Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2017.244
URTEIL
vom 4. Juli
2019
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Christian
Hoenen,
lic. iur. Lucienne Renaud und Gerichtsschreiberin MLaw Nicole Aellen
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
B____ Beigeladene
1
[...]
vertreten durch E____, Advokat,
[...]
C____ Beigeladene
2
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 25. September 2017
betreffend Abnahme Teilinventar
Sachverhalt
Mit Entscheid
vom 29. September 2014 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Basel-Stadt (KESB) für B____ (Beigeladene 1) eine Vertretungsbeistandschaft mit
Vermögensverwaltung (Art. 394 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 395
ZGB; Art. 445 Abs. 1 ZGB) an. Zum Beistand ernannte sie E____ (Beistand).
Diesem wurde unter anderem die Aufgabe übertragen, per 28. Februar 2014
ein Inventar über die Vermögenswerte der Beigeladenen 1 zu erstellen. Diesen
Auftrag konkretisierte die KESB mit Entscheid vom 24. Mai 2017. Am
12. September 2017 reichte der Beistand ein Teilinventar ein. Dieses vom
6. September 2017 datierende Teilinventar nahm die KESB mit Entscheid vom
25. September 2017 ab. Mit gleichem Entscheid verfügte sie sodann, dass die
im Teilinventar aufgeführten Kunstwerke als Bestandteil der noch nicht
geteilten Erbschaft des D____ im Gesamteigentum der Beigeladenen 1 und der
beiden Kinder, C____ (Beigeladene 2) und A____ (Beschwerdeführer), stünden
und Leihgaben die Zustimmung aller drei Gesamteigentümer erforderten
(Dispositiv-Ziffer 2) sowie dass die weiteren, nachträglich erworbenen
Kunstwerke, deren Inventarisierung noch nicht abgeschlossen sei, mutmasslich im
Alleineigentum der Beigeladenen 1 stünden, sofern und solange keine
anderen Eigentumsverhältnisse nachgewiesen seien, und dass der Beistand für
Leihgaben – soweit die KESB nichts anderes anordnet – keine weiteren
Zustimmungen benötige (Dispositiv-Ziffer 3).
Gegen diesen
Entscheid richtet sich die Beschwerde vom 26. Oktober 2017 des Beschwerdeführers.
Er beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, der angefochtene
Entscheid sei aufzuheben und der Beistand sei anzuweisen, für sämtliche
Rechtshandlungen betreffend die Kunstwerke im Besitz der Beigeladenen 1,
insbesondere auch für Leihgaben und Verwaltungshandlungen, die Zustimmung des
Beschwerdeführers einzuholen – alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der KESB. Der Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist mit
Verfügung vom 16. November 2017 (Rektifikat) abgewiesen worden. Die KESB
hat sich am 16. Februar 2018 vernehmen lassen. Sie beantragt, die Beschwerde
vom 25. (richtig: 26.) Oktober 2017 sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten
sei – unter o/e-Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Mit Eingabe vom 8. März
2018 hat die Beigeladene 1, vertreten durch den Beistand, zur Sache Stellung
genommen. Sie beantragt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen und der
KESB-Entscheid vom 25. September 2017 sei zu bestätigen – unter
o/e-Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Die Beigeladene 2 hat sich
nicht vernehmen lassen. Die weiteren Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie für das Urteil von Belang sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB,
SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes
(KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden.
Zuständiges Beschwerdegericht ist gemäss § 92 Ziff. 10 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht des
Appellationsgerichts als Verwaltungsgericht.
1.2 Das
Verfahren richtet sich gemäss § 19 KESG nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz
(VRPG, SG 270.100), soweit durch die einschlägigen Verfahrensnormen des
Bundesrechts (vgl. Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB)
oder des KESG nichts anderes bestimmt wird. Gemäss Art. 450f ZGB gilt die
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) subsidiär.
