Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2017.126
URTEIL
vom 8.
Mai 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen, Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiberin
MLaw Nicole Aellen
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
gegen
A____, geb. [...] Berufungsbeklagter
[...], [...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...], [...]
Privatklägerin
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 17. August 2017
betreffend Landesverweisung
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts
in Strafsachen vom 17. August 2017 wurde A____ (Beschuldigter) des
Diebstahls, der versuchten Nötigung, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte, der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen
Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs und der Hinderung einer Amtshandlung
schuldig erklärt und zu 9 Monaten Freiheitsstrafe bedingt verurteilt (Probezeit
von 2 Jahren), unter Einrechnung des Polizeigewahrsams von gesamthaft 3 Tagen
sowie der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft von gesamthaft 104 Tagen.
Ferner wurde dem Beschuldigten eine bedinge Geldstrafe von 10 Tagessätzen
zu CHF 30.00 auferlegt (Probezeit von 2 Jahren). Vom Vorwurf der
versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie des Führens eines
Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Führerausweis wurde er freigesprochen und
von einer Landesverweisung wurde abgesehen.
Mit der am 17. August
2017 erklärten und am 13. Februar 2018 begründeten Berufung beantragt die
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (Berufungsklägerin), der Beschuldigte
sei für die Dauer von 10 Jahren des Landes zu verweisen. Der Beschuldigte
hat innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die
Berufung beantragt. Mit Berufungsantwort vom 15. März 2018 beantragt er,
die Berufung sei abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil sei zu bestätigen –
unter o/e-Kostenfolge. Ferner sei dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung
zu gewähren. Mit Verfügung vom 19. März 2018 ist dem Beschuldigten die
amtliche Verteidigung mit [...] bewilligt worden. Die weiteren Tatsachen und
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen
das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Zuständig für die Behandlung
von Berufungen gegen Urteile des Einzel- bzw. Dreiergerichts in Strafsachen ist
gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Die Staatsanwaltschaft, welche zuungunsten des Beschuldigten
ein Rechtsmittel ergriffen hat, ist zur Erhebung der Berufung legitimiert (Art.
381 Abs. 1 StPO). Auf die nach Art. 399 Abs. 1, 3 und 4 StPO form- und fristgerecht
angemeldete und erklärte Berufung ist einzutreten.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden. Das Berufungsgericht verfügt, wenn das
angefochtene Urteil nicht ausschliesslich Übertretungen betrifft, über volle
Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2–4
StPO). Soweit das Gericht auf die Berufung eintritt, fällt es ein neues, den
erstinstanzlichen Entscheid ersetzendes Urteil (vgl. Art. 408 StPO; BGE 141 IV 244
E. 1.3.3 S. 248; BGer 6B_70/2015 vom 20. April 2016 E. 1.4.2, je mit
Hinweisen).
1.3 Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss
auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399
Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das
erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten
(Art. 404 StPO). Nicht angefochten wurden vorliegend der Schuldspruch
wegen Diebstahls, versuchter Nötigung, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte, einfacher Körperverletzung, mehrfacher Sachbeschädigung,
Hausfriedensbruchs und Hinderung einer Amtshandlung. Ebenfalls unangefochten blieben
der Freispruch vom Vorwurf der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte sowie des Führens eines Motorfahrzeuges ohne erforderlichen
Führerausweis, die angeordnete Entlassung des Beschuldigten aus der
Sicherheitshaft, Bestand und Höhe des an die Privatklägerin zu bezahlenden
Schadenersatzes, die Aushändigung des beschlagnahmten Hammers an den
rechtmässigen Eigentümer und der Kostenpunkt sowie die Entschädigung der
amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren. Insoweit ist das
erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen.
1.4 Gemäss
Art. 406 Abs. 1 StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in einem
schriftlichen Verfahren behandeln, wenn unter anderem ausschliesslich Rechtsfragen
zu entscheiden (lit. a) oder Massnahmen im Sinne der Artikel 66–73 StGB angefochten
sind (lit. e).
Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens ist einzig die Frage, ob und gegebenenfalls für wie lange der Beschuldigte
in Anwendung von Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB,
SR 311.0) des Landes zu verweisen ist. Die Staatsanwaltschaft wie auch der
Beschuldigte halten zu Recht dafür, dass die Voraussetzung von Art. 406
Abs. 1 lit. a StPO erfüllt ist. Somit kann offenbleiben, ob auch ein Fall
gemäss lit. e der genannten Bestimmung vorliegt. Das vorliegende Urteil kann
in Anwendung von Art. 406 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 390
Abs. 2–4 StPO so oder anders auf dem Zirkulationsweg ergehen.
