Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2017.63
URTEIL
vom 28.
Mai 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Heidrun Gutmannsbauer , Prof. Dr.
Jonas Weber und Gerichtsschreiber Dr. Beat
Jucker
Beteiligte
A____ ,
[...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Privatkläger
C____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 15. Februar 2017
betreffend Raub (besondere
Gefährlichkeit)
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts vom 15. Februar 2017 wurde A____ (Berufungskläger) des Raubs
(besondere Gefährlichkeit), des mehrfachen Betrugs, des mehrfachen versuchten
Betrugs, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und
zu 2 ¾ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt (unter Einrechnung von insgesamt drei
Tagen Polizeigewahrsam), davon 27 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren. Von der Anklage wegen Betrugs gemäss
Ziff. 1.1 der Anklageschrift wurde der Berufungskläger hingegen freigesprochen.
Bezüglich Ziff. 2 der Anklageschrift (Vorwürfe des gewerbsmässigen Betrugs, des
Verbrechens gegen das Urheberrechtsgesetz sowie des Verbrechens gegen das
Markenschutzgesetz) wurde das Verfahren zufolge Verletzung des Anklageprinzips
eingestellt. Des Weiteren ist die von der Staatsanwaltschaft mit Haftentlassungsverfügung
vom 9. März 2016 angeordnete Schriftensperre aufgehoben und sind die entsprechenden
Reisedokumente unter Aufhebung der Beschlagnahme an den Berufungskläger herausgegeben
worden. Darüber hinaus wurden die im Zusammenhang mit Ziff. 2 der
Anklageschrift gestellten Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen. Die
Schadenersatzforderung von C____ (Privatkläger) im Betrag von CHF 8'000.–
wurde abgewiesen. Indes wurde der Berufungskläger zu einer Genugtuung in Höhe
von CHF 5'000.– (nebst Zins zu 5% seit dem 7. Januar 2014) an den
Privatkläger verurteilt. Schliesslich wurde über die beschlagnahmten Gegenstände
verfügt und wurden dem Berufungskläger Verfahrenskosten in Höhe von CHF 6‘296.60
sowie eine Urteilsgebühr im Betrag von CHF 5‘500.– auferlegt.
Gegen dieses
Urteil hat A____ am 24. Februar 2017 Berufung angemeldet, mit Eingabe vom 13. Juni
2017 Berufung erklärt und dieselbe mit Schreiben vom 3. November 2017
begründet. Es wird beantragt, das vorinstanzliche Urteil abzuändern und den Berufungskläger
vom Vorwurf des Raubs unter Offenbarung einer besonderen Gefährlichkeit kosten-
und entschädigungsfällig freizusprechen. A____ sei stattdessen des mehrfachen
Betrugs, des mehrfachen versuchten Betrugs sowie des versuchten Raubs, der
Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs schuldig zu erklären. Er sei zu
einer Freiheitsstrafe von maximal 18 Monaten, mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer schuldangemessenen,
bedingt vollziehbaren, Geldstrafe zu verurteilen. Die Staatsanwaltschaft und C____
haben sich nicht vernehmen lassen.
In der
zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 28. Mai 2019 wurde der Berufungskläger
befragt. In der Folge gelangten die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft zum
Vortrag. C____ hat auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz
‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht
ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt
und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Änderung, sodass er
gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das
form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
1.3.1 Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss
auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3
lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen
Punkte in Teilrechtskraft.
1.3.2 Die
Schuldsprüche wegen mehrfachen Betrugs, mehrfachen versuchten Betrugs,
Sachbeschädigung sowie Hausfriedensbruchs, der Freispruch von der Anklage des
Betrugs (AS Ziff. 1.1), die Einstellung des Verfahrens betreffend Ziff. 2 der Anklageschrift,
die Aufhebung der Schriftensperre und Herausgabe der Reisedokumente, der
Entscheid über sämtliche Zivilforderungen, die Verfügungen über die beschlagnahmten
Gegenstände sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das
erstinstanzlichen Verfahren sind nicht angefochten worden und daher in
Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht zu befinden.
Es wird nicht
bestritten, dass der Berufungskläger den Grundtatbestand des Raubs (Art. 140
Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) erfüllt
hat. Es fragt sich indes, ob von einem vollendeten Raub auszugehen ist (vgl. E.
3) und ob sich der Berufungskläger darüber hinaus eines qualifizierten Raubs im
Sinne von Art. 140 Ziff. 3 StGB schuldig gemacht hat (vgl. E. 4).
3.1 Der
Berufungskläger bestritt sowohl im Vorverfahren als auch anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung, dass beim Überfall auf C____ etwas
gestohlen worden ist (Akten S. 1148, 1953). Auch sein Mittäter D____ gab zu
Protokoll, beim Durchsuchen des Arbeitszimmers zwar verschiedene Behältnisse
geöffnet und eines gar aufgebrochen zu haben, dabei aber weder auf das erhoffte
Bargeld noch auf Reka-Checks gestossen zu sein (Akten S. 1145).
