Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 10.
April 2019
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. M. Fuchs, Dr. med. R. von Aarburg
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Klägerin
Pensionskasse C____
vertreten durch D____
Beklagte
Gegenstand
BV.2018.9
Klage vom 6. Juni 2018
Keine Ehegattenrente bei zu
kurzer Ehedauer
Tatsachen
I.
a)
Der 1918 geborene E____ war im Rahmen der beruflichen Vorsorge bei der
Beklagten versichert. Ab etwa 2006 wurde er von der Klägerin zu Hause gepflegt,
die ihn bereits seit etwa zehn Jahren davor im Haushalt unterstützte (vgl.
Schreiben von E____ vom 26. November 2009, Klageantwortbeilage
[AB] 1, und Verhandlungsprotokoll, S. 1 bis 4). Seit dem [...]. Februar
2013 war er mit der Klägerin verheiratet. Am [...]. Juni 2015 verstarb er
(vgl. Todesurkunde vom 28. Juni 2015, Klagebeilage [KB] 4) und hinterliess
seine Ehefrau (die Klägerin) sowie drei Kinder aus einer früheren Beziehung (vgl.
Entscheid des Zivilgerichts SB.2016.586 vom 28. August 2017, Replikbeilage
[RB] 3).
b)
In einem Schreiben vom 6. Juli 2015 (KB 7) teilte die Beklagte
der Klägerin mit, dass sie ab dem 1. Juli 2015 einen Anspruch auf eine
Ehegattenrente von jährlich Fr. 21‘732.-- habe. In einem weiteren Brief
vom 10. September 2015 (KB 8) informierte die Beklagte die Klägerin,
dass sie ihr statt einer Ehegattenrente ein Todesfallkapital in Höhe von
Fr. 43‘488.-- ausrichten werde. Eine Rentenzahlung sei nicht möglich, da
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens drei Jahre gedauert habe. Damit
zeigte sich die Klägerin jedoch nicht einverstanden (vgl. das Schreiben ihres
Rechtsvertreters vom 3. November 2015, KB 9). Mit Schreiben vom
10. November 2015 (KB 10) hielt die Beklagte an ihrem Entscheid fest.
Auch im Folgenden blieben beide Parteien bei ihrem Standpunkt (vgl. die
Schreiben vom 24. November 2015 und vom 22. Februar 2016, KB 12
und 13).
II.
a)
Mit Klage vom 6. Juni 2018 wird beantragt, es sei die Beklagte zu
verurteilen, der Klägerin die reglementarische Ehegattenrente in Höhe von
Fr. 21‘732.-- p.a., rückwirkend per 1. Juli 2015 zuzüglich Zins zu 5%
ab Klageerhebung auf die verfallenen Rentenbetreffnisse auszurichten. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
b)
Mit Klageantwort vom 3. September 2018 schliesst die Beklagte auf
Abweisung der Klage.
c)
In ihrer Replik vom 5. November 2018 hält die Klägerin an ihren
Rechtsbegehren fest. Zusätzlich beantragt sie eventualiter, es sei die Beklagte
zu verpflichten, der Klägerin die reglementarische Ehegattenrente in Höhe von
Fr. 14‘496.-- p.a. rückwirkend per 1. Juli 2015 zuzüglich Zins zu 5%
ab Klageerhebung auf die verfallenen Rentenbetreffnisse auszurichten.
d)
Die Beklagte hält mit Duplik vom 21. Januar 2019 ebenfalls an ihrem
im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Am 10. April 2019 findet die Hauptverhandlung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts in Anwesenheit der Klägerin und ihrer
Rechtsvertreterin sowie eines Rechtsvertreters der Beklagten statt. Beide
Parteien halten weiterhin an ihren im Schriftenwechsel gestellten Anträgen
fest.
Entscheidungsgründe
1.1.
Gemäss § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen
Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) und
Art. 73 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 2 Ziff. 22 des
Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) ist das angerufene
Gericht in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Klage
zuständig. Gemäss Art. 73 Abs. 3 BVG ist das Gericht am
schweizerischen Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder am Ort des Betriebes, bei
dem der Versicherte angestellt wurde, örtlich zuständig. Zwischen den Parteien
ist unumstritten, dass der Verstorbene in Basel-Stadt gearbeitet hatte. Demnach
ist das angerufene Gericht auch zur Beurteilung der vorliegenden Klage
zuständig.
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Klage einzutreten.
2.1.
