Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2019.41
ENTSCHEID
vom 15. Juli 2019
Mitwirkende
lic. iur.
Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____,
geb. [...] Beschwerdeführer
c/o
Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten
durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde
gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 12. Juni
2019
betreffend Verlängerung
der Untersuchungshaft bis zum 9. August 2019
Sachverhalt
Der malaysische
Staatsangehörige A____ (Beschwerdeführer) wurde am 7. Mai 2019 am Grenzübergang
Basel Flughafen festgenommen, als er zusammen mit der 20-jährigen Sri Lankerin B____
in die Schweiz einreisen wollte. Sie waren von Kuala Lumpur über Istanbul nach
Basel geflogen; die Begleiterin wies sich mit einem ungültigen Reisepass aus.
Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 10. Mai 2019 wurde über den
Beschwerdeführer Untersuchungshaft wegen des Verdachts der Schleppertätigkeit (qualifizierte
Förderung der rechtswidrigen Einreise, Art. 116 Abs. 3 lit. a und b des
Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]) angeordnet. Mit Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts vom 12. Juni 2019 wurde die Untersuchungshaft
auf die vorläufige Dauer von 8 Wochen, das heisst bis zum 9. August 2019,
verlängert.
Mit handgeschriebener
Eingabe an das Appellationsgericht vom 18. Juni 2019 ersucht der Beschwerdeführer
persönlich um sofortige Haftentlassung, eventualiter Begrenzung der Haftdauer
auf höchstens einen Monat mit der Anweisung der Staatsanwaltschaft, die Ermittlungen
abzuschliessen und den Fall an das Strafgericht zu übergeben. Er beantragt
weiter die Anordnung einer Polizeiüberwachung bzw. Kaution sowie das Fallenlassen
der Anklage und die Ausweisung in sein Heimatland. Mit Schreiben vom 28. Juni
2019 ersucht der Beschwerdeführer das Gericht überdies um persönliche Anhörung.
Die
Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 2. Juli 2019, die Beschwerde
sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Sie weist darauf hin, dass das
Verfahren inzwischen an das Strafgericht Basel-Stadt überwiesen worden ist
(Anklageschrift vom 26. Juni 2019). Der Beschwerdeführer hat keine Replik eingereicht.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde
bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit
Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88
Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts
ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und damit nicht auf Willkür beschränkt. Die
vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass
darauf einzutreten ist.
1.2 Wie
dem Beschwerdeführer bereits mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 2.
Juli 2019 mitgeteilt wurde, werden Haftbeschwerden im schriftlichen Verfahren
behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Das Beschwerdegericht zieht dafür die Verfahrensakten
bei und beurteilt die Vorbringen der Parteien aufgrund ihrer schriftlichen
Eingaben. Es werden keine Anhörungen durchgeführt.
2.1 Gemäss
der angefochtenen Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts hat sich der Anfangsverdacht
der Schleppertätigkeit in der Zwischenzeit verdichtet und erweitert. Auch in
Frankfurt und Zürich sollen sri-lankische Staatsangehörige die Einreise in den
Schengenraum mit einem nicht zustehenden Reisepass von Malaysia versucht haben.
Anlässlich der (indirekten) Konfrontationseinvernahme vom 27. Mai 2019 habe die
Begleiterin des Beschwerdeführers bestätigt, dass der Beschwerdeführer ihr den
Pass gegeben und genaue Instruktionen zu ihrem Verhalten erteilt habe. Sie habe
eine Restschuld von 2,5 Millionen Rupien (ca. CHF 14’500.–) begleichen müssen.
Es sei bereits früher, am 16. April 2019, zu einem erfolglosen Versuch der
illegalen Einreise gekommen. Der Beschwerdeführer habe bereits am 12. Mai 2019
wieder nach Malaysia zurückreisen wollen. Im Falle einer Haftentlassung bestehe
Fluchtgefahr. Es gelte sicherzustellen, dass er jedenfalls bis zu Abschluss des
Ermittlungsverfahrens greifbar bleibe. Die mit der Haftanordnung vom 10. Mai
2019 verfügten Ersatzmassnahmen (Kaution von CHF 10’000.– und Hinterlegung des
Reisepasses) seien ungenügend, da dem Beschwerdeführer inzwischen eine höhere
Strafe drohe.
2.2 Der
Beschwerdeführer macht geltend, es lägen gegen ihn keine eindeutigen Beweise
vor. Die Aussagen der Zeugin, insbesondere deren Aussagen anlässlich der
Konfrontation vom 27. Mai 2019 seien nicht klar und enthielten Mutmassungen.
Die Identität der Zeugin sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Es sei
möglich, dass die Zeugin diesen Fall absichtlich manipuliert habe. Ihm sei zu
keinem Zeitpunkt Geld gezahlt worden, und die Zeugin habe nicht erwähnt, dass
sie illegal arbeiten müsse oder zu illegaler Arbeit gezwungen werde, um das
Geld zu zahlen. Diese Annahme der Staatsanwaltschaft sei auch unlogisch, da der
Beschwerdeführer über ein Rückflugticket für den 12. Mai 2019 verfüge.
