Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 1.
Juli 2019
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. R. von Aarburg und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
vertreten durch MLaw C____, Advokat,
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2018.42
Einspracheentscheid vom 17.
September 2018
Unfallkausalität
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1979, arbeitete
seit seiner Einreise im Jahr 2003 aus dem Irak in die Schweiz mehrheitlich in
der Baubranche als Gerüstbauer (vgl. u.a. SUVA-Akte 120, S. 10 ff.). Zuletzt
war er ab dem 9. Januar 2012 als Gerüstmonteur für die D____ GmbH tätig (vgl.
SUVA-Akte 12) und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert. Am 11. Januar 2012 stürzte
er aus ungefähr vier Metern Höhe vom Baugerüst, nachdem er von einem herabgefallenen
Belagselement getroffen worden war (vgl. SUVA-Akte 23). Hierbei zog er sich ein
Polytrauma zu. Insbesondere wurde ein Schädelhirntrauma diagnostiziert (vgl.
u.a. SUVA-Akten 8, 15 und 20). Die Rehabilitation gestaltete sich als
schwierig. Der Beschwerdeführer klagte über anhaltende Schmerzen (vgl. u.a. die
Gesuche der Klinik E____ [...] um Bewilligung der Verlängerung der
Kostengutsprache; SUVA-Akten 41 und 50). Ein stationärer Aufenthalt in der
Rehaklinik F____ wurde aus disziplinarischen Gründen vorzeitig beendet (vgl.
SUVA-Akten 64 und 71). Es erfolgte eine tagesklinische Weiterbetreuung in der Klinik
E____ (vgl. u.a. SUVA-Akten 82 und 88). Eine Verbesserung der Schmerzsituation konnte
weiterhin nicht erzielt werden (vgl. u.a. SUVA-Akte 91). Auch eine in der G____klinik
durchgeführte Therapie mittels Akupunktur brachte keine Linderung mit sich
(vgl. SUVA-Akte 135).
b) Die IV-Stelle Basel-Stadt bemühte sich – letztlich
ohne Erfolg – um eine berufliche Wiedereingliederung des Beschwerdeführers.
Zunächst kam sie für die Kosten eines Belastbarkeits- resp. Aufbautrainings in einer
Kantine auf (vgl. u.a. SUVA-Akten 148 und 200). Daraufhin gewährte sie Kostengutsprache
für ein Arbeitstraining des Beschwerdeführers in der […]gärtnerei (vgl. u.a.
SUVA-Akten 174 und 181) und anschliessend für ein Training bei der Gesellschaft
H____ im Ressort Verpackung und Versand (vgl. u.a. SUVA-Akte 242, S. 3 ff.).
c) Die SUVA erteilte schliesslich zur Klärung der
medizinischen Situation dem I____ als Medizinische Abklärungsstelle der IV
(nachfolgend MEDAS I____) – im Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer (vgl.
SUVA-Akte 283) – einen Auftrag zur polydisziplinären Begutachtung des
Beschwerdeführers. Gestützt auf das Gutachten vom 27. Juni 2016 (SUVA-Akte 304)
gewährte die IV-Stelle Basel-Stadt dem Beschwerdeführer einen Arbeitsversuch
(Dauer: 1. März 2017 bis 30. April 2017) in der J____ GmbH (vgl. SUVA-Akte 330,
S. 2 resp. SUVA-Akte 335). Dieser wurde jedoch vorzeitig abgebrochen (vgl.
SUVA-Akte 342).
d) Mit Schreiben vom 7. April 2017 teilte die SUVA dem
Beschwerdeführer mit, man werde – wie bereits mit Schreiben vom 12. Januar 2017
(SUVA-Akte 328, S. 4 ff.) angekündigt worden sei – gestützt auf das
Ergebnis des Gutachtens vom 27. Juni 2016 zur Berentung übergehen.
Der Rentenbeginn werde auf den 1. Mai 2017 (Einstellung der von der
Invalidenversicherung ausgerichteten Taggelder) festgesetzt (vgl. SUVA-Akte
339). Nach vorgenommenen erwerblichen Abklärungen (vgl. insb. SUVA-Akten 343
und 344) sprach die SUVA dem Beschwerdeführer schliesslich mit Verfügung vom
12. Mai 2017 ab Mai 2017 eine Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit
von 23 % und eine auf einer 10%igen Integritätseinbusse basierende Integritätsentschädigung
zu (vgl. SUVA-Akte 347). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 6. Juni 2017
Einsprache. Er beantragte, es seien weitere Heilkosten im Rahmen der notwendigen
psychotherapeutischen resp. neuropsychologischen Begleitung zuzusprechen und
das Ergebnis der weiteren Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung
abzuwarten und dann erneut über die Rentenfrage bzw. die
Integritätsentschädigung zu befinden (vgl. SUVA-Akte 351). In der Folge holte die
SUVA bei ihrem Kreisarzt die Stellungnahme vom 11. Oktober 2017 ein (vgl.
SUVA-Akte 358).
e) Nachdem die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen mit Verfügung
vom 19. Dezember 2017 eingestellt hatte (vgl. IV-Akte 192) und die
hiergegen vom Beschwerdeführer beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhobene
Beschwerde (Verfahren IV 2018 18) mit (unangefochten in Rechtskraft erwachsenem)
Urteil vom 29. August 2018 abgewiesen worden war, lehnte die SUVA die
Einsprache des Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid vom 17. September 2018
ab (vgl. SUVA-Akte 378).
II.
a) Gegen den Einspracheentscheid der SUVA hat der
Beschwerdeführer am 18. Oktober 2018 Beschwerde beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er stellt folgende Anträge: (1.)
Es sei ein psychiatrisches/neuropsychiatrisches Gerichtsgutachten in Auftrag zu
geben. (2.) Es sei die SUVA zur Bezahlung der begleitenden Psychotherapie bei
lic. phil. K____ zu verpflichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der
Beschwerdeführer um Bewilligung des Kostenerlasses.
b) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 23.
Oktober 2018 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Vertretung durch lic.
iur. B____, Advokat, bewilligt.
c) Mit einer weiteren Verfügung der
Instruktionsrichterin vom 13. November 2018 werden spezifische Akten aus dem
Verfahren IV 2018 18 (die Einstellung der beruflichen Massnahmen betreffend) beigezogen
und der SUVA (Beschwerdegegnerin) zur Einsichtnahme zugestellt.
d) Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort
vom 5. Dezember 2018 auf Abweisung der Beschwerde.
e) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 18. Februar
2019 an seiner Beschwerde fest. Der Eingabe hat er einen Bericht von lic. phil.
