenne die dortigen Verhältnisse gut. Er habe
dort familiäre Unterstützung seitens seiner Eltern und sei mit B____ auch dort
in den Ferien gewesen. Er verfüge über eine überdurchschnittliche Ausbildung
und hätte in Marokko mit seinen Französisch- und Deutschkenntnissen ohne
weiteres ein Auskommen.
Der
Berufungskläger mache zu Unrecht eine politische Verfolgung in seinem
Heimatland Marokko geltend. Dies habe er bis zum drohenden Entzug seiner
Aufenthaltsbewilligung nie geltend gemacht. Entsprechend sei auch das
Bundesgericht bei der Beschwerde gegen den Entzug der Aufenthaltserlaubnis
nicht davon ausgegangenen. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK sei auch vom
Bundesgericht verneint worden, weshalb diese auch vorliegend kein Thema sein
könne. Es treffe nicht zu, dass der Berufungskläger im Falle seiner Rückkehr
nach Marokko an Leib und Leben bedroht wäre. Die vom Berufungskläger
thematisierte staatsanwaltliche Vorladung aus dem Jahr 2009, die er in
Zusammenhang mit seiner Teilnahme an Protesten gegen den König Mohammed VI vom
Juni 2009 stellt, sowie ein von ihm eingereichtes marokkanisches Urteil
sprächen eher für eine strafrechtliche als für eine politische Verfolgung.
Ausserdem sei der Berufungskläger nach eigenen Angaben im September 2011 mit B____
in Marokko in den Ferien gewesen. Im September 2016 sei B____ mit der
gemeinsamen Tochter in Marokko in den Ferien gewesen (unter Verweis auf S. 308
und 347 der Akten). All dies spreche nicht für eine politische Verfolgung des
Berufungsklägers in Marokko.
3.3.2.2 Demgegenüber
betont der Berufungskläger seine Beziehung zu seiner Tochter E____, welche er
liebe und welche in Ähnlichkeiten und Charaktereigenschaften nach ihm komme
(seine Eingabe, Akten S. 352). Er bezahle seit dem Zeitpunkt seiner Trennung
von seiner Frau Unterhalt für sie. Im Zeitraum zwischen seiner Trennung im Juni
2012 bis 2016 habe er insgesamt CHF 30‘240.– Unterhalt bezahlt. Seit Mai 2018
bezahle er seiner Tochter CHF 200.– pro Monat. Dies habe die Vorinstanz zu
Unrecht nicht berücksichtigt. Die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht
berücksichtigt, dass, sofern Treffen im Rahmen begleiteter Besuchstage abgesagt
worden seien, dies mehrheitlich aus Gründen geschehen sei, die in der Sphäre
von B____ zu suchen seien.
Er sei in der
Schweiz normal integriert und verfüge über ausgezeichnete Deutschkenntnisse. Er
lebe seit 9 Jahren in der Schweiz, womit sich sein gesamtes bisheriges
Erwachsenenlebens in der Schweiz abgespielt habe. Er habe die um 18 Jahre
ältere B____ in sehr jungen Jahren kennengelernt und mit 20 Jahren in Marokko
gegen den Willen seines Vaters geheiratet. Damit habe er seine Lebensplanung
ganz auf ein Leben in der Schweiz ausgerichtet. Die ihm vorgeworfenen Delikte
wögen nicht besonders schwer und seit der Drohung gegen seine Ex-Frau seien
mittlerweile bereits fast 3 Jahre vergangen. Der Berufungskläger fürchte um
seine Sicherheit in Marokko. Er habe zudem mit Eingabe vom 24. Januar 2019
Strafanzeige gegen den marokkanischen Geheimdienst und sein stellvertretendes
marokkanisches Postverkehrsüberwachungsorgan wegen Angriffs auf die
Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft eingereicht. Gegen den negativen
Asylentscheid vom 1. Februar 2019 habe er Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht erhoben.