3.2
3.2.1 Das
Strafgericht erwog, C____ habe im Ermittlungsverfahren zu Protokoll gegeben, er
habe Bargeld zu Hause gehabt, um dieses aufgrund der bevorstehenden Scheidung
vor seiner Ehefrau zu verstecken. Dies werde durch die Ausführungen seiner von
ihm getrennt lebenden Ehefrau, E____, bestätigt, welche angegeben habe, sie
hege den Verdacht, dass ihr Ehemann Geld vor ihr verstecke, um dieses bei der
Scheidung nicht mit ihr teilen zu müssen. Ebenfalls dafür, dass der
Privatkläger zum Tatzeitpunkt grössere Bargeldbestände zu Hause aufbewahrt habe,
spreche der sich in den Akten befindliche Kontoauszug der [...], worauf
ersichtlich sei, dass der Privatkläger von März bis November 2013 Bargeldbezüge
von über CHF 30'000.– getätigt habe. Als weiteres Indiz legten auch die Aussagen
von F____, der damaligen Freundin von D____, den Schluss nahe, dass der Berufungskläger
und sein Cousin entgegen ihren Aussagen doch Bargeld entwendet hätten. So habe F____
im Vorverfahren ausgesagt, sie habe vom dazumals arbeitslosen D____ im Januar
2014 ein Mobiltelefon geschenkt bekommen, was durch die Beschlagnahme eines
entsprechenden Lieferscheins vom 9. Januar 2014 am Wohnort von D____ auch
objektiviert sei. Ausserdem habe der Privatkläger gegenüber seiner Versicherung
erklärt, dass Bargeld gestohlen worden sei, worauf ihm diese zum Ausgleich
dieses Schadens CHF 10‘000.– ausbezahlt habe. Da dem Privatkläger nicht
unterstellt werden dürfe, er habe sich durch wahrheitswidrige Angaben gegenüber
der Versicherung unrechtmässig bereichert, spreche auch dieses Indiz dafür,
dass Bargeld entwendet worden sei (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 35 ff.).
3.2.2 Darüber
hinaus deuten laut Strafgericht auch die Gegebenheiten am Tatort auf die
Entwendung von Bargeld hin. So hätte für den Privatkläger kein Anlass
bestanden, nur ein Kästchen der sich im Schlafzimmer befindlichen Wohnwand
abzuschliessen, wenn sich darin kein Bargeld befunden hätte. Ebenso hätte es
für die beiden Täter keinen Grund gegeben, die Wohnung von C____ nach kurzer
Zeit wieder zu verlassen, wenn sie das Ziel des Überfalls zu diesem Zeitpunkt
nicht schon erreicht hätten. Hinzu komme, dass sowohl das Portemonnaie des Privatklägers
(beinhaltend CHF 513.85) als auch ein braunes Lederetui (beinhaltend CHF
3'600.–, EUR 90.02 und CHF 950.– in Reka-Checks) am Tatort zurückgelassen worden
seien. Es wäre für die beiden Täter indes ein Leichtes gewesen, auch diese Bargeldbeträge
zu behändigen, habe der Privatkläger das Portemonnaie doch auf sich getragen.
Das Lederetui sei in einer unverschlossenen Schublade des Schreibtisches im
Schlafzimmer untergebracht gewesen. Dass die beiden Täter dieses Bargeld nicht
mitgenommen hätten, deute stark darauf hin, dass sie bereits davor fündig
geworden seien und deshalb gar nicht mehr weiter gesucht hätten (vgl. vorinstanzliches
Urteil S. 35 ff.).
3.3
3.3.1 Zunächst
ist festzuhalten, dass der Berufungskläger weder mit C____ (anders als D____
[vgl. AGE SB.2016.49 vom 4. April 2017]) noch mit E____ bzw. F____
konfrontiert worden ist, sodass deren Aussagen aus formellen Gründen nicht
verwertet werden dürfen (Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der
Schweizerischen Bundesverfassung [BV, SR 101] sowie Art. 6 Ziff. 1 in
Verbindung mit Art. 6 Ziff. 3 lit. d der Europäischen Menschenrechtskonvention
[EMRK, SR 0.101]). Es erscheint angesichts des schlechten Gesundheitszustands
(der Privatkläger konnte bereits vor erster Instanz aus gesundheitlichen
Gründen nicht befragt werden [vgl. Akten S. 1896 ff.]) und des fortgeschrittenen
Alters (der Privatkläger ist mittlerweile 91 Jahre alt) nicht opportun, die
unterbliebene Konfrontation im Berufungsverfahren nachzuholen, zumal diesfalls
die ernste Gefahr einer Retraumatisierung bestanden hätte. Die Aussagen von E____
und F____ hätten auch bei nachträglicher Konfrontation eher schwachen
Indizien-Charakter, sodass darauf ebenfalls zu verzichten ist. Da auf die Depositionen
von C____, E____ und F____ nicht abgestellt wird, muss auf den seitens der
Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung gestellten Beweisantrag, die
Verhandlung auszustellen und die entsprechenden Personen zu laden sowie anschliessend
vor den Schranken zu befragen (Verhandlungsprotokoll S. 2 f.), nicht eingegangen
werden.
