Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2018.227
URTEIL
vom 8. Juli 2019
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger,
lic. iur. André Equey, Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiberin Dr.
Michèle Guth
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Basler Verkehrs-Betriebe Rekursgegner
Claragraben 55, 4005 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
der Personalrekurskommission
vom 30. November 2018
betreffend Kündigung des
Arbeitsverhältnisses
Sachverhalt
A____
(Rekurrent) arbeitete seit [...] bei den Basler Verkehrs-Betrieben (BVB). Am [...]
erlitt er einen Betriebsunfall. In der Folge versuchte er vereinzelt, seine angestammte
Tätigkeit als Schlosser mit einem Pensum von maximal 50 % wieder aufzunehmen.
Ab dem 27. November 2014 arbeitete er in diesem Umfang als Hilfsarbeiter unter
anderem im Bereich [...]. Mit Schreiben vom 25. Juli 2015 attestierte das Universitätsspital
dem Rekurrenten eine Arbeitsfähigkeit von 75 %, wobei er keine Tätigkeit
im angestammten Aufgabenbereich mehr wahrnehmen könne. Die [...] bescheinigte
ihm mit Wirkung ab dem 7. Oktober 2015 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit
bezüglich der angestammten Tätigkeit. Andere berufliche Tätigkeiten mit
leichter bis mittelschwerer Arbeit seien ihm dagegen zumutbar. Nach einem
vorübergehenden Einsatz im Bereich [...] boten die BVB dem Rekurrenten am 2.
November 2015 eine Weiterbeschäftigung mit einem Pensum von 50 % als
Springer für handwerkliche Unterstützung an. Dieses Angebot wies der Rekurrent
ab, da er eine Weiterbeschäftigung zu 100% wünschte.
Mit Verfügung
vom 5. November 2015 stellten die BVB fest, dass das Arbeitsverhältnis des
Rekurrenten gestützt auf § 34 des Personalgesetzes (PG, SG 162.100) aufgrund
einer 16-monatigen, teilweisen Arbeitsverhinderung von Gesetzes wegen per 1. Oktober
2015 ohne Kündigung im Umfang von 50 % geendet habe. Den dagegen erhobenen
Rekurs wies der Verwaltungsrat der Basler Verkehrs-Betriebe mit Entscheid vom
7. März 2016 ab. Mit Entscheid VD.2016.75 vom 19. Oktober 2016 hiess
das Verwaltungsgericht den gegen diesen Rekursentscheid des Verwaltungsrats erhobenen
Rekurs gut und hob die Verfügung der BVB vom 5. November 2015 auf. Dieses
Urteil ist vom Bundesgericht mit Urteil 8C_46/2017 vom 7. August 2017 bestätigt
worden.
Zwischenzeitlich
ist dem Rekurrenten mit Wirkung ab dem 1. Juni 2016 eine 25 %-ige
SUVA-Rente zugesprochen worden. Gestützt darauf boten die BVB dem Rekurrenten
an, das Arbeitspensum vertraglich auf 75% anzupassen, in der Funktion als
Betriebsmitarbeiter Instandhaltungszentrum, unter ansonsten gleichbleibenden Bedingungen.
Dieses Angebot schlug der Rekurrent am 19. Dezember 2017 aus. In der Folge
löste die Anstellungsstellungsbehörde das Arbeitsverhältnis des Rekurrenten mit
Verfügung vom 23. Mai 2018 per 31. August 2018 aufgrund langanhaltender,
krankheitsbedingter Verhinderung an der Aufgabenerfüllung gemäss § 30 Abs. 2
lit. a in Verbindung mit § 37 PG auf. Gleichzeitig sprach die
Anstellungsbehörde dem Rekurrenten gestützt auf § 36 Abs. 1 lit. a PG eine
Abfindung in der Höhe von CHF [...] zu. Den dagegen erhobenen Rekurs wies
die Personalrekurskommission am 30. November 2018 ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 10. Dezember 2018 erhobene Rekurs
des Rekurrenten an das Verwaltungsgericht. Er beantragt die kosten- und
entschädigungsfällige Aufhebung des Rekursentscheids sowie die Anweisung der
BVB, ihn zu 100 %, eventualiter zu 75 %, subeventualiter zu 50 %
weiter zu beschäftigen. Mit Eingabe vom 5. Februar 2019 erneuerte der Rekurrent
sein bereits mit der Rekursanmeldung gestelltes Gesuch um Bewilligung der
aufschiebenden Wirkung. Dazu nahmen die BVB mit Eingabe vom 19. Februar 2019
Stellung mit dem Antrag, das Gesuch abzuweisen. Mit Verfügung vom 20. Februar
2019 wies der Instruktionsrichter den Antrag unter Hinweis auf den vom
Rekurrenten selbst geltend gemachten Bezug von Krankentaggeldern ab.