2.1 Vorliegend
ist unbestritten, dass der Beschuldigte […] und niederländischer Staatsbürger ist,
er (unter anderem) des Diebstahls (Art. 139 StGB) in Verbindung mit Hausfriedensbruch
(Art. 186 StGB) schuldig gesprochen worden ist, es sich dabei um eine in
Art. 66a Abs. 1 StGB aufgelistete Anlasstat
(sog. Katalogstraftat) handelt und er die fragliche Tat zeitlich nach Inkrafttreten
der Bestimmungen von Art. 66a ff. StGB, das heisst nach dem 1. Oktober
2016 begangen hat. Der Schuldspruch ist rechtskräftig (vgl. oben E. 1.3). Unbestritten
ist ferner, dass all dies nach Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB
grundsätzlich für die Dauer von 5–15 Jahren zu einer obligatorischen
Landesverweisung führen müsste. In rechtlicher Hinsicht stellt sich indes die
Frage, ob das Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) einer solchen
vorliegend entgegensteht.
2.2 Diese
Frage des Vorrangs zwischen dem FZA und Art. 66a StGB hat das
Bundesgericht bisher offen gelassen (vgl. BGer 6B_235/2018 vom 1. November
2018 [zur Publikation vorgesehen] E. 4.1, 6B_1152/2017 vom
28. November 2018 E. 2.5). Sie braucht aus den nachfolgenden
Erwägungen auch vorliegend nicht entschieden zu werden.
2.2.1 Entsprechend
seiner Zielsetzung berechtigt das FZA gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
lediglich zu einem doppelt bedingten Aufenthalt in der Schweiz, nämlich
einerseits nach Massgabe der spezifischen Vertragsvereinbarungen als
Voraussetzung eines rechtmässigen Aufenthalts und andererseits nach Massgabe
des rechtskonformen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA
(vgl. BGer 6B_235/2018 vom 1. November 2018 [zur Publikation vorgesehen]
E. 3.3). Dieser Artikel bestimmt unter dem Randtitel „Öffentliche
Ordnung“: „Die auf Grund dieses Abkommens eingeräumten Rechte dürfen nur durch
Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit
gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden.“ Der schuldig gesprochene Straftäter
hatte sich, so das Bundesgericht, erwiesenermassen nicht an diese
Konformitätsbedingungen gehalten. Jede Straftat stört die soziale Ordnung im Sinne
von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA (vgl. zum Ganzen und weiterführend:
BGer 6B_1152/2017 vom 28. November 2018 E. 2.5.2, mit Hinweis auf BGE
139 II 121 E. 5.3 S. 126). Das FZA gewährt kein umfassendes
Aufenthaltsrecht. Nur wenn ein Einreise- bzw. Aufenthaltsrecht besteht, kann
sich die Frage nach den Möglichkeiten seiner Einschränkung stellen (BGer
6B_1152/2017 vom 28. November 2018 E. 2.5.3, mit Hinweis).
2.2.2 Gemäss
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schreibt das FZA sodann keine Prüfungsreihenfolge
vor. So stellt sich die Frage einer Normenhierarchie nicht, wenn sich
Landesrecht völkerrechtskonform anwenden lässt. Das Strafgericht hat daher zunächst
aufgrund des ihm vertrauten Landesrechts zu bestimmen, ob eine Landesverweisung
anzuordnen ist (vgl. BGer 6B_235/2018 vom 1. November 2018 [zur
Publikation vorgesehen] E. 4.1). Gegebenenfalls stellt sich die weitere Frage,
ob sie im Sinne von Art. 66d StGB aufzuschieben ist oder ob ein
völkerrechtlicher Vertrag wie das FZA (die Kriterien der EMRK dürften gemäss
Bundesgerichts regelmässig bereits bei der Härtefallbeurteilung zu prüfen sein)
einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet. Das methodische Vorgehen
richtet sich nach der Fallgestaltung und ist als solches den kantonalen Gerichten
überlassen (zum Ganzen: BGer 6B_907/2018 vom 23. November 2018
E. 2.4.2; sinngemäss auch BGer 6B_235/2018 vom 1. November 2018 [zur
Publikation vorgesehen] E. 4.1). Zu prüfen ist somit praxisgemäss
zunächst, ob der Beschuldigte über ein freizügigkeitsrechtliches
Aufenthaltsrecht verfügt (vgl. zum Prüfschema des Appellationsgerichts: AGer
SB.2017.123 vom 17. Mai 2018 E. 4.3.1, gutgeheissen mit BGer
6B_907/2018 vom 23. November 2018 E. 2.4.2).
