Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.193
ENTSCHEID
vom 25. Juni 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 6. November 2018
betreffend Vorladung zur
erkennungsdienstlichen Behandlung
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ gestützt auf die Anzeige einer
ehemaligen Praktikantin vom 23. Mai 2018 ein Strafverfahren wegen sexueller Belästigungen.
In diesem Zusammenhang erhielt A____ am 6. November 2018 eine schriftliche Vorladung
für eine erkennungsdienstliche Behandlung.
Mit Eingabe vom 11.
November 2018 hat [...], Advokat, namens A____ (Beschwerdeführer) dagegen Beschwerde
erhoben mit dem Antrag, es sei die Vorladung vom 6. November 2018 zur
erkennungsdienstlichen Behandlung kostenfällig aufzuheben. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde u.a. beantragt, dass der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zuzuerkennen und deshalb die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt,
Kriminalpolizei, superprovisorisch und damit sofort anzuweisen sei, den
Beschwerdeführer während der Dauer des Beschwerdeverfahrens keiner
erkennungsdienstlichen Behandlung oder Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs
(WSA) zu unterwerfen. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 12. November
2018 wurde dem Verfahrensantrag entsprochen. Mit Eingabe vom 31. Dezember 2018
beantragt die Staatsanwaltschaft, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten
sei, eventualiter sei sie abzuweisen. Der Beschwerdeführer lässt mit Replik vom
- Februar 2019 an den Anträgen seiner Beschwerde festhalten und die
Honorarnote seines Rechtsvertreters einreichen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Streitig
ist in formeller Hinsicht, ob und inwiefern ein beschwerdefähiges Anfechtungsobjekt
besteht und auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.1.1 Die
Staatsanwaltschaft macht im Wesentlichen geltend, dass die angefochtene
Verfügung eine polizeiliche Vorladung sei und noch keine von der Staatsanwaltschaft
verfügte hoheitliche Zwangsmassnahme zur erkennungsdienstlichen Behandlung
vorliege. Letztere sei erst nach dem Vollzug anfechtbar, und die polizeiliche
Vorladung sei mangels Zwangscharakters nicht beschwerdefähig. Zwangsmassnahmen
sollten als Verfahrenshandlungen angesehen werden, welche erst nach dem Vollzug
mit Beschwerde anfechtbar seien. Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer
auf den Standpunkt, dass die angefochtene Vorladung eine individuelle Anordnung
darstelle. Sie enthalte die Androhung der Vorladung, welche auf zwei
erzwingbare Rechtswirkungen, das Erscheinen sowie die erkennungsdienstliche
Behandlung, gerichtet sei. Die angefochtene Vorladung sei als von der Staatsanwaltschaft
angeordnet zu betrachten, andernfalls sie mangels Zuständigkeit der
unterzeichnenden Kriminalpolizei nichtig wäre.
1.1.2 Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei,
Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz.
