Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2017.45
URTEIL
vom 15.
Mai 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard, Dr. Christoph A. Spenlé
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
B____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 22. Dezember 2016
betreffend Pornografie, mehrfache
harte Pornografie (Konsum), mehrfache sexuelle Belästigung, mehrfaches Vergehen
gegen das Betäubungsmittelgesetz und Strafzumessung
Sachverhalt
Mit Urteil vom
22. Dezember 2016 wurde A____ durch das Strafdreiergericht der Pornografie, der
mehrfachen harten Pornografie (Konsum), der mehrfachen sexuellen Belästigung,
des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der mehrfachen
Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt
und zu 12 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungs-
und Sicherheitshaft, sowie zu einer Busse von CHF 600.‒ (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Im Anklagepunkt wegen mehrfacher
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Ziff. 1.8) wurde das Verfahren in
Bezug auf den vor dem 22. Dezember 2013 erfolgten Betäubungsmittelkonsum zufolge
Eintritts der Verjährung eingestellt. Von der Anklage der versuchten sexuellen
Handlungen mit einem Kind in Bezug auf Ziff. 1.1.3 und 1.3.2 der Anklageschrift,
der Pornografie betreffend Ziff. 1.4 sowie des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
betreffend Ziff. 1.6.2 wurde A____ freigesprochen. Die am 18. Januar 2016 von
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind
und sexueller Belästigung bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen
zu CHF 30.‒, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 16. bis 17.
Januar 2015 (1 Tag), Probezeit 2 Jahre, wurde in Anwendung von Art. 46 Abs. 1
und 3 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt. Die beschlagnahmten
Gegenstände wurden eingezogen oder zu den Akten genommen. Dem Beurteilten
wurden die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 7‘915.70 sowie eine Urteilsgebühr
von CHF 7'000.‒ auferlegt.
Gegen dieses
Urteil hat A____ mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 2. Mai 2017 Berufung
erklären lassen. Es wird beantragt, das erstinstanzliche Urteil sei teilweise
aufzuheben und der Berufungskläger des mehrfachen Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetzes und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, unter
Einrechnung der erstandenen Untersuchungshaft, sowie zu einer Busse von
CHF 300.‒ zu verurteilen; es seien ihm eine Haftentschädigung von CHF
23'400.‒ sowie eine angemessene Parteientschädigung für das
erstinstanzliche Verfahren zu Lasten des Kantons Basel-Stadt auszurichten; es
sei festzustellen, dass der erstinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der
sexuellen Handlung mit einem Kind in Rechtskraft erwachsen sei; er sei von den
Vorwürfen der Pornografie, der mehrfachen harten Pornografie (Konsum), der mehrfachen
sexuellen Belästigung sowie des mehrfachen Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz in den Anklagepunkten Ziffer I.1, 3 und 5 freizusprechen
und es sei vom Widerruf der Vorstrafe vom 18. Januar 2016 abzusehen. Unter
o/e-KostenfoIge. Eventualiter sei A____ die amtliche Verteidigung für das
zweitinstanzliche Verfahren zu bewilligen respektive zu bestätigen. Anlässlich
der Berufungsverhandlung wurde aufgrund der erstinstanzlichen Freisprüche eine
Parteientschädigung für den damals noch nicht amtlich verteidigten
Berufungskläger beantragt.
Die
Berufungsbegründung datiert vom 24. August 2017. Die Staatsanwaltschaft hat mit
Berufungsantwort vom 25. September 2017 die kostenpflichtige Abweisung der
Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt.
Anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 15. Mai 2019 wurde der Berufungskläger befragt, und
die Verteidigung gelangte zum Vortrag. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung
gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz
oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht
ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt
und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Änderung, sodass er gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form-
und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3 Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf
die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399
Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die
nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Im vorliegenden Fall sind die Schuldsprüche
wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz bzgl. C____ und D____
und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, die Einstellung des
Verfahrens wegen Konsums von Betäubungsmitteln vor dem 22. Dezember 2013
und die Freisprüche von der Anklage der versuchten sexuellen Handlungen mit
einem Kind in Bezug auf Anklagepunkt I.1.3 und I.3.2, der Pornografie
betreffend Anklagepunkt I.4 und des Vergehens gegen das BetmG betreffend Anklagepunkt
I.6.2 sowie die Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände mangels Anfechtung
in Rechtskraft erwachsen.
