Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2019.37
ENTSCHEID
vom 17.
Juni 2019
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 14. Mai 2019
betreffend Anordnung der
Sicherheitshaft bis zum 6. August 2019
Sachverhalt
A____
(Beschwerdeführer) ist mit Anklageschrift vom 8. Mai 2019 des Diebstahls
(eventuell Sachentziehung), der Datenbeschädigung, der mehrfachen Drohung, der
mehrfachen Nötigung, der Störung des öffentlichen Verkehrs, der Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte, der mehrfachen Amtsanmassung, der mehrfachen
Beschimpfung, der mehrfachen Tätlichkeiten, der Verletzung des Schriftgeheimnisses,
des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, der mehrfachen groben
Verletzung der Verkehrsregeln sowie der mehrfachen einfachen Verletzung der
Verkehrsregeln angeklagt worden. Seit seiner Festnahme vom 5. Dezember 2018
befand er sich in polizeilichem Gewahrsam bzw. in Untersuchungshaft. Mit
Verfügung vom 14. Mai 2019 ordnete das Zwangsmassnahmengericht für die
vorläufige Dauer von zwölf Wochen, bis zum 6. August 2019, Sicherheitshaft an.
Nebst dem Vorliegen eines dringenden Tatverdachts wurden Flucht- und Kollusionsgefahr
angenommen sowie die Verhältnismässigkeit der Haftdauer bejaht.
Gegen diese
Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Mai 2019 Beschwerde
erhoben. Er beantragt, es sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
Basel-Stadt vom 14. Mai 2019 aufzuheben und er mit der Auflage, sich zwecks
Durchführung der im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 19. März 2019
empfohlenen stationären Behandlung in die Akutambulanz der Universitären
Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) zu begeben, umgehend aus der Haft zu
entlassen. Eventualiter sei er unter polizeilicher Begleitung in die UPK zu verbringen
(Monitoring und/oder Kaution seien nach Ermessen des Gerichts zu bestimmen).
Subeventualiter sei ihm die Gelegenheit zu geben, anlässlich einer mündlichen
Verhandlung seine Motivation für den Beginn einer stationären psychiatrischen
Behandlung zu bestätigen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Schreiben vom 3. Juni
2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat keine
Replik eingereicht.
Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind
– aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten
(einschliesslich der vom Strafgericht eingereichten Verfahrensakten) ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft mit
Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der
Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit voller Kognition
urteilt. Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach
Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen.
1.2 Die
vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass
darauf einzutreten ist (betreffend dem Wunsch, seine Schwester möge ihm im
Rahmen eines Besuchs Kleider und Kosmetika bringen, hat sich der
Beschwerdeführer an die Anstaltsleitung des Untersuchungsgefängnisses zu
wenden).
1.3
1.3.1 Im
Haftbeschwerdeverfahren besteht kein Anspruch auf persönliche Anhörung (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar,
3. Auflage, Zürich 2018, Art. 222 N 6). Eine mündliche Verhandlung ist
ausnahmsweise dann durchzuführen, wenn zu erwarten ist, dass durch eine
Befragung neue Erkenntnisse zu gewinnen sind (Keller,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich
2014, Art. 397 N 1; Schmid/Jositsch,
a.a.O., Art. 397 N 1).
1.3.2 Die
vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage der Behandlungsmotivation ist im
forensisch-psychiatrischen Gutachten von [...] vom 19. März 2019 behandelt
worden. Der Gutachter ist aufgrund von vier eingehenden Explorationsgesprächen
bei einer Gesamtdauer von über acht Stunden zum Ergebnis gelangt, dass der
Beschwerdeführer gering krankheitseinsichtig ist und einer Behandlung
bestenfalls vordergründig zustimmen würde (Akten S. 185 ff., 191). Von neuen
Erkenntnissen kann vor diesem Hintergrund nicht ausgegangen werden, sodass von
einer mündlichen Verhandlung abzusehen ist.
