Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.58
ENTSCHEID
vom 2.
Mai 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binnigngerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 4. März 2019
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 1. November 2018 wurde A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen Verletzung
der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 40.–, bei schuldhaftem
Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 1 Tag, verurteilt.
Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 208.60 auferlegt. Die Zustellung
erfolgte am 7. November 2018.
Mit Schreiben,
datiert vom 8. Februar 2019 (Eingang Staatsanwaltschaft am 28. Februar 2019),
erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl. Das Einzelgericht
in Strafsachen trat mit Verfügung vom 4. März 2019 nicht auf die Einsprache
ein. Mit in französischer Sprache verfasstem Schreiben, datiert vom 7. März
2019 (Postaufgabe in Frankreich am 11. März 2019 / Eingang Strafgericht am 13. März
2019), erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim
Strafgericht, welches diese zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht
überwies. Der Verfahrensleiter des Appellationsgericht zog die Akten bei, auf
die Einholung von Vernehmlassungen verzichtete er indessen.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
angefochtene Verfügung des Strafgerichts vom 4. März 2019 ist ein Nichteintretensentscheid,
mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung.
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§
88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit zur Beschwerde
legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.2 Gemäss
Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich
eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung resp. Zustellung zu
laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde
spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder
zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Die Übergabe an eine ausländische Postgesellschaft hingegen hat keine
fristwahrende Wirkung (Riedo, in:
Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 91 StPO N 21 mit weiteren Hinweisen).
Wenn der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag
fällt, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Die
angefochtene Verfügung konnte dem Beschwerdeführer am 7. März 2019
zugestellt werden (act. 5 S. 25). Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde am
11. März 2019 der französischen Post übergeben und ist am 13. März 2019, und
somit innert Frist, beim Strafgericht eingegangen. Der Beschwerdeführer hat
seine Eingabe zwar an eine unzuständige Behörde gerichtet. Gemäss Art. 91 Abs.
4 StPO gilt die Frist jedoch auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens
am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde
eingeht. Dieser formale Fehler des Beschwerdeführers zieht deshalb keine für
diesen nachteiligen Folgen nach sich.
1.3 Gemäss
Art. 67 Abs. 2 StPO führen die Strafbehörden der Kantone alle Verfahrenshandlungen
in ihren Verfahrenssprachen durch, wobei die Verfahrensleitung Ausnahmen
gestatten kann. Im Kanton Basel-Stadt ist gemäss § 23 des Gesetzes über die
Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100)
die Verfahrenssprache der Strafbehörden Deutsch. Beschwerden sind daher
grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Im vorliegenden Fall wird die
in französischer Sprache verfasste Beschwerde ausnahmsweise entgegengenommen,
denn es handelt sich um eine kurze und auch für Personen, deren Muttersprache
nicht Französisch ist, leicht verständliche Eingabe. Es besteht hingegen kein Anlass,
auch bei der Redaktion des Beschwerdeentscheids von der im Kanton Basel-Stadt
einzigen Amtssprache Deutsch abzuweichen (vgl. AGE BES.2018.104 vom 9. Juli
2018 E. 1.2 mit weitere Hinweisen). Allerdings werden das Dispositiv und die
Rechtsmittelbelehrung des vorliegenden Beschwerdeentscheids auf Französisch
übersetzt.
1.4 Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
2.1 Der
Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, der Nichteintretensentscheid
werde damit begründet, dass der Strafbefehl dem Beschwerdeführer am 7. November
2019 zugestellt worden und die Rechtsmittelfrist somit am 17. November
2019 ungenützt abgelaufen sei. Es würden ihm somit noch acht Monate zur
Einspracheerhebung verbleiben, weshalb er nicht verspätet Einsprache erhoben
habe. Abgesehen davon sei der Ordnungsbusse keine auf Französisch übersetzte
Erklärung über die Zahlungsmodalitäten beigelegt gewesen.
2.2 Gemäss
Art. 354 Abs. 1 StPO beträgt die Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen
einen Strafbefehl zehn Tage. Betreffend Fristenlauf und Einhaltung der Frist
kann auf E. 1.2 vorverwiesen werden.
2.3 Es
ist dem Beschwerdeführer zwar dahingehend beizupflichten, dass in der
Begründung der angefochtenen Verfügung des Strafgerichts als Datum der Zustellung
des Strafbefehls der 7. November 2019 und damit verbunden das Ende der
Rechtsmittelfrist am 17. November 2019 genannt wurde. Dabei handelte es
sich allerdings offensichtlich um Versehen. Dies wird einerseits aus Ziffer 1
des Dispositivs der angefochtenen Verfügung ersichtlich, bei welcher das
korrekte Datum des Strafbefehls vom 1. November 2018 aufgeführt wird.
Andererseits geht aus den Akten hervor, dass auch der Strafbefehl selbst
korrekt per 1. November 2018 datiert ist (act. 5, S. 3) und dem
Beschwerdeführer am 7. November 2018 zugestellt werden konnte (act. 5, S. 5). Aus
den offensichtlichen Tippfehlern vermag der Beschwerdeführer somit nichts
abzuleiten.
Auch mit der
Rüge, wonach die Zahlungsmodalitäten der Ordnungsbusse nicht in französischer
Sprache beigelegt worden seien, ist der Beschwerdeführer nicht zu hören.
Einerseits ist der Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren auf die Frage der
Rechtzeitigkeit der Einsprache gegen den Strafbefehl vom 1. November 2018
beschränkt. Andererseits wird aus den Akten ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer
sowohl die Ordnungsbusse als auch der entsprechende Einzahlungsschein auf Französisch
zugestellt worden ist (vgl. act. 12), und seine Einwendung deshalb haltlos ist.
Der Strafbefehl
wurde dem Beschwerdeführer am 7. November 2018 zugestellt (act. 5, S. 5),
weshalb das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht wegen Verspätung nicht auf
die Einsprache vom 8. Februar 2019 eingetreten ist. Die Beschwerde ist daher
abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat grundsätzlich der
Beschwerdeführer die Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO zu tragen. Umständehalber
wird jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer (Dispositiv
und Rechtsmittelbelehrung auf Französisch)
Strafgericht Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.