Mit Eingabe vom
25. Februar 2019 übermittelte die Personalrekurskommission dem Gericht ihren begründeten
Entscheid, worauf der Rekurrent seine Rekursbegründung einreichte. Gleichzeitig
modifizierte er seine Rekursanträge dahingehend, dass der angefochtene
Entscheid aufzuheben und die BVB anzuweisen seien, ihn arbeitsvertraglich zu
100 % (faktisch zu 75 %), eventualiter zu 75 % weiter zu
beschäftigen. Jedenfalls seien die BVB anzuweisen, das Arbeitsverhältnis mit
ihm weiterzuführen. Hierzu liessen sich die Personalrekurskommission und die
BVB mit Eingaben vom 11. resp. 17. April 2019 mit dem Antrag auf kostenfällige
Abweisung des Rekurses vernehmen. Auf diese Eingaben replizierte der Rekurrent
mit Eingabe vom 6. Mai 2019.
Die Vorbringen
der Parteien und die Tatsachen ergeben sich, soweit sie für das vorliegende
Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den
nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
§ 1 Abs. 1 des Organisationsgesetzes der Basler Verkehrs-Betriebe (BVB-OG, SG
953.100) handelt es sich bei den BVB um eine selbständige öffentlich-rechtliche
Anstalt des Kantons Basel-Stadt mit Sitz in Basel. Für das Rechtsmittelverfahren
gegen Verfügungen der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten kommen
mangels anderer gesetzlicher Regelung die Bestimmungen des Organisationsgesetzes
(OG, SG 153.100) und des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG,
SG 270.100) zur Anwendung. Gemäss § 41 Abs. 2 OG können Verfügungen von
Verwaltungseinheiten bei der nächsthöheren Behörde angefochten werden. Gemäss §
10 Abs. 1 BVB-OG ist der Verwaltungsrat das oberste Führungsorgan der BVB. Er
trägt die oberste unternehmerische Verantwortung (Abs. 1) und nimmt auch ansonsten
die Aufgaben wahr, die typischerweise von der hierarchisch höheren Behörde
übernommen werden (Abs. 2). Er ist daher die nächsthöhere Behörde im Sinne von
§ 41 Abs. 2 OG und somit grundsätzlich Rekursinstanz gegen Verfügungen der
Direktion der BVB, soweit kein anderer Rechtsweg gesetzlich vorgegeben ist (VGE VD.2015.7
vom 17. November 2015 E. 3.2). Als solchen sieht § 40 PG den Rekurs an die
Personalrekurskommission vor bei der Anfechtung von Verfügungen gemäss den §§
24 und 25 PG sowie betreffend Kündigung, fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses
und Abfindungen nach § 36 Abs. 1 PG. Das Personalgesetz kommt auch auf das
Personal der BVB zur Anwendung (vgl. § 13 Abs. 1 BVB-OG). Deren Entscheid
unterliegt gemäss § 40 Abs. 1 in Verbindung mit § 43 PG in den genannten Fällen
dem Rekurs an das Verwaltungsgericht, das in der Besetzung mit drei Mitgliedern
entscheidet (vgl. zum Ganzen Meyer,
Staatspersonal, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts
des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 667, 700 f.). Daraus folgt
die Zuständigkeit des Dreiergerichts des Verwaltungsgerichts für die
Beurteilung des vorliegenden Rekurses des Rekurrenten gegen die mit Verfügung
vom 23. Mai 2018 per 31. August 2018 erfolgte Auflösung des
Arbeitsverhältnisses.
