Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.76
ENTSCHEID
vom 20. Mai 2019
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
G____strasse [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____, [...] Beschwerdegegnerin
2
[…] Beschuldigte
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 3. April 2018
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Im Rahmen eines
gegen A____ geführten Strafverfahrens (VT.2014.061914) wurde dieser als beschuldigte
Person mehrmals zur Einvernahme vorgeladen. Mit Schreiben betreffend die vierte
Vorladung vom 28. November 2017 wurde der Vermerk angefügt, dass, wenn der
Vorladung wiederum nicht nachgekommen werde, die „Ausschreibung“ nach wie vor
bestehen bliebe. Mit Eingabe vom 28. November 2017 reichte A____ bei der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen die [...] B____ (Beschuldigte) eine
Anzeige ein bzw. forderte die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Nötigung,
Amtsmissbrauch und Willkür. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 3. April 2018 trat
die Staatsanwaltschaft auf diese Strafanzeige nicht ein, da die fraglichen
Straftatbestände und Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt seien.
Dagegen hat A____
(nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 23. April 2018 Beschwerde erhoben.
Er beantragt, es sei auf die Beschwerde (recte Anzeige) vom 28. November 2017
vollumfänglich einzutreten, ihm eine persönliche Umtriebsentschädigung von CHF
500.– zuzusprechen und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, alles unter
o/e-Kostenfolge zu Lasten der Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
wird sodann beantragt, Einsicht in das Protokoll des Fahndungssystems „RIPOL“,
in die Zustellungsbestätigungen und Sendungsverlaufe (Track and Trace) der
Vorladungen 1-3, in das Protokoll betreffend die polizeiliche Vorführung sowie
in die Aktennotizen der Beschuldigten zu erhalten. Die Staatsanwaltschaft hat
mit Schreiben vom 7. Mai 2018 auf eine Stellungnahme verzichtet. Mit Eingabe
vom 31. Mai 2018 hat sie auf Aufforderung der Beschwerdeinstanz die Akten im
Verfahren VT.2014.061914 eingereicht. Mit Eingabe vom 11. Juni 2018 hat der
Beschwerdeführer eine Kopie eines an die Staatsanwaltschaft gerichteten
Schreibens eingereicht.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1
lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen
der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Für
Einstellungsverfügungen wird dies in Art. 322 Abs. 2 StPO ausdrücklich
hervorgehoben. Beschwerden gegen Nichtanhandnahmeverfügungen sind gemäss Art.
310 Abs. 2 StPO analog zu behandeln (vgl. Omlin,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 310 StPO N 26).
1.2 Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Der Begriff „Partei“ wird umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO verstanden.
Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft
kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie namentlich die
Anzeige erstattende Person, zur Beschwerde legitimiert sein, sofern sie sich am
erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat beziehungsweise von diesem berührt
ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014,
Art. 382 N 2; Schmid/Jositsch,
StPO, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 382
N 1 f.; AGE BES.2017.100 vom 25. Juli 2017 E. 1.2). Der Beschwerdeführer
ist als Anzeigesteller durch die Nichtanhandnahme grundsätzlich selbst und
unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da die angezeigten Delikte zu seinem
Nachteil begangen worden sein sollen. Entsprechend hat er ein Interesse an der
Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung, welches ihn zur Beschwerdeerhebung
legitimiert.
1.3
1.3.1 Die
Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10
Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen
(Art. 396 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag,
einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten
Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Die
Frist gilt als eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist
bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
übergeben worden ist (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Frist gilt auch dann als
gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht
zuständigen schweizerischen Behörde eingeht (Art. 91 Abs. 4 StPO).
1.3.2 Die
angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung ist mit 3. April 2018 datiert. Wann
diese dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, ergibt sich nicht aus den Akten.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verfügung am Mittwoch, 11. April 2018
erhalten zu haben. Dies wird von der Staatsanwaltschaft nicht bestritten. Die
Frist wäre somit am Samstag, 21. April 2018 abgelaufen und endete mithin am Montag,
23. April 2018. Es ist damit von einer rechtzeitig erfolgten Beschwerde auszugehen.
1.3.3 Die
Beschwerde ist im Sinne von Art. 396 StPO auch formgerecht eingereicht und
begründet worden, so dass auf sie einzutreten ist.
