ad 2,
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2018.45
ZWISCHEN-ENTSCHEID
vom 16. Mai 2019
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ, lic. iur.
Barbara Schneider, Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiber Dr. Beat
Jucker
Beteiligte
A____ ,
[...] Berufungsklägerin
1
[...] Anschlussberufungsbeklagte
1
vertreten durch [...],
Rechtsanwalt Beschuldigte 1
[...]
B____ ,
[...] Berufungsklägerin
2
[...] Anschlussberufungsbeklagte
2
vertreten durch [...],
Rechtsanwalt, Beschuldigte 2
[...]
C____ ,
[...] Berufungsklägerin
3
[...] Anschlussberufungsbeklagte
3
vertreten durch [...],
Rechtsanwalt, Beschuldigte 3
[...]
D____ ,
[...] Berufungskläger
4
[...] Anschlussberufungsbeklagter
4
vertreten durch [...], Advokat, Beschuldigter
4
[...]
E____ ,
[...] Berufungskläger
5
[...] Anschlussberufungsbeklagter
5
vertreten durch [...], Advokat Beschuldigter
5
[...]
F____ ,
[...] Berufungsklägerin
6
[...] Anschlussberufungsbeklagte
6
vertreten durch [...], Advokatin,
Beschuldigte 6
[...]
G____ ,
[...] Beschuldigte
7
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
H____ ,
[...] Beschuldigte 8
[...]
vertreten durch [...],
Rechtsanwalt,
[...]
I____ ,
[...] Berufungskläger
7
[...] Anschlussberufungsbeklagter
7
vertreten durch [...],
Rechtsanwältin, Beschuldigter 9
[...]
J____ ,
[...] Beschuldigter
10
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
K____ Berufungsklägerin
8
vertreten durch [...], Advokat, Privatklägerin
4
[...]
L____ Berufungskläger
9
vertreten durch [...], Advokat, Privatkläger
5
[...]
M____ Berufungskläger
10
vertreten durch [...], Advokat, Privatkläger
6
[...]
N____ Berufungsklägerin
11
vertreten durch [...], Advokat, Privatklägerin
7
[...]
O____ Berufungsklägerin
12
vertreten durch [...], Advokat, Privatklägerin
8
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel Anschlussberufungsklägerin
Privatklägerschaft
[...]
[...]
[...]
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 24. November 2017
betreffend vorfrageweise Prüfung
der Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung durch die Privatkläger 4-8
Sachverhalt
A____
(Beschuldigte 1), B____ (Beschuldigte 2), C____ (Beschuldigte 3), D____
(Beschuldigter 4), E____ (Beschuldigter 5), F____ (Beschuldigte 6) sowie I____ (Beschuldigter
9) wurden mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 24. November 2017 der
Freiheitsberaubung, der mehrfachen Nötigung, der versuchten einfachen
Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand), der versuchten einfachen Körperverletzung,
des Hausfriedensbruchs und der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig erklärt (die
Beschuldigten 1 und 8 wurden aufgrund anderer Sachverhalte zusätzlich schuldig
erklärt) und neben einer Busse in Höhe von je CHF 300.– zu jeweils bedingten
Freiheitsstrafen zwischen 8 ½ und 24 Monaten verurteilt. Die aufgrund des
identischen Sachverhaltskomplexes angeklagten G____ (Beschuldigte 7), H____
(Beschuldigte 8) sowie J____ (Beschuldigter 10) wurden hingegen von den gegen
sie diesbezüglich erhobenen Vorwürfen freigesprochen. Darüber hinaus wurden die
unbezifferten Schadenersatzforderungen der mutmasslichen Opfer K____
(Privatklägerin 4), L____ (Privatkläger 5), M____ (Privatkläger 6), N____ (Privatklägerin
7) und O____ (Privatklägerin 8) auf den Zivilweg verwiesen.
Gegen das Urteil
des Strafdreiergerichts meldeten die Privatkläger 4-8 (neben den Beschuldigten
1-6 und dem Beschuldigten 9 sowie der Staatsanwaltschaft, die bezüglich der
Berufungen der Beschuldigten Anschlussberufung erhob) mit Schreiben vom 18.
