Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.52
ENTSCHEID
vom 28.
Mai 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 20. Februar 2019
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache gegen den Strafbefehl VT.2019.1668 vom 21. Januar 2019
Sachverhalt und
Erwägungen
Mit Strafbefehl
vom 21. Januar 2019 wurde A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen
Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit um 4
km/h, begangen am 10. August 2018 auf der Autobahn A2 km 2,68 R) zu einer Busse
von CHF 20.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise ein Tag Freiheitsstrafe)
verurteilt. Ausserdem wurden ihm Auslagen von CHF 8.60 und eine Gebühr von CHF
200.– auferlegt.
Mit Eingabe vom 10.
Februar 2019 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl. Die
Staatsanwaltschaft überwies die Einsprache mit dem Hinweis, dass sie am
Strafbefehl festhalte, zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt.
Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit Verfügung vom 20. Februar 2019 zufolge
Verspätung nicht auf die Einsprache ein.
Als Reaktion auf
die Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen wandte sich der
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. März 2019 ans Strafgericht Basel-Stadt.
Er machte unter anderem geltend, er habe die Busse von CHF 20.– resp. EUR 17.39
bereits am 10. Dezember 2018 bezahlt, was er mit der Beilage eines
entsprechenden Zahlungsbelegs dokumentierte. Der Verfahrensleiter des Strafgerichts
leitete das Schreiben als Beschwerde zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht
weiter. Der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts nahm die Eingabe als
Beschwerde entgegen, zog die Verfahrensakten bei und bat die Staatsanwaltschaft
mit Verfügung vom 11. April 2019 um Mitteilung, ob bzw. wann die Busse bezahlt
worden sei. Nach Rücksprache mit der Kantonspolizei teilte die Staatsanwältin
dem Appellationsgericht mit Schreiben vom 23. Mai 2019 mit, dass die Busse tatsächlich
am 10. Dezember 2018 bezahlt worden sei, aber infolge einer fehlenden Referenznummer
zunächst nicht habe zugeordnet werden können.
Damit ist erstellt,
dass die Busse bereits über einen Monat vor Erlass des Strafbefehls bezahlt worden
ist. Der Strafbefehl hätte daher gar nicht ergehen dürfen. Er ist nichtig und
vermochte keine Wirkungen zu entfalten, mithin auch keine Fristen auszulösen
(vgl. BGE 142 IV 201 E. 2.4 S. 205).
In Gutheissung
der Beschwerde ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Busse
fristgemäss bezahlt hat und der Strafbefehls VT.2019.1668 vom 21. Januar
2019 nichtig ist.
Bei diesem
Verfahrensausgang sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird
festgestellt, dass der Beschwerdeführer die ihm auferlegte Busse rechtzeitig
bezahlt hat und der Strafbefehl VT.2019.1668 vom 21. Januar 2019 daher nichtig
ist.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auf Portugiesisch
übersetzt)
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen lic. iur. Barbara Noser
Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.