3.3.2.3 Die
sicher wichtige Frage der Beziehung des Berufungsklägers zu seiner Tochter E____,
(geb. 2010) war bereits verschiedentlich Gegenstand von Verfügungen,
Rechtsmittel- und Gerichtsentscheiden. In seinem Rekursentscheid vom 25. April
2016 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A____ (liegt
den Akten bei, Separatbeilage 2) kam das Justiz- und Sicherheitsdepartement in
einer ausführlichen Würdigung der Umstände zum Schluss, dass es an der für
einen Aufenthaltsanspruch nach nationalem Recht sowie Konventionsrecht erforderlichen
intensiven Beziehung des Rekurrenten (i.e. des Berufungsklägers in diesem
Verfahren) zu seiner Tochter sowohl in affektiver als auch in wirtschaftlicher
Hinsicht fehle – und dies trotz gewisser Unterhaltszahlungen und trotz des
Umstands, dass der Rekurrent (Berufungskläger) ein begleitetes Besuchsrecht
streckenweise wahrgenommen habe (dort Ziff. 28, S. 40/52). Bezüglich
wirtschaftlicher Beziehung wird auf die Unregelmässigkeit hingewiesen, mit
welcher A____ seine Unterhaltspflichten wahrgenommen habe, sowie auf den
Umstand, dass er nach zwischenzeitlicher Ablösung aus der Sozialhilfe zwischen
- November 2014 bis 30. April 2015 wieder von der Sozialhilfe unterstützt
werden musste und dementsprechend nicht über die Mittel verfügte, um seinen
Unterhaltspflichten gegenüber seiner Tochter nachzukommen. Ebenso wenig sei er
der im Scheidungsurteil vom 22. April 2015 festgesetzten
Unterhaltsverpflichtung nachgekommen (Ziff. 11, S. 33/52). Das vom Zivilgericht
Basel-Stadt am 10. Dezember 2012 angeordnete, mit dem Scheidungsurteil
beibehaltene begleitete Besuchsrecht sah vierzehntägliche begleitete Besuche
von jeweils zwei Stunden vor, welche in den Räumlichkeiten von Pro Senectute
abgehalten wurden. Auch wenn A____ das begleitete Besuchsrecht zumindest im
Zeitpunkt jenes Entscheids regelmässig wahrgenommen habe, vermöchte dieser
Kontakt keine enge affektive Bindung zu seiner Tochter zu begründen (Ziff. 9,
S. 33/52; mit Verweis auf BGer 2C_329/2013 vom 27. November 2013 und BGE 139 I
315). Ausser in sprachlicher Hinsicht sei er in der Schweiz schlecht integriert
(Ziff. 26). Zudem habe sich der Rekurrent schwere Verstösse gegen die
Rechtsordnung zuschulden kommen lassen. Dieser Entscheid war mit Urteil des
Appellationsgerichts AGE VD.2016.169 vom 23. Juli 2017 bestätigt worden. Eine
dagegen geführte Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 2. November
2017 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil bei den Akten, Separatbeilage 2).
3.3.3 Die
vorstehend wiedergegebene Einschätzung erweist sich im Berufungsverfahren als
fundiert, und seit dem Zeitraum, für welchen die obigen Feststellungen
getroffen worden sind, ist leider keine positive Entwicklung in den
massgeblichen Punkten (Beziehung zur Tochter/weitere Straffälligkeit) ersichtlich
geworden. Im Gegenteil mussten Probleme bei der Ausübung des Besuchsrechts
(Polizeirapport, Akten S. 577) und ein weiteres Delikt zu Lasten der
Kindsmutter, neben noch weiteren Vergehen, festgestellt werden. Von einer
normalen Integration kann keine Rede sein. Der Zeitablauf seit dem letzten
Delikt gegen B____ von „fast drei Jahren“ ist nicht besonders aussagekräftig.
Die Delinquenz gegen sie hatte sich in der Vergangenheit über Jahre erstreckt
(vgl. Urteile „zum Nachteil Ehegatten). Seit gut einem Jahr ist der
Berufungskläger in Haft. Bezüglich Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
liegen die letzten Delikte nur ein gutes Jahr zurück. Es kann also leider keine
Rede von einer nachhaltigen Besserungstendenz sein. In wirtschaftlicher
Hinsicht wechselten sich Phasen von Sozialhilfebezug und zwischenzeitlicher
Ablösung von der Sozialhilfe, ohne dass sich eine dauerhafte wirtschaftliche
Stabilisierung abzeichnete. Die wiederholte Straffälligkeit des
Berufungsklägers verschlechtert dessen Chancen im hiesigen Erwerbsleben zudem
massiv.