Zur Beschwerdelegitimation wird vorausgesetzt, dass der Betroffene von dieser
unmittelbar berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer
Änderung hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.1.3
1.1.3.1 Aus
den Akten erhellt, dass der Beschuldigte mit Schreiben vom 6. November
2018 unter Anführung des Grunds der erkennungsdienstlichen Erfassung vorgeladen
wurde. In der Rechtsmittelbelehrung der Vorladung wird auf Art. 205, 206, 316
und 355 StPO und damit auf die Ordnungsbusse und die polizeiliche Vorführung im
Säumnisfall hingewiesen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass bereits mit der
Vorladung eine anfechtbare Beschwer besteht, da diese auf ein Erscheinen und
allenfalls auch auf weitere Massnahmen – und somit auf die Grundrechte
tangierende staatliche Eingriffe – abzielt und im Säumnisfall ein Nachteil
droht (vgl. Guidon, Die Beschwerde
gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss., Zürich 2011, N 106, Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.],
Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 393 N 15;
BStGer BB.2006.56 vom 23. Oktober 2006 E. 1.1 f.). Obwohl die
Vorladungen teilweise formal als blosse "Bitte" erscheinen, tritt der
Staat auch hier hoheitlich auf und besteht eine Pflicht zur faktischen
Kooperation, muss der Adressat der polizeilichen Vorladung bei Nichtbefolgen
mit einer zwangsweisen Vollstreckung rechnen (vgl. im Kontext von Bankeditionen
Isenring/Kessler, Strafprozessuale
"Bank-Editionen": Die Rechtlosigkeit des Kontoinhabers und der beschuldigten
Person, in: AJP 2012, S. 322, 324). Die Druck- bzw. Zwangssituation besteht
umso mehr, als die Rechtsfolgen der Säumnis schriftlich angedroht werden. Vorladungen
sind in der StPO systematisch unter dem 5. Titel geregelt und gelten denn auch
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Zwangsmassnahmen (BGer
6B_912/2013 vom 4. November 2014 E. 1.1.4). Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft
wird insofern auch im Schrifttum zu Recht darauf aufmerksam gemacht, dass polizeiliche
Vorladungen gemäss Art. 206 StPO, und nicht erst die polizeiliche
Vorführung nach Art. 207 StPO, im Säumnisfall beschwerdefähig sind (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 393 StPO N 8; Rüegger,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 206 StPO N 7; Weder, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.],
Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 201 N 56 und 206 N
15). Vorliegend wurde gegenüber dem Beschwerdeführer mit der Vorladung das
Erscheinen zur erkennungsdienstlichen Behandlung angeordnet und ein Nachteil im
Säumnisfall angedroht, womit in Bezug auf die Vorladung ein beschwerdefähiges
Anfechtungsobjekt besteht. Damit ist jedoch noch nicht gesagt, dass die
Vorladung im Rahmen einer Beschwerde per se auch unter allen erdenklichen
Aspekten – namentlich etwa im Hinblick auf die Rechtmässigkeit ihres Grunds –
überprüft werden kann.
1.1.3.2 Die
Beschwerde richtet sich inhaltlich primär gegen die Anordnung der erkennungsdienstlichen
Erfassung und nicht gegen die Regelung der Modalitäten. Fraglich ist, ob auch
diesbezüglich ein Anfechtungsobjekt besteht.
Die Polizei, die
Staatsanwaltschaft und die Gerichte, in dringenden Fällen ihre Verfahrensleitung,
können die erkennungsdienstliche Erfassung anordnen (Art. 260 Abs. 2
StPO). Diese wird in einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl angeordnet.
In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich
schriftlich zu bestätigen und zu begründen (Art. 260 Abs. 3 StPO). Es ist aktenkundig,
dass ein vom Kriminalkommissär unterzeichneter und mit Rechtsmittelbelehrung
versehener „Befehl“ vom 29. Oktober 2018 betreffend die erkennungsdienstliche
Erfassung („Feststellung Körpermerkmale und Herstellung Abdrücke von
Körperteilen“) am 5. November 2018 von der Polizei mündlich eröffnet wurde. Dieser
Befehl, welcher dem Beschwerdeführer offenbar nachträglich nicht ausgehändigt
wurde, ist in den Akten in schriftlicher Form abgelegt und enthält eine
Rechtsmittelbelehrung betreffend die Beschwerde sowie den Hinweis, dass die
Massnahme im Auftrag der Staatsanwaltschaft erfolgt.
Im Schrifttum
findet sich die Auffassung, dass bereits die polizeilich angeordnete
erkennungsdienstliche Erfassung der Beschwerde zugänglich sei. Handelt die
Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft, sei eine erneute Anordnung
jedenfalls nicht notwendig (Werlen,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 260 StPO N 7). Diese
Ansicht braucht hier nicht abschliessend erörtert zu werden. Unbestritten und
aktenkundig ist nämlich, dass der Beschwerdeführer sich der
erkennungsdienstlichen Behandlung widersetzte. Wie dieser replicando zutreffend
anführt, hält Art. 260 Abs. 4 StPO fest, dass im Falle der Weigerung, sich der
Anordnung zur erkennungsdienstlichen Erfassung der Polizei zu unterziehen, die
Staatsanwaltschaft zu entscheiden hat. In der Aktennotiz vom 5. November 2018
ist diesbezüglich festgehalten, dass der fallführende Staatsanwalt vor der
Befragung des Beschuldigten angab, dass die Anordnung „sicher durchgeführt“
werden solle. Die erkennungsdienstliche Erfassung hätte gegenüber dem
Beschuldigten demnach in der Folge grundsätzlich auch direkt vollzogen werden
können.