3.3.2 Es
ist zwar nicht ausgeschlossen, dass der Privatkläger grössere Bargeldbeträge
bei sich zu Hause aufbewahrte. Indes wäre auch bei diesbezüglicher
Wahrunterstellung der Beweis, dass D____ und der Berufungskläger in der Wohnung
von C____ effektiv Bargeld gestohlen haben, nicht erbracht. Dass das
Portemonnaie des Privatklägers nicht entwendet worden ist und darüber hinaus
ein braunes Lederetui mit einem grösseren Bargeldbetrag am Tatort
zurückgelassen wurde, spricht ebenfalls nicht eindeutig dafür, dass eine Deliktssumme
erbeutet worden ist, zumal weder im tatnahen Polizeirapport eine Beute erwähnt
wird (Akten S. 1170 ff.) noch bei den Tätern Diebesgut sichergestellt werden
konnte. Kommt hinzu, dass der Berufungskläger in seiner Einvernahme vom 8. März
2016 (Akten S. 1146 ff.) ein Geständnis abgelegt hat und es nicht einleuchtet,
weshalb er gerade betreffend die Beute gelogen bzw. zu Schutzbehauptungen
gegriffen haben sollte.
3.3.3 Insgesamt
ist nicht zweifelsfrei erstellt, dass ein Deliktsbetrag erbeutet worden ist. In
der Konsequenz ist in dubio pro reo (vgl. dazu BGE 138 V 74 E. 7 S. 82, 129 I
38 E. 2. a S. 41, 127 I 38 E. 2a S. 40, 120 Ia 31 E. 2c S. 37; Schmid/Jositsch, Handbuch des
schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, N 233 ff.) von
einem unvollendeten bzw. versuchten Raub auszugehen.
4.1 Wer
mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib
oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat,
einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder
Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft (Art. 140 Ziff. 1 StGB). Der
Täter wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn er den
Raub als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von
Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat oder wenn er sonst wie durch die Art,
wie er den Raub begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart (Art. 140
Ziff. 3 StGB).
4.2 Voraussetzung
für die Bejahung einer „besonderen Gefährlichkeit“ bildet eine gegenüber dem
Grundtatbestand erhebliche Erhöhung des Unrechtsgehalts der Tat. Die
Gefährlichkeit muss sich auf die Art und Weise der Tatbegehung beziehen. Die
Tat muss ihrem Unrechts- und Schuldgehalt nach besonders schwer wiegen, wobei
sich dies aus der Höhe der erhofften Beute, dem planerischen und technischen
Aufwand, der Notwendigkeit des Überwindens moralischer und technischer
Hindernisse, der professionellen Vorbereitung der Tat sowie aus einem
hartnäckigen, hinterlistigen und brutalen Vorgehen ergeben kann. Im Rahmen der
Qualifikation der besonderen Gefährlichkeit wird auch das Zusammenwirken
mehrerer Täter berücksichtigt (BGE 117 IV 135 E. 1a S. 137, 116 IV 312 E.
2 S. 313 ff.; BGer 6B_988/2013 vom 5. Mai 2014 E. 1.4, 6B_658/2013 vom 22.
Januar 2014 E. 2.3, 6S.250/2003 vom 28. August 2003 E. 1.2; Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar, 4. Auflage
2019, Art. 140 StGB N 77 f.).
4.3 In
BGE 109 IV 163 wurde eine „besondere Gefährlichkeit“ angenommen im Hinblick
darauf, dass sich die Täter durch einen Trick und unter Ausnützung der
Hilfsbereitschaft älterer Leute Zugang zu deren Wohnung verschafften, sie
brutal niederschlugen und fesselten. In einem anderen Fall stiegen die beiden
Mittäter durch das Schlafzimmerfenster eines Einfamilienhauses ein, packten
dort das 96 Jahre alte Opfer und schlugen es, sodass es zu Boden fiel. Sie
fesselten es an Hand- und Fussgelenken mit Damenstrümpfen, knebelten es mit
einem Lappen und liessen es am Boden liegen, wobei einer der beiden Täter neben
das Opfer kniete und es schlug, sobald es sich bewegte, während der andere das
Haus nach Deliktsgut durchsuchte. Schliesslich verliessen die beiden Täter das
Einfamilienhaus und liessen das Opfer gefesselt, geknebelt und am Boden liegend
zurück (KGer BL 460 15 8 vom 2. Juni 2015 E. 2.14 ff.; Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 140 StGB N 87e). Ebenfalls auf
besonders gefährlichen Raub wurde in einem Fall erkannt, in welchem die
Sturmmasken tragenden Täter mit Kabeln und Handschuhen ausgerüstet das Opfer in
dessen Wohnung überwältigten. Mit einem harten Gegenstand schlugen sie es
mehrfach auf den Kopf und liessen es blutend und in Fesseln zurück, ohne
irgendwelche Hilfe zu verständigen (KGer BL 460 14 214 vom 5. Juni 2015 E. 1.1.1;
Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 140 StGB
N 87 f.).