2.1 Die
Berufung richtet sich zunächst gegen den Schuldspruch wegen Pornografie sowie
mehrfache sexueller Belästigung zum Nachteil von B____ (Anklagepunkt I.1). Der
Freispruch wegen mehrfacher versuchter sexueller Handlungen mit einem Kind (ev.
mehrfacher Pornografie) gemäss Anklagepunkt I.1 ist in Rechtskraft erwachsen.
Die Verteidigung
bringt im Berufungsverfahren erneut vor, der fragliche Chatverlauf mit B____
habe auf den Geräten des Berufungsklägers nicht gesichert werden können. Die
Vorinstanz hat indes zu Recht festgestellt, dass diese Daten ohne weiteres
gelöscht werden konnten. Die Verteidigung hat in der Berufungsverhandlung
erneut die Ansicht vertreten, dass der Aufwand hätte betrieben werden müssen,
den Chatverlauf aus den gelöschten Daten wiederherzustellen. Wenn man dies
unterlassen habe, gehe die Beweislosigkeit nicht zu Lasten des Berufungsklägers
(Prot. Berufungsverhandlung S. 3). Die Gesamtheit der belastenden Indizien
ermöglicht jedoch ohnehin die zweifelsfreie Zuordnung des Accounts, und es ist
gerade nicht so, dass eine Beweislosigkeit gegeben wäre, aufgrund welcher in
dubio pro reo davon auszugehen wäre, dass der Chat nicht über den Account des
Berufungsklägers geführt wurde. Es sei hier noch einmal wiederholt, dass der
verwendete Spitzname „Kiffer“ von B____ an [...] vergeben wurde (Akten S. 2019)
und „Kiffer“ auf Nachfrage von B____ seinen Skype-Namen „[...]“ bekannt gegeben
hat, also zweifelsfrei jenen des Beschuldigten (Akten S. 2018). Das zum
Zeitpunkt der Überprüfung verwendete Profilbild des Berufungsklägers entsprach
zwar nicht jenem, welches im Chat mit B____ verwendet wurde, letzteres fand
sich jedoch unter den abgespeicherten Profilbildern im Facebook-Account der
Berufungsklägers (Akten S. 2021). Es ist daher erstellt, dass die
Chat-Mitteilungen vom Account des Berufungsklägers aus versandt worden sind. Die
vorinstanzlichen Erwägungen, wonach B____ über den Facebook-Messenger-Account
des Berufungsklägers ein kinderpornografisches Bild erhalten hat, erweisen sich
als überzeugend und vollständig, weshalb im Einzelnen darauf verwiesen werden
kann.
Das Strafgericht
hat sich auch ausführlich mit den Thesen des Berufungsklägers befasst, wie der
Chatverlauf ohne seine Beteiligung entstanden sein könnte und mit Recht
ausgeschlossen, dass die Gebrüder [...] die technischen Fähigkeiten hatten, den
Account des Berufungsklägers zu hacken (Urteil S. 9). Es wurde auch
ausgeschlossen, dass B____ die Unterhaltung unter Zuhilfenahme des entsperrten
Geräts des Berufungsklägers und eines weiteren Geräts innert weniger Minuten
selbst anfertigte (Urteil S. 10). Dies ist schon daher unmöglich, weil sich der
Chatverlauf über zwei Kalendertage erstreckte. Diese abwegigen
Erklärungsversuche wurden denn im Berufungsverfahren von Seiten der Verteidigung
auch nicht mehr aufgenommen. Die Verteidigung vertritt jedoch noch immer die
Ansicht, es mute seltsam an, dass die Mutter von B____ und C____ den
Chatverlauf offen auf dem Gerät ihres Sohnes entdeckt habe. Dies spreche
vielmehr dafür, dass der zum Nachteil des Berufungskläger konstruierte
Chatverlauf aufgefunden werden sollte. Hierzu hat allerdings bereits die Vorinstanz
mit Recht angemerkt, dass nicht ersichtlich ist, weshalb die Gebrüder [...] den
Fund provoziert haben sollten, denn dieser zog unangenehme Fragen zu ihren
Kontakten zum Berufungskläger nach sich ‒ sowohl von Seiten ihrer Mutter
als auch der Strafverfolgungsbehörden. Nicht zuletzt erscheint das
inkriminierte Verhalten alles andere als wesensfremd für den Berufungskläger.
Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang auf den Strafbefehl vom 18. Januar
2016 hingewiesen, welcher zum Inhalt hatte, dass der Berufungskläger einen ihm
fremden15-jährigen geküsst und angefasst habe und ihn aufgefordert habe, ihm „einen
zu blasen“. Bezeichnend ist zudem der Anklagepunkt betreffend E____ (siehe E.
2.3). Eine vom Berufungskläger angefertigte Videoaufnahme zeigt, wie E____ erst
Cannabis kauft und dann zur Duldung einer sexuellen Handlung bis zum
Samenerguss des Berufungsklägers überredet wird, welche er in der
Berufungsverhandlung erneut zu einer nicht sexuell motivierten Massage verklärt
hat (Prot. Berufungsverhandlung S. 4). Sowohl bei E____ als auch bei B____
nutzte der Berufungskläger somit seine Funktion als Cannabis-Lieferant, um den
Kontakt zu Jungen im Teenageralter für seine sexuelle Neigung zu nutzen. Das im
Chat versandte Bild dreier nackter Kinder wurde zudem ebenfalls auf dem Laptop
des Berufungsklägers gefunden. In Anklagepunkt I.1.4 hat die Vorinstanz den
Tatbestand der Pornografie einzig in Bezug auf dieses im Chatverlauf ersichtliche
Bild angenommen. Nachdem erstellt ist, dass der Berufungskläger dieses dem
unter 16-jährigen B____ zugesandt hat, hat ein Schuldspruch wegen Pornografie nach
Art. 197 Abs. 1 StGB zu ergehen.
Hingegen ist gemäss
Antrag der Verteidigung auf Freispruch von der Anklage wegen mehrfacher sexueller
Belästigung zu erkennen, da sich aus dem Chatverlauf ergibt, dass von beiden
Seiten sexuell aufgeladene Nachrichten verfasst wurden. Anders als die
Vorinstanz erachtet es das Berufungsgericht als erheblich, dass B____ sich auf diesen
Chat einliess. Die Vorinstanz selbst verweist auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung, wonach für die Annahme einer sexuellen Belästigung keine
Einwilligung von Seiten des Opfers vorliegen darf (Urteil S. 15). Es ist dem Berufungskläger
nicht nachzuweisen, dass er erkannte oder erkennen konnte, dass sich B____ mit
der Zeit belästigt fühlte, wenn dem auch so gewesen sei mag. Es ergeht somit
Freispruch von der Anklage wegen sexueller Belästigung.
2.2 Wenn
der Berufungskläger in der Verhandlung vor Appellationsgericht auch noch immer kein
Geständnis bezüglich der Cannabis-Abgaben an C____ und D____ ablegte,
sind diese Schuldsprüche doch nicht angefochten worden und in Rechtskraft
erwachsen. Der Berufungskläger stellt hingegen nach
wie vor in Abrede, B____, E____ und F____ Cannabis ausgehändigt zu haben und
sich auch in diesen Fällen des mehrfachen Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz strafbar gemacht zu haben. Ohne weitere Beweismittel
könnte argumentiert werden, dass der Berufungskläger den Sachverhalt ja
bezüglich C____ und D____ zugibt und es keinen Grund gäbe, dies in weiteren
Fällen wahrheitswidrig abzustreiten. Allerdings ist die Cannabis-Übergabe im
Falle E____ durch die Videoaufnahme des Berufungsklägers eindeutig belegt,
weshalb zu konstatieren ist, dass der Berufungskläger mit seinem Bestreiten in diesem
Tatkomplex unglaubwürdig erscheint. Die Vorinstanz hat die vorliegenden
Beweismitteln sorgfältig gewürdigt und ist im Falle von B____ von einem
einmaligen Anbieten von Cannabis ausgegangen (Urteil S. 17). Der
gemeinsame Konsum mit F____ wurde aufgrund der Aussagen F____ im Vorverfahren,
der Bestätigung der Richtigkeit seiner früheren Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung und der Aussagen von B____ zu Recht als erstellt erachtet. Die
Erwägungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden und es ergeht demnach ein
zusätzlicher Schuldspruch wegen mehrfachen Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19bis BetmG.