K____ vom 6. Februar 2019 beigelegt.
f) Am 25. März 2019 lässt der Beschwerdeführer dem
Gericht einen Bericht von Dr. L____, c/o Klinik E____, vom 8. März 2019
zukommen.
g) Mit Duplik vom 24. April 2019 beantragt die
Beschwerdegegnerin weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 1. Juli 2019 findet die Beratung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation
der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf
das beweiskräftige Gutachten der MEDAS I____ vom 27. Juni 2016 habe man die vorübergehenden
Leistungen (Taggelder/Heilbehandlung) zu Recht per Ende April 2017
eingestellt, da von weiteren Behandlungen keine namhafte Verbesserung des
Gesundheitszustandes mehr zu erwarten (gewesen) sei (vgl. insb. S. 6 der Beschwerdeantwort).
Gestützt auf die zutreffende Einschätzung der MEDAS I____ könne von einer
100%igen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten
Tätigkeit ausgegangen werden. Daher sei – bei korrekt durchgeführtem
Einkommensvergleich – auch die Zusprechung einer Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit
von 23 % rechtens. Zutreffend sei schliesslich auch die Zusprechung einer 10%igen
Integritätsentschädigung (vgl. insb. S. 6 ff. der Beschwerdeantwort).
2.2.
Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, der
medizinische Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden. Auf das Gutachten der
MEDAS I____ könne namentlich angesichts der abweichenden Einschätzungen der ihn
behandelnden Fachpersonen nicht abgestellt werden. Insbesondere das psychiatrische
Teilgutachten der MEDAS I____ müsse als mangelhaft gewertet werden (vgl. insb.
S. 13 ff. der Beschwerde).
2.3.
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
gestützt auf die vorliegenden Akten die vorübergehenden Leistungen per Ende April 2017
eingestellt und dem Beschwerdeführer ab Mai 2017 eine Rente auf der Basis einer
23%igen Erwerbsunfähigkeit und eine 10%ige Integritätsentschädigung zugesprochen
hat.
3.1. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss dem
Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen
Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129
V 177, 181 E. 3.1 und E. 3.2).
3.2.
3.2.1. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind
alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise oder nicht zur gleichen Zeit
eingetreten gedacht werden kann (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1; BGE 129 V 402, 406
E. 4.3.1).
3.2.2. Die Adäquanz spielt als rechtliche Eingrenzung der sich
aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des
Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen
praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen
Kausalität deckt (BGE 134 V 109, 112 E. 2.1; BGE 127 V 102, 103 E. 5b/bb).
Von (im Zeitpunkt des Fallabschlusses) organisch objektiv ausgewiesenen
Unfallfolgen kann erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit
apparativ/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden, und die hierbei angewendeten
Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248, 251 mit
Hinweisen; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 8C_123/2018 vom 18.
September 2018 E. 4.1.1 und 8C_488/2017 vom 27. November 2017 E. 4.).
3.2.3. Sind die geklagten Beschwerden natürlich unfallkausal, aber
nicht organisch objektiv ausgewiesen, so ist die Adäquanz besonders zu prüfen.
Dabei ist vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind
gegebenenfalls weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109,
111 f. E. 2.1). Hat die versicherte Person beim Unfall eine Verletzung
erlitten, welche die Anwendung der Schleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigt,
so sind hierbei die durch BGE 134 V 109, 126 ff. E. 10 präzisierten Kriterien
massgebend. Ist diese Rechtsprechung nicht anwendbar, so sind grundsätzlich die
Adäquanzkriterien, welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall
entwickelt wurden (BGE 115 V 133, 140 E. 6c/aa; sog. "Psycho-Praxis"),
anzuwenden (BGE 138 V 248, 250 E. 4; BGE 134 V 109, 111 f. E. 2.1).
4.1.
Zur Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge ist das Gericht auf
Angaben ärztlicher Experten angewiesen (BGE 118 V 286, 290 E. 1b; Urteil
8C_492/2013 vom 10. Februar 2014 E. 6.2 mit Hinweis). Aufgabe der
ärztlichen Fachperson ist es überdies, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4;
vgl. auch BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2).
4.2.
4.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351,
352 E. 3a).
4.2.2. Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR
830.1) eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf
das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen
die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125
V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit
Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470
E. 4.5 mit Hinweisen).
4.3.
4.3.1. Im Gutachten der MEDAS I____ vom 27. Juni 2016 (SUVA-Akte
304) wurde in der ausführlichen Diagnoseliste als erstes das vom
Beschwerdeführer am 11. Januar 2012 erlittene Polytrauma resp. dessen
Behandlung und die Restfolgen beschrieben. Als Verletzungen wurden angegeben: (a.)
mittelschweres Schädelhirntrauma (Epiduralhämatom temporo-parietal rechts mit
subduralen Blutauflagerungen [Status nach Minicraniotomie und
Hämatom-Evakuation epi- sowie subdural und Einlage einer Hirndrucksonde am 11. Januar
2012]; dislozierte Fraktur des Sinus frontalis links und Orbitadachfraktur
links [Status nach Versorgung der Sinus frontalis-Fraktur mit Duraplastik am
17. Januar 2012]; Kalottenfraktur rechts temporo-parietal; Galeahämatom rechts
temporo-parietal; Rissquetschwunde frontal links [Status
nach Narbenkorrektur und Lipofilling am 13. September 2013]; neuropathisches
Schmerzsyndrom im Bereich des ersten Trigeminusastes links); (b.) Fraktur
HWK5/6 mit Fissur Pediculus C5/6 und weitem Facettengelenk mit
discoligamentärer Verletzung; (c.) Deckplattenfrakturen ventrolateral rechts
BWK11und BWK12 ohne Dislokation (chronisches
thoracolumbovertebragenes Syndrom bei leichter Wirbelkörperkeilform BWK11 und BWK12)
und (d.) Lungenkontusion (vgl. S. 58 des Gutachtens).
4.3.2. Nebst dem "Status nach Polytrauma" wurden im
Gutachten der MEDAS I____ im Wesentlichen noch folgende Diagnosen angegeben: Verdacht
auf Schmerzfehlverarbeitung; chronisches lumbosacrales vertebragenes
Schmerzsyndrom mit aktivierter Facettenarthrose und chronische Trochanterdynie
links bei leichter Hüftinstabilität (vgl. S. 58 des Gutachtens).
