Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2018.103
URTEIL
vom 18.
Februar 2019
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr.
phil. und MLaw Jacqueline Frossard,
Dr. Carl Gustav Mez und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o Gefängnis Bässlergut, Beschuldigter
Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 15. Juni 2018
betreffend versuchten Betrugs und
versuchte Geldwäscherei
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts vom 15. Juni 2018 wurde A____ des versuchten Betrugs und
der versuchten Geldwäscherei schuldig erklärt und verurteilt zu 21 Monaten
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit
dem 21. Dezember 2017. Zudem wurde er für fünf Jahre des Landes verwiesen.
Schliesslich wurde verfügt, die beschlagnahmten Mobiltelefone seien
einzuziehen, das Tablet sei A____ zurückzugeben und das sichergestellte
Kostendepot sei an die ihm auferlegten Verfahrenskosten und die Urteilsgebühr anzurechnen.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger) am 20. Juni
2018 Berufung anmelden lassen. Mit Berufungserklärung vom 19. September
2018 lässt er im Wesentlichen einen vollumfänglichen Freispruch und die unverzügliche
Haftentlassung beantragen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der
Berufungskläger die gerichtliche Befragung der beiden an seiner Festnahme
beteiligten Polizeibeamten sowie die erneute Befragung von B____. Die
Staatsanwaltschaft hat innert Frist weder Nichteintreten auf die Berufung
beantragt noch Anschlussberufung erklärt. Mit Berufungsbegründung vom 11. Dezember
2018 beantragt der Berufungskläger, er sei von sämtlichen Anklagepunkten vollumfänglich
freizusprechen und umgehend auf freien Fuss zu setzen. Weiter stellt er Antrag
auf Aufhebung der fünfjährigen Landesverweisung und auf Ausrichtung einer
Haftentschädigung von CHF 200.– pro Tag für die bisher ausgestandene Haft. Schliesslich
seien ihm die beschlagnahmten Mobiltelefone sowie der Bargeldbetrag von CHF
468.– zurückzugeben und eine Entschädigung von CHF 100.– für das
beschädigte Mobiltelefon auszurichten. Mit Berufungsantwort vom 14. Januar 2019
beantragt die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung. B____ hat sich
nicht als Privatklägerin konstituiert. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2018
wurde dem Berufungskläger antragsgemäss die amtliche Verteidigung auch für das
zweitinstanzliche Verfahren bewilligt.
Anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 18. Februar 2019 wurde zunächst der Berufungskläger angehört,
anschliessend wurden die beiden an seiner Festnahme beteiligten Polizisten, Gf C____
und Gf D____, befragt. Schliesslich gelangten der Verteidiger und der
Staatsanwalt zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen sei auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher
Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen
wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach
§ 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt
und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung,
sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung der Berufung
legitimiert ist. Sowohl die Berufungsanmeldung als auch die Berufungserklärung
sind innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1
und 3 StPO eingereicht worden. Auf das frist- und formgerecht
eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die
Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils
anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO
verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl.
Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401
Abs. 1 StPO). Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel
ergriffen. Der Berufungskläger ficht das Urteil des Strafgerichts vom 15. Juni
2018 formell in sämtlichen Punkten an. Damit sind sowohl der von der Vor-instanz
als nachgewiesen erachtete Sachverhalt und die darauf basierenden Schuldsprüche
wegen versuchten Betruges und versuchter Geldwäscherei als auch die ausgefällte
Freiheitsstrafe sowie die fünfjährige Landesverweisung im Berufungsverfahren zu
überprüfen. Das Berufungsgericht verfügt über volle Kognition in tatsächlicher
und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 4 StPO) und fällt ein neues, den
erstinstanzlichen Entscheid ersetzendes Urteil (vgl. Art. 408 StPO; BGE
141 IV 244 E. 1.3.3 S. 248; AGE SB.2016.91 vom 6. März 2018
E. 1.2). Ist, wie vorliegend, das Rechtsmittel nur von der verurteilten
Person ergriffen worden, darf indessen der erstinstanzliche Entscheid – vorbehältlich
hier nicht vorliegender Ausnahmen – nur zu deren Gunsten abgeändert werden
(Verschlechterungsverbot; Art. 391 Abs. 2 StPO; vgl. zum Verbot der reformatio
in peius statt vieler BGE 139 IV 282 E. 2.3.1 S. 284 f.; AGE SB.2016.91
vom 6. März 2018 E. 1.2).
1.3 Der
Berufungskläger hat anlässlich der Berufungsverhandlung seinen bereits mit
Berufungserklärung gestellten Antrag auf Befragung von B____ erneut gestellt
(Prot. Berufungsverhandlung p. 2). Dieser Antrag ist abzuweisen. B____ wurde im
Vorverfahren zweimal ausführlich befragt (Einvernahme vom 22. Dezember
2017 Akten S. 426-430 sowie Einvernahme vom 2. Februar 2018 Akten S. 462-468),
wobei anlässlich der zweiten Einvernahme zudem eine Konfrontation mit dem
Berufungskläger im Beisein seines Verteidigers stattfand. An der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung wurde auf eine erneute Befragung von B____ verzichtet. Entgegen
der Argumentation des Berufungsklägers erscheint es nicht notwendig, sie zu
allfälligen – bei der Befragung der beiden Polizeibeamten C____ und D____ – neu
gewonnenen Sachverhaltserkenntnissen zu befragen. Es ist Sache des Gerichts, etwaige
Widersprüche zwischen den Aussagen aller befragter Personen im Rahmen der
Beweiswürdigung zu bewerten und die richtigen Schlüsse daraus zu ziehen. Dabei
ist von den detaillierten, unbeeinflussten und zeitnah zum Tatgeschehen gemachten
Aussagen von B____ auszugehen. Eine erneute Befragung birgt die Gefahr, dass
sie im Nachhinein versuchen könnte – möglicherweise unbewusst – ihre Depositionen
an die Aussagen der vor Berufungsgericht befragten Polizisten anzupassen bzw.
allfällige Widersprüche aus ihrer Sicht aufzuklären. Dies wäre der
Authentizität ihrer Sachverhaltsdarstellung keinesfalls zuträglich. Im Übrigen ist
ein solches Vorgehen im Schweizerischen Strafprozessrecht auch nicht vorgesehen;
vielmehr sind gemäss Art. 146 Abs. 1 StPO bei mehreren einzuvernehmenden
Personen diese getrennt voneinander zu befragen, was zur Folge hat, dass die
einzelnen Zeugen keine Kenntnis von den Aussagen der anderen Zeugen haben und
dazu auch nicht Stellung beziehen. Ein abweichendes Vorgehen drängt sich
vorliegend nicht auf, ist davon doch kein zuverlässigeres Resultat zu erwarten.
2.1 Der
Berufungskläger moniert eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Die Tathandlung
sei in der Anklageschrift viel zu verkürzt und in wesentlichen Punkten falsch
dargestellt worden. Er stellt sich auf den Standpunkt, „dass es sich im vorliegenden
Fall um eine Diebesfalle der Polizei handelte, da diese die ganze Übergabe
fingiert und dabei insbesondere die Zeugin B____ dazu instrumentalisiert habe,
das wertlose Zeitungspapier dem Beschuldigten auch nach seinem eindeutigen
Entfernen noch aufzudrängen“ (Berufungsbegründung Ziff. 5 Akten S. 734).
2.2 Nach
dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff.
3 lit. a und b EMRK abgeleiteten, in Art. 9 StPO verankerten Anklagegrundsatz
bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand
des Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die der angeklagten Person in der
Anklageschrift vorgeworfen werden. Entsprechend ist das Gericht an den in der
Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche
Würdigung durch die Anklagebehörde (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip;
Art. 350 Abs. 1 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last
gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die
Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Entscheidend
ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr konkret vorgeworfen wird
(BGE 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142 f.; 140 IV 188 E. 1.3 S. 190; 126 I 19 E. 2a S.
21 f.; vgl. auch Marc Th.
Jean-Richard-Dit-Bressel, „Flexibilität der Anklage“, in: forumpoenale
2017 S. 309 ff., S. 311). Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz
der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch
auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65, 133 IV
235 E. 6.2 f. S. 244 f.). Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz zur
Hauptsache durch die formellen Anforderungen, die das Verfahrensrecht an die
Anklageschrift stellt und in Art. 325 Abs. 1 StPO umschrieben werden. Gemäss
dieser Bestimmung sind neben den am Verfahren Beteiligten möglichst kurz, aber
genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten anzugeben, mit
Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (lit. f);
ferner die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände
unter Angabe der anwendbaren Bestimmungen (lit. g). Es geht insbesondere
darum, dass die Umstände aufgeführt sind, welche zum gesetzlichen Tatbestand
gehören (BGer 6B_20/2011 vom 23. Mai 2011 E. 3.3; BGE 126 I 19 E. 2a S. 21). Die
subjektive Seite braucht in der Anklage im Allgemeinen nicht explizit
beschrieben zu werden, sofern sich die Anforderungen aus dem angeklagten
Straftatbestand eindeutig ergeben. Nach gefestigter Rechtsprechung reicht es
aus, „wenn vorweg oder im Anschluss an die Darstellung des Einzelfalles auf den
gesetzlichen Straftatbestand hingewiesen wird, sofern der betreffende
Tatbestand nur als Vorsatzdelikt erfüllbar ist“ (BGer 6B_633/2015 vom 12.
Januar 2016 E. 1.3.2; 6B_899/2010 vom 10. Januar 2011 E. 2.6 und
6B_448/2011 vom 7. Juli 2011 E. 4.4.1 sowie noch im alten Recht BGE 120 IV
348 E. 2c S. 354 m. Hinw.). Auch genügt es, wenn auf die inneren Tatsachen aus
den in der Anklageschrift geschilderten konkreten äusseren Umständen
geschlossen werden kann (BGer 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 1.4.2, m. Hinw.
auf Josi, „kurz und klar, träf und
wahr“ - die Ausgestaltung des Anklageprinzips in der Schweizerischen
Strafprozessordnung, ZStR 127/2009 S. 85).
2.3 Vorliegend
erfüllt die Anklageschrift diese Anforderungen offensichtlich. Die gegenüber
dem Berufungskläger erhobenen Vorwürfe ergeben sich aus der Anklageschrift klar
und unmissverständlich. Vor der detaillierten Schilderung des ihm zur Last
gelegten Verhaltens wird in der Anklageschrift auf die Straftatbestände des
versuchten Betrugs und der versuchten Geldwäscherei unter Angabe der entsprechenden
Gesetzesartikel (Art. 146 Abs. 1 und 305bis Ziff. 1, jeweils in Verbindung mit Art. 22
Abs. 1 StGB) verwiesen (vgl. Akten S. 515). Weiter wird klar dargelegt, auf
welche Art und Weise die Komplizen des Berufungsklägers vorgingen und worin
sein eigener Tatbeitrag bestand (vgl. Ziff. 2, 3, Akten S. 517 f.). Zwar ist
die Anklageschrift, was den Zeitpunkt und die Modalitäten der Geldübergabe
betrifft, eher vage („worauf es zur Übergabe der vermeintlichen Vermögenswerte
kam“, Akten S. 518). Jedoch genügt diese Beschreibung, insbesondere im Kontext
der Schilderung des gesamten Tatvorgehens, um dem Berufungskläger eine wirksame
Verteidigung zu ermöglichen. Aus den in der Anklageschrift geschilderten
Umständen kann sodann auch auf die inneren Tatsachen geschlossen werden. In der
Anklage ist explizit festgehalten, dass der Berufungskläger am 21. Dezember
2017 mit seinem Fahrzeug von Bremen nach Basel reiste, „um hier zum Nachteil
einer betagten Person und unter gezielter Ausnutzung allfälliger
altersbedingter Schwächen mit vollumfänglich erfundenen ‚Geschichten‘ an mindestens
einer Betrugstat teilzunehmen“. Er habe mit der Einreise in die Schweiz und dem
Aufsuchen und Beobachten des Wohnorts von B____ sowie der geplanten
Entgegennahme des Geldes wissentlich und willentlich einen erheblichen
Tatbeitrag zum beabsichtigten Betrug zu deren Nachteil geleistet. Mit der
geschilderten Entgegennahme des Geldes und dem anschliessenden Verlassen des
Ortes, an welchem die Übergabe stattgefunden hatte, habe der Berufungskläger
zudem mit der Ausführung der Geldwäscherei begonnen, da er um das Verbrechen
gewusst habe, welches der Geldübergabe zugrunde gelegen hatte, oder ein solches
zumindest habe annehmen müssen (Anklageschrift Akten S. 518). Insgesamt ist der
durch die Vorinstanz als nachgewiesen erachtete Sachverhalt in der Anklageschrift
ganz offensichtlich hinreichend präzise umschrieben. Hierzu gehört auch die
Schilderung, wonach ab dem Zeitpunkt des Einschaltens der Polizei die durch den
Berufungskläger (mit)geschaffene Situation zu einer „Falle“ für ihn wurde. Darin
ist keine Verletzung des Anklageprinzips zu sehen. Der Verteidiger wirft diesbezüglich
vielmehr die Frage auf, wie die Übergabe zu werten ist, nachdem die von der
Polizei instruierte B____ den Berufungskläger zur Entgegennahme des
Plastiksacks aufgefordert und ihm diesen somit in den Worten der Verteidigung
„aufgedrängt“ hat. Damit macht der Verteidiger sinngemäss geltend, die
Geschädigte sei als verdeckte Fahnderin bzw. verdeckte Ermittlerin eingesetzt worden
(vgl. Berufungsbegründung Ziff. 17, Akten S. 737).
