Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Appellationsgerichtspräsidentin
DGS.2019.24
ENTSCHEID
vom 4.
Juli 2019
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____ Gesuchstellerin
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Gesuchsgegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Gesuch um Aktenlöschung
im Verfahren SG.2009.516 (AS.2010.95)
Sachverhalt
Am 6. Februar
2019 beantragte die Gesuchstellerin beim Strafgericht Basel-Stadt Einsicht in
die Akten des Strafverfahrens SG.2009.516 und stellte ein Gesuch um anschliessende
Datenlöschung und deren Bestätigung. Mit Schreiben vom 7. Februar 2019 leitete
das Strafgericht das Schreiben der Gesuchstellerin zuständigkeitshalber an das
Appellationsgericht Basel-Stadt weiter.
Mit Verfügung
vom 12. Februar 2019 hat die Appellationsgerichtspräsidentin das Akteneinsichtsgesuch
grundsätzlich bewilligt. Mit Schreiben vom 14. Februar 2019 reichte die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt dem Appellationsgericht die mit der Gesuchstellerin
geführte Korrespondenz im Strafverfahren VT.2018.30940 ein. Am 25. Februar
2019 nahm die Gesuchstellerin am Appellationsgericht Einsicht in die Akten.
Noch am gleichen Tag beantragte sie, die Unterlagen, welche die Staatsanwaltschaft
dem Appellationsgericht eingereicht hat, aus den Akten zu entfernen, und
wiederholte ihr Gesuch um Datenlöschung und deren Bestätigung vom 6. Februar
2019. Die Appellationsgerichtspräsidentin hat auf die Einholung von
Vernehmlassungen verzichtet.
Erwägungen
Nach dem Eintritt
der formellen Rechtskraft richtet sich die Bearbeitung und Aufbewahrung von
Personendaten im kantonalen Verfahren nach den Bestimmungen des
Datenschutzrechts des betreffenden Kantons (Art. 99 Abs. 1 der Strafprozessordnung
[StPO, SR 312.0]; Schmid/Jositsch,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St.
Gallen 2018, Art. 99 N 1). Gemäss § 3 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 2
Abs. 2 lit. b des Informations- und Datenschutzgesetzes (IDG, SG 153.260) e
contrario ist das Appellationsgericht als Organisationseinheit des Kantons, die
öffentliche Aufgaben erfüllt, ein öffentliches Organ im Sinne des IDG und für
die Bearbeitung und Aufbewahrung der Akten der bei ihm rechtskräftig
abgeschlossenen Strafverfahren zuständig. Das Gleiche gilt für die
Staatsanwaltschaft. In Bezug auf die bei ihr rechtskräftig abgeschlossenen
Verfahren ist sie für die Aktenaufbewahrung zuständig.
Das Verfahren
betreffend Einsicht in rechtskräftig abgeschlossene Fälle ist verwaltungsrechtlicher
Natur (BGE 136 I 80 E 2.1 S. 83; Schmid/Jositsch,
a.a.O., Art. 102 N 11). Sieht das Gesetz keine andere Vorschrift über die
Zusammensetzung des Gerichts der betreffenden Instanz vor, so entscheidet eine
Präsidentin oder ein Präsident als Einzelrichterin oder Einzelrichter (§ 40 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.1 Gemäss
§ 16 IDG sind vom öffentlichen Organ nicht mehr benötigte Personendaten, die
von der gemäss Archivgesetz zuständigen Stelle als nicht archivwürdig beurteilt
werden, zu vernichten. Wann ein öffentliches Organ die Personendaten nicht mehr
für die Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, bestimmt es – soweit nicht
spezialgesetzliche Aufbewahrungsfristen bestehen – grundsätzlich selber (Rudin, in: Rudin/Baeriswyl [Hrsg.], Praxiskommentar
zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Basel-Stadt, IDG, Zürich/Basel/Genf
2014, § 16 N 3). Gemäss der spezialgesetzlichen Bestimmung von Art. 103 Abs. 1
StPO sind die Akten mindestens bis zum Ablauf der Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung
aufzubewahren. Diese bundesrechtliche Aufbewahrungsfrist ist im vorliegenden
Fall abgelaufen. Es handelt sich jedoch nur um eine Mindestfrist, die vom
Kanton verlängert werden kann (Schmutz,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 103 N 1). Entsprechend hat die
Präsidienkonferenz des Appellationsgerichts mit Beschluss vom 21. April 2005
die Aufbewahrungsfrist von Strafakten auf 30 Jahre festgelegt. Mit dieser Frist
wird berücksichtigt, dass jede Person, die durch ein rechtskräftiges Urteil
beschwert ist, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen dessen Revision verlangen
kann (Art. 410 StPO). Die Gesuchstellerin ist nicht die einzige, welche
die Revision des sie betreffenden Verfahrens verlangen könnte. Dieses Recht
hätte unter Umständen auch der Mitbeschuldigte, die Privatklägerschaft und die
Staatsanwaltschaft (Heer, in:
Basler Kommentar StPO, Art. 410 N 16). Nach Ablauf dieser Frist ist das Appellationsgericht
gemäss § 16 IDG verpflichtet, seine Akten dem Staatsarchiv anzubieten. Dieses
entscheidet darüber, ob die Akten zu archivieren sind (§ 2 Abs. 1 lit. a in Verbindung
mit § 5 Abs. 1 lit. a des Archivgesetzes [ArchivG, SG 153.600]). Werden die
Akten nicht im Staatsarchiv archiviert, sind sie dannzumal vom Gericht zu
vernichten (Rudin, a.a.O., § 16 N 13).