4.3.3. Als weiterbestehende relevante Unfallfolgen eingestuft
wurden im Gutachten der MEDAS I____ einzig das in der Diagnoseliste erwähnte neuropathische Schmerzsyndrom im Bereich des ersten Trigeminusastes
links und das chronische thoracolumbovertebragene Syndrom bei leichter
Wirbelkörperkeilform BWK11 und BWK12 (vgl. S. 58
resp. S. 59 des Gutachtens).
4.4.
4.4.1. Zur Erläuterung der Befunde resp. Diagnosen wurde im
Gutachten im Wesentlichen Folgendes angeführt: Der Explorand mache selber – als
residuell bestehend – Schmerzen an der Stirn links geltend. Bei der klinischen
Untersuchung gebe er eine Dysästhesie und eine Hyperalgesie an und explizit
keine Allodynie. Diese sei lateral der Narbe im Stirnbereich links im Bereich
des ersten Trigeminusastes lokalisiert. Vom Charakter her handle es sich um
einen neuropathischen Schmerz, der auch auf entsprechende Massnahmen lokal und
systemisch reagiere. Explizit verneine der Explorand ansonsten Schmerzen im
Kopf. Es liege also nicht ein typisches posttraumatisches Spannungstyp-Kopfweh
vor, sondern ein neuropathisches Schmerzsyndrom im ersten Trigeminusast links
posttraumatischer Genese bei stattgehabter lokaler Nervenläsion (vgl. S. 60 des
Gutachtens). Unter Berücksichtigung des erlittenen Traumas mit u.a. auch einer Rissquetschwunde
frontal links sei davon auszugehen, dass die neuropathischen Schmerzen im
Stirnbereich links eine strukturelle Grundlage hätten, auch wenn sie "nur"
klinisch fassbar im Sinne einer Beschwerdeangabe seien, wie dies auf Sensibilitätsstörungen
aber sehr häufig zutreffe. Diese Beschwerden seien aber auch im aktenmässigen
Verlauf konsistent. Die Organizität werde gestützt dadurch, dass die Symptome
auf Massnahmen, welche bei neuropathischen Schmerzen erfahrungsgemäss wirken
würden, auch beim Exploranden einen Effekt zeigten. Strukturell bedingt seien
auch die Veränderungen im Bereich der Brustwirbelsäule, wie sie auf den aktuellen
Röntgenbildern zur Darstellung kämen (vgl. S. 65 des Gutachtens).
4.4.2. Überdies wurde im Gutachten der MEDAS I____ dargetan, der
Explorand bejahe Probleme mit der
Konzentration und dem
Gedächtnis erst auf Befragen. Er beschreibe eine verminderte Toleranz gegenüber äusseren Reizen, eine schnellere Ermüdbarkeit und auch eine
gewisse Wesensveränderung insofern, als er aggressiver wie vor dem Unfall sei.
Auch fremdanamnestisch würde eine entsprechende Veränderung festgestellt (vgl.
S. 60 f. des Gutachtens). Im anamnestischen Gespräch seien jedoch keine
kognitiven Defizite manifest. Der Explorand verhalte sich situationsadäquat, er
sei nett und zuvorkommend. Die von ihm geschilderten Beschwerden – bestehend aus
Erschöpfung, Reizbarkeit, Schwierigkeiten bei Konzentration und geistigen
Leistungen, Gedächtnisstörungen sowie verminderter Belastbarkeit für Stress und
emotionale Reize – liessen die Diagnose eines organischen Psychosyndroms nach
Schädel-Hirn-Trauma F07.2 gemäss ICD-10 in Erwägung ziehen. Nicht typisch seien
aber die beschriebenen Kopfschmerzen, welche neuropathischen Charakter hätten.
Das Schädel-Hirn-Trauma sei zweifellos schwer genug gewesen, um zu einer
Bewusstlosigkeit zu führen. Die ICD-10 verlange für die Diagnose eines organischen
Psychosyndroms nach Schädel-Hirn-Trauma auch keine strukturelle Läsion. Eine
solche habe beim Exploranden denn auch kernspintomographisch am 19. Juni
2012 nicht nachgewiesen werden können. Zweifellos habe der Explorand am 11.
Januar 2012 ein als mittelschwer zu beurteilendes Schädel-Hirn-Trauma erlitten,
wobei schon auf den Unfallbildern keine intracerebralen Läsionen im Sinne von
Kontusionen zur Darstellung gekommen seien. Es habe computertomographisch ein
epidurales Hämatom mit beginnender Mittellinien-Verlagerung vorgelegen. Introoperativ
seien auch subdurale Blutauflagerungen festgestellt worden. Es habe sich also
um extraaxiale Läsionen gehandelt, mit dazu passend einem in der Folge
strukturell auch normalen MRI des Schädels. Ein eigentliches "Frontalhirnsyndrom"
ohne Nachweis einer ein solches erklärenden strukturellen Läsion. Der Explorand
sei in der Lage gewesen nach dem Unfall das Autofahren zu erlernen. Dies
belege, dass ein gutes Mass an Anpassungsfähigkeit vorhanden sei und dass auch
keine relevanten Aufmerksamkeitsdefizite vorliegen können. Das in den Akten teilweise
aufgeführte dysphorisch-gereizte Element mit teilweise aggressiven Durchbrüchen
habe man anlässlich der aktuellen Abklärungen – soweit stimmten alle Untersuchenden
überein – nicht feststellen können. Es sei allerdings auch gemäss den Akten so,
dass sich die diesbezügliche Situation schon vor der Begutachtung beruhigt gehabt
habe. Als weiteres Argument gegen die Organizität möglicher kognitiver Defizite
respektive einer "Wesensveränderung" könne auch das Resultat der
aktuellen neuropsychologischen Testung gewertet werden (vgl. S. 61 des
Gutachtens). Die festgestellten Verdeutlichungstendenzen seien für eine hirnorganische
Schädigung sehr ungewöhnlich. Dort sei in der Regel das Gegenteil der Fall,
indem die Exploranden versuchten, ihr Bestes zu geben. Echte
"Hirnorganiker", v.a. auch mit "Frontalhirnsyndrom",
könnten dieses Verhalten nicht bewusst oder unbewusst steuern. Sie seien einfach
wie sie seien (vgl. S. 62 des Gutachtens).