2.4
2.4.1 Zur
Frage, ob eine verdeckte Ermittlung bzw. eine verdeckte Fahndung vorliegt, ist
der von der Vorinstanz als nachgewiesen erachtete (und vom Berufungskläger
nicht bestrittene) äussere Sachverhalt heranzuziehen. B____ war von den
unbekannt gebliebenen Hintermännern, welche sich als Mitarbeiter der
Kantonspolizei Basel-Stadt ausgaben, telefonisch kontaktiert, über ihre
Kontoverhältnisse ausgefragt und aufgrund ihrer Antworten (vgl. Auss. B____
Akten S. 427, 464) als Opfer eines Betrugsdelikts ausgesucht worden. Nachdem
sich B____ zunächst hatte täuschen lassen und entsprechend den Anweisungen der
falschen Polizisten ihrer Bank einen schriftlichen Überweisungsauftrag über CHF 50‘000.–
erteilt hatte, wurde aufgrund der ungewöhnlichen Transaktion von einem
Bankangestellten Verdacht geschöpft und in der Folge die Polizei eingeschaltet.
Diese instruierte B____ dahingehend, die Anweisungen der falschen Polizisten
weiterhin zu befolgen, um so die Festnahme mindestens eines der Täter zu
ermöglichen. Daraufhin holte B____ bei der Bank statt der CHF 50‘000.–
einen Sack mit wertlosen Papierschnipseln ab, um diesen in der Folge gemäss den
Anweisungen der Hintermänner einem der unbekannten Täter auszuhändigen (Urteil
E. II. p. 7 f.).
2.4.2 Bei
einer verdeckten Fahndung gemäss Art. 298a ff. StPO versuchen Angehörige der
Polizei im Rahmen kurzer Einsätze in einer Art und Weise, dass ihre wahre
Identität und Funktion nicht erkennbar ist, Verbrechen und Vergehen aufzuklären;
dabei schliessen sie insbesondere Scheingeschäfte ab oder täuschen den Willen
zum Abschluss vor (Art. 298a Abs. 1 StPO). Im Gegensatz zu verdeckten Ermittlern
(Abs. 2; BGE 143 IV 27 E. 2.3 S. 31; Knodel,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Basler Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 298a N 9).
Im Gegensatz zur verdeckten Ermittlung erfolgt die verdeckte Fahndung somit lediglich
im Rahmen kurzer Einsätze, wobei sich die Fahnderin zurückhaltender verhält, nicht
mit einer Legende ausgestattet wird, sich bloss einfacher Lügen bedient und
kein eigentliches Vertrauensverhältnis aufbaut (BGer 6B_1293/2015 vom 28.
September 2016 E. 2.4 m.H. auf die Botschaft). Als verdeckte Fahnder kommen
einzig Angehörige der Polizei in Frage; gemäss Art. 298b StPO bedürfen solche
Einsätze keiner gerichtlichen Genehmigung, sondern können direkt durch die
Polizei (und bei einer Dauer von über einem Monat durch die Staatsanwaltschaft)
angeordnet werden (Knodel,.a.a.O.,
Art. 298a N 3).
2.4.3 B____
war durch die Polizei über die betrügerischen Machenschaften der Täter
aufgeklärt und dahingehend instruiert worden, weiterhin das nichtsahnende Opfer
zu spielen und sich insbesondere bis zur Übergabe des vermeintlichen Geldes entsprechend
den Anweisungen der Täter zu verhalten, um die Festnahme zumindest eines der Täter
zu ermöglichen. Es liegt damit ein kurzfristiger Einsatz zwecks Aufklärung
einer in Ausführung begriffenen Straftat vor, was prima vista für die verdeckte
Fahndung sprechen würde. Da B____ zweifelsohne nicht Angehörige der Polizei
ist, wäre eine solche Aktion indessen nur unter den strengeren
Bewilligungsvoraussetzungen der verdeckten Ermittlung zulässig (Art. 285a ff.
StPO). Sämtliche übrige Kriterien der verdeckten Fahndung sind jedoch nicht
erfüllt, weshalb eine solche nicht in Betracht fällt. So hat sich B____ nicht
etwa zum Schein auf ein Geschäft eingelassen, sondern sich vielmehr durch das
arglistige Vorgehen der Täter tatsächlich täuschen lassen. Aufgrund der
gelungenen Täuschung willigte sie ein, den Tätern den geforderten Geldbetrag zu
übergeben. Entsprechend leitete sie die dazu erforderlichen Schritte in die
Wege und veranlasste die Überweisung des Betrags von einer Bank an die andere.
Damit war das strafbare Versuchsstadium des Betrugstatbestands längstens
erreicht (vgl. unten E. 4.5). Daran ändert nichts, dass B____ vor der Vollendung
des Delikts von der Polizei über die wahren Absichten der Täter aufgeklärt
wurde und ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als unwissendes Opfer, sondern gemäss
den Instruktionen und unter den Augen der Polizei sozusagen als „wissendes
Opfer“ die Anweisungen der Delinquenten befolgte und damit der unvollendete
Betrug zum untauglichen Versuch wurde. Schliesslich hat sie die Täter auch
nicht über ihre wahre Identität und Funktion getäuscht. So war nicht etwa sie
auf die Täter zugegangen, sondern diese hatten sie (wohl zunächst aufgrund eher
zufälliger Kriterien, jedoch schliesslich wegen ihrer Angaben betreffend ihre
Konten) gezielt als Opfer ausgewählt; vor diesem Hintergrund war es ihr gar
nicht möglich, die Täter über ihre Identität zu täuschen. Als nicht-Angehörige
des Polizeikorps konnte sie auch nicht über ihre Funktion täuschen. Sie
täuschte lediglich über die Tatsache, dass sie ab einem gewissen Zeitpunkt
Kenntnis von den deliktischen Absichten der Täter hatte und damit nicht mehr unwissendes
Opfer war. Gestützt auf diese Überlegungen ist das Vorliegen einer verdeckten
Fahndung zu verneinen.
2.4.4 Daraus
folgt, dass auch der von der Verteidigung sinngemäss erhobene Vorwurf, B____ habe
als „agent provocateur“ der Polizei gehandelt, unsubstantiiert ist. Zwar hat
sie dem Berufungskläger, nachdem er sich von ihr abgewandt hatte, zugerufen, er
habe noch etwas vergessen, worauf die Übergabe des Sackes stattfand. Dieses
Verhalten erfolgte indessen nicht auf Instruktion der Polizei. Vielmehr verhielt
sich B____ in der Übergabesituation (mutmasslich) genauso, wie sie es auch ohne
Beobachtung durch die Polizei getan hätte. Ihr spontaner Ausruf, der Berufungskläger
habe noch etwas vergessen, erfolgte demnach in Befolgung der unmittelbar zuvor
erhaltenen telefonischen Anweisung des Hintermannes (Auss. B____ Einvernahme
vom 22. Dezember 2017 Akten S. 429: „Dann sagte […], ich soll seinem
„Sicherheitsbeamten“ das Handy wieder zurückgeben und diesem das Geld, den
Plastiksack aushändigen.“) und nicht etwa auf Geheiss der Polizei, welche die
Übergabe in Erwartung des Zugriffs lediglich aus einiger Entfernung beobachtete
und der Geschädigten währenddessen keine Instruktionen gab. Es ist davon
auszugehen, dass sie sich nicht anders verhalten hätte, wenn der Sack aufgrund
der gelungenen Täuschung tatsächlich Bargeld im Wert von CHF 50‘000.–
enthalten hätte; in diesem Fall wäre sie davon ausgegangen, dass es sich beim
Berufungskläger tatsächlich um einen Polizisten handelte, der ihr Geld in
Gewahrsam nehmen würde. Sie hätte auch in diesem Fall ein Interesse daran
gehabt, dem Berufungskläger den Sack zu übergeben und hätte irritiert reagiert,
wenn er sich mitten in der Übergabesituation unvermittelt von ihr abgewendet
hätte. Gestützt auf diese Erwägungen können die diesbezüglichen Einwände der
Verteidigung nicht gehört werden.
2.5 Schliesslich
macht der Berufungskläger eine Verletzung des „fair trial“-Gebots geltend, weil
der Fall nur zwei Wochen vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an das
Dreiergericht gegangen sei. Bis dahin habe der Berufungskläger, in Erwartung,
der Fall werde durch das Einzelgericht beurteilt, mit einer maximalen
Freiheitsstrafe von 12 Monaten rechnen müssen. Dies sei auf einen Fehler der
Staatsanwaltschaft zurückzuführen, die in der Anklageschrift irrtümlich noch
die Beurteilung durch ein Einzelgericht beantragt habe. Daraus folge, dass auch
das Dreiergericht eine maximale Freiheitsstrafe von 12 Monaten hätte
aussprechen dürfen. Durch die höhere Strafe werde das Gebot auf ein faires Verfahren
verletzt, was zur Aufhebung des Urteils führen müsse (Berufungsbegründung Ziff.
2 Akten S. 735).
Das Strafgericht
hat unter Verweis auf Art. 334 StPO korrekt festgehalten, dass der
Berufungskläger aus der erst zwei Wochen vor der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung erfolgten Zuweisung an einen Dreier-Spruchkörper (vgl. Eingabe
StA vom 30. Mai 2018, Akten S. 602, sowie Verfügung des Verfahrensleiters
vom 31. Mai 2018, Akten S. 605) nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. So ist
gemäss Art. 334 StPO eine Überweisung an das zuständige Gericht selbst noch
nach Abschluss der Parteivorträge möglich. Der Verteidiger vermochte auch im
Berufungsverfahren nicht darzutun, inwiefern dieser späte Wechsel des
Spruchkörpers die Verteidigungsrechte seines Mandanten tangierten. Der
Auffassung des Strafgerichts, wonach keinerlei Beeinträchtigung der
Verfahrensrechte des Berufungsklägers ersichtlich sei, kann somit ohne weiteres
gefolgt werden (Urteil E. I. 2 Akten S. 673).
3.1 Der
Berufungskläger wendet sich mit seiner Berufung gegen die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz. Während der äussere Geschehensablauf
im Wesentlichen (mit Ausnahme der genauen Übergabemodalitäten [vgl. dazu unten
E. 3.3]) unbestritten ist, macht der Berufungskläger geltend, über die
betrügerischen Absichten der Hintermänner ebenso getäuscht worden zu sein wie B____
und damit ohne Vorsatz gehandelt zu haben. Das Strafgericht habe zwar
eingeräumt, dass der Berufungskläger möglicherweise bei der Tatplanung und der
Arbeit im Hintergrund nicht wirklich beteiligt gewesen sei, dennoch sei es zum
Schluss gelangt, er sei an der Tatausführung massgeblich beteiligt gewesen.
Dies stelle eine Verletzung des Grundsatzes „in dubio pro reo“, wonach das
Gericht von dem für den Täter mildesten Beweisergebnis ausgehen müsse, dar
(Berufungsbegründung Ziff. 16 Akten S. 737, Plädoyer p. 2).