2.2 §
28 IDG regelt die Sperrung der Bekanntgabe von Personendaten. Dies käme dem
Anliegen der Gesuchstellerin teilweise entgegen, weshalb diese Möglichkeit auch
zu prüfen ist.
Die Sperrung
kommt dann nicht in Betracht, wenn ein öffentliches Organ Personendaten nicht oder
nur unter bestimmten Voraussetzungen bekannt geben darf oder muss (Waldmeier, in: Rudin/Baeriswyl [Hrsg.],
Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons
Basel-Stadt, § 28 N 2 ff.). Dies ist bei Gerichtsakten der Fall (Art. 73 StPO).
Somit würde mit der Sperrung nach § 28 IDG keine weitergehende Geheimhaltungspflicht
geschaffen, als sie ohnehin besteht.
Gemäss § 28 Abs.
3 IDG ist die Bekanntgabe trotz Sperrung zudem zulässig, wenn eine gesetzliche
Pflicht dazu besteht, wie z.B. gestützt auf Art. 194 StPO, die Bekanntgabe zur
Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe zwingend notwendig ist oder die um
Bekanntgabe ersuchende Person glaubhaft macht, dass die Personendaten zur
Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche erforderlich sind. Diese Voraussetzungen
sind identisch mit jenen, die bei Akteneinsichtsgesuchen bei abgeschlossenen
Verfahren zum Zug kommen (vgl. u.a. BGer 1B_68/2012, 1B_70/2012, 1B_72/2012,
1B_74/2012, 1B_76/2012 vom 3. Juli 2012 E. 3).
Ausserdem ist
darauf hinzuweisen, dass nach Art. 100 Abs. 1 lit. c StPO für jede Strafsache
ein Aktendossier angelegt wird, welches unter anderem die von den Parteien
eingereichten Akten enthält. Zu diesen gehören auch die sogenannten
Einlegerakten, d.h. solche, die nicht an die Strafbehörde selbst adressiert
sind, sondern als Beilagen zu Eingaben eingereicht werden (Brüschweiler, in: Donatsch et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich
2014, Art. 100 N 5, mit Hinweis). Das an das Appellationsgericht
adressierte Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 14. Februar 2019 und die
dazugehörigen Beilagen gehören also zu den Akten.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass das Gesuch um Aktenlöschung abzuweisen ist.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens gehen dessen Kosten zu Lasten der Gesuchstellerin. Die
Kostenlosigkeit gemäss § 36 Abs. 1 IDG bezieht sich auf das hier nicht
einschlägige Öffentlichkeitsprinzip und kommt daher nicht zur Anwendung.
Kostenmässig ist das vorliegende Gesuch dem strafrechtlichen
Rechtsmittelverfahren der Gesuchstellerin zuzuordnen (Appellationsurteil AS.2010.95
vom 3. Mai 2011), das sich am Grundsatz der Kostentragung nach Massgabe des
Unterliegens orientiert (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO; §§ 1 Abs. 1 lit. c, 2 und
21 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Die Gebühr wird auf CHF
500.– festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Demgemäss
erkennt die Appellationsgerichtspräsidentin:
://: Das Gesuch um Aktenlöschung wird abgewiesen.
Die Gesuchstellerin trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
Gesuchstellerin
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter
den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30
Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt
(z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113
BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.