Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2019.33
URTEIL
vom 17.
Juni 2019
Beteiligte
A____, geb. […], von
Tunesien,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Haftentlassungsgesuch vom 6.
Juni 2019
Sachverhalt
A____ befindet
sich seit dem 6. Mai 2019 in Basel in Ausschaffungshaft, welche die
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Einzelrichterin) am 6.
Mai 2019 überprüft und bis zum 5. August 2019 für rechtmässig erklärt hat (vgl.
AGE AUS.2019.26 vom 6. Mai 2019). Am 11. Juni 2019 ging beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt ein Haftentlassungsgesuch ein, mit welchem [...] namens A____ um
umgehende Entlassung aus der Haft ersucht. Ferner sei festzustellen, dass A____
seit dem 18. Mai 2019 rechtswidrig inhaftiert sei. Es sei ihm für das
Haftentlassungsgesuch die unentgeltliche Rechtspflege mit [...] als
Rechtsbeistand zu gewähren. Mit Verfügung vom 11. Juni 2019 stellte die
Einzelrichterin das Haftentlassungsgesuch dem Migrationsamt zur Stellungnahme
zu. Den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sistierte sie
bis zum Eintreffen dieser Stellungnahme. Diese ging am 13. Juni 2019 beim
Verwaltungsgericht ein. Mit Verfügung vom gleichen Tag hat die Einzelrichterin
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit […] als Rechtsbeistand
abgewiesen. Am 14. Juni 2019 ging ein Gesuch um Zustellung der Verfahrensakten
an den Rechtsvertreter ein. Dieses Gesuch lehnte die Einzelrichterin aus
zeitlichen Gründen ab, lud den Vertreter jedoch ein, zu den Öffnungszeiten in
den Räumlichkeiten des Appellationsgerichts Akteneinsicht zu nehmen. Am
17. Juni 2019 konnten die Akten an [...] persönlich übergeben werden.
In der
Verhandlung der Einzelrichterin vom 17. Juni 2019, an der das fakultativ geladene
Migrationsamt nicht teilgenommen hat, sind A____ und sein Vertreter [...] zum
Wort gelangt. Dabei hat letzterer den Antrag auf Feststellung einer
rechtswidrigen Inhaftierung seit dem 18. Mai 2019 fallen lassen, im Übrigen
aber an seinen Anträgen festgehalten. Für alle Ausführungen wird auf das
Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil ist anlässlich der Verhandlung mit
Hilfe eines Dolmetschers mündlich erläutert worden. Die schriftliche
Ausfertigung ist am 18. Juni 2019 versandt worden.
Erwägungen
Die inhaftierte
Person kann einen Monat nach erfolgter Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen. Über dieses hat die richterliche Behörde innert acht Arbeitstagen
aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden (Art. 80 Abs. 5 des
Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]). Das Gesuch des Vertreters
des Gesuchstellers ist am 6. Juni 2019 per Fax und am 11. Juni 2019 per Post
beim Verwaltungsgericht eingegangen. Für die Berechnung der Frist von acht Arbeitstagen
ist auf letzteren Zeitpunkt abzustellen, da Eingaben gemäss § 16 Abs. 1 des
Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege schriftlich einzureichen
sind. Ein durch einen Advokaten gesendetes Fax kann deshalb nur nach vorheriger
Absprache mit der Einzelrichterin als gültiges Kommunikationsmittel anerkannt
werden. Es ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Einzelrichter für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht bei Eingaben, die von einem inhaftierten
Ausländer persönlich eingereicht werden, keine Formstrenge walten lassen,
sondern alle Eingaben, die ihnen zur Kenntnis gelangen, entgegennehmen. Von
einem Advokaten kann jedoch erwartet werden, dass er die Formvorschriften
einhält oder aber, wenn die Zeit drängt, vor Einreichung einer Eingabe per Fax
mit den Einzelrichtern Rücksprache hält. Die heutige Verhandlung hat (ebenso
wie die Zustellung des schriftlichen Urteils) innerhalb von acht Arbeitstagen
und damit rechtzeitig stattgefunden. Dies würde selbst dann gelten, wenn die
Faxeingabe die Frist ausgelöst hätte.
Die
Haft wird u.a. beendet, wenn der Haftgrund nachträglich entfällt oder sich erweist,
dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen
undurchführbar ist, oder wenn einem Haftentlassungsgesuch entsprochen wird
(Art. 80 Abs. 6 AIG). Dabei ist auch zu prüfen, ob die Behörden die für den
Vollzug der Weg- oder Ausweisung nötigen Vorkehrungen rechtzeitig getroffen haben
und damit dem Beschleunigungsgebot nachgekommen sind und ob die Haft weiterhin
verhältnismässig erscheint.