2.2.3 Aus
den Akten geht hervor, dass dem Beschuldigten eine Aufenthaltsbewilligung
zwecks Erwerbstätigkeit in der Schweiz erteilt worden ist (zuletzt befristet
bis 30. November 2019; vgl. Akten S. 586). Nach eigenen Angaben hat
der Beschuldigte seine Aufenthaltsbewilligung an das Migrationsamt
zurückgeschickt (Akten S. 205 und 207), wann genau bleibt indes unklar. Am
18. August 2016 hat er sich nach Angaben des Migrationsamts nach [...] ([...])
abgemeldet (Akten S. 586; vgl. auch Akten S. 46). Aufgrund der Akten
ist jedoch anzunehmen, dass der Beschuldigte spätestens im September 2018
in Frankreich Wohnsitz genommen hat (vgl. Akten S. 52) und sich sein
Lebensmittelpunkt seither dort befindet. Selbst unter Berücksichtigung der in
der Schweiz verbüssten (Sicherheits-) Haft ist nicht anzunehmen, dass er seinen
Lebensmittelpunkt vor Ablauf von 6 Monaten wieder (dauerhaft) in die
Schweiz verlegt hätte. Entsprechendes wird vom Beschuldigten denn auch nicht
geltend gemacht. Folglich ist davon auszugehen, dass seine ursprünglich bis
30. November 2019 befristete Aufenthaltsbewilligung im April 2017
erlosch (vgl. Art. 61 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]; seit 1. Januar 2019: Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG,
SR 142.20]; BGr 2C_531/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 2.2; vgl.
auch Akten S. 584). Der Beschuldigte verfügt in der Schweiz folglich über
kein freizügigkeitsrechtliches Aufenthaltsrecht mehr.
2.2.4 Wer
sich nicht rechtmässig im Sinn des FZA in der Schweiz aufhält, kann auch aus
dem den Unionsbürgern von der Schweiz völkervertragsrechtlich eingeräumten
Einreiserecht, wie es in BGE 143 IV 97 dargelegt wird, nichts zu seinen Gunsten
ableiten. Das Völkerrecht ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht
auf einen systematischen Schutz gegen eine Landesverweisung nach Art. 66a
StGB angelegt; das gilt ebenso für das FZA (BGer 6B_1152/2017 vom
28. November 2018 E. 2.6, mit Hinweis).
2.3 Somit
ist das FZA vorliegend nicht anwendbar und steht insbesondere einer
Landesverweisung in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB
nicht entgegen. Aufgrund dieses Ergebnisses ist in einem zweiten Schritt zu
prüfen, ob gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise von einer
Landesverweisung abzusehen ist.
2.3.1 Das
Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für
den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die
öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen
des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a
Abs. 2 Satz 1 StGB). Das „Absehen“ von der Landesverweisung bildet gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung den Ausnahmefall. Das Bundesgericht geht
davon aus, dass Art. 66a StGB mit der Härtefallklausel in Abs. 2 eine
individuelle Einzelfallbeurteilung zulässt, weshalb nach anerkannter
strafrechtlicher Methodik im Einzelfall der Tatbestand und die Rechtsfolge zu
beurteilen sind (vgl. BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.5, mit
Hinweis). Die Landesverweisung ist eine eigenständige strafrechtliche Massnahme
ohne jede migrationsrechtliche Komponente (BGer 6B_235/2018 vom
- November 2018 [zur Publikation vorgesehen] E. 4.2; BGer
6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.5). Aufgrund der losen
Verbindung zwischen der strafrechtlichen Ausschaffung und den Massnahmen des
Ausländerrechts bietet es sich zwar an, zur kriteriengeleiteten Prüfung des
Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB den Kriterienkatalog der
Bestimmung über den „schwerwiegenden persönlichen Härtefall“ in Art. 31
Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAV, SR 142.201) heranzuziehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2
S. 340 f.; BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.5, mit weiteren
Hinweisen). Die fraglichen Kriterien können indes nicht unbesehen übernommen
werden, da die ausländerrechtlichen Härtefälle nicht exakt jenen des
Strafrechts entsprechen (BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.5,
mit Hinweisen).