1.4 Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88
Abs. 1 in Verbindung mit 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit
nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Gemäss
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme,
sofern aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die
fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob
ein Strafverfahren über eine Verfahrenseinstellung durch die
Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der
Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz „in dubio
pro duriore“ (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1
StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs.
1 StPO; vgl. BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2, 1B_253/2012 vom
19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass eine
Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich
nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden
Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage
verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012
vom 19. Juli 2012, E. 2.1). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn
der Fall allein aufgrund der Akten sowohl in rechtlicher als auch in
tatsächlicher Hinsicht klar und bereits aus den Akten ersichtlich ist, dass der
zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen
Straftatbestand fällt, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu
aussichtslos erscheint. Die fraglichen Tatbestände können als
eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte
geschöpft werden dürfen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine
Strafanzeige unglaubhaft ist oder sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte
feststellen lassen. Die Staatsanwaltschaft darf namentlich eine Untersuchung
erst eröffnen, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus
der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender
Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer
Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare
Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Bei Vorliegen der in
Art. 310 StPO genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein
Strafverfahren eröffnen, sondern muss eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen –
die Vorschrift hat zwingenden Charakter (Omlin,
a.a.O., Art. 310 StPO N 6 ff.; AGE BES.2019.6 vom 18. März
2019 E. 2).
3.1 In
seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass auf
der vierten Vorladung vom 28. November 2018 (recte 2017) ganz klar geschrieben sei,
dass, falls er der Vorladung keine Folge leisten würde, die Ausschreibung nach wie
vor bestehen bleibe. Er wolle nochmals klar unterstreichen, dass er lediglich
die erste und vierte Vorladung erhalten habe. Die zweite und die dritte
Vorladung seien ihm nicht bekannt gewesen, weshalb er die entsprechenden
Zustellnachweise einverlangt habe. Diese habe er nicht erhalten. Der Erste
Staatsanwalt stelle seinen Standpunkt ganz klar auf falsche Fakten ab, da dem
Beschwerdeführer die zweite und dritte Vorladung nie zugestellt worden seien. Unmittelbar
nach der Entgegennahme der ersten Vorladung vom 8. September 2018 (recte
2017) am 21. oder 22. September 2017 habe er sich telefonisch mit der
Beschuldigten in Verbindung gesetzt, dass er aufgrund der Kurzfristigkeit am
Termin vom Montag, 25. September 2017 nicht erscheinen könne und um einen
neuen Termin bitte. Am Telefon habe ihm die Beschuldigte angedroht, dass, falls
er am Montag nicht erscheinen werde, er polizeilich vorgeführt werde. Darauf
habe er ihr nochmals eine E-Mail mit der Bitte um einen neuen Termin gesendet.
Da er von ihr nichts mehr gehört habe, habe er der Beschuldigten noch zwei
weitere E-Mails und ein Schreiben vom 5. Oktober 2017 gesendet, welche von der
Beschuldigten nie beantwortet worden seien. Die Staatsanwaltschaft beziehe sich
auf eine ihm nicht bekannte Vorladung vom 25. September 2017, womit ganz klar
feststehe, dass bereits nach der ersten Vorladung vom 8. September 2017, der er
ja entschuldigt nicht habe Folge leisten können, bereits amtsmissbräuchlich
bzw. willkürlich am 9. Oktober 2017 die polizeiliche Vorführung angeordnet
worden sei. Dieser Akt stelle ganz klar Amtsmissbrauch dar, da die Beschuldigte
auf sein Schreiben vom 5. Oktober und entsprechende E-Mails überhaupt nicht
reagiert habe.