Bezüglich der Fluchtgefahr würden Massnahmen wie Polizeiaufsicht, Reiseverbot,
Fingerabdrücke oder Kaution ausreichen. Der Beschwerdeführer ist weiter der
Ansicht, im Falle einer Verurteilung könne gegen ihn wahrscheinlich nur eine
Geldstrafe verhängt werden. Die Untersuchungshaft hindere ihn zudem, seine
Geschäftstätigkeit auszuüben. Dies könne dazu führen, dass die Banken sein Haus
und sein Auto versteigern würden.
3.1 Die
Anordnung oder Aufrechterhaltung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist
nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder
Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 StPO) oder wenn Ausführungsgefahr besteht
(Art. 221 Abs. 2 StPO). Die Haft muss zudem verhältnismässig sein (Art. 197
Abs. 1 lit. c/d und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf jedenfalls nicht
länger als die zu erwartende Freiheitsstrafe dauern (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.2 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen
oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt
bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die
Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren,
einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände
oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen
vorzugreifen (statt vieler: BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126). Beim
Vorliegen der Anklageschrift gilt nach der Rechtsprechung die Voraussetzung
des dringenden Tatverdachts vermutungsweise als erfüllt, weil damit in aller
Regel eine Erhärtung und Verdichtung von anfänglich vielleicht noch eher vagen
Verdachtsmomenten verbunden ist (BGer 1B_234/2011 vom 30. Mai 2011
- 3.2 mit Hinweis auf BGer 1P.72/2002 vom 27. Februar 2002
- 2.3; statt vieler: AGE HB.2016.27 vom 2. Juni 2016
- 3.1, HB.2015.5 vom 24. Februar 2015 E. 3; vgl. auch Hug/ Scheidegger, in: Donatsch et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage
2014, Art. 197 N 14 m.w.H.). Eine Ausnahme ist nur dann zu machen,
wenn der Angeschuldigte im Haftprüfungs- oder Haftbeschwerdeverfahren darzutun vermag,
dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts unhaltbar ist (vgl.
BGer 1P.72/2002 vom 27. Februar 2002 E. 2.3; AGE HB.2017.33
vom 9. Oktober 2017 E. 3.1).
Der
Beschwerdeführer ist der qualifizierten Förderung der rechtswidrigen Ein- und
Ausreise und des rechtswidrigen Aufenthaltes angeklagt, wobei er mit
unrechtmässiger Bereicherungsabsicht und für eine Vereinigung oder Gruppe
gehandelt habe, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammengefunden
habe. Gemäss Anklageschrift vom 26. Juni 2019 ist der Beschwerdeführer einer
Schlepperorganisation beigetreten, die mit der Mutter seiner Begleiterin in
Kontakt getreten sei. Dabei sei vereinbart worden, die Begleiterin für einen
Preis von über CHF 20’000.– von Sri Lanka in die Schweiz zu bringen, damit sie
hier einen Asylantrag stellen könne. Der Beschwerdeführer habe mit der
Begleiterin zweimal telefonisch in Kontakt gestanden, sie dann am Flughafen von
Kuala Lumpur getroffen und ihr den auf einen anderen Namen lautenden Reisepass
gegeben. Dann sei er mit ihr über Istanbul nach Basel geflogen. Die Belastungen
des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Anhaltesituation (Begleitung einer
jungen Frau, die ohne gültigen Pass einen Asylantrag stellen will) und deren Aussagen,
wonach ihre Mutter eine Schlepperorganisation bezahlt habe, aber auch aus dem
Chatverlauf auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers und dessen eigenen
widersprüchlichen Aussagen über sein Verhältnis zu seiner Begleiterin.
Die Anklage
beruht also auf konkreten Beweisen, was für die Annahme eines dringenden
Tatverdachts ausreicht. Die Würdigung der einzelnen Beweise bleibt dem
Strafgericht vorbehalten. Dass der Beschwerdeführer bereits bei seiner Einreise
ein Rückflugticket für den 12. Mai 2019 hatte, ist für den Vorwurf der Förderung
der rechtswidrigen Einreise anderer Personen nicht entscheidend: Ihm selber
wird nicht vorgeworfen, dass er in der Schweiz habe bleiben wollen, sondern
dass er eine junge Frau eingeschleust habe. Seine bereits geplante Rückreise bezieht
sich auf die Zeit nach der vorgeworfenen Handlung und vermag so den Verdacht nicht
zu entkräften.
3.3 Fluchtgefahr
liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO vor, wenn ernsthafte
Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte
Person, wenn sie in Freiheit wäre, durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu
erwartenden Sanktion entziehen würde. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für
eine Fluchtgefahr in diesem Sinne vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden
Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und
sozialen Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle
Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte
zum Ausland massgebend (BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017
E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26. August 2016; 1B_281/2015 vom 15.