2.3.2 Strafrechtlich
lässt sich ein Härtefall gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erst annehmen,
wenn die Landesverweisung einen Eingriff in das in Art. 13 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) bzw. Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) gewährleistete Privat- und
Familienleben bedeuten würde, der von einer gewissen Tragweite ist (BGer 6B_627/2018
vom 22. März 2019 E. 1.3.5, 6B_907/2018 vom 23. November 2018
E. 2.3 – je mit Hinweis). Ist eine Katalogtat – wie vorliegend – zu
bejahen, beurteilt sich die Rechtsfolge im Wesentlichen nach dem
Verhältnismässigkeitsprinzip. Die Härtefallklausel im Sinne von Art. 66a
Abs. 2 StGB ist dabei grundsätzlich restriktiv anzuwenden, doch ist gegebenenfalls
der „besonderen Situation“ von Ausländern Rechnung zu tragen (BGer 6B_627/2018
vom 22. März 2019 E. 1.5 f., mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 13
BV bzw. Art. 8 EMRK gelten sodann nicht absolut: Liegt eine
aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich
der genannten Bestimmungen, erweist sie sich als zulässig, falls sie
gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8
Ziff. 2 EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen
Gesellschaft „notwendig“ erscheint (BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46; Urteil
6B_770/2018 vom 24. September 2018 E. 2.1).
2.3.2.1 Das
in Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Familienleben ist berührt,
wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und
tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt
anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne
weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGer
6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.4, mit Hinweis auf BGE 144 I 266 E. 3.3
S. 272 und 144 II 1 E. 6.1 S. 12). Zum geschützten Familienkreis gehört in
erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren
minderjährigen Kindern (BGer 6B_907/2018 vom 23. November 2018 E. 2.3.1, mit
Hinweis auf BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12). Das Verhältnis zu
volljährigen Kindern fällt nur unter das geschützte Familienleben, wenn eine
besondere Abhängigkeit besteht, welche über die normalen affektiven Bindungen
hinausgeht, namentlich infolge von Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei
körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (BGE
139 II 393 E. 5.1 S. 402, 137 I 154 E. 3.4.2 S. 159, 135 I 143 E. 3.1 S. 148,
120 Ib 257 E. 1d S. 260; BGer 2C_385/2018 vom 29. November 2018 E. 3.2).
Aus den Akten
ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass der heute 33-jährige Beschuldigte zu
einer hier gefestigt anwesenheitsberechtigten Person in einem besonderen
Abhängigkeitsverhältnis stünde, das über die normalen affektiven familiären Bindungen
hinausginge. Der Beschuldigte macht denn auch nichts dergleichen geltend. Sein
Recht auf Achtung des Familienlebens wird durch eine Landesverweisung somit
nicht berührt.
2.3.2.2 Unabhängig
vom Vorliegen einer familiären Beziehung bzw. ausserhalb des kombinierten
Schutzbereichs von Privat- und Familienleben kann das Recht auf Privatleben im Sinne
von Art. 8 EMRK verletzt sein, namentlich bei Ausländern der zweiten
Generation, im Übrigen aber nur unter besonderen Umständen: Eine lange
Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen hierzu nicht;
erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration
hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGer
6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.4, unter anderem mit Hinweis auf BGE
144 I 266 E. 3.4 S. 273 sowie insbesondere E. 3.6 S. 275, 144 II
1 E. 6.1 S. 13). Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund
10 Jahren kann zwar regelmässig davon ausgegangen werden, dass die
sozialen Beziehungen so eng geworden sind, dass es für eine
Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich
freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen. Es kann
aber auch sein, dass schon zu einem früheren Zeitpunkt der Anspruch auf Achtung
des Privatlebens betroffen ist. Liegt nach einer längeren bewilligten
Aufenthaltsdauer, die 10 Jahre noch nicht erreicht hat, eine besonders
ausgeprägte Integration vor (nebst engen sozialen Beziehungen namentlich auch
in sprachlicher, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht), kann eine