3.2
3.2.1 Soweit
der Beschwerdeführer sinngemäss die unvollständige oder unrichtige Feststellung
des Sachverhalts moniert, ist vorab festzuhalten, dass der rechtserhebliche
Sachverhalt erstellt ist. Aus den Verfahrensakten und den Vorakten erhellt,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen eines gegen ihn geführten Strafverfahrens
mit eingeschriebenen Postsendungen vom 1. März und 8. September 2017 vorgeladen
wurde. Mit Einschreiben vom 8. September 2017 wurde der Beschwerdeführer von der
Beschuldigten auf Montag, 8:00 Uhr, als Beschuldigter vorgeladen. Die Vorladung
wurde, nachdem die Aufbewahrungsfrist bei der Post durch den Beschwerdeführer bis
zum 29. September 2017 verlängert worden war, am 21. September 2017 via
Postfach zugestellt. Am 22. September 2017 um 9:52 Uhr wandte sich der Beschwerdeführer
per E-Mail direkt an die Beschuldigte, teilte ohne weitere Angaben mit, dass er
aus „Gründen der Kurzfristigkeit der Vorladung nicht“ Folge leisten könne und
verlangte „in angemessener Frist einen neuen Termin“. Seine E-Mail wurde mit
einer automatischen Abwesenheitsnotiz beantwortet. Am 25. September 2017 erschien
der Beschuldigte nicht zur anberaumten Befragung um 8:00 Uhr. Da der Beschwerdeführer
am 22. September 2017 gegenüber der Detektivin C____ telefonisch erklärt hatte,
dass er bereit wäre, am 25. September 2017 auf 9:00 oder 10:00 Uhr zu erscheinen,
begaben sich diese und die Detektivwachtmeisterin D____ am 25. September 2017
an den Wohnort des Beschwerdeführers (gemäss Datenmarkt) zwecks persönlicher
Zustellung der Vorladung. Allerdings konnte er dort weder angetroffen werden,
noch waren Klingel oder Briefkasten mit seinem Namen versehen. Auch eine
Nachschau am Arbeitsort (E____ Bar) verlief negativ. In der Folge wurde dem
Beschwerdeführer die Vorladung für den 4. Oktober 2017, 8:00 Uhr, in den
Briefkasten am Arbeitsort geworfen, da zu diesem Zeitpunkt noch davon
ausgegangen wurde, dass der Beschwerdeführer diese Bar führe. Zusätzlich wurde
der Fahndung der Auftrag erteilt, zu den Öffnungszeiten der Bar dort vorbeizugehen,
dem Beschwerdeführer nochmals eine Vorladung (für den 4. Oktober 2017, 8:00
Uhr) persönlich zu übergeben und diese visieren zu lassen. Nachdem am Abend des
25. September 2017 eine Erkundigung am Arbeitsort E____ Bar durch den
Fahndungsdienst beim Pächter ergeben hatte, dass der Beschwerdeführer nicht
mehr Geschäftsführer dieser Bar sei, ging die Vorladung, die dem Beschwerdeführer
nochmals persönlich hätte ausgehändigt werden sollen, zurück an die
Kriminalpolizei. Die Vorladung wurde dem Beschwerdeführer schliesslich zusammen
mit einem weiteren Schreiben von Kriminalkommissär (KK) F____ in der Folge mit
A-Post versandt, wobei diese Sendung gemäss Vorinstanz durch die Post nicht
retourniert worden ist (vgl. den Hinweis bereits im Schreiben der Staatsanwaltschaft
vom 27. Dezember 2017 betreffend die Strafanzeige gegen die Beschuldigte).
Am 26. September 2017, vormittags, erkundigte sich der Beschwerdeführer
wiederum telefonisch direkt bei der Beschuldigten nach seiner E-Mail. Obwohl
ihm bereits anlässlich des vorletzten Telefonats mitgeteilt worden war, dass er
fortan via Briefpost mit der Ermittlungsbehörde in Kontakt zu treten habe, wandte
er sich um 13:52 Uhr wiederum per E-Mail an die Beschuldigte. Er beklagte sich
dabei über die Art des Telefonats mit der Beschuldigten vom Vormittag. Als der Beschwerdeführer
am 4. Oktober 2017, 8:00 Uhr, nicht zur Einvernahme erschienen war,
entschied sich die Sachbearbeiterin nach Rücksprache mit dem zuständigen
Staatsanwalt, den Beschwerdeführer mittels Vorführungsbefehl „sofort“ (ohne erkennungsdienstliche
Behandlung) vorführen zu lassen. Dieser Befehl wurde dann nach Abklärungen
durch die Fahndung und nachdem sich der Beschwerdeführer telefonisch am
5. Oktober 2017, 10:52 Uhr, in Zusammenhang mit einem offenen
Zahlungsbefehl bei der Polizeiwache [...] gemeldet hatte, wieder zurückgezogen.