4.4.3. Des Weiteren wurde im Gutachten der MEDAS I____ dargetan,
auf orthopädischem Gebiet beklage der Explorand Rückenschmerzen, welche
zwischen dem thoracalen Kyphosescheitel und dem Sacrum lokalisiert seien, dies
mit mittelgradiger Intensität, verstärkt bei körperlicher Belastung, aber explizit
nicht positionsabhängig. Der Explorand habe sich anlässlich des Unfalls vom 11.
Januar 2012 Deckplattenfrakturen ventrolateral rechts von BWK11 und BWK12 ohne Dislokation
zugezogen, welche keine spezifischen Therapien erfordert hätten. Die aktuelle Untersuchung
zeige inspektorisch eine Rippenwulst rechts kaudal, auch eine minimale
S-förmige Seitausbiegung der thoracolumbalen Wirbelsäule sei zu erkennen.
Bewegungs- und Klopfschmerzen würden im Bereich des thoracalen Kyphosescheitels,
am thoracolumbalen Übergang sowie an den oberen lumbalen Segmenten angegeben.
Die aktuellen Röntgenaufnahmen der Brustwirbelsäule zeigten eine minimale
Seitausbiegung der Wirbelsäule nach rechts und die Wirbelkörper BWK11 und BWK12
seien ventral um 10 bis 15 % höhenvermindert. Die Kyphosierung werde hierdurch jedoch
nicht signifikant verstärkt. Am thorakolumbalen Übergang bestehe somit ein persistierender
Reizzustand nach Frakturen BKW11 und BWK12 mit geringer Keilverformung, ungenügender
muskulärer Zügelung der Kyphose, lokalen Insertionstendinosen, aktivierten CT- und
Facettenarthosen (vgl. S. 62 des Gutachtens). Beschwerden würden zudem
palpatorisch und bei der Funktionsprüfung am lumbosacralen Übergang geäussert.
Speziell werde die Belastung der Bogenstrukturen als schmerzhaft bezeichnet.
Hinweise auf radiculäre Irritation bzw. Defizite fehlten aber auch hier. Die Röntgenaufnahmen
der LWS in zwei Ebenen im Stehen vom 11. Mai 2016 stellten eine signifikante lumbosakrale
Hyperlordose mit ventralseitig klaffendem Zwischenwirbelraum dar. Als Schmerzquellen
seien die lumbosakralen Facetten sowie interspinösen Neoarthrosen zu definieren.
Ursächlich sei eine lumbosakrale hyperlordotische Dekompensation bei muskulärer
Dysbalance und Adipositas. Der Explorand habe sich beim Unfall auch eine
discoligamentäre Verletzung HWK5/6 mit Fissur des Pediculus C5 rechts und einem
weiten Facettengelenk zugezogen. Anlässlich der aktuellen Befragungen gab der
Explorand in diesem Bereich lediglich eine Schmerzhaftigkeit um das Lipom am
Hinterhaupt rechts an, keine Beschwerden von Seiten der HWS selbst. Auch der diesbezügliche
klinische Befund ergebe keine Auffälligkeit. Die aktuellen Röntgenaufnahmen zeigten
Zeichen einer geringen Facettenarthrose der unteren Segmente ohne Traumafolgen.
Eine Funktionsstörung resultiere aus dieser cervicalen Verletzung somit nicht (vgl.
S. 62 f. des Gutachtens).
4.4.4. Des Weiteren wurde im Gutachten der MEDAS I____ klargestellt,
aus orthopädischer Sicht bestehe eine Diskrepanz zwischen den als intensiv
angegebenen Schmerzen und der als gering einzustufenden objektivierbaren
Funktionsstörung. Aufgrund dieser Diskrepanz besteht der Verdacht auf das
Vorliegen einer Schmerzverarbeitungsstörung, also einer Schmerzfehlverarbeitung.
Aus psychiatrischer Sicht könne jedoch nicht mit Sicherheit eine somatoforme
Schmerzstörung diagnostiziert werden. Die Symptomatik sei nicht eindeutig. Die nach
den Kriterien der ICD-10 geforderte Symptomatologie mit anhaltendem, schwerem,
quälendem Schmerz, der durch die körperliche Erkrankung nicht vollständig erklärt
werde, sei nicht erfüllt. Zudem müsse der Schmerz in Verbindung mit einem emotionalen
Konflikt oder emotionalen Konflikten stehen. Der Explorand sei beim Unfall
knapp dem Tod entgangen. Dass es ihm heute relativ gut gehe, erscheine von
aussen betrachtet als Glücksfall. Die Familienlosigkeit könne als Konflikt
gewertet werden. Dieser stehe nicht im Zusammenhang mit dem Unfall. Der
Versicherte habe eine Freundin, die er nach dem Unfall kennengelernt habe.
Intrapsychische Konflikte würden sich wahrscheinlich aus den Todesumständen des
Vaters und der Unterstützung der Mutter ergeben. In der Schweiz erscheine der Explorand
soweit integriert (vgl. S. 69 des Gutachtens). In seinem Alltags- und Sozialleben,
so wie er es sich eingerichtet habe, sei er nicht wesentlich beeinträchtigt.
Die drei Arbeitsversuche seien laut Angabe des Exploranden an Schmerzen
gescheitert. Gemäss Aktenlage sei der letzte wegen der häufigen Fehltage
misslungen. Es sei aber eigentlich davon auszugehen, dass diese Arbeitsversuche
an der fehlenden Motivation und Leistungsbereitschaft des Exploranden
gescheitert seien, die Schmerzen zu überwinden (vgl. S. 63 des Gutachtens).
4.5.
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde schliesslich im Gutachten der
MEDAS I____ festgehalten, als Folge der
Rückenproblematik sei dem Exploranden die zuletzt verrichtete körperlich
schwere Tätigkeit nicht mehr möglich. Die Einschränkung ergebe sich hier in
erster Linie aus organischer Sicht, wobei der Explorand seit dem Unfall auch
eine Höhenangst geltend mache. Für eine körperliche leichte bis mittelschwere
Tätigkeit bestehe unter Vermeidung stereotyper Körperhaltungen sowie regelmässiger
Bücke- und Hebetätigkeiten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. In psychischer
Hinsicht sei der Explorand nicht in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (vgl.
S. 67 des Gutachtens).
4.6.
