Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2019.35
URTEIL
vom 11. Juni 2019
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Algerien,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 7. Juni 2019
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts vom 22. März 2017 wurde B____ des Raubs, des mehrfachen
Diebstahls und des versuchten Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage
schuldig erklärt und zu 9 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und für fünf Jahre
des Landes verwiesen. Nach Entlassung aus dem Strafvollzug wurde B____ per 12.
September 2017 in Ausschaffungshaft versetzt. Im Laufe des Verfahrens wurde
seine Identität nach weiteren Abklärungen in C____ umgewandelt. Aufgrund seiner
Angaben zum bisherigen Aufenthalt in Europa wurde Spanien um Rückübernahme des
Ausländers ersucht. Dieses Gesuch lehnte Spanien ab. Da die Identität des Ausländers
nicht gesichert war, wurden Algerien, Marokko und Tunesien um Anerkennung
angefragt. Am 5. Januar 2018 wurde C____ durch die algerische Botschaft als
Staatsangehöriger anerkannt, allerdings unter der Identität A____. In der Folge
versuchte das Migrationsamt vergeblich, den Beurteilten in seine Heimat
zurückzuführen. Zwei Flugbuchungen (für den 16. März 2018 und den 30.
Juli 2018) mussten annulliert werden, da A____ den Abflug verweigerte.
Daraufhin wurde er in Durchsetzungshaft genommen. Am 14. Dezember 2018 wurde er
aus der Haft entlassen, da er sich insgesamt schon während gut 15 Monaten in
ausländerrechtlicher Haft befunden hat.
Seit seiner
Haftentlassung hat A____ regelmässig beim Migrationsamt vorgesprochen, wobei er
jeweils die Auskunft erteilt hat, er könne die Schweiz nicht verlassen und habe
diesbezüglich auch nichts unternommen. Er wurde deshalb mit Strafbefehl vom 30.
Januar 2019 und vom 22. Mai 2019 wegen geringfügiger Widerhandlung gegen das
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und Integration (AIG)
verurteilt. Am 7. Juni 2019 (10.50 Uhr) ist A____ verhaftet und in Ausschaffungshaft
versetzt worden. Am 8. Juni 2019 hätte er in seine Heimat zurückkehren müssen;
er hat indessen den Abflug verweigert. Am 11. Juni 2019 hat die Verhandlung der
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist
A____ befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Das vorliegende
Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich
der mündlichen Verhandlung mit Hilfe einer Dolmetscherin erläutert und ihm
überdies schriftlich ausgehändigt worden.
Die den Beurteilten
in den früheren Verfahren vertretende Rechtsanwältin ist durch das
Migrationsamt mit Email vom 7. Juni 2019 über die Verhaftung von A____ und mit
Email vom 9. Juni 2019 über den Termin und Ort der Verhandlung der Einzelrichterin
für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht informiert worden, hat sich jedoch nicht
vernehmen lassen.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch
eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.
Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung (Beginn um 10.00 Uhr) eingehalten,
selbst wenn vom Zeitpunkt der Verhaftung des Beurteilten und nicht erst von
demjenigen, in welchem er den Abflug verweigert hat, ausgegangen wird.
Zuständig zur Überprüfung der Haft ist eine Einzelrichterin am
Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des Gesetzes über den
Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
Die
Ausschaffungshaft setzt gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG einen erstinstanzlichen Weg-
oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel
66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a
oder 49abis Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen
Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. A____
ist mit Urteil des Strafgerichts vom 22. März 2017 gestützt auf Art. 66a Abs. 1
lit. c StGB für fünf Jahre des Landes verwiesen worden. Der Vollzug dieser
Landesverweisung soll mit der angeordneten Ausschaffungshaft sichergestellt
werden.
3.1 Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs einer solchen Wegweisung unter anderem in Ausschaffungshaft genommen
werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der
Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen
Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder
wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und
4 AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal
untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig
geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die
Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu
erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit
ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Wenn der
Vollzug der Aus- oder Wegweisung wegen des persönlichen Verhaltens des
Ausländers nicht durchführbar ist und die Behörden keine Möglichkeit mehr
sehen, ohne Mitwirkung des Ausländers die Wegweisung vollziehen zu können, ist
zu prüfen, ob allenfalls die Anordnung von Durchsetzungshaft gemäss Art. 78 AIG
in Frage kommt.
3.2 Der
Beurteilte wurde zu fünf Jahren Landesverweisung verurteilt. Dieses Urteil ist
in Rechtskraft erwachsen. Dennoch hat er die Schweiz nicht verlassen, wie es
seine Pflicht wäre, sondern hält sich weiterhin hier auf. Auch nach seiner
Entlassung aus der Durchsetzungshaft im letzten Dezember hat er keine Schritte
unternommen, um seine Rückreise in die Heimat (oder nach Spanien) zu
organisieren, obschon er anlässlich mehrerer Vorsprachetermine diesbezüglich
ermahnt worden ist. Am 8. Juni 2019 hat er es (ein weiteres Mal) mit seinem
renitenten Verhalten erreicht, dass ein für ihn organisierter begleiteter
Rückflug nicht hat stattfinden können. Damit hat A____ in aller Deutlichkeit zu
verstehen gegeben, dass er nicht bereit ist, in sein Heimatland zurückzukehren,
und dass er diesbezügliche Anordnungen des Migrationsamtes keine Folge leistet.
Auch in der heutigen Verhandlung hat er mehrfach bestätigt, auf keinen Fall
nach Algerien zurückzukehren. Die Voraussetzungen von Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 und 4 AIG sind damit klarerweise gegeben.
