Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2017.114
URTEIL
vom 21.
Mai 2019
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), Dr.
Marie-Louise Stamm,
Dr. Andreas Traub und
Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 11. August 2017
betreffend Amtsmissbrauch
Sachverhalt
In der Nacht vom
29./30. September 2013, kurz nach Mitternacht, wollten die drei in Zivil
patrouillierenden Polizeibeamten A____ (Berufungskläger), B____ und C____ auf
der Strasse eine Polizeikontrolle durchführen, die sich gegen D____ richtete.
Dieser ergriff sofort die Flucht und setzte der Anhaltung massive Gegenwehr entgegen.
Er musste von den Polizeibeamten „zu Boden geführt“ werden. Es stellte sich
heraus, dass es sich beim Angehaltenen um einen Studenten handelte, der eine
grosse Menge Drogen (Kokain, Ecstasy) mit sich führte. Der Angehaltene erlitt anlässlich
dieses Einsatzes einen Nasenbeinbruch sowie Prellungen und Schürfungen im
Gesicht. Er gab in der Befragung durch die Kriminalpolizei vom 30. September
2013 zu Protokoll, dass er am Boden gelegen und bereits aufgegeben habe, als
der Berufungskläger gekommen sei, ihm mit der Schuhsohle direkt ins Gesicht
gekickt habe und ihm danach noch zweimal auf den Kopf getreten sei. Der
Angehaltene wurde zur Behandlung ins Universitätsspital Basel gefahren und noch
am gleichen Tag von einer Ärztin des Instituts für Rechtsmedizin (IRM)
untersucht, die das Verletzungsbild mit einer Schuhsohle in Zusammenhang
brachte (Aktennotiz Detektivin vom 30. September 2013, Akten S. 95;
Aktennotiz Kriminalkommissär vom 1. Oktober 2013, Akten S. 77; Schreiben
der Kriminalpolizei an das IRM vom 3. Oktober 2013, Akten S. 107 f.).
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 11. August 2017 wurde der Berufungskläger des
Amtsmissbrauchs schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen
zu CHF 85.– (bedingter Strafvollzug, Probezeit zwei Jahre) verurteilt. Das
Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung wurde zufolge Rückzugs des
Strafantrags eingestellt. Weiter wurde angeordnet, die beigebrachten Sportschuhe
„Adidas Torsion“ unter Aufhebung der Beschlagnahme dem Beurteilten zurückzugeben.
Dem Beurteilten wurden die Verfahrenskosten sowie eine Urteilsgebühr auferlegt.
Gegen dieses
Strafurteil legte der Berufungskläger am 6. Oktober 2017 die Berufungserklärung
und am 9. Januar 2018 die schriftliche Berufungsbegründung ein. Es wird ein
kostenloser Freispruch beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat mit Berufungsantwort
vom 5. Februar 2018 Stellung genommen.
Anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 21. Mai 2019 ist der Berufungskläger befragt worden. Als
Zeuge wurde Detektiv Wachtmeister E____ von der Kriminalpolizei einvernommen,
der für die Abklärungen der Vorwürfe gegen den Berufungskläger verantwortlich
war. Anschliessend ist der Verteidiger des Berufungsklägers zum Vortrag
gelangt. Der Staatsanwalt hat unter Verweis auf seine schriftliche Eingabe auf
einen Vortrag verzichtet und die Bestätigung des angefochtenen Urteils
beantragt. Die Tatsachen und Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit
sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen
das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Zuständig für die Behandlung
von Berufungen gegen Urteile des Einzel- bzw. Dreiergerichts in Strafsachen
ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1
des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils,
weshalb er zur Erhebung der Berufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1
StPO). Auf die nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht
angemeldete und erklärte Berufung ist einzutreten.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden. Das Berufungsgericht verfügt, wenn das
angefochtene Urteil nicht ausschliesslich Übertretungen betrifft, über volle
Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2
bis 4 StPO). Soweit das Gericht auf die Berufung eintritt, fällt es ein neues,
den erstinstanzlichen Entscheid ersetzendes Urteil (vgl. Art. 408 StPO; BGE 141
IV 244 E. 1.3.3 S. 248; BGer 6B_70/2015 vom
20. April 2016 E. 1.4.2 je m.H.). Das Berufungsgericht überprüft
das erstinstanzliche Urteil (von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen)
nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 und 2 StPO). Die
nicht von der Anfechtung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft, was im
vorliegenden Urteilsdispositiv mit einem Feststellungsentscheid zum Ausdruck
gebracht wird.
Der
Berufungskläger rügt im Hauptpunkt einerseits Verfahrensfehler und andererseits
die Beweiswürdigung der Vorinstanz und stellt in diesem Zusammenhang neue
Beweisanträge. Im Wesentlichen wird geltend gemacht, aus formellen Gründen könne
nicht auf die Aussagen des Angehaltenen abgestellt werden, es habe keine „vollumfängliche“
Konfrontation stattgefunden. Die Staatsanwaltschaft habe an den Turnschuhen
keine DNA-Spuren gesichert, die dann den Berufungskläger entlastet und
eventuell seine Kollegen belastet hätten. Im Übrigen sei ein Rechtsmediziner
nicht geeignet, zu Schuhabdrücken Aussagen zu machen. Es werde diesbezüglich
die Einholung eines unabhängigen kriminaltechnischen Berichts beantragt sowie
zur Klärung weiterer Fragen die Einholung eines rechtsmedizinischen Gutachtens.