1.2 Der
Rekurrent unterlag mit seinem Rekurs vor der Personalrekurskommission. Er ist
daher durch den angefochtenen Entscheid berührt, hat ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung und ist folglich gemäss § 13 Abs. 1
VRPG zum Rekurs berechtigt. Der Rekurs ist innert der gesetzlichen Fristen
gemäss § 41 Abs. 6 und 7 PG erhoben und begründet worden. Auf den Rekurs ist
daher einzutreten.
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG. Demnach hat das Gericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den
Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet
oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (statt
vieler VGE VD.2010.39 vom 28. April 2011 E. 1.1).
2.1 Strittig
ist die von den BVB nach § 30 Abs. 2 lit. a PG ausgesprochene Kündigung des
Rekurrenten. Gemäss dieser Bestimmung kann die Anstellungsbehörde
das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit kündigen, wenn die
Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ganz oder teilweise an der Aufgabenerfüllung
verhindert ist. Dabei hat sie im Falle der Arbeitsverhinderung wegen Krankheit
oder Unfall gemäss § 37 Abs. 1 PG eine Sperrfrist von 365 Tagen einzuhalten.
2.2 Wie die Vorinstanz festgestellt hat
(vgl. E. 3d, S. 3 des angefochtenen Entscheids), ist der Rekurrent unbestrittenermassen
seit seinem Betriebsunfall am 16. April 2014 mindestens im Umfang von 25 %
arbeitsunfähig. Damit ist die Sperrfrist von 365 Tagen gemäss § 37 PG
abgelaufen. Zudem ergibt sich aus der Revision seiner SUVA-Rente im Frühjahr
2018 klar, dass die Arbeitsunfähigkeit andauern wird. Damit ist der Tatbestand
einer Verhinderung an der Aufgabenerfüllung gemäss § 30 Abs. 2 lit. a PG
insoweit erfüllt. Dies wird vom Rekurrenten mit seinem Rekurs an das
Verwaltungsgericht denn auch nicht bestritten.
2.3 Der
Rekurrent stellt sich aber auf den Standpunkt, dass das Arbeitsverhältnis bei
einer teilweisen Verhinderung an der Aufgabenerfüllung nur im Umfang dieser
Arbeitsverhinderung beendet werden dürfe.
2.3.1 Zur
Begründung stützt sich der Rekurrent zunächst auf § 34 Abs. 1 und 2 PG. Gemäss
dieser Bestimmung endet das Arbeitsverhältnis spätestens nach 16-monatiger
ganzer oder teilweiser Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall im
entsprechenden Umfang ohne Kündigung. Die teilweise Beendigung eines
Arbeitsverhältnisses bezieht sich dabei allein auf die Beendigung eines
Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung. Mit den §§ 27 Abs. 1 lit. e und 34 Abs. 1
PG wollte der Gesetzgeber neben der bereits früher bestehenden Kündigungsmöglichkeit
gemäss Art. 30 Abs. 2 lit. a PG einen neuen, eigenständigen
Beendigungsgrund zur Koordination von Pensionskassen- und Lohnansprüchen einführen
(vgl. VGE VD.2016.75 vom 19. Oktober 2016 E. 3.3.3 und 3.3.5 m.H. auf Ratschlag
05.1314.01 vom 29. August 2006 S. 77 f.).
Den
Anwendungsbereich des mit dieser Bestimmung eingeführten Beendigungsgrundes eines
Arbeitsverhältnisses hat das Verwaltungsgericht teleologisch auf den vom
Gesetzgeber verfolgten Zweck reduziert. Danach kann eine automatische Auflösung
eines Arbeitsverhältnisses gestützt auf § 34 PG nur in Fällen erfolgen, wo Ansprüche
auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung bestehen. In diesen Fällen tritt
sie im Umfang des festgestellten, rentenbegründenden Invaliditätsgrades ein.
