Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2019.7
ENTSCHEID
vom 7.
Juni 2019
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
c/o [...]
vertreten durch [...],
[...]
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 16. November 2018
betreffend definitive Rechtsöffnung
Sachverhalt
Mit
Zahlungsbefehl vom 8. Januar 2018 setzte die B____ (Beschwerdegegnerin)
gegen die A____ (Beschwerdeführerin) eine
Forderung über CHF 3'522.– nebst Zins zu 5 % seit
27. Oktober 2017 sowie eine Forderung über CHF 469.60 in
Betreibung. Als Forderungsgrund wurde ein Urteil des Cour d'appell de
Versailles (F) vom 26. Oktober 2017 genannt. Gegen den Zahlungsbefehl
erhob die Beschwerdeführerin
Rechtsvorschlag. Am 14. Juni 2018 gelangte die Beschwerdegegnerin an
das Zivilgericht und verlangte die definitive Aufhebung des Rechtsvorschlags.
Mit Eingabe vom 22. August 2018 nahm die Beschwerdeführerin hierzu Stellung und ersuchte um Sistierung des
Verfahrens, weil das genannte Urteil mit Kassationsbeschwerde angefochten
worden sei und damit noch nicht rechtskräftig sei. Eventualiter verlangte sie
die Anordnung einer Sicherheitsleistung. Mit Entscheid vom
16. November 2018 wies das Zivilgericht das Sistierungsbegehren ab
(Ziff. 1 des Urteilsdispositivs) und erteilte der Beschwerdegegnerin
definitive Rechtsöffnung für CHF 3'522.– nebst Zins zu 5 % seit
27. Oktober 2017 (Ziff. 2). Das weitergehende Begehren der Beschwerdegegnerin
wurde abgewiesen (Ziff. 3). Ebenfalls abgewiesen wurde das Begehren der Beschwerdeführerin um Leistung einer Sicherheit
durch die Beschwerdegegnerin (Ziff. 4). Der Beschwerdeführerin
wurden die Gerichtskosten von CHF 250.– und eine Parteientschädigung an
die Beschwerdegegnerin von CHF 400.– auferlegt (Ziff. 5).
Gegen den
begründeten Entscheid hat die Beschwerdeführerin
am 17. Januar 2019 beim Appellationsgericht Beschwerde erhoben. Damit
beantragt sie die Aufhebung des Entscheids des Zivilgerichts in den
Dispositivziffern 1, 2, 4 und 5, eventualiter die Rückweisung des Verfahrens an
die Vorinstanz. Daneben ersucht sie um Sistierung des Verfahrens bis zum
Entscheid über das beim Kassationsgericht in Frankreich hängige
Beschwerdeverfahren ("Rechtsbegehren" [RB] 1.a), die vollumfängliche
Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens (RB 1.b), eventualiter im Falle der
Gutheissung des Rechtsöffnungsbegehrens die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin
zu einer angemessenen Sicherheit für die in Betreibung gesetzte Forderung
(RB 1.c) und eventualiter für den Fall der Abweisung der Beschwerde
bezüglich der Dispositivziffern 1, 2 und 4 die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids im Kostenpunkt (Dispositivziffer 5), die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin,
der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung von mindestens CHF 48.– zu bezahlen, und die Ansetzung
der von der Beschwerdeführerin zu
zahlenden Parteientschädigung auf maximal CHF 352.– sowie schliesslich die
Verlegung der Gerichtskosten von CHF 250.– im Verhältnis CHF 220.–
auf die Beschwerdeführerin und
CHF 30.– auf die Beschwerdegegnerin (RB 2), alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht
verlangt die Beschwerdeführerin mit ihrer
Beschwerde an das Appellationsgericht, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zu erteilen, eventualiter die Beschwerdegegnerin zur Leistung einer Sicherheit
zu verpflichten. Mit prozessleitender Verfügung vom 19. Januar 2019
hat der Verfahrensleiter den prozessualen Antrag auf Erteilung der
aufschiebenden Wirkung wie auch den prozessualen Eventualantrag auf Leistung
einer Sicherheit durch die Beschwerdegegnerin abgewiesen. Mit Beschwerdeantwort
vom 21. Februar 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der vorliegende Entscheid ist unter
Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Der
angefochtene Entscheid über die Rechtsöffnung ist ein nicht berufungsfähiger
Endentscheid, weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a in
Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Dies gilt auch für
Rechtsöffnungsentscheide, die wie vorliegend gestützt auf ein ausländisches
Gerichtsurteil ergehen (Staehelin,
in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar. Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 80
N 60a; Plutschow, in:
Schnyder [Hrsg.], Lugano-Übereinkommen zum internationalen
Zivilverfahrensrecht. Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 38
N 11; Staehelin/Bopp, in:
Dasser/Oberhammer [Hrsg.], Handkommentar Lugano-Übereinkommen, 2. Auflage,
Bern 2011, Art. 43 N 17). Zum Entscheid über die Beschwerde ist
das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1
Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der
angefochtene Entscheid ist im summarischen Verfahren ergangen (Art. 251
lit. a ZPO) und daher innert zehn Tagen seit seiner Zustellung
anzufechten (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der schriftlich begründete
Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 7. Januar 2019 zugestellt.