2.3 Die
Verteidigung bestreitet, dass der Berufungskläger durch die Videoüberwachung
seiner Wohnung willentlich verbotene Pornografie herstellte, indem er sich und
den noch minderjährigen E____ bei einer sexuellen Interaktion aufzeichnete. Die
Videoüberwachung des Zimmers sei erfolgt, da der Berufungskläger seine
jugendlichen Besucher des Diebstahls verdächtigt habe. Da Art. 197 StGB nur mit
direktem Vorsatz begehbar sei, nicht aber mit dem allenfalls vorliegenden Eventualdolus,
habe in Anklagepunkt I.3 ein Freispruch zu ergehen.
Die Vorinstanz
hat bereits überzeugend dargelegt, weshalb dieser Ansicht der Verteidigung
nicht zu folgen ist. Der Berufungskläger hat mit der verwendeten
Kameraeinstellung nicht den gesamten Raum überwacht, sondern die Kamera
offensichtlich auf sein Bett ausgerichtet, auf welchem er im Anschluss eine
sexuelle Handlung an E____ vorgenommen hat. Die Vorinstanz hat im Weiteren zu
Recht erwogen, dass der Berufungskläger gar nicht primär E____ des Diebstahls
verdächtigte und sich dieser zudem nicht alleine im Raum befand, weshalb es keiner
Videoüberwachung bedurfte. Dass er seinen Besucher über längere Zeit zu einer
sexuellen Handlung auf dem Bett überredete, auf welches er die verwendete
Kamera ausgerichtet hatte, belegt eindeutig, dass die Kamera einzig deshalb und
somit mit direktem Vorsatz positioniert und aktiviert worden ist, um sexuelle
Handlungen mit E____ aufzuzeichnen.
Das Strafgericht
hat nachvollziehbar begründet, dass E____ zum Zeitpunkt des Vorfalls wohl
bereits 16 Jahre alt und somit nicht mehr im Schutzalter war und dem
Berufungskläger auch nicht nachzuweisen ist, dass er von Sex mit einem Kind im
Schutzalter ausgegangen war. Klarerweise war E____ jedoch noch unter 18 Jahre
alt und somit minderjährig. Die Behauptungen des Berufungsklägers in der Berufungsverhandlung,
beide Beteiligten hätten die Unterwäsche anbehalten, und es habe sich um eine
Massage ohne sexuellen Hintergrund gehandelt, stellt eine absurde
Schutzbehauptung, welche bereits durch die Vorinstanz widerlegt worden ist
‒ das Video zeigt, wie er sich bis zur Ejakulation an E____ Gesäss
stimuliert.
Nach dem
Gesagten ist der Tatbestand wegen Pornografie in Form der Herstellung und des
Besitzes von Pornografie zum eigenen Konsum auch in subjektiver Hinsicht
erfüllt (Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB), und es ergeht ein entsprechender
Schuldspruch.
2.4 Die
Verteidigung macht im Zusammenhang mit Anklagepunkt I.7 geltend, es treffe zwar
zu, dass auf elektronischen Datenträgern des Berufungsklägers pornografische
Fotos und Filme aufgefunden worden seien, damit sei jedoch noch nicht der
Nachweis erbracht, dass er diese selbst heruntergeladen habe. Es sei auch
möglich, dass ihm diese Dateien unerwünschterweise von Dritten über WhatsApp
und weitere Dienste zugestellt worden seien und er sie mangels Interesses
umgehend gelöscht habe, weshalb er vom Vorwurf der mehrfachen Pornografie
freizusprechen sei.
Die Erwägungen
der Vorinstanz widerlegen dies jedoch überzeugend: Zunächst ist zu sagen, dass
die Behauptung, die unerwünschten Dateien seien jeweils gelöscht worden, nicht
in allen Fällen zutrifft, wurden doch drei ungelöschte, für den Benutzer ohne weiteres
zugängliche kinderpornografische Bilddateien auf dem Notebook des Beschuldigten
aufgefunden. Auch ist nicht nachvollziehbar, weshalb dem Berufungskläger gegen
seinen Willen verbotene Pornografie zugeschickt werden sollte. Dass er bewusster
Besitzer solchen Materials ist, belegt zudem der Umstand, dass er eines der
aufgefundenen Bilder sogar weiterversandt hat (siehe 2.1). Die Vorinstanz hat
zu Recht auf die offensichtliche pädophile Neigung des Berufungsklägers
hingewiesen, welche sich auch aus den Vorstrafen ergibt und welche den Konsum
und Besitz von kinderpornografischen Darstellungen persönlichkeitsadäquat erscheinen
lässt. Auch der Berufungskläger selbst hat das aktive Sichern der
inkriminierten Dateien nicht konsequent geleugnet, sondern anlässlich seiner
Befragung vom 1. Juni 2016 noch geschildert, er habe eines der Bilder mit
sexueller Gewalt auf Facebook gesehen und dann abgespeichert (Akten S.