Eventualiter sei in Anwendung von Art. 53 des Strafgesetzbuchs (Tatbestand der
Wiedergutmachung) von einer Strafe abzusehen.
2.1 Der
Berufungskläger rügt, dass der Geschädigte D____ nicht „vollumfänglich“ mit ihm
konfrontiert worden sei. Die Vorinstanz habe diesen daher auch zweimal zur
Hauptverhandlung geladen. Er sei aber nicht erschienen. Damit hätten
wesentliche Punkte, insbesondere die Frage, ob es sich nun um einen Nike-Schuh,
wie vom Geschädigten bisher behauptet, oder aber einen Adidas-Schuh, wie im
Gutachten festgehalten, gehandelt habe, nicht abschliessend geklärt werden
können.
In diesem
Zusammenhang ist festzuhalten, dass am 15. Dezember 2015 (Akten S. 165 ff.)
eine Einvernahme des Geschädigten durch den Staatsanwalt (in seiner damaligen
Funktion als akademischen Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft) im Beisein von
dessen Rechtsbeistand, im Beisein des Berufungsklägers und des Verteidigers
sowie eines Untersuchungsbeamten stattgefunden hat. Dabei wurde eine
Tatrekonstruktion vorgenommen. Der Geschädigte hat einleitend den Sachverhalt
nochmals geschildert. Den Rechtsbeiständen wurde am Schluss der Einvernahme
Gelegenheit geboten, Fragen zu stellen. Der Verteidiger nahm diese auch wahr
und stellte Fragen zum genauen Verlauf des Tritts. Damit ist diese Einvernahme
formrichtig erfolgt und deren Inhalt kann formell verwertet werden. Dass diese
Einvernahme in einem Fotoraum der Staatsanwaltschaft (und nicht in einem
Befragungszimmer) durchgeführt wurde, ist für die Frage der Verwertbarkeit der
gemachten Aussagen entgegen der Ansicht des Berufungsklägers nicht von
Bedeutung. Daran ändert auch nichts, dass der Geschädigte nicht zur Hauptverhandlung
erschienen ist. Dieser hatte sich mit dem Berufungskläger inzwischen
aussergerichtlich geeinigt und den Strafantrag wegen einfacher Körperverletzung
zurückgezogen (Schreiben des Vertreters des Geschädigten, Akten S. 218).
Wie die vorhandenen Aussagen des Geschädigten zu würdigen sind und welchen
Stellenwert sie insgesamt haben, ist nachfolgend im Zusammenhang mit der Würdigung
sämtlicher anderer Beweise und Indizien zu prüfen.
2.2 In
verfahrensmässiger Hinsicht wird weiter geltend gemacht, dass die vom
Berufungskläger abgegebenen Schuhpaare nicht umgehend auf DNA-Spuren des Opfers
untersucht worden seien. Deren Fehlen hätte die Unschuld des Berufungsklägers
bewiesen. Dieser Schlussfolgerung kann nicht gefolgt werden: Die Schuhe wurden
am 29. Oktober 2013, d.h. einen Monat nach der Tat abgegeben (Tatzeit:
30. September 2013). Innert dieser Zeitspanne konnten die Schuhe – vor
allem, wenn es sich um die Tatschuhe hätte handeln sollen – gründlich gereinigt
werden. Je nachdem, wo sich die Spur befunden hätte, hätte sie auch durch das
Weitertragen der Schuhe verschwinden können. Eine nicht feststellbare DNA-Spur
des Geschädigten an den beigebrachten Schuhen hätte also keine zwingenden
Rückschlüsse erlaubt. Eine DNA-Spurensicherung an den Schuhen der beiden
Polizeikollegen kam ebenfalls nicht infrage, weil diese gar nie einer Straftat
beschuldigt worden sind. Noch am Tag der Festnahme gab der Geschädigte an,
Fusstritte von einem „[...]“ erhalten zu haben (Akten S. 89), worauf
umgehend ein Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs eingeleitet wurde (Akten S. 95).
In der Haftrichterverhandlung vom 2. Oktober 2013 gab der Angehaltene an,
eine Person habe ihn getreten: „Also nur eine Person. Ich will nicht die ganze
Basler Polizei in den Dreck ziehen. Absolut nicht“ (Akten S. 101). Der
Berufungskläger gab sodann in seiner ersten Einvernahme zur Sache vom 7.
Februar 2014 (bei der er ausdrücklich auf den Beizug eines Verteidigers
verzichtet hatte, Akten S. 158) übereinstimmend mit dem Angehaltenen an,
dieser habe ihn schon vor Ort bezichtigt, ihn getreten oder geschlagen zu haben.