Die vorliegende Beschwerde wurde am 17. Januar 2019 und damit
rechtzeitig erhoben (vgl. Art. 142 Abs. 1 ZPO). Auf die auch
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Mit
der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).
Das Beschwerdegericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs.
2 ZPO).
Neue Anträge,
neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (sog. Noven) sind im Beschwerdeverfahren
ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenverbot ist
umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage,
Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 326 N 4). Unter den Begriff der
Noven fallen auch neue Bestreitungen von Tatsachenbehauptungen und neue
Einreden (vgl. Reetz/Hilber, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 317 N 31). Vom umfassenden
Novenverbot besteht allerdings eine Ausnahme. Gemäss Art. 99 Abs. 1
des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) dürfen in der Beschwerde an
das Bundesgericht neue Tatsachen und Beweismittel so weit vorgebracht werden,
als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Daraus folgt, dass
Noven auch im kantonalen Beschwerdeverfahren zumindest so weit vorgebracht
werden können, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt
(BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471; BGer 4A_51/2015
vom 20. April 2015 E. 4.5.1; Freiburghaus/Afheldt,
a.a.O., Art. 326 N 4a; zur Anwendbarkeit von Art. 326
Abs. 1 ZPO im internationalrechtlichen Kontext vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 327a
N 3 und Hofmann/Kunz, in:
Oetiker/Weibel [Hrsg.], Basler Kommentar. Lugano-Übereinkommen,
2. Auflage, Basel 2016, Art. 38 N 317).
Die Beschwerdegegnerin
hat mit ihrer Beschwerdeantwort zur Belegung ihrer Vorbringen eine Verfügung
des Cour de cassation vom 13. Dezember 2018 ins Recht gelegt, wonach
die Kassationsbeschwerde vom Protokoll des Kassationsgerichts abgeschrieben
worden ist. Hierbei handelt es sich jedoch um eine neue Tatsache, die nach dem
Gesagten nicht berücksichtigt werden kann. Ebenso unberücksichtigt bleiben muss
aufgrund des Novenverbots die Eingabe der Beschwerdeführerin
vom 1. März 2019, wonach im zwischen den Parteien vor dem
Tribunal de Commerce de Nanterre (F) hängigen Verfahren in der Hauptsache am
20. Februar 2019 ein Entscheid ergangen ist, mit welchem die Beschwerdegegnerin
zur Zahlung von EUR 113'653.– zuzüglich Zinsen und Gerichtskosten in der
Höhe von EUR 10'000.– verurteilt worden ist.
2.1 Mit
Ziff. 2 des Entscheiddispositivs hat das Zivilgericht der Beschwerdegegnerin
definitive Rechtsöffnung erteilt für ihre Forderung über EUR 3'000.–
(umgerechnet in der Betreibung auf CHF 3'522.–), zu deren Zahlung die Beschwerdeführerin mit Urteil des Cour d'appel
de Versailles (F) vom 26. Oktober 2017 verpflichtet worden war (vgl. Gesuchsbeilage [GB] 2).
Das Zivilgericht hat vorfrageweise sowohl die Vollstreckbarkeit des genannten
Urteils (angefochtener Entscheid, E. 2.2) als auch dessen Rechtskraft
bejaht, weil die gegen das Urteil erhobene Kassationsbeschwerde nur ein
ausserordentliches Rechtsmittel sei, dem nach französischem Recht keine
aufschiebende Wirkung zukomme (E. 2.3).
Die Beschwerdeführerin beantragt mit ihrer
Beschwerde zwar die Aufhebung der Dispositivziffer 2 und die
vollumfängliche Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. In der Begründung ihrer
Beschwerde setzt sie sich indessen mit keinem Wort mit der vorgenannten
Begründung auseinander, insbesondere begründet sie nicht, warum der sich auf
das Urteil des Cour d'appel de Versailles abstützenden Forderung der Beschwerdegegnerin
keine definitive Rechtsöffnung erteilt werden kann. Mangels Begründung ist der
Beschwerde in diesem Punkt demzufolge nicht stattzugeben.