4.4
4.4.1 Wie
die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 38 f.),
lassen sich dem inkriminierten Sachverhalt verschiedene Elemente entnehmen, die
das Vorgehen des Berufungsklägers und seines Mittäters als besonders gefährlich
im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 StGB erscheinen lassen. Zunächst ist der hohe
planerische Aufwand der Tat zu berücksichtigen. So haben D____ und der
Berufungskläger das Vorgehen zusammen besprochen und eigens dafür
Filzuntersetzer, Kabelbinder und eine Tasche zur Ablenkung des Privatklägers
angeschafft (Akten S. 1148, 1949 f.). Darüber hinaus haben sie die Wohnung
von C____ im Vorfeld des Vorfalls observiert, um sich auf die Gegebenheiten vor
Ort optimal vorzubereiten (Akten S. 1147 f., 1948). Besonders verwerflich
erscheint dabei, dass sie den betagten Privatkläger – neben der erwarteten
Beute (vgl. E. 3) – aufgrund von dessen Alter sowie dessen Einsamkeit bzw. Wehrlosigkeit
als Opfer ausgewählt haben (Akten S. 1152, 1948, 1954). An der Wohnung von
C____ angekommen, bedienten sie sich eines hinterlistigen Tricks, um den
Privatkläger zum Öffnen der Türe zu bewegen. Um in die Wohnung zu gelangen, gingen
sie auf den damals 85-jährigen Rentner los und drückten ihn in der Wohnung
zunächst gegen eine Wand, bevor sie ihn auf dem Fussboden mit Kabelbindern an
den Füssen und an den Händen (jedenfalls vorübergehend; vgl. vorinstanzliches
Urteil S. 33) fesselten (Akten S. 1148). Danach liessen sie – um nicht
entdeckt zu werden – eigens die Rollläden der Wohnung hinunter. Obwohl die
beiden Täter dem Privatkläger physisch hoch überlegen waren (Akten S. 1950),
hielten sie ihm den Mund und wie das Strafgericht aufgrund des IRM-Gutachtens (Akten
S. 1500 ff.) zutreffend erwogen hat, zumindest als Begleiterscheinung des
Abdeckens der Mundpartie, auch die Nase zu (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 34
f.).
4.4.2 Durch
das IRM-Gutachten (Akten S. 1500 ff.) ist objektiviert, dass es beim
Privatkläger aufgrund des Vorfalls zu diversen Verletzungen und auch zu ungewolltem
Urinabgang und Erbrechen kam. Die dokumentierten Verletzungen – insbesondere
die festgestellten Stauungsblutungen an den Augenlidbindehäuten – erhellen,
dass die Täter mehr Gewalt angewendet haben, als für einen erfolgreichen Raub zum
Nachteil einer betagten Person nötig gewesen wäre, zumal sie zu zweit gegen C____
vorgegangen sind. Es zeugt von besonderer Kaltblütigkeit, dass D____ und der
Berufungskläger C____ mit seinen Verletzungen gefesselt in seinem Erbrochenen
zurückliessen. Da die ernstzunehmende Gefahr bestand, dass der Privatkläger an
seinem eigenen Erbrochenen erstickt, kommt der vorliegend zu beurteilende
Sachverhalt nahe an einen lebensgefährlichen Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 4
heran, zumal der Berufungskläger ausgesagt hat (Akten S. 1158 f.), es sei
ihm bewusst, dass der Privatkläger hätte sterben können (was aber in der
Anklageschrift nicht geschildert ist und auch aufgrund des Verbots der
reformatio in peius nicht zu prüfen ist [Art. 391 Abs. 2 StPO]). Schliesslich
lässt auch noch das Nachtatverhalten professionelle Züge erkennen, indem D____ und
der Berufungskläger den Tatort über eine andere Liegenschaft verliessen und auf
dem Fluchtweg die Kleidung und andere tatrelevante Gegenstände entsorgten
(Akten S. 1148, 1150, 1953).
4.5 Aus
dem Gesagten erhellt, dass der Berufungskläger im Einklang mit den in Erwägung
4.3 zitierten Entscheiden den Tatbestand des qualifizierten Raubs gemäss Art.
140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB erfüllt hat, weshalb auch im Berufungsverfahren ein
entsprechender Schuldspruch zu ergehen hat.
5.1 An
die Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu
einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an
Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und transparent sowie überzeugend
begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren;
vgl. Trechsel/Thommen, in:
Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
3. Auflage, Zürich 2018, Art. 47 N 3; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage,
Basel 2019, Art. 47 StGB N 10; AGE SB.2017.35 vom 30. Juni 2017
E. 2.3.1). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47
Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) das
Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die
persönlichen Verhältnisse und die Strafempfindlichkeit des Täters. Die
Bewertung des Verschuldens wird in Art. 42 Abs. 2 StGB dahingehend
präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des
betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen
und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den
inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung
zu vermeiden. Dem Richter kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang er die
einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19
f.).