3.1 Der
Gesuchsteller beruft sich darauf, dass er am 17. Mai 2019 aus der Ausschaffungshaft
heraus ein Asylgesuch eingereicht und diesem eine Bestätigung beigelegt habe,
wonach in Belgien ein Aufenthaltsbewilligungsverfahren hängig sei. Auch die
Kopie eines Arbeitsvertrages und den Bericht eines belgischen Arztes habe er
beigelegt. Das SEM hätte deshalb sofort ein Dublin-Verfahren eröffnen müssen,
was es jedoch nicht getan habe. Es beabsichtige, ihn am 20. Juni 2019 zu seinem
Asylgesuch zu befragen. Damit sei das SEM beinahe einen Monat untätig geblieben
und habe das Asylverfahren in vollständiger Missachtung der gesetzlich vorgesehenen,
sehr kurzen Fristen erst unter dem Druck des vorliegenden Verfahrens an die
Hand genommen. Diese schwere Verletzung des Beschleunigungsgebotes müsse mit
der Haftentlassung sanktioniert werden. Zudem sei die vorliegende Haft immer
noch nicht umgewandelt worden.
3.2 Das
Bundesgericht hat in einem vergleichbaren Fall Folgendes ausgeführt: „Der
Beschwerdeführer geht davon aus, dass die Bestimmungen der Dublin-III-VO auf
die vorliegend strittige Haftverlängerung anwendbar seien und es sich um eine
Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens gemäss Art. 76a AuG handle. Dem ist indes
nicht so: Ein in der Schweiz eingereichtes Asylgesuch und die behauptete Zuständigkeit
eines Schengen-Mitgliedstaates führen bei der hier gegebenen Ausgangslage nicht
automatisch dazu, dass die Haftverlängerung unter Art. 76a AuG zu prüfen wäre.
Der Beschwerdeführer befand sich bereits in Ausschaffungshaft, als er in der
Schweiz ein Asylgesuch einreichte. Die Vorinstanz prüfte daher die
Voraussetzungen für die Verlängerung der Ausschaffungshaft gemäss Art. 79 Abs.
2 i.V.m. Art. 76 AuG sowie die Voraussetzungen für eine Vorbereitungshaft
gemäss Art. 75 AuG. Dieses Vorgehen ist zu stützen, da die Haft nicht der
Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen
Dublin-Staat diente (vgl. Art. 76a AuG), sondern grundsätzlich weiterhin seiner
Ausschaffung in seinen Heimatstaat. […] Das SEM führt in seiner Vernehmlassung
aus, für die Anwendbarkeit von Art. 76a AuG hätte bereits die Inhaftierung
zwecks Sicherstellung des Überstellungsverfahrens gemäss Dublin-III-VO
angeordnet werden müssen, was vorliegend nicht der Fall sei. Das SEM habe die
französischen Behörden am 3. Dezember 2017, wenige Tage nach der Befragung zur
Person des Beschwerdeführers, im Rahmen eines Informationsaustauschs gemäss
Art. 34 Dublin-III-VO um Informationen betreffend den Beschwerdeführer ersucht.
Aufgrund des unklaren (angeblichen) Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers in
Frankreich habe es die französischen Behörden insbesondere um ausführliche
Überprüfung von dessen Status und um Abklärung, wann er dort behördlich in
Erscheinung getreten sei, gebeten. Es habe weder eine Treffermeldung aus der
Fingerabdruck-Datenbank Eurodac vorgelegen, noch habe der Beschwerdeführer
belegen können, französischer Staatsbürger zu sein. Die Anfrage des SEM an die
französischen Behörden im Rahmen eines Informationsaustauschs war im Zeitpunkt
des angefochtenen Entscheides über die Verlängerung der Ausschaffungshaft noch
hängig, und es war weder ein Aufnahmegesuch gestellt worden noch eine
Überstellung nach Frankreich beabsichtigt. Dass für den Beschwerdeführer keine
Administrativhaft gemäss Art. 76a AuG (sog. "Dublin-Haft") angeordnet
wurde, sondern die Vorinstanz die Verlängerung seiner Ausschaffungshaft gemäss
Art. 79 Abs. 2 i.V.m. Art. 76 AuG sowie die Voraussetzungen für eine
Vorbereitungshaft gemäss Art. 75 AuG prüfte, ist nach dem Gesagten nicht zu
beanstanden (vgl. BGer 2C_185/2018 vom 15. März 2018, E. 3.1). Ähnlich
verhält es sich vorliegend. Anlässlich seiner Befragung bei der vorläufigen Festnahme
vom 4. Mai 2019 hat der Gesuchsteller erklärt, er sei Ende Mai 2018 in
Frankreich angekommen. Er sei Gebäude- und Heizungssanitär und arbeite in
Frankreich ohne Bewilligung. Gegenüber dem Grenzwachtkorps hat er bei seiner
Anhaltung eine französische Adresse als Wohnort angegeben. Die von ihm genannte
Telefonnummer beginnt zudem mit „0033“, der Vorwahl für Frankreich. Die Abfrage
bei Eurodac verlief negativ, das heisst, dass der Gesuchsteller weder in
Belgien noch sonst wo verzeichnet ist. Das Migrationsamt hat deshalb zu Recht
eine „gewöhnliche“ Ausschaffungshaft gemäss Art. 76 AIG angeordnet. In der
Folge wurde Frankreich angefragt, ob es den Gesuchsteller zurückübernehme.