Dezember 2017 Berufung an. Die Beschuldigten 1 und 3-10 machen mit Eingaben vom
14. Juni 2018, vom 15. Juni 2018, vom 20. Juni 2018 bzw. vom 22. Juni
2018 geltend, auf die Berufungen der Privatkläger 4-8 sei zufolge Verspätung
nicht einzutreten. Die Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 16. November
2018 mitgeteilt, auf eine Vernehmlassung verzichten zu wollen. Die Privatkläger
4-8 haben mit einem gemeinsamen Schreiben vom 19. Dezember 2018 Stellung
bezogen und beantragen, es sei auf ihre Berufungen einzutreten und die Anträge
der Beschuldigten kosten- und entschädigungsfällig abzuweisen.
Der vorliegende
Entscheid ist wie in der Verfügung der Verfahrensleiterin vom 24. Dezember
2018 angekündigt, im schriftlichen Verfahren auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich –
soweit sie für vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind – aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Im
vorliegenden Entscheid ist über die Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung nach
Art. 403 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0), allenfalls über eine Fristwiederherstellung im Sinne von Art.
94 StPO zu entscheiden. Gemäss Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO entscheidet das
Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung
einzutreten sei, wenn eine oder mehrere Parteien geltend machen, die Anmeldung
der Berufung sei verspätet erfolgt. Zuständig ist der Spruchkörper, der auch
die materielle Beurteilung des angefochtenen Urteils vornehmen würde (vgl. AGE
SB.2015.83 vom 14. März 2016 E. 1, SB.2017.40 vom 10. Juli 2017 E. 1,
SB.2017.29 vom 29. August 2017 E. 1.2). Für Urteile des Strafdreiergerichts
ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 88 Abs. 1
in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Ob
die Zuständigkeit des Berufungsgerichts als Kollegialbehörde für die
Beurteilung von Fristwiederherstellungsgesuchen nach Art. 94 StPO allgemein
gilt, muss an dieser Stelle nicht abschliessend geklärt werden, zumal diese
Frage in der Lehre umstritten ist (dafür: Schmid/Jositsch,
StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 94 N 9; für die Zuständigkeit
der Verfahrensleitung gemäss Art. 62 Abs. 2 StPO: Riedo, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 94 StPO N
59). Vorliegend stellt sich die Frage der Fristwiederherstellung im Zusammenhang
mit der Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Berufungen der Privatkläger 4-8 im
Sinne von Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wofür unstreitig das Kollegialgericht
zuständig ist. Die beiden Fragen sind so stark miteinander verbunden, dass sie
nicht aufgetrennt werden können, sondern im gleichen Verfahren zu beurteilen
sind. Daher ist das Kollegialgericht jedenfalls in der vorliegenden
Konstellation auch zur Beurteilung der Fristwiederherstellung zuständig.
2.1 Die
Strafprozessordnung sieht für die Einlegung der Berufung ein zweistufiges
Verfahren vor. Die Berufung ist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO dem
erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils
schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Gemäss Art. 399 Abs. 2 StPO
übermittelt das erstinstanzliche Gericht nach Ausfertigung des begründeten
Urteils die Anmeldung zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht. Innert 20
Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils ist sodann bei der
Berufungsinstanz eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen
(Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung
zu laufen und ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag bei
der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post
übergeben wird (Art. 90 Abs. 1 und Art. 91 Abs. 2 StPO).
Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen staatlich
anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90
Abs. 2 StPO). Es handelt sich um eine gesetzliche Frist, die gemäss
Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckbar ist.
2.2
2.2.1 Nach
unbestrittener und in den Akten mit Zustellnachweis belegter Darstellung haben
die Privatkläger 4-8 ihre Berufungsanmeldung erst mit Schreiben ihres neu beigezogenen
Rechtsvertreters [...] vom 18. Dezember 2017 (einem Montag) formgültig
eingereicht. Diesem Schreiben ging allerdings ein E-Mail-Verkehr zwischen den
Privatklägern 4-8 und der Kanzlei des Strafgerichts voraus, dessen Ablauf
ebenfalls nicht strittig ist. So wurde den Privatklägern 4-8 das anonymisierte
Urteilsdispositiv nach übereinstimmender Darstellung der Parteien am 27.