5.2
5.2.1 Ausgangslage
der Strafzumessung bilden die Schuldsprüche wegen versuchten besonders gefährlichen
Raubs, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs sowie wegen mehrfachen Betrugs
und mehrfachen versuchten Betrugs. Der versuchte besonders gefährliche Raub
sowie der Hausfriedensbruch und die Sachbeschädigung stehen in einem
unmittelbaren sachlichen und zeitlichen Zusammenhang, sodass diese Delikte zusammen
bzw. mit derselben Strafart zu ahnden sind. Aufgrund der gesetzlichen
Mindeststrafe (für den Raub) ist eine Freiheitsstrafe, welche für die
Sachbeschädigung und den Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 49 Abs. 1
StGB angemessen zu erhöhen sein wird, festzusetzen (BGer 6B_523/2018 vom
23. August 2018 E. 1.4.2, 6B_1216/2017 vom 11. Juni 2018
E. 1.1.1; vgl. auch AGE SB.2017.112 vom 9. Juli 2018 E. 12.6,
SB.2017.70 vom 16. Mai 2019 E. 5.4.1).
5.2.2 Die
Betrüge gemäss Ziff. 1 der Anklageschrift stehen mit dem versuchten besonders
gefährlichen Raub sowie dem Hausfriedensbruch und der Sachbeschädigung in
keinem Zusammenhang. Da der Berufungskläger zu den jeweiligen Tatzeitpunkten
nicht vorbestraft war, bedürfen die Betrüge keiner spezialpräventiven Ahndung
mittels Freiheitsstrafe, sodass dafür eine (Gesamt)Geldstrafe auszusprechen ist
(vgl. dazu BGE 134 IV 82 E. 4 S. 84 ff.; BGer 6B_1137/2016 vom 25. April
2017 E. 1.7; AGE SB.2017.16 vom 26. Februar 2019 E. 8.4, SB.2017.101 vom
25. Oktober 2018 E. 3.3).
5.3 Ausgangspunkt
der Strafzumessung bildet das Tatverschulden. Das Tatverschulden orientiert
sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands
und ist somit relativ. Auch das Tatverschulden eines Mörders kann innerhalb des
Tatbestandes, dessen Strafrahmen mindestens zehn Jahre Freiheitsstrafe
vorsieht, durchaus leicht wiegen, was nicht mit einem leichten strafrechtlichen
Vorwurf gleichzusetzen ist (vgl. AGE SB.2015.28 vom 19. September 2016 E. 2.1,
SB.2017.70 vom 16. Mai 2019 E. 5.3.1).
5.4
5.4.1 Der
Strafrahmen für einen besonders gefährlichen Raub liegt zwischen zwei und 20
Jahren Freiheitsstrafe, wobei der Versuch strafmildernd berücksichtigt werden
kann (Art. 140 Ziff. 3 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB).
5.4.2 In
objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger bei der
Tatbegehung eine nicht unerhebliche Gewaltbereitschaft an den Tag gelegt hat. So
war er es, der zum ersten physischen Übergriff auf C____ ansetzte, nachdem sein
Komplize den Privatkläger zum Öffnen der Wohnungstüre gebracht hatte. Auch beim
weiteren Tatvorgehen hielt er sich an den im Voraus abgesprochenen Plan. Er
liess sich weder von der Gegenwehr des Privatklägers noch von dessen hohem
Alter von seinem Vorhaben abbringen. Dass keine Beute erzielt worden ist, fusst
nicht auf dem Verhalten des Berufungsklägers, sondern vielmehr darauf, dass man
in der Wohnung des Privatklägers entgegen den Erwartungen kein Bargeld finden
konnte (vgl. dazu schon E. 3 und nachfolgend E. 5.4.4). Indes ist entlastend
zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger beim Überfall auf C____ nicht die
treibende Kraft gewesen ist. Vielmehr fasste der Berufungskläger den
Tatentschluss auf Initiative seines Cousins D____ hin, zu welchem er sich –
mutmasslich auch aufgrund seines zum Tatzeitpunkt doch geringen Alters – wohl
in einem Abhängigkeitsverhältnis befand (Akten S. 1940, 1960).
5.4.3 In
subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Berufungskläger mit direktem
Vorsatz handelte und bei der Begehung der Straftat – soweit ersichtlich – weder
unter Alkohol- noch unter Betäubungsmitteleinfluss stand. Dass sein Motiv
finanzieller Natur war, ist dem zur Diskussion stehenden Tatbestand inhärent,
weshalb dieser Punkt entgegen dem Urteil des Strafgerichts (vgl.
vorinstanzliches Urteil S. 40) nicht straferhöhend zu werten ist.