4.6.1. Auf dieses Gutachten der MEDAS I____ vom 27. Juni 2016 kann
abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische
Erhebungen (vgl. dazu Erwägung 4.2. hiervor). Insbesondere haben sich die
Gutachter fundiert mit den relevanten Vorakten (insb. mit den Berichten der Klinik
E____) auseinandergesetzt und ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit schlüssig
begründet (vgl. im Einzelnen die nachstehenden Überlegungen).
4.6.2. Zunächst kann dem Gutachten insoweit gefolgt werden,
als in diesem das Vorliegen eines Frontalhirnsyndromes resp. eines organischen
Psychosyndromes verneint wird. In Bezug auf die abweichende Einschätzung der
Klinik E____ wird auf S. 64 des Gutachtens festgehalten, zumindest ein
Teil der Symptome, welche auf eine Wesensveränderung hindeuten könnten (vermehrte
Aggressivität mit entsprechenden Durchbrüchen), seien im weiteren Verlauf nicht
mehr manifest gewesen. Dieser Feststellung kann gefolgt werden. So wurde
bereits im Bericht der Klinik E____ vom 17. September 2015 (SUVA-Akte 176)
dargetan, bezüglich der neuropsychologischen Defizite bestehe eine nochmals gebesserte
Kompensation/Kontrolle der affektiven Impulskontrollstörung nach psychologischer
Anleitung. Auch im Bericht der Klinik E____ vom 16. September 2016 (SUVA-Akte 315)
wurde klargestellt, die auffällige affektive Impulskontrollstörung erscheine im
Rahmen des heute konfliktfreien Untersuchungsszenarios und angesichts der
eigenanamnestischen Angaben als regredient.
4.6.3. Ebenfalls zutreffend ist die Feststellung der Gutachter
der MEDAS I____, dass die Klinik E____ sich in sämtlichen Berichten, in denen
sie den "Verdacht auf hirnorganisch bedingte Störungen der Aufmerksamkeit,
des Lernens und im Bereich der kognitiven Steuerung" erwähnt, auf die
lange Zeit zurückliegende neuropsychologische Untersuchung vom Februar 2012
beruft (vgl. insb. die Berichte vom 16. Oktober 2012 [SUVA-Akte 110], vom 2. Juni
2014 [SUVA-Akte 239], vom 17. September 2015 [SUVA-Akte 276], vom 16. September 2016
[SUVA-Akte 315], vom 10. August 2017 [SUVA-Akte 356] und vom 4. Oktober
2018 [SUVA-Akte 380]). Im Übrigen waren anlässlich dieser Testung keine
gravierenden Defizite feststellbar gewesen. Im Bericht der Klinik E____ vom 12.
März 2012 (SUVA-Akte 79) wurde nämlich festgehalten, es hätten sich Defizite in
der Aufmerksamkeit gezeigt (rascher Leistungsabfall und Ermüdung bei
Dauerbelastung sowie im Lernen und im Bereich der kognitiven Steuerung, Perseverationstendenz).
Es hätten sich aber keine gravierenden einschränkenden Defizite gezeigt, so
dass für die weitere Wiedereingliederung die körperlichen Symptome des
Patienten im Vordergrund stünden. Im weiteren Verlauf wurden von der Klinik E____
keine weiteren neuropsychologischen Testungen mehr gemacht. Auch dies spricht
gegen das Vorliegen eines Frontalhirnsyndromes.
4.6.4. Gegen das Vorliegen eines Frontalhirnsyndromes resp.
eines organischen Psychosyndromes spricht überdies, dass nicht nur Dr. M____ von
der MEDAS M____ ein organisches Psychosyndrom verneint (vgl. S. 49 des
Gutachtens), sondern auch der Konsiliarpsychiater der Klinik E____, Dr. N____, im
November 2012 – wenigstens implizit – das Vorliegen eines solchen verneint hat.
Im Bericht vom 21. August 2013 (SUVA-Akte 164) hielt Dr. N____ fest, der
Explorand wirke leicht depressiv, sei aber stimmungsmässig schwer fassbar.
Psychotische Zeichen fänden sich keine (keine Halluzinationen, keine Wahnideen,
keine Denkstörungen, keine Ich-Störungen). Auch gebe es keine Anhaltspunkte für
Suizidalität (vgl. S. 1 des Berichtes). Des Weiteren stellte Dr. N____
klar, wahrscheinlich liege bereits eine beginnende Chronifizierung in der
Schmerzverarbeitung vor. Der Patient habe wenig Ressourcen, um gegen diese
drohende Chronifizierung aktiv anzugehen. Er befinde sich wie in einer
Sackgasse. Die Aussichten seien für ihn problematisch. Er stehe unter dem
Druck, Geld für die Familie zu besorgen, habe gleichzeitig den Wunsch nach einer
eigenen Familie, sehe aber seine Zukunft nicht mehr in positivem Licht. Seiner
Ansicht nach liege eher keine posttraumatische Belastungsstörung vor. Als der Explorand
den Unfall geschildert habe, habe sich keine Verschlechterung seiner Verfassung
(keine Erregung, keine vermehrte Anspannung, keine sich aufdrängenden Bilder)
gezeigt. Der Patient wirke auf ihn auch nicht psychosomatisch. Dafür wären im
Körper wandernde Symptome zu fordern. Der Explorand zeige aber ein beständiges
Beschwerdebild. Sein Problem sei eher die überstarke Schmerzwahrnehmung und der
Mangel an Ressourcen, sich über verschiedene Massnahmen von den Schmerzen distanzieren
zu können (vgl. S. 2 oben des Berichtes). Im Bericht der Klinik E____ vom
16. Januar 2013 (SUVA-Akte 136) wurde in Bezug auf das psychiatrische Konsilium
vom November 2012 explizit festgehalten, Dr. N____ habe neben einer
beginnenden Chronifizierung in der Schmerzverarbeitung keine neue psychiatrische
Diagnose gestellt (vgl. S. 3 des Berichtes). Auch insoweit erweist sich daher die
Feststellung auf S. 64 des Gutachtens der MEDAS I____, auch Dr. N____ habe die
Diagnose eines Frontalhirnsyndromes oder eines organischen Psychosyndromes nach
Schädel-Hirn-Trauma nicht gestellt, als völlig korrekt.