1.3 Die
Beschwerde ist zu begründen (Art. 450 Abs. 3 ZGB) und innert 30 Tagen
einzureichen (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB
können Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und Unangemessenheit
(Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes
Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Der Beschwerdeinstanz kommt
mithin volle Kognition zu (Droese/Steck,
in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar ZGB I, 6. Auflage 2018,
Art. 450a N 4 und N 9). Dennoch ist es angebracht, dass sich das
Verwaltungsgericht auch unter dem neuen Recht eine gewisse Zurückhaltung
auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der KESB als
Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE VD.2018.102 vom 2. November 2018
E. 1.4, 664/2007 vom 1. Februar 2008 und 650/2007 vom 16. Januar
2008).
1.4
1.4.1 Das
Verwaltungsgericht beurteilt die vorliegende Beschwerde als einzige (kantonale)
gerichtliche Beschwerdeinstanz. Die Beschwerdelegitimation richtet sich daher
vorab nach Art. 450 ZGB (vgl. BGer 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015
E. 2.1 und vorne E. 1.2). Zur Beschwerde befugt sind demnach die der
betroffenen Person nahestehenden Personen (Ziff. 2) oder Personen, die ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Als nahestehend gelten Personen,
mit denen die hilfsbedürftige Person in naher faktischer Verbundenheit steht.
Zur Beschwerde ist demnach berechtigt, wer die betroffene Person gut kennt, sie
mithin betreut und begleitet, und Kraft ihrer Eigenschaften sowie ihrer
Beziehung zu dieser als geeignet erscheint, deren Interessen zu vertreten (BGer
5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.1; VGE VD.2016.127 vom
22. März 2017 E. 1.2, mit Hinweisen). Verlangt wird ferner, dass mit
der Beschwerde auch tatsächlich die Interessen der betroffenen Person verfolgt
werden. Nimmt die Drittperson eigene Interessen wahr, ist unerheblich, ob sie sich
als nahestehende Person qualifizieren könnte. Ihre Beschwerdelegitimation
richtet sich so oder anders nach den Voraussetzungen von Art. 450
Abs. 2 Ziff. 3 ZGB (BGer 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015
E. 2.5.1.2, 5A_746/2016 vom 5. April 2017 E. 2.3.2, mit Hinweis).
1.4.2 Der
Beschwerdeführer macht geltend, er sei gestützt auf Art. 450 Abs. 2
Ziff. 2 ZGB zur Beschwerde legitimiert. im Sinn von Art. 450 Abs. 2
Ziff. 2 ZGB meint das Wort „Nahestehen“ eine auf unmittelbarer Kenntnis
der Persönlichkeit des Betroffenen, von diesem bejahte und von Verantwortung
für dessen Ergehen geprägte Beziehung, die den Dritten geeignet erscheinen
lässt, Interessen des Betroffenen wahrzunehmen. Diese Beziehung bzw. die
Anforderungen daran – (1.) unmittelbare Kenntnis der Persönlichkeit des
Betroffenen, (2.) Bejahung durch den Betroffenen und (3.) Verantwortung für das
Ergehen des Betroffenen – müssen glaubhaft gemacht werden. Nahestehende
Personen können unter anderem die Kinder der betroffenen Person sein. Handelt
es sich bei dem Dritten um einen (nahen) Verwandten, so wird dieser von der
Rechtsprechung regelmässig – gleichsam im Sinne einer Tatsachenvermutung – als
nahestehende Person und damit als Person, welche geeignet erscheint, die Interessen