2.2
2.2.1 Hinsichtlich
der Rechtsöffnung für den Zins zu 5 % seit 27. Oktober 2017 wird
die Beschwerde jedoch begründet. Hierzu hat das Zivilgericht ausgeführt, dass
praxisgemäss für Verzugszinsen definitive Rechtsöffnung erteilt werde, auch
wenn im betreffenden Entscheid keine Verzugszinsen gesprochen worden seien. Nach
Art. 1231-7 des französischen code civile habe die Verurteilung zu einer
Entschädigungszahlung in jeder Angelegenheit Zinsen zum gesetzlichen Zinssatz
zur Folge, ungeachtet eines fehlenden Antrags in der Klage oder einer fehlenden
Bestimmung im Entscheid. Für den Zinsbeginn sei die Urteilsverkündung
massgeblich, es sei denn, dass der Richter anders entscheide. Es sei somit
davon auszugehen, dass bei einer Zahlungsverurteilung nach französischem Recht
automatisch Zinsen geschuldet und von der Entscheidung umfasst würden.
Entsprechend sei der geltend gemachte Zinslauf nicht zu beanstanden. Auf die
Höhe des Verzugszinses sei nicht einzugehen, weil sich die Beschwerdeführerin nur gegen den Zinslauf gewendet
habe (angefochtener Entscheid, E. 2.4).
Die Beschwerdeführerin rügt, dass das Zivilgericht
ausser acht gelassen habe, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren sowohl
Zinslauf wie auch Zinshöhe bestritten habe. In Bezug auf die Zinshöhe macht sie
ausserdem geltend, dass der Gläubiger bei einem ausländischen Urteil darzutun
habe, dass der geforderte Zinssatz dem gesetzlichen Zinssatz im betreffenden
Land entspreche. Das habe die Beschwerdegegnerin jedoch nicht getan, weshalb
das Zivilgericht für die Zinsen keine Rechtsöffnung habe erteilen können
(Beschwerde, Rz 8 ff.).
2.2.2 Die
Beschwerdeführerin hat im
erstinstanzlichen Verfahren entgegen den Erwägungen des Zivilgerichts
bestritten, dass sie der Beschwerdegegnerin für die in Betreibung gesetzte
Forderung von (umgerechnet) CHF 3'522.– Zins von 5 % seit
27. Oktober 2017 schuldet. In ihrer Gesuchsantwort vom
22. August 2018 hat sie unter Rz 51 f. vorgebracht, dass
die Beschwerdegegnerin nicht begründe, weshalb ihr gestützt auf den Entscheid
des Appellationsgerichts Versailles für die Kostenentschädigung Zins
zugesprochen werden sollte. Die Verpflichtung zur Leistung von Zins ab dem
27. Oktober 2017 sei auch nicht aus dem eingereichten Urteil
ersichtlich. Das unsubstantiierte Begehren der Beschwerdegegnerin sei deshalb
(mindestens) in diesem Umfang abzuweisen und für den verlangten Zins keine
Rechtsöffnung zu erteilen.
Der anwendbare
Verzugszinssatz bestimmt sich im vorliegenden Fall unbestritten nach französischem
Recht. Gemäss Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das
Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) ist der Inhalt des anzuwendenden
ausländischen Rechts von Amtes wegen festzustellen. Dieser Grundsatz gilt im
Rechtsöffnungsverfahren jedoch nicht. Das ausländische Recht ist vielmehr auch
ohne gerichtliche Aufforderung vom Gesuchsteller nachzuweisen, soweit dies von
ihm vernünftigerweise verlangt werden kann (BGE 140 III 456
E. 2.4 S. 460 [= Praxis 2015 Nr. 36]; vgl. Staehelin, a.a.O., Art. 82 N 174;
Ders., in: Bauer/Staehelin, Basler
Kommentar. Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs. Ergänzungsband zur
2. Auflage, Basel 2017, Art. 82 ad N 174). Falls sich der
Gesuchsteller nicht bemüht hat, den Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts
nachzuweisen, ist nicht schweizerisches Recht anzuwenden, sondern die
Rechtsöffnung für die Verzugszinsen zu verweigern (vgl.
