Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2018.180
URTEIL
vom 30. Mai 2019
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr.
Claudius Gelzer,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Susanna
Baumgartner Morin
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Gemeinde Riehen Rekursgegnerin
vertreten durch den Gemeinderat
Wettsteinstrasse 1, 4125 Riehen
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
B____ AG Beigeladene
1
[...]
C____ Beigeladener
2
[...]
D____ Beigeladener
3
[...]
Gegenstand
Rekurs gegen zwei
Beschlüsse des Gemeinderats Riehen
vom 14. August 2018
betreffend Linienplan
Essigstrasse Riehen Sektion D Parzellen-Nr. [...], [...], [...]
Sachverhalt
Mit Beschluss
vom 14. August 2018, der am 18. August 2018 im Kantonsblatt Basel-Stadt
publiziert wurde, setzte der Gemeinderat Riehen gestützt auf die §§ 97, 98 und
106 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG, SG 730.100) den Linienplan Inventar-Nr.
10‘205 vom 6. Februar 2018 betreffend Essigstrasse (Abschnitt Essiganlage,
Burgstrasse bis Kilchgrundstrasse) fest. Mit Beschluss vom gleichen Tag wies er
die von A____ (Rekurrent) gegen den entsprechenden Entwurf des geänderten
Baulinienplans erhobene Einsprache ab. Der Einspracheentscheid wurde dem
Rekurrenten am 16. August 2018 eröffnet.
Gegen diese Beschlüsse
erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 27. August 2018 Rekurs an den Regierungsrat,
den er mit Eingabe vom 17. September 2018, vertreten durch [...], Advokat,
begründen liess. Mit dem Rekurs beantragt er die kosten- und
entschädigungsfällige Aufhebung des Entscheids des Gemeinderats Riehen vom 14.
August 2018 betreffend Einsprache vom 13. April 2018 zur Änderung der Baulinie
in der Essigstrasse (Abschnitt Bereich Essiganlage) zwischen Burgstrasse und
Kilchgrundstrasse, Riehen Sektion D, Parzellen Nr. [...], [...] und [...] sowie
die Anweisung der Gemeinde Riehen, eine Mehrwertabgabe zu erheben. Eventualiter
beantragt er, dass der Regierungsrat diese selber festsetzt. Mit Schreiben vom
8. Oktober 2018 überwies das Präsidialdepartement den Rekurs dem Verwaltungsgericht
zum Entscheid. Mit Vernehmlassung vom 10. Dezember 2018 beantragte die Gemeinde
Riehen, vertreten durch [...], Advokat, auf den Rekurs sei unter Kosten- und
Entschädigungsfolge nicht einzutreten, eventualiter sei dieser abzuweisen.
Hierzu nahm der Rekurrent mit Replik vom 8. Februar 2019 Stellung. Mit
Verfügung vom 2. April 2019 lud der Instruktionsrichter die Eigentümerschaft
der Grundstücke Grundbuch Riehen Sektion D / [...], die B____ AG, bzw.
Grundbuch Riehen Sektion D / [...], C____ und D____, zum Verfahren bei und gab
ihnen Gelegenheit, daran teilzunehmen. Während die B____ AG mit Schreiben vom
30. April 2019 explizit auf eine Verfahrensbeteiligung verzichtete, liessen
sich C____ und D____ innert der ihnen gesetzten Frist nicht vernehmen und
verzichteten damit implizit auf eine Verfahrensbeteiligung. Mit Verfügung vom
2. April 2019 holte der Instruktionsrichter zudem eine amtliche Erkundigung
beim Bau- und Verkehrsdepartement ein, welche mit Schreiben vom 3. Mai 2019
einging.
Der vorliegende
Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg unter Beizug der Akten. Die Tatsachen
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Anfechtungsobjekte
sind im vorliegenden Verfahren der Planfestsetzungsbeschluss des Gemeinderats
Riehen vom 14. August 2018 betreffend die Baulinie Essigstrasse (Abschnitt
Essiganlage, Burgstrasse bis Kilchgrundstrasse) bzw. die Abweisung der gegen
diesen Plan gerichteten Einsprache des Rekurrenten. Gemäss § 113 Abs. 1 BPG
kann gegen Verfügungen und Entscheide im Planfestsetzungsverfahren nach den
allgemeinen Bestimmungen Rekurs erhoben werden. Gestützt auf § 26 Abs. 1 des
Gemeindegesetzes (SG 170.100) kann gegen letztinstanzliche Verfügungen der
Gemeindebehörden gemäss den Bestimmungen des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100)
beim Regierungsrat rekurriert werden. Der Rekurs kann gestützt auf § 42 OG zum
Entscheid an das Verwaltungsgericht überwiesen werden. Von dieser Befugnis
machte das Präsidialdepartement vorliegend Gebrauch und überwies den Rekurs mit
Präsidialbeschluss vom 8. Oktober 2018 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid.
