Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.122
BES.2019.123
ENTSCHEID
vom 26.
Juni 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
c/o Untersuchungsgefängnis
Waaghof, Gesuchstellerin
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Ausstandsbegehren und
Beschwerde
Schreiben vom 27. Mai 2019 betreffend
Ausstandsbegehren gegen die Staatsanwaltschaft
Schreiben vom 3. Juni 2019 betreffend
Verhinderung ausreichender Verteidigung durch die Staatsanwaltschaft
Sachverhalt
A____
(Beschwerdeführerin) befindet sich im Untersuchungsgefängnis. Sie hat am 21.
März 2019 auf der Strasse einen ihr unbekannten Primarschüler erstochen, weshalb
gegen sie ein Strafverfahren wegen vorsätzlicher Tötung geführt wird. Mit Beschwerdeentscheid
BES.2019.90 vom 6. Mai 2019 hat das Appellationsgericht ihre Beschwerde gegen
die von der Staatsanwaltschaft angeordnete psychiatrische Begutachtung
abgewiesen.
Die
Beschwerdeführerin ist mit zwei persönlich verfassten Schreiben an das Appellationsgericht
gelangt. Mit Schreiben vom 27. Mai 2019 erhebt sie Beschwerde gegen die
Staatsanwaltschaft wegen Befangenheit. Die Staatsanwaltschaft führe die Ermittlungen
nicht gesetzeskonform und verweigere die Aufklärung der in einer Beilage aufgelisteten
Vorgänge. Es handle sich dabei um Gerichts- und Amtsverfehlungen, die eine
Notlage bewirkt hätten und zur Klärung ihres Tatmotivs in das Strafverfahren einbezogen
werden müssten.
Mit Schreiben
vom 3. Juni 2019 führt sie Beschwerde gegen die Staatsanwaltschaft wegen
Verhinderung ausreichender Verteidigung. Ihrem Pflichtverteidiger sei die Honorarzahlung
für Beschwerdeschriften nicht zugesprochen worden. Mit der Zahlungsverweigerung
sei die Verteidigung unzureichend. Sie legt ein Doppel ihres Schreibens an den Verteidiger
bei, mit dem sie diesen zu verstärktem Einsatz auffordert. Im vorliegenden
Beschwerdeverfahren wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
Das
Beschwerdegericht ist als Einzelgericht für die Behandlung von Beschwerden in
Strafsachen und von Ausstandsgesuchen gegen die Staatsanwaltschaft zuständig (Art. 59
Abs. 1 lit. b bzw. Art. 393 Abs. 1 lit. a der
Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0; §§ 88 Abs. 1
und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG,
SG 154.100). Es rechtfertigt sich, die beiden Eingaben vom 27. Mai 2019
und 3. Juni 2019 in einem Verfahren zu behandeln.
Es ist primär
die Aufgabe der Staatsanwaltschaft, die Ermittlungen wegen des Vorwurfs der
vorsätzlichen Tötung gegen die Beschwerdeführerin zu führen. Die von der
Beschwerdeführerin aufgelisteten 29 angeblichen Gerichts- und Amtsverfehlungen stehen
in einem ganz anderen Zusammenhang als der abzuklärende Vorwurf der
vorsätzlichen Tötung vom 21. März 2019 und vermögen keinerlei Zweifel an der Untersuchung
dieses Vorwurfs zu begründen. Bei der Beschwerde wegen Befangenheit der
Staatsanwaltschaft handelt es sich der Sache nach um ein Ausstandsgesuch. Ausstandsgesuche
müssen sich gegen eine bestimmte Person richten; der Gesuchsteller muss
konkrete Tatsachen angeben und glaubhaft machen, dass dadurch ein
Ausstandsgrund erfüllt ist (vgl. Art. 56 und 58 Abs. 1 StPO). Auf
offensichtlich unbegründete Ausstandsgesuche ist nicht einzutreten (vgl. Schmid/ Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3.
Auflage 2018, Art. 56 N 2 und Art. 58 N 1; Boog, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 58 N
2, 4). Vorliegend kann auf das Gesuch schon deshalb nicht eingetreten werden,
weil die Staatsanwaltschaft als Gesamtbehörde und keine konkrete Einzelperson abgelehnt
wird. Im Weiteren ist auch nicht ersichtlich, weshalb die genannten Vorgänge
aus früheren Verfahren für die Untersuchungstätigkeit der Staatsanwaltschaft
von Bedeutung wären. Der erhobene Befangenheitsvorwurf ist offensichtlich
unbegründet.
Auf die zweite
Beschwerde gegen die Staatsanwaltschaft wegen Verhinderung ausreichender
Verteidigung kann nicht eingetreten werden, weil keine anfechtbare Verfügung
oder Verfahrenshandlung der Staatsanwaltschaft genannt wird, auf die sich diese
Kritik bezöge. Ein solches Anfechtungsobjekt bildet jedoch die gesetzliche Voraussetzung,
damit die Beschwerde überhaupt zulässig ist (Art. 393 Abs. 1 StPO). Die
beigelegte Anwaltskorrespondenz der Beschwerdeführerin ist keine Verfügung oder
Verfahrenshandlung der Staatsanwaltschaft, sondern ein privates Schreiben an
ihren Verteidiger. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, ihrem Verteidiger sei
die Zahlung des Honorars für Beschwerdeschriften verweigert worden, kann ohne
die Angabe einer konkreten Verfügung oder Verfahrenshandlung nicht
nachvollzogen werden.
Ganz allgemein
ist zur Bezahlung des Pflichtverteidigers (sog. amtliche Verteidigung) zu
bemerken, dass dafür keine unbegrenzte staatliche Entschädigung vorgesehen ist.
Gesetz und Rechtsprechung beschränken die Entschädigung der amtlichen Verteidigung
auf „notwendige und verhältnismässige“ Bemühungen (BGE 141 I 124 E. 3.1). Nicht
zu entschädigen sind namentlich aussichtslose Beschwerden (vgl. Art. 29
Abs. 3 der Bundesverfassung, BV, SR 101). Es ist die Aufgabe der Verteidigung,
die Rechte der beschuldigten Person zu wahren, diese aber auch über die
Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit der Rechtswahrung aufzuklären und von aussichtslosen
Rechtsmitteln Abstand zu nehmen.
Nach dem
Gesagten ist auf die mit Schreiben vom 27. Mai 2019 und 3. Juni 2019
vorgebrachten Anliegen nicht einzutreten. Die darin erhobenen Vorwürfe sind
offensichtlich unbegründet, so dass kein formelles Verfahren durchzuführen ist.
Ein Nichteintretensentscheid
führt in der Regel zur Auflage von Verfahrenskosten zulasten der beschwerdeführenden
Partei (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber wird vorliegend aber noch einmal von
einer Kostenerhebung abgesehen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Eingaben der Beschwerdeführerin
vom 27. Mai 2019 und vom 3. Juni 2019 wird nicht eingetreten.
Auf die Auferlegung einer Entscheidgebühr wird
umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin persönlich
Verteidiger zur Kenntnis
Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.