September 2015 E. 2.2, 1B_251/2015 vom 12. August E. 3.1; Forster, in: Basler Kommentar StPO,
2. Auflage 2014, Art. 221 N 5; Schmid,
Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013,
N 1022; AGE HB.2016.32 vom 29. Juni 2016). Bei ausgeprägter
Fluchtgefahr erweisen sich eine Kaution oder weitere Alternativen zur
Untersuchungshaft nach der Praxis des Bundesgerichtes regelmässig als nicht
ausreichend. Eine Kaution kommt nur in Frage, wenn sie tatsächlich geeignet
ist, den Beschuldigten von einer Flucht abzuhalten (BGer 1B_251/2015 vom 12.
August 2015 E. 3.2 und 4.5).
Der
Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Malaysia. Er hätte bereits fünf Tage nach
seiner Einreise in sein Heimatland zurückreisen wollen. Zur Schweiz hat er
keinen Bezug. Der gegen den Beschwerdeführer erhobene Vorwurf wiegt nicht
leicht. Auf eine qualifizierte Widerhandlung im Sinne von Art. 116 Abs. 3 AIG
steht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Konkret beantragt die
Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift die Beurteilung durch das
Dreiergericht in Strafsachen, so dass im Falle einer Verurteilung mit einer
Freiheitsstrafe von über 12 Monaten zu rechnen ist (§ 79 Abs. 3 Ziff. 2
und 3 GOG). Auf Grund der Vorwürfe ist anzunehmen, dass es sich beim
Beschwerdeführer um einen Kriminaltouristen handelt, der im Falle eines
Schuldspruchs mit einem effektiven Gefängnisaufenthalt zu rechnen hat (Freiheitsstrafe
mit teilbedingtem Vollzug). Bei diesen Aussichten besteht ein hoher
Fluchtanreiz, dem ein Beschuldigter ohne jegliche Verbindung mit der Schweiz
zweifellos nachgeben würde. Damit ist der Haftgrund der Fluchtgefahr zu
bejahen.
3.4 Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen des
Beschuldigten an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden
Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen.
Die Haft darf nur so lange bewilligt werden, als sie nicht in grosse zeitliche
Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden
Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (Art. 212 Abs. 3
StPO).
Der
Beschwerdeführer befindet sich seit dem 7. Mai 2019 in Haft. Er bestreitet die
Vorwürfe, so dass das Strafdreiergericht ihn nochmals zum Sachverhalt befragen
und sich von ihm ein eigenes Bild machen muss. Das Interesse an seiner
Anwesenheit in der Hauptverhandlung, der Aufklärung des Schleppereivorwurfs und
dessen allfällige Sanktionierung wiegt schwer und überwiegt jenes an der sofortigen
Wiedererlangung der Freiheit. Die Hauptverhandlung vor dem Strafdreiergericht ist
auf den 6. August 2019 angesetzt. Der Beschwerdeführer befindet sich
dannzumal drei Monate in Haft. Mit dieser Haftdauer wird die mutmassliche Dauer
der Freiheitsstrafe, die dem Beschwerdeführer bei der vorliegenden Anklage im
Fall eines rechtskräftigen Schuldspruchs droht, noch deutlich unterschritten. Daher
erweist sich die Haftdauer in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig.
Ersatzmassnahmen,
die der vorliegenden Ausprägung der Fluchtgefahr wirksam begegnen würden, sind
nicht ersichtlich. Im Unterschied zu seinem früheren Entscheid (Haftanordnung
vom 10. Mai 2019) sieht das Zwangsmassnahmengericht im angefochtenen Entscheid
vom 12. Juni 2019 Ersatzmassnahmen wie eine Kaution und die Hinterlegung des
Reisepasses nicht mehr als genügend an. Zur Begründung ist hier nicht nur das vorinstanzliche
Motiv der höheren Strafdrohung zu nennen, sondern auch die Wirkungslosigkeit der
beiden anderen Massnahmen. Einen Verdächtigen mit der Hinterlegung des
Reisepasses von einer Flucht abzuhalten wäre naiv, wenn der Vorwurf – wie hier
– gerade die Verwendung ungültiger Papiere zur verbotenen Einreise
einschliesst. Auch die Wirkung einer Kaution darf vorliegend nicht überschätzt
werden: Die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gestalten sich
völlig intransparent. Auf Grund der Aussagen der Auskunftsperson besteht die
Gefahr, dass die Kaution mit den Mitteln der Schlepperorganisation geleistet
würde. Eine solche Drittkaution wäre aber wirkungslos, da ihr Verfall den
Beschwerdeführer nicht selber treffen würde. Es würde ihm selber kein finanzieller
Nachteil entstehen, wenn er zur Gerichtsverhandlung nicht erschiene. Da somit
keine wirksamen Alternativen zur verlängerten Untersuchungshaft bestehen, erweist
sich die angefochtene Haftverlängerung als verhältnismässig.
Die Beschwerde
ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer
dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen
(Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.‒.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
Verteidiger [...] (Orientierungskopie)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.