„Er verlangte dann meinen Namen. Ich habe ihm meinen Polizeiausweis gezeigt.
Wir waren ja in Zivil unterwegs“ (Akten S. 163). Damit stand einzig eine
Straftat des Berufungsklägers im Raum und entsprechend wurden die Ermittlungen
ausgerichtet. Ein Verfahrensfehler ist in dieser Hinsicht nicht zu erkennen.
Was die Ermittlungen materiell ergeben, ist im Folgenden zu prüfen.
2.3 Schliesslich
beanstandet die Verteidigung noch, dass der Schuhsohlen-Abgleich mit der Gesichtsverletzung
durch das IRM vorgenommen wurde und nicht durch die Kriminaltechnische
Abteilung der Staatsanwaltschaft (KTA), welche sonst Schuhsohlenvergleiche
vornehme. Es trifft zu, dass im Allgemeinen Schuhsohlenabdrücke an allen
möglichen Tatorten von der KTA gesichert und dann mit beigebrachtem Schuhwerk
abgeglichen werden. Vorliegend stand aber nicht die Schuhsohlen-Sicherung an
einem Tatort, sondern eine Hautverletzung durch eine Schuhsohle zur Debatte.
Die Verletzungsart festzustellen, die Wundmorphologie zu beschreiben und als
Schuhsohlenabdruck zu interpretieren, steht vom Fachwissen her einzig einem
Gerichtsmediziner zu. Entsprechend sind im Gutachten des IRM denn auch
ausführliche Erwägungen zu Profilabdrücken auf der Haut enthalten (Akten S. 128).
Für die Aufnahme des Schuhwerks und die Bildbearbeitung wurde der
Chefpräparator des IRM beigezogen (Akten S. 127). Die Bildbearbeitung von
Präparaten ist eine der elementaren Aufgaben eines rechtsmedizinischen
Instituts. Eine weitere Erkundigung bei einem kriminaltechnischen Institut, welches
nicht sachverständiger wäre als das IRM, erübrigt sich.
In beweismässiger
Hinsicht geht die Vorinstanz gestützt auf das IRM-Gutachten, die vom Berufungskläger
beigebrachten Adidas-Schuhen und den aktenmässig nachvollziehbaren Auftakt des
Verfahrens von der Täterschaft des Berufungsklägers aus.
3.1 Anlässlich
der Einvernahme vom 30. September 2013, dem Tag des Vorfalls, sagte der Angehaltene,
er sei am Boden gelegen, das Vorgehen der Polizeibeamten sei hart, aber
berechtigt gewesen. „Als drei oder vier Personen auf mir waren, stand A____ vor
meinen Kopf und hat mich angegrinst und hat mit dem Fuss ausgeholt und mir mit
der Schuhsohle direkt ins Gesicht gekickt. Er trug einen schwarzen Nike-Air
Schuh. Dann begann ich krass zu schreien und ich begann mich zu wehren. Dann
hat er so von oben her nochmals zwei Mal auf den Kopf getreten. Zuerst traf er
die Nase und dann traf er mich am rechten Auge und an der linken Stirn. Das war
unverhältnismässige Gewalt, als ich schon lange aufgegeben hatte. Und es war
gezielt auf den Kopfbereich.“ Er habe den betreffenden Polizisten anschliessend
nach dem Namen gefragt (Akten S. 88). Die Konfrontationseinvernahme
zwischen dem Berufungskläger und dem Angehaltenen wurde auf den
15. Dezember 2015 angesetzt und als solche angekündigt (vgl. Vorladungen,
Akten S. 194-199). Anlässlich dieser Konfrontation wurde der Tathergang
mit einer Schaufensterpuppe nachgestellt und fotografisch festgehalten. Der
Angehaltene bestätigte die Belastungen: Als er am Boden festgehalten worden
sei, habe er nach oben geblickt und den Berufungskläger gesehen, der in voll
ins Gesicht gekickt habe. Sein Kopf sei mehrmals gegen den Boden gerammt
worden. Der Berufungskläger habe einen schwarzen Turnschuh getragen, ob es ein
Schuh von Nike, Adidas oder Puma war, wisse er nicht mehr. Die Schuhe seien
alle etwa ähnlich geschnitten (Akten S. 166-168).