5.4.4 Vor
diesem Hintergrund ist das Verschulden des Berufungsklägers innerhalb des
Tatbestands des besonders gefährlichen Raubs als insgesamt eher mittelschwer zu
qualifizieren. Da der Qualifikation von Art. 140 Ziff. 3 StGB bereits ein
erhöhter Unrechtsgehalt der Tat zugrunde liegt, ist die Einsatzstrafe bei drei Jahren
Freiheitsstrafe anzusiedeln. Der Versuch ist im Sinne der vorstehenden Erwägung
leicht strafmildernd zu berücksichtigen, sodass vorläufig von einer
Freiheitsstrafe in Höhe von zwei Jahren und zehn Monaten auszugehen ist.
5.4.5 Die
gleichzeitig mit dem versuchten besonders gefährlichen Raub begangene
Sachbeschädigung wiegt vom Verschulden her leicht, da nur ein Kästchen einer
Wohnwand mit geringem Sachschaden aufgebrochen wurde. Etwas schwerer wiegt
hingegen der Hausfriedensbruch, da die Täter den Privatkläger in dessen eigener
Wohnung überfielen und ihn so zusätzlich auch für den Zeitraum nach der Tat
traumatisierten. Es rechtfertigt sich deshalb, die vorläufig festgesetzte
Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um zwei Monate zu erhöhen.
5.5
5.5.1 Bezüglich
der ebenfalls zu sanktionierenden Betrugsserie ist festzuhalten, dass sich
deren Deliktssumme auf „lediglich“ CHF 5'300.– beläuft. Der Berufungskläger hat
– nachdem er herausgefunden hatte, wie sich die Zahlungsmethode der [...]
austricksen lässt – versucht, sich systematisch auf Kosten der Lieferanten zu bereichern
und hat erst von seinem Vorhaben abgelassen, als die Geschädigten seine
Vorgehensweise erkannten. Aus diesem Grund wirkt sich der Umstand, dass es in
den Fällen, die in Ziff. 1.5 und 1.6 der Anklageschrift geschildert sind, nur
zu Versuchen gekommen ist, nicht entscheidend zu Gunsten des Berufungsklägers
aus.
5.5.2 Ausgehend
vom Strafrahmen des Tatbestands des Betrugs (gemäss Art. 146 StGB
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe) und eines eher leichten
Verschuldens erscheint eine Geldstrafe von 240 Tagessätzen angemessen. Der
Versuch ist im Sinne der vorstehenden Erwägung leicht strafmildernd zu
berücksichtigen, sodass vorläufig von einer Geldstrafe in Höhe von 210
Tagessätzen auszugehen ist.
5.5.3 Für
die Bemessung der Tagessatzhöhe ist auf die vom Berufungskläger in der heutigen
Berufungsverhandlung eingereichten Lohnausweise abzustellen. Demzufolge beträgt
sein Nettosalär als [...] bei [...] aktuell CHF 4‘764.10
(Verhandlungsprotokoll S. 2). Abzüglich eines Pauschalabzugs von 20 %
beläuft sich die Tagessatzhöhe, die zu Gunsten des Berufungsklägers abgerundet wird,
auf CHF 120.–.
5.6
5.6.1 Zu
den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers ist festzuhalten, dass er
am [...] in [...] geboren und bereits als Kleinkind zusammen mit seinem Bruder
und seinen Eltern in die Schweiz gekommen ist. In der Schweiz absolvierte er
die obligatorische Schulzeit und begann danach eine [...] Lehre, welche er
jedoch ebenso abgebrochen hat wie die später begonnene [...]. Danach hat er
eine Festanstellung in [...] angetreten, welche er aber aufgrund von
wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Arbeitgebers im Juni 2013 wieder verloren
hat. In der Folge hat er temporär als [...], als [...], [...][...] und bei der
Unternehmung „[...]“ gearbeitet. Am 4. Februar 2016 hat er das [...] und am 1. Februar
2017 ein Diplom [...] erworben (Akten S. 4 f.). Aktuell ist er – wie bereits
erwähnt (E. 5.5.4) – bei [...] als [...] tätig. Daneben absolviert er eine
zusätzliche Weiterbildung und befindet sich dabei aktuell in der Prüfungsphase ([...]
beim [...] [Verhandlungsprotokoll S. 2]).
5.6.2 Der
Berufungskläger ist über die vorliegend zu beurteilenden Delikte hinaus im
Strafregister nicht verzeichnet und hat sich seit den zur Diskussion stehenden
Vorfällen auch nichts mehr zu Schulden kommen lassen, was neutral zu bewerten
ist. Indes ist die Tatsache, dass er bezüglich beider Sachverhalts-Komplexe jeweils
ein Geständnis abgelegt hat, zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Bezüglich
des Raubüberfalls auf C____ lagen zum Zeitpunkt des Geständnisses zwar keine
objektiven Beweismittel vor. Indessen gestand der Berufungskläger die Tat erst,
nachdem er durch D____ als Mittäter belastet worden ist. Damit ist die
Bedeutung dieses Geständnisses zu relativieren. Die seitens der Verteidigung diskutierte
Gefahr, dass D____ seine belastenden Aussagen aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses
im Rahmen einer Konfrontation möglicherweise nicht aufrechterhalten hätte und
das Geständnis des Berufungsklägers deshalb „matchentscheidend“ gewesen sei (Verhandlungsprotokoll
S. 3 f.), hat sich nicht verwirklicht, sodass dieser Aspekt nicht zusätzlich
strafmildernd berücksichtigt werden kann, zumal der Berufungskläger diesfalls
sein Geständnis hätte widerrufen können (vgl. zum Ganzen Mathys, Leitfaden Strafzumessung, Basel
2016, N 266 f.).
