Immigration detention confirmed; oral hearing waived

AUS.2019.37Tribunal Administrativo21 de jun. de 2019Confirmed

Abrir fonte

Resumo

The Basel-Stadt administrative court reviewed the migration office’s order placing A____ in removal detention after he was controlled with a forged Bulgarian identity card and despite an existing entry ban. The single judge held that the requirements for waiving an oral hearing were met because A____ had consented in writing and removal to Kosovo was imminent. On the merits, the court found a valid detention ground based on entry despite an entry ban and a concrete risk of absconding, given the forged documents and prior conduct. The detention was therefore confirmed, but only for 12 days, until 30 June 2019. No costs were charged, and the migration office had to notify the judgment in a language understood by A____.

Regest

Art. 80 Abs. 3 AIG; waiver of an oral hearing in detention review and confirmation of removal detention. An oral hearing may be dispensed with where removal is expected within eight days after the detention order and the detainee has expressly consented in writing. Removal detention is lawful under Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in conjunction with Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG if the person enters Switzerland despite a valid entry ban and there is a concrete risk of absconding; forged identity documents, prior criminality, and attempts to frustrate removal may justify such risk. The detention must nevertheless remain proportionate and is to be limited to the statutory maximum under Art. 80 Abs. 3 AIG.

Texto completo

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2019.37

URTEIL

vom 21. Juni 2019

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, [...] von Kosovo,

zurzeit: c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 19. Juni 2019

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass A____, [...] von Kosovo, am 18. Juni 2019 an der Margarethenstrasse von der Polizei kontrolliert und festgenommen worden ist, nachdem er sich mit einer totalgefälschten bulgarischen Identitätskarte ausgewiesen hat und festgestellt worden war, dass er mit einem vom 26. März 2017 bis 26. März 2024 gültigen Einreiseverbot belegt ist,

dass A____ mit Verfügungen des Migrationsamtes vom 19. Juni 2019 aus der Schweiz weggewiesen und bis 17. September 2019 in Ausschaffungshaft versetzt worden ist,

dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zur in Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) vorgesehenen Überprüfung der Haft zuständig ist,

dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AIG),

dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind – der Beurteilte hat am 20. Juni 2019 mit Bezug auf Art. 80 Abs. 3 AIG den Verzicht erklärt, der kosovarische Reisepass liegt vor, ein Flug nach Kosovo wurde per 25. Juni 2019 gebucht – und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,

dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung der Durchführung eines Wegweisungsverfahrens oder eines strafrechtlichen Verfahrens, in dem eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG droht, in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbots das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt,

dass der Haftgrund des Betretens der Schweiz trotz Einreiseverbot gegeben ist, zumal dieses dem Beurteilten am 16. März 2017 gegen Unterschrift eröffnet worden ist und er nun dem Migrationsamt gegenüber auch eingeräumt hat, Kenntnis vom Einreiseverbot zu haben,

dass Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen),

dass vorliegend Untertauchensgefahr gegeben ist, nachdem der Beurteilte € 2‘000 aufgewendet hat, um im Kosovo eine totalgefälschte bulgarische Identitätskarte zu erstehen, mit welcher er trotz Einreiseverbots in die Schweiz eingereist ist und sich damit auch ausgewiesen hat, das Ganze mit dem Plan, eine Frau zum Heiraten zu suchen, um in der Schweiz bleiben zu können und nachdem der Beurteilte im Kanton Zug mit mehreren Strafbefehlen von 2011 und 2012 wegen Raufhandels und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu 105 Tagen Freiheitsentzug und mit Urteilen des Jugendgerichts von 2013 und des Obergerichts von 2014 wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Angriffs, Raubes, Nötigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch sowie Fahrens ohne Führerausweis mit 33 Monaten Freiheitsstrafe bestraft worden war, worauf ihm die Niederlassungsbewilligung entzogen wurde, was das Bundesgericht bestätigt hat,

dass angesichts des dargestellten Verhaltens des Beurteilten keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist,

dass die Haft damit verhältnismässig und rechtmässig und somit zu bestätigen ist, allerdings bloss für die gesetzlich vorgesehene Dauer von 12 Tagen (Art. 80 Abs. 3 AIG),

dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),

erkennt der Einzelrichter:

://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 30. Juni 2019 rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an

A____

Migrationsamt Basel-Stadt

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Bestätigung

Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt

in _________________ Sprache eröffnet.

Datum:

Unterschrift Beurteilter:

Unterschrift Migrationsamt:

Palavras-chave

immigration detentionentry banrisk of abscondingforged documentsoral hearing waiverproportionalityfree proceedings