Sind – wie vorliegend – keine solchen Ansprüche vorhanden und ist eine
Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer aber dennoch nach Ablauf der Sperrfrist
gemäss § 37 PG wegen Krankheit oder Unfall an der Ausübung der übertragenen
Aufgaben ganz oder teilweise verhindert, so hat die Anstellungsbehörde über
eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäss § 30 Abs. 1 lit. a PG zu
entscheiden (VGE VD.2016.75 vom 19. Oktober 2016 E. 3.3.8; VD.2016.76 vom 18.
Januar 2017 E. 3.3.8). Soweit der Rekurrent vorbringt, dass der Gesetzgeber in
§ 34 PG eindeutig festgeschrieben habe, dass bei teilweiser Arbeitsverhinderung
nur in entsprechendem Umfang das Arbeitsverhältnis beendet werde, ist darauf
hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht im genannten Entscheid insbesondere
auch festgestellt hat, dass aufgrund des Gesetzeswortlauts Unklarheiten bestünden,
was unter einer Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bei teilweiser
Arbeitsverhinderung "im entsprechenden Umfang" zu verstehen ist (VGE
VD.2016.75 vom 19. Oktober 2016 E. 3.3.6, bestätigt in BGer 8C_46/2017 vom
7. August 2017 E. 5.3.1). Insgesamt kann der Rekurrent somit aus § 34 Abs. 1 PG
für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Kündigung gemäss § 30
Abs. 2 lit. a PG nichts zu seinen Gunsten gewinnen.
2.3.2 Auch
kann der Rekurrenten aus § 34 Abs. 2 PG nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Gemäss dieser Bestimmung ist ein Arbeitsverhältnis im Falle der Zusprechung
einer Teilinvalidenrente den neuen Umständen anzupassen. Soweit dies nicht
möglich ist, ist eine Umschulung im Sinne des IV-Gesetzes anzustreben. Wird
eine zumutbare Umschulung abgelehnt, so kann das Arbeitsverhältnis auch gänzlich
aufgehoben werden. Der Rekurrent bezieht keine IV-Rente und kann sich
folglich auch nicht auf diese Bestimmung berufen. Soweit er replicando geltend
machen lässt, es sei willkürlich, Suva-Rentner anders zu behandeln als
IV-Rentner, ist er daran zu erinnern, dass er sich im Verfahren VD.2016.75
trotz der ihm bereits damals von der SUVA mit Datum vom 24. Dezember 2015 zugesprochenen
25 %-igen Invalidenrente erfolgreich gegen die Anwendung von § 34 PG
auf ihn gewehrt hat. Zudem hat er eine entsprechende Anpassung des Arbeitsverhältnisses,
wie von den BVB angeboten, mit Mail seines Rechtsvertreters vom 19. Dezember
2017 explizit ablehnen lassen. Seine entsprechende Rüge stellt daher ein
rechtsmissbräuchliches "venire contra factum proprium" dar. Auch mit
seiner Rekursbegründung und seiner Replik im vorliegenden Verfahren lässt er
ausführen, eine Anstellung als Betriebsmitarbeiter und nicht mehr in der
Handwerksfunktion wäre für ihn als "ausgebildeten Handwerker (…) eine
nicht hinnehmbare Abwertung".
2.3.3 Weiter
macht der Rekurrent geltend, aufgrund der Möglichkeit einer
Teilzeitbeschäftigung verletze eine Kündigung die Voraussetzungen gemäss § 30
Abs. 2 lit. b PG. Er habe Verweisungstätigkeiten problemlos
durchgeführt.
Gemäss § 30 Abs.