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gemäss § 12 des Gesetzes über die
Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) ist somit gegeben
(vgl. auch VGE VD.2017.252 vom 25. September 2018 E. 1.1). Der vorliegende Rekurs
wird gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG
154.100) von einem Dreiergericht beurteilt.
1.2 Gemäss
§ 13 Abs. 1 VRPG ist zum Rekurs legitimiert, wer durch den angefochtenen
Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Änderung hat.
1.2.1 Die
Gemeinde Riehen lässt diese Rekursbefugnis des Rekurrenten mit ihrer
Vernehmlassung bestreiten. Zur Begründung weist sie darauf hin, dass der
Rekurrent den Linienplan als solchen in planerischer Hinsicht gar nicht
bestreite. Mit seinem Rekurs verfolge er allein das Anliegen der Erhebung einer
Mehrwertabgabe und mithin allgemeine öffentliche und keine spezifischen eigenen
Interessen. Er erhoffe sich davon im Hinblick auf die Bebauung der Parzelle
Sektion Riehen D Nr. [...] zwar eine abschreckende Wirkung. Eine solche
mittelbare Wirkung der Mehrwertabgabe stehe aber in keinerlei Zusammenhang mit
der Lage der Baulinie gemäss dem aufgelegten Linienplan. Auch mit einer Gutheissung
des Rekurses würde dem eigentlichen Anliegen des Rekurrenten, der Verhinderung
eines Neubaus auf der Parzelle Sektion Riehen D Nr. [...], nicht zum Durchbruch
verholfen. Es fehle ihm daher an einem schutzwürdigen eigenen Interesse am Rekurs
im Sinne von § 13 Abs. 1 VRPG, weshalb auf den Rekurs ist nicht einzutreten sei
(Vernehmlassung vom 10. Dezember 2018 Rz. 5, act. 7).
1.2.2 Dem
hält der Rekurrent replicando entgegen, dass der Linienplan das
Erscheinungsbild des gesamten im Inventar der geschützten Bauten aufgenommenen
Ensembles der Überbauung an der Burgstrasse, zu dem auch die Liegenschaft des
Rekurrenten zähle, erheblich beeinträchtige. Sein Grundstück wäre bei einer
voluminöseren Überbauung aufgrund des geänderten Linienplans weiter einer
zusätzlichen Beschattung ausgesetzt (Replik Rz. 2a und 2b., act. 9, vgl. auch
Rekursbegründung Rz. 2, act. 4). Daher sei er legitimiert, den Beschluss des
Gemeinderates Riehen inkl. sämtlicher Teilaspekte als Ganzes anzufechten. Dies
berechtige ihn aber auch dazu, jeden Teilaspekt der Planung für sich allein
anzufechten. Soweit die Vorinstanz auf seine Rüge betreffend die Frage der
Mehrwertabgabe eingetreten sei und diese abgewiesen habe, sei er sowohl aus
formellen wie auch aus materiellen Gründen besonders vom Entscheid betroffen
und zur Beschwerde legitimiert (Replik Rz. 2a und 2b, act. 9). Da die
Mehrwertabgabe nach § 120 Abs. 2 BPG 50% des Bodenwertes betrage, sei sie
vorliegend erheblich. Grundsätzlich trage ein erheblicher Planungsvorteil regelmässig
auch zur Realisierungswahrscheinlichkeit eines konkreten Bauprojektes bei. Da
der Nachteil, welcher der Nachbar erfahre, im Hinblick auf die Legitimation des
Rekurses sowohl rechtlicher als auch tatsächlicher Natur sein könne, stelle die
verbesserte ökonomische Realisierungswahrscheinlichkeit eines Bauprojektes zu
Folge der fehlenden Mehrwertabschöpfung einen solchen tatsächlichen Nachteil
dar, welcher ihn zum Rekurs legitimiere (Replik Rz. 2d, act. 9).
1.2.3 Bei
bau- und planungsrechtlichen Rekursen fällt das persönliche Berührtsein
regelmässig mit einer besonders nahen räumlichen Beziehung zum Streitgegenstand
zusammen, wie sie für Nachbarn charakteristisch ist. Der Rekurrent ist
gemeinschaftlicher Eigentümer der Parzelle Grundbuch Riehen Sektion D Parzellen-Nr.