Gemäss Art. 387
StPO kommt der Beschwerde dem Grundsatz nach keine aufschiebende Wirkung zu und
hat sich die beschuldigte Person grundsätzlich den gesetzlich vorgesehenen
Zwangsmassnahmen zu unterziehen (Art. 113 Abs. 1 StPO). Strafprozessuale
Verfügungen und Verfahrenshandlungen bleiben damit nach der Erhebung des
Rechtsmittels vollstreckbar, sofern im Sinne von Art. 387 StPO die
Verfahrensleitung oder die Rechtsmittelinstanz nicht etwas anderes anordnen
oder abweichende gesetzliche Bestimmungen vorliegen. Der Vollzug der
streitgegenständlichen erkennungsdienstlichen Erfassung wurde aber nach
telefonischer Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft aufgeschoben, und es
sollte mit der Vorladung hierfür ein neuer Termin angeordnet werden (vgl. die
Aktennotizen vom 5. und 6. November 2018). Mit Schreiben vom 6. November
2018 wurde der Beschuldigte denn auch unter Angabe des Grunds der
erkennungsdienstlichen Erfassung zum Vollzug neu vorgeladen. Diese Vorladung
ist von der Detektiv-Korporalin unterzeichnet worden, auf dem Briefkopf ist
aber die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt angeführt. Zwar ist nicht ersichtlich,
ob mit der Vorladung vom 6. November 2018 auch der schriftliche Befehl zur
erkennungsdienstlichen Erfassung nochmals zugestellt wurde, was vorliegend aber
für die Frage der Anfechtbarkeit nicht entscheidend ist. Wenn die
Staatsanwaltschaft den Befehl am 5. und 6. November 2018 angeordnet bzw. abgesegnet
hat, kann sie sich nicht darauf berufen, sie habe sich mit dem Befehl erstmals
im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auseinandergesetzt und die im
Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens verfügte erkennungsdienstlichen
Erfassung noch nicht im Sinne von Art. 60 Abs. 4 StPO bestätigt. Sie macht in
ihrer Stellungnahme vom 31. Dezember 2018 auch gar nicht geltend, dass die
Aktennotizen falsche Angaben enthalten würden oder die Staatsanwaltschaft die
erkennungsdienstliche Erfassung anders begründet hätte. Die Staatsanwaltschaft
kommt in ihrer Stellungnahme vom 31. Dezember 2018 – entgegen vorgängiger
Ausführungen – zusammenfassend selber zum Schluss, dass ein begründeter Befehl
zur erkennungsdienstlichen Behandlung vorliege, welcher von einer kompetenten
Person verfügt worden sei. Ihre Argumentation in Bezug auf die Eintretensfrage zieht
teilweise an der Sache vorbei. Damit ist im Lichte der Verfahrensgeschichte spätestens
die Vorladung zur erkennungsdienstlichen Erfassung vom 6. November 2018
als Befehl zur erkennungsdienstlichen Erfassung der Staatsanwaltschaft anzurechnen
und anfechtbar.
1.1.4 Der
Beschwerdeführer ist nach dem Gesagten von der angefochtenen Vorladung zur erkennungsdienstlichen
Erfassung berührt und zur Beschwerde legitimiert.
1.2 Die
Beschwerde ist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert Frist von 10 Tagen
schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Auf die form-
und fristgerecht erhobene Beschwerde ist daher einzutreten. Zur Beurteilung
zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]), das nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.