Der
Berufungskläger verfasste am Tag des Vorfalls den Polizeirapport betreffend
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Darin wird von massiver
Gegenwehr des Angehaltenen berichtet, aber nicht von einem Tritt in dessen
Gesicht oder einem entsprechenden Vorwurf des Angehaltenen. Der Berufungskläger
schreibt, die beiden anderen Polizeibeamten hätten den Angehaltenen zu Boden geführt,
bevor er selber zur Unterstützung dazugekommen sei (Akten Strafverfahren gegen Angehaltenen,
S. 102). In der Einvernahme vom 7. Februar 2014 sagte der Berufungskläger
auf Vorhalt der hier zu beurteilenden Belastungen (Akten S. 161): „Das
stimmt sicher nicht. Weshalb soll ich jemanden, der bereits auf dem Boden liegt,
‚tschutte‘!“ Als er dazugekommen sei, habe er seine Kollegen beim Anziehen der
Handfesseln unterstützt. Der Angehaltene habe ja gesagt, dass der
Berufungskläger Nike-Schuhe getragen habe. Im Nachtdienst in der Zivilarbeit
trage er immer den Nike-Schuh. Er sei zu 100 Prozent sicher, dass er in jenem
Nachtdienst die Nike-Schuhe getragen habe. Weiter sagte der Berufungskläger: „Als
wir D____ auf die Beine stellten, sagte er mir schon dort, ich hätte ihn
geschlagen oder getreten. Er verlangte dann meinen Namen. Ich habe ihm meinen
Polizeiausweis gezeigt. Wir waren ja in Zivil unterwegs. Den Ausweis trug ich
an einer Halskette.“
Bei der
Würdigung der Belastungen des Angehaltenen ist Vorsicht angebracht, denn dieser
trug viel Kokain, Ecstasy und Bargeld auf sich; gegen ihn wurde im Anschluss an
die Polizeikontrolle ein Strafverfahren wegen mengenmässig qualifizierter
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eröffnet. Die Würdigung seiner
konkreten Aussagen zeigt aber, dass er sich ausgesprochen differenziert
äusserte. Er gab zu, dass er Drogen im Rucksack transportierte und dass er mit
der Flucht dilettantisch gehandelt habe. Er sei Student der Geschichte und
Soziologie, konsumiere selber Drogen und verkaufe sie auch. Er drückte seine
Empörung über das unverhältnismässige Verhalten des Berufungsklägers aus, gab
aber auch zu, dass er sich sehr renitent verhalten habe und ein gewisses Mass
an Gewalt durchaus angebracht gewesen sei. Er hat den Berufungskläger nie über
Gebühr belastet.
Die Aussagen der
beiden Kollegen des Berufungsklägers – eine Beamtin und ein Beamter – tragen zur
Klärung des Vorgangs wenig bei. Beide gaben anlässlich ihrer Einvernahme an,
keine Tritte gegen den Angehaltenen wahrgenommen zu haben. Es sei eine
turbulente Situation gewesen (Aussage B____, Akten S. 146; Aussage C____,
Akten S. 153).
Als Ergebnis
kann festgehalten werden, dass eine Situation von „Aussage gegen Aussage“
vorliegt. Der Berufungskläger bestreitet die Vorwürfe. Dem stehen differenzierte
Belastungen des Angehaltenen gegenüber, wobei keine Anzeichen ersichtlich sind,
dass dieser die Polizei übermässig belasten wollte. Es liegen somit glaubhafte
Belastungen vor, die anhand von weiteren Beweisen zu überprüfen sind.
3.2 Bereits
anlässlich der Erstuntersuchung vom 30. September 2013 stellte die
Gerichtsärztin Dr. F____ eine Hautrötung fest, die „der Form eines
Schuhsohlenprofils“ ähnelte, und empfahl die Sicherstellung des Schuhs des
Polizisten (Aktennotiz Detektivin, Akten S. 95). Mit Ersuchen vom 3.
Oktober 2013 gelangte die Kriminalpolizei u.a. mit folgender Frage an das IRM: „Deutet
das Verletzungsbild auf Schuhsohlen hin, konnte ein Muster erkannt werden?“ Am
29. Oktober 2013 sprach Detektiv Wachtmeister E____ von der Kriminalpolizei auf
dem Polizeiposten (Stützpunkt) Amerbachstrasse vor, um die vom Berufungskläger „damals
getragenen schwarzen Schuhe“ zu beschlagnahmen und sie mit dem Verletzungsbild des
IRM abzugleichen. Am Folgetag, dem 30. Oktober 2013, überreichte der Berufungskläger
dem Kriminalpolizisten zwei Paar Schuhe (ein Paar Turnschuhe Adidas Torsion,
Grösse 41; ein Paar Freizeitschuhe Nike Shox, Grösse 41). Er gab dabei an,
„dass er diese beiden Schuhpaare bei den Zivileinsätzen tragen würde“. Der
Kriminalpolizist hielt beide Vorgänge in Aktennotizen fest (Akten S. 115/116).
Er bestätigte anlässlich der Berufungsverhandlung deren Richtigkeit (Protokoll
S. 4). Ebenfalls am 30. Oktober 2013 erging der Auftrag der
Kriminalpolizei an das IRM auf Erstellung eines schriftlichen Gutachtens zu den
Fragen, ob die Verletzungen im Gesicht mit den Aussagen des Angehaltenen
nachvollziehbar seien und ob das Verletzungsbild durch die Schuhpaare des Berufungsklägers
entstanden sei.