Die Anordnung
oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221
Abs. 1 StPO zulässig, wenn der Beschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr
besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben,
sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende
Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
Der
Beschwerdeführer ist – wie bereits erwähnt – mit Anklageschrift vom 8. Mai 2019
aufgrund diverser Delikten angeklagt worden, womit praxisgemäss von einem
dringenden Tatverdacht auszugehen ist (BGer 1B_392/2013 vom 22. November
2013 E. 5; AGE HB.2017.33 vom 9. Oktober 2017 E. 3.1, HB.2018.24
vom 22. Mai 2018 E. 3.1; vgl. auch Hug/Scheidegger,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage,
Zürich 2014, Art. 197 N 14).
4.1 Fluchtgefahr
liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO vor, wenn ernsthafte Anhaltspunkte
eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person,
wenn sie in Freiheit wäre, dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion
durch Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland entziehen würde. Bei
der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr in diesem Sinn vorliegen,
sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten
Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen des
Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit,
Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland massgebend (BGer 1B_364/2017
vom 12. September 2017 E. 2.2; AGE HB.2019.33 vom 23. Mai 2019 E. 5.1; Forster, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 221 StPO N 5).
4.2 Der
Beschwerdeführer ist [...] Staatsangehöriger und wohnt seit [...] in der Schweiz.
Trotz der langen Aufenthaltsdauer sind keine näheren Beziehungen zu Personen –
seien es Bekannte oder Verwandte – mit Schweizer Wohnsitz oder Schweizer
Staatsbürgerschaft bekannt. Vielmehr führt er aus der Haft heraus ausschliesslich
Korrespondenzen mit seiner Herkunftsfamilie und mit Bekannten in [...] (Akten
S. 341 ff.). Von einer Verwurzelung in der Schweiz kann vor diesem Hintergrund
nicht gesprochen werden. Darüber hinaus besteht auch keine berufliche
Integration, ist der Beschwerdeführer doch von der Sozialhilfe abhängig und sind
aus dem Auszug des Betreibungsregisters offene Betreibungen und auch
Verlustscheine ersichtlich (Akten S. 208 f.). Zudem scheint der
Beschwerdeführer auch aufgrund psychischer Probleme nicht in der Lage zu sein, das
an der Hochschule [...] vor [...] Jahren angefangene Studium erfolgreich
abzuschliessen. Das nunmehr in Angriff genommene Fernstudium lässt sich auch
aus dem Ausland weiterführen.
4.3 Im
Falle von Schuldsprüchen droht dem Beschwerdeführer angesichts der zahlreichen,
vor allem betreffend die Delikte gegen die Freiheit durchaus schwerwiegenden,
Tatvorwürfe eine recht empfindliche Strafe. Aufgrund der Erkenntnisse aus dem
Gutachten steht auch die Anordnung einer ambulanten- oder stationären Massnahme
im Raum, sodass bei einer Haftentlassung von einem konkreten Fluchtanreiz auszugehen
ist. Auch ist dem Staat, welchem die Strafhoheit zusteht, nicht zuzumuten, auf
die Sicherung der Person des Angeschuldigten zu verzichten und bei dessen
Flucht den langwierigen Weg des Auslieferungsbegehrens oder eines Ersuchens um
Übernahme der Strafverfolgung zu beschreiten, wobei ohnehin nicht davon
auszugehen ist, dass [...] einen eigenen Staatsangehörigen an die Schweiz
ausliefern würde (BGE 123 I 31 E. 3d S. 36 f.; BGer 1B_283/2016 vom
26. August 2016 E. 4, 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 3.1).
4.4 Insgesamt
sind keine gewichtigen Gründe ersichtlich, welche den Beschwerdeführer bei
einer Haftentlassung in der Schweiz halten würden. Aufgrund der ihm drohenden
Strafe bzw. Massnahme besteht auch ein konkreter Fluchtanreiz, sodass eine gewisse
Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich der Beschwerdeführer dem Strafverfahren
bzw. der zu erwartenden Sanktion durch Flucht ins Ausland entziehen würde. Demgemäss
ist weiterhin von Fluchtgefahr auszugehen.
