Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
DG.2018.48
ENTSCHEID
vom 28.
Mai 2019
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ, lic. iur. Lucienne Renaud, Dr. Annatina
Wirz
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Christian Lindner
Beteiligte
A____ Gesuchsteller
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
gegen
Appellationsgericht
Basel-Stadt
Bäumleingasse 1, 4051 Basel Gesuchsgegner
Privatkläger
B____
vertreten durch D____, Advokat,
[…]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
Gegenstand
Revisionsgesuch betreffend
Urteile des Strafgerichts vom 6.
Februar 2015 (SG.2014.183) und des Appellationsgerichts vom 24. Februar 2017
(SB.2015.52)
Sachverhalt
Mit Urteil des
Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 24. Februar 2017 wurde A____ der
mehrfachen planmässigen Verleumdung, der mehrfachen Verleumdung, der mehrfachen
falschen Anschuldigung und der Irreführung der Rechtspflege schuldig erklärt
und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Von der Anklage
wegen mehrfacher falscher Anschuldigung hinsichtlich der zwischen April und
August 2007 eingereichten Strafanzeigen, der mehrfachen harten Pornografie und
der Rassendiskriminierung wurde er freigesprochen. Auf Beschwerde des
Beurteilten hin bestätigte das Bundesgericht die Schuldsprüche wegen mehrfacher
falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege. In Bezug auf die
Schuldsprüche wegen mehrfacher planmässiger Verleumdung und mehrfacher
Verleumdung kam das Bundesgericht zum Schluss, dass entgegen der Auffassung der
Vorinstanz Ehrverletzungsdelikte keine Dauerdelikte darstellen würden, was
Auswirkungen auf den Eintritt der Verfolgungsverjährung habe. Die Strafsache
wurde daher zur neuen Beurteilung ans Appellationsgericht zurückgewiesen.
Am 4. Dezember
2018 verfügte der wiederum als Instruktionsrichter eingesetzte C____, es sei
vorgesehen, den neuen Entscheid im schriftlichen Verfahren und somit auf dem
Zirkulationsweg zu erlassen, wobei er den Parteien Frist setzte, sich zu diesem
Vorgehen zu äussern. Ferner erhielten die Staatsanwaltschaft und der Berufungskläger
eine Frist zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme in Bezug auf die
vom Bundesgericht kritisierten und neu zu beurteilenden Schuldsprüche.
Mit Eingabe vom
18. Dezember 2018 verlangt A____, es sei das Urteil des Strafgerichts vom 6.
Februar 2015 sowie jenes des Appellationsgerichts vom 24. Februar 2017 in
Revision zu ziehen und die Strafsache durch einen verfassungsmässig korrekt
zusammengesetzten Spruchkörper neu zu beurteilen.
Der
Strafgerichtspräsident hat sich mit Eingabe vom 9. Januar 2019 dahingehend
geäussert, dass eine Neubeurteilung des vorliegenden Falles schon deshalb ausscheide,
weil das späte Vorbringen der Verteidigung gegen Treu und Glauben verstosse. Es
liege zudem kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 ff. StPO vor.
Der
instruierende Präsident des Appellationsgerichts hat mit Eingabe vom 17. Januar
2019 geäussert, dass sowohl das Urteil des Strafgerichts vom 6. Februar 2015
als auch das Urteil des Appellationsgerichts vom 24. Februar 2017 nicht
rechtskräftig seien. Mit der Aufhebung des Entscheids und der Rückweisung an
die kantonale Instanz durch das Bundesgericht sei der Streit in jenes Stadium
vor der kantonalen Instanz zurückversetzt worden, in dem er sich vor Erlass des
angefochtenen Entscheids befunden habe.
Der
Rechtsvertreter des Privatklägers B____ hat mit Stellungnahme vom 2. April 2019
beantragt, das Revisionsgesuch sei vollumfänglich abzuweisen. Unter
o/e-Kostenfolge zu Lasten des Revisionsführers. Er hat am 11. April 2019 seine
Honorarnote und am 18. April 2019 das Deservitenblatt eingereicht. Der
Vertreter des Gesuchstellers hat sich mit Eingabe vom 3. Mai 2019 dazu geäussert.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Relevanz, aus
den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 411 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist zur Beurteilung von Revisionsgesuchen das Berufungsgericht zuständig. Dieses
ist in Basel-Stadt das Appellationsgericht (§ 91 Abs. 2 des Gesetzes
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG,
SG 154.100]). Gemäss Art. 412 Abs. 1 StPO nimmt das Berufungsgericht in
einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuches
vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es
mit dem gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das
Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). In Basel-Stadt ist für die
Vorprüfung von Revisionsgesuchen betreffend Urteile des Dreiergerichts des
Strafgerichts oder des Appellationsgerichts ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 3 GOG).
Für die Zusammensetzung des Gerichts ist die Vorschrift von Art. 21 Abs. 3 StPO
zu beachten, wonach Mitglieder des im Hauptverfahren entscheidenden
Berufungsgerichts nicht im gleichen Fall als Revisionsrichterinnen und
Revisionsrichter tätig sein dürfen.
Art. 410 Abs. 1
der Strafprozessordnung enthält einen Katalog von Revisionsgründen, welche
geltend machen kann, „wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl,
einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im
selbständigen Massnahmeverfahren beschwert ist“. Die Revision nach Art. 410 ff.