4.6.5. Soweit der Beschwerdeführer das psychiatrische Teilgutachten von Dr.
M____ als mangelhaft kritisiert (vgl. insb. S. 14 ff. der Beschwerde), kann ihm
nicht gefolgt werden. Namentlich hat Dr. M____ im psychiatrischen Teilgutachten
schlüssig dargetan hat, weshalb das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung
zu verneinen ist (vgl. S. 48 f. des Gutachtens; siehe auch S. 69 der
Gesamtbeurteilung). Auch das Vorhandensein eines Frontalhirnsyndromes wurde von
Dr. M____ mit plausibler Begründung verneint (vgl. S. 49 des Gutachtens;
siehe auch Erwägung 4.6.7. hiernach). Im Übrigen deckt sich die Einschätzung
von Dr. M____ weitgehend auch mit derjenigen von Dr. N____, dem Konsiliarpsychiater
der Klinik E____ (vgl. den Bericht vom 21. August 2013; SUVA-Akte 164).
Darauf wird im Gutachten der MEDAS I____ ebenfalls zutreffend hingewiesen (vgl.
S. 64 des Gutachtens).
4.6.6. In Bezug auf die Rüge des Beschwerdeführers, dem von
Dr. M____ erstellten psychiatrischen Gutachten ermangle es an
fremdanamnestischen Erhebungen (vgl. S. 14 der Beschwerde), ist zu bemerken,
dass im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung praxisgemäss die klinische
Untersuchung in Kenntnis der Anamnese entscheidend ist. Eine Fremdanamnese ist häufig
wünschenswert, aber nicht zwingend erforderlich. Davonabgesehen ist nicht die
Einschätzung der versicherten Person und der von ihr angerufenen Zeugen
betreffend ihren Gesundheitszustand und ihre Arbeitsfähigkeit massgebend.
Vielmehr ist es primär ärztliche Aufgabe, anhand der objektiven Befunderhebung
die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit zu bestimmen
(vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_794/2017 vom 27. März 2018 E.
4.2). Dr. M____ hat ihr Gutachten lege artis – insbesondere unter Würdigung der
relevanten Vorakten – erstellt. Ein inadäquates Verhalten des Exploranden
während der Begutachtung war auch ihr – wie im Übrigen auch allen anderen
Untersuchern – nicht aufgefallen (vgl. S. 49 und S. 61 des Gutachtens;
SUVA-Akte 304, S. 49). Schliesslich gilt es nochmals darauf hinzuweisen,
dass in den Berichten der Klinik E____ über eine stetige Regredienz der affektiven
Impulskontrollstörung berichtet wurde (vgl. Erwägung 4.6.2. hiervor). Auch
unter Berücksichtigung dieser Tatsache war die Einholung von zusätzlichen
Auskünften bei Personen, welche dem Beschwerdeführer nahe stehen, nicht erforderlich.
4.6.7. Der Bericht von lic. phil. K____ vom 6. Februar 2019 (Replikbeilage)
ist nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung der MEDAS I____
hervorzurufen. Lic. phil. K____ machte in diesem Bericht geltend, die
Aktenlage, die im Rahmen der beruflichen Massnahmen gewonnenen Erkenntnisse,
die Rückmeldungen aus dem Job-Coaching, die erst spät miteinbezogenen
fremdanamnestischen Berichte und der eigene klinische Befund würden allesamt
eine wesentliche hirnorganische Ursache im Sinne einer organischen
Persönlichkeitsstörung resp. eines Frontalhirnsyndroms (ICD-10 F07.0) nahelegen.
In Bezug auf die Einschätzung von lic. phil. K____ ist jedoch darauf
hinzuweisen, dass im Rahmen der neuropsychologischen Testung vom Februar 2012
keine gravierenden Defizite eruierbar waren (vgl. den Bericht der Klinik E____
vom 12. März 2012; SUVA-Akte 79). Überdies ist zu konstatieren, dass lic. phil.
O____ im neuropsychologischen Teilgutachten der MEDAS I____ angab, das neuropsychologische
Testprofil könne nicht direkt interpretiert werden. Die Ausführungen von lic.
phil. O____ deuten aber nicht auf das Vorliegen eines relevanten Defizites hin (vgl.
S. 57 f. des Gutachtens; SUVA-Akte 304, S. 56 f.). Schliesslich gilt es festzuhalten,
dass der an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gerichtete Bericht von
lic. phil. K____ nicht auf einer eigenen neuropsychologischen Testung beruht.
Generell ist der Bericht von lic. phil. K____ mit Vorbehalt zu würden, da
Aussagen von behandelnden Ärzten grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind,
da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick
auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten
ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen). Dies
gilt analog auch für behandelnde Neuropsychologen. Nicht nachvollziehbar ist im
Übrigen, weshalb das gemäss lic. phil. K____ in Erwägung zu ziehende
"Kontroll-MRT mit einem Gerät neuster Generation" nicht schon
längstens von den behandelnden Ärzten in Auftrag gegeben wurde, wenn sich
daraus ihrer Ansicht nach neue Erkenntnisse gewinnen liessen.
4.6.8. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. S.
11 f. der Beschwerde) bedurfte es auch keines strukturierten Beweisverfahrens.
Denn ein solches bleibt dort entbehrlich, wo im Rahmen beweiswertiger
fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbarer
begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen
mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert
beigemessen werden kann (BGE 143 V 418, 428 f. E. 7 mit Hinweisen).
4.7.
Angesichts der im Gutachten der MEDAS I____ zutreffend als einzige Unfallrestfolgen
bewerteten Diagnosen (neuropathisches Schmerzsyndrom im Bereich des ersten
Trigeminusastes links und chronisches thoracolumbovertebragenes Syndrom bei
leichter Wirbelkörperkeilform BWK11 und BWK12; vgl. insb. S. 58 resp. S. 59 des
Gutachtens) erscheint auch die Annahme einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit in einer
langepassten Tätigkeit (vgl. dazu S. 67 des Gutachtens; Erwägung 4.5. hiervor) als
schlüssig. Der Bericht der Klinik E____ vom 10. August 2017 (SUVA-Akte 356) und
der ihm zugrunde liegende Abschlussbericht von P____ vom 7. April 2017 (IV-Akte
164) sind nicht geeignet, hinreichende Zweifel an der Richtigkeit der
gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hervorzurufen. Das Scheitern
des Arbeitsversuches im ersten Arbeitsmarkt resp. die vom Beschwerdeführer gerade
auch beim Einsatz in der J____ GmbH gezeigte schlechte Arbeitsleistung ist somit
angesichts der relevanten Befunde/Diagnosen nicht auf ein unfallbedingtes Leiden
mit Krankheitswert zurückzuführen.