5.1
5.1.1 Kollusionsgefahr
liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte
Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die
Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die
strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die
beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue
Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete
Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im
Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen
Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den
persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben.
Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des
Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von
Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der
untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE
137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f., 132 I 21 E. 3.2 S. 23 f.; BGer 1B_388/2012
vom 19. Juli 2012 E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2,
1B_44/2008 vom 13. März 2008 E. 5.1).
5.1.2 Sinn
und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr
ist die Verhütung von Delikten. Die Haft ist somit überwiegend Präventivhaft.
Die Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren
Handlung zu hindern, anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ausdrücklich als Haftgrund. Die
Anordnung von Haft wegen Fortsetzungsgefahr dient auch dem strafprozessualen
Ziel der Beschleunigung, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch
immer neue Delikte verkompliziert und in die Länge zieht (BGer 1B_241/2017 vom
11. Juli 2017 E. 2.2). Fortsetzungsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten
ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die
Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige
Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO).
5.2 Wie
der Anklageschrift zu entnehmen ist, beinhalten beinahe alle dem
Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftaten das Moment des massiven
Druckausübens auf andere Personen mit dem Ziel, das von ihm gewünschte
Verhalten durchzusetzen. In dieser Konstellation sind unbeeinflusste Aussagen der
Geschädigten für den Fortgang des Verfahrens wesentlich, zumal kaum objektive
Beweismittel vorhanden sind. Es ist ohne langfristige und intensive Behandlung
der beim Beschwerdeführer diagnostizierten wahnhaften Störung nicht erkennbar,
woher und inwieweit dieser über Ressourcen verfügen sollte, um mit konfliktträchtigen
Situationen – die Ausführungen in seiner Beschwerde (S. 5 ff.) zeigen, dass er
sich weiterhin als Opfer der Geschädigten betrachtet – zukünftig adäquat
umzugehen, zumal gemäss Gutachten von einer erhöhten Rückfallgefahr auch für
über Tätlichkeiten hinausgehende Gewaltdelikte auszugehen ist (Akten S. 172 ff.).
Es ist deshalb im Falle einer Haftentlassung mit einiger Wahrscheinlichkeit
damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer versuchen würde, Personen, welche
ihn angezeigt und gegen ihn ausgesagt haben, mit neuerlichen Nötigungen und/oder
Drohungen – unter Umständen auch mittels Gewalt – dazu zu bringen, die Anzeige
zurückzuziehen und/oder für ihn günstige Aussagen zu machen.
5.3 Demnach
ist weiterhin von Kollusions- und auch von Wiederholungs- bzw.
Fortsetzungsgefahr auszugehen.
6.1 Strafprozessuale
Haft darf nur als „ultima ratio“ angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo
sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder
Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle eine solche Ersatzmassnahme verfügt
werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 237 f. StPO; BGE 140
IV 74 E. 2.2 S. 78; BGer 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 3.2). Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den
Interessen des Beschuldigten an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines
Strafanspruchs vorzunehmen. Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Schweizerischen
Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in
strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb angemessener
Frist richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft
entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige
Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die
mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion
übersteigt. Die Haft darf nur so lange erstreckt werden, als sie nicht in
grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret
zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (Art. 212
Abs. 3 StPO).
6.2
6.2.1 Es
ist zunächst grundsätzlich erfreulich, dass der Beschwerdeführer mittlerweile
offenbar bereit ist, im Zusammenhang mit den ihm zur Last gelegten Straftaten
in Entsprechung der gutachterlichen Folgerungen von [...], eine stationäre psychiatrische
Behandlung anzutreten bzw. erklärt, zur Einsicht gelangt zu sein, eine solche
Behandlung mit Blick auf seine persönliche Zukunft auch tatsächlich zu
benötigen. Indes stellt sich der Beschwerdeführer mit den in seiner Beschwerde
im Abschnitt „Kollusionsgefahr“ (S. 5 ff.) gemachten Ausführungen – wie bereits
erwähnt – als Opfer der Machenschaften anderer dar. Vor diesem Hintergrund
erscheint zumindest fraglich, ob der Beschwerdeführer effektiv eine echte Krankheitseinsicht
entwickelt hat, zumal diese gemäss Gutachten (Akten S. 191) nur gering
ausgeprägt ist und bisher auch kein Gesuch um Bewilligung des vorzeitigen
Massnahmenvollzugs gemäss Art. 236 StPO gestellt worden ist (was aber immer
noch möglich wäre).