556-557).
Die Vorinstanz
hat überzeugend dargelegt, dass der Berufungskläger die bei ihm
sichergestellten kinder- und gewaltpornografischen Bild- und Videodateien
vorsätzlich konsumiert und besessen hat. Er ist daher wegen mehrfacher
Pornografie im Sinne der Strafbestimmung von Art. 197 Abs. 5 StGB schuldig zu
sprechen.
3.1 Die
Vorinstanz hat aufgrund der Schuldsprüche wegen Pornografie, mehrfacher harter
Pornografie (Konsum) und mehrfachen Vergehens nach Art. 19bis des
Betäubungsmittelgesetzes eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten ausgesprochen. Für
die mehrfache Verabreichung von Cannabis an Jugendliche, welche mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht ist, hat sie ein
mittelschweres Tatverschulden angenommen. Zu Gunsten des Berufungsklägers wurde
festgestellt, dass er keine harten Drogen abgegeben hat und die Jugendlichen
bereits Erfahrung mit Cannabis hatten, bevor sie ihn kennenlernten. Zudem habe
er ihnen das Cannabis nicht aufgedrängt, sondern sie hätten ihn deswegen recht
aufdringlich kontaktiert und zu Hause aufgesucht. Es sei daher entgegen der Ansicht
der Staatsanwaltschaft nicht von „Grooming“ (gezielte Anbahnung der Kontakte in
Missbrauchsabsicht) auszugehen, obwohl der Berufungskläger seine Eigenschaft
als Drogenlieferant schliesslich mit seinen sexuellen Interessen im Rahmen
seiner pädophilen Veranlagung verknüpft habe. Zu seinen Lasten wurde gewertet,
dass er Marihuana an immerhin fünf Jugendliche abgegeben habe. Subjektiv lägen
zwar keine finanziellen Motive vor, sondern er sei eher von den Jugendlichen
ausgenutzt worden, um gratis konsumieren zu können, er habe umgekehrt davon
profitiert, dass die Jugendlichen über nicht genügend Geld für den Cannabiskonsum
verfügten und sie so an sich gebunden. In sorgfältiger Abwägung sämtlicher
Komponetenten hat die Vorinstanz eine Einsatzstrafe von 9 Monaten gebildet. Bei
den Pornografiedelikten wurde das Verschulden im unteren Bereich des
Strafrahmens verortet. Hierbei wurde das Verschulden bezüglich des heimlichen
Filmens von E____ zu Recht als im Vordergrund stehend betrachtet. Das
unaufgeforderte Zusenden von kinderpornografischem Material an B____ wurde
ebenfalls als belastend bezeichnet. Bezüglich der weiteren aufgefundenen
Dateien wurde zu Gunsten des Berufungsklägers berücksichtigt, dass es sich um
eine geringe Anzahl handelte. Für diesen Tatkomplex wurde eine Freiheitsstrafe
von 4 Monaten eingesetzt. Die Vorinstanz hat sich auch sorgfältig mit den
Täterkomponetenten auseinandergesetzt. Positiv wurde gewertet, dass sich der
Berufungskläger hierzulande stets um Arbeit bemüht habe. Ob er selbst Opfer von
sexuellen Missbräuchen geworden ist, wurde aufgrund seiner diesbezüglich nicht
konstanten Aussagen und der Ablehnung einer psychiatrischen Begutachtung offen
gelassen. Negativ wurde berücksichtigt, dass er einschlägig wegen sexueller
Handlungen mit einem Kind vorbestraft ist und innerhalb der Probezeit wieder
straffällig geworden ist. Sein Nachtatverhalten wurde ebenfalls negativ
berücksichtigt, da er entgegen jeder Evidenz sämtliche Taten dementiert habe
und jegliche Einsicht in das Unrecht seiner Taten vermissen lasse. In Anwendung
des Asperationsprinzips wurde schliesslich eine Strafe von 12 Monaten
Freiheitsstrafe ausgesprochen.