Fernhaltemassnahme den Anspruch auf Achtung des Privatlebens verletzen (vgl. BGE
144 I 266 E. 3.9 S. 279 f.).
Der Beschuldigte
reiste am 1. Dezember 2009 im Alter von 24 Jahren in die Schweiz ein,
verliess das Land im Herbst 2016 aus freien Stücken (vgl. vorne E. 2.2.3) und
hielt sich somit knapp 7 Jahre hier auf. Infolgedessen handelt es sich bei
ihm weder um einen Ausländer der zweiten Generation (vgl. zu den besonderen
Prüfungsobliegenheiten in solchen Fällen: BGer 6B_627/2018 vom 22. März
2019 E. 1.5), noch hat er sich während mindestens 10 Jahren
rechtmässig in der Schweiz aufgehalten, noch ist ersichtlich, dass der Beschuldigte
während seines Aufenthalts in der Schweiz besonders intensive, über eine
normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder
gesellschaftlicher Natur unterhalten würde. Eine Landesverweisung verletzt somit
auch das von Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privatleben des Beschuldigten
nicht.
2.3.2.3 Liegt
mit der Landesverweisung kein Eingriff in Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV
vor, ist fraglich, ob die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in
der Schweiz überhaupt noch gegen die öffentlichen Interessen an der
Landesverweisung abzuwägen sind. Die Frage kann jedoch offenbleiben. So oder
anders macht der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren keinerlei private
Interessen geltend. Angesichts des Umstands, dass er seit rund zweieinhalb
Jahren im Ausland wohnt, sind auch keine solchen ersichtlich. Ein Härtefall im
Sinn von Art. 66a Abs. 2 StGB ist nach all dem Gesagten nicht zu
erkennen.
2.4 Im
Ergebnis ist festzuhalten, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine
Landesverweisung erfüllt sind. Zu prüfen bleibt, welche Dauer sich als
angemessen erweist.
3.1 Die
Staatsanwaltschaft beantragt, dass der Beschuldigte für die Dauer von
10 Jahren des Landes zu verweisen sei.
3.2 Gemäss
Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden
Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein
Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein
Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine „richtige“
Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer
verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit
gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und
dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren). Das Gericht hat im
Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche
verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer
Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Es liegt im Ermessen des
Gerichts, in welchem Umfange die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren
berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff S. 59; vgl. Wiprächtiger/Keller in: Basler
Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 47 N 10). Gemäss
Art. 50 StGB hat das Gericht im Urteil die für die Zumessung der Strafe erheblichen
Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und muss in der Urteilsbegründung
auf alle wesentlichen Strafzumessungskriterien eingehen. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung gebietet es die Begründungspflicht nach
Art. 50 StGB dem Gericht jedoch nicht, in Zahlen oder Prozenten anzugeben,
wie die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt wurden (BGE 142 IV
265 E. 2.4.3 S. 271, unter anderem mit Hinweis auf 136 IV 55
E. 5.6 S. 61). Demnach genügt es, wenn die gemachten Überlegungen
nachvollziehbar wiedergegeben werden beziehungsweise die strafmindernden
respektive straferhöhenden Faktoren genannt und angewendet werden (SB.2018.1
vom 4. September 2018 E. 3.3).
3.3 Im
Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche
Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die
Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet (Art. 82
Abs. 4 StPO). Auf neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die
erstmals im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden, ist einzugehen. Vom
Instrument der Verweisung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel
ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setze
sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander. Ein Verweis erscheint in erster
Linie bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen
sinnvoll, kommt hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen
sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann in Frage, wenn
die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich)
beipflichtet. Art. 82 Abs. 4 StPO entbindet die Rechtsmittelinstanzen nicht von
deren Begründungspflicht und findet seine Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne
weiteres feststellen lässt, was die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen
Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind (zum Ganzen: BGE 141 IV 244 E. 1.2.3
S. mit Hinweisen).
3.4 Der
Sachverhalt, auf welchen sich das Strafgericht im angefochtenen Urteil stützte,
ist wie dessen rechtliche Würdigung unbestritten und damit rechtskräftig. Gleiches
gilt hinsichtlich der Strafzumessung, soweit sie sich auf die Tatkomponenten
bezieht. Die entsprechenden Erwägungen wurden zu Recht von keiner Seite
beanstandet, weshalb darauf verwiesen werden kann (vgl. angefochtenes Urteil,
E. II–II [recte:III] S. 5–19; vgl. auch vorne E. 1.3). Auf der
Ebene der Täterkomponenten erwog das Strafgericht, es gebe keinen Grund, die
Strafe zu reduzieren. So zeige der Beschuldigte insbesondere keine Einsicht
oder Reue. Auch liege für den Einbruchdiebstahl trotz Vorfinden der DNA des
Beschuldigten am Tatwerkzeug kein Geständnis vor. Weiter sei aus seinem
Vorleben nichts bekannt, was zu seinen Gunsten oder Lasten zu berücksichtigen
wäre. Insbesondere der Umstand, dass der Beschuldigte keine Vorstrafe habe,
wirke sich neutral aus (vgl. angefochtenes Urteil, E. II. [recte: III.]