Mit
rechtsmedizinischem Gutachten vom 22. November 2013 (Akten S. 122-136)
führte das IRM aus, der Nike-Schuh könne als Tatwerkzeug ausgeschlossen werden,
da dieser nur runde Profilstollen aufweise, die Verletzungen jedoch einen
eckigen Aspekt zeigten. Anders verhalte es sich indessen mit dem rechten
Adidas-Schuh, der im Vorfussbereich eckige, auf einer Linie befindliche Noppen
aufweise. Dieser sei zuerst mittels manueller Überlagerung und dann im
Verfahren der digitalen Superimposition abgeklärt worden. Das IRM führt weiter
aus, die Anpassung des Sohlenprofils dieses Schuhs werde dadurch begünstigt,
dass die Noppenbreite und der ‑abstand, auch aufgrund der Abnutzung,
sowie die Stellung der Noppen zueinander von Reihe zu Reihe geringfügig
variierten. Auf dem Befundfoto mit den Verletzungen des Angehaltenen zeigten
sich auf dessen rechtem Wangenknochen charakteristische Merkmale mit
zinnenartigen, nahezu rechteckig begrenzten Aussparungen. Bei massstabgerechter
Überlagerung (Superimposition) des Profilabdrucks mit der Aufnahme der
Verletzung sei erkennbar, dass die einzelnen Noppen mit den Aussparungen
innerhalb des Verletzungsbefundes praktisch deckungsgleich übereinstimmten. Die
Profilstollen werden auf der Fotografie mit Buchstaben bezeichnet. Das IRM
erläutert, dass der Profilstollenabdruck b und der Raum zwischen den
Profilstollen b und c besonders deutlich ausgebildet seien. Der Abstand
zwischen den Profilstollen b und c und deren Breite stimme exakt mit den
Ausmassen der Verletzung überein. Die Variationen der Profilstollengrösse und
deren Stellung zueinander ermöglichte im gegenständlichen Fall eine genaue
Zuordnung der genannten Profilstollen des rechten Adidas-Schuhs zur
festgestellten Verletzung. Zusammenfassend wird im Gutachten festgehalten, dass
die Morphologie der Verletzung an der rechten Gesichtshälfte des Angehaltenen
und das Sohlenprofil des rechten Adidas-Sportschuhs mit hoher
Wahrscheinlichkeit übereinstimmten. Anhand der Überlagerung könne gesagt
werden, dass die Schuhspitze des rechten Schuhs beim Auftreffen in Richtung
Kiefer gezeigt habe.
Dem Gutachten
liegen Fotografien der Verletzungen auf der rechten Gesichtsseite des
Angehaltenen, der rechten Schuhsohle des Adidas-Schuhs und des
Schuhsohlen-Abdrucks auf Knetmasse bei. Auf allen Fotografien ist ein Massstab
abgebildet, an dem sich die Ausdehnung der abgebildeten Objekte ablesen lässt.
Auch die Überlagerung des Verletzungsbildes mit dem Sohlenbild ist fotografisch
dokumentiert und veranschaulicht die Übereinstimmung des Sohlenprofils mit den
Verletzungen auf eindrückliche Weise.
Der
Rechtsmediziner Dr. G____ bestätigte diese Angaben als Sachverständiger in der
vorinstanzlichen Gerichtsverhandlung (Akten S. 273). Gemäss seinen
Aussagen zeigt sich beim erstellten Abdruck, dass aufgrund der
unterschiedlichen Abnutzung der Schuhe durch Laufen die Profilstollen alle
unterschiedliche Grössen und zum Teil auch unterschiedliche Abstände zueinander
hatten. Weiter führte er aus, dem Schuh könne eine sog. Widerlagerverletzung
zugeordnet werden, indem der Kopf des Getretenen auf dem Boden gelegen sei. Der
scharfe Abdruck des Sohlenprofils im Gesicht des Angehaltenen deutete auf eine
gewisse Rasanz des Zutretens hin, da sich das Muster ansonsten nicht so scharf
abgebildet hätte.
3.3 Es
steht fest, dass der Geschädigte bei seiner Arretierung u.a. eine
Wangenverletzung davongetragen hat, welche fotografisch festgehalten ist (Akten
S. 132). Schon für den Laien erkennbar ist dabei ein spezielles Muster.
Ebenfalls für den Laien unschwer feststellbar ist, dass das Schuhsohlenprofil
nicht vom Nike-Schuh stammen kann, hingegen zum Adidas-Schuh passen könnte
(Akten S. 133). Das Gutachten führt sodann die Übereinstimmungsmerkmale
detailliert aus. So passen auch der Abnutzungsgrad sowie die sichtbaren
Charakteristika des Schuhs mit der Wundmorphologie überein (Akten S. 128 f.,
Protokoll Hauptverhandlung, Akten S. 273 f.). In der Hauptverhandlung
präzisierte der Sachverständige noch, dass die Tatsache, dass die Begutachtung
des Geschädigten 19 Stunden nach dem Vorfall stattgefunden habe, als günstig zu
werten sei. „Geformte“ Gewalt lasse sich nach einer gewissen Zeit besser
feststellen (Akten S. 274). Der Abnutzungsgrad und die resultierenden
Veränderungen am Schuh hätten im Abdruckmuster exakt auf die Verletzung gepasst
(Akten S. 275 oben).