Die
vorinstanzlichen Erwägungen zur Strafzumessung erweisen sich als zutreffend und
vollständig, wenn es auch eher grosszügig erscheint, dass die Täterkomponenten
bei der Strafzumessen im Ergebnis neutral und nicht zu Lasten des Berufungsklägers
gewertet worden sind. Dass der Berufungskläger sein Fehlverhalten selbst bezüglich
der rechtskräftigen gewordenen Schuldsprüche nur halbherzig einräumt und trotz
erdrückendem Videobeweis sowohl die Abgabe von Cannabis als auch eine sexuelle
Handlung mit E____ bestreitet, wiederholte sich in der Berufungsverhandlung. Allgemein
sieht er sich offenbar als das eigentliche Opfer der Geschehnisse, und es ist
daher keine Einsicht in irgendein Fehlverhalten oder gar Reue zu erkennen.
Die Erwägungen
zur Strafzumessung werden denn von Seiten der Verteidigung auch nicht
kritisiert. Die anlässlich der Berufungsverhandlung geäusserte Forderung, es
sei zu berücksichtigen, dass es die Jugendlichen waren, die aktiv und zuweilen
aufdringlich auf den Berufungskläger zugingen, wurde ‒ soweit es um das
Beschaffen von Cannabis ging ‒ durch die Vorinstanz bereits erfüllt
(Urteil S. 30). Auch dass es sich bei den aufgefundenen verbotenen Video- und
Bilddaten um eine vergleichsweise geringe Anzahl handelt, hat die Vorinstanz
bereits berücksichtigt. Da der Berufungskläger hinsichtlich der Schuldsprüche
wegen der vorliegenden Vergehen nicht durchdringt und die Strafzumessung keinen
Anlass zur Beanstandung gibt, ist unverändert eine Freiheitsstrafe von 12
Monaten auszusprechen. Der Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft
steht nichts im Wege.
3.2 Eine
Sanktion dieser Höhe kann grundsätzlich auch als Geldstrafe ausgesprochen werden,
die Vorinstanz hat aber zu Recht festgestellt, dass der Berufungskläger trotz einer
bedingten Geldstrafe erneut innerhalb der Probezeit straffällig geworden ist
und die drohende Sanktion offenbar keine Warnwirkung entfaltet hat, was aus
spezialpräventiver Sicht für eine Freiheitsstrafe spricht. Zusätzlich wurde
festgestellt, dass eine Geldstrafe aufgrund der desolaten finanziellen
Situation des Berufungsklägers nicht einbringlich wäre. Aus diesen Gründen ist
auf Freiheitsstrafe zu erkennen.
3.3 Bis
zu einem Strafmass von zwei Jahren kann der bedingte Strafvollzug unter
Auferlegung einer Probezeit gewährt werden, wenn dem Beurteilten keine
schlechte Legalprognose bezüglich weiterer Verbrechen oder Vergehen gestellt
werden muss (BGE 134 IV 5, 134 IV 117). Im vorliegenden Fall spricht für eine
schlechte Prognose, dass der Berufungskläger innerhalb der Probezeit einer
bedingten Vorstrafe erneut straffällig geworden ist. Es handelte sich dabei um die
Verurteilung vom 18. Januar 2016 wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind und
sexueller Belästigung. Aufgrund der hier beurteilten, abermals mit der
pädophilen Neigung des Berufungsklägers im Zusammenhang stehenden Delikte und
seiner Uneinsichtigkeit in sein Fehlverhalten ist ihm bezüglich ähnlich
gelagerter Delikte eine schlechte Legalprognose zu stellen, weshalb der
bedingte Strafvollzug ausser Betracht fällt.
3.4 Der
Berufungskläger wurde mit Urteil vom 10. April 2019 durch das Appellationsgericht
Basel-Stadt neben in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen wegen Widerhandlung
gegen das AIG sowie Übertretung nach Art. 19a BetmG des Vergehens gegen das BetmG
schuldig erklärt und zu 75 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt. Da dieses Urteil
noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, stellt sich diesbezüglich die Frage
einer Zusatzstrafe nicht. Auch zu den rechtskräftigen Urteilen vom 20. September
2017, 7. Dezember 2017 und 23. Januar 2018, mit welchen jeweils eine
Freiheitsstrafe wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung ausgesprochen wurde,
ist keine Zusatzstrafe auszusprechen, da hierfür auf den Zeitpunkt der
Beurteilung durch das Strafgericht abzustellen ist, welche vor den erwähnten
Urteilen erfolgt ist.