Die Beklagte verneint einen Anspruch der Klägerin auf eine Rente
infolge des Todes von E____, weil die Ehe der beiden weniger als die reglementarisch
geforderten drei Jahre gedauert habe. Eine Anrechnung der Zeit vor der Ehe sei
nicht möglich, da kein gemeinsamer Haushalt vorgelegen habe. Vor dem
Gerichtsverfahren hat sie der Klägerin statt einer Rente allerdings die
Auszahlung eines Todesfallkapitals zugesprochen.
2.2.
Die Klägerin macht geltend, sie habe schon seit mehr als 20 Jahren
einen gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann E____ geführt. Vor der Ehe hätten
sie im Konkubinat gelebt. Dass sie nicht an derselben Adresse gemeldet gewesen
seien, ändere daran nichts. Sie habe demnach ab dem 1. Juli 2015 einen
Anspruch auf eine Ehegattenrente von jährlich Fr. 21‘732.--.
2.3.
Streitig ist, ob die Klägerin gegenüber der Beklagten ab dem
-
Juli 2015 einen Anspruch auf Ausrichtung einer Ehegattenrente Fr. 21‘732.--
pro Jahr zuzüglich Zins zu 5% ab Klageerhebung hat.
3.1.
Gemäss Art. 19 Abs. 1 BVG hat der überlebende Ehegatte
einen Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des
Ehegatten für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss
(lit. a) oder älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre
gedauert hat (lit. b). Erfüllt der überlebende Ehegatte keine dieser
Voraussetzungen, steht ihm eine einmalige Abfindung in Höhe von drei
Jahresrenten zu (Art. 19 Abs. 2 BVG).
3.2.
Art. 20a Abs. 1 BVG sieht vor, dass die
Vorsorgeeinrichtungen in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten gemäss
Art. 19, 19a und 20 BVG (Ehegatten, überlebende eingetragene Partner und
Waisen) auch weitere Personen als Begünstigte für Hinterlassenenleistungen
vorgesehen werden können. Dies gilt namentlich für natürliche Personen, die von
der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die
Person, welche in den letzten fünf Jahren bis zum Tod der versicherten Person
ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines
oder mehrerer gemeinsamer Kinder zu sorgen hat (Art. 20a Abs. 1
lit. a BVG).
3.3.
Das vorliegend unbestrittenermassen anwendbare Reglement über die
Sparversicherung vom Januar 2015 der Beklagten (nachfolgend: Reglement) hält in
Art. 55 Abs. 1 folgendes fest:
Der
überlebende Ehegatte eines verstorbenen Versicherten, Alters- oder
Invalidenrentners hat Anspruch auf eine Ehegattenrente, wenn er
a) für den Unterhalt eines oder mehrerer
Kinder aufzukommen hat;
b) einen Anspruch auf eine Rente der IV
hat oder diesen innert zwölf Monaten seit dem Tode des Versicherten erwirbt;
c) beim Tode des Versicherten bzw. des
Alters- oder Invalidenrentners das 45. Altersjahr vollendet und die Ehe mindestens
drei Jahre gedauert hat. Lebten sie unmittelbar vor der Eheschliessung in einem
gemeinsamen Haushalt, wird diese Dauer an die Ehedauer angerechnet.
4.1.
Die Klägerin bringt vor, sie habe bereits mehr als 20 Jahre vor der
Eheschliessung im Jahr 2013 mit dem verstorbenen E____ einen gemeinsamen Haushalt
geführt. Dieser gemeinsame Haushalt habe sich im Einfamilienhaus des Verstorbenen,
an der F____strasse in G____, befunden. Nachdem sie sich kennen gelernt hätten,
habe sie E____ bei verschiedenen Tätigkeiten im Haushalt unterstützt bzw. diese
für ihn übernommen (z.B. habe sie Reparaturen im Haus vorgenommen und
Vorfenster gestrichen). Das habe sich so eingespielt (Verhandlungsprotokoll,
S. 3 f.). Am Anfang sei er noch nicht pflegebedürftig gewesen (wobei
sie in der Replik, Ziff. 8, angab, er habe bereits beim Kennenlernen, etwa
im Jahr 1995, zumindest phasenweise erhebliche gesundheitliche Probleme gehabt).