3.2 Gemäss
der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6
Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen
Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte
Person unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz „in „dubio pro reo“ abgeleitet
(BGE 127 I 38 E. 2 S. 140 mit Hinweisen), der als
Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das Strafgericht nicht von einem für die
angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei
objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so
verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von
„unüberwindlichen“ Zweifeln. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische
Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute
Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82 mit
Hinweisen; 124 IV 86 E. 2a S. 87 f.; BGer 6B_759/2014 E. 1.1; AGE
AS.2010.57 vom 8. April 2011 mit Hinweisen). Für eine Verurteilung muss
genügen, wenn das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist
(vgl. ausführlich: Tophinke, in: Basler
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., Art. 10 N 82
ff.); insbesondere genügt es, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer
Gesamtheit beweisbildend sind. Weiter besagt der in Art. 10 Abs. 2
StPO statuierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung, dass die
Strafverfolgungsbehörden und die Strafgerichte nicht nach festen Beweisregeln,
sondern aufgrund ihrer persönlichen Überzeugung darüber entscheiden, ob sie
eine Tatsache als bewiesen erachten oder nicht (Wohlers,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 10 N 25). Nachfolgend
wird in Berücksichtigung dieses Grundsatzes zu prüfen sein, ob die
Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind.
3.2 Der äussere Geschehensablauf ist, wie erwähnt, durch den
Polizeirapport sowie die weitgehend übereinstimmenden Aussagen von B____ und
des Berufungsklägers objektiviert. Namentlich gaben beide an, es sei während
des Treffens zunächst nicht miteinander gesprochen worden; der Berufungskläger habe
– auf Geheiss des Hintermannes – B____ sogleich sein Mobiltelefon überreicht,
welches diese ihm – nachdem sie vom Hintermann die Instruktion erhalten hatte,
dem Berufungskläger das Telefon zurückzugeben und das Geld auszuhändigen –
wieder übergeben habe. Als der Berufungskläger sich in der Folge wortlos
abgewandt und begonnen habe, sich von ihr zu entfernen, habe ihm B____ zugerufen,
er habe noch etwas vergessen (Auss. Geschädigte Akten S. 429, 467; Auss.
Berufungskläger Akten S. 399, 446). Die weiteren Aussagen betreffend die
konkrete Übergabe des Plastiksacks weichen voneinander ab: Während B____ angab,
der Berufungskläger habe auf ihren Zuruf, er habe noch etwas vergessen, sich
wieder zu ihr umgedreht und ihr den Plastiksack aus der Hand genommen
(Einvernahme vom 22. Dezember 2017 Akten S. 429, Einvernahme vom 2. Februar
2018 Akten S. 457), machte der Berufungskläger geltend, B____ habe ihm den
Plastiksack einfach in die Hand gedrückt (Prot. HV Akten S. 629; Prot.
Berufungsverhandlung p. 7). Die beiden anlässlich der Berufungsverhandlung
befragten Polizeibeamten haben, wie die bereits von der Vorinstanz zu diesem
Punkt befragte Polizistin, nicht zur Klärung beitragen können, da auch sie die
Übergabe nicht direkt beobachtet haben. Es sei ihnen vielmehr per Funk das
Kommando zum Zugriff erteilt worden, was offensichtlich unmittelbar nach der
erfolgten Übergabe der Fall gewesen sei (vgl. Auss. C____, Prot. Berufungsverhandlung
p. 4: „Ich sah auch nicht, wie der Plastiksack mit dem Geld die Hand gewechselt
hat. Das habe ich nur über Funk mitbekommen.“, p. 5: „Nach der Übergabe bis zum
Zugriff vergingen gefühlte 15 Sek.“; vgl. Auss. D____, Prot.
Berufungsverhandlung p. 5: „Ich war dann bei der Tankstelle ohne Sicht auf ihn.
Über Funk hörte ich dann so etwas wie: ‚Zugriff, Übergabe hat
stattgefunden‘.“). Obwohl somit keine direkten Zeugenaussagen zur konkreten Übergabesituation
vorliegen, steht insbesondere aufgrund der Anhaltesituation fest, dass der Berufungskläger
– nachdem er sich zunächst von B____ abgewandt hatte – auf ihren Zuruf hin, er
habe noch etwas vergessen, sich den Plastiksack von ihr übergeben liess und
sich damit einige Schritte von ihr entfernte, bevor er von den Polizeibeamten
festgenommen wurde. Dass er mit dem Plastiksack in der Hand von der Polizei
angehalten wurde, nachdem er sich einige Schritte von B____ weggegangen war,
bestreitet auch der Berufungskläger letztlich nicht (Prot. Berufungsverhandlung
p. 7: „[…], ich machte ein paar Schritte und da wurde ich auch schon
umgerannt.“, p. 9: „Ich bin ein paar Schritte gegangen, nachdem sie mir die
Tüte in die Hand gedrückt hatte, […]). Im Übrigen ist dieser Umstand auch
objektiviert durch die Beobachtungen der an der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung befragten Polizistin, welche zu Protokoll gab, der Berufungskläger
sei bei seiner Anhaltung ca. 25 Meter von B____ entfernt gewesen (Akten S. 635).
3.3 Neben
den äusseren sind auch die vom Berufungskläger durchwegs bestrittenen inneren
Vorgänge zweifelsfrei erstellt. Seine Einwände laufen darauf hinaus, dass ihm das
Wissen um und der Willen zu der Beteiligung an einem Betrug fehlten und er
deshalb einem Sachverhaltsirrtum gemäss Art. 13 StGB unterlegen sei (Prot.
Berufungsverhandlung p. 13 Plädoyer Ziff. 11). Dies ist indessen durch die
relevierten Beweise klar widerlegt. Seine Bestreitungen zielen im Wesentlichen
darauf ab, er sei von den Hintermännern ebenso getäuscht worden wie B____. Auch
vor Berufungsgericht machte er wiederholt geltend, er sei nicht Täter, sondern
vielmehr Opfer von E____ und dessen Komplizen geworden, welche ihm eine Falle
gestellt hätten (vgl. Prot. Berufungsverhandlung Plädoyer p. 2 f.;
Aussagen Berufungskläger Einvernahme vom 9. Januar 2018 Akten S. 445 f).
Diese bereits vor Strafgericht geschilderte Sachverhaltsvariante des
Berufungsklägers läuft darauf hinaus, ein Bekannter namens E____ oder […],
welcher ihm Geld schuldig gewesen sei, habe ihm die Rückzahlung von rund CHF
5‘000.– in Aussicht gestellt; diesen Betrag hätte der Berufungskläger
allerdings persönlich an einem bestimmten Tag in Basel bei einem Kollegen von E____
abholen sollen. Dazu habe er überstürzt von Bremen aufbrechen und die Strecke
nach Basel fast ohne Pausen zurücklegen müssen. Der Kollege E____ namens „[…]“
habe dem Berufungskläger nach seiner Ankunft in Basel telefonisch mitgeteilt,
er selbst habe keine Zeit und ihn an eine Bekannte verwiesen, welche ihm das
Geld übergeben werde. Beim Treffen mit der Frau hätten den Berufungskläger
aufgrund ihres Alters und ihres Verhaltens unvermittelt nicht näher erklärbare
Zweifel gepackt, worauf er sich von ihr abgewendet habe; die Frau habe ihm
allerdings zugerufen, er habe etwas vergessen und ihm die Tüte mit dem vermeintlichen
Geld in die Hand gedrückt, was ihn völlig verwirrt habe. Nachdem er sich wenige
Schritte von ihr entfernt habe, sei er sogleich von der Polizei zu Boden gerissen
und festgenommen worden. Der Berufungskläger betonte, er habe keine Ahnung
davon gehabt, dass die Frau von den Hintermännern getäuscht und betrogen worden
sei.
Die Version des
Berufungsklägers vermag trotz seiner – auch vor Berufungsgericht – durchaus eloquenten
und anschaulichen Schilderung weder inhaltlich noch logisch zu überzeugen.
Namentlich ist nicht ersichtlich, worin die ihm angeblich von den Hintermännern
gestellte „Falle“ hätte bestehen sollen. Aus dem Beweisergebnis ergibt sich
eindeutig, dass die Hintermänner davon ausgingen, dass die erfolgreich
getäuschte B____ ihrem Kurier die Deliktsbeute, bestehend aus CHF 50‘000.–,
aushändigen würde. Vor diesem Hintergrund erscheint es widersinnig, dass die
Hintermänner den nichtsahnenden Berufungskläger zur Entgegennahme der CHF
50‘000.– hätten instrumentalisieren sollen. Vielmehr war es für das Gelingen
des Plans und das Erlangen der Beute wesentlich, zur Übernahme des Geldes
jemanden zu schicken, der ihr Vertrauen genoss und das Geld anschliessend
zuverlässig weitergeben und nicht etwa zur Begleichung von vermeintlichen
Schulden selbst behalten und damit verschwinden würde. Der Chatverlauf zwischen
dem Berufungskläger mit dem Hintermann „[…]“ ist denn auch eindeutig. Aus den
sichergestellten WhatsApp-Nachrichten geht insbesondere hervor, dass der
Berufungskläger vor dem Treffen mit B____ über deren Schritte informiert wurde
(WhatsApp-Verkehr vom 21.12. 2017, 12:19 Uhr: „Haben“, „Sie“, „Yetz“, „Dran“,
„Sie geht um 13:30 zur Bank“, [Separatbeilagen A 22 bis 26]). Daraufhin
erkundigte sich der Berufungskläger, ob er schon in die Richtung gehen könne,
sodass er in der Nähe sei, wenn die Papiere aus dem Schliessfach seien
(WhatsApp vom 21.12.2017, 12:21 [Separatbeilage A 30]). Die Aussagen des
Berufungsklägers sind gerade in den wesentlichen Punkten – bezüglich seiner
Motivlage bei der Übergabe des vermeintlichen Geldes und der Umstände der Reise
in die Schweiz – äusserst unglaubhaft, verwickelte er sich doch in
Widersprüche, die er auch auf mehrfache Nachfrage in der Berufungsverhandlung
nicht schlüssig klären konnte. Insbesondere seine auch vor Berufungsgericht
wortreich vorgetragenen Beteuerungen, wonach ihn aufgrund des Alters und
Auftretens von B____ plötzlich nicht näher definierte Zweifel überkommen
hätten, worauf er sich, einer spontanen Eingebung folgend, dazu entschlossen
habe, auf die seit vielen Stunden erwartete Geldübergabe zu verzichten,
vermochten keineswegs zu überzeugen (Auss. Berufungskläger Prot.
Berufungsverhandlung p. 7: „[…] und ich hab einfach gesagt, das hat sich für
mich erledigt, da stimmt was nicht, ich hatte so ein Bauchgefühl, ein
schlechtes Gefühl, wenn irgendwas nicht zusammenpasst. Wie wenn 20 gelbe Steine
da sind und in der Mitte ist auf einmal ein blauer. […] Weil für mich einfach
die Situation nicht stimmte. Ich weiss nicht, wie ich es erklären soll, aber es
war… Es war, als wenn ich ins Schwimmbad gehe und das Wasser ist nicht da“; p.
8: „Es gab keine Befürchtung: Es gab einfach nur diese 65- oder diese über
60-jährige, diese alte Frau passte einfach nicht in dieses ‚mein Freund
schuldet mir Geld, hol’s dir ab.‘ Das passte nicht. Und da hab ich einfach
gesagt: ‚Nein‘ und hab mich umgedreht.“). Auf konkrete Nachfragen konnte er
namentlich nicht erklären, weshalb er nicht die naheliegende Möglichkeit
genutzt hatte, B____ selbst oder aber den Hintermann am Telefon um Klärung der
Situation zu bitten, was im Fall einer legalen Geldübernahme ohne weiteren
Aufwand möglich und situationsgerecht gewesen wäre (Auss. Berufungskläger Prot.