November 2017 per E-Mail zugestellt (act. 3114). Der Sachbearbeiter der
Kanzlei des Strafgerichts handelte gemäss einer Verfügung der Strafgerichtspräsidentin
vom gleichen Tag, wonach den Privatklägern 4-8 das Urteilsdispositiv in
anonymisierter Form per E-Mail zugesandt werde, mit dem Hinweis, dass das
Original zur Abholung innert zehn Tagen an der Porte des Strafgerichts bereit
liege und dass die Frist zur Anmeldung einer allfälligen Berufung am Tag der
Abholung, spätestens aber am letzten Tag der Abholfrist zu laufen beginne
(act. 3099). Diese Verfügung wurde den Privatklägern 4-8 offenbar nicht zugestellt
(etwa als Anhang des E-Mails vom 27. November 2017), weshalb diese vom entsprechenden
Wortlaut keine Kenntnis nehmen konnten. Das E-Mail vom 27. November 2017 enthielt
lediglich die Belehrung, das Original liege „an der Porte des Strafgerichts (…)
Basel für [die Privatkläger] bereit“ und „die Frist für die Anmeldung einer
allfälligen Berufung beginn[e] mit der Abholung des Urteils, spätestens jedoch
am letzten Tag der Abholfrist“. Allerdings wurde keine Abholfrist genannt (act. 3114).
2.2.2 Der
Grund für die E-Mail-Zustellung lag darin, dass der bisherige Rechtsvertreter
der Privatkläger 4-8, [...], kurz vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
auf seinen Wunsch hin vom Amt des unentgeltlichen Opfervertreters entbunden
worden war und die Privatkläger 4-8 in der Folge keine neue Vertretung bestimmten
(vgl. Verfügung der Strafgerichtspräsidentin vom 15. November 2017; act.
2422-2423). Da das Strafgericht die anfallende Korrespondenz zuvor dem früheren
Vertreter zustellte, fehlte fortan eine gültige Zustelladresse.
2.3 In
der Folge antworteten die Privatkläger 4-8 auf das E-Mail vom 27. November 2018
mit einem E-Mail vom 6. Dezember 2017 (an die Absenderadresse) und teilten mit,
dass sie gegen das Urteil vom 24. November 2017 Berufung einlegen wollten. Hierauf
räumte die Strafgerichtspräsidentin den Privatklägern 4-8 mit Verfügung vom 7. Dezember
2017 zur Einreichung ihrer schriftlichen Berufungsanmeldung eine Nachfrist bis zum
17. Dezember 2017 ein. Zur „Erläuterung“ wies sie darauf hin, dass die Berufungsanmeldung
zu datieren und namentlich auch eigenhändig zu unterzeichnen sei und dass eine
Eingabe per E-Mail dieses Erfordernis nicht erfülle. Diese Verfügung ist den
Privatklägern 4-8 wiederum per E-Mail zugestellt worden (act. 3098).
Hierauf haben sie mit [...] einen neuen Rechtsvertreter mandatiert und über ihn
am 18. Dezember 2017 eine formgültige Berufungsanmeldung eingereicht.
3.1
3.1.1 Es
stellen sich in formeller Hinsicht diverse Fragen. Zunächst sind die
Privatkläger 4-8 nicht zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung erschienen, was
seitens der Beschuldigten zum Teil zur Rüge führte, die Privatkläger seien der
Verhandlung „ohne triftige Gründe trotz obligatorischer Vorladung unentschuldigt
ferngeblieben“ (vgl. etwa Nichteintretensantrag [...] für die Beschuldigte
7 vom 20. Juni 2018 S. 3). Tatsächlich waren die Privatkläger 4-8 zur
Hauptverhandlung nicht nur fakultativ vorgeladen worden. L____ und K____ wurden
vielmehr auch vorgeladen, um in der Hauptverhandlung (…) als Auskunftsperson/Privatkläger
(Opfer) befragt zu werden“ (act. 1911-1915). Sie sind nicht erschienen,
nachdem sie vergeblich um Verschiebung der Hauptverhandlung ersucht hatten, wobei
aufgrund der nachfolgenden Erwägung offen bleiben kann, ob dies in gültiger
Weise geschah.
3.1.2 Das
„unentschuldigte Fernbleiben“ – wenn man es denn als solches bezeichnen wollte –
betrifft lediglich die Vorladung von L____ und K____ als Auskunftsperson. Ihre
Eigenschaft als Privatkläger mit den entsprechenden Parteirechten ist davon
nicht betroffen. Die Thematik ist offensichtlich verschieden. Das
Nichterscheinen eines Zeugen oder einer Auskunftsperson kann gegebenenfalls eine
Ordnungsbusse im Sinne von Art. 205 Abs. 4 StPO nach sich ziehen oder dazu
führen, dass ein Fall nochmals angesetzt und der Zeuge bzw. die Auskunftsperson
mit Zwang zugeführt wird. Die Rechte der betreffenden Person in ihrer
Eigenschaft als Privatkläger sind davon aber nicht tangiert. Entsprechend
hatten die Privatkläger 4-8 trotz des Fernbleibens von K____ und L____ Anspruch
darauf, dass ihnen das Urteilsdispositiv in der gesetzlich vorgeschriebenen
Form zugestellt und ihnen die Wahrnehmung ihrer Parteirechte ermöglicht würde.