Später habe sie dann seine Pflege übernommen und ihn zu Therapeuten und Ärzten
sowie ins Spital begleitet. So habe sie verhindert, dass er ins Pflegeheim habe
gehen müssen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 1, 2 und 3). Bis zur
Eheschliessung habe sie zudem eine eigene Wohnung, in der Nähe des gemeinsamen
Wohnsitzes, an der H____strasse in I____, gehabt. Diese Wohnung habe jedoch
hauptsächlich als Möbellager gedient. Der Mietzins habe monatlich bescheidene
Fr. 800.-- betragen. Aufgrund der ab ca. acht Jahre vor seinem Tod
bestehenden schweren Pflegebedürftigkeit von E____, hätte er ohne die
„Rund-um-die-Uhr-Betreuung“ der Klägerin gar nicht mehr im gemeinsamen Haushalt
leben können. Deshalb sei sie nur etwa ein bis zweimal in der Woche in ihre
Wohnung gegangen um die Pflanzen zu giessen, die Post zu holen und weitere
Dinge zu erledigen, die in einer Wohnung zu erledigen seien (Klage,
Ziff. 12 ff., und Verhandlungsprotokoll, S. 2).
4.2.
Die Beklagte verneint die Annahme eines gemeinsamen Haushalts der Klägerin
mit E____ vor der Ehe. Zur Begründung nennt sie namentlich die Tatsache, dass
die Klägerin ihre Mietwohnung an der H____strasse in I____ bis zur Eheschliessung
behalten habe. Ausserdem habe sie ihren Wohnsitz nie offiziell nach G____
umgemeldet. Wenige Monate nach der Heirat habe sie sich hingegen in I____ ab-
und in J____ (also nicht in G____) angemeldet. Umstände, welche den Schluss
zuliessen, die Klägerin und E____ hätten bereits Jahre vor der Heirat den
manifesten Willen gehabt, eine Lebensgemeinschaft als ungeteilte Wohngemeinschaft
in derselben Haushaltung zu leben, lägen keine vor.
4.3.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht es den
Vorsorgeeinrichtungen grundsätzlich frei, in ihren Reglementen die Anrechnung
von Zeiten des unverheirateten Zusammenlebens (Konkubinat) an die Dauer der Ehe
vorzusehen, wo diese für den Anspruch im Grundsatz oder für die Art und Höhe
der Hinterlassenenleistung von Bedeutung ist (Urteil des Bundesgerichts
9C_177/2010 vom 25. Mai 2010 E. 4.3.2.). Es erscheint sachlogisch,
dass in solchen Fällen, für die Zeit, in welcher die Ehegatten bereits vor der
Ehe zusammen lebten, für die Annahme einer Lebensgemeinschaft dieselben
Voraussetzungen gelten müssen, welche für Konkubinatspartner bzw. -partnerinnen
gelten, die im Rahmen von Art. 20a Abs. 1 BVG von der versicherten
Person begünstigt wurden (vgl. dazu E. 3.2.).
Unter dem Begriff der Lebensgemeinschaft ist demnach gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung materiell eine Partnerschaft zu verstehen,
welcher welche sich durch den Willen des gegenseitigen Beistands und der
Unterstützung, der Ausschliesslichkeit und geistig-seelischen Verbundenheit
kennzeichnet, was sich letztlich auch im Element der Dauer der Partnerschaft
manifestiert (9C_680/2009 vom 23. Oktober 2009; BGE 138 V 86, 92 E. 4.1,
BGE 137 V 383, 389 E. 4.1 und BGE 134 V 369, 379 f. E. 7. und
E. 7.1).
Wenngleich dabei das Erfordernis des gemeinsamen Haushalts als
für die Lebensgemeinschaft nicht begriffsnotwendig erachtet wird, ist
grundsätzlich ein gelebter gemeinsamer Haushalt ein wesentliches, sich nach
aussen manifestierendes objektives Merkmal einer eheähnlichen oder nichtehelichen
Lebenspartnerschaft. Damit soll aber nicht gesagt werden, dass es nicht
Lebensumstände oder Bedürfnisse gibt, die trotz vorhandenem Willen zur Führung
einer Lebensgemeinschaft ein Getrenntleben erfordern, wie z.B. auswärtige
Arbeit oder Ausbildung oder auch eine zweite Wohnung zu ganz bestimmten
Zwecken. In diesen Fällen muss es möglich sein, die Tatsachenvermutung wieder
herzustellen (vgl. Riemer-Kafka,
SZS 2012 S. 187 ff., S. 192).
4.4.