2 lit. b PG kann die Anstellungsbehörde ein Arbeitsverhältnis kündigen, wenn die
Arbeitsstelle aufgehoben wird und die Zuweisung eines anderen, der Ausbildung
und den Fähigkeiten entsprechenden Aufgabengebietes nicht möglich ist bzw. wenn
die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die Annahme des neuen Aufgabengebiets
verweigert. Diese Bestimmung kommt vorliegend nicht zur Anwendung, wurde die
Stelle des Rekurrenten doch gar nicht aufgehoben, was vom Rekurrenten im Übrigen
explizit auch nicht geltend gemacht wird. Im Fall der vorliegend strittigen
Kündigung wegen gänzlicher oder teilweiser Verhinderung an der
Aufgabenerfüllung gemäss Art. 30 Abs. 2 lit. a PG besteht keine
Verpflichtung für die Anstellungsbehörde, der angestellten Person eine neue
Stelle zu suchen. Eine entsprechende Verpflichtung kann über die ausdrückliche
Regelung im Gesetz hinaus auch nicht allgemein aus der personalrechtlichen Fürsorgepflicht
abgeleitet werden (VGE VD.2010.6 vom 24. November 2010 E. 4.2). Soweit die BVB
dem Rekurrenten dennoch das Angebot eines Arbeitsverhältnisses als
Betriebsmitarbeiter Instandhaltungszentrum mit einem Pensum von 75 % unterbreitet
haben, handelten sie ohne Rechtspflicht. Das Angebot wurde vom Rekurrenten indes
abgelehnt.
2.3.4 Entgegen
der Auffassung des Rekurrenten besteht aufgrund der personalrechtlichen Fürsorgepflicht
auch keine Pflicht der Anstellungsbehörde, ein Arbeitsverhältnis nur im Umfang
der eingetretenen Arbeitsunfähigkeit aufzulösen. Zunächst erscheint wiederum
unklar, worauf sich der Rekurrent dabei bezieht, macht er mit seinem Rekurs
doch nicht geltend, inwieweit er in seinem angestammten, vertraglichen
Aufgabengebiet als Schlosser resp. als Betriebsmitarbeiter in der
Handwerksfunktion IV gemäss dem geltenden Arbeitsvertrag vom 26. Januar 2006 im
Betrieb der BVB überhaupt noch arbeitsfähig wäre. Soweit er eine
Arbeitsfähigkeit von 75 % geltend macht, bezieht er sich zumindest
implizit auf Verweisungstätigkeiten, wie er sie in der Vergangenheit nach seinem
Unfall bei den BVB ausgeübt hat. Mit Arztzeugnis vom 23. März 2018 ist ihm eine
Arbeitsfähigkeit von 75% bescheinigt worden, wobei er keine Tätigkeiten im
Knien oder kein Heben oder Ziehen von Lasten verrichten kann und ihm das Gehen
langer Wegstrecken/Botengänge nicht mehr möglich ist. Der Rekurrent ist damit
über die verbleibende Restarbeitsfähigkeit im Umfang von 75 % in der
Ausübung einer handwerklichen Tätigkeit in den betrieblichen Werkstätten
eingeschränkt. Eine dieser Einschränkung entsprechende Anpassung des
Arbeitsverhältnisses als Betriebsmitarbeiter Instandhaltungszentrum mit einem
Pensum von 75% hat ihm die Anstellungsbehörde mit dem Vertragsentwurf vom 12.
Dezember 2017 angeboten. Dieses Angebot hat er mit Mail seines Rechtsvertreters
vom 19. Dezember 2017 explizit ablehnen lassen, weshalb er auch aus diesem
Grund weder aus einer Berufung auf die Voraussetzungen für eine Kündigung
gemäss § 30 Abs. 2 lit. b PG noch auf eine personalrechtliche Fürsorgepflicht
etwas zu seinen Gunsten ableiten könnte.
2.3.5 Schliesslich
kann offenbleiben, ob eine blosse Teilkündigung eines Arbeitsverhältnisses im basel-städtischen
Personalrecht überhaupt zulässig ist. Die BVB haben dem Rekurrenten vor der
erfolgten und angefochtenen Kündigung eine entsprechende Anpassung seines
Arbeitsverhältnisses mit neuem Arbeitsvertrag angeboten. Eine solche hat er
verweigert und beruft sich mit seiner Rekursbegründung diesbezüglich darauf,
dass das Gesetz eine Pflicht zur Unterschrift nicht kenne. Darin kann dem
Rekurrenten zwar gefolgt werden. Wenn er aber nicht bereit ist, mit seiner
Unterschrift bei einer einverständlichen Abänderung seines Arbeitsverhältnisses
in Berücksichtigung seiner Verhinderung an der Erfüllung seiner vertraglichen
Arbeitsleistung mitzuwirken, so hat er die Folgen seiner entsprechenden
Rechtsausübung zu tragen.