3.3 Das
Migrationsamt hat nach der Entlassung des Beurteilten aus der Durchsetzungshaft
im letzten Dezember seine Bemühungen, die Wegweisung von A____ vollziehen zu
können, nicht eingestellt. Dies hat dazu geführt, dass das Staatssekretariat
für Migration (SEM) einen weiteren Rückführungsversuch mit neuen Modalitäten
ins Auge gefasst hat. Dieser Versuch ist am 8. Juni 2019 zwar gescheitert. Im
jetzigen Zeitpunkt kann dennoch nicht gesagt werden, dass auch ein weiterer
Versuch nicht erfolgsversprechend wäre. Bis anhin ist es dem Beurteilten
jeweils gelungen, den Kapitän des Flugzeugs dazu zu bewegen, ihn nicht auf den
Flug mitzunehmen. Es ist nicht auszuschliessen, dass ein anderer Kapitän anders
entscheiden würde. Das Migrationsamt hat deshalb trotz der äusserst renitenten
Haltung des Beurteilten zu Recht Ausschaffungshaft, und nicht
Durchsetzungshaft, angeordnet.
4.1 Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft sowie die Durchsetzungshaft dürfen
zusammen grundsätzlich eine maximale Dauer von sechs Monaten nicht
überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG); mit Zustimmung der kantonalen richterlichen
Behörde kann diese indessen um höchstens zwölf Monate verlängert werden, (a)
wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert oder
(b) sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch
einen Nicht-Schengenstaat verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). Die für den Vollzug
der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren sind umgehend zu treffen (Art.
76 Abs. 4 AIG; Beschleunigungsgebot). Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug
der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen
Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder
Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem angemessenen
Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig,
dann als rechtswidrig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen
sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert
vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 S. 61 E. 4.1.3 S. 61
m.w.H.). Die Festhaltung hat so kurz wie möglich zu sein; sie darf sich nur auf
die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, soweit diese mit
der gebotenen Sorgfalt vorangetrieben werden (vgl. Art. 15 Abs. 1 RL
2008/115/EG). Grundsätzlich ist der Gesetzgeber – in Übereinstimmung mit der
europäischen Regelung (Art. 15 Abs. 6 RL 2008/115) – davon ausgegangen, dass
eine Festhaltung bis zur Maximaldauer von 18 Monaten zulässig ist, wenn die Verzögerungen
in erster Linie auf das Verhalten des Betroffenen zurückgehen (BGer
2C_1182/2014 vom 20. Januar 2015 E. 3.3.2).
4.2 Im
vorliegenden Fall hat sich der Beurteilte zur Sicherstellung des Vollzugs der
Landesverweisung schon während 15 Monaten und 2 Tagen in ausländerrechtlicher
Haft befunden. Es müssen deshalb die strengeren Voraussetzungen von Art. 79
Abs. 2 AIG gegeben sein. Dies ist ohne weiteres der Fall, da eine Rückführung
in die Heimat seit Erlass der Landesverweisung nur wegen des unkooperativen
Verhaltens von A____ nicht möglich gewesen ist.
4.3 Es
fragt sich, ob eine weitere Haft von zwei Monaten verhältnismässig ist. Bei
voller Ausnutzung der zwei Monate wäre der Beurteilte gut 17 Monate in
ausländerrechtlicher Haft und damit nahe an der maximal möglichen Grenze von 18
Monaten. Dazu ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber diese maximale Haftdauer
von 18 Monaten vorgesehen hat. Es muss also in besonderen Fällen verhältnismässig
sein, die gesamte Dauer auszuschöpfen. Ein solcher Fall liegt hier vor. Der
Beurteilte hat sich nun bereits drei Mal geweigert, mit einem für ihn gebuchten
Flug in die Heimat zurückzukehren. Er hat, nachdem er aus der rund 15 Monate
dauernden ausländerrechtlichen Haft entlassen worden war, keine eigenen
Schritte unternommen, die Schweiz zu verlassen, obschon er gewusst hat, dass er
gegebenenfalls erneut in Haft genommen werden könnte. Zu vollziehen ist nicht
nur eine gewöhnliche Wegweisung gegenüber einem lediglich illegal anwesenden
Ausländer, sondern eine wegen strafrechtlich relevantem Verhalten
ausgesprochene fünfjährige Landesverweisung. All dies sind Umstände, die den
vorliegenden Fall zu einem besonderen machen und eine Haftdauer von insgesamt
17 Monaten noch als verhältnismässig erscheinen lassen. Sollte das
Migrationsamt aufgrund neuer Umstände zum Schluss kommen, dass ein weiterer
Versuch des Vollzugs der Wegweisung nicht mehr absehbar wäre, hätte es den
Beurteilten wiederum aus der Haft zu entlassen.
Für das
Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300). Der Beurteilte hat gewünscht,
anlässlich der heutigen Verhandlung durch seine vormalige Rechtsvertreterin
vertreten zu werden. Diese ist durch das Migrationsamt sowohl über die erneute
Verhaftung des Beurteilten als auch über den Termin der heutigen Verhandlung
informiert worden. Sie hat jedoch keinen Kontakt zur Einzelrichterin
aufgenommen. Die Einzelrichterin hat dem Beurteilten auch keine andere
Rechtsvertretung bestellt, da sein sinngemäss gestelltes Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wird. Der Beurteilte befindet sich erst
seit wenigen Tagen in Haft. Auch ist die Sach- und Rechtslage eindeutig und
wirft keine besonderen Schwierigkeiten auf. Der Beurteilte vermag seine
Interessen auch ohne anwaltliche Vertretung wahrzunehmen.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die Anordnung der über A____ angeordneten
Ausschaffungshaft erweist sich bis zum 6. August 2019 als rechtmässig und
angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das sinngemäss gestellte Gesuch um
unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu
versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.