6.2.2 Selbst
wenn von einer echten Krankheitseinsicht ausgegangen würde, vermag die
Organisation einer zielführenden und damit erfolgversprechenden stationären
forensisch-psychiatrischen Behandlung ausschliesslich durch das hierfür fachlich
und organisatorisch zuständige Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug, aufgegleist zu werden. Ein selbst initiierter, freiwilliger
Eintritt in die „Akutambulanz der UPK an der Kornhausgasse 7 in Basel“ hätte
weder zur Folge, dass der Beschwerdeführer einer adäquaten Behandlung
zugeführt, noch dass diese im Rahmen einer Massnahme gemäss Art. 59 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0] vollzogen würde. Vielmehr
könnte sich der freiwillig eingetretene Beschwerdeführer jederzeit und ohne
Handhabe der Behörden wieder aus der Klinik verabschieden und befände sich dann
auf freiem Fuss.
6.3
6.3.1 Wenn
der Beschwerdeführer im Sinne einer (weiteren) Ersatzmassnahme beantragt, es
sei sein Reisepass einzubehalten, so ist darauf hinzuweisen, dass dadurch die
Fluchtgefahr nicht gebannt werden kann, da im Schengen-Raum keine
systematischen Grenzkontrollen durchgeführt werden bzw. die wenigen
durchgeführten Personenkontrollen lückenhaft sind (vgl. Härri, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 237
StPO N 10).
6.3.2 Der
Beschwerdeführer wird aktuell von der Sozialhilfe wirtschaftlich unterstützt.
Vor diesem Hintergrund muss davon ausgegangen werden, dass es sich bei der im
Eventualantrag angebotenen Kaution um eine Drittkaution handelt, die nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht geeignet ist, den Beschwerdeführer von
einer Flucht abzuhalten (BGer 1B_149/2017 vom 5. Mai 2017 E. 5.2,
1B_324/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 3.51B_388/2015 vom 3. Dezember
2015 E. 2.4.3 und E. 2.5, 1B_251/2015 vom 12. August 2015
E. 4.5; AGE HB.2018.28 vom 15. Juni 2018 E. 5), sodass auch
diese Ersatzmassnahme die angeordnete Sicherheitshaft nicht abzuwenden vermag.
6.4 Der
Beschwerdeführer befindet sich seit dem 5. Dezember 2018 in Haft. Im Falle von
Schuldsprüchen droht ihm angesichts der zahlreichen (es sind 15
Sachverhalts-Komplexe angeklagt), vor allem bezüglich der Delikte gegen die
Freiheit durchaus schwerwiegenden, Tatvorwürfe – selbst wenn von einer
verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB ausgegangen würde
– eine recht empfindliche Strafe. Zudem steht aufgrund des
forensisch-psychiatrischen Gutachtens auch die Anordnung einer ambulanten- oder
stationären Massnahme im Raum. Darüber hinaus dient die Aufrechterhaltung der
Haft auch dem Beschleunigungsgebot, wird doch damit verhindert, dass der
Abschluss des Verfahrens durch ohne langfristige Behandlung mit einiger
Wahrscheinlichkeit zu erwartende neuerliche Delikte verzögert wird (BGer
1B_241/2017 vom 11. Juli 2017 E. 2.2; AGE HB.2019.25 vom 30. April
2019 E. 4.1, HB.2017.46 vom 22. Dezember 2017 E. 5.1). Vor diesem
Hintergrund erscheint die bis zum 6. August 2019 angeordnete Sicherheitshaft
als verhältnismässig.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr
von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.