3.5 Die
Busse von CHF 600.‒ ist aufgrund des Wegfalls der mehrfachen sexuellen
Belästigung zu reduzieren. Es ist wegen mehrfachen Betäubungsmittelkonsums eine
Busse von CHF 300.‒ auszusprechen, welche bei schuldhafter
Nichtbezahlung in drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe umzuwandeln ist.
Mit Urteil vom
10. April 2019 hat das Appellationsgericht die von der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt am 18. Januar 2016 wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind
ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.‒,
Probezeit 2 Jahre, bereits vollziehbar erklärt. Aufgrund des Umstandes,
dass dieses Urteil nicht rechtskräftig ist und somit zum Urteilszeitpunkt nicht
feststeht, dass es zum Vollzug der Vorstrafe kommt, ist jedoch auch im
vorliegenden Verfahren über deren Vollzug zu entscheiden. Aufgrund der teilweise
in der Probezeit liegenden Delikte und der mit den Vorstrafen und der
Uneinsichtigkeit des Beurteilten einhergehenden schlechten Legalprognose
bezüglich ähnlich gelagerter Delikte ist sie vollziehbar zu erklären.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens, in welchem der Berufungskläger grösstenteils
unterliegt, trägt er dessen Kosten mit einer Urteilsgebühr von CHF
1‘000.‒. Ebenfalls zu tragen hat er die erstinstanzlichen
Verfahrenskosten, welche sich nach dem Aufwand des Verfahrens berechnen.
Hingegen ist die erstinstanzliche Urteilsgebühr aufgrund der erfolgten
Freisprüche zu reduzieren und wird auf CHF 5‘500.‒ bemessen.
Antragsgemäss ist dem Berufungskläger aufgrund der erwähnten Freisprüche der
ersten Instanz eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten, die auf CHF 1‘500.‒
(zzgl. 8 % MWST) bemessen und mit den erstinstanzlichen Kosten und Gebühren
verrechnet wird.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts
vom 22. Dezember 2016 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Schuldsprüche wegen mehrfachen
Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz bzgl. C____ und D____ (Art. 19bis
BetmG) und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a
Ziff. 1 BetmG);
-
Einstellung des Verfahrens
wegen Konsums von Betäubungsmitteln vor dem 22. Dezember 2013;
-
Freispruch von der Anklage der
versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind in Bezug auf Anklagepunkt I.1.3
und I.3.2, der Pornografie betreffend Anklagepunkt I.4 und des Vergehens gegen
das BetmG betreffend Anklagepunkt I.6.2;
-
Verfügung über die
beschlagnahmten Gegenstände.
A____ wird – neben den bereits rechtskräftig
gewordenen Schuldsprüchen ‒ des mehrfachen Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz (bzgl. B____, E____ und F____), der Pornografie und der
mehrfachen harten Pornografie (Konsum) schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 12
Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und
Sicherheitshaft vom 20. April bis zum 22. Dezember 2016 (247 Tage), sowie
zu einer Busse von CHF 300.–, (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 197 Abs. 1 und 5 des
Strafgesetzbuches, Art. 19bis des Betäubungsmittelgesetzes und
Art. 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.
Er wird vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Belästigung zum Nachteil von
B____ freigesprochen.
Die gegen A____ am 18. Januar 2016 von der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind
bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.‒,
unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 16. bis 17. Januar 2015 (1 Tag),
Probezeit 2 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des
Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt.
Der Beurteilte trägt die Kosten von CHF 7‘915.70 und eine reduzierte
Urteilsgebühr von CHF 5‘500.‒ für das erstinstanzliche Verfahren
sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer
Urteilsgebühr von CHF 1‘000.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich
allfälliger übriger Auslagen). Es wird ihm für das erstinstanzliche Verfahren
eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1‘620.‒ ausgerichtet,
welche mit den Kosten und Gebühren des erstinstanzlichen Verfahrens verrechnet
wird.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein
Honorar von CHF 2‘800.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 58.65,
zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 224.30 (8 % auf
CHF 1‘400.85 sowie 7,7 % auf CHF 1‘457.80), aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft
-
Privatkläger
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Amt für Migration
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
-
Bundesamt für Polizei
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).