4.8.
Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf
das beweiskräftige Gutachten der MEDAS I____ vom 27. Juni 2016 (SUVA-Akte 304) von
einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer dem körperlichen
Leiden angepassten Tätigkeit ausgeht.
5.1.
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der
vorübergehenden Leistungen (Taggelder, Heilbehandlung) und Prüfung des Anspruches
auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn
von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und
allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen
sind (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 137 V 199, 201 E. 2.1; BGE 134 V 109,
114 E. 4.1). Die Besserung bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu
erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit
unfallbedingt beeinträchtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu
erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen
genügen nicht. Diese Frage ist prospektiv zu beurteilen (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 8C_736/2017 vom 20. August 2018 E. 2. mit Hinweisen).
5.2.
Die Eingliederungsmassnahmen der IV sind per Ende April 2017
eingestellt worden, was das Sozialversicherungsgericht mit unangefochten in
Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 29. August 2018 (Verfahren IV 2018 18) als
korrekt erachtet hat. Eingliederungsmassnahmen der IV stehen daher in Bezug auf
den fraglichen Zeitraum nicht mehr zur Diskussion.
5.3.
In medizinischer Hinsicht präsentiert sich die Aktenlage wie folgt: Im
Gutachten der MEDAS I____ vom 27. Juni 2016 (SUVA-Akte 304) wurde dargetan, bezüglich
der neuropathischen Schmerzen im Stirnbereich links sei eine Fortsetzung der
symptomatischen Therapie einerseits mittels TENS und andererseits mittels auf
entsprechende Beschwerden wirksamen Präparaten indiziert. Eine erhebliche Verbesserung
sei damit eher nicht mehr zu erwarten. Bezüglich der Rückensituation seien
nebst einer Gewichtsreduktion aktive Massnahmen zur Kräftigung der Muskulatur
sinnvoll, einerseits im Sinne einer allgemein vermehrten körperlichen Aktivität
und andererseits einer spezifischen Kräftigung. Von dieser Massnahme sei
prinzipiell eine Besserung der Rückenbeschwerden zu erwarten. Inwieweit diese "erheblich"
sein werde, könne wegen der Schmerzfehlverarbeitung nicht vorausgesagt werden
(vgl. S. 66 des Gutachtens). Des Weiteren wurde im Gutachten festgehalten, eine
Psychotherapie erachte man nicht als zwingend. Eine solche könnte aber zur
Erarbeitung der Motivation auch im Hinblick auf die Wiederaufnahme einer
Arbeitstätigkeit günstig sein. Der Explorand benötige eine "ressourcenorientierte
Motivationshilfe" (vgl. S. 67 des Gutachtens).
5.4.
Gestützt auf diese medizinischen Aussagen kann nicht davon
ausgegangen werden, dass Ende April 2017 von weiteren medizinischen Massnahmen
noch eine erhebliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit hat erwartet werden
können. Was im Speziellen für die vom Beschwerdeführer – unter Berufung auf die
Berichte der Klinik E____ vom 16. September 2016 (SUVA-Akte 315), vom 10. August
2017 (SUVA-Akte 356), vom 4. Oktober 2018 (SUVA-Akte 380) und vom 8. März 2019
(Beilage zur Eingabe vom 25. März 2019) – beantragte Übernahme der Kosten einer
"psychologischen/neuropsychologischen Begleitung" durch lic. phil.
K____ angeht, so ist zu bemerken, dass die IV ihrerseits zahlreiche Eingliederungsbemühungen
getätigt hat. In diesem Zusammenhang hat dem Beschwerdeführer jeweils auch ein
Coach unterstützend zur Seite gestanden (vgl. insb. die Zielvereinbarungen/Eingliederungspläne;
IV-Akten 37, 49 und 70). Gestützt auf das Gutachten der MEDAS I____ gewährte die
IV dem Beschwerdeführer dann nochmals Eingliederungsmassnahmen ("Arbeitsvermittlung")
und leistete in diesem Zusammenhang Kostengutsprache für ein individuelles
Coaching des Beschwerdeführers (vgl. IV-Akten 136, 141, 146 und 147). Dessen
ungeachtet konnte die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht gesteigert
werden. Von einem weiteren Coaching resp. einer "psychologischen/neuropsychologischen
Begleitung" waren daher Ende Mai 2017 keine durchschlagenden Erfolge mehr
erwarten.
5.5.
Daraus folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht die
vorübergehenden Leistungen (Taggelder/Heilbehandlung) per Ende April 2017
(Einstellung der beruflichen Eingliederungsmassnahmen durch die IV) eingestellt
hat.
6.1.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer ab Mai 2017 eine
Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 23 % zugestanden (vgl. die angefochtene
Verfügung resp. den angefochtenen Einspracheentscheid; SUVA-Akte 347 resp.
SUVA-Akte 378).
6.2.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente nach
Art. 18 Abs. 1 UVG, wenn sie infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid
ist. Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder längere Zeit in seiner
Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
6.1.
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen,
das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
6.2. Die
Beschwerdegegnerin hat ein Valideneinkommen von Fr. 70'140.-- mit einem
Invalideneinkommen von Fr. 53'900.-- verglichen und auf diese Weise einen Invaliditätsgrad
von (gerundet) 23 % ermittelt (vgl. die Verfügung vom 12. Mai 2017 resp. den
Einspracheentscheid vom 17. September 2018; SUVA-Akte 347 resp. SUVA-Akte 378).
6.3.
Fest steht, dass die D____ GmbH am 25. Juli 2014 im Handelsregister
des Kantons Basel-Stadt gelöscht wurde (vgl. den Internetauszug). Der
Beschwerdeführer würde somit auch ohne den Unfall vom 11. Januar 2012 nicht
mehr für diese Firma arbeiten. Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen
daher zu Recht gestützt auf die Tabellen der
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) ermittelt
(vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_728/2016 vom 21. Dezember 2016
E. 3.1.). Da angesichts der Erwerbsbiografie des Beschwerdeführers überdies anzunehmen
ist, dass er ohne Unfall weiter auf dem Bau arbeiten würde, ist auch die
Zugrundelegung der in der Baubranche erzielten Löhne als korrekt zu werten. Der
Berechnung selber ist ebenfalls nichts entgegenzuhalten, so dass für das Jahr
2017 zusammen mit der Beschwerdegegnerin von einem Valideneinkommen in
der Höhe von Fr. 70'140.-- ausgegangen werden kann.