3.2
3.2.1 Gemäss
Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht
innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu
Protokoll anzumelden. Massgebend für die Eröffnung des Urteils ist nach
Art. 84 Abs. 2 StPO die Aushändigung oder Zustellung des
Urteilsdispositivs im Anschluss an die Hauptverhandlung. Wird das Urteil im
Anschluss an die Urteilsberatung mündlich eröffnet und kurz begründet, händigt
das Gericht den Parteien das Urteilsdispositiv aus oder – insbesondere bei
Abwesenheit – stellt es ihnen innert fünf Tagen zu (Art. 84 Abs. 1 und 2 StPO).
Die Zustellung kann damit durch Aushändigung an die Parteien oder deren Vertreter
bei Anwesenheit oder aber durch Postsendung bei Abwesenheit erfolgen, wobei die
alleinige Zustellung an die Adresse des Vertreters gleichermassen rechtsgültig
ist (vgl. Art. 127 Abs. 2 und Art. 87 Abs. 3 StPO; BGer 6B_351/2013 vom 29.
November 2013 E. 1).
3.2.2 Laut
Art. 85 Abs. 1 StPO haben Zustellungen grundsätzlich in Schriftform
zu erfolgen, nach Abs. 2 der Bestimmung durch eingeschriebene Postsendung
oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere in Form der
persönlichen Zustellung durch die Polizei. In diesem Zusammenhang ist auch an
die Zustellung per Gerichtsurkunde zu denken, mit welcher in casu namentlich
die Urteilsdispositive an die weiteren nicht anwesenden Privatkläger versandt
worden sind (vgl. act. 3141-3144). Für die Wahl der Zustellungsart
ist die Art der Mitteilung bzw. die Wichtigkeit des Zustellnachweises
entscheidend. Einfache Briefpost oder auch Telefax und E-Mail genügen nur für
Sendungen ohne unmittelbare Rechtswirkungen, nicht aber für solche mit
fristauslösender Wirkung (vgl. Sararard
Arquint, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 84 StPO
N 4).
3.2.3 Gemäss
Art. 86 StPO kann mit dem Einverständnis der betroffenen Person jede
Zustellung elektronisch erfolgen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen,
dass der allgemein gebräuchliche E-Mail-Verkehr keine genügende Datensicherheit
gewährleistet, weshalb gemäss der inzwischen in Kraft getretenen Verordnung
über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen
sowie SchKG-Verfahren (VeÜ-ZSSV, SR 272.1) die Übermittlung über eine
anerkannte Zustellplattform und nicht über den gewöhnlichen E-Mail-Verkehr
abgewickelt wird und als Voraussetzung dieser Zustellweise die ausdrücklich
Zustimmung des betroffenen Verfahrensbeteiligten aufgeführt ist (Art. 2
VeÜ-ZSSV).
3.2.4 Ist
die Zustellung unmöglich oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden oder
ist der Aufenthaltsort des Adressanten unbekannt und mit zumutbaren
Nachforschungen nicht zu ermitteln, dann hat die Zustellung durch
Veröffentlichung im Kantonsblatt zu erfolgen (Art. 88 Abs. 1
lit. a und b StPO). Diese schafft die Fiktion der Zustellung. Die
Zustellung und damit Kenntnisnahme wird ab dem Publikationstag unwiderlegbar
vermutet (vgl. Art. 88 Abs. 2 StPO). Die öffentliche Bekanntmachung
ist ein Notbehelf und nur restriktiv zur Anwendung zu bringen. Die
Anforderungen des Bundesgerichts an die Nachforschungsbemühungen zur Ermittlung
eines Aufenthaltsorts sind relativ hoch (BGE 129 I 361 E. 2.2 S. 364;
BGer 6B_70/2018 vom 6. Dezember 2018 E. 1; Sararard Arquint, a.a.O., Art. 88 StPO N 1 ff.).
3.2.5 Die
Einhaltung der Zustellungsvorschriften ist Gültigkeitserfordernis, wobei das
Gebot von Treu und Glauben hier eine Grenze bilden kann (Sararard Arquint, a.a.O., Art. 85
StPO N 1).