Streitgegenstand
ist in materieller Hinsicht die Frage, ob der Befehl für die Anordnung zur
erkennungsdienstlichen Erfassung des Beschwerdeführers rechtmässig ist. Erweist
sich die erkennungsdienstliche Massnahme als unzulässig, wäre somit auch die
entsprechende Vorladung unrechtmässig. Zu prüfen ist daher die Rechtsmässigkeit
der geplanten erkennungsdienstlichen Massnahme.
2.1 Bei
der erkennungsdienstlichen Erfassung werden die Körpermerkmale einer Person
festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen (Art. 260 Abs. 1 StPO). In
der Praxis umfasst sie heute meistens das Fotografieren des Kopfes der
Zielperson, die Erfassung eines Signalementes (Geschlecht, Grösse, Gewicht, Statur,
Alter, Hautfarbe allenfalls detailliert erfasst; zusätzlich besondere Merkmale
wie körperliche Defekte, Narben, Tätowierungen, Brillenträger etc.) sowie die
Abnahme von Fingerabdrücken, standardmässig von allen zehn Fingern, den
Handballen und Handkanten. Zulässig wäre aber auch die Erstellung von
Ganzkörperfotografien und von Abdrücken anderer Körperteile, wie Ohren, Füsse
und Zähne, sowie – im Zusammenhang mit biometrischen Daten künftig
wahrscheinlich bedeutsam – die Erfassung der Struktur der Iris, der sog.
Netzhaut-Scan. In Einzelfällen kann auch eine Vermessung einer Person (mit dem
Ziel des Vergleichs mit Fotografien von Straftätern, z.B. aus technischen
Überwachungen und Radarkontrollen) angezeigt sein; auch sie fällt unter den
Anwendungsbereich von Art. 260 StPO (Hansjakob,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich
2014, Art. 260 N 1).
Mit der
erkennungsdienstlichen Erfassung wird die Abklärung von Personen zur Zuordnung
und zum Ausschluss bereits begangener und zukünftiger Straftaten bezweckt. Mit
der Massnahme können auch Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die
Verdächtigung Unschuldiger verhindert werden. Sie kann auch präventiv wirken
und damit zum Schutz Dritter beitragen (BGer 1B_324/2013 vom 24. Januar 2014 E.
3.3, 1B_57/2013 vom 2. Juli 2013 E. 2.3, 1B_685/2011 vom 23. Februar 2012 E.
3.4, publ. in: SJ 2012 I S. 440). Erkennungsdienstliche Massnahmen und die
Aufbewahrung der Daten können das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs.
2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) und auf informationelle Selbstbestimmung
(Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention
[EMRK, SR 0.101]; BGE 136 I 87 E. 5.1 S. 101; 128 II 259 E. 3.2 S. 268; je mit
Hinweisen) berühren. Dabei ist von einem leichten Grundrechtseingriff
auszugehen (BGE 144 IV 127 E. 2.1 S. 133; 134 III 241 E. 5.4.3 S. 247; 128 II
259 E. 3.3 S. 269 f.). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen nicht nur
einer gesetzlichen Grundlage, sondern müssen auch durch ein öffentliches
Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 1-3 BV). Art.
255 StPO erlaubt nicht die routinemässige Entnahme von DNA-Proben und deren
Analyse. Dies konkretisiert Art. 197 Abs. 1 StPO. Danach können Zwangsmassnahmen
nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die
damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können
(lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit.
d).