3.4 In
Würdigung all dieser Umstände überwiegt das Interesse der Öffentlichkeit, vor
den Folgen der sich wiederholenden und mitunter folgenschweren Straffälligkeit des
Berufungsklägers bewahrt zu werden, gegenüber dem Interesse des
Berufungsklägers am Verbleib in der Schweiz. Während für eine Normalisierung
der Situation des Berufungsklägers in der Schweiz praktisch keine Perspektive
ersichtlich ist bzw. der Berufungskläger bisherige Chancen wiederholt nicht
nutzen konnte und jeweils erneut – zuletzt kurz vor seiner Verhaftung Ende des
Jahres 2017 – straffällig wurde, dürften seine wirtschaftlichen und
persönlichen Aussichten in Marokko angesichts seiner Schulbildung und der
erworbenen tatsächlich sehr guten Deutschkenntnisse zumindest intakt sein. Die
Aufnahme eines Erwerbslebens dürfte sich in Marokko jedenfalls nicht
schwieriger gestalten als in der Schweiz. Da er sieben Geschwister hat, wird er
voraussichtlich auch über einen familiären Anknüpfungspunkt verfügen, dies
ungeachtet des offenbar wechselhaften Verhältnisses zu seinem Vater. Der
Kontakt zu seiner Tochter wird ihm, sofern auch diese an einem solchen
interessiert ist bzw. das Verhältnis sich normalisiert, sicher erschwert, aber nicht
verunmöglicht. Zum einen war E____ 2016 zusammen mit ihrer Mutter, nach Marokko
gereist (so der Berufungskläger gegenüber dem Kinder- und Jugenddienst, Journaleintrag
Akten S. 308). Zum andern stehen auch in Marokko moderne
Kommunikationsmittel zur Verfügung, welche eine Kontaktpflege zumindest über
die Distanz ermöglichen. Der Berufungskläger hat psychische Schwierigkeiten,
ist ansonsten aber gesund. Es trifft zu, dass er einen Grossteil seines
Erwachsenenalters in der Schweiz verbracht hat. Allerdings ist er mit 30 Jahren
noch jung, und er war bereits im Erwachsenenalter, als er sich für die Emigration
entschied. Wenn er die Schweiz verlassen muss, mag das unliebsam und mit
gewissen Entbehrungen verbunden sein. Indessen kann nicht gesagt werden, dass
ihn eine solche Massnahme unverhältnismässig treffen würde. Insbesondere ist
nicht ersichtlich geworden, dass er in der Schweiz ein tragfähiges soziales
Netz oder eine berufliche Existenz zurücklassen müsste, während er sich
umgekehrt in seinem Heimatland voraussichtlich entsprechende Chancen erarbeiten
könnte.
Bei dieser
Ausgangslage ist gegen den Berufungskläger eine Landesverweisung von
5 Jahren auszusprechen. Eine Erhöhung der Dauer gegenüber der Vorinstanz
erweist sich angesichts der beurteilten Delinquenz sowie des Umstands, dass es
sich um die erste derartige Massnahme gegen den Berufungskläger handelt, nicht verhältnismässig.
Die Eintragung in das Schengener-Informationssystem ist zu bestätigen: Die
Delinquenz des Berufungsklägers richtete sich nicht ausschliesslich gegen
nahestehende Personen, sondern auch gegen die „öffentliche Gewalt“ (Art. 285 Ziff. 1
StGB) und die Rechtspflege (Art. 303/304 StGB), weshalb die Gefahr von Delikten
nicht auf die Schweiz begrenzt ist.
B____ fordert
mit ihrer Anschlussberufung, der Berufungskläger sei zur Leistung einer
Genugtuung in Höhe von CHF 1‘000.–, zuzüglich Zins von 5 % seit dem 23. Mai
2016 zu verurteilen. Die Vorinstanz wies diese Forderung mit einer allzu
knappen Begründung, aber im Ergebnis zu Recht ab.