5.6.3 Darüber
hinaus zeigte der Berufungskläger wie bereits vor der Vorinstanz (Akten S.
1972) auch vor Appellationsgericht Einsicht bzw. aufrichtige Reue
(Verhandlungsprotokoll S. 5). Dies zeigt sich neben der auch im
Berufungsverfahren erfolgten Entschuldigung unter anderem darin, dass die dem
Privatkläger vor erster Instanz zugestandene Genugtuungsforderung in der Höhe
von CHF 5‘000.– (Akten S. 1972) im Berufungsverfahren nicht
angefochten worden ist.
5.6.4 Ferner
ist die eher lange Dauer des Rechtsmittelverfahrens, welche den Berufungskläger
angesichts der drohenden Gefängnisstrafe zusätzlich belastete, bezüglich des
Sachverhalts-Komplexes „Raubüberfall“ leicht strafmildernd zu berücksichtigen
(zwischen der anfangs November 2017 eingereichten Berufungsbegründung und der
Berufungsverhandlung dauerte es rund 1 ½ Jahre; vgl. zum Ganzen BGer 6S.467/2004
vom 11. Februar 2005 E. 2.2.2.4; Mathys,
a.a.O., N 270 ff.; Wiprächtiger/Keller,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 47 StGB N 181 ff.).
5.6.5 Bezüglich
der Betrugsserie ist schliesslich zu beachten, dass sich die diesbezüglichen
Vorfälle bereits Ende des Jahres 2011 bzw. anfangs des Jahres 2012 ereigneten,
der Berufungskläger aber erst gut 3 ½ Jahre nach Eingang der Anzeige der [...]
erstmals zu diesen Vorwürfen einvernommen wurde (Akten S. 267 ff., 308 ff.).
Dies ist zu lange und ist zu Gunsten des Berufungsklägers deutlich strafmildernd
zu berücksichtigen.
5.6.6 Aufgrund
der soeben referierten Täterkomponenten rechtfertigt es sich, die bisher
zugemessene Freiheitsstrafe (betreffend den besonders gefährlichen Raub, den
Hausfriedensbruch und die Sachbeschädigung) insgesamt um neun Monate zu
reduzieren (für das Geständnis fünf Monate, für die Einsicht und Reue drei
Monate und die lange Dauer des Rechtsmittelverfahrens einen Monat), sodass von
einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten auszugehen ist. Bezüglich der
Betrugsdelikte ist die Strafe insgesamt um 120 Tagessätze (aufgrund der
Verletzung des Beschleunigungsgebots um 90 Tagessätze und wegen des
Geständnisses um 30 Tagessätze) zu reduzieren, sodass eine Geldstrafe von 90
Tagessätzen zu CHF 120.– resultiert.
5.6.7 Werden
die vorliegend auszusprechenden Strafen kumuliert, ergibt sich eine
Gesamtfreiheitsstrafe von 30 Monaten, während die Vorinstanz eine solche in
Höhe von 33 Monaten ausgesprochen hat. Diese Differenz ist auf die
Berücksichtigung des unvollendeten besonders gefährlichen Raubs sowie auf die
stärkere Betonung der Täterkomponenten zurückzuführen. Indes ist darauf
hinzuweisen, dass die Einsatzstrafe für den besonders gefährlichen Raub von drei
Jahren das absolute Minimum darstellt, zumal der vorliegend zu beurteilende
Sachverhalt – wie bereits erwähnt (vgl. E. 4.4.2) – nahe an einen
lebensgefährlichen Raub mit einer Mindeststrafe von fünf Jahren herankommt. Da
das Appellationsgericht aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391
Abs. 2 StPO) das Urteil nicht zu Ungunsten des Berufungsklägers abändern darf,
muss darüber nicht länger referiert werden. Festzuhalten bleibt, dass der
Berufungskläger mit der ausgesprochenen Sanktion keinesfalls zu hart bestraft
wird.
5.7
5.7.1 Das
Strafmass (für den besonders gefährlichen Raub, den Hausfriedensbruch und die
Sachbeschädigung) von 27 Monaten Freiheitsstrafe lässt zwar keinen
vollständigen, wohl aber einen teilweisen Aufschub der Freiheitsstrafe nach Art.