Berufungsverhandlung p. 7: „Und ich konnte sie noch gar nicht ansprechen, da
sollte ich ihr schon mein Telefon geben. […], p. 8: „Warum ich sie da nicht
angesprochen habe, vielleicht hätt ich sagen können: Mensch, äh…ich weiss nicht
mal jetzt, was ich hätte sagen sollen. Für mich war tatsächlich in diesem
Moment, wo mein Gehirn gesagt hat, also…“, p. 9: „Fact ist, ich war 4 Stunden
bereit hier, wahnsinnig müde, sauer, müde und genau das war das i-Tüpfelchen,
eine gesetzte und reife Dame, das war genau der Punkt, wo ich gesagt habe,
jetzt ist vorbei, das passt nicht, das war das letzte Stück, wo ich sagte,
jetzt ist Feierabend. Ich kann’s nicht anders erklären, ich würde es Ihnen gern
anders erklären. Es war das i-Tüpfelchen, es war der Tropfen, der das Fass zum
Überlaufen bringt. […] Ich hab da überhaupt nicht mehr drüber nachgedacht, sie
zu fragen, es war da einfach vorbei, es war zu viel, was nicht zueinander
passte, das war mein Gefühl, dass jetzt Feierabend ist. Ich kann nicht sagen,
warum ich das die Dame nicht gefragt habe. Der Punkt war, das war der letzte Tropfen,
der einfach nicht passte“, p. 10: „Ich kann nicht mehr sagen, warum ich
nicht vorher gefragt habe, ich hätt’s danach garantiert noch zur Sprache
gebracht, was da passiert ist.“). Zu diesen Beteuerungen im Widerspruch steht schliesslich
auch die Tatsache, dass er das Paket mit dem vermeintlichen Geld nicht nur
annahm, sondern sich damit vom Übergabeort entfernte. Der Umstand, dass er
bereits nach einer kurzen Distanz von der Polizei zu Boden gebracht und festgenommen
wurde und daher keine weite Strecke zurücklegen konnte, ändert nichts daran,
dass der Berufungskläger sich mit dem die vermeintliche Deliktsbeute
enthaltenden Plastiksack von B____ entfernte. Auch seine diesbezüglichen Beteuerungen
stellen offensichtliche Schutzvorbringen dar. So war gemäss seinen Angaben das
Treffen zwischen ihm und B____ einzig zur Übergabe des Bargeldbetrags
vereinbart worden. Vor diesem Hintergrund ist die von ihm geschilderte grosse
Verwirrung über die Tatsache, dass sie ihm tatsächlich einen Plastiksack
übergab, welcher (vermeintlich) Geldscheine enthielt, schlicht nicht erklärbar
(Prot. Berufungsverhandlung p. 7: „[…], ich hab auf einmal diese Tüte in der
Hand, ich war völlig verdutzt und verwirrt, wusste überhaupt nicht, was los
war.“, p. 10: „Sie kam mir hinterher und drückte mir die Tüte in die Hand, ich
war verdutzt, verwirrt und fragte mich, wieso passiert das jetzt?“). Auch das
Argument der Verteidigung, aus dem Umstand, dass der Berufungskläger den Plastiksack
annahm, ohne überhaupt nach dem Inhalt zu sehen und ihn einzustecken (vgl.
Berufungsbegründung Ziff. 18 Akten S. 738), spricht keinesfalls gegen, sondern
vielmehr für seine wissentliche Deliktsbeteiligung. Hätte es sich tatsächlich
um die – strafrechtlich unproblematische – Begleichung von Schulden gehandelt,
hätte der Berufungskläger nicht nur bei Unsicherheiten bezüglich der Person und
der Rolle von B____ das Gespräch zu dieser gesucht, sondern wäre ein Nachzählen
und allfälliges Nachfragen direkt vor Ort durchaus adäquat und üblich gewesen.
Dass der Berufungskläger jedoch offensichtlich bestrebt war, das Treffen
möglichst kurz zu halten und sich baldmöglichst wieder vom Tatort zu entfernen,
ohne sich damit aufzuhalten, den Inhalt des Plastiksackes genauer in
Augenschein zu nehmen, spricht vielmehr klar dafür, dass er sehr wohl wusste,
dass er eine Straftat verübte. Hinzu kommt der sms-Verkehr mit dem Gläubiger F____,
dem der Berufungskläger ausgerechnet für den Tag nach dem erhofften Beutemachen
eine grössere Bargeldsumme versprochen hatte (Akten S. 91 ff.). Die
diesbezüglichen Erklärungen des Berufungsklägers, wonach er entgegen dem
Wortlaut seiner Nachrichten nicht vorgehabt habe, Geld an F____ zu übergeben,
sondern vielmehr beabsichtigt habe, von diesem die Begleichung von Schulden zu
verlangen (Prot. Berufungsverhandlung p. 8 f.), ist nicht objektiviert und
vermag keineswegs zu überzeugen.
3.4 Über
die Gründe für das Zögern des Berufungsklägers, den Plastiksack an sich zu
nehmen, kann lediglich spekuliert werden. Dazu hat der Staatsanwalt in seinem
Plädoyer vor Berufungsgericht die Hypothese aufgestellt, der Berufungskläger
habe nicht vorgehabt, den Tatort ohne Beute zu verlassen; er habe sich
lediglich kurzzeitig von der Geschädigten abgewandt, um ungestört mit seinem Hintermann
telefonisch das weitere Vorgehen zu besprechen, was von ihr missverstanden
worden sei (vgl. Prot. Berufungsverhandlung p. 13 [Plädoyer StA p. 3]).
Angesichts der Vorgeschichte und der Aussagen des Berufungsklägers spricht
tatsächlich einiges dafür, dass der Berufungskläger durchaus vorhatte, den Sack
mit dem vermeintlichen Geld an sich zu nehmen. So war er zur vereinbarten Zeit
am vereinbarten Ort erschienen und hatte nicht etwa sogleich kehrtgemacht, als
er B____ erblickte, obwohl er – laut seinen Aussagen – mit einem Mann oder
einer jüngeren Frau gerechnet habe. Vielmehr übergab er ihr gemäss den
Anweisungen des Hintermannes sein Mobiltelefon. Erst nachdem er das Telefon
wieder zurückbekommen hatte, drehte er sich um und begann sich von ihr zu
entfernen, ohne den Sack an sich zu nehmen. Dieses Verhalten könnte darauf
zurückzuführen sein, dass der Berufungskläger, im Bestreben, das Treffen mit B____
so kurz wie möglich zu halten, unter so grosser Anspannung stand, dass er in
der konkreten Übergabesituation nach dem Hin- und Herreichen des Telefons
kurzzeitig „vergass“, das Paket mit dem Geld tatsächlich an sich zu nehmen.
Dies würde auch erklären, weshalb er unmittelbar auf die Erinnerung durch B____
reagierte und den Plastiksack in der Folge an sich nahm. Eine weitere mögliche
Erklärung wäre schliesslich, dass der Berufungskläger von der Deliktsbegehung
zurücktreten wollte, kann doch nicht ausgeschlossen werden, dass er die
observierenden Polizisten gesehen hatte (vgl. dazu Auss. B____, Einvernahme vom
2. Februar 2018: „Ich möchte noch ergänzen, dass ich das Gefühl habe, dass
dieser Mann die Polizei irgendwie bemerkte und dass das meines Erachtens der
Grund war, weshalb er das Geld nicht anfänglich entgegen nahm“ [Akten S. 468]).
Gegen einen Rücktritt nach Art. 23 Abs. 1 StGB spricht indessen, dass er den
Sack auf Aufforderung von B____ sogleich annahm, was er wohl kaum getan hätte,
wenn er tatsächlich befürchtet hätte, durch die Polizei beobachtet zu werden,
vielmehr hätte er in diesem Fall wohl alles daran gesetzt, ohne die
Deliktsbeute zu verschwinden.
Letztlich kommen
verschiedene Gründe als Erklärung für das Zögern des Berufungsklägers in Frage.
Diese Frage kann und muss offen gelassen werden. Wesentlich ist vielmehr, dass
der Berufungskläger das Paket von B____ schliesslich entgegennahm und sich
damit von ihr in Richtung Tramhaltestelle entfernte. Die Gründe für sein
Verhalten bei der Übergabe sind überdies auch für die rechtliche Qualifikation
nicht relevant, war doch die Schwelle zum strafbaren Versuchsstadium längstens
überschritten (vgl. dazu unten E. 4.8).
3.5 Zusammengefasst
muss vor dem Hintergrund der nachgewiesenen Fakten das Vorbringen des
Berufungsklägers, wonach er als unwissender Dritter von den Hintermännern zur
Begehung einer Straftrat missbraucht worden sei (Berufungsbegründung Ziff. 16
Akten S. 737) als Schutzbehauptung gewertet werden. Angesichts des Umstandes,
dass die Hintermänner mit einem Deliktserlös von CHF 50‘000.– rechneten, ist nicht
plausibel, welches Interesse sie daran gehabt haben sollten, dem Berufungskläger
die gesamte Beute aus ihrem doch mit einigem Aufwand eingefädelten
Betrugsdelikt zu überlassen. Damit kann die Variante, wonach der Berufungskläger
überhaupt nicht in den Betrug involviert gewesen sein soll, aus
Plausibilitätsgründen ohne weiteres ausgeschlossen werden. Ein Blick auf die
zahlreichen, teilweise einschlägigen, im deutschen Strafregister verzeichneten
Vorstrafen legt überdies die Vermutung nahe, dass die vorliegend zu
beurteilenden Taten entgegen den vehementen Bestreitungen des Berufungsklägers
(Prot. Berufungsverhandlung p. 6: „Nein, ich habe in meinem Leben noch nie
jemanden beklaut oder sonstwas.“; vgl. dazu auch Prot. HV Akten S. 637:
„Ich habe, wollte und werde keine Betrügereien machen und Personen um ihre
Ersparnisse bringen.“) durchaus persönlichkeitsadäquat sind.
3.6 Damit
ist der Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift geschildert ist, sowohl was
die äusseren als auch die inneren Tatsachen anbelangt, vollumfänglich erstellt.
Für unüberwindliche Zweifel, welche die Anwendung des Prinzips „in dubio pro
reo“ nahe legen würden, besteht somit kein Raum.
4.1 Des
Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht,
sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch
Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in
einem Irrtum arglistig bestärkt und so die irrende Person zu einem Verhalten
bestimmt, wodurch diese sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
4.2 Arglist
ist gegeben, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit
täuscht (BGer 6B_696/2017 vom 6. November 2017 E. 5.2, mit Hinweisen). Einfache
Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben genügen
grundsätzlich nicht (BGE 143 IV 302 E. 1.3.1 S. 304). Arglist
scheidet weiter aus, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum bei Inanspruchnahme
der ihm zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten hätte vermeiden bzw.
sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen können,
wobei im Einzelfall der jeweiligen Lage und Schutzbedürftigkeit der betroffenen
Person bzw. ihrer Fachkenntnis und Geschäftserfahrung Rechnung zu tragen ist.
In diesem Sinne wird Arglist von der Rechtsprechung bejaht, wenn der Täter ein
ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe
bedient (BGer 6B_832/2013 vom 16. Juni 2014 E. 3.1, 6B_1029/2013 vom
24. Februar 2014 E. 2.3). Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere
Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer
Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst eine kritische Person täuschen lässt.
Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das
Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt auf Lügen oder Kniffe
geeignet sind, die betroffene Person irrezuführen (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 81,
119 IV 28 E. 3c S. 36). Arglist wird aber auch bei einfachen falschen Angaben
bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder
nicht zumutbar ist, ausserdem wenn der Täter das Opfer von der möglichen
Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die
Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses
unterlassen werde (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 S. 155 f., 135 IV 76 E. 5.2 S. 81
f.; BGer 6B_997/2017 vom 3. Mai 2018 E. 2.4). Der Gesichtspunkt der
Überprüfbarkeit der Angaben erlangt nach der neueren Rechtsprechung auch bei
Lügengebäuden und besonderen Machenschaften und Kniffen Bedeutung: Auch bei
einem Lügengebäude oder bei betrügerischen Machenschaften ist das
Täuschungsopfer zu einem Mindestmass an Aufmerksamkeit verpflichtet und
scheidet Arglist aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht
beachtet hat (BGE 143 IV 302 E. 1.4.1 S. 306, 142 IV 153 E. 2.2.2 S. 155 f. S.
82, 135 IV 76 E. 5.2 S. 81; BGer 6B_932/2015 vom 18. Nov. 2015 E. 3.2, mit
Hinweisen). Dabei ist aber die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit
der betroffenen Person im Einzelfall entscheidend. Besondere Fachkenntnis und
Geschäftserfahrung des Opfers sind dabei ebenso in Rechnung zu stellen wie
beispielsweise dessen besondere Unerfahrenheit (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 79 f.;
BGer 6B_12/2010 vom 17. Juni 2010, E. 7.3.2 f.). Das Mass der vom Opfer
erwarteten Aufmerksamkeit ist mithin individuell zu bestimmen. Es geht hier
nicht allein um die Frage, wie jemand durchschnittlich Vorsichtiges auf die Täuschungsmanöver
reagieren würde, sondern es ist unter anderem zu berücksichtigen, ob es sich um
ein Opfer handelt, das geistesschwach, unerfahren oder auf Grund von Alter oder
Krankheit beeinträchtigt ist.