BGE 140 III 456 E. 2.4 S. 460 f.). Somit genügt
es bezüglich des Verzugszinssatzes nicht, dass der Gesuchsteller bloss behauptet,
dass der geforderte Zinssatz dem gesetzlichen Zinssatz im betreffenden Land
entspricht (Staehelin, a.a.O.,
Art. 80 N 49), sondern muss er diesen Nachweis auch tatsächlich
erbringen. Die Beschwerdegegnerin hat sich im erstinstanzlichen Verfahren nicht
zur Bestimmung des Verzugszinses nach Beginn und Höhe gemäss dem anwendbaren
französischen Recht geäussert, weder in ihrem Rechtsöffnungsgesuch noch in
ihrer Stellungnahme vom 18. September 2018, obschon sie nach der
erwähnten Bestreitung der Beschwerdeführerin
in deren Gesuchsantwort vom 22. August 2018 allen Anlass dazu gehabt
hätte. Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren äussert sie sich hierzu mit
keinem Wort. Der Nachweis der massgeblichen Bestimmungen des französischen
Rechts wäre der Beschwerdegegnerin indessen ohne Weiteres zumutbar gewesen. Die
Beschwerdegegnerin hat ihren Sitz zwar in [...], das Urteil, auf welches sie
ihre Betreibung bzw. ihr Rechtsöffnungsgesuch stützt, stammt jedoch aus einem
Verfahren in Frankreich, welches sie mit Hilfe von Rechtsanwälten führt. So wie
es ihr möglich war, mit dem Rechtsöffnungsbegehren ein Rechtsgutachten (Avis de
droit) der Pariser Anwaltskanzlei […] zur Frage der Natur der
Kassationsbeschwerde als ausserordentliches Rechtsmittel und der fehlenden
aufschiebenden Wirkung ins Recht zu legen (GB 10), hätte sie nötigenfalls ohne
grösseren Aufwand auch ein von anwaltlicher Seite erstelltes Rechtsgutachten
betreffend ihren Zinsanspruch nach französischem Recht einreichen können. Im
Übrigen hätte für den Nachweis des einschlägigen Rechts wohl sogar die
Einreichung von Kopien der anwendbaren Gesetzesbestimmungen mit einer kurzen
Erläuterung gereicht. Unter diesen Umständen hat das Zivilgericht zu Unrecht
auch für die Verzugszinsen Rechtsöffnung gewährt. In diesem Punkt ist die
Beschwerde deshalb gutzuheissen.
3.1 Die
Beschwerdeführerin hatte vor Zivilgericht
die Sistierung des Rechtsöffnungsverfahrens bis zum Entscheid über das beim
Kassationsgericht in Frankreich hängige Beschwerdeverfahren verlangt, was das
Zivilgericht indessen abgelehnt hat. Das Zivilgericht hat zunächst darauf
verwiesen, dass bei der nach Art. 46 des Übereinkommens über die
gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen [LugÜ], SR 0.275.12) zu
fällenden Entscheidung über die Sistierung aufgrund der angestrebten
Beschleunigung und des summarischen Charakters des Rechtsöffnungsverfahrens die
Erfolgsaussichten des ergriffenen Rechtsmittels zu berücksichtigen seien. Dabei
ist das Zivilgericht zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin die Erfolgsaussichten ihrer
Kassationsbeschwerde bzw. das hohe Risiko einer Aufhebung des Urteils des Cour
d'appel de Versailles vom 26. Oktober 2017 zu wenig dargetan habe.
Ausserdem erschliesse sich nicht, inwiefern der Ausgang des zwischen den
Parteien vor dem Gericht in Nanterre hängigen Hauptsacheverfahrens für die
Frage der Sistierung von Relevanz sein solle. Bei diesem Hauptsacheverfahren
handle es sich offensichtlich nicht um ein Rechtsmittelverfahren im Sinne von
Art. 46 LugÜ gegen den zu vollstreckenden Entscheid. Würde das
vorliegende Verfahren bis zum Ausgang des Hauptsacheverfahrens sistiert, würde
die Vollstreckung von ausländischen vollstreckbaren vorsorglichen
Massnahmeentscheiden in der Schweiz verunmöglicht, was den durch das LugÜ
begründeten internationalen Verpflichtungen der Schweiz zuwiderlaufen würde
(angefochtener Entscheid, E. 3.3).
3.2 Die
Beschwerdeführerin rügt, dass das
Zivilgericht sich bei seinem Entscheid fälschlicherweise auf
Art. 46 LugÜ anstatt auf die Sistierungsvorschriften des nationalen
Rechts abgestützt habe. Die Vorinstanz hätte nach Art. 126 ZPO das
Rechtsöffnungsverfahren wegen des ausländischen Rechtsmittels sistieren können.