Das Gutachten
ist in sich stimmig und nachvollziehbar. Ein Grund, ein weiteres Gutachten
anzufordern, ist nicht ersichtlich. Der Auftrag an den Gutachter bestand darin
zu prüfen, ob der vom Berufungskläger stammende Turnschuh (d.h. einer der von
ihm stammenden Turnschuhe) zum Verletzungsbild passt. Dies war der Fall. Es
liegt also ein positiver Beweis vor. Der Einwand der Verteidigung, der
Gutachter habe sich nicht dazu geäussert, inwiefern die Abnützung einer
Schuhsohle während eines ganzen Monats sich verändere, ist nicht stichhaltig:
Es steht nämlich gar nicht fest, ob der Schuh tatsächlich noch einen Monat lang
weiter getragen wurde. Ein Sachverständiger, der zu einem positiven Befund
gelangt, hat nicht sämtliche Varianten, die einen nicht positiven Befund
ergeben hätten, zu prüfen.
Weiter rügt die
Verteidigung, es sei unstimmig, dass im Gutachten die Richtung des Schuhtritts
gegen den Kiefer beschrieben werde, wogegen der Angehaltene bei der
Sachverhaltsermittlung den Fusstritt so geschildert habe, dass sich die
Fussspitze gegen die Stirn gerichtet hätte. Aufgrund des Verletzungsbildes muss
der Tritt in Richtung Kiefer erfolgt sein. Ein Tritt, der von der rechten Seite
vom Opfer aus gesehen gegen sein erhobenes Gesicht leicht angewinkelt erfolgt,
zeigt eher Richtung Kiefer. Dass ein Tritt erfolgt ist, ist aufgrund der
rechtsmedizinischen Untersuchung nicht zweifelhaft. Die Schlussfolgerungen des
Gutachtens sind somit schlüssig. Die Verletzung des Angehaltenen rührt von
einem Adidas-Schuh her. Weiter steht fest, dass der untersuchte Schuh vom
Berufungskläger stammt. Der Angehaltene hat noch am Festnahmeort vom
Berufungskläger den Namen erfragt und diesen in seiner ersten Einvernahme mit „[...]“
bezeichnet. Laut Berufungskläger hat der Angehaltene ihn bereits am
Festnahmeort bezichtigt, ihm einen Fusstritt verpasst zu haben (Akten S. 161).
Ein Grund, weshalb der Angehaltene einen anderen Polizisten des Fusstritts
bezichtigen sollte als den, der ihn getreten hat, ist nicht ersichtlich. Der
Tritt ist von der rechten Seite des am Boden liegenden Geschädigten her ausgeführt
worden. Unbestritten ist, dass der Berufungskläger bei der Fesselung des
rechten Arms geholfen hat (Aussagen Berufungskläger, Akten S. 160), also
auf der rechten Seite des Geschädigten stand, von wo her der Tritt erfolgt ist.
Der
Berufungskläger wendet gegen dieses Beweisresultat wie schon vor Vorinstanz
als Hauptargument ein, dass der Angehaltene von einem Nike-Schuh und nicht von
einem Adidas-Schuh gesprochen habe. Die Vorinstanz hat sich mit diesem
Argument bereits ausführlich auseinandergesetzt (Urteil S. 6 und 7). Zu
betonen ist, dass die zweifelsfreie Erkennung einer Turnschuhmarke aus
liegender Position im Rahmen einer tumultuösen Auseinandersetzung an sich schon
schwierig sein dürfte. Die zur Debatte stehenden Schuhpaare sind beide schwarz,
wenn auch mit weissen oder goldfarbenen bzw. silbrigen Applikationen versehen
(Akten S. 116). Insbesondere die vom liegenden Geschädigten beim Fusstritt
wohl besonders wahrgenommenen Schuhsohlen sind bei beiden Paaren schwarz (Akten
S. 133).
Hinzu kommt,
dass der Berufungskläger nach dem man ihn über die Vorwürfe des Angehaltenen
orientiert hatte und ihn aufgefordert hatte, die am Tag des Vorfalls getragenen
Turnschuhe beizubringen, am nächsten Tag die besagten zwei Paare abgab mit dem
Hinweis, dass er diese beiden Schuhpaare bei den Zivileinsätzen trage (Akten S. 115).
Die Verteidigung meint, der Berufungskläger hätte sicher nicht das Adidas-Paar
abgegeben, wenn er dieses beim Vorfall getragen hätte. Es erstaunt, dass die
Verteidigung unterstellt, jeder Straftäter werde sowieso die Spuren verwischen
wollen! Vorliegend könnte allerdings diese Unterstellung zutreffen: Mit der
Abgabe der beiden Paare eröffnete sich der Berufungskläger genau diese Möglichkeit.
Je nach Ausgang des Gutachtens konnte er behaupten, er wisse nun ganz sicher,
dass er doch das andere Paar getragen habe – genau was er jetzt auch tut. Oder
aber er wusste tatsächlich im Zeitpunkt der Abgabe der Schuhpaare nicht mehr
genau, welches Paar er getragen hatte – so wie die Vorinstanz sich das
Verhalten erklärt und so wie er es auch gegenüber dem Untersuchungsbeamten
geschildert hatte. Aus dem Umstand, dass der Geschädigte auf Nike-Schuhe getippt
hatte, kann also nichts Weiteres abgeleitet werden.