Frankreich hat diese Anfrage jedoch abschlägig beantwortet. Noch in seiner Befragung
vom 7. Mai 2019 durch das Migrationsamt und damit nach Bestätigung der
Ausschaffungshaft für drei Monate durch die Einzelrichterin hat A____ mit
keinem Wort erwähnt, dass er in Belgien ein Bewilligungsverfahren laufen habe. In
der Verhandlung heute hat er angegeben, er habe dies nicht getan, weil er Angst
gehabt habe. Weshalb er aus Angst ausgerechnet jene Information verschweigen
sollte, die möglicherweise die Zuständigkeit Belgiens zur Rückübernahme des
Beurteilten begründen könnte, vermag nicht zu überzeugen. Es bleibt der
Eindruck bestehen, dass der Beurteilte seine Angaben je nach Situation so
anpasst, wie sie für ihn günstiger sind. Selbst wenn er aber einen Aufenthalt
in Belgien erwähnt hätte, hätte es nicht dazu geführt, dass das Migrationsamt
die Ausschaffungshaft in eine Dublin-Haft hätte umwandeln müssen. Denn
lediglich eine bereits erteilte Aufenthaltsbewilligung oder aber der Nachweis
eines ununterbrochenen Aufenthalts von mindestens fünf Monaten würde – unter
Umständen – die Zuständigkeit dieses Landes zur Beurteilung des Asylgesuchs des
Gesuchstellers begründen. Die Unterlagen, die der Gesuchsteller dem SEM eingereicht
hat und in die die Einzelrichterin anlässlich der heutigen Verhandlung hat
Einsicht nehmen können, zeigen einen möglichen Aufenthalt seit dem
15. Februar 2019 (= Beginn Arbeit gemäss Arbeitsvertrag). Die Situation
ist aber keineswegs klar; ein ununterbrochener Aufenthalt von mindestens 5
Monaten wird damit jedenfalls nicht nachgewiesen. Auch die gefälschte belgische
Identitätskarte spricht nicht zwingend für einen Aufenthalt in diesem Land,
liegt doch der französische Wohnort, den der Gesuchsteller anlässlich seiner
Verhaftung genannt hat, sehr nahe an der belgischen Grenze. Aufgrund der
Eingaben des Vertreters des Gesuchstellers hat das SEM die belgischen Behörden
um weitere Informationen ersucht. Die Antwort war am 12. Juni 2019 noch
ausstehend (vgl. Mail von [...] vom 12. Juni 2019). Je nach Ergebnis dieses
Ersuchens wird das Migrationsamt die nächsten Schritte planen müssen. Vorerst
ist jedoch noch kein Grund vorhanden, ein Dublin-Verfahren durchzuführen.
In seinem
Entscheid BGer 2C_199/2018 vom 9. Juli 2018 E. 5.3 hat das Bundesgericht
Folgendes festgehalten: „Ein missbräuchlich gestelltes Asylgesuch
rechtfertigt auch nach der Rechtsprechung des EuGH, eine bereits bestehende
Administrativhaft aufrecht zu erhalten: Im Urteil Arslan (C-534/11) vom 30. Mai
2013 hielt der Gerichtshof fest, dass zwischen der Antragstellung bis zum
Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung darüber oder bis zur Entscheidung
über einen allfälligen Rechtsbehelf dagegen die Rückführungsrichtlinie keine
Anwendung finde (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des
Rats vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den
Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger
[ABl. L 348 S. 98 ff.; im Folgenden: Rückführungsrichtlinie]); dem stehe
indessen nicht entgegen, dass wer bereits gemäss Art. 15 der Rückführungsrichtlinie
in Haft sei, auf der Grundlage einer nationalen Rechtsvorschrift weiterhin
festgehalten werden dürfe, wenn sich nach einer fallspezifischen Beurteilung
sämtlicher relevanter Umstände ergebe, dass der Schutzantrag einzig und allein
zu dem Zweck gestellt worden sei, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu
verzögern oder zu gefährden (vgl. CARSTEN HÖRICH, Abschiebungen nach
europäischen Vorgaben, 2015, S. 183 ff.).“ Im vorliegenden Fall macht der
Beurteilte geltend, nach seiner Ausschaffung in die Heimat schon im Oktober
2018 erneut in Europa eingereist zu sein. Dennoch hat er in der gesamten Zeit
seines Aufenthalts kein Asylgesuch eingereicht. Selbst anlässlich seiner
Verhaftung in der Schweiz hat er nicht erklärt, er wolle um Schutz ersuchen.