des Betroffenen wahrzunehmen, anerkannt (vgl. zum Ganzen: BGer 5A_112/2015 vom
7. Dezember 2015 E. 2.5.1.2, mit Hinweisen). Die Vermutung kann im
Einzelfall jedoch widerlegt werden, wenn die genannten Anforderungen nicht
vorliegen, das heisst ein Familienmitglied nicht geeignet erscheint, die
Interessen der Betroffenen wahrzunehmen, oder er gar nicht die
Interessenwahrung der betroffenen Person verfolgt (BGer 5A_112/2015 vom
7. Dezember 2015 E. 2.5.2).
Als Sohn der
Beigeladenen 1 gilt der Beschwerdeführer grundsätzlich als nahestehende
Person im Sinn von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB. Wie sich aus seiner
Beschwerdeschrift indessen entnehmen lässt, behauptet er, an den
streitbetroffenen Vermögensgegenständen eigene dingliche Rechte zu haben (vgl. act. 2,
Rz. 12–15 S. 5–7 sowie Rz. 17 S. 7). Insoweit verfolgt er
primär eigene Interessen. Dem Beschwerdeführer fehlt es im entsprechenden
Umfang an einem Handeln in Verantwortung für das Ergehen der
Beigeladenen 1. Damit ist er trotz seines verwandtschaftlichen
Verhältnisses weder geeignet, die Interessen der Beigeladenen 1
wahrzunehmen, noch ist ersichtlich, dass er tatsächlich die Interessen der
Beigeladenen 1 – und nicht viel eher seine eigenen Interessen – wahren
will. Er qualifiziert sich im konkreten Fall folglich nicht als nahestehende
Person im Sinn von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB, weshalb er seine
Beschwerdeberechtigung nicht aus dieser Bestimmung ableiten kann (vgl. zum Ganzen:
BGer 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.2.1, 5A_746/2016 vom
5. April 2017 E. 2.3.2 am Ende). Zu prüfen bleibt, ob sich der
Beschwerdeführer auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB berufen kann.
1.4.3 Ein
Dritter im Sinn von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB ist nur dann zur
Beschwerde legitimiert, wenn er die Verletzung eigener Rechte geltend macht und
ein rechtliches Interesse verfolgt, das durch das Erwachsenenschutzrecht
geschützt werden soll. Die Geltendmachung dieses eigenen, rechtlich geschützten
Interesses, das wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein kann, ist nur
zulässig, wenn es mit der fraglichen Massnahme direkt zusammenhängt bzw. mit
der Massnahme geschützt werden soll und deshalb von der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde hätte berücksichtigt werden müssen (BGer 5A_112/2015
vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.3, 5A_746/2016 vom 5. April 2017
E. 2.3.3, mit Hinweisen).
Indem der
Beschwerdeführer geltend macht, er wäre auch nach § 13 Abs. 1 VRPG
beschwerdelegitimiert, und vorbringt, das abgenommene Teilinventar verletze
seine Eigentumsrechte, beruft er sich zumindest sinngemäss auf die
Beschwerdelegitimation nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB. Die für
die Beigeladene 1 errichtete Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung
(Art. 394 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 395 ZGB) und damit auch die
Befugnisse des Beistands erstrecken sich jedoch einzig auf das Vermögen und
damit das Eigentum der Beigeladenen 1. Vor diesem Hintergrund ist nicht
ersichtlich, inwiefern die für die Beigeladene 1 errichtete Massnahme direkt
mit den vom Beschwerdeführer behaupteten dinglichen Rechten zusammenhängt bzw. diese
– zusätzlich zu den Interessen der Beigeladenen 1 – mit der Massnahme
geschützt werden sollen und deshalb von der KESB hätten berücksichtigt werden
müssen.
1.4.4 Anzumerken
bleibt, dass die im streitbetroffenen Teilinventar aufgelisteten Kunstwerke dem
Nachlass des D____ zugewiesen worden sind und im Gesamteigentum des
Beschwerdeführers sowie der Beigeladenen 1 und 2 stehen. Der Beistand
verfügt in Bezug auf die nämlichen Kunstwerke also über keine Verfügungsbefugnisse,
zumal die Zulässigkeit jeder einzelnen Leihgabe gemäss dem angefochtenen
Entscheid davon abhängt, dass der Beschwerdeführer sowie die
Beigeladenen 1 und 2 vorgängig zustimmen (vgl. angefochtener
Entscheid, S. 5 Dispositiv-Ziffer 2). Die KESB war unter diesen
Voraussetzungen nicht gehalten, in Bezug auf die nämlichen Kunstwerke
weitergehende Anordnungen zu treffen.