4.3 Wie
die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, erfordert die Erfüllung des Tatbestands
im Übrigen auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung nicht, dass
das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle
erdenklichen Vorkehren trifft. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz
nicht bei jeder Fahrlässigkeit der getäuschten Person, sondern nur bei
Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den
Hintergrund treten lässt (vgl. BGE 144 IV 52 ff. E. 3.3 S. ,
142 IV 153 E. 2.2.2 S. 154 f., 135 IV 76 E. 5.2 S. 81, 128 IV
18 E. 3a S. 20 f.; BGer 6B_1323/2017 vom 16. März 2018
E. 1.1, 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3, 6B_932/2015 vom
18. November 2015 E. 3.2, 6B_546/2014 vom 11. November 2014
E. 1.1, 6B_568/2013 vom 13. November 2013 E. 2.2.2). Das
Appellationsgericht hat sich der zurückhaltenden Handhabung der
Opfermitverantwortung angeschlossen. Mit der Bejahung der Opfermitverantwortung
wird der getäuschten Person die Verantwortung für ihren Schaden zugeschoben.
Diese Rechtsfolge kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden, da primär das
Verhalten des Täters und nicht dasjenige des Opfers zu beurteilen ist, welches
im Alltag seinem Geschäftspartner nicht wie einem mutmasslichen Betrüger gegenübertreten
muss (BGE 135 IV 76 E. 5.3 S. 86). Die Opfermitverantwortung im Sinne der
Selbstverantwortung der getäuschten Person bildet lediglich insoweit das
Gegenstück zur Arglist, als die Täuschungshandlung in einer Weise qualifiziert
sein muss, dass sie geeignet erscheint, den zumutbaren Selbstschutz des Opfers
zu überwinden. Je grösser der Täuschungsaufwand ist, desto stärker tritt die
Opfermitverantwortung in den Hintergrund. Dabei ist auch zu berücksichtigen,
inwieweit die Überprüfungsmöglichkeiten begrenzt sind (vgl. zum Ganzen AGE
AS.2009.330 vom 25. August 2010 E. 3 mit Verweis auf BGer 6S.168/2006 vom
6. November 2006 E. 2.3).
4.4 Die Arglist der Täuschung ist vorliegend ähnlich wie beim sogenannten
Enkeltrickbetrug darin zu sehen, dass die Betrüger gezielt eine nach ihrer
Vorstellung im Alter der zu täuschenden Person gründende Wehrlosigkeit
ausnützen wollen (vgl. zum modus operandi des Enkeltrickbetrugs statt vieler
BStGer BG.2011.25 vom 28. September 2011 A). Diese Annahme kann ihre
Plausibilität mit Blick auf den jeweiligen konkreten Sachverhalt beispielsweise
in der Einsamkeit, dem Pflichtgefühl oder der Vergesslichkeit bei
gleichzeitigem Wissen um die eigene Vergesslichkeit betagter Menschen finden. Nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist somit zur Beurteilung der
Opfermitverantwortung bei betagten Personen insbesondere eine mögliche
altersbedingte Unterlegenheit zu berücksichtigen. Namentlich sind die konkrete
Schutzbedürftigkeit sowie die konkrete Lage der Betroffenen in die Beurteilung
einzubeziehen, soweit der Täter diese kennt und auch ausnützt (vgl. BGer
6P.172/2000 E. 8; zum Ganzen Jositsch/Lüthi,
Betagte Menschen – prädestinierte Betrugsopfer? – Auseinandersetzung über die
Grenzen der arglistigen Täuschung, in: Schwarzenegger/Nägeli [Hrsg.], 6.
Zürcher Präventionsforum – Ältere Menschen und ihre Erfahrungen mit der
Kriminalität, Zürich 2013, S. 37 ff., 51).
4.5 Zu beachten ist schliesslich, dass
auch der Betrug in Mittäterschaft begangen werden kann und bereits im
Versuchsstadium strafbar ist. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
handelt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines
Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern
zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Vorausgesetzt ist unter
anderem ein gemeinsamer Tatentschluss, der jedoch nicht ausdrücklich bekundet
werden muss, sondern konkludent zum Ausdruck kommen kann; dabei genügt es, sich
zu einem späteren Zeitpunkt den Vorsatz seines Mittäters zu eigen zu machen,
was auch während laufender Tatausführung geschehen kann (BGE 118 IV 227
E. 5d/aa S. 230, 135 IV 152 E. 2.3.1 S. 155 [wonach Eventualvorsatz
genügt]; vgl. auch Trechsel/Jean-Richard,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
3. Auflage, Zürich 2018, Vor Art. 24 N 10 ff.; AGE SB.2016.71 vom
5. Dezember 2017 E. 2.3.1). Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung
eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu
Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann
dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1
StGB). Die Schwelle zwischen strafloser Vorbereitung und Versuch im Sinne von
Art. 22 Abs. 1 StGB ist überschritten, wenn der Täter mit der Täuschung
beginnt (Arzt, in: Niggli/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage 2019, Art. 146 N 217).
4.6 Die
Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass sowohl eine Täuschungshandlung als auch
ein darauf beruhender Irrtum stattgefunden haben. B____ wurde telefonisch mehrmals
von ihr unbekannten Männern kontaktiert, die sich als Polizeibeamte ausgaben,
sie über ihre Vermögensverhältnisse ausfragten und ihr eröffneten, ihr auf der
Bank deponiertes Geld sei in Gefahr. Aufgrund des raffinierten Vorgehens der Täter,
welche durch die Manipulation der eigenen Telefonnummern und die Kontaktierung
durch mehrere Anrufer eine Situation schufen, in der B____ ihren
wahrheitswidrigen Angaben Glauben schenkte und diese unüberprüft liess, gelang
es ihnen, die Frau zu täuschen. Zwar war B____ mit 67 Jahren noch keineswegs
hochbetagt, dennoch befand sie sich als alleinstehende ältere Dame in einer
Situation, die sie für Betrugsdelikte wie das vorliegend zu beurteilende
besonders anfällig machte. Diese Schwäche nutzten die Täter gezielt aus; die
arglistige Täuschung ist damit zu bejahen. Durch das Vorgehen der Täter verfiel
B____ tatsächlich einem Irrtum, der sie dazu bewegte, sich entsprechend den
Anweisungen der Täter zu verhalten und der Basellandschaftlichen Kantonalbank einen
schriftlichen Auftrag zur Überweisung von CHF 50‘000.– auf ihr Konto bei der
Basler Kantonalbank zu erteilen, von wo sie es abzuheben und im Anschluss den
Tätern zu übergeben gedachte. Weil ein aufmerksamer Bankmitarbeiter rechtzeitig
die Polizei einschaltete, kam es jedoch weder zu einer nachteiligen
Vermögensverfügung noch zum Vermögensschaden. Das strafbare Versuchsstadium des
Betrugs ist jedoch zweifelsohne überschritten.
4.7 Der
subjektive Tatbestand beschlägt den Vorsatz der Täterschaft, nämlich das
wissentliche und willentliche Ausführen der Tat gemäss Art. 12 Abs. 2
StGB. Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit die
Täterschaft nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare
Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den
äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben (BGE 134 IV
26 E. 3.2.2 S. 29; statt vieler: AGE SB.2017.124 vom 2. Juli 2018 E. 2.3.2).
Entgegen den Bestreitungen kann aufgrund der nachgewiesenen äusseren Umstände
darauf geschlossen werden, dass der Berufungskläger um die geplante Betrugstat
wusste und sich durch das Abholen des Geldes daran beteiligen wollte (vgl. oben
E. 3.3). Damit hat die Vorinstanz aufgrund der Summe der schlüssigen Indizien
zu Recht auch auf den Vorsatz der Berufungsklägers geschlossen (Urteil E. II.2
p. 10 f.).
4.8 Der
Berufungskläger hat mit seinen Komplizen zusammengewirkt und war damit Teil der
Organisation, durch welche B____ erfolgreich getäuscht wurde. Dem steht nicht
entgegen, dass der Berufungskläger nicht notwendigerweise in sämtliche Details
der Deliktsplanung und –ausführung im Hintergrund eingeweiht war. Für
Mittäterschaft genügt vielmehr, dass er in groben Zügen über die geplante
Straftat informiert war und einen wesentlichen Beitrag zu deren Verwirklichung
geleitet hat. Dies hat der Berufungskläger durch die Entgegennahme des
vermeintlichen Bargeldbetrags ohne weiteres getan. Es ergeht folglich
Schuldspruch wegen versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in
Verbindung mit 22 Abs. 1 StGB.
5.1 Der
Berufungskläger wendet sich auch gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen
versuchter Geldwäscherei. Nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich
der Geldwäscherei strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die
Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten
zu vereiteln, im Wissen darum oder obwohl er annehmen muss, dass sie aus einem
Verbrechen oder einem qualifizierten Steuervergehen herrühren. Tathandlung der
Geldwäscherei ist jeder Vorgang, der geeignet ist, die Ermittlung, die
Auffindung oder die Einziehung von kontaminierten Vermögenswerten zu vereiteln,
wobei die Vereitelung der Einziehung als pars pro toto auch die Ermittlungs-
und Auffindungsvereitelung mit einbezieht (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2 S. 174 ff.).
Strafbar ist die Vereitelungshandlung als solche im Sinne eines abstrakten
Gefährdungsdelikts, es braucht keine konkrete Vereitelungsgefahr oder gar
effektive Vereitelung eingetreten zu sein. Erforderlich ist freilich, dass es sich
tatsächlich um einziehbare Vermögenswerte handelt (BGE 127 IV 26; 126 IV 261; Isenring, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder
[Hrsg.], Kommentar Strafgesetzbuch,
20. Auflage 2018, Art. 305bis N 5-5c). Den Tatbestand der
Geldwäscherei kann nach ständiger Rechtsprechung auch erfüllen, wer
Vermögenswerte wäscht, die er selber durch ein Verbrechen erlangt hat (BGE 144
IV 172 E. 7.2 S. 174; 128 IV 117 E. 7a S. 131 f.). Was die Vortat betrifft, so
herrscht in Lehre und Praxis Einigkeit darüber, dass es genügt, wenn diese
lediglich bis in das Versuchsstadium gediehen ist. Doch setzt die Erfüllung des
Tatbestandes voraus, dass überhaupt illegale Vermögenswerte angefallen sind,
wobei es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt, dass solche „zumindest
erwartet waren“ (BGer 6B_1120/2015 vom 29. September 2016 E. 1.3.1, m.w.H.).
Bloss versuchte Geldwäscherei ist nach Bundesgericht sogar möglich, wenn die
Vortat noch gar nicht begangen worden ist (BGE 120 IV 323 E. 4 S. 329, implizit
bestätigt in BGer 6B_1120/2015 vom 29. September 2016 E. 1.3.2).
5.2 Ob
ein Verhalten vorliegt, welches geeignet ist, die Einziehung der verbrecherisch
erlangten Vermögenswerte zu vereiteln, ist im Einzelfall zu bestimmen (BGE 144
IV 172 E. 7.2.2 S. 174 ff.; 129 IV 238 E. 3.3 S. 244). Nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts liegt bei einer blossen Verlängerung der Papierspur – etwa
bei einer Überweisung von einem Konto auf ein anderes – in der Regel keine
Geldwäscherei vor, solange keine weiteren Verschleierungshandlungen stattfinden
und die Vermögenwerte doch noch einziehbar sind. Entsprechend erfülle auch die
einfache Investition in Gebrauchswerte als solche den Tatbestand der
Geldwäscherei nicht. Entgegen der Ansicht der Lehre, wonach dies nur bei einer
Überweisung im Inland zutreffe, während bei jeder Überweisung ins Ausland –
unabhängig von einer Papierspur – eine tatbestandsmässige Handlung zu bejahen
sei, weist das Bundesgericht in einem aktuellen Leitentscheid darauf hin, dass
es von Sinn und Zweck des Geldwäschereitatbestandes her – nämlich dem
organisierten Verbrechen oder dem Einzeltäter die finanzielle Basis zu
entziehen – keine Rolle spiele, ob Vermögenswerte im In- oder Ausland
eingezogen werden und ob sie später in die Schweiz zurückgeführt werden.