Erst zwei Wochen nach erfolgter Inhaftierung hat er ein Asylgesuch eingereicht.
In der heutigen Verhandlung hat er nicht nachvollziehbar erklären können,
weshalb er dies nicht längst getan hat. Damit muss davon ausgegangen werden,
dass die Einreichung des Asylgesuchs in direktem Zusammenhang mit der gegen ihn
erfolgten Wegweisung aus der Schweiz in die Heimat steht, welche er zu
verzögern oder verhindern versucht. Unter diesen Umständen ist es zulässig, die
Ausschaffungshaft weiter aufrecht zu erhalten. Nur am Rande ist deshalb
anzumerken, dass auch die strengeren Voraussetzungen der Vorbereitungshaft nach
Art. 75 AIG erfüllt wären (vgl. Art. 75 Abs. 1 lit. c und f AIG).
5.1 Der
Gesuchsteller rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, weil das SEM ihn
erst am 20. Juni 2019 zu seinem Asylgesuch befragen werde. Dazu ist zu
bemerken, dass das SEM dem Asylgesuch nicht hat entnehmen können, dass sich der
(damals noch nicht vertretene) Gesuchsteller in Ausschaffungshaft befindet. Dieser
Umstand ist mit keinem Wort erwähnt worden. Lediglich als Adresse hat der
Gesuchsteller „AG Bässlergut“ angegeben. Dass das SEM daraus nicht unverzüglich
auf die Inhaftierung des Gesuchstellers geschlossen hat, ist ihm nicht
vorzuwerfen. Es hat den Gesuchsteller denn auch mit Schreiben vom 24. Mai 2019
aufgefordert, sich persönlich in einem der Bundesasylzentren zu melden. In
seiner Befragung vom 23. Mai 2019 durch das Migrationsamt hat der Gesuchsteller
sein Asylgesuch nicht erwähnt. Dass das SEM die Bearbeitung des Asylgesuches
nicht von Anfang an beförderlich behandelt hat, ist damit dem Verhalten des
Gesuchstellers selbst anzulasten. Nachdem anfangs Juni 2019 das Migrationsamt
vom Asylgesuch und das SEM von der bestehenden Ausschaffungshaft erfahren
haben, hat das SEM unverzüglich gehandelt und die Befragung des Beurteilten organisiert.
Diese findet am 20. Juni 2019 statt. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots
ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich.
5.2 Des
Weiteren ist der Gesuchsteller der Meinung, das SEM habe die kurzen Fristen,
die im Dublin-Verfahren gelten, nicht eingehalten. Nach dem bereits Gesagten
hat das SEM allerdings keinen Grund gehabt, ein Dublin-Verfahren einzuleiten. Damit
erübrigt sich die weitere Prüfung dieses Einwands.
Mildere
Massnahmen als Haft sind nach wie vor nicht ersichtlich. Es bleibt
diesbezüglich bei der Feststellung der Einzelrichterin im Urteil vom 6. Mai
2019 (AUS.2019.26), wonach nicht anzunehmen sei, dass der Beurteilte, der bis
anhin in krasser Weise die ausländerrechtlichen Regelungen und damit zusammenhängende
Anordnungen missachtet habe, nunmehr Anweisungen des Migrationsamtes Folge
leisten würde. Auch mit der Einreichung eines – prima vista rechtsmissbräuchlichen
- Asylgesuchs (vgl. oben, Ziff. 4) hat der Beurteilte gezeigt, dass er seine
Freiheit mit dem Einsatz aller Mittel wiedererlangen möchte. Die Gefahr, dass
er sich nicht an eine Eingrenzung oder Anordnung, sich regelmässig beim Migrationsamt
zu melden, halten würde, sondern nach Belgien oder Frankreich untertauchen
würde, ist als sehr hoch einzuschätzen. Die Haft ist deshalb auch nach
Einreichung des Asylgesuchs weiterhin notwendig, um den Vollzug der Wegweisung
sicherzustellen.
Nach dem
Gesagten erweist sich das Haftentlassungsgesuch als unbegründet und ist
abzuweisen. Das in der Verhandlung erneut gestellte Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ist demgegenüber gutzuheissen. Das vorliegende Verfahren ist
kostenlos (vgl. § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht).
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Das Haftentlassungsgesuch wird
abgewiesen.
Dem unentgeltlichen Vertreter [...],
werden ein Honorar von CHF 1‘416.65 und ein Auslagenersatz von 39.80, zuzüglich
7,7 % MWST von insgesamt CHF 112.15, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Es werden keine Kosten erhoben.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und
einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.