3.3
3.3.1 Das
Strafgericht hat mit seiner Vorgehensweise einen im Gesetz nicht explizit
vorgesehenen Weg beschritten. Es war wohl eine – dann formgültige – Zustellung
auf persönlichem Weg beabsichtigt. Das am 27. November 2017 versandte E-Mail
hätte diesfalls nichts weiter als die Aufforderung bedeuten sollen, das an der
Porte des Strafgerichts bereit liegende Urteilsdispositiv persönlich abzuholen.
So gesehen wäre dieses E-Mail vergleichbar gewesen mit der – im Sinne einer
Nachforschung zweifellos zulässigen – Aufforderung, eine aktuelle
Zustelladresse bekannt zu geben. Freilich hätte dann auch das von der
Strafgerichtspräsidentin verfügte Ansetzen einer Abholfrist lediglich dem Zweck
einer erfolgreichen Zustellung dienen dürfen und keinen rechtswirksamen Charakter
besessen. Es kann offen bleiben, ob das gewählte Vorgehen grundsätzlich
zulässig ist, zumal dieses – wie in den nachfolgenden Erwägungen zu zeigen sein
wird – nicht als fristauslösende Zustellung gelten kann.
3.3.2 Das
Strafgericht hat es nicht dabei bewenden lassen, die Privatkläger 4-8 per E-Mail
auf das Bereitliegen des Urteilsdispositivs im Original hinzuweisen, sondern es
hat ihnen zugleich ein Urteilsdispositiv (wenn auch in anonymisierter Form)
mitsamt der zugehörigen Rechtsmittelbelehrung (act. 3100-3113) zugesandt.
Die „Aufforderung“ zur Abholung des Originals hat die Strafgerichtskanzlei
zudem nicht als solche formuliert, sondern ist vom Wortlaut her und in
Ermangelung einer Fristansetzung im vorliegenden Fall als blosses Angebot,
das Dispositiv auch noch im Original entgegen nehmen zu können, zu
qualifizieren (act. 3114).
3.3.3 Unter
diesen Umständen steht fest, dass eine Eröffnung des Dispositivs in der
gesetzlich vorgeschriebenen Form an die Privatkläger 4-8 nicht stattgefunden
hat. Dementsprechend ist die Frist zur Berufungsanmeldung nicht ausgelöst
worden.
3.4
3.4.1 Selbst
wenn davon ausgegangen würde, dass die Frist zur Berufungsanmeldung ausgelöst
wurde (da die Privatkläger 4-8 vom anonymisierten Urteilsdispositiv Kenntnis
erhielten), so würde sich dies nicht zu ihren Ungunsten auswirken: Würde zum
Schluss gelangt, dass die Frist zur Berufungsanmeldung aufgrund dieser
faktischen Kenntnisnahme doch ausgelöst worden sei, so wäre eine allfällige
Säumnis der Privatkläger 4-8 in Bezug auf die formgültige Einreichung ihrer
Berufungsanmeldung jedenfalls im Sinne einer Fristwiederherstellung gestützt
auf Treu und Glauben zu heilen. Es steht nämlich fest, dass die Privatkläger 4-8
keinen Anlass hatten, von einer Verpflichtung zur Abholung des Dispositivs beim
Strafgericht auszugehen. Dies ist daher relevant, weil unter diesen Umständen
an ihre Kenntnisnahme des (anonymisierten) Urteilsdispositivs auch nach dem
Grundsatz von Treu und Glauben keine Verspätungsfolge aufgrund der
Nichtbeachtung formeller Vorschriften geknüpft werden kann. Das Strafgericht
hat es – wie gesehen – nicht nur unterlassen, den Privatklägern 4-8 das Urteilsdispositiv
in einer der gesetzlich vorgeschriebenen Formen zuzustellen, sondern die
Betroffenen zugleich auch nicht ahnen lassen, dass die Zusendung per
gewöhnliches E-Mail den Gültigkeitserfordernissen nicht genügte. Die
Privatkläger 4-8 durften daher als juristische Laien und zur Zeit des Empfangs
ohne rechtlichen Beistand davon ausgehen, dass die Zustellung per gewöhnliches
E-Mail formgültig sei. Daraus durften sie in guten Treuen schliessen, dass auch
der umgekehrte Versand ihrer Berufungsanmeldung an die Absenderadresse des
Strafgerichts den Formvorschriften genügte, zumal in der Rechtsmittelbelehrung
lediglich Art. 399 StPO zitiert wird, wonach die Berufung schriftlich oder
mündlich zu Protokoll anzumelden ist.