2.4 Mit
seinem Rekurs macht der Rekurrent weiter geltend, dass die BVB bereit gewesen
wären, ihm eine Teilzeitbeschäftigung anzubieten. Da er aber an seinem
bisherigen Vertrag habe festhalten wollen, sei ihm vollumfänglich gekündet
worden. Dies stelle eine unzulässige Sanktionskündigung dar.
Auch darin kann
ihm nicht gefolgt werden. Tatsache ist, dass der Rekurrent an seinem bisherigen
Arbeitsvertrag als handwerklich tätiger Betriebsmitarbeiter trotz der in diesem
Beruf bestehenden Arbeitsunfähigkeit hat festhalten wollen. Die Anpassung
seiner Arbeitstätigkeit entsprechend der ihm nach seinem Unfall verbliebenden
Arbeitsfähigkeit in Verweisungstätigkeiten hat er abgelehnt. Vor diesem Hintergrund
blieb den BVB gar keine andere Möglichkeit als die Kündigung des bisherigen
Arbeitsvertrages. Von einer unzulässigen Sanktions- oder Rachekündigung kann
offensichtlich keine Rede sein.
2.5 Schliesslich
erweist sich die Kündigung vor dem Hintergrund der gesamten Umstände und des
vom Rekurrenten abgelehnten Angebots der BVB zur Anpassung des bestehenden
Arbeitsverhältnisses auch als verhältnismässig. Es kann daher offenbleiben,
inwieweit eine solche Verhältnismässigkeitsprüfung im Fall einer Kündigung infolge
Arbeitsunfähigkeit gemäss § 30 Abs. 2 lit. a PG nach dem Gesagten überhaupt
vorzunehmen ist.
3.1 Daraus
folgt, dass der Rekurs vollumfänglich abzuweisen ist.
3.2 Das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ist in den Fällen von § 40 Abs. 1 PG grundsätzlich
kostenlos. Davon kann bei Mutwilligkeit abgesehen werden (§ 40 Abs. 4 PG). Als
Mutwilligkeit wird ein Missbrauch eines Rechtsmittels verstanden (vgl. Meyer, a.a.O., 699). Die entsprechende
Kostenauflage konkretisiert dabei das Verbot missbräuchlicher Prozessführung, das
einer Partei verbietet, einen Prozess ohne minimale Erfolgsaussichten
einzuleiten. Ein missbräuchliches Prozessieren kann auch dann vorliegen, wenn
sich eine Partei mit ihrem Rechtsmittel im Sinne eines sogenannten "venire
contra factum proprium" in Widerspruch zu ihrer eigenen Prozessführung
stellt (Staehelin, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art.
128 N 4). Mutwilligkeit liegt dabei "nur nicht schon dann vor, wenn der
Prozess objektiv gesehen aussichtslos ist, sondern erst, wenn diese
Aussichtslosigkeit der betreffenden Partei bewusst ist" (Jenny, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art.
115 N 8 m.H. auf Sutter-Somm,
Zivilrechtspflege im Einzelarbeitsvertragsrecht, BJM 1986, 121 ff., 139). Vorliegend
erweist sich der Rekurs vor dem Hintergrund der zutreffenden und auch
eingängigen Argumentation der Vorinstanz von vornherein als wenig
erfolgversprechend. Gleichwohl soll darauf verzichtet werden, von einer bereits
mutwilligen Rekurserhebung zu sprechen. Folglich sind dem Rekurrenten keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen. Aufgrund seines Unterliegens trägt der Rekurrent
seine Vertretungskosten selbst.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine
Parteientschädigungen zugesprochen.
Mitteilung an:
Rekurrent
Basler Verkehrs-Betriebe
Personalrekurskommission des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.