Es wäre zweckmässig gewesen, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens vor dem
französischen Kassationsgericht abzuwarten, das auch den in Frage stehenden
Kostenentscheid hätte neu beurteilen können. Zu berücksichtigen sei auch die
prekäre finan-zielle Situation der Beschwerdegegnerin, die in keinster Weise
bestritten worden sei (Beschwerde, Rz 20 ff.). Abgesehen davon hält
die Beschwerdeführerin auch die
Voraussetzungen einer Sistierung gemäss Art. 46 LugÜ für erfüllt. Gemäss
Wortlaut dieser Bestimmung stellten die Erfolgsaussichten keine Voraussetzung
für die Gewährung einer Sistierung dar. Wenn überhaupt, seien die
Erfolgsaussichten ein von verschiedenen Umständen, die bei der
Interessenabwägung zu berücksichtigen seien. Zu berücksichtigen seien auch die
Nachteile einer Fortführung des Verfahrens für den Schuldner sowie die
wirtschaftlichen Risiken für die Parteien. Die Vorinstanz habe namentlich die
prekäre finanzielle Lage der Beschwerdegegnerin und die daraus resultierenden
Nachteile für die Beschwerdeführerin ausser
acht gelassen. Ausserdem habe sie zu hohe Anforderungen an den Nachweis der
Erfolgsaussichten gestellt (Beschwerde, Rz 41 ff.)
3.3
3.3.1 Bei
vorfrageweiser Vollstreckbarerklärung im Rechtsöffnungsverfahren beurteilt sich
die Frage der Sistierung gemäss überwiegender Lehre entsprechend der Auffassung
des Zivilgerichts nach Art. 46 Ziff. 1 LugÜ (Plutschow, a.a.O., Art. 46
N 15; Staehelin/Bopp, a.a.O.,
Art. 46 N 18; Staehelin,
a.a.O., Art. 80 N 68a ["Sofern der Entscheid im Urteilsstaat
vollstreckbar, aber noch nicht rechtskräftig ist, ist Art. 46 rev. LugÜ
(…) anwendbar."]). Nur eine Mindermeinung will zusätzlich
Art. 126 ZPO anwenden. Diese Autoren halten aber fest, dass der
Sistierung im Rechtsöffnungsverfahren auch nach nationalem Recht enge Grenzen
gesetzt sind (Hofmann/Kunz, a.a.O.,
Art. 46 N 141). Eine Sistierung des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss
Art. 126 ZPO ist nur in den seltensten Fällen zulässig (so Staehelin, a.a.O., Art. 84 N 63 in
allgemeiner Weise zur Zulässigkeit der Sistierung des Rechtsöffnungsverfahrens
nach Art. 126 ZPO). Nach welcher Bestimmung vorliegend die Frage der
Sistierung des Rechtsöffnungsverfahrens zu beurteilen ist, kann offen bleiben,
weil die Beschwerde im einen wie im anderen Fall abzuweisen ist, wie
nachfolgend darzulegen ist.
3.3.2 Beim
Sistierungsentscheid gemäss Art. 46 Ziff. 1 LugÜ verfügt das
Gericht über (pflichtgemäss auszuübendes) Ermessen (Hofmann/Kunz, a.a.O., Art. 46 N 49 und 56; Staehelin/Bopp, a.a.O., Art. 46 N 8).
Aufgrund der angestrebten Beschleunigung wie auch des summarischen Charakters
des Verfahrens kommt eine Sistierung nur ausnahmsweise in Betracht (Hofmann/Kunz, a.a.O., Art. 46
N 57). Zwar sind neben den Erfolgsaussichten des Rechtmittels im Urteilsstaat
auch weitere Umstände zu berücksichtigen wie insbesondere die voraussichtliche
verbleibende Dauer des Rechtsmittelverfahrens im Urteilsstaat und die
wirtschaftlichen Risiken für die Parteien (Hofmann/Kunz,
a.a.O., Art. 46 N 66). Der Prognose der Erfolgsaussichten des
Rechtsmittels im Urteilsstaat kommt aber entscheidende Bedeutung zu (Plutschow, a.a.O., Art. 46
N 7; Hofmann/Kunz, a.a.O.,
Art. 46 N 58). Eine Sistierung sollte nur angeordnet werden, wenn ein
hohes Risiko einer Aufhebung der Entscheidung besteht, d.h. wenn mit einer
Aufhebung ernsthaft gerechnet werden muss bzw. die Entscheidung erkennbar
fehlerhaft erscheint (Hofmann/Kunz,
a.a.O., Art. 46 N 59 mit weiteren Hinweisen).