StPO erlaubt es, rechtskräftige Strafentscheide vor allem wegen nachträglich auftauchender
neuer Beweismittel oder Tatsachen wiederaufzunehmen, den Fall also neu zu
beurteilen. Die Revision ist ein subsidiäres Rechtsmittel; sie setzt also die
formelle Rechtskraft voraus (Schmid/Jositsch,
StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2017, Art. 410 N 1-2 mit Verweis auf Art.
437 N 1). Innerhalb der entsprechenden Rechtsmittelfristen ist die Revision der
Berufung gegenüber immer subsidiär, da sämtliche Mängel, die zu einer Revision
Anlass geben würden, auch im Berufungsverfahren gerügt werden können (Fingerhuth, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 410 N 29). Wie
sowohl der Instruktionsrichter im Berufungsverfahren als auch der Vertreter des
Privatklägers B____ zu Recht festgestellt haben, fehlt es im vorliegenden Fall am
für eine Revision erforderlichen rechtskräftigen Urteil, nachdem das
Bundesgericht die Sache zur Neubeurteilung an das Berufungsgericht
zurückgewiesen hat.
Aus dem Gesagten
folgt, dass sich das Revisionsgesuch bereits aufgrund der Vorprüfung als offensichtlich
unzulässig erweist, so dass darauf in Anwendung von Art. 412 Abs. 2
StPO nicht einzutreten ist.
3.1 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen. Es
wird ihm eine Entscheidgebühr von CHF 500.– auferlegt (Art. 428 Abs. 1
StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG
154.810])
3.2 Der
Gesuchsteller hat zudem den Privatkläger B____ für die Kosten seiner
Rechtsvertretung im vorliegenden Verfahren zu entschädigen (Art. 433 Abs. 1
StPO). Es wird von seinem Rechtsvertreter ein Aufwand von 22 Stunden zu CHF 300.‒
geltend gemacht. Aus der Deservitenkarte geht hervor, dass D____, welcher den
Privatkläger im Verfahren gegen A____ vertritt, die vorliegende Stellungnahme
zum Revisionsgesuch nicht alleine ausgearbeitet hat, sondern unter Beizug des
in der gleichen Kanzlei tätigen E____, was an sich ohne weiteres zulässig ist.
Aus der Deservitenkarte ist jedoch ersichtlich, dass dies zeitaufwändige
Besprechungen notwendig machte, welche bei der Bearbeitung durch D____ selbst aufgrund
der Kenntnisse aus dem Hauptverfahren nicht angefallen wären. Dieser
Wissenstransfer, der teilweise aus der Perspektive von D____ in Rechnung
gestellt wird (19.2.19: Besprechung mit E____; 8.3.19: Instruktionen an E____),
teilweise aus jener von E____ (1.3.19: Interne Besprechung mit D____; 1.4.2019:
Besprechung mit D____), darf nicht zu Lasten des Gesuchstellers gehen. Die eingereichte
13-seitige Stellungnahme ist von hoher Qualität, und dass neben der vom Gericht
angenommenen Unzulässigkeit einer Revision mangels rechtskräftigen Urteils auch
weitere Argumente gegen eine Revision ausgeführt worden sind, ist nicht zu
beanstanden. Zu vergüten ist in diesem Verfahren jedoch nur jener Aufwand, der
im Zusammenhang mit dem Revisionsgesuch erforderlich war. Darunter fallen die
Prüfung der Verfügung des Appellationsgerichts und das Schreiben an den
Klienten (3.1.19: 00:45), die Prüfung des Revisionsgesuchs (19.2.19: 00:25), das
Aktenstudium und das Studium der Stellungnahme der beiden Gerichte (5.3.19:
01:00), eine Fristerstreckung (7.3.19: 00:15) sowie pauschal 8 Stunden für die
Ausarbeitung der Stellungnahme inklusive erforderliches Studium von
Rechtssprechung und Literatur (anstelle der folgenden Posten: Rechtsstudium
etc. vom 28.3.19 [03:00]; Aktenstudium vom 28.3.19 [03:30]; Arbeiten an
Stellungnahme vom 29.3.19 [02:30]; Finalisierung des Entwurfs [04:00];
Finalisierung des Revisionsgesuches [sic!], Stellungnahme [01:15];
Finalisierung der Stellungnahme [01:30]. Hieraus resultiert ein durch den
Gesuchsteller zu vergütender Aufwand von 10:25 Stunden zum praxisgemässen
Stundenansatz von CHF 250.‒. Dies entspricht dem üblichen Aufwand in
vergleichbar komplexen Fällen. Es wird nicht bezweifelt, dass der weitere
geltend gemachte Aufwand betrieben worden ist, er wird jedoch als zu hoch
erachtet und dem Privatkläger daher nicht zu Lasten des Gesuchstellers
zugesprochen. Zusätzlich sind Auslagen in Form von Portokosten von CHF 5.30
sowie für 60 Kopien, für welche praxisgemäss CHF 0,25 /Stück einzusetzen sind,
zu vergüten. Hinzu kommen 7,7 % Mehrwertsteuer (total CHF 187.50). Insgesamt
hat der Gesuchsteller dem Privatkläger B____ demnach eine Entschädigung von CHF
2‘826.55 auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Auf das Revisionsgesuch wird nicht
eingetreten.
B____ wird gemäss Art. 433 Abs. 1 der
Strafprozessordnung zu Lasten von A____ eine Parteientschädigung von CHF
2‘826.55 (inklusive Auslagen und MWST) zugesprochen.
Der Gesuchsteller trägt die Kosten des
Vorprüfungsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.‒.
Mitteilung an:
Gesuchsteller
Privatklägerschaft
Strafgericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.