Gegenüber der Polizei erklärte der Beschwerdeführer, dass er nach wie vor an
der G____strasse [...] gemeldet sei und dort wohne. Schlussendlich wurde der Vorführungsbefehl
am 6. Oktober 2017, 14:35 Uhr, von der Beschuldigten wieder zurückgezogen. Schliesslich
erliess KK F____ am 9. Oktober 2017 einen neuen Vorführungsbefehl. Erneute
Abklärungen durch den Fahndungsdienst ergaben, dass der Beschwerdeführer seit
dem 1. August 2017 an der G____strasse [...], welche der Beschwerdeführer am 5. Oktober
2017 gegenüber der Polizei noch als seinen Wohnort angegeben hatte, ausgezogen
sein soll. Vermutlich am 9.Oktober 2017 meldete die Beschuldigte dem
Pikettdienst der Fahndung, dass der Beschwerdeführer gegenüber KK F____ soeben
als neue Wohnadresse die H____strasse [...] genannt habe. Eine Erkundigung
durch die Fahndung am 16. Oktober 2017 an der H____strasse [...] ergab, dass
dort ein Secondhandladen untergebracht ist. Gemäss Datenmarkt Basel-Stadt sind
an dieser Adresse überdies keine natürlichen Personen angemeldet. Am 28. November
2017 erging für den 18. Dezember 2017, 13:00 Uhr, schliesslich eine
vierte Vorladung an den Beschwerdeführer an die Adresse G____strasse [...].
Diese Vorladung enthielt den Vermerk, dass die Ausschreibung weiterhin bestehen
bleibe. Die missverständliche Bezeichnung „Ausschreibung“ hat die
Staatsanwaltschaft in einem Schreiben vom 27. Dezember 2017 an den Beschwerdeführer
klargestellt. Nachdem der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2017 zur
Befragung bei der Staatsanwaltschaft erschienen war, wurde der
Vorführungsbefehl noch gleichentags um 13:35 Uhr von der Beschuldigten zurückgezogen.
Fraglich ist, ob
gestützt auf diese Tatsachen die Staatsanwaltschaft von deliktischem Verhalten
hätte ausgehen und ein Verfahren gegen die Beschuldigte eröffnen müssen.
3.2.2 Der
Beschwerdeführer wirft der Beschuldigten Amtsmissbrauch und Nötigung vor. Er
führt in seiner Anzeige vom 28. November 2017 zur Begründung im Wesentlichen
an, dass die Beschuldigte ihn genötigt habe, indem sie ihm telefonisch
mitgeteilt habe, dass er so lange zur Vorführung ausgeschrieben bleibe, bis er
eine nachvollziehbare Begründung abgebe, weshalb er dem Vorladungstermin vom
25. September 2017 im gegen ihn geführten Strafverfahren VT.2014.061914
unentschuldigt ferngeblieben sei.
Mit den
zutreffenden Erwägungen der Staatsanwaltschaft wird gemäss Art. 181 Strafgesetzbuch
(StGB, SR 311.0) mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder
durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu
unterlassen oder zu dulden. Die Staatsanwaltschaft hat auch zu Recht darauf
hingewiesen, dass beim Straftatbestand der Nötigung abweichend vom Regelfall,
die Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale die Rechtswidrigkeit des Verhaltens
nicht einfach indiziert. Vielmehr benötigt die Rechtswidrigkeit einer
zusätzlichen Begründung. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine
Nötigung unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das
Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die
Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck
rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1 S. 328, 134
IV 216 E. 4.1 S. 218;
Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2018, Art. 181 StGB N
57; jeweils mit Hinweisen).