Gemäss den
Erwägungen des Zivilgerichts hat die Beschwerdeführerin ein hohes Risiko einer
Aufhebung des Urteils des Cour d'appel de Versailles vom 26. Oktober 2017
nicht substantiiert dargetan (angefochtener Entscheid, E. 3.3). Eine
solche substantiierte Darlegung fehlt auch in der Beschwerde. Die
Beschwerdeführerin begnügt sich mit der Behauptung, es sei widersprüchlich,
dass der Cour d’appel de Versailles eine Zahlungsverpflichtung verneint habe,
obwohl gemäss dessen Sachverhaltsfeststellungen eine Zahlungsvereinbarung
unterschrieben worden sei (Beschwerde, Rz 45). Da viele Gründe vorstellbar
sind, weshalb eine Zahlungsverpflichtung trotz Unterzeichnung einer
Zahlungsvereinbarung zu verneinen ist, genügt dies nicht zur Darlegung eines
Widerspruchs. Da die Beschwerdeführerin nicht dargelegt hat, dass die
Erfolgsaussichten der Kassationsbeschwerde eindeutig positiv sind und damit ein
hohes Risiko der Aufhebung des genannten Urteils vom 26. Oktober 2017
besteht, kommt eine Sistierung gestützt auf Art. 46 Ziff. 1 LugÜ
nicht in Frage.
3.3.3 Gemäss
Art. 126 Abs. 1 ZPO kann das Gericht das Verfahren sistieren, wenn die
Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden,
wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist. Der
Entscheid über die Sistierung liegt im Ermessen des Gerichts bzw. der
Verfahrensleitung (AGE BEZ.2018.17 vom 22. Mai 2018 E. 2.1;
Gschwend, in:
Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar. Schweizerische
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 126 N 2
und 10; Kaufmann, in:
Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016,
Art. 126 N 8). Aufgrund des Beschleunigungsgebots (Art. 29
Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) ist die Sistierung nur
ausnahmsweise aus triftigen Gründen zulässig (AGE BEZ.2018.17 vom
22. Mai 2018 E. 2.1; vgl. BGer 5A_218/2013 vom 17. April 2013
E. 3.1; Gschwend, a.a.O.,
Art. 126 N 2; Weber, in:
Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage,
Basel 2014, Art. 126 N 2; explizit für das Rechtsöffnungsverfahren
Staehelin, a.a.O., Art. 84
N 63). Hängige Prozesse zur gleichen Rechtsfrage vor anderen Gerichten
bilden in der Regel keinen Grund für eine länger dauernde Sistierung (Staehelin, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 126
N 4). In der Regel ist über die Sistierung aufgrund einer Abwägung des
Interesses an der Sistierung mit dem Interesse an der Beschleunigung des
Verfahrens zu entscheiden (AGE BEZ.2018.17 vom 22. Mai 2018 E. 2.1; vgl.
Staehelin, a.a.O., Art. 126
N 4). Wenn die Sistierung des Rechtsöffnungsverfahrens mit einem laufenden
Rechtsmittelverfahren betreffend den Rechtsöffnungstitel begründet wird, sind
im Rahmen dieser Interessenabwägung auch die Erfolgsaussichten des
Rechtsmittels zu berücksichtigen. Eine Sistierung kommt dabei nur in Betracht,
wenn diese eindeutig positiv sind. Ansonsten könnte der Schuldner die
Vollstreckung eines vollstreckbaren, aber noch nicht formell rechtskräftigen
Entscheids mit einem Gesuch um Sistierung bis zum Abschluss des
Rechtsmittelverfahrens regelmässig verhindern, obwohl gemäss Art. 38
Ziff. 1 LugÜ für die Vollstreckbarerklärung vorläufige
Vollstreckbarkeit genügt und Rechtskraft nicht erforderlich ist (Hofmann/Kunz, a.a.O., Art. 38
N 130 f.) und die definitive Rechtsöffnung gemäss Art. 80
Abs. 1 SchKG keine Rechtskraft, sondern bloss Vollstreckbarkeit
voraussetzt (Vock/Aepli-Wirz, in:
Kren Kostkiewicz/ Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung
und Konkurs, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2017, Art. 80 N 4).
Wie ausgeführt
(vorstehend E. 3.3.2) hat die Beschwerdeführerin
nicht in substantiierter Weise dargetan, dass die Erfolgsaussichten ihrer
Kassationsbeschwerde hoch sind und deshalb ernsthaft mit der Aufhebung des
Rechtsöffnungstitels zu rechnen ist. Sie begründet ihre Beschwerde gegen die
Ablehnung ihres Sistierungsantrags aber im Wesentlichen damit, dass bei
Gutheissung der Kassationsbeschwerde die Rückforderung der in Betreibung gesetzten
Forderung gefährdet wäre, weil die finanzielle Lage der Beschwerdegegnerin
prekär sei, gegen den Geschäftsführer der Beschwerdegegnerin in Frankreich ein
Verbot erlassen worden sei, als Geschäftsführer zu amten, und das
Liquidationsverfahren betreffend eine andere von demselben Geschäftsführer
geführte Gesellschaft mangels Aktiven eingestellt worden sei (dazu Beschwerde,
Rz 29 ff.). Selbst unter der Annahme, dass die finanzielle Situation
der Beschwerdegegnerin tatsächlich prekär ist und die Behauptungen der
Beschwerdeführerin betreffend den Geschäftsführer und die andere von diesem
geführte Gesellschaft zutreffen, ist eine erhebliche Gefährdung einer
allfälligen Rückforderung nicht glaubhaft. Die Beschwerdeführerin konnte eine
Forderung von EUR 113'613.70 gegenüber der Beschwerdegegnerin dadurch
vollstrecken, dass im Vollstreckungsverfahren eine Drittschuldnerin der
Beschwerdegegnerin zur Zahlung an die Beschwerdeführerin angewiesen wurde (vgl.