Nach der
Rechtsprechung ist die Erstellung eines DNA-Profils, das nicht der Aufklärung
der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, nur dann
verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass die beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte verwickelt
sein könnte. Dabei muss es sich allerdings um Delikte von einer gewissen
Schwere handeln (vgl. BGE 141 IV 87 E 1.3 und 1.4 S. 90 ff.; BGer
1B_13/2019 und 1B_14/2019 vom 12. März 2019 jeweils E. 2.2;
1B_244/2017 vom 7. August 2017 E. 2.2 und 1B_274/2017 vom
6. März 2017 E. 2.1; je mit Hinweisen). Das Dargestellte gilt auch
für die erkennungsdienstliche Erfassung gemäss Art. 260 Abs. 1 StPO, mit dem
Unterschied, dass diese auch für Übertretungen angeordnet werden kann (BGer
1B_244/2017 vom 7. August 2017 E. 2.1). Zu berücksichtigen ist auch, ob die
beschuldigte Person vorbestraft ist (vgl. BGer 1B_381/2015 vom 23. Februar 2016
E. 3.5); trifft dies nicht zu, schliesst das die Erstellung eines DNA-Profils oder
einer erkennungsdienstlichen Massnahme jedoch nicht aus, sondern es fliesst als
eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu
gewichten (BGer 1B_13/2019 und 1B_14/2019 vom 12. März 2019 jeweils E. 2.2). Dass
es bezüglich allfälliger künftiger Straftaten keinen hinreichenden Tatverdacht
im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StPO geben kann, steht der Erstellung eines
DNA-Profils und damit umso mehr einer erkennungsdienstlichen Massnahmen nach
Art. 260 Abs. 1 StPO im Hinblick auf derartige Delikte demnach nicht entgegen.
Ein solcher Verdacht muss zwar hinsichtlich der Tat bestehen, die Anlass zur Massnahme
gibt (vgl. Schmid/Jositsch, StPO
Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 255 N 2). In Bezug auf
allfällige künftige Straftaten genügen aber Anhaltspunkte im genannten Sinn (vgl.
zum Ganzen den zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenen BGer
1B_17/2019 vom 24. April 2019 E. 3.4). Es ist insofern anhand der Umstände
im Einzelfall eine Prognose anzustellen, ob der Beschwerdeführer inskünftig
Delikte begehen könnte, welche mit den aus der erkennungsdienstlichen Massnahme
resultierten Daten aufgedeckt werden könnten. So schützte das Bundesgericht
auch die Erstellung eines DNA-Profils, obwohl die betroffene Person nicht
vorbestraft war, wobei es in Bezug auf den in jenem Verfahren relevanten
Verdacht auf Raub und Einbruchdiebstähle festhielt, dass es sich häufig um
Wiederholungstaten handle (BGer 1B_324/2013 vom 24. Januar 2014 E. 3.3).
Ebenfalls ohne Vorliegen von Vorstrafen schützte das Bundesgericht die
Erstellung eines DNA-Profils in einem Entscheid vom 15. April 2014. In jenem
Fall wurde der Beschuldigte verdächtigt, vor zwei damals zehnjährigen Mädchen
sein Geschlechtsteil entblösst zu haben. Das Bundesgericht erwog, bei den
möglichen künftigen Straftaten handle es sich nicht um Bagatellen, zumal
jedenfalls nach dem bisherigen Stand der Ermittlungen nicht ausgeschlossen
erscheine, dass der Beschwerdeführer auch sexuelle Handlungen mit Kindern
begehen könnte. Damit bestehe an den umstrittenen Massnahmen ein gewichtiges
öffentliches Interesse. Sie seien als verhältnismässig zu beurteilen, zumal
mildere Massnahmen, die den gleichen Zweck erfüllen könnten, nicht ersichtlich
seien. Zudem würden sie nur leicht in die Grundrechte des Beschwerdeführers
eingreifen und seien diesem somit zumutbar (OGer TG, in: RBOG 2016 Nr. 31 E.
3c.bb.bbb mit Hinweis auf BGer 1B_277/2013 vom 15. April 2014 E. 4.3.3).
2.2 Der
Beschwerdeführer bringt vor, dass die Anordnung zur erkennungsdienstlichen
Behandlung nicht begründet worden sei und mithin den Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletze.