43 StGB zu. Da es sich beim Berufungskläger um einen Ersttäter handelt und er auch
aufrichtige Reue gezeigt sowie sich glaubhaft vom damals eingeschlagenen Weg
distanziert hat, kann ihm keine schlechte Prognose gestellt werden. Im
Gegenteil ist die Legalprognose sogar als günstig zu bezeichnen, hat der Berufungskläger
doch in der Zwischenzeit zwei Diplome erworben. Eine zusätzliche Weiterbildung
steht kurz vor dem Abschluss. Damit hat er seine berufliche Situation
nachhaltig verbessert und es ist nicht davon auszugehen, dass er weiter
delinquieren wird, zumal der Berufungskläger bei sämtlichen zu beurteilenden
Taten aus finanziellen Gründen gehandelt hat. Da die Prognose nicht nur als
nicht schlecht, sondern gar als günstig zu bezeichnen ist, ist der unbedingte
Teil der Strafe auf das gesetzliche Minimum von sechs Monaten zu bemessen, wohingegen
die übrigen 21 Monate – unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren – mit
bedingtem Vollzug auszusprechen sind. Der Anrechnung der erstandenen Haft steht
nichts entgegen (Art. 51 StGB).
5.7.2 Die
für die Schuldsprüche wegen mehrfachen Betrugs und mehrfachen versuchten
Betrugs ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 120.– kann nach dem
soeben Referierten bedingt ausgesprochen werden. Die Probezeit wird auf das
gesetzliche Minimum von zwei Jahren festgelegt.
6.1 Die
schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu
tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden
somit nach dem Verursacherprinzip verlegt.
6.2 Da
der Berufungskläger weiterhin schuldig gesprochen wird, sind die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr zu
belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche
Verfahren Kosten in Höhe von CHF 6‘296.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 5‘500.–.
7.1 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,
hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten
Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).
7.2 Der
Berufungskläger obsiegt mit seinem Antrag, wonach bloss von einem versuchten
Raub auszugehen sei. Darüber hinaus erreicht er eine mildere Bestrafung. Da
diese Änderungen im Gesamtkontext des zu beurteilenden Sachverhalts als
geringfügig anzusehen sind, sind die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens um
einen Fünftel zu reduzieren. Ausgehend von einer vollen Urteilsgebühr in Höhe
von CHF 1‘000.– werden dem Berufungskläger daher die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 800.–
(inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) auferlegt
(Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements
[GGR, SG 154.810]).
8.1 Dem
amtlichen Verteidiger, B____, ist aus der Gerichtskasse eine Entschädigung
gemäss seiner Aufstellung, zuzüglich 2 ¼ Stunden für die heutige
Hauptverhandlung (inklusive Nachberechnung), auszurichten (Fotokopien werden im
Rahmen der amtlichen Verteidigung praxisgemäss bloss mit CHF 0.25 pro Seite
vergütet [HB.2019.3 vom 21. Januar 2019 E. 6.2, HB.2018.9 vom 15. Februar 2018
E. 1.2]). Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
8.2 Da
dem Berufungskläger eine um einen Fünftel reduzierte Urteilsgebühr auferlegt
wird, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seines amtlichen
Verteidigers im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung 80 % des
zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom
15. Februar 2017 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
Schuldsprüche wegen mehrfachen Betrugs, mehrfachen versuchten Betrugs,
Sachbeschädigung sowie Hausfriedensbruchs
Freispruch von der Anklage des Betrugs (Ziff. 1.1 der Anklageschrift)
Einstellung des Verfahrens betreffend Ziff. 2 der Anklageschrift
Aufhebung der Schriftensperre und Herausgabe der Reisedokumente
Entscheid über sämtliche Zivilforderungen
Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände
Entschädigung der amtlichen Verteidigung
A____ wird in teilweiser
Gutheissung seiner Berufung – neben den bereits rechtskräftig gewordenen
Schuldsprüchen – des versuchten Raubs (besondere Gefährlichkeit) schuldig
erklärt und verurteilt zu 2 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung
des Polizeigewahrsams vom 28. Januar 2015 sowie vom 8. März 2016 bis zum
9. März 2016 (3 Tage), davon 21 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Geldstrafe von 90
Tagessätzen zu CHF 120.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 140 Ziff. 3 in Verbindung
mit 22 Abs. 1, 146 Abs. 1, 146 Abs. 1 in Verbindung mit 22 Abs. 1, 144 Abs. 1
und 186 sowie 42 Abs. 1, 43, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des
Strafgesetzbuches sowie Art. 34 Abs. 1 der Strafprozessordnung.
A____ trägt die Kosten von
CHF 6‘296.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 5‘500.‒ für das
erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens
mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 800.‒ (inkl.
Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für die zweite
Instanz ein Honorar von CHF 3‘366.‒ und ein Auslagenersatz von
CHF 47.25, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 268.55 (8 % auf
CHF 1‘912.‒ sowie 7,7 % auf CHF 1‘501.25), somit total CHF 3‘681.80,
aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 80 % vorbehalten.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Privatkläger
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
Strafgericht Basel-Stadt
- Strafregister-Informationssystem
VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).