Wer in seiner
Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer
Geldsumme, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht
anders wieder gutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Der Eingriff muss
aussergewöhnlich schwer sein und das Mass einer Aufregung oder einer
alltäglichen Sorge klar übersteigen (Ber 6B_400/2008 vom 7. Oktober 2008). Es
reicht nicht aus, wenn jemand schockiert ist, Unannehmlichkeiten empfindet oder
einige Schmerzen hat. Erforderlich sind vielmehr physische oder psychische
Leiden, verursacht durch eine Verletzung der Persönlichkeit, die das
Wohlbefinden beeinträchtigt. Dem Gericht steht bei der Beurteilung ein weites
Ermessen zu (BGE 135 III 145, 152 f.; zum Ganzen Kessler, in: Basler Kommentar zum OR I, 6. Auflage 2015,
Art. 49 N 11).
Die Vorinstanz
stufte den Persönlichkeitseingriff, den B____ durch die Drohung zu erleiden
hatte, als leicht ein, wenn man den Eingriff isoliert betrachte. Dem kann zwar
nicht unbedingt gefolgt werden; immerhin handelte es sich um eine Todesdrohung.
Die Privatklägerin lässt in der Berufungsverhandlung zur Begründung ihres
Anspruchs auf die Belastung verweisen, welcher sie ausgesetzt sei und welche
etwa in der Wiederholung von Vorfällen, in Gegenanzeigen des Berufungsklägers,
in dessen Uneinsichtigkeit und in der Einbettung der Tat in einem Beziehungskonflikt
begründet liege. Der Berufungskläger verunglimpfe sie auch immer wieder. Vor
diesem Hintergrund sei der erlittene Eingriff in ihre Persönlichkeit insgesamt
als massiv zu bezeichnen (Plädoyer Opfervertreterin, Protokoll der
Berufungsverhandlung S. 11).
Mit diesen
Vorbringen ist es der Privatklägerin gelungen aufzuzeigen, dass durch das
Verhalten des Berufungsklägers insgesamt in ihrer Persönlichkeit in
einem Mass beeinträchtig ist, das nicht mehr als gering bezeichnet werden könnte.
Ausser Zweifel steht auch, dass sie während des Vorfalls einem Stressgefühl
bzw. einem Gefühl der Alarmierung ausgesetzt war und einen Fluchtreflex
verspürte; dies allerdings bereits bevor der Berufungskläger die Drohung
überhaupt ausgesprochen hatte (vgl. ihre Schilderung, wonach sie bereits beim
Erblicken des Berufungsklägers alarmiert war und ihren Gesprächspartner über
die Situation informierte). Dabei handelte es sich um eine vorübergehende und
doch eher kurze Beeinträchtigungen des Wohlbefindens. Die Privatklägerin konnte
sich der erlebten Gefahrensituation zügig entziehen. Was sie erlebt hat, dürfte
sich in der Intensität einem Schock zumindest angenähert haben. Über
weitergehende Tatfolgen, welche sich mit genügender Wahrscheinlichkeit gerade
auf diese Drohung zurückführen lassen, ist nichts Gravierendes bekannt
geworden. Insgesamt erweist sich damit die Schwelle, ab welcher eine Genugtuung
zuzusprechen wäre, mit Hinblick auf die oben erwähnten Kriterien vorliegend als
noch nicht erreicht. Es bleibt daher bei der Abweisung der
Genugtuungsforderung.
Für die weiteren
Nebenpunkte auf das Dispositiv zu verweisen: Dass die freizugebenden
Vermögenswerte mit den Verfahrenskosten zu verrechnen sind, soweit der Betrag
den Grundbedarf des Berufungsklägers nicht übersteigt, wird mit der
Berufungsbegründung implizit und zu Recht anerkannt (dort Ziff. 7). Ergänzend
ist im Übrigen auf das vorinstanzliche Urteil zu verweisen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der Berufungskläger dessen Kosten unter Einschluss
einer reduzierten Urteilsgebühr (Art. 428 Abs. 1 StPO), welche auf CHF 1‘000.–
festzusetzen ist. Der amtliche Verteidiger ist für seine Bemühungen gemäss
Kostennote aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei praxisgemäss ein
Stundenansatz von CHF 200.– zur Anwendung gelangt. Auch die unentgeltliche
Vertreterin der Privatklägerin ist für die zweite Instanz aus der Gerichtskasse
zu entschädigen (gemäss Aufstellung).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des angefochtenen Urteils in
Rechtskraft erwachsen sind:
In Bezug auf Ziff. 2 der Anklageschrift vom 22. November 2017 wird der
Beurteilte von der Anklage der mehrfachen Sachbeschädigung, in Bezug auf Ziff.