Auch eine
Befragung des Geschädigten vor Gericht zu diesem Punkt würde am Beweisergebnis
nichts mehr ändern. Selbst wenn nämlich der Angehaltene bei der These
Nike-Schuhe bleiben würde, änderte dies nichts daran, dass der Geschädigte
anlässlich seiner Arretierung einen Fusstritt ins Gesicht erhalten hat, dass
die Wundmorphologie zu einem rechten Adidas-Turnschuh passt, dass der
Adidas-Turnschuh dem Berufungskläger gehört, dass der Berufungskläger am Tattag
bei der Arretierung im Einsatz war und vom Geschädigten umgehend wegen des
Fusstritts zur Rede gestellt worden war, worauf der Berufungskläger ihm seine
Personalien angab. Damit ist die Beweislage eindeutig. Die Möglichkeit, dass
ein anderer Adidas-Schuhträger, der beim Polizeieinsatz tätig war, mit anderen
Worten der Polizeikollege oder die Polizeikollegin, den Tritt verpasst hätte,
aber vom Geschädigten mit dem Berufungskläger verwechselt oder gar bewusst
geschützt worden wäre, ist derart fernliegend, dass sie das Beweisergebnis
nicht zu erschüttern vermag. Eine Dritttäterschaft ist bei diesen Umständen
auszuschliessen. Somit ist der angeklagte Sachverhalt nachgewiesen.
3.4 Des
Amtsmissbrauchs nach Art. 312 StGB macht sich schuldig, wer als Mitglied einer
Behörde oder als Beamter seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem
andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen
Nachteil zuzufügen.
Der bereits in
Bauchlage auf dem Boden liegende Angehaltene, den zwei weitere Polizeibeamte in
Handschellen zu legen versuchten, erhielt vom Berufungskläger einen Fusstritt
ins Gesicht. Diese Handlung stand in keinerlei Zusammenhang mit
Arretierungshandlungen, ist vielmehr eindeutig als ein Übergriff im
dienstlichen Einsatz zu qualifizieren. Der Berufungskläger war sich seiner
dienstlichen Stellung bewusst und nahm durch das gezielte Zutreten mindestens
in Kauf, seine Amtsgewalt zu missbrauchen, in der Absicht den Festgenommenen zu
verletzen (vgl. auch dazu das erstinstanzliche Urteil S. 9/10). Somit ist
der Schuldspruch wegen Amtsmissbrauchs zu bestätigen.
Die
Strafzumessung ist nicht eigens angefochten, und die diesbezüglichen Erwägungen
der Vorinstanz erweisen sich als zutreffend.
4.1 Gemäss
Art. 47 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) misst das Gericht die
Strafe nach dem Verschulden des Täters zu, wobei das Vorleben und die
persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters
zu berücksichtigen sind (Abs. 1). Das Verschulden wird bemessen nach der
Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der
Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach
seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
4.2 Ausgangspunkt
für die Bemessung der Strafe ist der Strafrahmen des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312
StGB, der eine Freiheitsstrafe bis fünf Jahre oder eine Geldstrafe vorsieht. Es
liegen weder gesetzliche Strafmilderungs- noch Strafschärfungsgründe vor. Das
Verschulden des Berufungsklägers liegt im unteren bis mittleren Bereich. Es ist
im Verlaufe einer dynamischen Verfolgungsjagd alles sehr schnell gegangen.
Gleichwohl liegen die konkreten Umstände nicht so, dass das vorgeworfene Fehlverhalten
nachvollziehbar erschiene. Der Berufungskläger kam als letzter Beamter der
Dreiergruppe hinzu. Erschwerend wirkt sich aus, dass der Angehaltene bereits
auf dem Boden lag, als der Berufungskläger zutrat, und dass er in den sensiblen
Bereich des Gesichts zielte, was sogar zu einer Anklage wegen versuchter
schwerer Körperverletzung hätte führen können. Die vorinstanzliche Bezeichnung
des unprofessionellen und undistanzierten Verhaltens und die Einsatzstrafe von
neun Monaten sind angemessen. Das Vorleben und die geringe berufliche Erfahrung
des Berufungsklägers sind leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Der
Berufungskläger hatte seine dreijährige Polizeiausbildung eben erst
abgeschlossen. Die Vorstrafenlosigkeit ist nach der Rechtsprechung neutral zu
werten. Einsicht oder Reue können dem Berufungskläger nicht zu Gute gehalten
werden. Die lange Verfahrensdauer ist in mittlerem Masse strafmildernd zu
berücksichtigen. Dies führt zu einer Strafreduktion von insgesamt zwei Monaten,
womit die vorinstanzliche Strafdauer von sieben Monaten zu bestätigen ist.