dazu Beschwerde, Rz 31 1. Einzug). Es ist nicht ersichtlich, weshalb
es nicht möglich sein sollte, eine Forderung von bloss CHF 3'522.–
nötigenfalls auch auf diesem Weg zu vollstrecken. Da die Beschwerdeführerin
daraus Rechte ableitet, hätte sie darzutun, dass die Beschwerdegegnerin keine
weiteren Drittschuldnerinnen hat, die zur Bezahlung einer allfälligen
Rückforderung angewiesen werden könnten (vgl. Art. 8 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210]). Eine entsprechende Darlegung fehlt aber
auch in der Beschwerde. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, ein solches
Vollstreckungsverfahren wäre aufwändig, ist unsubstantiiert und unbelegt. Das
Sistierungsgesuch wäre demzufolge auch dann abzuweisen gewesen, wenn es
aufgrund von Art. 126 ZPO zu beurteilen gewesen wäre.
4.1 Die
Beschwerdeführerin wirft dem Zivilgericht vor, zu Unrecht ihr Eventualbegehren
auf Sicherheitsleistung nach Art. 46 Ziff. 3 LugÜ abgewiesen zu
haben (Beschwerde, Rz 48 ff.). Das Zivilgericht hat hierzu erwogen,
dass auch bei der Frage der Anordnung einer Sicherheitsleistung den
Erfolgsaussichten des Rechtsmittelverfahrens wichtige Bedeutung zukomme. Zudem
habe die Beschwerdeführerin ihre vom Handelsgericht Nanterre zugesprochene
Forderung über EUR 113'613.70 bei einer Drittschuldnerin der Beschwerdegegnerin
erhältlich machen können. Es sei somit davon auszugehen, dass eine Forderung
von EUR 3'000.– ebenfalls erhältlich gemacht werden könne (angefochtener
Entscheid, E. 3.4). Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen ein, dass sie
zu befürchten habe, dass sie ihre Rückforderungsansprüche nicht werde
erfolgreich durchsetzen können, da die Beschwerdegegnerin in einer prekären
finanziellen Lage sei, was nicht bestritten sei (Beschwerde, Rz 51). Die Beschwerdegegnerin
hält demgegenüber die geltend gemachten Bedenken bezüglich des angeblichen
Rückforderungsrisikos für die betriebene Forderung angesichts des betriebenen
Rechtsaufwands für unglaubwürdig (Beschwerdeantwort, Rz 6).
4.2 Beim
Entscheid über die Anordnung einer Sicherheitsleistung gemäss Art. 46 Ziff. 3
LugÜ sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Auch hier kommt
aber den Erfolgsaussichten des Rechtsmittels im Urteilsstaat wichtige Bedeutung
zu (Hofmann/Kunz, a.a.O.,
Art. 46 N 116). Zudem setzt die Anordnung einer Sicherheitsleistung
voraus, dass der Schuldner objektiv zu befürchten hat, dass im Fall der
Aufhebung des Entscheids im Urteilsstaat allfällige Schadenersatz- oder
Rückforderungsansprüche nicht einbringlich sind (Hofmann/Kunz, a.a.O., Art. 46 N 118). Schliesslich
sind auch die dem Gläubiger durch die Sicherheitsleistung entstehenden Kosten
zu berücksichtigen (Hofmann/Kunz,
a.a.O., Art. 46 N 121).
Wie ausgeführt
(oben E. 3.3.2) hat die Beschwerdeführerin nicht ausreichend dargetan,
dass die Erfolgsaussichten ihrer Kassationsbeschwerde so hoch sind, dass
ernsthaft mit der Aufhebung des Rechtsöffnungstitels zu rechnen ist. Ebenso
wenig hat die Beschwerdeführerin eine erhebliche Gefährdung einer allfälligen
Rückforderung glaubhaft gemacht (vorstehend E. 3.3.3). Mit der Anordnung
einer Sicherheit drohen der Beschwerdegegnerin entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin
sehr wohl Nachteile. Jedermann hat unbestreitbar ein Interesse daran, über
seine liquiden Mittel frei verfügen zu können. Eine Bankgarantie ist
notorischerweise mit zusätzlichen Kosten verbunden. Unter diesen Umständen ist
es nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht davon abgesehen hat, der Beschwerdegegnerin
eine Sicherheitsleistung aufzuerlegen.