Die genannten
Voraussetzungen liegen eindeutig nicht vor. Art. 205 Abs. 1 StPO statuiert,
dass derjenige, der von einer Strafbehörde vorgeladen wird, der Vorladung Folge
zu leisten hat. Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies
der vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen. Die Verhinderung ist zu
begründen und soweit möglich zu belegen (Art. 205 Abs. 2 StPO). Wer einer Vorladung
unentschuldigt nicht oder zu spät Folge leistet, kann mit Ordnungsbusse
bestraft und überdies polizeilich vorgeführt werden (Art. 205 Abs. 4 StPO). Art.
205 Abs. 4 ist deckungsgleich mit Art. 206 Abs. 1 lit. a StPO. Von diesen
Bestimmungen her ist eine Vorführung an sich bereits nach einem ersten
Ausbleiben möglich, wobei letzteres grundsätzlich unentschuldigt sein muss (Weber, in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 205 StPO N 8). Der Beschwerdeführer wurde mehrfach unter Berücksichtigung
der gesetzlichen Bestimmungen gemäss Art. 201 ff. StPO vorgeladen. Da er keinen
der angesetzten Vorladungstermine wahrnahm und sein Nichterscheinen nicht
plausibel erklären konnte oder wollte, wurde ein erstes Mal am 4. und in der
Folge am 9. Oktober 2017 gestützt auf die StPO die polizeiliche Vorführung
angeordnet (vgl. Art. 205 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 207 StPO; E. 3.2.1).
Indem die Beschuldigte dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Telefonats vom 28.
November 2017 mitteilte, dass der Vorführungsbefehl vom 9. Oktober 2017 nach
wie vor gültig sei und dies auch so lange bleibe, bis er zu einer Einvernahme
erscheine, machte sie ihn korrekterweise auf die strafprozessualen Folgen eines
erneuten Nichterscheinens aufmerksam. Das Androhen eines rechtmässigen Mittels –
vorliegend das Weiterbestehen des Vorführungsbefehls, der bei erneutem
Nichterscheinen des Beschwerdeführers vollzogen würde – stellte trotz falscher
Bezeichnung in der Vorladung keine rechtswidrige Nötigungshandlung im Sinne von
Art. 181 StGB dar. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, er habe das
Schreiben betreffend Vorladung vom 25. September 2017 nicht erhalten und
damit sinngemäss zum Schluss kommt, im Zeitpunkt des Vorführungsbefehls seien
die Voraussetzungen eines Vorführungsbefehls noch nicht vorgelegen, so ist dies
auf Grund der Vorakten unglaubwürdig. Vielmehr durfte die Beschuldigte von
einem Erhalt der Vorladung ausgehen. Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer
bereits mitgeteilt, dass in vorliegender Sache keine „Ausschreibung“ angeordnet
wurde und demgemäss kein Eintrag im Fahndungssystem „RIPOL“ erfolgte. Der
angebrachte Hinweis auf der Vorladung vom 28. November 2017 mit dem
Wortlaut „Sollten Sie dieser Vorladung wiederum keine Folge leisten, bleibt
Ihre Ausschreibung nach wie vor bestehen“ erweist sich als irreführend. Anstatt
„Ausschreibung“ hätte es korrekterweise „Vorführung“ heissen müssen. Der
Staatsanwaltschaft ist mit der Verwendung des Begriffs „Ausschreibung“ ein Fehler
unterlaufen, was dem Beschwerdeführer inzwischen bewusst sein müsste. Der
fehlerhafte Hinweis auf eine bestehende Ausschreibung hat noch keinen
nötigenden Charakter. Dieser offensichtliche Fehler vermag auch sonst kein
strafrechtliches Verhalten zu begründen. Nach dem Gesagten ist der
Straftatbestand der Nötigung gemäss der sorgfältig begründeten Nichtanhandnahmeverfügung
vom 3. April 2018 eindeutig nicht erfüllt.