3 von der Anklage der versuchten Gefährdung des Lebens, der mehrfachen
teilweise qualifizierten und teilweise versuchten einfachen Körperverletzung
sowie der Drohung und in Bezug auf Ziff. 5 von der Anklage der Drohung und des
Hausfriedensbruchs freigesprochen;
In Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Drohung und des mehrfachen
Missbrauchs einer Fernmeldeanlage gemäss der Anklageschrift vom
14. Februar 2018 wird das Verfahren zufolge Rückzugs des Strafantrags
eingestellt;
Entschädigungen des Verteidigers sowie der unentgeltlichen Vertreterin
der Privatklägerin für die Bemühungen vor erster Instanz.
A____ wird der versuchten einfachen
Körperverletzung, der mehrfachen Sachbeschädigung, der Drohung, der mehrfachen
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der falschen Anschuldigung und
der Irreführung der Rechtspflege schuldig erklärt,
in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1
i.V. mit 22. Abs. 1, 144 Abs. 1, 180 Abs. 1, 285 Ziff. 1, 303 Ziff. 1, 304
Ziff. 1 und 19 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs.
Von der Anklage der mehrfachen versuchten Nötigung zum
Nachteil von […] wird der Beurteilte, in teilweiser Gutheissung der Berufung, freigesprochen.
Die am 15. März 2017 vom Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt wegen versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher
einfacher Körperverletzung, einfacher Körperverletzung (Ehegatte während der
Ehe), mehrfacher Drohung (Ehegatte während der Ehe), versuchter Nötigung,
mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte, falscher Anschuldigung und Beschimpfung im Umfang von 18 Monaten von
insgesamt 30 Monaten bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe, Probezeit 4 Jahre,
wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 des Strafgesetzbuches vollziehbar
erklärt.
Der Beurteilte wird unter Einbezug der vollziehbar erklärten
Strafe in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt, unter Einrechnung
des Polizeigewahrsams vom 11./12. März 2017 (1 Tag) sowie der Untersuchungs-
und Sicherheitshaft seit dem 10. Januar 2018.
Gemäss Art. 63 Abs. 1 des Strafgesetzbuches wird
eine ambulante psychiatrische Behandlung während des Strafvollzuges angeordnet.
Der Beurteilte wird in Anwendung von Art. 66abis
des Strafgesetzbuches für 5 Jahre des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20
der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.
Die Genugtuungsforderung von B____ im
Betrag von CHF 1‘000.– wird abgewiesen.
Der im Verzeichnis 133783 der
Effektenverwaltung beschlagnahmte Pfefferspray wird in Anwendung von
Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen und vernichtet. Der
USB-Stick mit der Videodatei bleibt bei den Akten.
Die örtliche Beschlagnahme über das Guthaben bei der […]
auf dem Konto IBAN […], lautend auf A____, wird aufgehoben und, soweit der
Betrag den Grundbedarf des Berufungsklägers von CHF 1‘200.– übersteigt,
mit den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr verrechnet.
Die beim Beurteilten insgesamt erhobenen CHF 900.–
werden ebenso unter Aufhebung der Beschlagnahme mit den Verfahrenskosten und
der Urteilsgebühr verrechnet.
Der Beurteilte trägt die reduzierten Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens im Betrage von CHF 7‘500.– sowie eine
Urteilsgebühr für die erste Instanz von CHF 12‘000.– (Mehrkosten im Betrag
von CHF 1‘339.70 zu Lasten des Strafgerichts) sowie die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens unter Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr
von CHF 1‘000.–, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen (Rechnung der
Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel-Stadt vom 25. März 2019 in Höhe
von CHF 2‘048.–).
Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. […], werden für
die zweite Instanz ein Honorar von CHF 21‘200.– und ein Auslagenersatz von
CHF 221.05, zuzüglich 7,7 % MWST, insgesamt CHF 23‘070.45, aus der
Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin,
lic. iur. […], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3‘633.35
und ein Auslagenersatz von CHF 14.60, zuzüglich 7,7 % MWST, insgesamt
CHF 3‘928.85, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft
Privatklägerin
Strafgericht
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
UPK, Dr. med. D____,
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die
Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).