[...] an der Burgstrasse [...]. Diese befindet sich in einer Luftlinie von gut
50 Metern zum streitgegenständlichen Planungsperimeter. Der Rekurrent befindet
sich daher grundsätzlich in einer genügend engen räumlichen Beziehung zum
Streitgegenstand (vgl. VGE VD.2008.729 vom 10. Februar 2010 E. 2.1; Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich
2013, Rz. 955). Trotz gemeinschaftlicher Berechtigung am benachbarten
Grundstück ist er auch allein zur Rekurserhebung gegen planerische Veränderung
in seiner Nachbarschaft berechtigt (VGE VD.2016.53 vom 26. September 2016 E.
2.3). Der Rekurs des Rekurrenten richtet sich aber nicht gegen die
linienplanerischen Regelungen des angefochtenen Beschlusses selber, sondern
gegen den Verzicht auf die Erhebung einer Mehrwertabgabe für die damit
bewirkten Planungsvorteile.
1.2.4 Ein
genügendes Rechtschutzinteresse im Sinne von § 13 VRPG kann sich sowohl aus der
Beeinträchtigung rechtlicher wie auch tatsächlicher Interessen der
rekurrierenden Partei ergeben. Das schutzwürdige Interesse besteht dabei in der
Abwendung eines Nachteils in wirtschaftlicher, materieller, ideeller oder
anderer Hinsicht. Nachbarn können daher die Verletzung von Rechtssätzen rügen,
die sich auf ihre rechtliche oder tatsächliche Stellung auswirken. Dabei muss
die rechtliche oder tatsächliche Situation durch den Ausgang des Verfahrens unmittelbar
und konkret beeinflusst werden können. Der materielle oder ideelle
Nachteil muss im Falle des Obsiegens unmittelbar abgewendet werden können (Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 944 f.;
BGE 141 II 50 E. 2.1 S. 52). Bloss mittelbare, faktische Interessen
an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts sind
unzureichend (BGer 2C_1158/2012 vom 27. August 2013 E. 2.3.2 m.H. auf BGE 138 V
292 E. 4 S. 296; 137 III 67 E. 3.5 S. 74; 130 V 560 E. 3.5 S. 564 f.; 122 III
279 E. 3a S. 282).
An einem solchen
unmittelbaren, praktischen Nutzen im Falle eines Obsiegens für den Rekurrenten
fehlt es vorliegend. Diesem ist zwar zuzugestehen, dass die Erhebung einer
Mehrwertabgabe die Nutzung der mit dem neuen Linienplan verbundenen
Planungsvorteile verteuert und damit erschwert. Darin liegt aber bloss ein
mittelbarer Nutzen. Mit der Mehrwertabgabe wird nur ein Teil des durch planerische
Massnahmen erzielten Mehrwerts eines Grundstückes abgegolten. Zudem kann gerade
bei Grundstücken als Anlagevermögen dieser Mehrwert wiederum in der
Renditeberechnung und mithin bei der Bemessung des zulässigen
Liegenschaftsertrages bei Vermietungen berücksichtigt werden. Die Ausgangslage
ist daher mit der Anfechtung von drittbegünstigenden Entscheiden durch
Konkurrenten vergleichbar, denen regelmässig die Beschwerdeberechtigung
abzusprechen ist (vgl. dazu Kneubühler,
Beschwerdebefugnis vor Bundesgericht, in: ZBl 2016 S. 25 ff.; Marantelli/Huber, in:
Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2.
Auflage, Zürich 2016, Art. 48 N 28). Auch im Falle der Gutheissung des Rekurses
können im Planungsperimeter des angefochtenen Linienplanbeschlusses die neuen
Baulinien in gleicher Weise genutzt werden wie bei dessen Abweisung. Es fehlt
daher ein unmittelbares Interesse an der Aufhebung der angefochtenen
Drittbegünstigung.
1.2.5 Daraus
folgt, dass auf den Rekurs nicht eingetreten werden kann.
2.1 Kann
auf den Rekurs nicht eingetreten werden, so kann die materielle Beurteilung der
streitgegenständlichen Frage offen bleiben.
2.2 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG
dessen Kosten mit einer aufgrund des Nichteintretens reduzierten Gebühr von CHF
1'000.–. Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'500.–
verrechnet. Der restliche Kostenvorschuss von CHF 1'500.– wird dem Rekurrenten
zurückerstattet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–, einschliesslich Auslagen.
Diese Gebühr wird mit dem Kostenvorschuss des Rekurrenten von CHF 2'500.–verrechnet.
Die Gerichtskasse hat dem Rekurrenten CHF 1'500.– zurückzuerstatten.
Mitteilung an:
Rekurrent
Rekursgegnerin
Beigeladene
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Bundesamt für Raumentwicklung (ARE)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Susanna Baumgartner Morin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.