Geldwäscherei ist daher nach Ansicht des Bundesgerichts bei einer
Auslandsüberweisung nur dann zu bejahen, wenn die Transaktion effektiv geeignet
ist, die Einziehung (auch) im Ausland zu vereiteln (zum Ganzen: BGE 144 IV 172
E. 7.2.2 S. 174 ff., mit zahlreichen Hinweisen). Damit stellt die aktuelle
Rechtsprechung die Einziehung im Ausland im Wesentlichen derjenigen in der
Schweiz gleich (vgl. BGE 144 IV 172 E. 7.2.2 S. 174 ff).
Nach der
Rechtsprechung wird bereits das Verstecken von (Bar-)Geld oder das Verbringen
von in einem Fahrzeug versteckten Bargeld ins Ausland als Geldwäschereihandlung
qualifiziert – nicht aber der blosse Besitz bzw. das Aufbewahren (BGE 127 IV 20
E. 3 S. 25 f.; 122 IV 211 E. 2b S. 215; 119 IV 59 E. 2e S. 64). Als weitere
mögliche Tathandlung werden der „Transfer deliktisch erlangter Gelder ins Ausland“
– ohne das Verstecken vorauszusetzen – sowie das Verbrauchen bzw. Verzehren von
Deliktsgut genannt (Isenring, a.a.O.
N .18). In einem vom Bundesgericht beurteilten Fall, wo das Geld im Auto versteckt
ins Ausland gebracht wurde, wurde erwogen, es lägen drei Elemente vor, die jedes
für sich geeignet seien, die Einziehung der Vermögenswerte zu vereiteln und mit
welchen der Täter über den blossen Besitz oder das Einzahlen aufs eigene Konto
hinausgehe: „Erstens durch das Verstecken des Geldes im Fahrzeug, zweitens
durch den Transfer über die Landesgrenze hinweg und drittens durch das
Einzahlen nicht auf ein eigenes Konto, sondern zuhanden einer Firma, von
welcher sowohl er wie andere unauffällig Geld beziehen konnten. Alle drei
Elemente sind geeignet, die Einziehung der Vermögenswerte zu vereiteln“ – es
präzisiert: „Das Verstecken allein kann den Tatbestand der Geldwäscherei
erfüllen (BGE 122 IV 211 E. 2.b S. 215), das Verschieben von Geld über die
Landesgrenze kommt erschwerend hinzu. Gewiss stünde den deutschen Behörden im
Falle einer Strafverfolgung in Deutschland der Weg über die Rechtshilfe offen
(…), doch müssten die deutschen Behörden dazu nebst den formellen
Erfordernissen (Art. 27 ff. IRSG) über hinreichend genaue Informationen
verfügen, um einen gezielten Zugriff auf das versteckte Geld zu ermöglichen
(…). Die blosse Möglichkeit einer erfolgreichen Rechtshilfe genügt im Übrigen
nicht, um Geldwäscherei auszuschliessen (…). Gesamthaft gesehen ergeben die
Handlungen des Beschwerdeführers eine typische Vorgehensweise, Drogengelder
verschwinden zu lassen und neu in Verkehr zu setzen“ (BGE 127 IV 20 E. 3
S. 25).
5.3 Die
Vorinstanz hat die Entgegennahme des vermeintlichen Geldes durch den
Berufungskläger in der Absicht, es in der Folge ausser Landes zu bringen zu
Recht als versuchte Geldwäscherei qualifiziert. Sie hat erwogen, das Versuchsstadium
von Art. 305bis Ziff. 1 StGB sei namentlich dadurch erreicht, dass
der Berufungskläger nach eigenem Bekunden mit dem vermeintlichen Bargeld nach
Deutschland habe ausreisen wollen (Urteil E. II. p. 12). Zutreffend ist auch
die Ergänzung der Staatsanwaltschaft, wonach ein unvollendeter, untauglicher
Versuch der Geldwäscherei vorliege; unvollendet, weil der Berufungskläger sich
zwar mit dem Delitksgut vom Übergabeort entfernt, die Schweiz aber noch nicht
verlassen habe und untauglich, weil er nur vermeintlich eine grosse Geldsumme,
in Wahrheit aber nur Papierschnipsel übernommen habe (Berufungsantwort p. 1).
5.4 Es
ist unbestritten, dass der Berufungskläger mit dem erhofften Geld die Schweiz
wieder verlassen hätte (Auss. Berufungskläger Akten S. 398 ff., 442,
469 ff., 628 ff.). Dass er im Wissen um eine deliktische Vortat im
Sinne von Art. 305bis StGB handelte, ist nach dem Gesagten und
entgegen seinen Beteuerungen erstellt. Und wie oben ausgeführt, handelt es sich
bei der Vortat um einen Betrug, der die Stufe des Versuchs erreicht hat (vgl.
oben E. 4). Die – nachgewiesene – Tathandlung bzw. der Versuch derselben
besteht vorliegend lediglich darin, dass der Berufungskläger die erwartete
Deliktsbeute entgegen nahm, um das Bargeld über die Grenze nach Deutschland zu
bringen. Tatsächlich wäre die Einziehung des Geldes erschwert gewesen, hätte
der Berufungskläger es in bar mit seinem Auto nach Bremen mitgenommen und dort
zum Teil selbst verbraucht und zum anderen Teil den Hintermännern abgeliefert. So
wäre eine Papierspur bereits ab dem Zeitpunkt der Entgegennahme nicht mehr vorhanden
gewesen, hatte doch B____ das vermeintliche Geld in bar bezogen und in einem
Plastiksack an den Berufungskläger übergeben. Dass der Berufungskläger es auf
diese Weise in seinem Auto nach Deutschland ausführen wollte, genügt in
Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Tathandlung im
Sinne des Art. 305bis StGB. Es ergeht auch in diesem Punkt
Schuldspruch gemäss Anklage.
6.1 Der
Berufungskläger moniert, die von der Vorinstanz ausgefällte unbedingte Freiheitsstrafe
von 21 Monaten sei mit Blick auf vergleichbare Fälle zu hoch ausgefallen.
Üblich für vergleichbare Delikte seien vielmehr bedingte oder (beim Vorliegen
einschlägiger Vorstrafen) teilbedingte Strafen zwischen zehn und 18 Monaten (Prot.
Berufungsverhandlung p. 13 [Plädoyer Ziff. 15]). Dagegen argumentiert die
Staatsanwaltschaft, angesichts der Art und Weise des Vorgehens, der
Verletzlichkeit des Opfers, der Vorstrafen des Berufungsklägers und unter
Berücksichtigung des Deliktsbetrages sei die vom Strafgericht verhängte Strafe
durchaus angemessen (Prot. Berufungsverhandlung p. 13 [Plädoyer p. 5]).
6.2 Gemäss
Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden
Strafrahmens nach dem Verschulden der Täterschaft zu und berücksichtigt dabei
ihr Vorleben, ihre persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf
ihr Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine „richtige“
Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer
verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit
gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und
dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (Wiprächtiger/Keller, in: Niggli/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 47 N 10). In
seinem Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert
auf die Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt. Hierzu ist es
zweckmässig, wenn das urteilende Gericht in einem ersten Schritt aufgrund des
objektiven Tatverschuldens eine Einsatzstrafe festlegt. In einem zweiten
Schritt ist die Einsatzstrafe aufgrund der Bewertung der subjektiven Gründe für
die Deliktsbegehung im Tatzeitpunkt anzupassen. Schliesslich ist die so
ermittelte hypothetische Strafe gegebenenfalls anhand täterrelevanter bzw.
tatunabhängiger Faktoren zu erhöhen oder zu reduzieren (vgl. BGE 136 IV 55 E.
5.7 S. 62 f.; AGE SB.2017.124 vom 2. Juli 2018 E. 2.4.1 mit Hinweisen).
Hat der Täter
durch sein Verhalten, wie im vorliegenden Fall, mehrere Straftatbestände
erfüllt, so ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob gleichartige Strafen
auszufällen sind. Das Gericht kann grundsätzlich nur dann auf eine
Gesamtfreiheitsstrafe erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen
Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde. Dass die anzuwendenden
Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGer 6B_
1394/2017 vom 2. August 2018 E. 8.3.1, BGE 144 IV 217 E. 2.2
S. 219 f.; BGer 6B_708/2017 vom 13. November 2017 E. 3.1 mit
Hinweis auf BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f. u.a.). Aus dem
Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergibt sich, dass bei alternativ zur
Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige zu wählen ist, die den
Betroffenen weniger hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122), wobei die
Geldstrafe grundsätzlich milder ist als die Freiheitsstrafe. Als massgebliches
Kriterium für die Wahl der Sanktionsart sind neben den für die Strafzumessung
wesentlichen Kriterien wie die Schwere der Rechtsgutsverletzung, das Verschulden
des Täters und seine Vorstrafen, auch die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf
den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz zu berücksichtigen
(BGer 6B_1005/2017 vom 9. Mai 2018 E. 3.2.3, 6B_808/2017 vom 16. Oktober 207 E.
2.1.1 mit Hinweis auf BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 und 134 IV 82 E. 4.1 S. 85). Durch
die Entgegennahme des vermeintlichen Geldes hat der Berufungskläger nicht nur
den Tatbestand des Betrugs, sondern auch denjenigen der Geldwäscherei erfüllt. Sowohl
der Betrug als auch die Geldwäscherei unterstehen einem Strafrahmen von
Freiheitsstrafe bis zu fünf bzw. drei Jahren oder Geldstrafe. Das Strafgericht
hat hierzu zutreffend erwogen, für den im Vordergrund stehenden Betrug sei mit
Blick auf die Schwere des Verschuldens einzig die Verhängung einer Freiheitsstrafe
möglich. Eine Freiheitsstrafe dränge sich sodann auch im Hinblick auf die
mehrfachen einschlägigen Vorstrafen sowie die Tatsache auf, dass der
Berufungskläger sich von den früheren Sanktionen nicht von der Begehung der
vorliegend zu beurteilenden Delikte hat abhalten lassen (Urteil E. III. p. 13).
Diese Überlegungen gelten auch für den zusätzlich erfüllten Tatbestand der
Geldwäscherei. Durch das einheitliche Tatmotiv, die Verfolgung desselben Zwecks
und die Tatsache, dass die Straftaten sowohl in zeitlicher, sachlicher und
situativer Hinsicht derart eng verknüpft sind, lässt sich zudem das Verschulden
für die einzelnen Delikte nicht vollständig voneinander trennen. Daraus folgt, dass
beide Delikte mit der gleichen Sanktionsart zu ahnden sind (vgl. dazu BGE 144
IV 313 E. 1.1.2 S. 317 mit Hinweis auf BGer 6B_1216/2017 vom 11. Juni 2018 E.
1.1.1; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.4.2). Somit ist im Ergebnis
für beide Delikte eine Freiheitsstrafe auszufällen.
Hat der Täter
durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige
Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB
zu der Strafe der schwersten Straftat (Einsatzstrafe) und erhöht sie in
Anwendung des Asperationsprinzips angemessen (Gesamtstrafe). Für die Bildung
einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt den Strafrahmen der
schwersten Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat,
unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmildernden Umstände, innerhalb
dieses Strafrahmens festzusetzen (BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und
2.3.2).
6.3 Auszugehen
ist vom Strafrahmen für das schwerste Delikt, vorliegend vom Betrug gemäss Art.
146 Abs. 1 StGB, welcher eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Geldstrafe vorsieht. Mit Blick auf das Zumessungskriterium des objektiven
Tatverschuldens sind zunächst die Tatkomponenten zu betrachten. Es ist die
objektive Tatschwere aufgrund des äusseren Erscheinungsbilds der Tat zu bestimmen
– auch im Vergleich mit anderen denkbaren Tatvarianten. Sie bestimmt sich
insbesondere durch die objektiven Tatkomponenten (Art und Weise des
Tatvorgehens, bei mehreren Tätern auch Umfang der Beteiligung, Deliktssumme und
Folgen der Tat) sowie durch die subjektiven Tatkomponenten wie Tatmotivation,
Enthemmung, Anstrengungen und Aufwand für die Tatbegehung, Hartnäckigkeit bei
der Verfolgung der Tatabsicht, Überwindung äusserer Hemmnisse sowie Überwindung
von inneren Hemmschwellen). Weiter zu prüfen sind die Täterkomponenten: Das
Vorleben, insbesondere auch die Vorstrafen, und die persönlichen Verhältnisse
des Täters zur Tatzeit, aber auch die Lebensumstände zur Zeit des Urteils und
das Nachtatverhalten, wozu die Kooperation im Verfahren, das Ablegen eines Geständnisses
sowie das Zeigen von Einsicht und Reue gehören.
