Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2019.23
ENTSCHEID
vom 7.
Mai 2019
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse
18, 4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 8. April 2019
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum 1. Juli 2019
Sachverhalt
Am 4. April 2019
wurde A____ in Basel vorläufig festgenommen, nachdem ihn seine Partnerin B____
am 3. April 2019 der Ausübung von Gewalt bezichtigt und Strafantrag wegen
Drohung, Tätlichkeiten, Körperverletzung, Nötigung und Beschimpfung eingereicht
hatte. Gemäss ihrer Schilderung soll er sie in ihrer Wohnung im Rahmen eines
Streits unter anderem mehrfach ins Gesicht geschlagen, gewürgt und bedroht
haben. Am 6. April 2019 stellte die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Anordnung
von Untersuchungshaft über A____. Das Zwangsmassnahmengericht ordnete diese mit
Verfügung vom 8. April 2019 auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum 1.
Juli 2019 an.
Gegen diese
Verfügung hat A____, vertreten durch Advokat [...], mit Eingabe vom 15. April
2019 Beschwerde erhoben. Er beantragt seine umgehende Entlassung aus der
Untersuchungshaft, unter Bewilligung der amtlichen Verteidigung. Eventualiter
sei ein Rayonverbot bezüglich der [...]strasse, Basel, und ein umfassendes
Kontaktverbot zu B____ auszusprechen. Die Verfahrenskosten seien auf die
Staatskasse zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 25. April 2019 mit
dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Der
Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 3. Mai 2019 repliziert und an seinen
Anträgen festgehalten. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und
Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in
Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR
312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393
Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Das Rechtsmittel ist nach
Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids
schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die
vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass
darauf einzutreten ist.
Die Anordnung
oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach
Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person
eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-,
Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies
verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen
Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c
StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe
(Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.1 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221
Abs. 1 StPO ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten
Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu
schliessen ist, die beschuldigte Person habe das fragliche Verbrechen oder
Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits
vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die
Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren,
einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände
oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen
vorzugreifen (statt vieler: BGE 143 IV 316 E. 3.1 S. 318; AGE HB.2016.24 vom
23. Mai 2016 E. 4.1). Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne
ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob
aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte
für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an
dieser Tat vorliegen, die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden
Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren
genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das
untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen
Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGer 1B_341/2015 vom 23. Oktober 2015
E. 2.3.1, BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f., 124 I 208 E. 3 S. 210 mit
Hinweisen). Dabei sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht bei
Beginn der Strafuntersuchung geringer als in späteren Stadien (BGE 143 IV 316
E.3.2 S. 318 f.).
3.2 Der
Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. Wenn
Aussage gegen Aussage stehe, genüge es zwar, wenn die Aussagen des
mutmasslichen Opfers glaubwürdiger erschienen als jene des mutmasslichen
Täters. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall. Er gebe zu, B____ am Hals, am
Kinn und an der Hand gepackt und beschimpft zu haben. Er habe sie jedoch weder
geschlagen noch gewürgt oder mit dem Tod bedroht. B____ habe etwa vergessen zu
erwähnen, dass sich ihr Vater während des Streites in der Wohnung befunden
habe. Diesen Ausführungen kann allein deshalb schon nicht gefolgt werden, weil
sich der dringende Tatverdacht entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers („Aussage
gegen Aussage“) nicht nur auf die Aussagen des mutmasslichen Opfers stützt. Denn
in den Akten befinden sich Fotografien, welche massive Würgemale am Hals von B____
zeigen. Auch [...], Fachärztin Allgemeinmedizin, hält in ihrem Arztzeugnis vom
10. April 2019 fest, am Hals von B____ seien anlässlich von deren
Konsultation vom 4. April 2019 starke Würgemale sichtbar gewesen und es
hätten Schluckbeschwerden bestanden. Ferner ist auch auf die Aussagen von C____,
dem Vater des Opfers, in seiner Einvernahme vom 15. April 2019
hinzuweisen. C____ war Zeuge des Streits und hat unmittelbar mitbekommen, wie seine
Tochter vom Beschwerdeführer gewürgt worden ist („Wissen Sie, ich kann nicht so
gut auf Deutsch erklären, aber A____ nahm dann meine Tochter von hinten in
einen Würgegriff [macht einen Würgegriff nach] und drückte zu, so dass sie
keine Luft mehr bekam und sie weinte“; „sie hatte keine Luft mehr nix. Ich habe
das gesehen“). C____ hat auch beobachtet, wie der Beschwerdeführer ein ca. 30 cm
grosses Messer genommen und es gegen seine Tochter aufgezogen hat. Dieser habe
gesagt, ich töte dich, deinen Vater und deinen Sohn und mich selber. Dass B____
bei der Schilderung des Vorfalls die Anwesenheit ihres Vaters nicht erwähnt
hat, vermag ihre Glaubwürdigkeit zumindest bei einer ersten Prüfung nicht zu
vermindern, hat sie doch befürchten müssen, dass ihr Vater deshalb inhaftiert
würde (vgl. dazu die Aussage von C____ in der Einvernahme vom 15. April 2019:
„Ich sagte geh weg und ich habe gedacht, dass die Nachbarin schon Polzei
anruft, die bald kommen. Und er sagte zu mir, dass ich dann auch ins Gefängnis
muss, aber das ist mir egal. Und meine Tochter wollte nicht, dass die Polizei
kommt“). Die Schilderung von B____ wird in wesentlichen Zügen durch ihren Vater
bestätigt und trifft auch darin zu, dass der Beschwerdeführer bei seinem
Fortgehen ihren Wohnungsschlüssel mitgenommen hat, hat er diesen doch bei
seiner Festnahme auf sich getragen. Insgesamt kann nach dem Gesagten kein
Zweifel am Vorliegen eines dringenden Tatverdachts bestehen.
4.1
4.1.1 Was
die speziellen Haftgründe anbelangt, so hat das Zwangsmassnahmengericht
zunächst Kollusionsgefahr bejaht. Dieser Haftgrund liegt vor, wenn ernsthaft zu
befürchten ist, die beschuldigte Person könnte Personen beeinflussen oder auf
Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221
Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll
verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde,
die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden.
Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im
Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen
Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den
persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben.
Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des
Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der
von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der
untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Auch
im fortgeschrittenen Untersuchungsstadium kann noch Kollusionsgefahr vorliegen
(vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012). Mit
zunehmender Verfahrensdauer und insbesondere nach Abschluss der
Strafuntersuchung bedarf der Haftgrund der Kollusionsgefahr jedoch einer besonders
sorgfältigen Prüfung (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f.; 132 I 21 E. 3.2 S. 23).
Der blosse Umstand, dass noch Beweiserhebungen durchzuführen sind, reicht für
sich allein nicht zur Bejahung des Haftgrundes (BGer 1B_44/2008 vom 13. März
2008 E. 5.4).
4.1.2 Der
Beschwerdeführer ist der Meinung, dass der Vorinstanz der Nachweis der
Kollusionsgefahr nicht gelungen ist. Es genüge nicht, dass ein Beschuldigter
die Ermittlungstätigkeit bloss erschweren oder gefährden könnte. Es
brauche hierfür konkrete Umstände, die dafür sprechen würden. Solche habe die
Vorinstanz nicht dargelegt. Er habe in seiner Einvernahme vom 5. April 2019
ausgesagt, dass er keinen Kontakt mehr zu Frau B____ haben wolle. Er sei
deshalb froh gewesen, dass die Polizei beziehungsweise die Staatsanwaltschaft
die Rückgabe des Schlüssels organisiert habe. In der Replik macht er überdies
geltend, er würde nie auf irgendjemanden Druck ausüben, damit er oder sie
Aussagen machen würde, die in seinem Sinne seien. Er könne sich nicht erklären,
weshalb Frau B____s Nachbarin Angst vor einer Einvernahme gehabt habe.
4.1.3 Die
Vorinstanz hat die Kollusionsgefahr damit begründet, es stehe der Vorwurf im
Raum, dass der Beschwerdeführer das Opfer dazu gedrängt habe, der Nachbarin
mitzuteilen, dass die Polizei nicht zu verständigen sei. Er kenne die
Geschädigte, er führe mit ihr sogar eine Beziehung. Eine
Konfrontationseinvernahme zwischen ihm und dem Opfer sei ausstehend. Der
Beschwerdeführer habe ein gewichtiges Interesse, das Opfer zum Rückzug seiner
Aussagen beziehungsweise seiner Anzeige zu bewegen.
4.1.4 Gegen
den Beschwerdeführer wird wegen der Ausübung von Gewalt gegenüber seiner
Partnerin ermittelt. Es ist gerichtsnotorisch, dass bei derartigen Delikten die
Gefahr einer Beeinflussung der meist ambivalenten Opfer in der Regel
grundsätzlich hoch erscheint. Auch im vorliegenden Verfahren soll das Opfer
bereits schon an der Gefängnispforte ein Geschenk mit Liebesgrüssen für den
Beschwerdeführer abgegeben haben. Hinsichtlich des Beschwerdeführers ist
festzuhalten, dass er bereits früher versucht haben soll, eine Partnerin, die gegen
ihn Strafanzeige erhoben hatte, mit der Androhung von Gewalt sowie der Hilfe
von Drittpersonen zur Rücknahme der Strafanzeige zu bewegen (vgl.
Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 31. Juli 2018, Ziff. 4, sowie
das diesbezügliche – noch nicht rechtskräftige – Urteil des Dreiergerichts in
Strafsachen vom 6. Dezember 2018). Rechtskräftig vorbestraft ist der
Beschwerdeführer unter anderem wegen falschem Zeugnis (Urteil der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 21. Dezember 2010), mehrfacher
Nötigung (Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 25. Mai 2011)
und Drohung (Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 17.
Februar 2012). Manipulatives Verhalten ist ihm somit offensichtlich nicht
fremd. Im aktuellen Strafverfahren geht es um sehr viel für den
Beschwerdeführer. Nachdem das Strafgericht im Urteil vom 6. Dezember 2018 noch
auf die Aussprechung einer Landesverweisung verzichtet hat, könnte die
Anordnung einer solchen bei einer erneuten Verurteilung durchaus zum Thema
werden. Sollte sich erweisen, dass der Angriff auf den Hals von B____
lebensgefährlich gewesen ist und den Tatbestand der Gefährdung des Lebens
erfüllt, würde sich sogar die Frage nach einer obligatorischen Landesverweisung
gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB stellen. Dass der Beschwerdeführer in dieser
Situation versuchen würde, auf sein Opfer Einfluss zu nehmen, liegt auf der
Hand. Dies gilt auch nach Durchführung einer Konfrontationseinvernahme durch
die Ermittlungsbehörde: Vor dem Hintergrund von Art. 343 Abs. 3 StPO
ist nämlich damit zu rechnen, dass das Strafgericht das Opfer nochmals selbst
anhören wird (vgl. BGer 6B_70/2015 vom 20. April 2016 E. 1.3, 1.4). Bis
dahin soll das Opfer vor den wahrscheinlich erscheinenden Druckversuchen des
Beschwerdeführers geschützt werden. Damit hat die Vorinstanz den Haftgrund der
Kollusionsgefahr zu Recht bejaht.
4.2
4.2.1 Das
Zwangsmassnahmengericht hat als weiteren Haftgrund Fortsetzungsgefahr angenommen.
Da das Vorhandensein eines einzigen besonderen Haftgrundes für die Anordnung
von Haft genügt (statt vieler: BGE 1B_322/2017 vom 24. August 2017
E. 3.2; AGE HB.2016.50 vom 11. Oktober 2016 E. 4.2), könnte die
Frage, ob neben der Kollusionsgefahr noch weitere Haftgründe gegeben sind, an
sich offen gelassen werden. Im Hinblick auf den Kostenentscheid (keine
Entschädigung des amtlichen Verteidigers aus der Staatskasse wegen
Aussichtslosigkeit, vgl. Ziff. 7) ist allerdings auch darauf kurz einzugehen.
4.2.2 Die
Vorinstanz hat zur Fortsetzungsgefahr ausgeführt, der Beschwerdeführer sei bereits
mehrfach einschlägig vorbestraft, insbesondere wegen einfacher
Körperverletzung, Nötigung und Drohung. Zudem sei noch ein Verfahren hängig,
unter anderem bezüglich einfacher Körperverletzung, Nötigung und Drohung
(Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 6. Dezember 2018, 4¼ Jahre
Freiheitsstrafe, Urteil nicht rechtskräftig). Trotz dieses Urteils habe der Beschwerdeführer
in einer neuen Beziehung schon nach kurzer Zeit sein Gewaltpotential mehr als
eindrücklich unter Beweis gestellt. Er lasse sich weder von Gerichtsurteilen
noch von laufenden Verfahren beeindrucken, lege ein aggressives und
uneinsichtiges Verhalten an den Tag und setze seine Deliktstätigkeit
unvermindert fort. Eine ungünstige Rückfallprognose sei somit gegeben. Es lägen
zudem hinreichend schwere Vergehen vor, weshalb die Fortsetzungsgefahr zu
bejahen sei. Diese ungünstige Rückfallprognose bestreitet der Beschwerdeführer
lediglich mit dem Hinweis darauf, dass ihm die Untersuchungshaft mehr als genug
Zeit gegeben habe, um sich über seine Vergangenheit, vor allem aber auch über
seine Zukunft Gedanken zu machen. Er habe in den langen Tagen der
Untersuchungshaft erkannt, dass er professionelle Hilfe annehmen müsse, um sein
Verhalten zu ändern. Diese Ausführungen sind am 15. April 2019 und damit am
zwölften Tag seiner Inhaftierung erfolgt. In der Replik hat er diesbezüglich
nachgedoppelt und erklärt, er befinde sich nun schon fast einen Monat in
Untersuchungshaft. Die aktuelle Haft habe er nun effektiv als letzten
Warnschuss vor den Bug verstanden und habe die nötigen Lehren daraus gezogen.
Er wolle unbedingt mit Hilfe einer Fachperson seine Eifersuchtsproblematik
angehen, so dass er in Zukunft ein deliktfreies Leben führen könne. Auch habe
er sich nach der Urteilseröffnung vom 6. Dezember 2018 intensiv um eine
Arbeitsstelle bemüht. Die Stelle bei der […] GmbH hätte es ihm ermöglicht,
seinen Lebensunterhalt mit ehrlicher Arbeit zu verdienen.
4.2.3 Der
Vorinstanz ist in ihrer Beurteilung der Fortsetzungsgefahr in jeder Hinsicht
beizupflichten. Wie der Beschwerdeführer, der mehrfach einschlägig vorbestraft
ist und den auch eine erstinstanzliche Verurteilung vom 6. Dezember 2018 zu 4¼
Jahren Freiheitsstrafe nicht davon hat abhalten können, rund vier Monate später
mindestens die im aktuellen Strafverfahren von ihm zugestandenen Delikte zu
begehen, nach nur elf Tagen Inhaftierung behaupten kann, die langen Tage der
Untersuchungshaft hätten eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens bewirkt, bleibt
sein Geheimnis. Selbst im Zeitpunkt der Replik und damit nach knapp einem Monat
Inhaftierung kann davon nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer weist
keinerlei konkreten Bemühungen nach, die seine Behauptung, er wolle in
Freiheit die Hilfe einer Fachperson in Anspruch nehmen, bestätigen. Ohnehin
würde es eine ganze Weile dauern, bis dass eine Therapie erste positive
Resultate zeigen würde. Wie er in dieser Zeit die Fortsetzungsgefahr bannen
möchte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Die von ihm behauptete, seit
Januar 2019 bestehende Festanstellung – von der er in seiner Replik nur noch im
Konjunktiv schreibt - hat ihn jedenfalls nicht zu festigen vermocht. Schliesslich
scheint auch die Mutter des Beschwerdeführers mit ihrem Sohn überfordert zu
sein, schreibt sie doch der Staatsanwaltschaft in ihrem Antrag auf
Besuchsbewilligung, dass nur noch ein Psychologe ihm helfen könne.
4.3
Die Vorinstanz
hat offen gelassen, ob auch Fluchtgefahr vorliegt, jedoch festgehalten, der
Beschwerdeführer habe kein Interesse daran, die Schweiz von sich aus zu
verlassen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer
aufgrund der erstinstanzlich erfolgten Verurteilung vom 6. Dezember 2018 mit
einer längeren unbedingten Freiheitsstrafe rechnen muss, die durch das
vorliegende Verfahren verlängert werden dürfte. Sollte sich gar erweisen, dass
der Angriff auf den Hals von B____ lebensgefährlich gewesen ist und den
Tatbestand der Gefährdung des Lebens erfüllt, erwartet ihn eine weitere hohe
Strafe. Auch das Aussprechen einer zumindest fakultativen Landesverweisung
gegenüber dem Beschwerdeführer, der die brasilianische Staatsbürgerschaft
besitzt, rückt in den Bereich des Möglichen, wobei der Nachweis eines
Härtefalls angesichts der Vorstrafen und der bestehenden Schulden schwer zu
erbringen sein dürfte. All diese Umstände indizieren vielleicht nicht eine
Flucht ins Ausland, hingegen sehr wohl ein Untertauchen in der Schweiz, was für
die Annahme von Fluchtgefahr genügt (BGer 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018
E. 3.2).
5.1 Im
Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist zunächst zu fragen, ob die Untersuchungshaft
nicht durch mildere Ersatzmassnahmen abgewendet werden kann. Der Verteidiger
erachtet hierfür im Eventualstandpunkt ein Rayon- und Kontaktverbot zu Frau B____
als geeignet. Der Beschwerdeführer habe sich auch schon in einem früheren
Verfahren an ein ihm auferlegtes Kontaktverbot gehalten, weshalb davon
auszugehen sei, dass dies auch dieses Mal der Fall sei. Dem kann nicht gefolgt
werden, zumal im vorliegenden Fall nicht nur Kollusions- und Fortsetzungsgefahr,
sondern auch Fluchtgefahr vorliegt. Ein Kontakt- und Rayonverbot könnte den
Beschwerdeführer nicht von weiterem Delinquieren abhalten, da eine lückenlose
Überwachung desselben unmöglich ist. Der Erfolg eines solchen Verbots hängt
auch davon ab, dass allfällige Kontaktversuche vom Opfer einerseits negiert,
andererseits sofort gemeldet werden. Dazu bietet ein - wie vorliegend ohnehin
ambivalentes - Opfer aber kaum Hand, wenn es dauerndem Druck und
Einschüchterungen ausgesetzt ist. Zudem zeigt die Vorgeschichte, dass der
Beschwerdeführer nicht davor zurückschreckt, zwecks Kontaktaufnahme mit seinem
Opfer Drittpersonen einzuspannen (vgl. Ziff. 4.1.4). Auch unter diesem Aspekt
ist ein Kontakt- und Rayonverbot wirkungslos.
5.2 Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist ferner eine Abwägung zwischen den
Interessen der Beschuldigten an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines
Strafanspruchs vorzunehmen. Das Zwangsmassnahmengericht darf die
Untersuchungshaft nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe
der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO). Nach Lehre und
Rechtsprechung spielt es für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit
grundsätzlich keine Rolle, dass für die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe
gegebenenfalls der bedingte oder teilbedingte Vollzug gewährt werden kann (Albertini/Armbruster, in: Basler
Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 212 N 12 ff.; BGE 133 I 270 E. 3.4.2 S.
281 f.). Der Beschwerdeführer befindet sich im Zeitpunkt der Beurteilung der
Beschwerde seit rund einem Monat in Haft. Selbst wenn es in Bezug auf die nur
auf Antrag zu verfolgenden Straftaten zu einem Rückzug des Strafantrags kommen
sollte, verbleiben noch die Vorwürfe der mehrfachen Nötigung und allenfalls gar
der Gefährdung des Lebens. Allein für diese Delikte erwartet ihn eine Strafe,
die noch nicht in die Nähe der verfügten 12 Wochen Haft zu liegen kommen wird. Die
angeordnete Untersuchungshaft erweist sich damit auch als verhältnismässig.
Die Beschwerde
ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem
Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.‒
aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschwerdeführer ist für das
Strafverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt worden. Im vorliegenden
Beschwerdeverfahren hat der Verteidiger in Bezug auf die Kosten des Verfahrens
lediglich den Antrag gestellt, diese seien zufolge Gutheissung der Beschwerde
auf die Staatskasse zu nehmen. Ob er damit auch für das Beschwerdeverfahren in
genügender Form die amtliche Verteidigung beantragt hat, ist fraglich, kann aber
offen bleiben (vgl. jedoch BGer 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2). Denn
deren Bewilligung steht unter dem Vorbehalt der fehlenden Aussichtslosigkeit des
Rechtsmittels, was auch dann gilt, wenn die beschuldigte Person wie vorliegend
im Hauptverfahren die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung erfüllt
(BGer 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2). Auch wenn bei der Haftprüfung
Aussichtslosigkeit mit grosser Zurückhaltung anzunehmen ist (BGer 1B_732/2011
vom 19. Januar 2012 E. 7), muss bezüglich der vorliegenden Beschwerde
festgehalten werden, dass eine Person, die auf eigene Kosten prozessiert, eine
derartige Beschwerde vernünftigerweise nicht erheben würde. Der
Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht vor allem mit dem
Hinweis „Aussage gegen Aussage“, obschon die Einvernahme von C____, dem Vater des
Opfers, in welcher dieser die Aussagen seiner Tochter im Wesentlichen bestätigt
hat, in Anwesenheit des Verteidigers des Beschwerdeführers bereits
stattgefunden hat. Auch auf die Fotografien, die die massiven Würgemale am Hals
des Opfers zeigen, geht er mit keinem Wort ein. Wie die obigen Ausführungen
aufzeigen, sind auch die Argumente zu den besonderen Haftgründen nicht nur
nicht stichhaltig, sondern ohne Aussicht auf Erfolg. Dies gilt umso mehr, als
die Annahme eines besonderen Haftgrundes genügen würde, um die Anordnung von
Untersuchungshaft zu bewilligen. Das Gesuch um amtliche Verteidigung für das
Beschwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.-.
Das Gesuch um amtliche Verteidigung für
das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.