S. 19). Das Einzelgericht in Strafsachen berücksichtigte ferner, dass der Beschuldigte
nicht vorbestraft ist, stellte infolgedessen auf die Vermutung der guten
Prognose ab, ging des Weiteren davon aus, dass die ausgestandene Haft ihn
beeindruckt habe, und gewährte dem Beschuldigten aus diesen Gründen den Strafaufschub
(Probezeit 2 Jahre; vgl. angefochtenes Urteil, E. II [recte: III])
S. 19 f.). Da das FZA vorliegend nicht zum Tragen kommt (vgl. vorne
E. 2.2.3) und eine obligatorische Landesverweisung gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung auch im Fall des bedingten Strafvollzugs auszusprechen ist (vgl.
BGE 144 IV 168 E. 1.4.1 S. 171), hat die vorinstanzliche
Legalprognose vorliegend unberücksichtigt zu bleiben (vgl. zur Frage, wie sich
eine im Rahmen von Art. 42 StGB angestellte Legalprognose zu einer solchen
verhält, die im Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA
gegebenenfalls vorzunehmen wäre: SB.2017.124 vom 2. Juli 2018
E. 2.5.2, mit Hinweis). Mit Blick auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe
von weniger als einem Jahr erscheint die von der Staatsanwaltschaft beantragte
Dauer von 10 Jahren gleichwohl als unverhältnismässig hoch. Sie ist
deshalb auf das gesetzliche Minimum von 5 Jahren zu reduzieren.
3.5 Festzuhalten
bleibt, dass die Landesverweisung im Sinn von Art. 66a StGB nach jüngster
Praxis des Appellationsgerichts unter dem Titel der Täterkomponenten mindernd
in die Strafzumessung miteinzubeziehen ist (AGE SB.2018.33 vom 27. November
2018 E. 5.4.4 f.). Dem ist grundsätzlich Rechnung zu tragen (vgl. Art. 404
Abs. 2). In welchem Masse sich die Landesverweisung im Rahmen der
Strafzumessung auswirkt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, namentlich
von ihrer Dauer und wie stark sie sich gemessen an der Art und der Enge seiner
Bande zur Schweiz auf das Leben des Täters auswirkt (AGE SB.2018.33 vom
27. November 2018 E. 5.4.4 f.). Der Beschuldigte macht nicht geltend,
dass sich eine Landesverweisung auf sein Leben auswirken würde bzw. in welchem
Masse dies der Fall sein könnte. Im vorliegenden Fall ergibt sich sodann aus
den Akten, dass der Beschuldigte seinen Lebensmittelpunkt bereits vor Begehung
der streitbetroffenen Katalogstraftaten ins nahe Ausland verlegt hatte und
heute über keinen Aufenthaltstitel mehr verfügt (vgl. vorne E. 2.2.3). Dass
er seinen Wohnsitz zwischenzeitlich wieder in die Schweiz verlegt hat bzw. hier
(wieder) aufenthaltsberechtigt ist, lässt sich weder seiner Berufungsantwort
noch den Akten entnehmen. Die Landesverweisung von der Dauer von 5 Jahren verhält
sich somit zumessungsneutral. Das von der Vorinstanz ausgefällte Strafmass ist
daher zu bestätigen.
4.1 Die
Berufung ist teilweise gutzuheissen und es ist in Anwendung von Art. 66a
StGB eine Landesverweisung von 5 Jahren auszusprechen. Der Beschuldigte ist
während dieser Dauer mit einer Einreiseverweigerung belegt. Dies hat die
Konsequenz, dass er das den Unionsbürgern von der Schweiz
völkervertragsrechtlich eingeräumte Einreiserecht, wie es in BGE 143 IV 97
dargelegt wird, naturgemäss während dieser Dauer nicht wahrnehmen kann (vgl.
dazu 6B_907/2018 vom 23. November 2018 E. 2.4.3).