Das objektive
Tatverschulden des Betrugs als schwerstes Delikt wurde vom Strafgericht zu
Recht als nicht mehr leicht eingestuft. Zu berücksichtigen sind zunächst der
hohe Deliktsbetrag und die besonders perfide Vorgehensweise der Deliktsbegehung.
Vergleichbar mit den sogenannten Enkeltrickbetrügen handelt es sich auch bei
Spoofingfällen wie dem vorliegenden um besonders verwerfliche Betrugstaten, bei
welchen gezielt ältere, oftmals alleinstehende und einsame Menschen, die auf
Warnungen angeblicher Kriminalpolizisten äusserst empfänglich reagieren, auf
hinterhältige Weise ausgenutzt werden (vgl. Von
Senger, List als Teil der Weisheit – Was wir von Chinesen lernen können,
in: Ackermann/Hilf [Hrsg.], Alles Betrug? – Betrug, Betrüger und Betrogene in
der Strafrechtspraxis 7. Schweizerische Tagung zum Wirtschaftsstrafrecht, S. 9
ff., 31, mit Hinweis). Neben dem wirtschaftlich gravierenden Umstand, dass die
betagten Menschen auf diese Weise häufig einen Grossteil ihrer Ersparnisse
verlieren, zieht die Tat nicht selten auch psychische Konsequenzen nach sich.
Die Opfer machen sich Selbstvorwürfe, zweifeln am eigenen Urteilsvermögen,
fühlen sich gedemütigt und beschämt. B____ wurde durch den Hintermann am
Telefon – nachdem dieser bemerkt hatte, dass die Geldübergabe nicht wie
gewünscht verlaufen war – massiv beschimpft und bedroht, was sie einige Zeit
lang psychisch belastet habe (Akten S. 429, 463). Stark zu Ungunsten des Berufungsklägers
fällt weiter ins Gewicht, dass er sich in die Machenschaften einer kriminellen
Gruppierung hat einspannen lassen und offenbar einzig zum Zwecke der Delinquenz
in die Schweiz eingereist ist. Negativ und straferhöhend zu werten ist auch die
Motivlage des Berufungsklägers, welcher sich gemäss eigenen Aussagen nicht in
einer finanziellen Notlage befand und mithin aus reiner Geldgier gehandelt
haben muss. Zu berücksichtigen ist indessen, dass sich der Berufungskläger mit
seiner Tatbeteiligung an vorderster Front als Empfänger der vermeintlichen
Beute einem besonders hohen Risiko der Entdeckung ausgesetzt hat. Mit Ausnahme
des Hinweises auf den nicht greifbaren E____ hat er sich über die Hintermänner
allerdings während des ganzen Verfahrens ausgeschwiegen, was wiederum keinen
Faktor zu seinen Gunsten darstellt.
Strafmildernd
wirkt sich gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB aus, dass die Tat beim blossen Versuch
geblieben ist; dies aber mit der Vorinstanz nur in sehr geringem Masse.
Mitberücksichtigt werden muss in diesem Zusammenhang nämlich, dass der
ausgebliebene Erfolg nicht dem Willen des Berufungsklägers zu verdanken ist,
sondern allein dem Umstand, dass ein Bankmitarbeiter aufgrund des
ungewöhnlichen Geldtransfers misstrauisch wurde und durch das Einschalten der
Polizei B____ vor Schaden bewahrte (vgl. Urteil E. III. p. 13 f.; vgl. dazu BGE
121 IV 49 E. 1 S. 53 ff.; OGer BE SK 2016 389 vom 21.
Dezember 2017 E. 5). Allgemeine Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB
sind nicht ersichtlich. Unter Berücksichtigung der aufgeführten Umstände ist
eine Einsatzstrafe von 16 Monaten angemessen.
Mit der
Vorinstanz ist aufgrund des zusätzlich erfüllten Tatbestands der Geldwäscherei
die Einsatzstrafe um vier Monate zu erhöhen, wobei sich auch in diesem Punkt
aus den bereits erwähnten Gründen der Versuch nicht strafmildernd auswirkt
(Urteil E. III p. 14). Daraus errechnet sich als Zwischenresultat – ohne
Asperation – eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten.
6.4 In
einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob die allgemeinen Täterkomponenten eine
Erhöhung oder Minderung dieser Strafe rechtfertigen. Entgegen den
vorinstanzlichen Erwägungen kann der Umstand, dass der Berufungskläger weder
ein Geständnis abgelegt, noch Kooperation oder Reue gezeigt hat, nicht zu seinen
Ungunsten gewertet werden, hat er doch als beschuldigte Person das Recht, die
gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu bestreiten. Indessen hat das Strafgericht
zutreffend die mehrfachen – darunter auch einschlägigen – Vorstrafen deutlich
straferhöhend berücksichtigt. Der Berufungskläger hat als Familienvater
implizit eine erhöhte Strafempfindlichkeit geltend gemacht (vgl. Eingabe in der
Hauptverhandlung). Diesbezüglich ist indessen zu berücksichtigen, dass er sich
trotz seiner familiären Verpflichtungen zur Deliktsbegehung entschlossen hat,
weshalb dieser Umstand nicht zu seinen Gunsten zu gewichten ist. Das
Strafgericht hat die Vorstrafen sowie das übrige – neutral zu bewertende –
Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Berufungsklägers umfassend und sorgfältig
gewürdigt und zu Recht eine Straferhöhung von drei Monaten vorgenommen (Urteil
E. III. p. 14). Von der errechneten hypothetischen Gesamtstrafe von 23 Monaten
ist infolge der Asperation ein Abzug von knapp 10% gerechtfertigt, woraus sich
eine Freiheitsstrafe von (aufgerundet) 21 Monaten ergibt. Der Vollständigkeit
halber ist beizufügen, dass die zusätzlich zu verhängende Landesverweisung sich
vorliegend trotz ihres pönalen Charakters nicht auf die dem Gesamtverschulden
des Berufungsklägers angemessene Strafe auswirkt. So tangiert sie den in
Norddeutschland ansässigen, einzig zum Zweck der Deliktsbegehung in die Schweiz
eingereisten Berufungskläger lediglich oberflächlich (vgl. unten E. 7.2).
6.5 Wenn
der Verteidiger moniert, das vom Strafgericht ausgesprochene Strafmass sei im
Hinblick auf vergleichbare Delikte zu hoch ausgefallen, ist darauf hinzuweisen,
dass die von ihm zitierten Urteile sich vom vorliegenden Fall insbesondere dadurch
unterscheiden, als jeweils lediglich ein Betrug bzw. ein Betrugsversuch zur
Beurteilung stand, wohingegen vorliegend zusätzlich ein Schuldspruch wegen
versuchter Geldwäscherei zu berücksichtigen ist. Unter diesem Gesichtspunkt
hält eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten einem Vergleich mit anderen Urteilen
durchaus stand. Darauf anzurechnen ist praxisgemäss die seit dem 30. März
2017 ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie der vorzeitige
Strafvollzug.
6.6 Gemäss
Art. 42 Abs. 2 StGB des zum Tatzeitpunkt geltenden Sanktionenrechts ist ein
Strafaufschub nur bei Vorliegen besonders günstiger Umstände zulässig, wenn der
Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder
unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe
von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist. Der Berufungskläger wurde
in Deutschland am 5. Dezember 2016 zu einer Geldstrafe von 440 Tagessätzen
verurteilt (Strafregisterauszug D, Akten S. 30). Es müssen damit besonders
günstige Umstände vorliegen, damit ein bedingter oder teilbedingter
Strafvollzug in Frage käme.
Die Prüfung der
Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen
Umstände vorzunehmen (BGer 6B_811/2016 vom 27. Februar 2017 E. 2.1; BGE 134 IV
1 E. 4.2.1 S. 5; 134 IV 140 E. 4.4 S. 143 f., je mit Hinweisen). Bei der
Prognosestellung ist mithin das Gesamtbild der Täterpersönlichkeit massgebend.
Zu beachten sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund, aber auch die
Sozialisationsbiographie und das Arbeitsverhalten. In erster Linie ist die
strafrechtliche Vorbelastung von Relevanz, namentlich wenn der Täter
einschlägige Vorstrafen aufweist. Es stellt sich zudem die Frage, ob der Täter
über tragfähige soziale Bildungen verfügt und ob er suchtgefährdet oder süchtig
ist. Unter besonders günstigen Umständen sind Tatsachen zu verstehen, die eine
Verschlechterung der Prognose durch die Vortat ausschliessen. Die Gewährung des
teilbedingten Strafvollzuges ist daher nur möglich, wenn eine Gesamtwürdigung
aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine
begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob die indizielle
Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände zumindest kompensiert wird.
Dies trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung
in keinerlei Zusammenhang steht, oder bei einer besonders positiven Veränderung
in den Lebenumständen des Täters (BGer 6B_1032/2014 vom 8. Januar 2015
E. 2.2.2; 6B_536/2012 vom 28. Januar 2013 E. 1.3; vgl. auch BGE
134 IV 1 E. 4.2.3 S. 6 f.).
6.7 Der
Berufungskläger weist ein eindrückliches Vorstrafenregister auf: Er wurde in
Deutschland bereits am 23. August 1999 wegen Betrugs sowie am 3. September 2003
erneut wegen Betrugs, gemeinschaftlich versuchten Betrugs und Vortäuschens
einer Straftat in zwei Fällen verurteilt. Ein weiterer Eintrag wegen
gemeinschaftlichen Betrugs datiert vom 6. September 2006. Es folgten weitere
Verurteilungen wegen Betrugs am 8. Dezember 2008 sowie wegen Betrugs in zwei
Fällen sowie Verletzung der Insolvenzantragspflicht am 8. Februar 2010.
Schliesslich wurde er am 7. Juli 2014 des Betrugs in Tateinheit mit
Urkundenfälschung in sechs Fällen gemeinschaftlich handelnd schuldig erklärt. Neben
diesen einschlägigen Vorstrafen sind im deutschen Strafregister zusätzliche
Verurteilungen wegen Verkehrsunfallsflucht, unerlaubten Handels mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Vergehens gegen das
Urheberrechtsgesetz, mehrfacher Steuerhinterziehung sowie fahrlässiger
Körperverletzung verzeichnet. Die Vorinstanz hat dem Berufungskläger mit Blick
auf seine Vorstrafen zu Recht eine negative Legalprognose gestellt.
Der
Berufungskläger hat mehrfach erklärt, die Geburt seiner Kinder habe einen Wendepunkt
in seinem Leben dargestellt (Prot. Berufungsverhandlung p. 4: „[…] seit den
Kindern und seit der Krankheit meiner Frau nichts mehr zu tun haben mit […]“;
Prot. HV Akten S. 626: „Ja, mit Familie kann man nicht mehr so... Ich habe
meine Strafen verbüsst und hab gesagt, ok ich habe Familie, ich habe Kinder,
die sollen vernünftig aufwachsen. Mach es richtig. […] Meine Tochter ist jetzt
neun. Meine Kinder sind das Wichtigste in meinem Leben. Ich möchte keine Unruhe
mehr in ihrem Leben.“). Diesen Beteuerungen steht entgegen, dass die
Verurteilung wegen mehrfachen Betrugs aus dem Jahr 2010, wegen mehrfachen
Betrugs und Urkundenfälschung aus dem Jahr 2014 (Tatzeit April 2012) sowie wegen
mehrfacher Steuerhinterziehung aus den Jahren 2015 und 2016 (Tatzeit Mai 2014) und
wegen fahrlässiger Körperverletzung aus dem Jahr 2017 (Tatzeit März 2016)
allesamt nach der Geburt seiner Kinder und damit seiner angeblichen Läuterung verübt
wurden. Auch die vorliegenden Delikte hat er trotz seiner Verantwortung als
Familienvater begangen. Vor diesem Hintergrund sind seine Beteuerungen
zumindest mit Vorsicht zu geniessen und vermögen keine hinreichend positive
Legalprognose zu begründen. Eine wesentliche Stabilisierung in den persönlichen
Verhältnissen des Berufungsklägers ist jedenfalls nicht auszumachen. Alles in
allem drängt sich der Eindruck auf, dass es ihm in den letzten fünf Jahren
nicht gelungen ist, seinem Leben eine entscheidende positive Wendung zu geben.