Vorliegend ergibt sich unter Würdigung sämtlicher Umstände, dass
besondere Lebensumstände oder Bedürfnisse, die ein Getrenntleben erfordern,
nicht vorhanden sind. Die Tatsachen, welche die Klägerin für den getrennten
Wohnsitz hiergegen anfügen will, lassen jedoch aus den nachfolgenden Gründen
nicht den Schluss auf einen manifesten Willen zur ungeteilten Wohngemeinschaft
zu. Insbesondere sind keine Umstände ersichtlich, die einen gemeinsamen
Wohnsitz erschwert oder verunmöglicht hätten, abgesehen von arbeitsbedingten
Abwesenheiten oder ähnlichen Umständen.
4.5.
Die Klägerin hat stets eine eigene Wohnung und einen eigenen
Wohnsitz an der H____strasse […] in I____, in unmittelbarer Nähe zur F____strasse
in G____ behalten. Anlässlich der Hauptverhandlung fügte sie hinzu, sie habe
dort regelmässig ihre Pflanzen giessen und ihre Post abholen müssen. Ausserdem
bestätigte sie, dass sie während der ganzen Zeit über in I____ angemeldet
geblieben sei. Sie habe auch ihre Steuern dort bezahlt und die Wahl- und
Abstimmungsunterlagen von dieser Gemeinde erhalten (Verhandlungsprotokoll,
S. 3). Die Klägerin hat somit ihren Wohnsitz nie offiziell an den Wohnort ihres
späteren Ehemannes verlegt, was nicht bestritten wird. Die Klägerin hat, den
seit 2006 pflegebedürftigen E____ (vgl. Schreiben von E____ vom
26. November 2009, AB 1, und Verhandlungsprotokoll, S. 1 und 3) bis
zu seinem Tod in dessen Haus gepflegt und daher einen grossen Teil ihrer Zeit
in seinem Haus verbracht und auch dort übernachtet. Sie war für diese Pflege
und Betreuung zeitweise angestellt und erhielt für ihre Tätigkeit auch ein
Gehalt (Replik, Ziff. 10; vgl. auch Verhandlungsprotokoll, S. 2, 3
und 5).
Gründe, welche gegen eine ungeteilte Wohngemeinschaft im selben
Haushalt sprechen, werden von der Klägerin grundsätzlich keine vorgebracht.
Vielmehr bringt die Klägerin vor, ein Zusammenwohnen sei unabdingbar gewesen (Klage,
Ziff. 26). Dementsprechend erwähnte sie anlässlich der Hauptverhandlung
verschiedentlich, sie habe gar nicht längere Zeit in ihrer eigenen Wohnung
verbringen können, da sie bei E____ habe bleiben müssen ‑ insbesondere
aufgrund dessen Pflegebedürftigkeit (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 2 und
4). Gleichwohl erscheint unter diesen Umständen nicht plausibel, weshalb die in
unmittelbarer Fussdistanz liegende Wohnung von der Klägerin nicht aufgegeben
wurde. Dies lässt weniger auf einen Willen zur Begründung eines gemeinsamen
Haushalts und einer ungeteilten Lebensgemeinschaft schliessen, als auf eine
Notwendigkeit, die sich aus der Situation und der ‑ sicherlich nicht
selbstverständlichen ‑ Bereitschaft der Klägerin, E____ im Haushalt zu
unterstützen und später auch zu pflegen, ergeben hat. Dass die Klägerin die Mietwohnung
an der H____strasse während den vielen Jahren behalten hat, weist nicht auf
einen manifesten Willen, eine ungeteilte Lebensgemeinschaft mit E____ einzugehen
hin. Die Klägerin erklärte dazu im Rahmen der Hauptverhandlung, man habe nie gewusst,
wie lange E____ noch leben würde und im Falle seines Todes hätte sie das Haus
verlassen müssen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 2 und 3). Die Klägerin
erklärte ferner in der Klageschrift, die Wohnung an der H____strasse in I____
habe in erster Linie dazu gedient, ihre Möbel unterzustellen. Sie habe während
des Konkubinatsverhältnisses nie dort übernachtet und sich auch nie länger als
eine bis zwei Stunden dort aufgehalten (Klage, Ziff. 15).