2.2.1 Gemäss
Art. 260 Abs. 3 Satz 1 StPO ist die erkennungsdienstliche Erfassung, wie
erwähnt (E. 1.1.3.2), schriftlich anzuordnen und kurz zu begründen. An die
Begründungsdichte dürfen jedoch keine übermässigen Anforderungen gestellt
werden, was bereits durch die Formulierung von Art. 260 Abs. 3 Satz 1 StPO zum
Ausdruck kommt, worin lediglich eine kurze Begründung gefordert wird. Wie umfassend
sie sein muss, kann nicht mit einer allgemein gültigen Formel umschrieben
werden (vgl. AGE BES.2017.136 vom 19. Dezember 2017 E. 2.3.1). Das
Appellationsgericht hatte aber in ähnlichen Fällen bereits die Gelegenheit,
festzuhalten, dass im Rahmen der Begründung der erkennungsdienstliche Erfassungen
gemäss Art. 260 Abs. 3 StPO auf den konkreten Fall einzugehen und, wenn auch
nur kurz, aufzuzeigen ist, welche Überlegungen zur Anordnung der
Zwangsmassnahme geführt haben (AGE BES.2018.222 vom 11. März 2019 E. 4.1, BES.2018.182
vom 14. Februar 2019 E. 2, BES.2018.148 vom 12. Februar 2019 E. 2.3).
2.2.2
2.2.2.1 Anlass
des laufenden Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer ist die Anzeige einer
ehemaligen Praktikantin, wonach der als Betriebsleiter tätige Beschwerdeführer
dieser gegen deren Willen am 14. Mai 2018 die Schulter und die Wade massiert
haben soll. Der am 29. Oktober 2019 begründete Befehl zur
erkennungsdienstlichen Erfassung enthält neben den Personalien des
Beschwerdeführers („Betroffene Person“) unter der Rubrik „Straftatbestand“
einen Hinweis auf „Sexuelle Belästigungen“. Als angeordnete Massnahme wird
festgehalten: „Erkennungsdienstliche Erfassung: Feststellung Körpermerkmale und
Herstellung Abdrücke von Körperteilen (Art. 260 Abs. 1 StPO)“ (vgl.
oben E. 1.1.3.2). In einer „Kurzbegründung“ wird schliesslich
textbausteinartig angemerkt: „Die betroffene Person wird eines Delikts
beschuldigt. Die Massnahmen sind für die Identifizierung sowie
Sachverhaltsabklärungen beziehungsweise für allfällige spätere Verfahren
sachdienlich und notwendig.“ Mit diesem allgemein gehaltenen Hinweisen wird in
keiner Weise auf die konkrete Situation des vorliegenden Falles eingegangen. Es
wird nicht erklärt, inwiefern eine erkennungsdienstliche Erfassung für die
Aufklärung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten erforderlich
erscheint oder sich im Hinblick auf allfällige spätere Verfahren aufgedrängt
haben soll. Dadurch wird das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers in schwerer
Weise verletzt (vgl. AGE BES.2018.222 vom 11. März 2019 E. 4.1,
BES.2018.182 vom 14. Februar 2019 E. 2).
2.2.2.2 Die
Staatsanwaltschaft hat in ihrer Vernehmlassung vom 31. Dezember 2018 nachträglich
erklärt, dass dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde, mehrfach sexuell
motivierte Handlungen zum Nachteil einer minderjährigen Praktikantin begangen
zu haben. Aufgabe des polizeilichen Ermittlungsverfahrens sei es u.a. den
genauen Tatvorwurf, der sich prima vista von Tätlichkeiten über sexuelle Belästigung
bis zu sexuellen Handlungen mit Abhängigen erstrecken könne, abzuklären. Bei
der Kriminalpolizei der Staatsanwaltschaft seien diverse Anzeigen mit
unbekannter Täterschaft vorhanden. Die Massnahme solle nicht für den konkreten
Fall, sondern zur Aufklärung weiterer Fälle dienen, bei welchen unbekannte
Männer jüngere Frauen sexuell belästigt oder angegangen hätten. Der Beschwerdeführer
solle erkennungsdienstlich behandelt werden, damit in künftigen Verfahren die
Fotos des Beschwerdeführers (sollte er dem Signalement ungefähr entsprechen) allfälligen
Geschädigten im Rahmen einer Fotokonfrontation (zusammen mit diversen weiteren,
bei der [Staatsanwaltschaft] gespeicherten Fotos) vorgelegt werden könnten.