6.8 Damit
liegen keine besonders günstigen Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB
vor. Sind die Voraussetzungen für die Gewährungen des teilbedingten
Strafvollzugs sind nicht erfüllt, ist die Strafe folglich unbedingt
auszufällen.
7.1 Der
Berufungskläger wehrt sich schliesslich gegen die von der Vorinstanz
angeordnete Landesverweisung. Er macht geltend, eine solche sei nicht
gerechtfertigt, da er in der Schweiz zum ersten Mal strafrechtlich in
Erscheinung getreten sei. Der Vollzug der Landesverweisung stellte zudem sowohl
in beruflicher als auch privater Hinsicht eine unvertretbare Härte im Sinne von
Art. 66a Abs. 2 StGB für ihn dar (Plädoyer Verteidiger p. 4 [Prot.
Berufungsverhandlung p. 13].
7.2 Der
Berufungskläger ist deutscher Staatsangehöriger ohne Aufenthaltstitel in der
Schweiz. Das Strafgericht ist unter Verweis auf Art. 66a lit. f StGB von einer
obligatorischen Landesverweisung mit einer Mindestfrist von fünf Jahren
ausgegangen (Urteil E. IV p. 15). Die genannte Bestimmung erfasst indessen nur
den Tatbestand des Abgabe- und Steuerbetrugs und nicht den einfachen Betrug zum
Nachteil einer Privatperson (Fiolka/Vetterli,
in: Plädoyer Dossier 5/16, Landesverweisung nach Art. 66a StGB, S. 91 f. m.H.).
Dieser fällt vielmehr unter die fakultative Landesverweisung gemäss Art. 66abis
StGB. Diese Bestimmung sieht vor, dass das Gericht eine ausländische Person für
3-15 Jahre des Landes verweisen kann, u.a. wenn sie wegen eines Verbrechens
oder Vergehens, das nicht von Artikel 66a StGB (obligatorische
Landesverweisung) erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt wird. Diese Voraussetzung
kann vorliegend mit der Erfüllung des Tatbestands des versuchten (einfachen)
Betrugs grundsätzlich bejaht werden. Die Landesverweisung gemäss Art. 66abis
StGB ist wie die obligatorische Landesverweisung rechtsdogmatisch als Massnahme
mit pönalem Charakter einzustufen. Die Landesverweisung ist insofern keine
Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwehr
künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Der historische
Wille des Gesetzgebers zielt bei der Anwendung dieser relativ jungen Sanktion
darauf ab, auch bei weniger gravierenden – nicht im Deliktskatalog von Art. 121 Abs. 3-6 Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 66a StGB aufgeführten – Delikten als Anlasstaten,
namentlich im Wiederholungsfall oder bei Kriminaltouristen, die
Landesverweisung auszusprechen. Aus diesem Grund steht für diese
Kann-Bestimmung die pflichtgemässe Ermessensausübung, wie namentlich die
Prüfung der Verhältnismässigkeit im Vordergrund, während das Verschulden nur
als eines von mehreren weiteren Kriterien herangezogen werden kann, keinesfalls
aber ausschlaggebend ist (vgl. eingehend KGer 460 17 66 vom 25. Juli
2017 E. 4.3 f.; Brun/Fabbri, Die
Landesverweisung – neue Aufgaben und Herausforderungen für die Strafjustiz, in:
recht 2017, S. 231 ff., 237).
7.3
Der Berufungskläger ist deutscher Staatsangehöriger und fällt damit
grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens (FZA, SR
0.142.112.681). Ziel des FZA zu Gunsten der Staatsangehörigen der
Mitgliedstaaten der EU und der Schweiz ist die Einräumung des Rechts auf Einreise,
Aufenthalt, Zugang zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung
als Selbständige sowie das Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien
(Grundbestimmungen, Art. 1 lit. a), Erleichterung der Erbringung von
Dienstleistungen (Art. 1 lit. b), Einräumung eines Rechts auf Einreise und
Aufenthalt für Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1 lit. c) und
die Einräumung der gleichen Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen wie
für Inländer (Art. 1 lit. d). Diese Personen, die sich „rechtmässig“ im Rahmen
der Anhänge I, II und III [in der Schweiz] aufhalten, werden nicht
diskriminiert (Art. 2 vgl. BGE 144 II 1 E. 4.5 ff. S. 8 ff.). Das Einreiserecht
wird gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt (Art. 3; vgl.
BGE 143 IV 97 E. 1.2.1 S. 100). Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA bestimmt unter dem
Randtitel „Öffentliche Ordnung“: „Die auf Grund dieses Abkommens eingeräumten
Rechte dürfen nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung,
Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden.“ Damit
wurde der völkerrechtlich unbestrittene Grundsatz in das FZA übernommen, wonach
jeder Staat die Einreise und den Aufenthalt von ausländischen Personen auf
seinem Territorium grundsätzlich selber bestimmen und damit auch einschränken
kann. Das FZA berechtigt mithin lediglich zu einem doppelt bedingten Aufenthalt
in der Schweiz, nämlich einerseits nach Massgabe der spezifischen
Vertragsvereinbarungen als Voraussetzung eines rechtmässigen Aufenthalts und
anderseits nach Massgabe des rechtskonformen Verhaltens im Sinne von Art. 5
Ziff. 1 Anhang I FZA. Der schuldig gesprochene Straftäter hat sich evidentermassen
nicht an diese Konformitätsbedingungen gehalten (BGer 6B_235/2018 vom 1.
November 2018 E. 3). Das FZA gewährt somit kein umfassendes Aufenthaltsrecht.
Nur wenn ein Einreise- bzw. Aufenthaltsrecht besteht, kann sich die Frage nach
den Möglichkeiten seiner Einschränkung überhaupt stellen (BGer 6B_1152/2017 vom
28. November 2018 E. 2.5.3 m.w.H.).
7.4 Der
Berufungskläger hat zu seinen Aufenthalten in der Schweiz im Verfahren
unterschiedliche Angaben gemacht. Aus seinen Aussagen muss geschlossen werden,
dass sein Lebensmittelpunkt in Bremen/D liegt und somit Leben und Arbeiten in
der Schweiz keine Bedeutung für ihn haben. Es ist davon auszugehen, dass er
lediglich zur Deliktsbegehung in die Schweiz eingereist ist.
Damit besitzt
der Berufungskläger freizügigkeitsrechtlich lediglich einen Einreiseanspruch
und kein auf einer aktuellen Anstellung oder einem Nachweis der Arbeitssuche
beruhendes Verbleiberecht. Daraus folgt, dass die streitgegenständliche
Fernhaltemassnahme sich nicht nach den besonderen Voraussetzungen des FZA
richtet und auch nur generalpräventiven Interessen Beachtung geschenkt werden
darf (vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20, 130 II 176 E. 3.4 S. 182 ff. und E. 4.2
S. 185; BGer 2C_702/2016 vom 30. Januar 2017 E. 4.1.2, 2C_718/2013 vom 27. Februar
2014 E. 2.3.22C_148/2010 vom 11. Oktober 2010 E. 3.1 f.; VGE
VD.2017.40 vom 20. Januar 2018 E. 3, mit Hinweisen). Mit anderen Worten
hielt sich der Berufungskläger, der einzig zur Deliktsbegehung in die Schweiz
eingereist ist, nicht „rechtmässig“ im Sinne des FZA in der Schweiz auf. Daran
ändert auch das den Unionsbürgern von der Schweiz völkervertragsrechtlich
eingeräumte Einreiserecht, wie es in BGE 143 IV 97 dargelegt wird, nichts. Das
Völkerrecht ist nicht auf einen systematischen Schutz gegen eine
Landesverweisung nach Art. 66a StGB angelegt; das gilt ebenso für das FZA. Da
der Berufungskläger über kein Aufenthaltsrecht verfügte, muss vorliegend die
Frage, ob das FZA dem Landesrecht vorgeht oder nicht, nicht entschieden werden
(a.a.O. E. 2.6). Vielmehr können die landesrechtlichen Kriterien des Ausländer-
und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) herangezogen werden, wobei im Rahmen
einer Verhältnismässigkeitsprüfung im Einzelfall namentlich die Schwere des
Delikts und des Verschuldens der betroffenen Person, der seit der Tat
vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad der
Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen
und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 139 I
31 E. 2.3 S. 33 ff., 139 I 16 E. 2.2 S. 19 ff., BGer 2C_113/2011 vom 16. Juni
2011 E. 2.2, 2C_74/2010 vom 10. Juni 2010 E. 4.1; VGE VD.2017.40 vom 20. Januar
2018 E. 5.1.1; Zünd/Hugi Yar,
Aufenthaltsbeendende Massnahmen nach schweizerischem Ausländerrecht,
insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, in: EuGRZ 2013,
S. 1 ff., 12 ff.; für dieses Schema ausdrücklich KGer 460 17 66 vom
25. Juli 2017 E. 4.4).
7.5 Das
öffentliche Interesse an der Fernhaltung eines Kriminaltouristen, der in der
Schweiz in Zusammenwirkung mit einer Verbrecherorganisation bei einem Spoofingbetrug
mitgewirkt und somit ein besonders niederträchtiges Delikt begangen hat, wiegt schwer.
Demgegenüber sind entgegen der Ausführungen der Verteidigung keine gewichtigen
privaten Interessen des Berufungsklägers an einer Einreise in die Schweiz
ersichtlich. Dass der Berufungskläger in den nächsten Jahren auf Ferien in der
Schweiz verzichten muss, stellt jedenfalls keine unverhältnismässige Härte dar,
selbst wenn angeblich die Patentante der Tochter in Luzern wohnhaft ist. Das
persönliche und berufliche Fortkommen des in Bremen als Bauunternehmer tätigen
Berufungsklägers wird von einem Verbot, sich in der Schweiz aufzuhalten, nicht
konkret tangiert; so bleibt es ihm insbesondere unbenommen, auch in Zukunft Geschäftsbeziehungen
zu in der Schweiz ansässigen Firmen zu pflegen. Von einem irgendwie gearteten
Härtefall kann zusammenfassend keine Rede sein. Das öffentliche Interesse an
der Fernhaltung überwiegt insofern die privaten Interessen des Berufungsklägers
an einem Aufenthalt in der bzw. einer Einreise in die Schweiz deutlich, wobei
eine fünfjährige Landesverweisung dem Verschulden und der persönlichen Verhältnissen
des Berufungsklägers angemessen Rechnung trägt. Die Massnahme steht im Einklang
mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom
15. Juni 2018 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
A____ wird des versuchten Betrugs und der versuchten Geldwäscherei
schuldig erklärt und verurteilt zu 21 Monaten Freiheitsstrafe, unter
Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen
Strafvollzugs seit dem 21. Dezember 2017,
in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit 22 Abs. 1, 305bis
Ziff. 1 in Verbindung mit 22 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
A____ wird in Anwendung von Art. 66abis des Strafgesetzbuches für fünf Jahre des Landes
verwiesen.
Die beiden Mobiltelefone Apple iPhone (Pos. 1001 und 1002) werden in
Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen.
Der Berufungskläger trägt die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche
Verfahren im Betrage von CHF 8‘108.– und eine Urteilsgebühr von CHF 4‘000.–
sowie die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren mit Einschluss einer
Urteilsgebühr von CHF 900.– (inkl. Kanzleigebühren, zuzüglich allfällige übrige
Kosten).
Das Kostendepot des Berufungsklägers im
Betrage von CHF 468.– wird mit den erstinstanzlichen Verfahrenskosten und der
Urteilsgebühr verrechnet. Die Entschädigungsforderungen des Berufungsklägers
werden abgewiesen.
Dem amtlichen Verteidiger, […], werden
für das zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar von CHF 5‘500.– und ein
Auslagenersatz von CHF 39.80 zuzüglich 7,7% MWST von total CHF 426.55
aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung
bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt, Abteilung Strafvollzug
Migrationsamt Basel-Stadt
Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei (MROS)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).