6.4. Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist primär
von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte
Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit
aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind
und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in
zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der
Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der
tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches
Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt
des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue
Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können entweder die Tabellen der
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) oder
die DAP-Zahlen (Dokumentation von Arbeitsplätzen seitens der SUVA) herangezogen
werden (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_109/2018 vom 8.
November 2018 E. 4.1.).
6.5.
6.5.1. Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen von Fr.
53'900.-- gestützt auf ihre interne Dokumentation von Arbeitsplätzen ermittelt
(vgl. SUVA-Akte 343). Nach der Rechtsprechung setzt das Abstellen auf
DAP-Lohnangaben voraus, dass sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf
mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze stützt. Zusätzlich sind Angaben zu
machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage
kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn
sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil
entsprechenden Gruppe (BGE 129 V 472, 480 E. 4.2.2; vgl. auch Urteil des
Bundesgerichts 8C_378/2017 vom 29. November 2017 E. 4.4). Überdies müssen die
im Einzelfall ausgewählten fünf DAP-Stellenprofile der versicherten Person in
jeder Hinsicht zumutbar sein (vgl. Urteil 8C_107/2014 vom 24. Juli 2014 E. 5.3
und 8C_215/2015 vom 17. November 2015 E. 4.6).
6.5.2. Diese Voraussetzungen wurden vorliegend eingehalten.
Zunächst lassen sich die von der Rechtsprechung geforderten Angaben den Akten
entnehmen (vgl. SUVA-Akte 343, S. 6 ff.). Ausserdem sind die fünf ausgewählten
Stellenprofile mit dem medizinischen Anforderungsprofil (vgl. dazu Erwägungen 4.5.
und 4.6. hiervor) vereinbar. Die Beschwerdegegnerin hat überdies zugunsten des
Beschwerdeführers auf den Durchschnitt der in den ausgewählten DAP-Blättern angeführten
Mindestlöhne (Fr. 49'200.--, Fr. 57'200.--, Fr. 54'600.--, Fr. 55'900.--,
Fr. 52'600.--; vgl. SUVA-Akte 343, S. 6 ff.) abgestellt (vgl.
SUVA-Akte 344, S. 2).
6.6.
Da der Einkommensvergleich somit als korrekt zu qualifizieren ist, erweist
sich die Zusprechung einer Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 23
% ab Mai 2017 als rechtens.
7.1.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer ausserdem eine
Integritätsentschädigung gestützt auf eine 10%ige Erwerbseinbusse zugestanden
(vgl. die angefochtene Verfügung resp. den angefochtenen Einspracheentscheid;
SUVA-Akte 347 resp. SUVA-Akte 378).
7.2.
7.2.1. Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch
auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine
dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Integrität erleidet. Art. 36 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961
über die Unfallversicherung (UVV; SR 831.201) bestimmt, dass ein
Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen
Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die
körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der
Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (vgl. auch BGE 124 V 209). Gemäss
Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien
des Anhangs 3.
7.2.2. Fallen mehrere
körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren
Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten
Beeinträchtigung festgesetzt (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 UVV). Voraussehbare
Verschlimmerungen müssen angemessen berücksichtigt werden (Art. 36 Abs. 4 UVV).
7.3.
7.3.1. Verwaltung und Gericht sind für die Beurteilung der
einzelnen Integritätseinbussen auf ärztliche Sachverständige angewiesen. Die
Beurteilung des Integritätsschadens basiert auf dem medizinischen Befund. In
einem ersten Schritt fällt es der medizinischen Fachperson zu, sich unter Einbezug
der in Anhang 3 der UVV und gegebenenfalls in den SUVA-Tabellen aufgeführten
Integritätsschäden dazu zu äussern, ob und inwieweit ein Schaden vorliegt, welcher
dem Typus von Verordnung, Anhang oder Weisung entspricht. Verwaltung und
Gericht obliegt es danach, gestützt auf die ärztliche Befunderhebung die
rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein Integritätsschaden gegeben ist, ob
die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist und, bejahendenfalls, welches Ausmass
die erhebliche Schädigung angenommen hat (vgl. SVR 2009 UV Nr. 27 S. 97, Urteil
des Bundesgerichts 8C_459/2008 vom 4. Februar 2009 E. 2.3).
7.3.2. Im Gutachten der MEDAS I____ vom 27. Juni 2016
(SUVA-Akte 304) wurde festgehalten, gemäss SUVA-Tabelle 17 ("Integritätsschaden
bei Ausfällen und Funktionsstörungen der Hirnnerven") bestehe bei einem
vollständigen Funktionsausfall des Nervus trigeminus ein Integritätsschaden von
30 %. Beim Exploranden sei nur der erste Ast betroffen und dies partiell,
allerdings im Sinne einer Schmerzsymptomatik, was beeinträchtigender sei als "nur"
ein Sensibilitätsausfall. Man schätze den Schaden auf 5 %. Bezüglich der
Rückenproblematik werde der Integritätsschaden abgestützt auf SUVA-Tabelle 7 ("
Integritätsschaden Wirbelsäulenaffektionen") bei einer posttraumatischen
Achsenveränderung der Wirbelsäule thorakolumbal unter 10° mit 5 % eingeschätzt.
Der Gesamtintegritätsschaden werde mit 10 % bewertet. Es gebe keine Gründe, um
von der Summe beider Beeinträchtigungen abzuweichen (vgl. S. 68 des
Gutachtens).
7.4.
Diese gutachterliche Einschätzung erscheint schlüssig, so dass auf
sie abgestellt werden kann. Folglich ist auch die Zusprechung einer
Integritätsentschädigung von 10 % als korrekt zu qualifizieren.
8.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
8.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
8.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem
Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter ein
angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu bemerken,
dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in durchschnittlichen (IV-)Fällen
mit doppeltem Schriftenwechsel – bei einem vollständigen Unterliegen – regelmässig
ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zugesprochen wird. Vorliegend handelt es sich um einen UV-Fall
und es ist auch in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und
Rechtsfragen von einem überdurchschnittlichen Fall auszugehen. Insgesamt lässt
sich daher ein Kostenerlasshonorar von Fr. 4'000.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % rechtfertigen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im
Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 4'000.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 308.-- Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur.
S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: