Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2019.41
URTEIL
vom 12.
Juli 2019
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von Ägypten,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 11. Juli 2019
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____ wurde am
10. Juli 2019 von der Kantonspolizei wegen Verdachts auf rechtswidrigen
Aufenthalt bei der Bushaltestelle des Flixbus an der Meret Oppenheim-Strasse
einer Personenkontrolle unterzogen. Dabei wies er sich mit einem per 5. September
2015 abgelaufenen ägyptischen Reisepass, einer italienischen Identitätskarte
(kein Reisedokument, sondern ein inländisch gültiger Ausländerausweis) sowie
einem italienischen „Permesso di soggiorno“ aus. Aufgrund fehlender gültiger
Reisedokumente wurde A____ festgenommen und es wurde auf dem Polizeiposten eine
Leibesvisitation und eine Durchsuchung seiner Effekten durchgeführt. In seinem
Reisegepäck konnten zwei weitere ägyptische Reisepässe, eine italienische Identitätskarte
sowie diverse Passfotos anderer Personen festgestellt werden. Nur einer der
beiden weiteren Reisepässe lautete auf den Namen A____.
Nach Beendigung
der Kontrolle wurde A____ dem Migrationsamt zugeführt. Dieses hat nach Durchführung
einer Einvernahme am 11. Juli 2019 die Wegweisung von A____ aus der
Schweiz verfügt und ihn für die Dauer von drei Monaten bis zum 9. Oktober
2019 in Ausschaffungshaft gesetzt. An der heutigen Verhandlung wurde A____ zur
Sache befragt. Er führt aus, er sei auf der Durchreise nach Italien kontrolliert
worden und wolle immer noch so schnell wie möglich nach Italien ausreisen. Für
sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 Ausländer-und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch
eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.
Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.
Die Ausschaffungshaft
setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid oder eine erstinstanzliche
Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0)
oder Artikel 49a oder 49abis Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus,
dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll.
Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im
Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin, Breitenmoser/Gless/Lagodny
[Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu,
in: Handkommentar AIG, Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG
N 2). A____ wurde am 11. Juli 2019 mit schriftlicher Verfügung des
Migrationsamts aus der Schweiz weggewiesen.
3.1 Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines
eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer
erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB
oder Art. 49a oder 49abis MStG insbesondere in Haft
genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75
Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa wenn gegen eine
Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit.
b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Ausserdem kann er in Haft genommen
werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der
Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen
Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG) oder
sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen
widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG.), oder wenn eine
Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).
Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht
ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist,
durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen
der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er
auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E.
2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu
bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern
bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere,
Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem
Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei
einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche
Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AIG).
Die Beurteilung
der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie
vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb,
da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen
Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009, Rz. 10.94;
Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).
Die
Ausschaffungshaft setzt nicht voraus, dass dem betroffenen Ausländer eine Ausreisfrist
gesetzt wurde und er bereits Gelegenheit zur selbständigen Ausreise hatte, da
er im Falle des Bestehens einer Untertauchensgefahr eine solche Frist zum Untertauchen
nutzen könnte (Businger,
Ausländerrechtliche Haft, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht,
Zürich/Basel/Genf 2015, S. 98).
3.2 Das
Migrationsamt führt in der Haftverfügung aus, A____ zeige mit seinem Verhalten,
dass er nicht bereit sei, sich an die in der Schweiz geltenden Gesetze zu
halten, indem er ohne die notwendigen Papiere in die Schweiz eingereist sei. Auch
lasse das Auffinden der nicht ihm gehörenden Pässe den Verdacht aufkommen, dass
er seine Identität verschleiern möchte. Es liege der Haftgrund von Art. 76 Abs.
1 lit. b Ziff. 4 AIG vor.
Diesen
Ausführungen ist zuzustimmen. A____ versichert zwar, dass er ohnehin nach
Italien zurück reisen wolle und sich in Basel bei seiner Festnahme einzig
zwecks Durchreise aufgehalten habe. Diese Angabe ist angesichts seiner
Festnahme bei der Busstation des Flixbuses auch glaubhaft. Allerdings verkennt A____
damit, dass er ohne gültige Reisedokumente gar nicht selbstständig nach Italien
einreisen darf. Ausserdem hat er angegeben, aufgrund seiner Geschäftstätigkeit
als Verkäufer viel zu reisen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er sich in
vergangen Jahren regelmässig ohne Reisepapiere im Schengenraum bewegt hat. Dies
zeigt eine erhebliche Bereitschaft, sich über die geltenden Regeln
hinwegzusetzen. Es ist unter diesen Umständen nicht davon auszugehen, dass A____
sich in Freiheit den Behörden zur Verfügung halten und abwarten würde, bis die
italienischen Behörden seiner Rückübernahme zugestimmt haben und das
Migrationsamt seine Rückreise hat organisieren können. Unklar bleibt ausserdem,
wofür A____ nicht ihm gehörende Dokumente mit sich geführt hat. Seine Erklärung:
„Wir Araber sammeln alle unsere Dokumente. Ich war an der Reihe“ vermag
keineswegs zu überzeugen bzw. vermag Bedenken betreffend einen möglichen
deliktischen Gebrauch dieser Dokumente nicht zu beseitigen. Damit besteht ein
weiterer Hinweis, dass A____ sich über geltende Gesetze hinwegsetzt. Damit ist
die Notwendigkeit der Haftanordnung zu gegeben.
4.1 Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AIG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein
(vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
4.2 Das
Migrationsamt hat gemäss Auskunft des zuständigen Mitarbeiters bereits erste
Schritte betreffend die Anfrage der italienischen Behörden zur Rückübernahme
des A____ unternommen. Gemäss Art. 6 Ziff. 3 des Abkommens zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die
Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.114.549) hat der
ersuchte Vertragsstaat dem ersuchenden Vertragsstaat innert kürzester Frist,
spätestens innert 8 Tagen, den Rückübernahmeentscheid schriftlich mitzuteilen.
Die Rückreise nach Italien kann nach Erhalt eines Einverständnisses zur
Rückübernahme erfahrungsgemäss innert wenigen Tagen organisiert werden. Damit
ist die Anordnung von drei Monaten Haft nicht notwendig, sondern ist die Haft einzig
bis zum 8. August 2019 angemessen und rechtmässig
Es werden keine
Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
SG 122.300).
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist vom 10. Juli 2919 bis zum 8. August 2019 rechtmässig und
angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Migrationsamt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.