3.4.2 Ist
den Privatklägern 4-8 nach Treu und Glauben zuzubilligen, dass sie sich auf die
Zulässigkeit ihrer Eingabe per E-Mail verlassen durften, so erscheint auch das
Ansetzen einer Nachfrist unproblematisch. Eine solche ist – obwohl in
Art. 110 StPO nicht ausdrücklich vorgesehen – bei bloss fehlender
Unterzeichnung von Rechtsschriften regelmässig zu gewähren, grundsätzlich aber
nicht bei Übermittlung der Eingabe per Fax oder E-Mail (BGE 121 II 252
E. 4 S. 255 f.; BGer 6B_33/2013 vom 1. Februar 2013 E. 6, 2C_754/2008
vom 23. Dezember 2008 E. 2.1; Hafner/Fischer,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 110 StPO N 11).
Eine Abweichung von letzterem Grundsatz ist indessen nach Treu und Glauben zu
bejahen, wenn der Absender nach den konkreten Umständen des Einzelfalles
gestützt auf das Verhalten der Behörden ernsthafte Gründe zur Annahme hatte, er
sei berechtigt, seine Eingabe per Fax oder auf elektronischem Weg zu
verschicken (Hafner/Fischer,
a.a.O., Art. 110 StPO N 12). Eine solche Konstellation liegt hier
vor. Dass die Strafgerichtspräsidentin den Privatklägern 4-8 eine Nachfrist zur
rechtsgültigen Einreichung ihrer Berufungsanmeldung gewährte und dass die
Privatkläger im Vertrauen auf diese Nachfrist in der Folge ihre
Berufungsanmeldung in gültiger Form nachreichten, ist daher nicht zu
beanstanden.
3.5 Zu
ergänzen bleibt, dass das von Seiten der Beschuldigten zum Teil vorgebrachte
Argument, eine Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes sei nicht
zulässig, weil sich der Vertrauensschutz nicht zum Nachteil Dritter – in casu der
Beschuldigten – auswirken dürfe (vgl. Nichteintretensantrag [...] für den
Beschuldigten 5 vom 14. Juni 2018), ins Leere geht. Der Totalverlust eines
Rechtsmittels ist die für den Legitimierten schwerste Folge eines Formfehlers
und entsprechend nur zurückhaltend anzunehmen. Er wiegt schwerer als der
vergleichsweise geringfügige Nachteil, welcher der Gegenseite aus der Zulassung
des Rechtsmittels erwächst. Dass bei der Beurteilung, ob ein Rechtsmittel trotz
Formfehlern – und gerade bei verpasster Rechtsmittelfrist – zuzulassen ist, das
Prinzip von Treu und Glauben und der Vertrauensschutz eine gewichtige Rolle
spielen können, erhellt nur schon aus den Grundsätzen zur Wiederherstellung bei
Säumnis nach Art. 94 StPO. Auch diese ist unter bestimmten Voraussetzungen
zulässig, obgleich die Gegenseite darob in der Regel nicht erfreut sein dürfte.
Zusammenfassend
ist die Berufungsanmeldung der Privatkläger 4-8 vom 18. Dezember 2017 als rechtzeitig
entgegen zu nehmen – sei es, weil die Frist zur Berufungsanmeldung in
Ermangelung einer gültigen Zustellung des Dispositivs gar nicht ausgelöst
worden war, oder sei es, weil den Privatklägern 4-8 eine allfällige Säumnis
beim formgültigen Einreichen der Berufungsanmeldung nach Treu und Glauben nicht
zuzurechnen ist. Auf die Berufung der Privatkläger 4-8 ist somit einzutreten
und das Berufungsverfahren auch mit ihnen als Berufungskläger weiterzuführen.
5.1 Auf
die Erhebung einer Beschlussgebühr wird im Sinne von § 40 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) umständehalber verzichtet.
5.2 Über
die Entschädigung der amtlichen Verteidiger und des unentgeltlichen Vertreters
der Privatkläger 4-8 wird mit dem Urteil in der Sache entschieden (BGE 139
IV 199 E. 5 S. 201 ff.).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass auf die
Berufungen der Privatkläger 4-8 einzutreten ist.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Privatkläger 4-8
Beschuldigte 1-10
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b
der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).