Diese Gründe vermögen jedoch nicht zu überzeugen. Es ist nicht
nachvollziehbar, weshalb die Klägerin zumindest ein Teil ihrer Möbel nicht im
Keller von Herrn E____ hätte aufbewahren können bzw. mitnehmen können und es
leuchtet auch nicht ein, da eine Einlagerung der Möbel anderweitig, wohl
preisgünstiger möglich gewesen wäre. Gegen die Tatsache, dass die Wohnung ein
reines Möbellager war, sprechen auch die Ausführungen der Klägerin, wonach ihre
Kinder ab und zu in der Wohnung an der H____strasse zu Besuch gekommen seien (Verhandlungsprotokoll,
S. 2). Bei einer eheähnlichen Partnerschaft wäre unter diesen Umständen zu
erwarten gewesen, dass der Besuch durch Familienangehörige am gemeinsamen
Wohnort erfolgt und nicht in einer ausgelagerten Wohnung ‑ auch wenn es
diese gibt. Ähnliches gilt für die Tatsache, dass die Klägerin ihre Postadresse
nicht änderte. Dies spricht gegen den manifesten Willen einer ausschliesslichen
Lebensgemeinschaft, denn schliesslich ist der Aufwand, die Post rund 20 Jahre
lang an einer anderen Adresse abzuholen doch gross. Dasselbe gilt für den
Aufwand, regelmässig in einer anderen Wohnung die Pflanzen giessen und putzen
zu gehen (vgl. dazu E. 4.1. und E. 4.4.). Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung lässt eine jederzeitige und beliebig wählbare
Rückzugsmöglichkeit nicht den Schluss zu, die beiden hätten den manifesten
Willen gehabt, ihre Lebensgemeinschaft als ungeteilte Wohngemeinschaft in derselben
Haushaltung zu leben (BGE 138 V 86 E. 5.1.2).
4.6.
Insgesamt ergibt sich, dass das grosse Engagement, welches die
Klägerin ihren Schilderungen nach bei der Betreuung und Pflege von Herrn E____
zeigte, lobenswert und nicht selbstverständlich ist, dies gilt insbesondere für
die Aufgabe des eigenen Berufes und der eigenen Hobbies (vgl. dazu Verhandlungsprotokoll,
S. 5). Auch dass sich die Klägerin auch nachts um die Pflege von E____ hat
kümmern müssen, da er unruhig gewesen sei und drohte, aus dem Bett zu fallen
(Verhandlungsprotokoll, S. 1 f.), zeigt auf, dass die Klägerin sich
in diesem Haus aufhalten musste. Gleichwohl liegen vorliegend keine Lebensumstände
oder Bedürfnisse vor, und werden auch keine geltend gemacht, die trotz
vorhandenem Willen zur Führung einer Lebensgemeinschaft ein Getrenntleben
erfordern oder verunmöglicht hätten. Vielmehr muss davon ausgegangen werden,
dass die Klägerin und der Verstorbene einen gewissen Freiraum offenliessen und
damit eine gewisse Rückzugsmöglichkeit der Klägerin vorhanden war, der gegen
die Annahme eines manifesten Willens, eine Lebensgemeinschaft als ungeteilte
Wohngemeinschaft in derselben Haushaltung zu leben, interpretiert werden muss (vgl.
BGE 138 V 86, 95 E. 5.1.2).
4.7.
Zusammenfassend kann aus den ausgeführten Gründen nicht von einer vorehelichen
Lebensgemeinschaft mit einem gemeinsamen Haushalt, wie er von Art. 55
Abs. 1 lit. c des Reglements verlangt wird, ausgegangen werden. Die
Tatsache, dass eine Heirat erfolgte, genügt für die Annahme einer vorehelichen
Lebensgemeinschaft im Übrigen ebenfalls nicht, namentlich diese nicht zwingend
Voraussetzung einer Heirat ist. Demnach können die zur Erfüllung des
dreijährigen Bestehens der Ehe fehlenden Monate nicht mit Konkubinatszeit
ersetzt werden. Die Beklagte hat demnach einen Anspruch der Klägerin auf eine
Witwenrente zu Recht verneint.
5.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Klage abzuweisen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG und
§ 16 SVGG).
5.3.
Gemäss § 17 Abs. 2 SVGG haben die Versicherungsträger in
der Regel auch bei einem Obsiegen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Eine leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung der Klägerin liegt vorliegend
nicht vor. Die ausserordentlichen Kosten werden deshalb wettgeschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Klage wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Klägerin
– Beklagte
– Bundesamt für Sozialversicherungen
– Aufsichtsbehörde BVG
Versandt am: