Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2019.11
ENTSCHEID
vom 6.
Mai 2019
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und
Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner
vertreten durch Steuerverwaltung
Kanton Basel-Stadt, Fischmarkt 10, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 16. November 2018
betreffend definitive
Rechtsöffnung
Sachverhalt
Mit Entscheid
vom 16. November 2018 bewilligte das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt dem
Kanton Basel-Stadt (Gläubiger und Beschwerdegegner) die definitive
Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungs- und Konkursamtes
Basel-Stadt gegen A____ (Schuldnerin und Beschwerdeführerin), dies für den
Betrag von CHF 25‘698.80 nebst Zins zu 3,5% seit 23. Januar 2018 sowie für
CHF 2‘713.– aufgelaufenen Zins und CHF 670.– gesetzliche Gebühren.
Gegen diesen
Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Januar 2019
Beschwerde an das Appellationsgericht und beantragt darin, es sei der angefochtene
Entscheid aufzuheben und es sei die definitive Rechtsöffnung abzulehnen resp.
aufzuheben. Zudem stellte sie ein Gesuch um Anordnung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde, welches mit Verfügung vom 29. Januar 2019 vom Verfahrensleiter
abgewiesen wurde.
Die Akten des
Zivilgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Der
angefochtene Entscheid über die Rechtsöffnung ist ein nicht berufungsfähiger
Endentscheid, weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a in
Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Zum Entscheid über Beschwerden ist das
Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1
Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der
Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden
(Art. 320 ZPO).
1.2 Die
Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid ist innert 10 Tagen seit
Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei der
Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 251 lit. a ZPO). Die Frist beginnt am Tag nach Zustellung des
Entscheids an zu laufen (vgl. Art. 142 Abs. 1 ZPO) und ist eingehalten,
wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag beim Gericht eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen
oder konsularischen Vertretung übergeben wurde (vgl. Art. 143 Abs. 1 ZPO).
Der vorliegend angefochtene
begründete Rechtsöffnungsentscheid vom 16. November 2018 wurde der
Beschwerdeführerin gemäss Sendungsnachverfolgung am 14. Januar 2019
zugestellt. Die Beschwerdefrist begann somit am 15. Januar 2019 und endete am
24. Januar 2019. Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde trägt zwar das Datum
vom 22. Januar 2019, sie traf indessen erst am 28. Januar 2019 beim
Appellationsgericht ein. Sie wurde als sog. Einschreiben Prepaid aufgegeben.
Die Aufgabe von Postsendungen per Einschreiben Prepaid (entsprechende Frankatur
erhältlich in der Postfiliale oder auf postshop.ch) zeichnet sich gemäss dem Produktebeschrieb
auf der Homepage der Schweizerischen Post (https://www.post.ch/de/geschaeftlich/themen-a-z/sendungen-frankieren/briefe-frankieren-inland/einschrei-ben-prepaid
[zuletzt besucht am 2. Mai 2019]) dadurch aus, dass der Absender bei Aufgabe
der Sendung an einem Briefeinwurf keine Aufgabebestätigung erhält. Anhand der
individuellen Sendungsnummer kann er die Sendung im Internet jedoch
nachverfolgen und einen Zustellnachweis generieren. Gemäss Angaben der Post auf
besagter Homepage sind Einschreiben-Prepaid-Briefe, wenn sie rechtzeitig
aufgegeben sind, am nächsten Werktag beim Empfänger. Auf dem vorliegenden
Zustellumschlag befindet sich ein Poststempel, der vom 25. Januar 2019
datiert. Da sich aus der Sendungsnachverfolgung Nr. [...] kein Aufgabedatum
ergibt, ist somit grundsätzlich davon auszugehen, dass die Beschwerde am 25.
Januar 2019 und damit verspätet der Post aufgegeben worden ist. Es ist zwar nicht
auszuschliessen, dass der Briefeinwurf und damit die fristgerechte Übergabe an
die Schweizerische Post bereits am 24. Januar 2019 stattgefunden haben.
Einen diesbezüglichen Nachweis hätte die Beschwerdeführerin zu erbringen. Ob
ihr dies vorliegend gelingen würde, kann indessen offen bleiben. Denn die
Beschwerde ist, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, ohnehin abzuweisen.
2.1 Das
Zivilgericht hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, dass das
Rechtsöffnungsgesuch auf einer Veranlagungsverfügung, einer Gebührenverfügung
sowie einer Zinsberechnung beruhe und dass beide Verfügungen mit einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung
versehen seien. Damit seien die Voraussetzungen für die Bewilligung der
definitiven Rechtsöffnung erfüllt.
Die
Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, das Zivilgericht hätte in
diesem Fall keine Rechtsöffnung erteilen dürfen, da der Beschwerdegegner die zu
der vorgenannten Veranlagungsverfügung ergangenen Urteile der Steuerrekuskommission
resp. des Verwaltungsgerichts nicht beigelegt habe. Aufgrund ihrer Vorbringen
in den entsprechenden Rechtsmittelverfahren ergebe sich, dass die der Betreibung
zu Grunde liegende Forderung unrechtens sei. Wären die Urteile beigelegt
worden, hätte das Zivilgericht die definitive Rechtsöffnung nicht bewilligen
dürfen (Beschwerde, S. 3).
2.2 Neue
Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind gemäss Art. 326
Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen. Ob es sich
vorliegend um zulässige Vorbringen handelt, wie von der Beschwerdeführerin ausgeführt
(Beschwerde, S. 4), kann offenbleiben, da die Beschwerde bereits aus
nachfolgenden Gründen abzuweisen ist.
Aus den von der
Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren vorgelegten Entscheiden des Verwaltungsgerichts
VD.2017.69/VD.2017.70 vom 23. September 2017 geht hervor, dass die
Steuerverwaltung auf die gegen die Veranlagungsverfügungen vom 10. März
2016 erhobenen Einsprachen vom 14. April 2016 wegen Verspätung nicht
eingetreten ist (E. 2.1) und dass die gegen diese Entscheide erhobenen
Rekurse an die Steuerrekurskommission mit Entscheid vom 13. Februar 2017
abgewiesen wurden (E. 2.2), was vom Verwaltungsgericht vollumfänglich
bestätigt worden ist (E. 4). Diese Entscheide des Verwaltungsgerichts sind
unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Steuerverwaltung hat daher am
29. August 2018 zu Recht auf der Veranlagungsverfügung vom 10. März
2016 festgehalten, dass diese gemäss § 198 Abs. 3 des Gesetzes über
die direkten Steuern [SG 640.100] in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1] einen gültigen
Rechtsöffnungstitel darstellt. Gestützt auf die Verfügung mit der
entsprechenden Vollstreckbarkeitsbestätigung hat das Zivilgericht daher zu
Recht die definitive Rechtsöffnung bewilligt.
2.3 Soweit
die Beschwerdeführerin die dem Rechtsöffnungsgesuch zu Grunde liegende Veranlagungsverfügung
der Steuerverwaltung kritisiert, ist sie darauf hinzuweisen, dass im
Rechtsöffnungsverfahren keine materielle Prüfung des vollstreckbaren
gerichtlichen Entscheids resp. der vollstreckbaren Verfügung einer schweizerischen
Verwaltungsbehörde mehr erfolgt, sondern bei Vorliegen eines solchen
Rechtsöffnungstitels lediglich geprüft wird, ob die Schuldnerin Einwendungen
gemäss Art. 81 SchKG vorbringt. Dass die Beschwerdeführerin solche zulässigen
Einwände erhoben hätte, macht sie in ihrer Beschwerde zu Recht nicht geltend.
Aufgrund dieser
Erwägungen ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die dagegen
erhobene Beschwerde abzuweisen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden
die Prozesskosten der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In
Anwendung von Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung
und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) werden die Gerichtsgebühren auf CHF 700.–
festgesetzt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts Basel-Stadt vom 16 November 2018 [...] wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 700.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Beschwerdegegner
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.