Die Beschwerdeführerin
rügt mit Bezug auf den vorinstanzlichen Kostenentscheid, dass das Zivilgericht
ihr die Prozesskosten in vollem Umfang auferlegt habe, obschon das
Rechtsöffnungsbegehren nur bezüglich der Forderung von CHF 3'522.–
zuzüglich Zins gutgeheissen worden sei, nicht jedoch bezüglich der Forderung
von CHF 469.90. Damit sei die Beschwerdegegnerin zu rund 12 % und
somit nicht mehr nur einem geringfügigen Masse unterlegen (Beschwerde,
Rz 14).
Gemäss
Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden
Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die
Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO nach dem Ausgang des
Verfahrens verteilt. Ein geringfügiges Obsiegen oder Unterliegen ist allerdings
in der Regel nicht zu berücksichtigen (AGE ZB.2018.11 vom
27. September 2018 E. 10 und ZB.2016.12 vom
27. Januar 2017 E. 5). Das Unterliegen der Beschwerdegegnerin im
Umfang von knapp 12 % ist im Rahmen dessen, was noch als geringfügig bezeichnet
werden kann (vgl. AGE ZB.2018.11 vom 27. September 2018 E. 10; vgl. auch Jenny, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016,
Art. 106 N 10, wonach ein Obsiegen von etwa 90 % als
vollständiges Obsiegen behandelt werden kann).
6.1 Nach
dem Gesagten ist die Beschwerde gegen die Erteilung der definitiven
Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 3'522.– abzuweisen, jedoch
gutzuheissen in Bezug auf die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die
Zinsen von 5 % auf diesen Betrag seit 27. Oktober 2017. Die
Beschwerde wird auch hinsichtlich der Abweisung des Sistierungsgesuchs sowie
des Begehrens um Leistung einer Sicherheit durch die Beschwerdegegnerin
abgewiesen.
6.2 Die
Verteilung der Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens bestimmt sich ebenfalls nach
dem Ausgang des Verfahrens (Art. 106 ZPO). In vermögensrechtlichen
Angelegenheiten, d.h. in Streitigkeiten mit einem Geldwert, bestimmt sich der
Grad des Obsiegens grundsätzlich nach dem Verhältnis zwischen dem im Rechtsbegehren
gestellten Antrag und dem schliesslich zugesprochenen Ergebnis (Jenny, a.a.O., Art. 106 N 9).
Bei der Ermittlung des Streitwerts werden die Zinsen gemäss Art. 91
Abs. 1 ZPO nicht berücksichtigt, wenn sie akzessorisch zu einer
Kapitalforderung geltend gemacht werden (Stein-Wigger,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 91
N 30). Unterliegt die Beschwerdeführerin vorliegend mit ihrer Beschwerde
gegen die definitive Rechtsöffnung für die Kapitalforderung, hat sie demzufolge
die Kosten des Beschwerdeverfahrens vollumfänglich zu tragen, auch wenn sie
hinsichtlich der Zinsforderung mit ihrer Beschwerde durchgedrungen ist. Die
Gerichtskosten werden gemäss Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) mit einer Gebühr von CHF 450.–
festgesetzt. Die Parteientschädigung beträgt CHF 250.– (§ 4
Abs. 1 lit. a Ziff. 5 in Verbindung mit §§ 10 Abs. 1 und 12
Abs. 2 der Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons
Basel-Stadt [HO, SG 291.400]). Die Beschwerdegegnerin hat ihren Sitz nicht
in der Schweiz, sondern in [...], so dass davon ausgegangen werden kann, dass
sie durch die Mehrwertsteuer nicht belastet wird. Gegenteilige Ausführungen hat
die Beschwerdegegnerin keine gemacht. Die Parteientschädigung ist somit ohne
Mehrwertsteuer zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird Ziff. 2 des Entscheids des Zivilgerichts vom
16. November 2018 (V.2018.628) aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
- Der Gesuchstellerin wird in Betreibung
Nr. […], Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Basel-Stadt vom
- Januar 2018, definitive Rechtsöffnung für CHF 3'522.00
erteilt.
Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
Die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 450.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin
für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 250.– zu
bezahlen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Beschwerdegegnerin
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.