4.2 Die
Voraussetzungen für eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS)
liegen nicht vor, weshalb eine solche zu unterbleiben hat.
5.1 Gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (weiterführend: BGer
6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.5.1, mit Hinweisen; AGE
SB.2017.124. vom 2. Juli 2018, mit Hinweisen). Vorliegend ist der Beschuldigte mit
seinen Anträgen vollständig unterlegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat er
die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Angemessen erscheint
eine Gebühr von CHF 500.–.
Der angefochtene
Entscheid ist grösstenteils in Rechtskraft erwachsen (vgl. vorne E. 1.3).
Die im vorliegenden Verfahren einzig umstrittene Frage, ob der Beschuldigte des
Landes zu verweisen sei, wurde im erstinstanzlichen Verfahren noch zu seinen
Gunsten verneint, wobei sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen lässt, ob
und gegebenenfalls inwieweit sich dieser Umstand auf den Kostenentscheid auswirkte.
Soweit ersichtlich ist der Beschuldigte im erstinstanzlichen Verfahren als
vollständig unterliegend betrachtet worden. Für eine Abänderung des
vorinstanzlichen Kostenentscheids (vgl. Art. 428 Abs. 3 StPO) verbleibt
vor diesem Hintergrund kein Raum, zumal die (Rechts-)Frage betreffend Landesverweisung
vorliegend zu Ungunsten des Beschuldigte zu bejahen ist (vgl. vorne E. 2).
Er trägt somit unverändert die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF
4‘060.– sowie – nachdem er nicht selber Berufung und auch keine
Anschlussberufung erhoben hat – eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 800.‒.
5.2 Dem
amtlichen Verteidiger, Dr. [...], ist für seine Bemühungen ein Honorar aus der
Gerichtskasse auszurichten. Unter Berücksichtigung eines Aufwands von 6 Stunden
ist ihm somit für das zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar von CHF 1‘200.–
(inklusive Auslagen; zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,7 %, ausmachend
CHF 92.40) zuzusprechen. Der Beschuldigte hat dem Appellationsgericht
diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse
zulassen (Art. 138 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4
StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 17. August 2017
mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
Schuldsprüche wegen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 Strafgesetzbuch,
versuchter Nötigung gemäss Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Strafgesetzbuch,
mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1
Strafgesetzbuch, einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Strafgesetzbuch,
mehrfacher Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 Strafgesetzbuch, Hausfriedensbruchs
gemäss Art. 186 Strafgesetzbuch und Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art.
286 Strafgesetzbuch;
Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, unter
Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 28. Mai 2015, vom
10./11. Dezember 2015 und vom 8./9. September 2016 (insgesamt 3 Tage)
sowie der Untersuchungshaft bzw. Sicherheitshaft seit 5. Mai 2017
(104 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit
von 2 Jahren, und zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu
CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit
von 2 Jahren (Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 49
Abs. 1 und Art. 51 StGB);
Freispruch vom Vorwurf der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden
und Beamte sowie des Führens eines Motorfahrzeuges ohne erforderlichen
Führerausweis;
Entlassung aus der Sicherheitshaft;
Bestand und Höhe des an die Privatklägerin zu bezahlenden
Schadenersatzes (CHF 370.80);
Verfügung über den beschlagnahmten Gegenstand;
Verurteilung von A____ zum Bezahlen der erstinstanzlichen
Verfahrenskosten (CHF 4‘060.–) und Urteilsgebühr (CHF 800.‒)
sowie die Höhe der Kosten bzw. Gebühr;
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche
Verfahren von CHF 5‘100.– (zuzüglich CHF 408.– Mehrwertsteuer) sowie die Spesenvergütung
von CHF 229.30 (zuzüglich CHF 18.35 Mehrwertsteuer).
A____ wird in teilweiser Gutheissung der
Berufung der Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des
Strafgesetzbuches für 5 Jahre des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird im Schengener
Informationssystem nicht eingetragen.
A____ trägt die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens mit Einschluss einer angesichts des schriftlichen Verfahrens
reduzierten Urteilsgebühr von CHF 600.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich
allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, Dr. [...], werden für die
zweite Instanz ein Honorar von CHF 1‘200.‒ (inkl. Auslagen),
zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 92.40.– aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Art. 138 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4
der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagter
Privatklägerin
Strafgericht Basel-Stadt
Migrationsamt Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Nicole Aellen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO innert 10 Tagen
seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano
Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des
Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).