Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2019.34
ENTSCHEID
vom 24.
Mai 2019
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 6. Mai 2019
betreffend Haftentlassung nach
der Konfrontationseinvernahme
Sachverhalt
Im Anschluss an
eine Schlägerei mit Messereinsatz in den Morgenstunden des 14. April 2019 vor
dem Club B____ wurde A____ (Beschwerdeführer) mit stark blutenden Verletzungen
am Hals und am rechten Bein vorgefunden und in das Universitätsspital Basel
gebracht. Kurze Zeit später wurde auch C____ mit Stich- und Schnittverletzungen
in das Universitätsspital Basel eingeliefert. Die Kantonspolizei kontrollierte
insgesamt etwa 115 Personen. Das Messer wurde nicht aufgefunden.
Mit Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts vom 17. April 2019 wurde über den Beschwerdeführer
Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr verfügt. Im Beschwerdeverfahren gegen
die Haftanordnung (HB.2019.26) wurde die Hafterstehungsfähigkeit des
Beschwerdeführers mit dem Bericht des Amtsarztes vom 26. April 2019 bestätigt.
Mit Verfügung
vom 6. Mai 2019 verfügte das Zwangsmassnahmengericht die Haftentlassung, sobald
die Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschwerdeführer und C____ sowie
drei weiteren Personen durchgeführt worden sei. Die Konfrontationseinvernahme
wurde am 7. Mai 2019 durchgeführt. Gleichentags wurde der Beschwerdeführer aus
der Untersuchungshaft entlassen.
Der
Beschwerdeführer ficht die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom
6. Mai 2019 an und beantragt, die Verfügung sei insoweit aufzuheben, als
dem Hauptantrag auf sofortige Entlassung nicht stattgegeben wurde. Es sei festzustellen,
dass der Beschwerdeführer nicht hafterstehungsfähig sei bzw. gewesen sei, dass er
durch die Untersuchungshaft unverhältnismässige Nachteile für seine Arbeitsstelle
erlitten habe und dass die Kollusionsgefahr mit der inzwischen abgeschlossenen
Konfrontationseinvernahme vom 7. Mai 2019 abgeschlossen sei und nicht wieder
aufleben könne. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über
die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde
anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222
der Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Zuständiges Beschwerdegericht
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit
freier Kognition urteilt. Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1
StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und
begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Mit der
angefochtenen Verfügung verfügte das Zwangsmassnahmengericht im Wesentlichen
die Haftentlassung. Der Beschwerdeführer ist seit dem 7. Mai 2019 auf freiem
Fuss. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Person, die ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein
Rechtsmittel ergreifen. Grundsätzlich wird dafür ein aktuelles praktisches
Interesse vorausgesetzt. Dieses ist gegeben, wenn die Zwangsmassnahme noch
besteht; es fehlt in der Regel, wenn die Zwangsmassnahme aufgehoben wurde. Auf
Rechtsmittel ist diesfalls nur ausnahmsweise einzutreten, wenn die Vorbringen später
nicht mehr überprüft werden könnten (BGer 1B_351/2012 vom 20. September
2012 E. 2.3, in: Praxis 2012 Nr. 134; Schmid/Jositsch,
StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 382 N 2; Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar
StPO, 2. Auflage 2014, Art. 382 N 2; Lieber,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 382 N 13).
Gegen den
Beschwerdeführer läuft weiterhin ein Strafverfahren, bei dessen Abschluss seine
Beanstandungen in einem koordinierten Endentscheid behandelt werden können. Es
sind keine Gründe ersichtlich, die einer späteren Prüfung entgegenstünden und
ein Absehen vom Grundsatz des aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses
rechtfertigen würden. Die Beschwerde ist angesichts der bereits erfolgten
Entlassung offensichtlich aussichts- und nutzlos. Der Beschwerdeführer hat
bereits gegen die Haftanordnung ein Rechtsmittel eingelegt und diese Argumente
in seinem Haftentlassungsgesuch wiederholt. Das Beschwerdeverfahren gegen die
Haftanordnung wurde infolge Gegenstandslosigkeit eingestellt. Die summarische
Prüfung seiner Argumente mit Blick auf den Kostenentscheid hat ergeben, dass
die Untersuchungshaft rechtmässig war. Die medizinischen Bedenken wurden
abgeklärt. Der Amtsarzt hat mit Bericht vom 26. April 2019 die
Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers bestätigt (vgl. AGE HB.2019.26
vom 24. Mai 2019).
Auf die
vorliegende Beschwerde kann mangels eines aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses
nicht eingetreten werden. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt eine Gebühr
von CHF 300.–. Das Gesuch um amtliche Verteidigung im Nebenverfahren kann
zufolge Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels nicht bewilligt werden (vgl. AGE HB.2019.26
vom 24. Mai 2019 E. 2.3 sowie BES.2018.123 vom 25. September 2018, BES.2018.30
vom 9. April 2018, BES.2017.147 / HB.2017.40 vom 8. Januar 2018, HB.2016.5
vom 17. März 2016).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens
mit einer Gebühr von CHF 300.–, einschliesslich Auslagen.
Das Gesuch um amtliche Verteidigung für das
Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135
Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7,
Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts
6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).