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BEZ.2019.31 ΓÇó Non-entry for failure to pay advance on appeal
BEZ.2019.31Tribunal Superior / Juiz Singular1 de jul. de 2019Dismissed
A____ appealed a Basel-Stadt civil court decision concerning definitive debt enforcement. The appellate judge first denied the request for free legal aid and ordered a CHF 300 cost advance, then granted a non-extendable grace period after the advance was not paid. Because the appellant still failed to pay within the grace period, the Appellationsgericht did not enter into the appeal under Art. 101(3) CPC. The court also waived collection of appellate court costs.
Art. 101 Abs. 3 ZPO; non-payment of the ordered cost advance after expiry of a non-extendable grace period leads to non-entry on the appeal. Where the appellant has been duly warned of the default consequences and the advance remains unpaid within the additional deadline, the appellate court must declare the appeal inadmissible without examining the merits. Cost relief may exceptionally justify waiver of court costs, but does not affect the statutory consequence of non-entry for untimely payment of the advance (consid. 2).
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BEZ.2019.31
ENTSCHEID
vom 1. Juli 2019
Mitwirkende
lic. iur. André Equey
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Denis Junuzagic
Parteien
A____ Beschwerdeführer
c/o [...] Gesuchsgegner
gegen
Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner
vertreten durch Justiz- und Sicherheitsdepartement Gesuchsteller Finanzen und Controlling, Inkasso,
Petersgasse 15, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts in Zivilsachen
vom 22. Januar 2019
betreffend definitive Rechtsöffnung
Erwägungen
Mit Schreiben vom 10. Mai 2019 erhob A____ (Beschwerdeführer) gegen den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 22. Januar 2019 ([...]) Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 25. Mai 2019 wies der zuständige Verfahrensleiter das (sinngemässe) Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ab. Gleichzeitig setzte er dem Beschwerdeführer für die Leistung des Kostenvorschusses von CHF 300.– eine Frist bis zum 11. Juni 2019. Nachdem der festgesetzte Kostenvorschuss nicht geleistet worden war, setzte der Verfahrensleiter dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen eine nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 25. Juni 2019. Auch innert dieser Nachfrist hat der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist daher gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird umständehalber verzichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 22. Januar 2019 ([...]) wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Beschwerdegegner
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Denis Junuzagic
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.