Demgegenüber solle keine WSA zur Erstellung eines DNA-Profils durchgeführt
werden. Aus den Akten erhellt und ist im Grundsatz unbestritten, dass der
Beschwerdeführer gegenüber der damals minderjährigen Anzeigestellerin, welche
im Betrieb des Beschwerdeführers auch im Hinblick auf eine künftige Lehrstelle
als Praktikantin angestellt und ihm unterstellt war, einen über das normale
Arbeitsverhältnis hinausgehenden Kontakt hatte und dabei offensichtlich regelmässig
die Distanz hat vermissen lassen, welche von einem Vorgesetzten erwartet werden
darf. So ist auch unbestritten, dass der Beschwerdeführer der Anzeigestellerin
körperlich nahe kam, indem er ihr den Nacken massierte. Dem könnte durchaus
strategischen Charakter zur Begehung von sexueller Belästigung bis zu sexuellen
Handlungen mit Abhängigen beigemessen werden. Angesichts dieser Umstände ist
die Annahme der Staatsanwaltschaft nicht von der Hand zu weisen, dass eine gewisse
Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschwerdeführer in Delikte mit
einer sexuellen Komponente verwickelt sein bzw. sich in solche Delikte
verwickeln könnte, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind und zu
deren Aufklärung eine erkennungsdienstliche Erfassung beitragen könnte. Sexuelle
Belästigungen im beruflichen Umfeld, namentlich von Berufsschülerinnen, ist ein
häufiges Phänomen mit der Tendenz zur Wiederholungstat (vgl. „Sexuelle
Belästigung in der Berufsbildung“, Basel 2006, S. 6, abrufbar unter:
https://www.bs.ch/publikationen/gleichstellung/sexuelle-belaestigung-in-der-berufsbil-dung.html,
besucht am 25. Juni 2019). Bei solchen möglichen künftigen Straftaten handelt
es sich nicht um Bagatellen. Angesichts des Verdachts einer Anlasstat, könnte
auch von einem routinemässigen Vorgehen durch die Staatsanwaltschaft keine Rede
sein. Es ist aber nicht von Bedeutung, dass die durch die Staatsanwaltschaft in
ihrer Vernehmlassung nachgelieferte – im Übrigen immer noch knapp gehaltene – Begründung
der Anordnung der Zwangsmassnahmen auf den ersten Blick zu überzeugen vermag. Eine
schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs kann im Beschwerdeverfahren durch
Nachschieben der Begründung in der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft nicht
geheilt werden (vgl. AGE BES.2018.222 vom 11. März 2019 E. 4.1, BES.2018.182
vom 14. Februar 2019 E. 2).
2.3 Zusammenfassend
wird die Beschwerde gutgeheissen und die Sache an die Staatsanwaltschaft
zurückgewiesen, welche entweder eine ausreichend begründete Verfügung zur erkennungsdienstlichen
Erfassung zu erlassen oder auf die Massnahme zu verzichten hat.
Bei diesem Verfahrensausgang
werden keine ordentlichen Kosten erhoben und hat der anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten der Gerichtskasse.
Das Gericht behält sich aber vor, inskünftig in analogen Fällen unter der
Annahme der Gehörsverletzung die Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft
aufzuerlegen. Der Verteidiger des Beschwerdeführers macht einen angemessenen
Aufwand von 8,9167 Stunden für seine Bemühungen im vorliegenden Verfahren geltend.
Insgesamt liegt juristisch ein durchschnittlicher Fall ohne besondere
Schwierigkeit vor. Es rechtfertigt sich folglich eine Kürzung des
Stundenansatzes von CHF 320.– auf CHF 250.–. Hinzu kommen geltend gemachte
Auslagen von 176 Stück Kopiaturen in Höhe von jeweils CHF 1.– sowie Porto-Kosten
in Höhe von CHF 30.–. Daraus ergibt sich eine Parteientschädigung von insgesamt
CHF 2‘435.20 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7 % MWST in Höhe von CHF 187.50.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2‘435.20 (inkl. Auslagen) zuzüglich
7,7 % MWST in Höhe von CHF 187.50 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.