Auch die
Ausführungen der Staatsanwaltschaft zur Widerlegung des Amtsmissbrauchsverdachts
erweisen sich als zutreffend. Gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer
Behörde oder Beamte strafbar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder
einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen
Nachteil zuzufügen. Dieser hinsichtlich der Tathandlung sehr allgemein
gehaltene Tatbestand erfährt durch die höchstrichterliche Praxis eine
einschränkende Auslegung, wonach nur diejenige Person ihr Amt missbraucht,
welche die ihr verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig anwendet, indem sie
Kraft ihres Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte.
Allerdings liegt nicht bei jeder Verfügung, bei der sich im Nachhinein
herausstellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ein
Amtsmissbrauch vor (BGE 127 IV 209 E. 1b S. 213). In subjektiver Hinsicht ist
Vorsatz erforderlich, das heisst, dass sich der Täter über seine
Sondereigenschaft im Klaren sein und bewusst seine Amtsgewalt missbrauchen
muss. Daran fehlt es, wenn er glaubt, pflichtgemäss zu handeln. Zusätzlich muss
eine Vorteils- oder Benachteiligungsabsicht vorliegen. Erst bei eigentlichem
Ermessensmissbrauch ist von einem Missbrauch der Amtsgewalt auszugehen (BGer 6S.885/2000
vom 26. Februar 2002 E. 4.a.bb; AGE BES.2017.101 vom 17. Juli 2017 E. 3.2).
Dem Vorwurf des Beschwerdeführers,
dass im Verfahren VT.2014.61914 auf die Durchführung einer Einvernahme
verzichtet werden könne bzw. hätte werden können, da der gegen den
Beschwerdeführer erhobene Strafantrag zwischenzeitlich zurückgezogen worden
sei, kann nicht gefolgt werden. Der Strafantrag wegen Tätlichkeit wurde nicht
rechtsgültig zurückgezogen, weshalb ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer
nach wie vor hängig war und von seiner Einvernahme nicht abgesehen werden konnte.
Gestützt auf diese Ausführungen wurde der Beschwerdeführer erneut zur Einvernahme
vorgeladen, wobei sich dieses Vorgehen nach den Bestimmungen der StPO richtete
und nicht willkürlich war. Den Akten kann nicht entnommen werden, dass die
Beschuldigte dem Vorwurf des Beschwerdeführers entsprechend, ihre
Amtsbefugnisse ausnützte, um diesen zu peinigen und zu demütigen. Ihre
Handlungen erfolgten rechtskonform sowie nach jeweiliger Rücksprache mit ihren
Vorgesetzten. Die Beschuldigte hat ihre Aufgaben nach den
strafprozessrechtlichen Vorgaben erfüllt und es liegt mithin kein
Amtsmissbrauch vor. Es kann auch im Zusammenhang mit der Anzeige wegen Amtsmissbrauchs
auf die in jeglicher Hinsicht zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung der Staatsanwaltschaft verwiesen werden.
Der aktenkundige
Ablauf des Verfahrens zeigt mehr als deutlich auf, dass der Beschwerdeführer
sich regelmässig und über lange Zeit den Massnahmen der Ermittlungsbehörde verweigert
hat. Es ist in keinem Fall ersichtlich, dass sein Fernbleiben von der Vorladung
als entschuldbar beurteilt werden konnte. Die Ermittlungsbehörde hat somit
Mittel angewandt, die ihr die StPO zur Verfügung stellt, wenn ein Beschuldigter
beharrlich einer schriftlichen Vorladung zur Befragung nicht Folge leistet. Sie
ist dabei absolut verhältnismässig vorgegangen. Strafrechtliches Verhalten der
Beschuldigten ist offensichtlich nicht gegeben.
3.3 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die fraglichen Straftatbestände im Sinne von Art. 310
Abs. 1 lit. a Strafprozessordnung eindeutig nicht erfüllt sind.
Die
Staatsanwaltschaft hat nach dem Gesagten zu Recht eine Nichtanhandnahme
verfügt. Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet und ist
abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der
Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten zu
tragen. Das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist mangels
Nachweises der Bedürftigkeit und wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der
Beschwerde abzuweisen, weshalb der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten mit
einer Gebühr von CHF 300.– gemäss § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements
(GGR, SG 154.810) zu tragen hat.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin 2
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.