Zutreffend ist auch die Wahl der Strafart der Geldstrafe, welche in diesem
Strafbereich grundsätzlich vorgeht, und die Anordnung des bedingten
Strafvollzugs mit einer Probezeit von zwei Jahren. Die Höhe des Tagessatzes
wird aufgrund der Angaben in der Berufungsverhandlung den aktuellen Verhältnissen
angepasst (Monatseinkommen CHF 5’300.–, Pauschalabzug 30 %, Ehefrau
teilweise berufstätig, zwei Kinder) und auf CHF 80.– festgesetzt.
4.3 Wie
bereits vor erster Instanz beantragt die Verteidigung eine Strafbefreiung
gestützt auf Art. 53 StGB, da eine bedingte Strafe zur Debatte stehe, die
Parteien eine aussergerichtliche Einigung erzielt hätten und der Geschädigte
sein Desinteresse am Strafverfahren bekundet habe. Das Interesse der Öffentlichkeit
am Strafverfahren sei – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – gering. Die Vorinstanz
verkenne die Tragweite von Art. 53 StGB wenn sie faktisch verlange, dass
ein Geständnis vorliegen müsse.
Art. 53 StGB
erlaubt im Fall einer Wiedergutmachung ein Absehen von einer Strafe. Die Vorinstanz
hat sich von den Überlegungen in BGE 135 IV 12 E. 3.4.3 und E. 3.5.3
leiten lassen indem sie ausführt, beim Entscheid über den bedingten
Strafvollzug kämen spezialpräventive Überlegungen zum Zug, bei der Prüfung des
öffentlichen Interesse an einer Strafverfolgung hingegen spielten diese eine
untergeordnete Rolle. Im Vordergrund stehe hier der generalpräventive Aspekt,
wobei entscheidend sei, ob das Vertrauen der Allgemeinheit in das Recht
gestärkt worden sei, indem der Täter den Normverstoss anerkenne und sich
bemühe, den Rechtsfrieden wiederherzustellen.
Die Vorinstanz
hat in diesem Zusammenhang erwogen, der Berufungskläger habe kein Geständnis
abgelegt und somit die Normverletzung nicht anerkannt. Ob nun generell stets
ein eigentliches Geständnis für die Anwendung von Art. 53 StGB notwendig
ist oder nicht, kann im vorliegenden Fall offen bleiben. Hier steht fest, dass
der Berufungskläger implizit einen anderen Kollegen für die Tat verantwortlich
macht und damit ein hohes Interesse der Öffentlichkeit daran besteht, dass
durch die Strafverfolgung und letztlich das Gericht geklärt wird, wer die Tat
begangen hat. Es handelt sich um einen Übergriff eines Polizeibeamten bei der
Ausübung des Gewaltmonopols des Staates. Ein Einstellen von derartigen
Strafverfahren, ohne dass eine klare individuelle Zuordnung der
Verantwortlichkeit für die jeweilige Tat erfolgt, würde sowohl dem Ansehen der
Polizei in der Öffentlichkeit als auch dem internen Gefüge der Polizei schaden.
Ein Beamter, der nur theoretisch eine Verantwortlichkeit sieht, könnte sich
quasi hinter dem Polizeikorps verstecken und damit dieses als gesamtes in
Verruf bringen. Der Anreiz für Polizeibeamte, sich individuell gesetzeskonform
zu verhalten, würde damit geschwächt.
Zudem besteht
gerade beim Staatshandeln im empfindlichen Bereich des Gewaltmonopols ein hohes
öffentliches Interesse an regelkonformer professioneller Ausübung. Straftaten,
hier Amtsmissbrauch eines Polizeibeamten bei einer Arretierung, müssen in aller
Regel strafrechtliche Konsequenzen zeitigen, und dies gerade unter dem Aspekt
des Rechtsfriedens, der ohne regelkonform funktionierende staatliche
Institutionen nicht gewährleistet ist. Zudem darf auch nicht übersehen werden,
dass Amtsmissbrauch keine Individualrechte schützt und insofern die Einigung
mit dem verletzten Opfer zwar bezüglich des Körperverletzungsdelikts von Relevanz
sein kann, nicht aber zwingend bezüglich des Rechtsguts der Amts- und
Berufspflicht. Diese sind nämlich der Verfügungsgewalt des Geschädigten entzogen.
Aus all diesen Gründen fehlt es vorliegend an den Voraussetzungen zur Anwendung
von Art. 53 StGB.
Somit ist die
Berufung abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen mit der
Massgabe, dass die Tagessatzhöhe auf CHF 80.– angepasst wird. Dem Ausgang
des Verfahrens entsprechend hat der Berufungskläger die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten
zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 11. August 2017 in Rechtskraft erwachsen sind:
Einstellung des Strafverfahrens wegen einfacher Körperverletzung;
Beschluss über die beschlagnahmten Sportschuhe Adidas Torsion;
Ordnungsbusse zulasten von D____.
A____ wird des Amtsmissbrauchs
schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu CHF 80.–,
mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 312 sowie Art. 42
Abs. 1 und 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten des Strafverfahrens von CHF 3’691.70
und eine Urteilsgebühr von CHF 1’800.– für das erstinstanzliche Verfahren
sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer
Urteilsgebühr von CHF 800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige
übrige Auslagen).
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.