Im Übrigen ist
vorliegend unbestritten, dass die KESB sachlich nicht zuständig ist, über
Eigentumsverhältnisse zu entscheiden (vgl. act. 2, Rz. 15 S. 7
und Rz. 20 S. 8; Vernehmlassung KESB, S. 3; Beschwerdeantwort,
Rz. 30 S. 11; Art. 4 f. und 7 f. ZPO in Verbindung mit § 70
f. GOG). Dies hat sie denn auch nicht getan. Insbesondere ist nicht erkennbar,
inwieweit sie mit dem angefochtenen Entscheid schon vor der eigentlichen
Inventarisierung Eigentumsverhältnisse vorweggenommen haben soll (vgl. zu
dieser Rüge: act. 2, Rz. 20 S. 8). Die weiteren, nicht im
Teilinventar aufgelisteten Kunstwerke hat sie mit dem angefochtenen Entscheid
vielmehr bloss vermutungsweise dem Alleineigentum der Beigeladenen 1
zugewiesen. Dementsprechend hat sie im angefochtenen Entscheid ausdrücklich
vorbehalten, dass andere Eigentumsverhältnisse nachgewiesen werden könnten
(vgl. angefochtener Entscheid, S. 5 Dispositiv-Ziffer 3). Der
Beschwerdeführer hat von dieser Möglichkeit soweit ersichtlich bisher keinen
Gebrauch gemacht. Auch im vorliegenden Verfahren hat er keine Belege
eingereicht, um die von ihm behaupteten dinglichen Rechte nachzuweisen. Dies
gilt insbesondere auch hinsichtlich des behaupteten Eigentums der [...]. Selbst
wenn diese Gesellschaft einzelne Kunstwerke bzw. das Eigentum daran erworben
haben sollte, wird der Beschwerdeführer allein durch den Umstand, dass er an
dieser Gesellschaft beteiligt war, nicht (ebenfalls) zum dinglich Berechtigten.
Im Ergebnis gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die Vermutung des Alleineigentums
von B____ (vgl. Art. 930 Abs. 1 ZGB) zu entkräften. Damit könnten
seine Rechtsbegehren auch dann nicht gutgeheissen werden, wenn er zur Beschwerde
legitimiert wäre.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass mangels Beschwerdelegitimation nicht auf
die Beschwerde eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt
der Beschwerdeführer dessen Kosten (§ 19 KESG in Verbindung mit § 30
Abs. 1 VRPG). Die Gerichtsgebühr bemisst sich gemäss § 41 Abs. 2 des Reglements
über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810 [in Kraft seit 1. Januar 2018])
nach der Verordnung über die Gerichtsgebühren (GGV, SG 154.810 [aufgehoben
per 31. Dezember 2017]). Sie wird in Anwendung von § 11 Abs. 1
Ziff. 15.1 GGV auf CHF 1'500.– festgesetzt. Dabei wird
berücksichtigt, dass der Interessenwert hoch und die Aktenlage umfangreich ist,
der Aufwand des Gerichts indessen geringer ausfällt, weil die Beschwerde
materiell nicht zu beurteilen ist.
Zu den vom
Beschwerdeführer zu tragenden Verfahrenskosten gehören im Weiteren die Kosten der
Vertretung der Beigeladenen 1 durch ihren Beistand. Dieser stellt die
Parteientschädigung in das Ermessen des Verwaltungsgerichts (vgl. act. 7,
Rz. 37 S. 12). Angesichts des erheblichen Interessenwerts und der umfassenden
Ausführungen des Beschwerdeführers erscheint ein Honorar von CHF 2'000.–, einschliesslich
Auslagen und zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer, als angemessen. Daraus resultiert
eine vom Beschwerdeführer zu tragende Parteientschädigung von insgesamt CHF 2'154.–.
Die Beigeladene 2
hat im vorliegenden Verfahren keine Stellungnahme eingereicht, weshalb ihr
keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'500.–, einschliesslich
Auslagen.
Der Beschwerdeführer hat der Beigeladenen 1
eine Parteientschädigung von CHF 2'000.–, einschliesslich Auslagen und
zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 154.–, zu bezahlen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
Beigeladene 1
Beigeladene 2
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Nicole Aellen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen
von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit
schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.